Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV)
Vom 11. März 2024
1 Präambel
Das europäische Klimagesetz schreibt fest, dass die EU bis zum Jahr 2050 klimaneutral wird. Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65% und bis 2040 um mindestens 88% gegenüber 1990 reduziert werden, bis 2045 muss Klimaneutralität erreicht werden. Mit Blick auf das nationale Klimaneutralitätsziel und die Vorgaben des Emissionshandelssystems der Europäischen Union für den Stromsektor und die emissionsintensive Industrie (EU-ETS) verbleiben nur etwas mehr als zwei Dekaden für die Transformation der Industrie zur Klimaneutralität.
Die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Klimawandels, der durch die heute vorherrschenden Produktionsverfahren mitverursacht wird, werden weltweit noch nicht vollständig in den Produktionskosten eingepreist. Dadurch sind klimaschädliche Produktionsverfahren für Unternehmen oft noch günstiger als klimafreundliche. Klimafreundliche Produktion ist häufig sogar so kostenintensiv, dass Unternehmen auf diese nicht umstellen können, weil sie andernfalls einen zu großen Kostennachteil im Wettbewerb hätten. Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren sind dadurch zumindest hoch riskant und unterbleiben heute noch zu oft, gerade auch weil sie Anlagen mit einer technischen Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten betreffen.
An diesem Punkt setzen die Klimaschutzverträge nach dem Konzept der CO2-Differenzverträge (engl. Carbon Contracts for Difference) an. Auf ihrer Grundlage sollen Mehrkosten von Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen ausgeglichen werden, die diesen durch die Errichtung (Investitionsausgaben, engl. Capital Expenditures, kurz CAPEX) und den Betrieb (Betriebskosten, engl. Operational Expenditures, kurz OPEX) von klimafreundlicheren Anlagen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen entstehen. Dies ermöglicht den Unternehmen die Umstellung auf eine klimafreundlichere Produktion. Klimaschutzverträge machen somit neue Technologien marktfähig. Risiken und letztlich Kosten werden berechenbarer, wodurch auch Finanzierungen aufgrund von Eigen- und Fremdkapital in klimafreundliche Technologien ermöglicht werden. Dadurch wird der Übergang zu einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität im Bereich der Industrie schon jetzt in Angriff genommen und ein Beitrag dazu geleistet, dass im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris Treibhausgasemissionen nicht ins Ausland verlagert werden. Klimaschutzverträge führen somit nicht nur zu einer Emissionsreduzierung der geförderten Industrien – mit dem Förderprogramm sollen bis 2045 rund 350 Megatonnen CO2-Äquivalente unmittelbar eingespart werden. Sie setzen auch einen Anreiz, dass die hierfür erforderlichen Technologien und Infrastrukturen schon jetzt in Deutschland entwickelt und umgesetzt werden. Das ist nicht nur ein wichtiger Schritt für den Innovationsstandort Deutschland sowie zum Erreichen der deutschen Klimaziele. Die durch die Klimaschutzverträge angestoßenen Innovationen werden auch die Dekarbonisierung der Industrie weltweit voranbringen.
Gleichzeitig achtet die Bundesregierung darauf, dass effizient gefördert und eine Überkompensation vermieden wird. Dem tragen Klimaschutzverträge durch verschiedene Regelungen in besonderer Weise Rechnung. Sofern im Laufe der Vertragslaufzeit der effektive CO2-Preis den im Klimaschutzvertrag festgelegten Vertragspreis übersteigt, endet die staatliche Förderung nicht nur, sie kehrt sich um in eine Zahlungspflicht der Zuwendungsempfänger an den Staat. Dies senkt die Belastung des staatlichen Haushalts.
Schließlich komplettieren die Klimaschutzverträge das Maßnahmenpaket aus ordnungsrechtlichen Maßnahmen (etwa Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, Energieeffizienzgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz) und der bestehenden Förderprogramme. Damit wird ein verlässlicher Rahmen für den Übergang zu einer klimaneutralen, wettbewerbsfähigen Wirtschaft geschaffen.
Insgesamt schaffen Klimaschutzverträge also sichere Investitionsrahmenbedingungen für Unternehmen und stoßen die Transformation in Deutschland frühzeitig an. Der Staat trägt aber für den gesamtgesellschaftlich notwendigen Klimaschutz nicht nur das wirtschaftliche Risiko, sondern wird auch an den wirtschaftlichen Chancen einer Umstellung auf klimafreundliche Technologien beteiligt. Dieser Mechanismus macht Klimaschutzverträge zu einem modernen und effizienten Instrument des Klimaschutzes und der Förderpolitik.
2 Definitionen
In dieser Förderrichtlinie gelten folgende Begrifflichkeiten:
2.1 Absolute Treibhausgasemissionsminderungen
Die durch den Betrieb des Produktionssystems im transformativen Produktionsverfahren gegenüber dem Referenzsystem erzielte Reduktion der Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalenten bei gleicher geplanter oder tatsächlich realisierter Produktionsmenge. Für die Zwecke dieser Förderrichtlinie kann zwischen geplanten absoluten Treibhausgasemissionsminderungen und tatsächlich realisierten absoluten Treibhausgasemissionsminderungen unterschieden werden.
2.2 Anderweitige Förderung
Fördermittel des Zuwendungsempfängers für dieselben förderfähigen Investitionen, Ausgaben und Kosten außerhalb dieser Förderrichtlinie, sofern diese als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder als zentral verwaltete Unionsmittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle Deutschlands unterliegen, zu qualifizieren sind.
2.3 Angebot
Angebot auf Abschluss des Klimaschutzvertrags.
2.4 Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungsbehörde ist das BMWK. Das BMWK behält sich vor, mit der Administration der Fördermaßnahme einen Projektträger gemäß § 44 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zu beleihen oder als Verwaltungshelfer zu beauftragen. Eine Bekanntgabe des Projektträgers erfolgt im Bundesanzeiger. Im Fall der Beleihung nimmt der Beliehene die Aufgaben der Bewilligungsbehörde wahr.
2.5 Biomasse
Sämtliche organische Stoffe biologischer Herkunft, die nicht fossilen Ursprungs sind. Insbesondere umfasst dies den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, weiterer Formen der Landnutzung und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur. Darüber hinaus umfasst dies den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, und organische Stoffe biologischer Herkunft, die durch eine technische Umwandlung bzw. eine vorhergehende Nutzung entstanden sind bzw. anfallen, sowie Rohstoffe und Energieträger, die aus Biomasse hergestellt werden.
2.6 CO2-armer Wasserstoff
Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus Biomasse, Biogas, Deponiegas oder Klärgas oder aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der den nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission1) geltenden technischen Bewertungskriterien zum Nachweis des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz und zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen genügt. In Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen muss der Mindestschwellenwert für die Einsparung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von 73,4% gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe erreicht werden. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 ist diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert von 94 g CO2-Äquivalent/MJ nachzuweisen. Wasserstoff, dessen Energie-gehalt aus Biomasse, Biogas, Deponiegas oder Klärgas stammt, muss den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/20012) für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe genügen; die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Methode berechnet. Für Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt, werden die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission3) festgelegten Methode berechnet. Soweit die EU für Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt, einschlägige Anforderungen und Methoden zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen entwickelt hat, wie in Artikel 8 Absatz 5 des Vorschlags der Kommission (COM/2021/803 final/2)4) vorgesehen, finden diese Anwendung. Sobald auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung) vom 23. November 2022 (COM/2021/803 final/2) in Kraft getreten ist, sollen die Wasserstoffarten im Förderaufruf definiert werden, die nach der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie förderfähig sind.
2.7 Energetische Nutzung von Biomasse
Jede Nutzung von Biomasse, wenn der Hauptzweck der Nutzung die Erzeugung von Energie ist und die Energie tatsächlich entweder zur Bereitstellung von Wärme, Strom oder Kraft genutzt wird.
2.8 Förderaufruf
Bekanntmachung der Bewilligungsbehörde zur wettbewerblichen Ausschreibung eines Gebotsverfahrens mit einem festgelegten Förderbudget. Je Kalenderjahr sollen in der Regel zwei Förderaufrufe veröffentlicht werden.
2.9 Gebotsverfahren
Durch einen Förderaufruf der Bewilligungsbehörde eingeleitetes wettbewerbliches Verfahren, in dessen Rahmen interessierte Unternehmen einen Antrag auf Förderung und Abschluss eines Klimaschutzvertrags stellen können.
2.10 Grüner Mehrerlös
Der Mehrerlös, den der Zuwendungsempfänger dadurch erwirtschaften kann, dass für den Absatz der mit dem geförderten klimafreundlichen Produktionsverfahren hergestellten Produkte höhere Preise als für mit konventionellen Produktionsverfahren hergestellte Produkte zu erzielen sind.
2.11 Grüner Wasserstoff
Wasserstoff, der mittels Elektrolyse aus Wasser gewonnen wird und bei dessen Herstellung der verwendete Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde, wobei die Erzeugung dieses Stroms den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission5) genügen muss. Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der durch die Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission6) festgelegten Methode berechnet. In Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen muss der Mindestschwellenwert für die Einsparung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von 70% gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe erreicht werden. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 ist diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert von 94 g CO2-Äquivalent/MJ nachzuweisen.
2.12 Operativer Beginn
Tag der ersten bestimmungsgemäßen Nutzung oder Teilnutzung der geförderten Anlagen nach Abschluss eines Probebetriebs. Der Probebetrieb ist der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit vor der ersten bestimmungsgemäßen Nutzung der geförderten Anlagen und stellt somit nicht den operativen Beginn des Vorhabens dar.
2.13 Prozesswärme
Wärme, die für technische Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten benötigt wird und zu diesem Zweck über Dampf, Luft, Wasser, Öle oder andere Träger übertragen werden kann.
2.14 Referenzsystem
Die für das jeweilige Produkt im Zeitpunkt des Förderaufrufs dominierende Produktionstechnologie, die für die Ermittlung der Treibhausgasemissionsminderungen durch die geförderte Anlagenkonstellation und für die Dynamisierung der Energieträgerkosten herangezogen wird. Soweit ein Referenzsystem zur Anwendung kommt, das sich nicht auf ein Produkt bezieht, bestimmt sich die Auswahl des Referenzsystems durch die Produktionstechnologie des Vorhabens.
2.15 Relative Treibhausgasemissionsminderung
Die absolute Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens dividiert durch die absoluten Treibhausgasemissionen des Referenzsystems. Für die Zwecke dieser Förderrichtlinie kann zwischen geplanten relativen Treibhausgasemissionsminderungen und tatsächlich realisierten relativen Treibhausgasemissionsminderungen unterschieden werden.
2.16 Sekundärenergieträger
Strom sowie Energieträger, die aus fossilen Rohstoffen hergestellt wurden.
2.17 Sicherheiten
Bankgarantien und Bankbürgschaften.
2.18 Spezifische Treibhausgasemissionsminderung
Die Differenz zwischen den Treibhausgasemissionen des Referenzsystems und den verbleibenden Restemissionen des im transformativen Produktionsverfahren betriebenen Produktionssystems gemäß Nummer 7.1(e), jeweils bezogen auf eine Tonne des hergestellten Produkts.
2.19 Stoffliche Nutzung von Biomasse
Jede Nutzung von Biomasse mit Ausnahme der energetischen Nutzung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind.
2.20 Systemgrenzen
Anlagenkonfiguration zur Durchführung sämtlicher wesentlicher Produktionsschritte, die zur Herstellung aller Zwischenprodukte und des Produkts notwendig sind und an den vom Klimaschutzvertrag umfassten Standorten durchgeführt werden.
2.21 Transformatives Produktionsverfahren
Ein Produktionsverfahren, das sich durch grundlegende technologische Änderungen konventioneller Produktionsverfahren auszeichnet, einen erheblichen Bedarf für Investitionen in neue, bislang nicht im Markt etablierte oder den Marktpreis setzende Technologien mit sich bringt und fossile Energieträger oder Rohstoffe durch klimafreundlich bereitgestellte Energieträger oder Rohstoffe (etwa durch Strom, Wasserstoff, Biomasse) substituiert. Ein Produktionsverfahren ist auch transformativ, wenn Technologien zur Abtrennung und langfristigen Speicherung beziehungsweise zur langfristigen Produktbindung oder Kreislaufführung von Kohlendioxid (CO2) eingesetzt werden. Ein Produktionsverfahren, das nicht energie- und ressourceneffizient betrieben wird und keinen Beitrag zur Klimaneutralität der Industrie ermöglicht, ist nicht transformativ.
2.22 Treibhausgase
Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung7).
2.23 Treibhausgasemissionen
Die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen, die von Nummer 7.1(e) erfasst werden, in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission8) oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
2.24 Überschusszahlungen
Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger nach dem Klimaschutzvertrag im Fall einer negativen Differenz zwischen Basis-Vertragspreis gemäß Nummer 7.1(a)(i) oder dynamisiertem Vertragspreis gemäß Nummer 7.1(a)(ii) und effektivem CO2-Preis an den Zuwendungsgeber zu entrichten hat.
2.25 Unionsnorm
Jede verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind.
2.26 Vorhabenbeginn
Die erste feste Verpflichtung (z.B. Bestellung von Ausrüstung oder Beginn der Bauarbeiten), die eine Investition unumkehrbar macht, einschließlich des Abschlusses eines der Ausführung des zu fördernden Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags durch den Antragsteller oder ein Mitglied eines Konsortiums im Sinne von Nummer 5.2 sowie mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG). Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die im Vorfeld erfolgende Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn. Bei Übernahmen von nicht verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist der Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte. Kein Vorhabenbeginn im Sinne dieser Förderrichtlinie liegt vor, wenn in einem der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrag ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags oder eine aufschiebende Bedingung für den Fall der Bewilligung des Antrags vereinbart wird und der Liefer- oder Leistungsvertrag bis zur Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht vollzogen wird.
2.27 Wasserstoffderivate
Auf grünem oder CO2-armem Wasserstoff basierende, gasförmige oder flüssige Energieträger und Rohstoffe (zum Beispiel Methan, Ammoniak, Methanol und synthetische Kraftstoffe).
2.28 Zwischenprodukte
Produkte aus wesentlichen Produktionsschritten, die zur Herstellung des Produkts notwendig und für dessen Treibhausgasbilanzierung relevant sind. Prozesswärme gilt als Zwischenprodukt. Wasserstoff und Sekundärenergieträger gelten nicht als Zwischenprodukte. Wasserstoffderivate gelten nicht als Zwischenprodukte, soweit sie energetisch genutzt werden.
3 Rechtsgrundlagen, Förderziel, Zuwendungszweck, Zuständigkeit
3.1 Der Bund gewährt insbesondere nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 23 und 44 BHO, unter Berücksichtigung der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe der für diese Förderrichtlinie maßgeblichen Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 20229) und des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2024, Zuwendungen für Mehrkosten transformativer Produktionsverfahren auf der Basis von Klimaschutzverträgen im Bereich der emissionsintensiven Branchen. Die Zuwendungen werden durch den Erlass eines Zuwendungsbescheids und den Abschluss eines privatrechtlichen Klimaschutzvertrags gewährt. Im Klimaschutzvertrag werden auch die möglichen Überschusszahlungen des Zuwendungsempfängers geregelt.
3.2 Klimaschutzverträge sollen eine schnelle und kontinuierliche Transformation der Industrie hin zur Klimaneutralität 2045 kosteneffizient ermöglichen, indem
(a) die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,
(b) durch die Förderung mittelbar Infrastruktur, Leitmärkte, Wissen und Expertise aufgebaut werden, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind, und
(c) nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.
3.3 Zur Erreichung der in Nummer 3.2 genannten Förderziele werden Mehrkosten aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch emissionsarme Produktionsverfahren im Vergleich zum jeweiligen Referenzsystem gefördert (Zuwendungszweck).
3.4 Zuständig für das Verfahren, die Entscheidung über die Zuwendung, den Erlass des Zuwendungsbescheids und den Abschluss des Klimaschutzvertrages ist die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der die Bewilligungsbehörde unbeschadet der in Satz 1 genannten Zuständigkeiten zu Fragen des Förderprogramms berät. Der wissenschaftliche Beirat darf sich ausschließlich aus Personen zusammensetzen, die nicht in einem Interessenkonflikt zu einem oder mehreren potenziellen oder tatsächlichen Antragstellern oder Zuwendungsempfängern oder mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG stehen und die über eine ausgewiesene fachliche Expertise hinsichtlich transformativer Produktionsverfahren oder der Anreizwirkung von Förderprogrammen verfügen. Die Besetzung erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).
3.5 Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind die in dieser Förderrichtlinie in Bezug genommenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des jeweiligen Förderaufrufs geltenden Fassung maßgebend.
4 Gegenstand der Förderung
4.1 Klimaschutzverträge sollen nach dem Konzept von CO2-Differenzverträgen die Mehrkosten von Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen ausgleichen, die diesen durch die Errichtung von klimafreundlicheren Anlagen oder den Umbau von Anlagen zu klimafreundlicheren Anlagen (CAPEX) und deren Betrieb (OPEX) im Vergleich zu Anlagen mit derzeit bester verfügbarer Technik entstehen.
4.2 Jeder Klimaschutzvertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Klimaschutzvertrag und beginnt mit dem operativen Beginn des Vorhabens, spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Im Förderaufruf kann eine abweichende Frist von bis zu 48 Monaten festgelegt werden. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt bei der Festlegung der Frist im Förderaufruf insbesondere die Dauer von Genehmigungsverfahren, die für die Schaffung der Infrastruktur zur Umsetzung transformativer Produktionsverfahren durchzuführen sind, sowie den Fall, dass die Infrastruktur zur Umsetzung transformativer Produktionsverfahren von den Zuwendungsempfängern voraussichtlich erst im Rahmen des geförderten Vorhabens errichtet wird. Die Bewilligungsbehörde kann die Frist nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids auf Antrag des Zuwendungsempfängers verlängern, wenn der Zuwendungsempfänger darlegt, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt, nicht innerhalb der ursprünglichen Frist mit der geförderten Produktion beginnen kann. Bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens erstreckt sich die Vertragslaufzeit über 16 Kalenderjahre, das heißt, die Laufzeit des Klimaschutzvertrages umfasst in diesem Fall folgende Zeiträume: erstens den Zeitraum ab dem tatsächlichen operativen Beginn des Vorhabens bis einschließlich 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem der operative Beginn liegt („erstes Teiljahr“), zweitens 14 auf das erste Teiljahr folgende vollständige Kalenderjahre und drittens den Zeitraum, der beginnend ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf den Ablauf der 14 vollständigen Kalenderjahre folgt, die Tage umfasst, die von den 15 Jahren ab operativen Beginn nach Abzug des Ersten Teiljahres sowie der 14 vollständigen Kalenderjahre verbleiben („letztes Teiljahr“; das erste Teiljahr und das letzte Teiljahr sind zusammen die „Teiljahre“).
4.3 Es werden nur diejenigen industriellen Tätigkeiten gefördert, deren Produkte eine äquivalente oder bessere Funktionalität im Vergleich zu Produkten der entsprechenden Referenzsysteme erbringen, welche von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG10) erfasst werden. Etwaige spätere Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG werden nicht berücksichtigt. Vorhaben nach Nummer 4.16 werden nicht gefördert.
4.4 Zuwendungsfähig sind Mehrkosten für die Herstellung von Produkten, für die im Förderaufruf ein Referenzsystem definiert ist. Die Förderung von Mehrkosten sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen erfolgt ausschließlich für die Produktionsmengen, für die der Zuwendungsempfänger sämtliche Zwischenprodukte selbst an den vom Klimaschutzvertrag umfassten Standorten herstellt. Die Bewilligungsbehörde kann Konkretisierungen dieser Regelung im Förderaufruf vornehmen.
4.5 Die Produktion von Wasserstoffderivaten ist im Rahmen der geförderten Vorhaben grundsätzlich förderfähig. Wenn Wasserstoffderivate einem Dritten zur Nutzung überlassen werden, ist durch geeignete Nachweise darzustellen, wofür der Dritte diese Wasserstoffderivate nutzen wird. Nur derjenige Anteil der Wasserstoffderivate, der auch außerhalb der geförderten Anlagen nicht der energetischen Nutzung oder der Erzeugung von Stoffen zur energetischen Nutzung dient, ist förderfähig.
4.6 Ein Vorhaben kann die Herstellung mehrerer Produkte umfassen, die unterschiedlichen Referenzsystemen zuzuordnen sind, wenn mit einer Anlage mehrere Produkte hergestellt werden können oder wenn ein technologischer Verbund vorliegt, auf dessen Grundlage mehrere Produkte hergestellt werden. Ein technologischer Verbund liegt vor, wenn eine technologisch bedingte Weitergabe von Zwischenprodukten hinsichtlich der herzustellenden Produkte erforderlich ist und tatsächlich erfolgt. Das Vorhaben ist im Fall von Nummer 4.6 im Gebotsverfahren als Summe seiner Bestandteile zu bewerten. Die Höhe der jährlichen Zuwendung oder der Überschusszahlung (Nummer 4.8) ist aus der Summe der Bestandteile des Vorhabens zu ermitteln. Näheres regelt der Anhang 3.
4.7 Jede einzelne Produktionsanlage muss so beschaffen sein, dass ihr Referenzsystem nach ihrer Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG11) vom EU-ETS erfasst wäre.
4.8 Die Höhe der jährlichen Zuwendung oder der Überschusszahlung wird nach der in Nummer 7 festgelegten Methodik ermittelt.
4.9 Verwendeter Wasserstoff muss den Anforderungen an grünen oder CO2-armen Wasserstoff genügen. Die Bewilligungsbehörde kann, soweit sie dies aus Gründen der Anreizwirkung für erforderlich hält, im Förderaufruf Vorgaben zu Standorten von Elektrolyseanlagen mit Leistung von mehr als zehn MW für den Bezug von grünem Wasserstoff machen, um einen system- und netzdienlichen Betrieb zu gewährleisten und gleichzeitig die Deckung der industriellen Wasserstoffbedarfe vor Ort, insbesondere in der Hochlaufphase der Wasserstoffversorgung, sicherzustellen. Aus Wasserstoffderivaten hergestellter Wasserstoff wird grünem oder CO2-armem Wasserstoff gleichgestellt, sofern dieser gleichwertig mit grünem oder CO2-armem Wasserstoff ist, den im Zeitpunkt des Förderaufrufs geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen aus verbindlichen Rechtsakten entspricht und der Einführung oder dem Ausbau transformativer Produktionsverfahren dient. Alternativ zu grünem oder CO2-armem Wasserstoff können auch Wasserstoffderivate eingesetzt werden, wenn diese gleichwertig mit grünem oder CO2-armem Wasserstoff sind, den im Zeitpunkt des Förderaufrufs geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen aus verbindlichen Rechtsakten entsprechen und der Einführung oder dem Ausbau transformativer Produktionsverfahren dienen. Im Förderaufruf soll der Einsatz von bestimmten Wasserstoffarten und Wasserstoffderivaten unter Einhaltung der Vorgaben der Nationalen Wasserstoffstrategie spätestens beschränkt werden, sobald auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung) vom 23. November 2022 (COM/2021/803 final/2) in Kraft getreten ist.
4.10 Die energetische Nutzung von Biomasse ist nur zulässig, soweit der Antragsteller nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch und eine Nutzung von Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten, die nicht aus Biomasse, Biogas, Deponiegas oder Klärgas hergestellt werden, technisch oder wirtschaftlich absehbar nicht verfügbar ist, und soweit die geplante Nutzung von Biomasse mit Blick auf die begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale skalierbar ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des Stands der Technik Vorgaben machen, wie diese Nachweise zu erbringen sind. Die energetische Nutzung von Biomasse sollte auf Rest- und Abfallstoffe sowie auf aus Rest- und Abfallstoffen gewonnene Rohstoffe und Energieträger beschränkt sein. Soweit der Einsatz von Biomasse zulässig ist, hat der Zuwendungsempfänger die Herkunft und die Bezugsquelle der im Rahmen der Förderung eingesetzten Biomasse nachzuweisen. Verwendete Energie aus Biomasse muss den Anforderungen der Biomasseverordnung, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sowie den Nachhaltigkeitsanforderungen des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/200112) und anderen Rechtsakten der EU genügen. Sämtliche Anlagen zur Nutzung von Biomasse müssen unabhängig von deren Einordnung als Großfeuerungsanlagen den Emissionsgrenzwert gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einhalten. Trifft die Nationale Biomassestrategie abweichende Grenzwerte für die Förderung von Feuerungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse oder weitergehende Förderungsmöglichkeiten, gelten diese entsprechend für diese Förderrichtlinie.
4.11 Die stoffliche Nutzung von Biomasse in einem geförderten Vorhaben ist zulässig. Die Bewilligungsbehörde trifft im Förderaufruf zusätzliche Anforderungen, soweit die Nationale Biomassestrategie dies vorsieht.
4.12 Die stoffliche und energetische Nutzung von Erdgas während der gesamten Laufzeit des Klimaschutzvertrags in einem geförderten Vorhaben ist nur zulässig, wenn und soweit dies technisch unbedingt notwendig ist. Die Bewilligungsbehörde wird im Förderaufruf unter Berücksichtigung des weltweiten Stands der Technik Vorgaben machen, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Die Antragsteller müssen mit dem Antrag außerdem einen Plan vorlegen, der aufzeigt, wann und wie die stoffliche und energetische Nutzung von Erdgas während der Laufzeit des Klimaschutzvertrags reduziert wird.
4.13 Die energetische Nutzung der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe im Sinne der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 202213) wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Öl, Torf und Ölschiefer ist nur in den ersten zehn Jahren, gerechnet ab dem operativen Beginn des geförderten Vorhabens, zulässig und nur, soweit dies technisch notwendig ist. Nummer 4.12 bleibt hiervon unberührt.
4.14 Anlagen mit ansonsten nicht vermeidbaren Prozessemissionen, in denen die Treibhausgasemissionsminderungen maßgeblich durch CCS oder CCU erzielt werden, sind förderfähig, wenn die Zertifizierung der langfristigen Speicherung beziehungsweise der langfristigen Produktbindung erfolgen kann oder die CCS- bzw. CCU-Maßnahmen im Rahmen des EU-ETS als Treibhausgasemissionsminderung anerkannt werden sowie der Anschluss an die notwendigen Transport- und Speicherinfrastrukturen hinreichend gesichert ist. Für die Erfüllung der Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung/Bindung des Kohlendioxids gelten die Vorgaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission14) oder entsprechende unionsrechtliche Vorgaben. Hinsichtlich der Zertifizierung der langfristigen Speicherung beziehungsweise der langfristigen Produktbindung gelten die jeweils aktuellen unionsrechtlichen Vorgaben. Soweit auf Basis der Carbon Management Strategie definiert wird, welche Prozessemissionen nicht vermeidbar sind und welche Anlagen mit ansonsten schwer vermeidbaren Prozessemissionen darüber hinaus ebenfalls staatlich gefördert werden sollen, gilt dies entsprechend für diese Förderrichtlinie.
4.15 Die Vorhaben müssen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
(a) Das Vorhaben muss eine Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Referenzsystem aufweisen. Die Mindestgröße wird mit dem Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Sie beträgt mindestens 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr.
(b) Das Vorhaben ist mit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland und der EU vereinbar. Dies ist insbesondere unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
(i) Spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags muss die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem mindestens 60% betragen.
(ii) Eine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90% gegenüber dem Referenzsystem muss mit den verwendeten Technologien bei Einsatz entsprechender Energieträger und Rohstoffe innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags technisch möglich sein und in den letzten zwölf Monaten der Laufzeit des Klimaschutzvertrags erreicht werden (Zugangskriterium Klimaneutralität).
(iii) Die Bewilligungsbehörde kann mit dem Förderaufruf höhere Schwellenwerte für (i) und (ii) festlegen.
(c) Ab dem sechsten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags darf die geplante relative Treibhausgasemissionsminderung aus dem fünften vollständigen Kalenderjahr nicht unterschritten werden.
4.16 Nicht förderfähig sind
(a) Vorhaben, mit denen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurde (Vorhabenbeginn gemäß Nummer 2.26). Förderfähig bleiben Vorhaben, für die bereits eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission das Vorliegen des Anreizeffekts bestätigt hat oder wenn die Bewilligungsbehörde einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zugelassen und die Förderfähigkeit gemäß dieser Förderrichtlinie festgestellt hat; oder
(b) Vorhaben, die ausschließlich der Produktion von Sekundärenergieträgern oder Wasserstoff dienen; oder
(c) Vorhaben, bei denen die maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.4(b) 15 Mio. EUR unterschreitet; die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf einen anderen Schwellenwert festlegen; oder
(d) Vorhaben, deren maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.4(b) die Gesamthöhe eines Förderaufrufs überschreitet; oder
(e) Vorhaben, die ausschließlich dem Transport von Treibhausgasen dienen; oder
(f) Vorhaben, die ausschließlich der geologischen Speicherung von Treibhausgasen dienen; oder
(g) Vorhaben, die nicht unmittelbar der Herstellung industrieller Produkte dienen; oder
(h) die Produktion in Anlagen, die nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden; oder
(i) die Produktion in Anlagen, die nicht so beschaffen sind, dass ihr Referenzsystem nach Kapazität oder Feuerungswärmeleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG15) vom EU-ETS erfasst wäre; oder
(j) Vorhaben, die nach Ende der Laufzeit des Klimaschutzvertrages ohne staatliche Förderung nicht weiterbetrieben werden können; oder
(k) Vorhaben, die nicht in besonderem Maße dazu beitragen, dass die Ziele dieser Förderrichtlinie verwirklicht werden; oder
(l) Vorhaben, die bereits unter dem Förderprogramm Klimaschutzverträge gefördert werden; oder
(m) Vorhaben, für die der Antragsteller bereits Fördermittel unter einem anderen Förderprogramm der Europäischen Union, des Bundes oder eines Bundeslandes beantragt hat oder die bereits unter einem anderen Förderprogramm gefördert werden, sofern der Förderaufruf dies bestimmt; die sonstigen Vorgaben zu anderweitiger Förderung im Sinne der Nummer 2.2 bleiben unberührt; oder
(n) diejenigen Mehrkosten von Anlagen, die bereits im Rahmen des Förderprogramms Klimaschutzverträge für ein anderes Vorhaben gefördert werden; oder
(o) Vorhaben, die ganz oder teilweise aufgrund von gesetzlichen Vorschriften umgesetzt werden müssen; oder
(p) Vorhaben, die die im Förderaufruf nach Nummer 7.4(e) festgelegte maximale gesamte Fördersumme je Vorhaben überschreiten; oder
(q) Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/85216) führen; oder
(r) Vorhaben, die nicht den geltenden Unionsnormen entsprechen; oder
(s) Vorhaben, die nicht mindestens die besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU17) („BVT“) einsetzen und bei denen nicht sichergestellt ist, dass die Emissionswerte des Vorhabens nicht über Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT in dem Vorhaben resultieren würden; soweit in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder in anderen verbindlichen Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke der BVT; wenn Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte durch das Vorhaben zuerst erreicht werden, anwendbar.
4.17 Eine Förderung erfolgt für denjenigen Produktionsanteil der Anlagen und Prozesse, der einem transformativen Produktionsverfahren zuzurechnen ist. Die Bewilligungsbehörde kann hierzu im Förderaufruf nähere Angaben machen. Die Bewilligungsbehörde kann zudem abweichend hiervon im Förderaufruf zusätzlich die Förderung der Betriebskosten für näher im Förderaufruf festzulegende Höchstanteile konventioneller Produktionsverfahren vorsehen, soweit dies aus technologischen Gründen zwingend erforderlich ist.
5 Zuwendungsempfänger
5.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind („Antragsberechtigte“).
5.2 Mehrere Antragsberechtigte können ein Konsortium bilden, sofern sie beabsichtigen, gemeinsam ein oder mehrere förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, hierbei insgesamt die Mindestgröße nach Nummer 4.15(a) erreichen und ein technologischer Verbund der Herstellungsprozesse des oder der förderfähigen Produkte vorliegt („Konsortium“). Ein technologischer Verbund im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn eine technologisch bedingte Weitergabe von Zwischenprodukten hinsichtlich des oder der herzustellenden Produkte erforderlich ist und tatsächlich erfolgt. Innerhalb des Konsortiums ist ein Mitglied des Konsortiums zu bestimmen, welches den Antrag auf Förderung stellt („Konsortialführer“) und das für das Konsortium zustellungsbevollmächtigt ist. Jedes Mitglied des Konsortiums wird Zuwendungsempfänger und Vertragspartner des Klimaschutzvertrages. Für die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid und dem Klimaschutzvertrag und für etwaige Überschusszahlungen haben die Mitglieder des Konsortiums als Gesamtschuldner einzustehen. Zuwendungen werden an den Konsortialführer mit befreiender Wirkung gegenüber den Konsortialmitgliedern ausgezahlt. Für ein Konsortium werden Scope-1-Emissionen gemäß Nummer 7.1(e) aller beteiligten Konsortialmitglieder als gemeinsame Scope-1-Emissionen betrachtet und die geförderten Produkte der gesamten Wertschöpfungskette im Konsortium als gemeinsame Produkte. Soweit Zwischenprodukte innerhalb des Konsortiums weiterverwendet werden, ist auch die zwischenzeitliche Abgabe an Nichtmitglieder des Konsortiums möglich.
5.3 Antragsteller müssen in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht fähig sein, das zu fördernde Vorhaben durchzuführen. Liegen diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Antrag gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.
5.4 Nicht antragsberechtigt sind:
(a) Rechtsträger, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Beschluss der Kommission festgestellt wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, vollständig zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen wurde;
(b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten18). Dies betrifft unter anderem Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen;
(c) Rechtsträger, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802с der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
(d) Rechtsträger, gegen welche die EU Sanktionen verhängt hat, also etwa Unternehmen, welche
(i) in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind, oder
(ii) im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, oder
(iii) in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Zuwendungen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
6 Art der Förderung und Überschusszahlungspflicht
6.1 Art der Förderung
(a) Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt.
(b) Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.2 Überschusszahlungspflicht
Die Höhe der Überschusszahlungspflicht legt die Bewilligungsbehörde auf Basis dieser Förderrichtlinie und des Klimaschutzvertrags fest.
7 Umfang der Förderung, Überschusszahlungen und Reduzierung der Produktion in konventionellen Referenzanlagen
7.1 Jährliche Berechnung
(a) Die Höhe der Zuwendungen und die Höhe der Überschusszahlungen werden jährlich nach Kalenderjahren, auch bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens, ermittelt und berechnen sich wie folgt. Näheres ist in Anhang 1 Abschnitt 1 und 2 geregelt.
(i) Der Basis-Vertragspreis bildet die Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Zuwendungen und der Höhe der Überschusszahlungen. Der Basis-Vertragspreis ist der Betrag, den der Antragsteller zur Abdeckung von Mehrkosten im Vergleich zum Referenzsystem je Tonne vermiedener Treibhausgasemissionen veranschlagt („Basis-Vertragspreis“). Bei der Veranschlagung des Basis-Vertragspreises sollten die Antragsteller beachten, dass bereits bewilligte anderweitige Förderungen bei Berechnung der Förderkosteneffizienz gemäß Nummer 8.3(f) berücksichtigt werden.
(ii) Zum Basis-Vertragspreis wird nach Maßgabe von Nummer 7.2 eine Dynamisierungskomponente für die jeweilige Abrechnungsperiode addiert („Dynamisierter Vertragspreis“). Der Basis-Vertragspreis wird dadurch angepasst auf die Energieträgerbedarfe der geförderten Anlage des entsprechenden Kalenderjahres und die Energieträgerbedarfe der dynamisierten Energieträger. Die Dynamisierung federt das Preisrisiko von Energieträgern ab und erhöht somit die Effizienz der Förderung.
(iii) Von dem Basis-Vertragspreis, im Fall der Dynamisierung von dem dynamisierten Vertragspreis, wird der für das transformative Produktionsverfahren im Vergleich zum Referenzsystem entstehende effektive CO2-Preis abgezogen. Der Abzug federt das Risiko der CO2-Kosten ab und erhöht somit die Effizienz der Förderung.
(iv) Die sich daraus ergebende Differenz wird mit der im Vergleich zum Referenzsystem tatsächlich realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung und der realisierten Produktionsmenge des transformativen Produktionsverfahrens multipliziert.
(v) Das Ergebnis bildet den Betrag, den der Zuwendungsempfänger vom Zuwendungsgeber erhält oder – im Fall einer negativen Differenz zwischen Basis-Vertragspreis oder dynamisiertem Vertragspreis und effektivem CO2-Preis – die Überschusszahlung, die der Zuwendungsempfänger an den Zuwendungsgeber entrichtet. Wird in einem Kalenderjahr keine Treibhausgasemissionsminderung erreicht, beträgt der Auszahlungsbetrag null Euro (Anhang 1 Abschnitt 1 Absatz 1).
(vi) Von dem jährlichen Betrag, der sich nach Nummer 7.1(a)(i) bis (v) ergibt, wird eine anderweitige Förderung, die nach Einreichung des Antrags bewilligt wird, gemäß Nummer 7.5(c) abgezogen. Soweit eine bei Antragseinreichung bereits bewilligte anderweitige Förderung nach diesem Zeitpunkt erhöht wird, gilt Satz 1 entsprechend für den Betrag, um den sich die anderweitige Förderung gegenüber dem Zeitpunkt der Antragseinreichung erhöht hat. Sofern der Abzug absehbar dauerhaft zu einer Reduzierung der Zuwendung führt, wird auch die im Zuwendungsbescheid festgelegte maximale jährliche Fördersumme und die maximale gesamte Fördersumme angepasst. Näheres wird in Anhang 1 geregelt.
(vii) Von dem jährlichen Betrag, der sich nach Nummer 7.1(a)(i) bis (v) ergibt, kann die Bewilligungsbehörde sektor- oder produktspezifisch im Förderaufruf festlegen, dass 60% des vorhabenspezifischen grünen Mehrerlöses abgezogen wird, sofern der grüne Mehrerlös nach Auffassung der Bewilligungsbehörde voraussichtlich nicht ausreichend in den Geboten eingepreist wird. Die Methodik zur Bestimmung des grünen Mehrerlöses wird von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf bekannt gemacht. Näheres wird in Anhang 1 geregelt.
(b) Der effektive CO2-Preis berechnet sich aus dem CO2-Preis im EU-ETS, den Treibhausgasemissionen des Referenzsystems nach Nummer 7.1(d) und den Treibhausgasemissionen des Vorhabens nach Nummer 7.1(e) sowie den kostenlosen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen des EU-ETS für das geförderte Vorhaben und für das Referenzsystem, und den real erzielten Treibhausgasemissionsminderungen im Vergleich zum Referenzsystem. Die Berechnung der kostenlosen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen des EU-ETS ist im Zeitpunkt der Berechnung auf Grundlage der aktuell geltenden Rechtslage vorzunehmen. In Teiljahren sind die kostenlosen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen des EU-ETS, die das geförderte Vorhaben für das jeweilige Kalenderjahr erhalten hat, gemäß der Dauer des Teiljahres am Kalenderjahr anteilig zu berücksichtigen. Die genaue Berechnung des effektiven CO2-Preises ergibt sich aus Anhang 1 Abschnitt 1 Absatz 2. Den Preisindex zur jährlichen Ermittlung des effektiven CO2-Preises benennt die Bewilligungsbehörde im Förderaufruf. Sie kann den bekanntgegebenen Preisindex hinsichtlich des jeweiligen Klimaschutzvertrags aus sachlichen Gründen ändern. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der betroffene Preisindex eingestellt wird oder der Preisindex nicht mehr geeignet ist, den CO2-Preis abzubilden. Eine Änderung ist den betroffenen Zuwendungsempfängern unverzüglich mitzuteilen.
(c) Das Referenzsystem im Sinne der Nummer 2.14 wird von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmungen des EU-ETS im Förderaufruf festgelegt. Hierzu findet Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission19) Anwendung; bei Anlagen mit Produktbenchmarks insbesondere Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG20). Etwaige spätere Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG werden nicht berücksichtigt. Neben der Angabe der auf die Produktionsmenge bezogenen spezifischen Treibhausgasemissionen umfasst das Referenzsystem auch die Angabe der auf die Produktionsmenge bezogenen spezifischen Energieträgerbedarfe.
(d) Die Treibhausgasemissionen des Referenzsystems werden von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf festgelegt und berechnen sich nach den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission21) angegebenen Benchmarkwerten für den Zeitraum 2021 bis 2025. Ergeben sich die Treibhausgasemissionen des Referenzsystems aus einer Kombination mehrerer Benchmarks oder ist die Anwendung von Fallback-Benchmarks für Wärme- oder Brennstoffeinsatz notwendig, trifft die Bewilligungsbehörde die entsprechenden Festlegungen. Die spezifischen Energieträgerbedarfe des Referenzsystems werden in Kohärenz zu den spezifischen Treibhausgasemissionen durch die Bewilligungsbehörde ermittelt. Bei vorgelagerten Referenzsystemen, die im Förderaufruf festgelegt werden, werden die Prozessemissionen den Antragstellern mit Veröffentlichung des Förderaufrufs gesondert mitgeteilt. Die Prozessemissionen sind nach den Vorgaben des Förderaufrufs mit den Treibhausgasemissionen des vorgelagerten Referenzsystems zu addieren. Die sich hieraus ergebende Summe tritt in der Berechnung an die Stelle der Treibhausgasemissionen des Referenzsystems des zu fördernden Vorhabens.
(e) Die Treibhausgasemissionen des Vorhabens ergeben sich aus den Treibhausgasemissionen der geförderten Anlagen (Scope-1-Emissionen), welche nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG22) für die dort genannten industriellen Tätigkeiten erfasst werden, und werden auf Grundlage der im Zeitpunkt der Berechnung aktuell geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission23) oder entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben berechnet. Soweit Anlagen nicht verpflichtend in das EU-ETS einbezogen werden, gilt Satz 1 entsprechend. Soweit eine entsprechende Anwendung nach Satz 2 nicht in Betracht kommt, wird die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorgaben treffen.
(f) Die Modalitäten der Zuwendungen und Überschusszahlungen richten sich nach Nummer 9 sowie den näheren Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und des Klimaschutzvertrags.
7.2 Dynamisierung der Energieträgerkosten
(a) Die Dynamisierung von einem oder mehreren Energieträgern dient der Verringerung des Preisrisikos. Dadurch wird der Antragsteller besser abgesichert und kann mit einem geringeren Risikoaufschlag kalkulieren; dies macht die Förderung zugleich für den Staat günstiger.
(b) Bei der Festlegung des Referenzsystems soll die Bewilligungsbehörde einen oder mehrere Energieträger des Referenzsystems bestimmen, die ganz oder anteilig dynamisiert werden. Sie benennt dazu im Förderaufruf die spezifischen Bedarfe an den jeweiligen Energieträgern aller in Betracht kommenden Referenzsysteme. Sofern ein oder mehrere Energieträger des jeweiligen Referenzsystems dynamisiert werden und nicht sämtliche Energieträger, die beim Vorhaben zum Einsatz kommen, nach Nummer 7.2(c) dynamisiert werden, werden die im Referenzsystem dynamisierten Energieträgerbedarfe um die Mengen derjenigen Energieträger, die beim Vorhaben zum Einsatz kommen und nicht nach Nummer 7.2(c) dynamisiert werden, reduziert. Die Reduzierung erfolgt nach Maßgabe von Anhang 1 Abschnitt 2 Absatz 8.
(c) Die Bewilligungsbehörde wird darüber hinaus unter Berücksichtigung der Bewirkung einer umweltfreundlichen Betriebsentscheidung im Förderaufruf festlegen, dass auch einer oder mehrere Energieträger, die beim Vorhaben zur Herstellung von Produkten und Zwischenprodukten eingesetzt werden, ganz oder anteilig dynamisiert werden, sofern langfristige Liefer- oder Absicherungsverträge mit Festpreisbindung für diese Energieträger nicht oder nur mit erheblichen Risikoaufschlägen im notwendigen Umfang angeboten werden. Sofern und soweit festgelegt wird, dass eine Dynamisierung für Sekundärenergieträger, Wasserstoff oder Wasserstoffderivate erfolgt, werden für diese Energieträger immer die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Basispreise und Preisindizes in Ansatz gebracht, selbst wenn der Sekundärenergieträger, der Wasserstoff oder die Wasserstoffderivate innerhalb des geförderten Vorhabens hergestellt werden. Für die notwendige Menge an Energieträgern zur Produktion des Sekundärenergieträgers, des Wasserstoffs oder der Wasserstoffderivate erfolgt in diesem Fall keine Dynamisierung.
(d) Die Dynamisierung berücksichtigt die reale Entwicklung der Preise für die eingesetzten Energieträger sowie die Treibhausgasemissionsminderung des Vorhabens („Dynamisierungskomponente“). Die Bewilligungsbehörde kann im Förderaufruf je Sektor oder bei Bedarf je Referenzsystem oder je Technologie die maximale berücksichtigungsfähige Menge an Energiebedarf nennen. Diese darf der Antragsteller im Antrag nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde benennt im Förderaufruf Preisindizes und die Basispreise je dynamisiertem Energieträger. Sofern für einen oder mehrere Energieträger kein geeigneter Preisindex verfügbar ist, der spezifisch die Preisbewegungen des jeweiligen Energieträgers abbildet, kann die Bewilligungsbehörde einen oder mehrere geeignete Ersatzindizes festlegen. Sofern vor dem Gebotsverfahren ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt worden ist, kann die Bewilligungsbehörde von einer Benennung der Basispreise im Förderaufruf absehen und den Basispreis den Unternehmen, die nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens zur Teilnahme am Gebotsverfahren zugelassen sind, gesondert mitteilen. Die Bewilligungsbehörde kann den bekanntgegebenen Preisindex hinsichtlich des jeweiligen Klimaschutzvertrags aus sachlichen Gründen ändern. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der betroffene Preisindex eingestellt wird oder der Preisindex nicht mehr geeignet ist, den Marktwert des indizierten Energieträgers abzubilden. Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich maßgebliche methodische Änderungen in der Ermittlung des Preisindex ergeben. Eine Änderung ist den betroffenen Zuwendungsempfängern unverzüglich mitzuteilen.
(e) Sofern und soweit für grünen Wasserstoff eine Dynamisierung vorgesehen ist, wird das sich aus dem anzuwendenden Preisindex ergebende Preisniveau um 3% erhöht.
(f) Sofern für grünen und CO2-armen Wasserstoff jeweils eine gesonderte Dynamisierung vorgesehen ist, ist ab dem Jahr 2035 für CO2-armen Wasserstoff das sich aus dem Preisindex für grünen Wasserstoff ergebende Preisniveau anzuwenden, wenn das Preisniveau für grünen Wasserstoff unter dem sich aus dem Preisindex für CO2-armen Wasserstoff ergebenden Preisniveau liegt.
(g) Näheres regelt der Anhang 1.
7.3 Abweichung von angegebenen Energieträgerbedarfen
(a) Soweit ein Zuwendungsempfänger in einem oder mehreren Kalenderjahren um mehr als fünf Prozentpunkte von den in seinem Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebenen oder nach Nummer 7.9 angepassten relativen Bedarfen eines oder mehrerer Energieträger abweichen möchte, hat er die vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Der Antrag muss die in Nummer 8.2(d) genannten Angaben umfassen, soweit sich bezüglich der dort genannten Angaben durch die geplante Änderung der relativen Energieträgerbedarfe Abweichungen gegenüber dem Antrag nach Nummer 8.2(d) oder den Anpassungen nach Nummer 7.9 ergeben. Abweichungen von den im Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebenen oder nach Nummer 7.9 angepassten relativen Bedarfen eines oder mehrerer Energieträger um bis zu fünf Prozentpunkte sind, unter Beachtung der sonstigen Anforderungen und Vorgaben dieser Förderrichtlinie und des Klimaschutzvertrags, ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.
(b) Die Bewilligungsbehörde darf dem Antrag nach Nummer 7.3(a) Satz 1 nur zustimmen, wenn
(i) die beantragte Abweichung
(A) auf höherer Gewalt beruht, oder
(B) zusätzliche Treibhausgasemissionsminderungen innerhalb des geförderten Vorhabens bewirkt, oder
(C) auf signifikanten technologischen Verbesserungen des geförderten Vorhabens beruht, oder
(D) auf unvorhergesehenen Preisentwicklungen beruht, oder
(E) auf eine Knappheit bei der Verfügbarkeit bestimmter Energieträger reagiert;
und
(ii) die beantragte Abweichung
(A) nicht gegen das Haushaltsrecht verstößt und ausreichend Haushaltsmittel verfügbar sind, und
(B) mit energiepolitischen Zielen im Einklang steht, und
(C) unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeiten keine Verschlechterung der Energieeffizienz des geförderten Vorhabens und keine Verschlechterung der Flexibilität des Stromeinsatzes innerhalb des geförderten Vorhabens, die jeweils auf einem Vertretenmüssen des Zuwendungsempfängers beruht, bewirkt;
und
(iii) der nach Nummer 3.4 eingesetzte wissenschaftliche Beirat der beantragten Abweichung zustimmt.
(c) Durch die Anpassung der Energieträgerbedarfe darf der im Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebene oder nach Nummer 7.9 angepasste Pfad der absoluten Treibhausgasemissionsminderung nicht unterschritten werden. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon mit Zustimmung des nach Nummer 3.4 eingesetzten Beirats angemessene Abweichungen zulassen, soweit die beantragte Abweichung nicht auf ein Vertretenmüssen des Zuwendungsempfängers, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt oder verspäteter Bereitstellung von Infrastrukturen, zurückzuführen ist und die Mindestanforderungen nach Nummer 4.15(b) gewahrt sind.
(d) Soweit die Bewilligungsbehörde der beantragten Abweichung zustimmt, bestimmt sich die Berechnung der Zuwendung oder Überschusszahlung nach den Angaben im Antrag nach Nummer 7.3(a).
(e) Die maximale jährliche Fördersumme sowie die maximale gesamte Fördersumme werden durch Anpassungen der Energieträgerbedarfe innerhalb des Vorhabens aufgrund dieser Nummer 7.3 nicht geändert.
(f) Der Antrag nach Nummer 7.3(a) Satz 1 kann von einem Zuwendungsempfänger nur einmal pro Kalenderjahr gestellt werden.
7.4 Maximale Fördersumme
(a) Der Zuwendungsbescheid legt die jeweilige maximale jährliche Fördersumme sowie die maximale gesamte Fördersumme fest.
(b) Die maximale gesamte Fördersumme entspricht der Summe der maximalen jährlichen Fördersummen.
(c) Die maximale jährliche Fördersumme wird auf Grundlage des Basis-Vertragspreises errechnet. Zum Basis-Vertragspreis wird ein Term addiert, welcher den potenziell zusätzlichen Budgetbedarf durch die Dynamisierung der Energieträger des Referenzsystems und des Vorhabens sowie etwaige Schwankungen des effektiven CO2-Preises angemessen berücksichtigt.
(d) Näheres regelt der Anhang 1.
(e) Im Förderaufruf kann festgelegt werden, dass die maximale gesamte Fördersumme nach Nummer 7.4(b) je Vorhaben auf einen bestimmten Prozentsatz des im Förderaufruf festgelegten Fördervolumens beschränkt ist.
7.5 Kumulierungsverbot, Anrechnung und beihilferechtliche Höchstgrenzen
(a) Sofern der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben eine anderweitige Förderung erhält, die einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht nach Nummer 4.16(m) entgegensteht, hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen der jährlichen Berechnung der Zuwendung und der Überschusszahlung nach Nummer 7.1 sicherzustellen, dass keine Überkompensation erfolgt. Im Übrigen gilt Nummer 7.1(a).
(b) Die Bewilligungsbehörde macht eine Liste derjenigen Förderungen, die als anderweitige Förderungen im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten, mit dem Förderaufruf bekannt. Dies ist eine Mindestliste, die die Antragsteller nicht von einer eigenständigen Prüfung hinsichtlich des Erhalts anderweitiger Förderungen entbindet, wobei die Antragsteller die Bewilligungsbehörde um Bestätigung ihres jeweiligen Prüfergebnisses ersuchen können.
(c) Von der nach Nummer 7.1 und Nummer 9.2 zu berechnenden Zuwendung wird jede nach Einreichung des Antrags bewilligte anderweitige Förderung abgezogen. Soweit eine bei Antragseinreichung bereits bewilligte anderweitige Förderung nach diesem Zeitpunkt erhöht wird, gilt Satz 1 entsprechend für den Betrag, um den sich die Förderung gegenüber dem Zeitpunkt der Antragseinreichung erhöht hat. Der Abzug hat in dem Kalenderjahr zu erfolgen, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die anderweitige Förderung ausgezahlt oder auf sonstige Weise gewährt worden ist. Soweit ein Abzug nicht oder nicht in voller Höhe möglich ist, da die aufgrund der anderweitigen Förderung gewährte Zuwendung die Höhe der für das jeweilige Kalenderjahr berechneten Zuwendung übersteigt oder eine Überschusszahlung durch den Zuwendungsempfänger zu erfolgen hat, hat die Bewilligungsbehörde bereits aufgrund des Klimaschutzvertrags geleistete Zuwendungen in Höhe der nicht abzugsfähigen anderweitigen Förderungen zurückzufordern, begrenzt auf den Betrag aller bisher an den Zuwendungsempfänger aufgrund des Klimaschutzvertrags geleisteten Zuwendungen. Im Übrigen sind nicht abgezogene oder zurückgeforderte Beträge in den nachfolgenden Kalenderjahren in Abzug zu bringen.
(d) Soweit in einem Vorhaben Wasserstoff eingesetzt wird, der durch Elektrolyseanlagen eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers im Sinne von §§ 15 ff. AktG produziert wird, wird die hinsichtlich dieser Elektrolyseanlagen ausgezahlte oder auf sonstige Weise gewährte anderweitige Förderung eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers im Sinne von §§ 15 ff. AktG entsprechend nach Nummer 7.1(a)(vi) und Nummer 7.5(c) abgezogen. Näheres, insbesondere die Höhe des Abzugs und die erforderlichen Nachweise, kann im Förderaufruf und im Klimaschutzvertrag geregelt werden.
7.6 EU-Beihilferecht
Soweit die Europäische Kommission eine Höchstgrenze für die Förderung eines Vorhabens festgelegt hat, darf die Gesamtförderung dieses Vorhabens einschließlich der auf dieser Förderrichtlinie basierenden Förderung diese Höchstgrenze nicht überschreiten.
7.7 Aussetzung von Zahlungspflichten
Die Bewilligungsbehörde soll auf Antrag des Zuwendungsempfängers die beiderseitigen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit der Zuwendung oder Überschusszahlung für die verbleibende Laufzeit des Klimaschutzvertrags mit Wirkung zum Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Antragstellung durch den Zuwendungsempfänger erfolgte, beenden, wenn in einem Kalenderjahr der Zuwendungsempfänger eine Überschusszahlung nach dem Klimaschutzvertrag an den Zuwendungsgeber geleistet hat. Den Antrag kann der Zuwendungsempfänger jeweils ausschließlich in einem der Überschusszahlung nachfolgenden Kalenderjahr stellen.
7.8 Reduzierung der Produktion in konventionellen Referenzanlagen
Sofern der Zuwendungsempfänger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG im Zeitpunkt der Antragstellung eine oder mehrere Anlagen in Deutschland betreibt, die demselben Referenzsystem oder – bei Vorhaben, die sich auf mehrere Referenzsysteme beziehen – denselben Referenzsystemen unterliegen wie eine oder mehrere geförderte Anlagen („konventionelle Referenzanlage“), hat der Zuwendungsempfänger die Produktion in den konventionellen Referenzanlagen während der Laufzeit des Klimaschutzvertrags um insgesamt mindestens 90% der Produktionskapazität der geförderten Anlagen zu reduzieren. Nähere Regelungen werden im Klimaschutzvertrag getroffen.
7.9 Verschiebung des operativen Beginns
(a) Sofern der tatsächliche operative Beginn des Vorhabens von dem geplanten operativen Beginn des Vorhabens abweicht, werden die nach Nummer 8.2(d) bei Antragstellung gemachten Angaben auf Antrag des Zuwendungsempfängers entsprechend der Verschiebung des operativen Beginns durch die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.9(c) angepasst. Der Antrag ist nach dem operativen Beginn und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in das der operative Beginn des Vorhabens fällt, zu stellen. Die Bewilligungsbehörde soll den Antrag nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang bescheiden.
(b) Erfolgt eine Verschiebung des operativen Beginns um ein oder mehrere vollständige Kalenderjahre, ist im Antrag eine entsprechende Verschiebung der Angaben, die bei Antragstellung nach Nummer 8.2(d) gemacht worden sind, vorzunehmen. Falls die Verschiebung des operativen Beginns nicht um ein oder mehrere vollständige Kalenderjahre erfolgt, sind im Antrag nach Nummer 7.9(a) Satz 1 die Veränderungen der absoluten Planwerte der Treibhausgasemissionsminderung, der Produktionsmenge und der Energieträgerbedarfe jedes Energieträgers des Vorhabens sowie die daraus abgeleiteten Planwerte der spezifischen Treibhausgasemissionsminderung bezogen auf das Produkt, der relativen Treibhausgasemissionsminderung, der spezifischen Energieträgerbedarfe bezogen auf das Produkt und der relativen Energieträgerbedarfe zeitlich hinreichend bestimmt (beispielsweise monatsgenau) darzulegen. Die nach Satz 2 angegebenen Werte dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben im Antrag nach Nummer 8.2(d) stehen.
(c) Die Bewilligungsbehörde gibt dem Antrag nach Nummer 7.9(a) Satz 1 statt, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 7.9(b) Satz 3 erfüllt sind. In diesem Fall nimmt sie auf Grundlage des Antrags die Änderung der Planwerte, bezogen auf die vollständigen Kalenderjahre und bei einem unterjährigen operativen Beginn zusätzlich bezogen auf die Teiljahre innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags, vor. Die Bewilligungsbehörde passt hierfür die in Nummer 7.9(b) Satz 2 genannten absoluten Planwerte an und ermittelt die daraus abgeleiteten Planwerte, die in Nummer 7.9(b) Satz 2 genannt sind, gemäß den Vorgaben in Anhang 1 Abschnitt 5.
(d) Erfolgt der Antrag nicht innerhalb der in Nummer 7.9(a) Satz 3 vorgesehenen Frist oder ist die Voraussetzung nach Nummer 7.9(b) Satz 3 nicht erfüllt, nimmt die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Anpassung der in Nummer 7.9(b) Satz 2 genannten Werte entsprechend der Abweichung des tatsächlichen operativen Beginn des Vorhabens von dem geplanten operativen Beginn des Vorhabens vor und ermittelt die daraus abgeleiteten Planwerte, die in Nummer 7.9(b) Satz 2 genannt sind, gemäß den Vorgaben in Anhang 1 Abschnitt 5. Die nach Satz 1 ermittelten Werte dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben im Antrag nach Nummer 8.2(d) stehen.
(e) In den Fällen von Nummer 7.9(c) und Nummer 7.9(d) erfolgen im Übrigen keine Anpassungen des im Klimaschutzvertrag definierten geförderten Vorhabens.
(f) Die maximalen jährlichen Fördersummen werden im Fall von Nummer 7.9(a) Satz 1 oder im Fall von Nummer 7.9(d) nach Maßgabe von Anhang 1 Abschnitt 3 angepasst. Die im Zuwendungsbescheid nach Nummer 7.4(b) festgelegte maximale gesamte Fördersumme wird hierdurch nicht erhöht.
(g) Nummer 4.2 bleibt unberührt.
(h) Soweit ein Zuwendungsempfänger in einem oder mehreren Kalenderjahren um mehr als fünf Prozentpunkte von den nach dieser Nummer angepassten relativen Bedarfen eines oder mehrerer Energieträger abweichen möchte, ist Nummer 7.3 anzuwenden.
(i) Sofern der operative Beginn des Vorhabens nach Nummer 7.9 verschoben wird, ist die Mindestanforderung nach Nummer 4.15(b)(i) spätestens ab dem vierten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags zu erfüllen; das Erfordernis der Einhaltung des Mindestpfads für die absolute Treibhausgasemissionsminderung nach Nummer 9.5(a)(i) bleibt hiervon unberührt.
8 Gebotsverfahren
8.1 Verfahrensablauf
(a) Die Bewilligungsbehörde führt Gebotsverfahren durch, in denen die Antragsteller ihre Anträge für ein oder mehrere Vorhaben einreichen. Die Gebotsverfahren werden durch Förderaufrufe eingeleitet.
(b) Die Bewilligungsbehörde kann Gebotsverfahren zur Steigerung einer effektiven Erreichung der Förderziele im Förderaufruf in Abstimmung mit der Europäischen Kommission auf bestimmte Sektoren nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG24) oder Technologien beschränken oder im Förderaufruf festlegen, dass das Fördervolumen mindestens einem oder mehreren Vorhaben aus einem oder mehreren Sektoren zugutekommt („begrenztes Gebotsverfahren“), wenn
(i) ein sektorübergreifendes Gebotsverfahren eines der folgenden, in Förderaufrufen konkretisierbaren Ziele nicht mit gleicher Wirksamkeit erreichen würde:
(A) ein im Unionsrecht verankertes sektor- oder technologiespezifisches Ziel,
(B) die spezielle Förderung von Demonstrationsvorhaben,
(C) die gezielte Förderung von Sektoren oder innovativen Technologien, die das Potenzial haben, langfristig einen wichtigen und kosteneffizienten Beitrag zum Klimaschutz und zu einer umfassenden Dekarbonisierung zu leisten, oder
(ii) davon ausgegangen werden kann, dass ein selektiverer Ansatz zu niedrigeren Klimaschutzkosten führt, oder
(iii) sich die Höhe der Gebote, die verschiedene Gruppen von Unternehmen voraussichtlich abgeben werden, erheblich unterscheidet (mehr als 10%); wobei in diesem Fall Gruppen von Unternehmen mit vergleichbaren Kosten miteinander konkurrieren müssen.
(c) Ein Gebotsverfahren, einschließlich eines begrenzten Gebotsverfahrens, darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass in diesem Verfahren nicht alle Antragsteller einen vollen Zuschlag erhalten, sodass nicht das Risiko einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs besteht.
(d) Ein begrenztes Gebotsverfahren ist nur zulässig, soweit ein hinreichender Wettbewerb und eine größtmögliche Technologieoffenheit sichergestellt sind.
(e) Im Förderaufruf werden insbesondere die Durchführung eines Gebotsverfahrens, eine mögliche Begrenzung des Gebotsverfahrens, die Förderbedingungen, das Fördervolumen, das Bewertungsschema für die Bewertung der Gebote (siehe Nummer 8.3), die Frist zur Abgabe der Gebote, die bei der Antragstellung zu verwendenden Vordrucke und vorzulegenden Dokumente sowie die Verfahrensregelungen für das Gebotsverfahren bekanntgegeben.
(f) Die Bewilligungsbehörde legt im Förderaufruf einen Höchstpreis für alle Gebote, für Gebote von Antragstellern eines bestimmten Sektors, für Gebote von Antragstellern, die eine bestimmte Technologie einsetzen, oder für Gebote von Antragstellern, deren Vorhaben einem bestimmten Referenzsystem zuzuordnen ist, fest. Die Höchstpreise sollen so angesetzt werden, dass auf Basis aktueller Preiserwartungen im Laufe der Förderung Überschusszahlungen erwartet werden können und die Vorhaben nach Ende der Laufzeit des Klimaschutzvertrags voraussichtlich ohne staatliche Förderung weiterbetrieben werden können. Für hiervon abweichende Höchstpreise bedarf es der Zustimmung der Europäischen Kommission oder der gemeinsamen Zustimmung des Bundeskanzleramts und des BMF. Gebote mit spezifischen Förderkosten (Nummer 8.3(f), Anhang 2 Abschnitt 1 Absatz 1) oberhalb des im Förderaufruf festgelegten Höchstpreises werden von dem Gebotsverfahren ausgeschlossen.
(g) Die Bewilligungsbehörde macht den Förderaufruf im Bundesanzeiger bekannt.
8.2 Anträge
(a) Anträge sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen und vollständig ausgefüllten Vordrucke nach den im Förderaufruf genannten Vorgaben einzureichen.
(b) Anträge unter einer Bedingung, zum Beispiel Hilfsanträge, sind nicht zulässig und werden abgelehnt.
(c) In den Anträgen sind alle Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung, die Entscheidung über die Zuwendungsvoraussetzungen und die Wertung der Gebote erforderlich sind.
(d) Der Antragsteller hat für jedes Kalenderjahr und bei einem unterjährigen geplanten operativen Beginn zusätzlich für die Teiljahre innerhalb der nach Nummer 4.2 zu bestimmenden Laufzeit des Klimaschutzvertrags, gerechnet ab dem vom Antragsteller geplanten operativen Beginn des Vorhabens, die jeweils geplante absolute Treibhaus-gasemissionsminderung im Antrag anzugeben. Diese ergibt sich aus der geplanten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung bezogen auf das Produkt und der geplanten Produktionsmenge, welche der Antragsteller ebenfalls im Antrag anzugeben hat. Wenn das Vorhaben die Herstellung mehrerer Produkte umfasst, die unterschiedlichen Referenzsystemen zuzuordnen sind, ist die geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung für das gesamte Vorhaben anzugeben. Die auf die Produkte bezogenen spezifischen Treibhausgasemissionen sind nur anzugeben, soweit dies technisch möglich ist. Der Antragsteller hat für jedes Kalenderjahr und bei einem unterjährigen geplanten operativen Beginn zusätzlich für die Teiljahre innerhalb der nach Nummer 4.2 zu bestimmenden Laufzeit des Klimaschutzvertrags, gerechnet ab dem vom Antragsteller geplanten operativen Beginn des Vorhabens, den jeweiligen geplanten absoluten Energieträgerbedarf jedes Energieträgers des Vorhabens im Antrag anzugeben. Dieser ergibt sich aus dem jeweiligen geplanten spezifischen Energieträgerbedarf bezogen auf das Produkt und der geplanten Produktionsmenge. Den auf das Produktionsvolumen bezogenen geplanten spezifischen Energieträgerbedarf hat der Antragsteller im Antrag anzugeben. Wenn das Vorhaben die Herstellung mehrerer Produkte umfasst, die unterschiedlichen Referenzsystemen zuzuordnen sind, ist der geplante absolute Energieträgerbedarf für das gesamte Vorhaben anzugeben. Die auf die Produkte bezogenen spezifischen Energieträgerbedarfe sind nur anzugeben, soweit dies technisch möglich ist. Findet auf das Vorhaben ein vorgelagertes Referenzsystem Anwendung, ist im Antrag außerdem die geplante Einsatzmenge des Vorprodukts des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus sind im Antrag die geplanten relativen Energieträgerbedarfe anzugeben. Unter relativen Energieträgerbedarfen ist der Anteil eines Energieträgers am Gesamtenergiebedarf zu verstehen. Die eingesetzten Mengen an Sekundärenergieträgern, Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten sind im Antrag anzugeben, unabhängig davon, ob sie im Vorhaben selbst hergestellt oder von außen bezogen werden. Soweit Sekundärenergieträger oder Wasserstoff im Vorhaben selbst hergestellt werden, sind die zur Produktion von diesen Sekundärenergieträgern und Wasserstoff notwendigen Mengen von Energieträgern bei der Angabe der Energieträgerbedarfe im Antrag nicht zu berücksichtigen. Soweit Wasserstoffderivate im Vorhaben selbst hergestellt werden, sind zusätzlich die zur Produktion der Wasserstoffderivate notwendigen Mengen von Energieträgern bei der Angabe der Energieträgerbedarfe im Antrag gesondert anzugeben. Im Fall eines unterjährig geplanten operativen Beginns des Vorhabens sind für das letzte vollständige Kalenderjahr und für das letzte Teiljahr nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde zeitlich hinreichend bestimmte Angaben zu machen.
(e) Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen beziehungsweise Unterlagen einzureichen:
(i) eine Vorhabenbeschreibung, die mindestens Folgendes umfasst:
(A) eine technische Beschreibung des Vorhabens mit Angaben
(1) zur technischen Durchführbarkeit und zum technologischen Pfad zur Dekarbonisierung des Prozesses einschließlich einer konzeptionellen und quantitativen Darstellung, wie Treibhausgasemissionen eingespart und die Mindestanforderungen nach Nummer 4.15(b) erreicht werden,
(2) zur Erreichung der Mindestgröße nach Nummer 4.15(a),
(3) zum geplanten Zeitpunkt des operativen Beginns,
(4) dazu, inwieweit es sich um ein transformatives Produktionsverfahren nach Maßgabe von Nummer 2.21 handelt,
(5) zur Darstellung der Systemgrenzen und Anlagenabgrenzung unter Beachtung der hierzu in dieser Förderrichtlinie und im Förderaufruf getroffenen Bestimmungen,
(B) Angaben zu den Standorten der vom Vorhaben erfassten Produktionsanlagen und dazu, ob jede einzelne Produktionsanlage so beschaffen ist, dass ihr Referenzsystem nach ihrer Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG25 vom EU-ETS erfasst wäre,
(C) Darstellung der wirtschaftlichen und operativen Durchführbarkeit und der erforderlichen Expertise zur Umsetzung des zu fördernden Vorhabens,
(D) eine Meilensteinplanung bis zum operativen Beginn des Vorhabens, aus der hervorgeht, welche Meilensteine zwölf Monate und 24 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids jeweils erreicht sein werden,
(E) Angaben zur Übertragbarkeit des technologischen Konzepts der zu fördernden Anlagen auf weitere Anlagen des Antragstellers und anderer Rechtsträger,
(F) eine vergleichende Darstellung des Vorhabens zu den jeweils anwendbaren besten verfügbaren Techniken im Sinne von Nummer 4.16(s),
(ii) eine quantitative Darstellung, welche Restemissionen verbleiben, gegebenenfalls inklusive spezifischer Energieträgerbedarfe und Treibhausgasemissionen unter verschiedenen Betriebsmodi der zu fördernden Anlage,
(iii) Nachweis der ausreichenden Bonität,
(iv) ein Finanzierungsplan mit Angaben zu den Eigen- und Fremdmitteln,
(v) Nachweis über eine Sicherheit (Nummer 2.17) in Höhe von 0,1% der vom Antragsteller berechneten maximalen gesamten Fördersumme (finanzielle Präqualifikation). Durch die Sicherheit werden etwaige Forderungen des Zuwendungsgebers im Zusammenhang mit der Vertragsstrafe nach Nummer 12.2(a)(i) gesichert. Die Bewilligungsbehörde gibt die Sicherheit unverzüglich zurück,
(A) wenn der Antragsteller für sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat oder die im Förderaufruf genannte Bindungsfrist für das nach Nummer 8.2(e)(xv) abzugebende Angebot abgelaufen ist; oder
(B) wenn der operative Beginn des geförderten Vorhabens des Antragstellers innerhalb von 36 Monaten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids erfolgt. Sofern im Förderaufruf nach Nummer 4.2 eine abweichende Frist festgelegt worden ist oder nach Nummer 4.2 die Frist nach Erteilung des Zuwendungsbescheids verlängert worden ist, gilt anstelle der 36 Monate diese Frist; oder
(C) wenn der Antragsteller eine Vertragsstrafe nach Nummer 12.2(a)(i) aufgrund einer entsprechenden Vertragsstrafenregelung im Klimaschutzvertrag geleistet hat,
(vi) eine Vereinbarung des Antragstellers mit dem zuständigen Betriebsrat oder den zuständigen Tarifvertragsparteien, aus welcher hervorgeht, dass vom Antragsteller ein tragfähiges Konzept zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung in Bezug auf das transformative Produktionsverfahren verfolgt wird. Sofern dem Antrag keine derartige Vereinbarung beigefügt werden kann, hat der Antragsteller dies gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich zu begründen und dem Antrag das Konzept sowie eine Stellungnahme des Betriebsrats oder der Tarifvertragsparteien beizufügen. Besteht im Betrieb des Antragstellers kein Betriebsrat und ist der Antragsteller nicht tarifgebunden, hat der Antragsteller ein tragfähiges Konzept zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung in Bezug auf das transformative Produktionsverfahren vorzulegen,
(vii) Angaben über für das Vorhaben bereits bewilligte oder beantragte anderweitige Förderung,
(viii) eine Bestätigungserklärung, dass mit dem Vorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde (Vorhabenbeginn gemäß Nummer 2.26),
(ix) Angaben zu weiteren Informations- und Mitwirkungsverpflichteten im Sinne der Nummer 10.2(f),
(x) die Erklärungen zur Datenverarbeitung,
(xi) die Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
(xii) die Erklärung zum Nichtvorliegen von Gründen nach Nummer 5.4,
(xiii) die Erklärung, dass dem Antragsteller die Vorgaben des Kartellrechts bekannt sind und weder im Zuge des betreffenden Gebotsverfahrens noch generell in Bezug auf Gebotsverfahren unter dieser Förderrichtlinie gegen diese Vorgaben verstoßen wurde oder wird; die Bewilligungsbehörde kann hierzu im Förderaufruf weitere Vorgaben treffen,
(xiv) eine Bestätigungserklärung, dass sämtliche notwendigen außenwirtschafts- und fusionskontrollrechtlichen Genehmigungen für die Tätigkeit des Antragstellers oder im Fall eines Konsortiums der Konsortialmitglieder vorliegen,
(xv) eine Erklärung, dass sich der Antragsteller mit dem Inhalt und Abschluss des nach Nummer 8.5(c) ausgefüllten und gegebenenfalls abgestimmten Klimaschutzvertrags einverstanden erklärt und mit diesem Inhalt ein Angebot auf Abschluss des Klimaschutzvertrags abgibt. Die Bindungsfrist an dieses Angebot beträgt sechs Monate, soweit im Förderaufruf nicht etwas Abweichendes geregelt ist,
(xvi) eine Bestätigungserklärung, dass das Vorhaben nicht gemäß Nummer 4.16(o) ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften umgesetzt werden muss,
(xvii) eine Bestätigungserklärung, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/85226) führt, sowie
(xviii) eine Bestätigungserklärung, dass das Vorhaben den geltenden Unionsnormen entspricht.
Die Bewilligungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Unterlagen und Nachweise sowie die Prüfung und Bestätigung von Unterlagen etwa durch einen von ihr benannten Prüfer verlangen. Die Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen.
(f) Das zu fördernde Vorhaben ist vom Antragsteller, im Fall eines Konsortiums vom Konsortialführer, im Antrag zu definieren. Soweit sich das nach Satz 1 definierte Vorhaben aus mehreren Produkten zusammensetzt, sind die jeweiligen Produkte im Antrag einzeln zu nennen. Das vom Antragsteller, im Fall eines Konsortiums vom Konsortium, realisierte Vorhaben darf unter Berücksichtigung der mit dem Antrag nach Nummer 8.2(e)(i) übermittelten Vorhabenbeschreibung nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde von dem nach Satz 1 definierten Vorhaben abweichen. Hierbei gilt insbesondere, dass sich das im Zeitpunkt des Antrags vom Antragsteller, im Fall eines Konsortiums vom Konsortialführer, gewählte transformative Produktionsverfahren im Lauf der Realisierung des nach Satz 1 definierten Vorhabens grundsätzlich nicht mehr verändern darf. Abweichungen, die in dieser Förderrichtlinie oder im Muster-Klimaschutzvertrag zugelassen sind, bleiben unberührt.
(g) Ein Antragsteller kann durch die Bewilligungsbehörde von der Teilnahme am Gebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn die vom Antragsteller im Antrag für die Teilnahme am Gebotsverfahren gemachten Angaben falsch sind oder in unbegründeter Weise erheblich von den Angaben abweichen, die der Antragsteller im vorbereitenden Verfahren nach Nummer 8.6 gemacht hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, soweit die Abweichungen nicht auf den Förderaufruf oder auf Änderungen am Förderprogramm Klimaschutzverträge, insbesondere Änderungen an dieser Förderrichtlinie sowie dem Muster-Klimaschutzvertrag nach Bekanntgabe der Durchführung des vorbereitenden Verfahrens im Bundesanzeiger zurückzuführen sind.
(h) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung und Prüfung der in einem Gebotsverfahren gestellten Anträge durch die Bewilligungsbehörde ist der Ablauf der materiellen Ausschlussfrist (Nummer 8.3(c)). Soweit in dieser Förderrichtlinie auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird, ist dieser maßgeblich.
8.3 Prüfung und Wertung der Gebote
(a) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge entsprechend den in dieser Förderrichtlinie und der im jeweiligen Förderaufruf getroffenen Bestimmungen. Den Zuschlag erhalten die Gebote in der Reihenfolge ihrer Bewertung im Rahmen des für den jeweiligen Förderaufruf geltenden Fördervolumens. Für die Bemessung des jeweiligen erforderlichen Fördervolumens wird die maximale Fördersumme der jeweiligen Vorhaben zugrunde gelegt. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los, sofern nicht alle punktgleichen Anträge einen Zuschlag erhalten können. Das für den jeweiligen Förderaufruf geltende Fördervolumen kann geringfügig bis höchstens fünf Prozent überschritten werden, sofern dies haushaltsrechtlich möglich ist und ein Gebot anderenfalls nicht bezuschlagt werden könnte.
(b) Anträge, die ganz oder teilweise auf die Förderung desselben Vorhabens gerichtet sind, sind innerhalb eines Förderaufrufs nicht zulässig. Sind mehrere Anträge ganz oder teilweise auf die Förderung desselben Vorhabens gerichtet, geht ausschließlich der zuletzt eingereichte Antrag in die Prüfung und Wertung ein. Alle weiteren, früher eingereichten Anträge werden abgelehnt. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los.
(c) Anträge, die in der im Förderaufruf bestimmten Frist (materielle Ausschlussfrist) nicht in der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form eingereicht werden oder die nicht die geforderten oder – im Fall einer Nachforderung – nachgeforderten Angaben und Unterlagen enthalten, werden abgelehnt.
(d) Die Bewertung der Gebote erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
(i) Förderkosteneffizienz und
(ii) relative Treibhausgasemissionsminderung.
(e) Das Kriterium der relativen Treibhausgasemissionsminderung wird entsprechend Anhang 2 gewichtet. Näheres regelt Anhang 2.
(f) Das Kriterium der Förderkosteneffizienz beruht auf der Berechnung spezifischer Förderkosten. Die spezifischen Förderkosten ergeben sich aus der Summe des Basis-Vertragspreises und der Kosteneffizienz anderweitiger Förderung, sofern die anderweitige Förderung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bewilligt ist.
(i) Zur Ermittlung der Kosteneffizienz anderweitiger Förderung wird deren abgezinste Summe durch die abgezinste und nach den Vorschriften dieser Förderrichtlinie ermittelte geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung während der Laufzeit des Klimaschutzvertrags dividiert. Der für die Berechnung nach Satz 1 erforderliche Zinssatz wird von der Bewilligungsbehörde im Förderaufruf festgelegt.
(ii) Zur Bewertung der Förderkosteneffizienz wird diese mit den durch die Bewilligungsbehörde festgelegten Höchstpreisen (vgl. Nummer 8.1(f)) normiert. Anhang 2 definiert die Berechnungsmethodik.
(g) Die relative Treibhausgasemissionsminderung nach Nummer 8.3(d)(ii) errechnet sich als Summe der geplanten Treibhausgasemissionen des Vorhabens dividiert durch die Treibhausgasemissionen des Referenzsystems für die geplante Produktionsmenge, bezogen auf den Zeitraum bis zum Ende des fünften Jahres, gerechnet ab dem operativen Beginn des Vorhabens. Damit wird der Zielsetzung nach dem Klimaschutzgesetz, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65% zu reduzieren, Rechnung getragen.
(h) Das Kriterium der relativen Treibhausgasemissionsminderung wird durch einen im Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegten Vergleichswert und Gewichtungsfaktor transformiert. Dieses transformierte Kriterium wird mit der Punktzahl für die Förderkosteneffizienz multipliziert. Das genaue Verfahren richtet sich nach Anhang 2. Die Bewilligungsbehörde stellt bei der Festlegung des Vergleichswerts und des Gewichtungsfaktors sicher, dass sich das transformierte Kriterium zwischen 0,8 und 1,2 bewegt.
(i) Das Gebotsverfahren erfolgt statisch und nach dem Gebotspreisverfahren (pay-as-bid), sodass erfolgreiche Antragsteller die Zuwendung auf Grundlage des von ihnen beantragten Basis-Vertragspreises erhalten.
(j) Bei der Prüfung der Anträge arbeitet die Bewilligungsbehörde mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zusammen.
(k) Im Förderaufruf kann festgelegt werden, dass nur ein bestimmter Prozentsatz des im jeweiligen Förderaufruf festgelegten Fördervolumens Vorhaben zugutekommen kann, die demselben Sektor zuzuordnen sind. Die Sektoren und die Zuordnung eines Vorhabens zu einem Sektor ergibt sich aus dem Förderaufruf. Übersteigt die maximale gesamte Fördersumme eines Vorhabens unter Berücksichtigung der jeweiligen maximalen gesamten Fördersumme der Vorhaben, die diesem Vorhaben in der Reihenfolge nach Nummer 8.3(a) Satz 2 in dem gleichen Sektor vorgehen, den nach Satz 1 im Förderaufruf festgelegten Schwellenwert, findet dieses Vorhaben aus dem jeweiligen Sektor in der Wertung nach Nummer 8.3(a) keine Berücksichtigung. Sofern auf ein Vorhaben mehrere Referenzsysteme Anwendung finden, die nach den Bestimmungen im Förderaufruf unterschiedlichen Sektoren zuzurechnen sind, wird das Vorhaben insgesamt dem Sektor zugeordnet, der den höchsten Mittelungsfaktor nach Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 aufweist.
(l) Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde, einen Antrag abzulehnen, weil kein transformatives Produktionsverfahren vorliegt, wird sie vor einer endgültigen Entscheidung über die Förderfähigkeit des Vorhabens ein Gutachten eines sachverständigen Prüfers beauftragen. Das Gutachten muss innerhalb von zwei Wochen vorgelegt werden. Der sachverständige Prüfer muss über eine ausgewiesene fachliche Expertise in Fragen der Dekarbonisierung der Industrie verfügen und darf nicht in einem Interessenkonflikt zu einem oder mehreren potenziellen oder tatsächlichen Antragstellern oder Zuwendungsempfängern oder mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG stehen. Die Bewilligungsbehörde kann die Kosten dem Antragsteller auferlegen.
8.4 Zuwendungsbescheid
Die Bewilligungsbehörde bewilligt erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung jeweils durch einen Zuwendungsbescheid, der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags zugunsten des erfolgreichen Gebots im Rahmen der Gebotsverfahren erlassen wird.
8.5 Klimaschutzvertrag
(a) Der Abschluss des Klimaschutzvertrags kommt dadurch zustande, dass die Bewilligungsbehörde den Zuschlag zugunsten des Angebots des Antragstellers nach Nummer 8.2(e)(xv) erteilt und damit das Angebot annimmt. Der Klimaschutzvertrag dient der näheren Ausgestaltung des auf dem Zuwendungsbescheid beruhenden Zuwendungsverhältnisses. Der Klimaschutzvertrag enthält auch Regelungen zu den Überschusszahlungen des Zuwendungsempfängers.
(b) Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht ein Muster des Klimaschutzvertrags unter Beachtung der Vorgaben dieser Förderrichtlinie mit dem Förderaufruf. Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit wird der Muster-Klimaschutzvertrag nur angepasst, soweit die Besonderheiten des Zuwendungsempfängers dies zwingend erfordern.
(c) Der Antragsteller kann der Bewilligungsbehörde innerhalb einer im Förderaufruf festgelegten Frist vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist der Gebote das von ihm ausgefüllte und gegebenenfalls angepasste Muster des Klimaschutzvertrags zur unverbindlichen Prüfung übermitteln. Die Bewilligungsbehörde teilt dem Antragsteller ihre Einschätzung bis eine Woche vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist der Gebote mit.
(d) Der Klimaschutzvertrag enthält auch Regelungen für den Fall, dass die geförderten Anlagen auf einen Dritten übertragen werden sollen. In diesem Fall ist insbesondere sicherzustellen, dass Überschusszahlungen an den Zuwendungsgeber weiterhin entrichtet werden und der Erwerber die Anforderungen sowie die Pflichten des Zuwendungsempfängers aus dieser Förderrichtlinie, dem Förderaufruf und dem Klimaschutzvertrag erfüllt.
8.6 Vorbereitendes Verfahren
(a) Die Bewilligungsbehörde kann vor dem Gebotsverfahren ein vorbereitendes Verfahren durchführen, durch das Informationen für das Gebotsverfahren gewonnen werden und in dem den Antragstellern die Möglichkeit gewährt wird, Fragen zum Gebotsverfahren zu stellen. Sie macht die Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens einschließlich der Verfahrensregelungen im Bundesanzeiger bekannt.
(b) Antragsteller, die am vorbereitenden Verfahren nicht teilgenommen haben oder die angeforderten Informationen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt haben, sind von der Teilnahme am nachfolgenden Gebotsverfahren ausgeschlossen (materielle Ausschlussfrist).
(c) Wenn ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt wurde, kann die Bewilligungsbehörde von der Veröffentlichung des Förderaufrufs im Bundesanzeiger gemäß Nummer 8.1(g) absehen und den Förderaufruf stattdessen nur auf der Internetseite des Förderprogramms veröffentlichen.
8.7 Informationsveranstaltungen und öffentliche Konsultationsverfahren
Die Bewilligungsbehörde kann ergänzend zu den Informationen zur Klärung fachlicher Fragen zum Förderprogramm Klimaschutzverträge Informationsveranstaltungen durchführen. Vor der Festlegung methodischer Regelungen zum Förderprogramm Klimaschutzverträge kann die Bewilligungsbehörde öffentliche Konsultationsverfahren durchführen.
8.8 Ausschluss
Ein Antragsteller kann von einem laufenden Gebotsverfahren und zukünftigen Gebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn er oder ein mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit anderen Antragstellern im Zusammenhang mit der Beantragung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die nach einer rechtskräftigen kartellbehördlichen Entscheidung nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder Artikel 101 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Sofern die kartellbehördliche Entscheidung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes im Wettbewerbsregister einzutragen ist, kann der Ausschluss von laufenden und zukünftigen Gebotsverfahren maximal so lange vorgesehen werden, wie die Eintragung im Wettbewerbsregister besteht. Sofern keine Eintragung der kartellbehördlichen Entscheidung im Wettbewerbsregister zu erfolgen hat, kann der Ausschluss von laufenden und zukünftigen Gebotsverfahren maximal für sechs Monate ab Rechtskraft der kartellbehördlichen Entscheidung vorgesehen werden.
9 Berechnungsverfahren, Aus- und Überschusszahlungen
9.1 Monitoringkonzept
Der Zuwendungsempfänger hat mit dem operativen Beginn des Vorhabens ein Monitoringkonzept für die Ermittlung und Berichterstattung der Treibhausgasemissionen, der Energieverbrauchsdaten und der wesentlichen Produktionsparameter des geförderten Vorhabens einzureichen. Näheres regelt der Klimaschutzvertrag.
9.2 Berechnungsverfahren
(a) Die Zuwendungen an den Zuwendungsempfänger oder die Überschusszahlungen an den Zuwendungsgeber werden kalenderjährlich nach Durchführung eines Berechnungsverfahrens geleistet. Bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens erstreckt sich die Laufzeit des Klimaschutzvertrags über 16 Kalenderjahre. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall weiterhin nach Kalenderjahren.
(b) Die Bewilligungsbehörde führt das Berechnungsverfahren durch. Zu diesem Zweck hat der Zuwendungsempfänger die ermittelten und verifizierten Treibhausgasemissionen des geförderten Vorhabens (realisierte Treibhausgasemissionen), die kostenlosen Zuteilungen von Emissionsberechtigungen des EU-ETS für das geförderte Vorhaben (realisierte kostenlose Zuteilung), die Energieverbrauchsdaten (real gemessene Bedarfe für die Energieträger des geförderten Vorhabens) sowie die wesentlichen Produktionsparameter (realisierte Produktionsmenge und, soweit relevant, Einsatzmengen von Eingangsstoffen und Vorprodukten) in einem Emissions- und Energieeffizienzbericht abschließend bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen („Berechnungsangaben“). Sofern ein Vorhaben die Herstellung mehrerer Produkte umfasst, die unterschiedlichen Referenzsystemen zuzuordnen sind, sind die jeweiligen Produktionsmengen, die real gemessenen Bedarfe für die Energieträger des geförderten Vorhabens und die realisierten kostenlosen Zuteilungen für die erfassten Referenzsysteme separat auszuweisen. Die Berechnungsangaben beziehen sich auf das vorherige (gegebenenfalls unterjährige) Kalenderjahr; in Teiljahren beziehen sie sich nur auf den Zeitraum des Teiljahres innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags. Bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens sind Berechnungsangaben über einen Zeitraum von 16 Kalenderjahren zu machen; im Bericht für das letzte Teiljahr sind in diesem Fall zusätzlich zu den Angaben nach Satz 2 die ermittelten und verifizierten Treibhausgasemissionen und die wesentlichen Produktionsparameter der letzten zwölf Monate innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags vorzulegen.
(c) In dem Emissions- und Energieeffizienzbericht nach Nummer 9.2(b) sind, soweit möglich, die im Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ermittelten, verifizierten und berichteten Daten zu verwenden. Der Zuwendungsempfänger hat der Weitergabe dieser Daten durch die DEHSt an die Bewilligungsbehörde im Klimaschutzvertrag zuzustimmen. Mit den Berechnungsangaben ist ein Nachweis über die an die DEHSt erteilte Zustimmung zur Datenweitergabe vorzulegen. Soweit nach Nummer 9.2(b) über die im Vollzug des TEHG berichteten Daten hinausgehende Berechnungsangaben vorzulegen sind (z.B. zusätzliche oder unterjährige Daten) oder die geförderte Anlage nicht in den Anwendungsbereich des TEHG fällt, hat die Ermittlung und Berichterstattung in entsprechender Anwendung der Vorgaben des TEHG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission27) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission28) oder entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Soweit eine entsprechende Anwendung nach Satz 4 nicht in Betracht kommt, wird die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorgaben treffen. In den Fällen der Sätze 4 und 5 müssen die Angaben zu Treibhausgasemissionen, Energieverbräuchen und Produktionsparametern vorab durch eine von der Bewilligungsbehörde benannte sachverständige Prüfstelle (z.B. Prüfstelle nach § 21 TEHG) verifiziert worden sein. Soweit in den Fällen des Satz 1 im Einzelfall Zweifel an der Qualität der berichteten Daten bestehen, kann die Bewilligungsbehörde die Prüfung und Bestätigung bestimmter Angaben durch eine von ihr benannte sachverständige Prüfstelle verlangen.
(d) Die Bewilligungsbehörde hat das Berechnungsverfahren spätestens drei Monate nach Zugang der vollständigen Berechnungsangaben durchzuführen und dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis ihrer Berechnungen, insbesondere die Höhe der jährlichen Zuwendung oder der Überschusszahlung, unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen, mitzuteilen. Ausnahmsweise kann die Bewilligungsbehörde den Zeitraum der Durchführung des Berechnungsverfahrens auf maximal vier Monate verlängern. Die Verlängerung der Durchführung des Berechnungsverfahrens hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger gegenüber schriftlich zu begründen.
(e) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Informationen anzufordern.
(f) Zuwendungen und Überschusszahlungen des Zuwendungsempfängers sind innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses der Berechnung fällig. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung des Ergebnisses der Berechnung nach Nummer 9.3.
(g) Näheres zum Berechnungsverfahren kann im Muster-Klimaschutzvertrag geregelt werden.
9.3 Nachträgliche Änderungen
Sofern im Berechnungsverfahren vorgelegte Daten im Rahmen der Nachprüfung durch die DEHSt korrigiert werden, nachträgliche Änderungen bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für das geförderte Vorhaben erfolgen oder die Preisdaten der im Förderaufruf festgelegten Preisindizes korrigiert werden, sind der Berechnung der Zuwendung oder Überschusszahlung diese Daten zugrunde zu legen. Ein bereits durchgeführtes Berechnungsverfahren ist in diesem Fall innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der geänderten Daten durch die Bewilligungsbehörde auf Grundlage der nach Satz 1 geänderten Daten neu durchzuführen. Das Ergebnis des neu durchgeführten Berechnungsverfahrens nach Satz 2 hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger, unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zuwendungs- und Überschusszahlungen, mitzuteilen. Nummer 9.2(f) gilt entsprechend.
9.4 Abschlagszahlungen
(a) Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Bewilligungsbehörde je Quartal einen Abschlag gewähren, wenn der Zuwendungsempfänger für etwaige Rückerstattungen nebst Zinsen Sicherheiten leistet.
(b) Rückforderungen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu verzinsen.
9.5 Ausschlüsse
(a) Eine Zuwendung wird in einem Kalenderjahr nicht gewährt,
(i) wenn die bei der Antragstellung gemäß Nummer 8.2(d) angegebene oder nach Nummer 7.9 angepasste geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung (Mindestpfad für die absolute Treibhausgasemissionsminderung) für dieses Kalenderjahr um mehr als 10% unterschritten wird; oder
(ii) wenn der gemäß Nummer 8.2(d) angegebene oder nach Nummer 7.9 angepasste absolute Wasserstoffbedarf (Mindestpfad zur Verwendung von Wasserstoff) für dieses Kalenderjahr um mehr als 10% unterschritten wird.
Falls die geringere absolute Treibhausgasemissionsminderung beziehungsweise die geringere Nutzung von Wasserstoff nicht durch den Zuwendungsempfänger zu vertreten war, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt oder verspäteter Bereitstellung von Infrastrukturen, wird die Förderung nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids und des Klimaschutzvertrages weiter gewährt; oder
(iii) wenn der Zuwendungsempfänger in einem Kalenderjahr vorsätzlich oder grob fahrlässig Energieträger verwendet, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie (insbesondere Nummer 4.9, 4.10, 4.12, 4.13), des Förderaufrufs oder des Klimaschutzvertrags nicht zulässig ist; oder
(iv) wenn der Zuwendungsempfänger nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie, des Förderaufrufs oder des Klimaschutzvertrags erforderliche Nachweise bezüglich der im geförderten Vorhaben verwendeten Energieträger vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vorlegen kann.
(b) Es werden keine Zuwendungen für die übrige Laufzeit des Klimaschutzvertrages gewährt, wenn
(i) spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr nach dem operativen Beginn die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem nicht mindestens 60% beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde darlegen kann, dass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt oder verspäteter Bereitstellung von Infrastrukturen, der Mindestwert nicht erreicht werden konnte. Sofern die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 4.15(b)(iii) einen höheren Schwellenwert festgelegt hat, gilt für Satz 1 dieser Wert; oder
(ii) der Zuwendungsempfänger in fünf Kalenderjahren innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags, die nicht aufeinander folgen müssen, ab dem operativen Beginn des geförderten Vorhabens die im Antrag nach Nummer 8.2(d) angegebene oder nach Nummer 7.9 angepasste spezifische Treibhausgasemissionsminderung unterschreitet. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde darlegen kann, dass der Mindestwert aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere aufgrund von höherer Gewalt oder verspäteter Bereitstellung von Infrastrukturen, nicht erreicht werden konnte. Nähere Regelungen zur Berechnung der Abweichung treffen Anhang 1 Abschnitt 5 Absatz 12 und Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 7.
9.6 Erstattung der Zuwendung bei Stilllegung der geförderten Anlage
Grundsätzlich dürfen geförderte Anlagen innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags nicht endgültig stillgelegt werden. Sofern geförderte Anlagen vor Ende der Laufzeit des Klimaschutzvertrages endgültig stillgelegt werden sollen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Im Fall der endgültigen Stilllegung der geförderten Anlagen, hat der Zuwendungsempfänger die gewährten Zuwendungen an den Zuwendungsgeber zu erstatten. Die Bewilligungsbehörde kann diese Rückerstattung auf 5% oder mehr der maximalen gesamten Fördersumme begrenzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härte auch unter Berücksichtigung des Verkaufswerts der Anlagen und der Profitabilität des Zuwendungsempfängers zwingend erforderlich ist.
10 Evaluation, Kontrolle und Transparenz
10.1 Evaluation, Kontrolle und Überprüfung
(a) Zur Einhaltung der beihilfe-, zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfolgskontrolle führt die Bewilligungsbehörde anhand der in Nummer 3.2 genannten Ziele sowie der dafür gewählten Indikatoren und Kriterien eine begleitende Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle dieser Förderrichtlinie gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 11a zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 2.2 zu § 7 BHO durch. Eine externe Evaluation kann beauftragt werden.
(b) Die Bewilligungsbehörde führt eine Erfolgskontrolle der durchgeführten Vorhaben durch.
(c) Die Förderrichtlinie wird auf Basis der durchgeführten Gebotsverfahren und Förderungen fortlaufend auf ihre Effektivität und Effizienz evaluiert.
10.2 Auskunfts- und Prüfungsrechte
(a) Dem Antragsteller und dem Zuwendungsempfänger obliegen jeweils umfassende Informations- und Mitwirkungspflichten, die sich auf alle Phasen der Antragstellung, Zuwendung und Überschusszahlung sowie deren Erfolgskontrolle und Evaluation erstrecken. Soweit ein berechtigtes Interesse der Bewilligungsbehörde gegeben ist, kann diese auch nach Beendigung des Klimaschutzvertrags Informationen und Auskünfte im Zusammenhang mit diesem Förderprogramm vom Zuwendungsempfänger verlangen.
(b) Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde in jeder Phase der Antragstellung, des Bewilligungszeitraums und bis zum Erlass des Schlussbescheids unverzüglich und unaufgefordert Änderungen über entscheidungserhebliche Tatsachen für die Zuwendung und Überschusszahlung sowie der für die Förderung relevanten Tatsachen mitzuteilen.
(c) Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof, den Prüforganen der Europäischen Union sowie jeweils deren Beauftragten („Informationsempfänger“) auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Bücher, Unterlagen und Daten des Unternehmens sowie Prüfungen zu gestatten, damit die für die Auszahlung relevanten Angaben (auch aufgrund von verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfungen) überprüft, Unregelmäßigkeiten aufgeklärt, Mitteilungspflichten erfüllt und die Förderung von Dekarbonisierungsvorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wasserstoffmarkthochlauf, für die Zukunft evaluiert und verbessert werden können („Informationszwecke“). Näheres kann im Muster-Klimaschutzvertrag geregelt werden.
(d) Der Zuwendungsempfänger hat alle zuwendungsrelevanten und alle für die Überschusszahlung relevanten Unterlagen mindestens zehn Jahre nach Ende der Laufzeit des Klimaschutzvertrags aufzubewahren und im Fall einer Überprüfung vorzulegen.
(e) Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben sich damit einverstanden zu erklären, dass
(i) die von den Informationsempfängern dazu bestimmten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke des Zuwendungsempfängers betreten dürfen,
(ii) die Informationsempfänger zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen und Erkenntnisse an andere Behörden unter Hinweis auf die Vertraulichkeit dieser Informationen weiterleiten dürfen,
(iii) die Informationsempfänger Daten in anonymisierter oder aggregierter Form veröffentlichen dürfen, soweit dies berechtigte Interessen des Zuwendungsempfängers nicht verletzt,
(iv) die Informationsempfänger Informationen und Erkenntnisse zu Informationszwecken verarbeiten, mit amtlichen Daten verknüpfen und auf Datenträgern speichern dürfen,
(v) die Bewilligungsbehörde die Angaben mit anderen Behörden abgleichen darf,
(vi) andere Behörden der Bewilligungsbehörde Auskünfte erteilen und dafür auch Daten übermitteln dürfen, die der staatlichen Geheimhaltung unterliegen,
(vii) die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften Nummern 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank).
(f) Die Informations- und Mitwirkungspflichten dieser Nummer 10.2, denen der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger unterliegen, erstrecken sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen im Zuwendungsbescheid oder Klimaschutzvertrag auch auf die mit dem Antragsteller und dem Zuwendungsempfänger gesellschaftsrechtlich oder in sonstiger vertraglicher Form verbundenen Gesellschaften und Unternehmen (insbesondere verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG) sowie jeweils deren wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes und gesetzliche Vertreter,
(i) denen Informationen vorliegen, die aus Sicht des Bundes oder der Bewilligungsbehörde für die Antragstellung, Zuwendung, Überschusszahlung oder Evaluierung der Zuwendung oder der Überschusszahlung erforderlich sind oder deren Mitwirkung hierzu erforderlich ist;
(ii) derer sich der Antragsteller oder der Zuwendungsempfänger unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung des nach dieser Förderrichtlinie festgelegten Förderzwecks bedient;
(iii) denen der Antragsteller oder der Zuwendungsempfänger Fördermittel, sei es unmittelbar oder mittelbar, zur Verfügung stellt; oder
(iv) von denen der Antragsteller oder der Zuwendungsempfänger Energie bezieht oder Energie für den Zuwendungsempfänger von Dritten im Zusammenhang mit dem Vorhaben einkauft
(nachfolgend „weitere Informations- und Mitwirkungsverpflichtete“).
(g) Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben Beschäftigte, Geschäftspartner, Behörden (insbesondere die Bundesnetzagentur und die DEHSt) sowie weitere Informations- und Mitwirkungsverpflichtete gegenüber den Informationsempfängern von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der Unterlagen und Informationen, die für die Erfüllung der Informationszwecke erforderlich sind, freizustellen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass diese die angeforderten Informationen den Informationsempfängern unverzüglich und unmittelbar zur Verfügung stellen.
(h) Der Antragsteller und der Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass die weiteren Informations- und Mitwirkungsverpflichteten den Informations- und Mitwirkungspflichten aus dieser Förderrichtlinie, dem Förderaufruf und dem Klimaschutzvertrag in derselben Form nachkommen wie der Antragsteller oder der Zuwendungsempfänger selbst. Verstöße gelten als Verstöße des Antragstellers beziehungsweise als Verstöße des Zuwendungsempfängers.
(i) Im Bewilligungszeitraum hat der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde unaufgefordert über für die Förderung und die Überschusszahlung relevante Änderungen auf Ebene der weiteren Informations- und Mitwirkungsverpflichteten zu unterrichten.
(j) Das Einverständnis mit der Einhaltung der in dieser Nummer 10.2 erwähnten Verpflichtungen ist im Antrag zu erklären.
10.3 Berichterstattung
(a) Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Klimaschutzvertrages die beihilferechtlich erforderlichen Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank29) der Europäischen Kommission, soweit der gewährte Zuschuss 100.000 EUR übersteigt.
(b) Die Bewilligungsbehörde erstellt Jahresberichte30) zu den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen, die die Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission sowie das BMWK auf Verlangen dem Deutschen Bundestag vorlegt.
10.4 Plan zum Wissenstransfer
(a) Der Zuwendungsempfänger hat die Öffentlichkeit und branchenbezogene Interessensvertreter über den Einsatz des transformativen Produktionsverfahrens im Zuge eines Wissenstransfers regelmäßig und umfassend zu informieren und so zu dessen kommerziellen Skalierung beizutragen.
(b) Vertrauliche Informationen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Zuwendungsempfängers oder anderer Rechtsträger enthalten, deren Weitergabe gesetzlich untersagt ist oder deren Weitergabe die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann, dürfen nicht an die Öffentlichkeit, branchenbezogene Interessensvertreter oder sonstige Dritte weitergegeben werden. Der Bewilligungsbehörde sind diese Informationen zu melden. Im Einvernehmen mit dem Zuwendungsempfänger sowie unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann die Bewilligungsbehörde die Informationen in anonymisierter und aggregierter Form veröffentlichen oder ausgewählten branchenbezogenen Interessensvertretern zugänglich machen.
(c) Die Bewilligungsbehörde kann weitere Informationspflichten festlegen.
11 Subventionserheblichkeit
11.1 Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sowie des Subventionsgesetzes (SubvG).
11.2 Die Antragsberechtigten werden vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG hingewiesen sowie entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Auflistung benannt. Der Hinweis einschließlich der Auflistung der subventionserheblichen Tatsachen ist in das Antragsformular aufzunehmen und dort ist eine Bestätigung des Antragstellers über seine Kenntnisnahme der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs sowie der für die Prüfung seines Antrags subventionserheblichen Tatsachen beizufügen.
11.3 Im Antrag und der jährlichen Übermittlung der Berechnungsangaben nach Nummer 9.2(b) bestätigen die für den Antragsteller und den Zuwendungsempfänger handelnden Personen die Kenntnis bezüglich der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und der Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG.
12 Rechtsfolgen bei Verstößen
12.1 Aufhebung des Zuwendungsbescheids und außerordentliche Kündigung des Klimaschutzvertrags
(a) Die Aufhebung des Zuwendungsbescheids richtet sich nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(b) Ein Zuwendungsbescheid soll, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
(i) die Bewilligungsbehörde davon Kenntnis erlangt, dass
(A) der Zuwendungsempfänger in Bezug auf Zuwendungsvoraussetzungen eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln; oder
(B) der Zuwendungsempfänger versucht hat, Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Gebotsverfahren erlangt haben könnte; oder
(C) der Zuwendungsempfänger fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der Bewilligungsbehörde erheblich beeinflusst haben könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln; oder
(D) der Zuwendungsempfänger die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat.
(ii) der operative Beginn des geförderten Vorhabens nicht spätestens 48 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids erfolgt ist. Sofern die Bewilligungsbehörde die Frist nach Nummer 4.2 nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids verlängert hat, gilt anstelle der 48 Monate diese Frist; oder
(iii) das geförderte Vorhaben aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns des Zuwendungsempfängers keine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90% gegenüber dem Referenzsystem in den letzten zwölf Monaten der Laufzeit des Klimaschutzvertrags erreicht hat. Das Vertretenmüssen für die Verletzung dieser Pflicht wird vermutet. In dem Fall der Aufhebung des Zuwendungsbescheids gemäß diesem Absatz hat der Zuwendungsempfänger 10% der dem Zuwendungsempfänger insgesamt gewährten Zuwendungen an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen. Für jeden Prozentpunkt, den das Vorhaben unter der Erreichung der relativen Treibhausgasemissionsminderung von 90% liegt, erhöht sich die Rückzahlungssumme nach Satz 3 um jeweils zwei Prozentpunkte. Für jeden weiteren Prozentpunkt, den das Vorhaben unter der Erreichung der relativen Treibhausgasemissionsminderung von 75% liegt, erhöht sich die Rückzahlungssumme nach Satz 3 um jeweils insgesamt vier Prozentpunkte. Die Rückzahlungssumme nach Satz 3 ist begrenzt auf die insgesamt an den Zuwendungsempfänger gewährten Zuwendungen.
(iv) der Zuwendungsempfänger die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet hat; oder
(v) der Zuwendungsempfänger aufgrund des Zuwendungsbescheids ergangene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt hat.
(c) Ein Zuwendungsbescheid darf – sofern die in (i) bis (v) genannten Umstände nicht bereits in Nummer 12.1(b) fallen –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
(i) der Zuwendungsempfänger oder ein weiterer Mitwirkungs- und Informationsverpflichteter seinen Verpflichtungen nach Nummer 10.2 dieser Förderrichtlinie nicht nachkommt; oder
(ii) der Zuwendungsempfänger Berechnungsangaben nach Nummer 9.2(b) nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig einreicht; oder
(iii) der Zuwendungsempfänger eine im Zeitpunkt der Antragstellung oder nach Einreichung des Antrags beantragte oder bewilligte anderweitige Förderung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht angibt; oder
(iv) die Voraussetzungen nach Nummer 8.8 Satz 1 vorliegen; oder
(v) feststeht, dass der operative Beginn des geförderten Vorhabens nicht spätestens 48 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids erfolgen kann. In diesem Fall kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid vor dem operativen Beginn des geförderten Vorhabens aufheben. Sofern die Bewilligungsbehörde die Frist nach Nummer 4.2 verlängert hat, gilt diese. Die Verwirkung etwaiger Vertragsstrafen durch den Zuwendungsempfänger bleibt hiervon unberührt; oder
(vi) der Klimaschutzvertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nichtig oder beendet wird; oder
(vii) die geförderten Anlagen nach Nummer 9.6 mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde endgültig stillgelegt worden sind.
(d) Die Bewilligungsbehörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids insbesondere abzuwägen, welche Nachteile mit der Aufhebung des Zuwendungsbescheids für den Zuwendungsgeber einhergehen. Auch in den Fällen der Nummer 12.1(b) kann von einer Aufhebung des Zuwendungsbescheids abgesehen werden, wenn die Nachteile für den Zuwendungsgeber überwiegen.
(e) Der Fall einer Aufhebung des Zuwendungsbescheids (Rücknahme oder Widerruf), einschließlich der in den Absätzen (b) und (c) genannten Umstände, sowie der Fall einer gerichtlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids werden als außerordentliche Kündigungsgründe auch in den Klimaschutzvertrag aufgenommen.
12.2 Vertragsstrafe
(a) Im Klimaschutzvertrag wird eine vom Zuwendungsempfänger zu entrichtende Vertragsstrafe für den Fall festgelegt, dass der Zuwendungsempfänger eine der nachfolgenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Weitere Fallgruppen der Vertragsstrafe können im Muster-Klimaschutzvertrag vorgesehen werden.
(i) Der operative Beginn des geförderten Vorhabens erfolgt nicht spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Sofern im Förderaufruf nach Nummer 4.2 eine abweichende Frist festgelegt worden ist oder nach Nummer 4.2 die Frist nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids verlängert worden ist, gilt anstelle der 36 Monate diese Frist; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Jahres, gerechnet ab Fristablauf, stellt eine Pflichtverletzung dar.
(ii) Der Zuwendungsempfänger oder ein weiterer Informations- und Mitwirkungsverpflichteter erfüllt seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne der Nummer 10.2 nach erfolgter Abmahnung nicht vollständig; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
(iii) Der Zuwendungsempfänger reicht die jährlichen Berechnungsangaben nach Nummer 9.2(b) nach erfolgter Abmahnung nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig ein; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
(iv) Der Zuwendungsempfänger gibt eine nach Abschluss des Klimaschutzvertrags beantragte oder bewilligte anderweitige Förderung gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht an; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der Beantragung oder Bewilligung der anderweitigen Förderung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
(v) Der Zuwendungsempfänger verstößt gegen eine aufgrund des Zuwendungsbescheids ergangene Auflage nach erfolgter Abmahnung; jedes weitere vorsätzliche Handeln nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
(vi) Der Zuwendungsempfänger nimmt bis zum Ende der Laufzeit des Klimaschutzvertrags die in Nummer 7.8 vorgesehene Produktionsreduzierung nach erfolgter Abmahnung nicht vor; jedes weitere vorsätzliche Unterlassen nach Ablauf je eines Monats, gerechnet ab der erfolgten Abmahnung, stellt eine Pflichtverletzung dar.
(vii) Der Zuwendungsempfänger weicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde in einem Kalenderjahr um mehr als fünf Prozentpunkte von den nach Nummer 8.2(d) im Antrag auf Förderung angegebenen oder den nach Nummer 7.9 angepassten relativen Energieträgerbedarfen ab.
(viii) Der Zuwendungsempfänger unterschreitet die bei der Antragstellung gemäß Nummer 8.2(d) angegebene oder nach Nummer 7.9 angepasste geplante absolute Treibhausgasemissionsminderung für ein Kalenderjahr um mehr als 10%.
(b) Hinsichtlich Nummer 12.2(a)(viii) errechnet sich die vom Zuwendungsempfänger zu entrichtende Vertragsstrafe wie folgt: Es ist der Prozentwert, den das Vorhaben um mehr als 10% von der für das jeweilige Kalenderjahr nach Nummer 8.2(d) geplanten oder der nach Nummer 7.9 angepassten absoluten Treibhausgasemissionsminderung abweicht, mit der in diesem Kalenderjahr geplanten absoluten Treibhausgasemissionsminderung und dem jeweils aktuellen effektiven CO2-Preis gemäß Nummer 7.1(b) zu multiplizieren. Die Höhe der Vertragsstrafe nach Satz 2 ist um den Betrag der Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr zu reduzieren, die nach Nummer 9.5(a)(i) nicht gewährt wird. In den übrigen in Nummer 12.2(a) genannten Fällen beträgt die vom Zuwendungsempfänger zu entrichtende Vertragsstrafe pro Pflichtverletzung bis zu 1% der maximalen gesamten Fördersumme. Für eine fahrlässige Verletzung von Pflichten nach Nummer 12.2(a) kann im Muster-Klimaschutzvertrag eine niedrigere Höhe der Vertragsstrafe vorgesehen werden.
(c) In dem Fall, dass es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Konsortium nach Nummer 5.2 handelt, gelten die vorstehenden Nummern 12.2(a) und (b) entsprechend für den Fall, dass ein oder mehrere Konsortialmitglieder die Vertragsstrafe gemäß den vorstehenden Nummern verwirken. Sämtliche Konsortialmitglieder haften als Gesamtschuldner für die Zahlung der von einem oder mehreren Konsortialmitgliedern verwirkten Vertragsstrafen. Weitere Einzelheiten regelt der Muster-Klimaschutzvertrag.
12.3 Bekanntmachung von bestandskräftigen Bußgeldbescheiden, gerichtlichen Entscheidungen und schwerwiegenden Verstößen gegen den Zuwendungsbescheid oder Klimaschutzvertrag
(a) Die Bewilligungsbehörde macht den Erlass bestandskräftiger Bußgeldbescheide und rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen, mit denen im Zusammenhang mit einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie oder einem Klimaschutzvertrag ein Kartellrechtsverstoß festgestellt, ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wurde, sowie schwerwiegende Verstöße gegen den Zuwendungsbescheid oder den Klimaschutzvertrag für einen Zeitraum von fünf Jahren auf ihrer Internetseite bekannt. In der Bekanntmachung sind die Art des Verstoßes, der Zuwendungsempfänger und die Sanktion zu benennen.
(b) Der Zuwendungsempfänger hat sich im Klimaschutzvertrag mit der Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes (a) einverstanden zu erklären.
13 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 11. März 2024 in Kraft. Sie wird aufgehoben, wenn alle laufenden Klimaschutzverträge beendet sind, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2050, sofern die Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie nicht vorab verlängert wird.
Spätestens nach dem dritten Förderaufruf wird die Förderrichtlinie zum ersten Mal evaluiert und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem BMF angepasst. Weitere Evaluierungen und Anpassungen bleiben vorbehalten. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der geänderten Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie erfolgt.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABI. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1).
2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABI. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20).
4) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung) vom 23. November 2022 (COM/2021/803 final/2).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20).
7) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1).
9) Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).
10) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
11) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
12) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABI. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023).
13) Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).
14) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1371 der Kommission vom 5. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 15).
15) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2023/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
16) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 22. Juni 2020) (ABl. L 142 vom 1.6.2023, S. 45).
17) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung).
18) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
19) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABI. L 59 vom 27.2.2019, S. 8), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 31).
20) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
21) Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29).
22) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
23) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1371 der Kommission vom 5. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 15).
24) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
25) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
26) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 22. Juni 2020) (ABl. L 142 vom 1.6.2023, S. 45).
27) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1371 der Kommission vom 5. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 15).
28) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 059 vom 27.2.2019, S. 8), berichtigt durch Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 31).
29) Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank ist abrufbar unter: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.
30) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) sowie Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf das für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu verwendende Formular (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19).