Förderprogramm

Bundesgarantien für ungebundene Finanzkredite

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Außenwirtschaft
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Euler Hermes Aktiengesellschaft

Gasstraße 29

22761 Hamburg

Tel: (0 40) 88 34-90 00

Fax: (0 40) 88 34-95 98

Euler Hermes Aktiengesellschaft

Weiterführende Links:
Grundzüge der Garantien für ungebundene Finanzkredite

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Darlehen für förderungswürdige oder im besonderen Interesse der Bundesrepublik liegende Vorhaben im Ausland vergeben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Bundesgarantien erhalten.

Volltext

Mit Garantien für ungebundene Finanzkredite (UFK) unterstützt die Bundesregierung förderungswürdige Vorhaben im Ausland, insbesondere solche, die eine rohstoffpolitische Förderungswürdigkeit haben, also die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit Rohstoffen erhöhen.

Als mögliche Kreditnehmer kommen dabei in Betracht:

  • private ausländische Schuldner,
  • Staaten,
  • Gebietskörperschaften oder vergleichbare Institutionen im Ausland.

Die UKF bieten Schutz vor dem Ausfall der gedeckten Forderung aufgrund von politischen und wirtschaftlichen Risiken.

In Ausnahmefällen können diese Garantien auch an Banken für Kredite zum Aufbau und zur Förderung von marktwirtschaftlichen Strukturen im Rahmen von Förderbankprojekten vergeben werden.

Die Förderung erfolgt in Form einer Garantie. Diese sichert die im Darlehensvertrag vereinbarte Forderung gegen einen ausländischen Schuldner auf Rückzahlung des Darlehens ab.

Als Garantienehmer sind Sie in der Regel bei jedem Schadensfall am Ausfall mit einem Selbstbehalt von 10 Prozent für alle Risiken beteiligt. Eine anderweitige Absicherung ist grundsätzlich möglich, sofern ein Selbstbehalt von 5 Prozent verbleibt.

Ihren Antrag richten Sie bitte an die Euler Hermes Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft ist ermächtigt, Erklärungen für den Bund abzugeben und entgegenzunehmen. Über Ihre Garantie- oder Bürgschaftsanträge entscheidet der Interministerielle Ausschuss für ungebundene Finanzkredite unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Es wird empfohlen, dass Sie sich bereits in der Planungs- und Verhandlungsphase darüber informieren, ob und unter welchen Umständen eine Garantie für ungebundene Finanzkredite für Sie in Frage kommt.

Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Übernahme einer Gewährleistung müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr entrichten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Bundesgarantien für ungebundene Finanzkredite sind an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind deutsche Kreditinstitute, in Deutschland angesiedelte Zweigniederlassungen von ausländischen Banken sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Banken.
  • An dem Vorhaben im Ausland muss ein gesamtwirtschaftliches Interesse bestehen.
  • Eine Deckungszusage kann nur für Vorhaben erteilt werden, die technisch und betriebswirtschaftlich ausgereift sind.
  • Die Gesamtfinanzierung des Einzelvorhabens muss gesichert sein.
  • Die Umwelt- und Sozialauswirkungen Ihres Projektes müssen international anerkannten Standards entsprechen.
  • Die Laufzeit des Darlehens muss der wirtschaftlichen Natur des Vorhabens entsprechen.
  • Darüber hinaus muss die Übernahme von Garantien für den Bund risikomäßig vertretbar sein. Das bedeutet, dass hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sowie der politischen Risiken, die mit der Gewährung verbunden sind, eine berechtigte Aussicht auf schadensfreie Rückzahlung des Kredits besteht.
  • Garantien für ungebundene Finanzkredite (UFK) können auch in Kombination mit Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien gewährt werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

UFK-Garantien der Bundesrepublik Deutschland
Ungebundene Finanzkredite
Rechtliche Grundlagen – Allgemeine Bedingungen

Stand: September 2020

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) übernimmt Garantien für Geldforderungen aus mit privaten ausländischen Schuldnern bzw. mit einem Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer vergleichbaren Institution geschlossenen Kreditverträgen, die nicht an deutsche Lieferungen und Leistungen gebunden sind und nicht der Ablösung von Verpflichtungen aus in- oder ausländischen Liefer- und Leistungsgeschäften dienen (Ungebundene Finanzkredite).

Diese Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Garantien für Forderungen aus Ungebundenen Finanzkrediten sind Bestandteil des Gewährleistungsvertrages, den der Bund mit dem Garantienehmer schließt, und gelten, soweit sie nicht im Gewährleistungsvertrag ausdrücklich abbedungen, ergänzt oder ersetzt sind.

Der Bund als Vertragspartner des Garantienehmers wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das BMWK durch die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Euler Hermes), Hamburg, als Mandatar des Bundes vertreten. Euler Hermes ist vom Bund beauftragt und ermächtigt, alle den Abschluss und die Abwicklung des Gewährleistungsvertrages betreffenden Erklärungen namens und im Auftrag des Bundes abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 1 Formerfordernis

Der Gewährleistungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der Bund den Antrag des Garantienehmers auf Übernahme einer Garantie für Ungebundene Finanzkredite schriftlich und unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Bedingungen annimmt. Entsprechendes gilt für Änderungen der Garantie. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

§ 2 Gegenstand der Garantie

(1) Gegenstand der Garantie ist die im Kreditvertrag vereinbarte Forderung gegen den ausländischen Schuldner auf Rückzahlung des empfangenen Kredites (garantierte Forderung).

(2) Die garantierte Forderung umfasst ferner die im Kreditvertrag vereinbarten und in der Garantieerklärung bezeichneten Kreditzinsen, soweit diese bis zu den vereinbarten Fälligkeiten anfallen. Macht der Bund von seinem Recht nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Gebrauch, so sind auch Geldforderungen umfasst, die bei vorzeitigem Fälligwerden der garantierten Forderung einen dem Garantienehmer entstandenen Zinsschaden (Breakage Costs) ausgleichen sollen und aufgrund des Kreditvertrages oder gesetzlicher Regelungen an die Stelle der gedeckten Forderung treten. Schadenersatzforderungen, soweit sie nicht nach Satz 2 von der Garantie umfasst sind, und sonstige Nebenforderungen, z.B. auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Reugeld, sind auch dann nicht garantiert, wenn sie in dem Kreditvertrag zwischen Garantienehmer und ausländischem Schuldner ausdrücklich vorgesehen sind.

§ 3 Haftungszeitraum

(1) Die Haftung aus der Garantie beginnt, sobald und soweit der Kreditbetrag ausbezahlt ist. Sie endet, sobald und soweit die garantierte Forderung erfüllt ist.

(2) Hat der Garantienehmer innerhalb von zwei Jahren nach jeweiliger dem Bund mitgeteilter Fälligkeit der garantierten Forderung keinen Entschädigungsantrag gestellt, gilt die garantierte Forderung insoweit als erfüllt. Die Frist nach Satz 1 beginnt neu zu laufen, wenn dem Bund die Überfälligkeit der Forderung gemeldet wird oder dem Bund eine sonstige Meldung über den Stand des Einzugs der garantierten Forderung zugeht. Sobald und soweit die garantierte Forderung erfüllt ist oder wegen Fristablaufs als erfüllt gilt, verliert die Garantieerklärung ihre Gültigkeit.

§ 4 Garantiefälle

(1) Der Garantiefall tritt ein, wenn und soweit die garantierte Forderung aufgrund eines der in den Absätzen 2-4 genannten Umstände uneinbringlich ist. Besteht für die garantierte Forderung eine in der Garantieerklärung aufgeführte Mithaftung Dritter, so tritt der Garantiefall jedoch erst ein, wenn und soweit auch die gegen mithaftende Dritte begründeten Forderungen uneinbringlich sind. Für die Feststellung der Uneinbringlichkeit gelten die Absätze 2-4 entsprechend.

Politische Schadentatbestände

(2) Uneinbringlichkeit infolge politischer Umstände liegt vor,

Allgemeiner politischer Garantiefall

1. wenn nicht später als zwölf Monate nach Fälligkeit gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland, die nach Abschluss des Kreditvertrages mit Bezug auf die garantierte Forderung ergangen sind,

oder

kriegerische Ereignisse oder Aufruhr oder Revolution im Ausland die Erfüllung oder Beitreibung der garantierten Forderung in jeder Form verhindern

oder

in der vereinbarten Währung verhindern und keine Möglichkeit zur Einzahlung des Gegenwertes zum Zwecke des Transfers gemäß Nr. 2 besteht und der Bund der Zahlung in einer anderen als der vereinbarten Währung mit Schuld befreiender Wirkung nicht zustimmt und ein Monat ohne Zahlung nach der mit dem ausländischen Schuldner vereinbarten Fälligkeit verstrichen ist;

Konvertierungs- und Transferfall

2. wenn infolge von Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs Beträge, die der ausländische Schuldner als Gegenwert für die garantierte Forderung bei einer zahlungsfähigen Bank oder einer anderen vom Bund anerkannten Stelle zum Zwecke der Überweisung an den Garantienehmer eingezahlt hat, nicht in die vereinbarte Währung konvertiert oder nicht transferiert werden, alle bestehenden Vorschriften für die Konvertierung und den Transfer dieser Beträge erfüllt waren und ein Monat nach Fälligkeit der Forderung, Einzahlung und Erfüllung dieser Vorschriften verstrichen ist;

Kursverluste an eingezahlten Beträgen

3. wenn nach Erfüllung aller bestehenden Vorschriften für die Konvertierung und den Transfer ausschließlich infolge einer Abwertung der vom ausländischen Schuldner auf die garantierte Forderung eingezahlten Beträge Kursverluste entstehen, sofern nach Abschluss des Kreditvertrages erlassene Vorschriften des Schuldnerlandes eine Schuld befreiende Wirkung dieser Zahlungen vorsehen. Kursverluste an der mit dem ausländischen Schuldner vereinbarten oder einer anderen ohne Zustimmung des Bundes angenommenen Währung sind nicht gedeckt.

Wirtschaftliche Schadentatbestände

(3) Uneinbringlichkeit infolge wirtschaftlicher Umstände liegt vor, wenn mit Bezug auf das Vermögen des ausländischen Schuldners oder dessen Nachlass

Insolvenz

1. ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist;

Amtlicher Vergleich

2. ein amtliches Vergleichsverfahren oder ein anderes amtliches Verfahren, das zum Ausschluss der Einzelzwangsvollstreckung führt, eröffnet worden ist;

Außeramtlicher Vergleich

3. ein außeramtlicher Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich), dem alle oder eine Gruppe untereinander vergleichbarer Gläubiger einschließlich des Garantienehmers zugestimmt haben, abgeschlossen worden ist;

Fruchtlose Zwangsvollstreckung

4. eine Zwangsvollstreckung wegen der garantierten Forderung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;

Zahlungseinstellung

5. die wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich so ungünstig sind, dass der ausländische Schuldner seine Zahlungen ganz oder in wesentlichem Umfang eingestellt hat.

Nichtzahlungsfall („protracted default”)

(4) Uneinbringlichkeit infolge wirtschaftlicher Umstände ist auch dann anzunehmen, wenn die garantierte Forderung einen Monat nach ihrer Fälligkeit nicht erfüllt worden ist und der Garantienehmer die nach den Regeln der bankenüblichen bzw. kaufmännischen Sorgfalt erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung der garantierten Forderung ergriffen hat. Des Ablaufs der Frist von einem Monat nach Fälligkeit bedarf es nicht, wenn unter der Garantie nach diesem Schadentatbestand bereits Entschädigung für vorausgegangene Fälligkeiten geleistet wurde und der Verzug des ausländischen Schuldners fortbesteht.

(5) Entschädigt wird aufgrund des Garantiefalles, der zuerst eingetreten ist. Sind ein wirtschaftlicher und ein politischer Garantiefall gleichzeitig eingetreten, wird nach dem politischen Garantiefall entschädigt.

Tritt der Garantiefall gemäß Absatz 2 Nr. 1 ein, so bleibt der Eintritt des Garantiefalles gemäß Absatz 4 außer Betracht, wenn der Garantienehmer innerhalb von zwölf Monaten seit Fälligkeit der Forderung keinen Antrag auf Entschädigung nach diesem Garantiefall gestellt hat.

Sind bei Eintritt eines Garantiefalles gemäß Absatz 4 bis auf den Ablauf der Karenzfrist alle Voraussetzungen des Garantiefalles gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, so wird eine Entschädigung nur aufgrund des Garantiefalles gemäß Absatz 2 Nr. 2 geleistet. Des Ablaufs der dort bestimmten Frist bedarf es in diesem Fall jedoch nicht, sofern nach Fälligkeit der garantierten Forderung mindestens zwei Monate verstrichen sind.

Treten nach einer Entschädigung gemäß Absatz 4 die Voraussetzungen des Garantiefalles gemäß Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 ein, wird eine Nachentschädigung geleistet, soweit die Anwendung dieser Vorschrift zu einer höheren Entschädigung führt.

§ 5 Fälligkeit und Rechtsbeständigkeit der garantierten Forderung

(1) Voraussetzung für die Entschädigung der garantierten Forderung ist deren Fälligkeit und Rechtsbeständigkeit. Wird aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen der gesamte Restbetrag des Kredites fällig, so erfolgt die Entschädigung gleichwohl nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Fälligkeiten. Der Bund ist jedoch berechtigt, vor diesen Fälligkeiten Entschädigungen zu leisten („Einsummenentschädigung“). Während des Entschädigungsverfahrens ist der Deckungsnehmer jederzeit berechtigt, die Auszahlung des Entschädigungsbetrages als Einmalzahlung („Einmalentschädigung“) zu beantragen, unabhängig davon, ob der gesamte Restbetrag des Kredits fällig gestellt wurde oder nicht. Dabei ist die Höhe der Einmalentschädigung begrenzt auf den niedrigeren Betrag der im Rahmen einer Vergleichsrechnung für die Einsummenentschädigung nach der Barwertmethode ermittelten Beträge. 

(2) Der Garantienehmer hat den Bestand der garantierten Forderung und der in der Garantieerklärung aufgeführten Sicherheiten, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt des Garantiefalles sowie Grund und Höhe des Schadens auf seine Kosten nachzuweisen. Wird der Bestand der Forderung oder der in der Garantieerklärung aufgeführten Sicherheiten bestritten oder werden dagegen Einreden oder Einwendungen erhoben, kann der Bund den Entschädigungsantrag zurückweisen, bis der Garantienehmer – erforderlichenfalls durch Entscheidung des im Verhältnis zwischen ihm und seinem ausländischen Schuldner oder Sicherheitengeber zuständigen Gerichtes oder Schiedsgerichts – die Rechtsbeständigkeit der Forderung und der in der Garantieerklärung aufgeführten Sicherheiten nachgewiesen hat; die Risiken des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands trägt der Garantienehmer.

(3) Die Verantwortung für die Rechtsbeständigkeit der garantierten Forderung und dafür bestellter Sicherheiten trägt im Verhältnis zum Bund ausschließlich der Garantienehmer. Der Bund wird Verträge und sonstige Unterlagen, aus denen sich die garantierte Forderung und Sicherungsrechte ergeben sollen, erst im Entschädigungsverfahren prüfen. Der Garantienehmer kann sich nicht darauf berufen, dass der Bund den Inhalt solcher Verträge oder Unterlagen oder Teile derselben vorher, insbesondere bei Übernahme der Garantie, gekannt habe oder hätte kennen müssen.

§ 6 Selbstbeteiligung

(1) Der Garantienehmer ist an jedem Ausfall an der garantierten Forderung selbst beteiligt. Sofern in der Garantieerklärung nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Selbstbeteiligung für alle Garantiefälle 10%.

(2) Der in der Garantieerklärung dokumentierte Selbstbehalt ist in Höhe von 5% des Ausfalls nicht anderweitig absicherbar.

§ 7 Berechnung und Auszahlung der Entschädigung

(1) Stehen dem Garantienehmer aus seiner Geschäftstätigkeit mehrere Forderungen gegen den ausländischen Schuldner zu, so werden für die Feststellung der Entschädigung hierauf geleistete Zahlungen des ausländischen Schuldners auch dann, wenn zwischen Garantienehmer und Schuldner eine andere Anrechnungsregelung vereinbart ist, wie folgt berücksichtigt:

1. Bei Zahlungen auf gedeckte Forderungen sowie bei Zahlungen auf ungedeckte Forderungen, die früher fällig sind als die garantierte Forderung, gilt die Tilgungsbestimmung des ausländischen Schuldners.

2. Zahlungen auf ungedeckte Forderungen, die zur selben Zeit wie die garantierte Forderung oder später als diese fällig sind, werden in den Garantiefällen gemäß § 4 Absätze 3 und 4 auf gedeckte und ungedeckte Forderungen und vertraglich vereinbarte Zinsforderungen (ausgenommen Verzugszuschläge) nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit angerechnet, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles ist auszuschließen, dass der Garantienehmer auf die Tilgungsbestimmung der Zahlung Einfluss genommen hat. In den Garantiefällen gemäß § 4 Absatz 2 bleibt bei derartigen Zahlungen die Tilgungsbestimmung des ausländischen Schuldners maßgeblich.

Satz 1 gilt ferner nicht für Zahlungen auf ungedeckte Forderungen, die vom Garantienehmer für Rechnung Dritter gehalten werden oder aus dem laufenden Bankgeschäft mit einer Endfälligkeit von nicht mehr als einem Jahr entstanden sind.

3. Ohne Tilgungsbestimmung des ausländischen Schuldners geleistete Zahlungen werden in den Garantiefällen gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 1, Absätze 3 und 4 auf gedeckte und ungedeckte Forderungen und vertraglich vereinbarte Zinsforderungen (ausgenommen Verzugszuschläge) nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit angerechnet.

4. Die Nrn. 1-3 gelten entsprechend für

a) Zahlungen des Garanten, Bürgen und Dritter; sonstige Leistungen des Schuldners, Garanten, Bürgen und Dritter;

b) Ausschüttungen und Erlöse aus der schuldnerischen Masse;

c) Erlöse aus Pfändungen und sonstigen Sicherheiten;

d) aufrechenbare Forderungen, Forderungsnachlässe, Gutschriften und Leistungen an Zahlungsstatt;

e) sonstige dem Garantienehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt des Garantiefalles entstandenen Vermögensvorteile.

5. Anrechnungen gemäß Nrn. 2-4 auf Forderungen mit gleicher Fälligkeit erfolgen nach dem Verhältnis dieser Forderungsbeträge (ohne Verzugszuschläge).

6. Werden Zahlungen gemäß Nr. 2 oder die in Nr. 4 genannten Vermögensvorteile gemäß Nr. 2 oder 3 angerechnet, so werden von diesen Zahlungen oder Vermögensvorteilen die vom Garantienehmer sachgemäß aufgewendeten Rechtsverfolgungs- oder Beitreibungskosten abgezogen. Die zur Einziehung einer Forderung üblichen Kosten einschließlich Protestkosten sowie die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Garantienehmers entstandenen Kosten bleiben außer Betracht.

(2) Der nach Anwendung von Absatz 1 verbleibende Betrag ist um die Selbstbeteiligung des Garantienehmers zu kürzen.

(3) Nach Einreichung aller für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderlichen Unterlagen stellt der Bund die Schadenberechnung innerhalb von einem Monat auf. Der sich aus der Schadenberechnung ergebende Betrag wird innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Bekanntgabe der Schadenberechnung an den Garantienehmer insoweit ausgezahlt, als der Garantienehmer die Schadenberechnung anerkannt hat.

(4) Kann die Schadenprüfung nicht innerhalb von einem Monat nach Einreichung aller für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderlichen Unterlagen abgeschlossen werden, wird die Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt und innerhalb von fünf Bankarbeitstagen ab Zugang der Anerkennung der vorläufigen Schadenfeststellung ausgezahlt. §§ 10 und 11 finden auch insoweit Anwendung. Stellt der Bund in diesem Fall nachfolgend fest, dass dem Garantienehmer keine oder eine geringere Entschädigung zusteht, so ist der Garantienehmer unter Verzicht auf alle Einwendungen und Einreden verpflichtet, auf erstes Anfordern des Bundes den überzahlten Betrag einschließlich Zinsen ab Auszahlung in Höhe des jeweiligen Refinanzierungszinssatzes des Bundes im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 zu erstatten. § 21 bleibt unberührt.

§ 8 Rückflüsse

(1) Alle nach Leistung einer Entschädigung eingehenden Zahlungen und sonstigen Vermögensvorteile (Rückflüsse) werden unter Einbeziehung der entschädigten Forderung entsprechend § 7 Absatz 1 zugeordnet. Unberücksichtigt bleiben jedoch diejenigen Rückflüsse, die auf einem Kreditvertrag beruhen, der erst später als drei Jahre nach Erfüllung oder Entschädigung der zuletzt fälligen Forderung aus dem garantierten Ungebundenen Finanzkredit geschlossen worden ist.

(2) Der Garantienehmer hat dem Bund jeden Eingang von Rückflüssen unverzüglich anzuzeigen. Die dem Bund zustehenden Beträge hat der Garantienehmer unverzüglich an den Bund abzuführen.

§ 9 Rückzahlung der Entschädigung

(1) Wird der Bestand der garantierten Forderung oder der in der Garantieerklärung aufgeführten Sicherheiten bestritten oder werden dagegen Einreden oder Einwendungen erhoben, hat der Garantienehmer dies im Entschädigungsverfahren unverzüglich mitzuteilen. Verletzt der Garantienehmer diese Pflicht, kann der Bund die geleistete Entschädigung insoweit zurückfordern, als er bei Kenntnis der Sachlage den Entschädigungsantrag zurückgewiesen hätte.

(2) Stellt sich nach Leistung der Entschädigung heraus, dass die entschädigte Forderung des Garantienehmers nicht oder nicht in voller Höhe besteht, wird insbesondere in einem Rechtsstreit zur Beitreibung der entschädigten Forderung vom zuständigen Gericht die Klage ganz oder teilweise rechtskräftig abgewiesen, oder ergibt sich nach Leistung der Entschädigung, dass der Bund aus sonstigen Gründen nicht zur Entschädigung verpflichtet war, kann der Bund die geleistete Entschädigung einschließlich erstatteter Kosten insoweit zurückfordern.

(3) Wird der Bund infolge eines Umstandes, der erst nach Leistung der Entschädigung eingetreten ist, von der Verpflichtung zur Entschädigung frei oder verletzt der Garantienehmer die ihn nach § 11 Absatz 1 treffenden Pflichten, ist der Bund berechtigt, die geleistete Entschädigung einschließlich erstatteter Kosten insoweit zurückzufordern.

(4) Soweit dem Bund ein Rückzahlungsanspruch zusteht, hat der Garantienehmer in den Fällen der Absätze 1 und 2 den zurückzuzahlenden Betrag vom Zeitpunkt der Leistung der Entschädigung, im Falle des Absatzes 3 vom Zeitpunkt des Wegfalls der Entschädigungsverpflichtung an, mit dem Zinssatz zu verzinsen, der den Kosten der Kreditaufnahme des Bundes ab diesem Zeitpunkt entspricht. Mit Erfüllung des Rückzahlungsanspruches des Bundes fallen gemäß § 10 Absatz 1 auf den Bund übergegangene Forderungen, Ansprüche und sonstige Rechte insoweit an den Garantienehmer zurück.

(5) Weitergehende, nach gesetzlichen Regelungen oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Ansprüche des Bundes werden hierdurch nicht berührt.

§ 10 Übergang der Rechte und Ansprüche

(1) Mit Leistung der Entschädigung gehen die entschädigte Forderung, die Ansprüche auf Zinsen und Verzugszinsen für die Zeit nach Zahlung der Entschädigung sowie der Anspruch auf die im Ausland eingezahlten oder hinterlegten Beträge einschließlich der für diese Forderungen und Ansprüche bestehenden Sicherheiten insoweit auf den Bund über, als dies dem Anteil des Bundes am Ausfall der entschädigten Forderung entspricht. Der Garantienehmer hat auf Verlangen des Bundes die zum Übergang der Forderung, Ansprüche und sonstigen Rechte etwa erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.

(2) Ist die Übertragung nicht möglich oder verzichtet der Bund auf sie, so hat der Garantienehmer die in Absatz 1 genannten Forderungen, Ansprüche und sonstigen Rechte als Treuhänder des Bundes zu halten.

§ 11 Rechtsverfolgung nach Leistung der Entschädigung

(1) Unbeschadet des Übergangs der Forderungen, Ansprüche und sonstigen Rechte gemäß § 10 hat der Garantienehmer alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Einziehung der entschädigten Forderung, zur Verwertung von Sicherheiten oder in sonstiger Weise zur Erzielung von Rückflüssen geeignet sind, und hierbei etwaige Weisungen des Bundes zu befolgen. Als geeignete Maßnahme gilt auch die Führung eines Rechtsstreites. Von einer Weisung zur Führung eines Rechtsstreites kann abgesehen werden, wenn Gerichtsstand bzw. anwendbare Rechtsordnung keine hinreichende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites zulassen und der Garantienehmer einen solchen Gerichtsstand bzw. die Anwendung einer solchen Rechtsordnung nicht abbedingen konnte oder wenn die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreites außer Verhältnis zu der Höhe der Forderung bzw. den Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen stehen.

(2) An den Kosten für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen beteiligt sich der Bund nach Maßgabe des § 17.

(3) Entlässt der Bund den Garantienehmer auf dessen Antrag aus der Verpflichtung gemäß Absatz 1, verliert der Garantienehmer das Recht, an Rückflüssen nach Maßgabe seiner Selbstbeteiligung beteiligt zu werden.

§ 12 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen

(1) Vertragswährung für die Garantie ist der Euro. Beträge, die auf andere Währungen lauten, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt in Euro umgerechnet:

1. Für das gemäß § 18 zu entrichtende Entgelt erfolgt die Umrechnung auf der Basis des letzten vor der Entgeltfestsetzung im Bundesanzeiger veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungssatzes (Entgeltkurs).

2. Die Entschädigung wird auf der Basis des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank

a) am Tage der Einzahlung in dem Garantiefall gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 2

b) am Tage der Fälligkeit in den anderen Garantiefällen

umgerechnet. Hat am maßgeblichen Tage keine Feststellung des Euro-Referenzkurses stattgefunden, so tritt die nachfolgende Kursfeststellung an ihre Stelle.

Ist aufgrund des eingetretenen Garantiefalles eine Fälligkeit der garantierten Forderung nicht gegeben oder erfolgt die Entschädigung vor den im Kreditvertrag festgelegten Fälligkeiten, wird die Entschädigung auf der Basis des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank am Tage vor Absendung der Mitteilung über die Entschädigung umgerechnet.

In allen Fällen wird die Entschädigung durch Umrechnung der Fremdwährung zum Entgeltkurs begrenzt.

3. Rückflüsse auf die entschädigte Forderung werden auf der Basis des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank am Tage ihres Eingangs beim Garantienehmer umgerechnet.

4. Hat der Bund die Entschädigung gemäß Nr. 2 zum Entgeltkurs in Euro umgerechnet und erbringt ein Rückfluss für den Bund über den Betrag hinaus, der insgesamt zur Entschädigung der Forderungen aus diesem Kreditvertrag geleistet worden ist, einen Kursgewinn, so steht der Kursgewinn dem Garantienehmer bis zur Höhe des Betrages zu, der dem Unterschied zwischen dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tage der Einzahlung in dem Garantiefall gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 2 oder am Tage der Fälligkeit in den anderen Garantiefällen und dem Entgeltkurs entspricht.

(2) Für Währungen, für die keine Umsatzsteuer-Umrechnungssätze bzw. keine Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank festgestellt werden, tritt an deren Stelle der von der Deutschen Bundesbank zuletzt als Verkaufskurs bekannt gegebene Umrechnungssatz. Ist ein solcher Umrechnungssatz nicht bekannt gegeben, so setzt der Bund die gemäß Absatz 1 anzuwendenden Umrechnungskurse unter Berücksichtigung der Notierungen an den maßgeblichen Börsen des Auslandes fest.

§ 13 Deckungseingriffe

Bei Eintritt Gefahr erhöhender Umstände kann der Bund dem Garantienehmer gegenüber jederzeit erklären, dass bei Zugang dieser Erklärung noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge von der Garantie ausgeschlossen sind.

§ 14 Umschuldungsvereinbarungen

(1) Der Bund ist berechtigt, über die garantierte Forderung (einschließlich Selbstbeteiligung) Umschuldungsvereinbarungen mit dem Schuldnerland abzuschließen; nicht garantierte Nebenforderungen und nicht garantierte Teile nur teilweise garantierter Forderungen darf er dabei einbeziehen.

(2) Der Bund darf das Recht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn er vor Abschluss der Umschuldungsvereinbarung anerkennt, nach welchem der in § 4 geregelten Garantiefälle Uneinbringlichkeit der garantierten Forderung vorliegt, sobald die in der Umschuldungsvereinbarung festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinbarung auf die garantierte Forderung vorliegen. Die Geltung von § 4 Absatz 5 bleibt davon unberührt.

Für einbezogene Forderungen, für die das Risiko der Uneinbringlichkeit infolge wirtschaftlicher Umstände gemäß § 4 Absatz 3 fortbesteht, kann der Bund die Entschädigungsleistung höchstens nach Maßgabe des Selbstbehaltes für den Garantiefall gemäß § 4 Absatz 3 bzw. nach Maßgabe des Selbstbehaltes für diesen Garantiefall begrenzen.

Die sonstigen Entschädigungsvoraussetzungen bleiben unberührt.

Der Garantienehmer kann unbeschadet vorstehender Regelung Entschädigung nach den allgemeinen Regeln (§§ 4 ff.) verlangen.

(3) Der Garantienehmer und seine Rechtsnachfolger müssen ferner Regelungen der Umschuldungsvereinbarung gegen sich gelten lassen, durch die die Verzinsung der Forderung für den Zeitraum ab ihrer Fälligkeit oder für einen später beginnenden Zeitraum abweichend von den gesetzlichen oder vertraglichen Zinsregelungen bestimmt wird und aufgrund derer weitergehende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verzugs nicht geltend gemacht werden können.

(4) Für die Umrechnung der Entschädigung bleibt § 12 Absatz 1 Nr. 2 auch dann maßgeblich, wenn der in der Umschuldungsvereinbarung bestimmte Umrechnungskurs für nicht auf Euro lautende Beträge in Euro von dem in dieser Vorschrift geregelten Umrechnungskurs abweicht. In Bezug auf Selbstbeteiligung, nicht garantierte Nebenforderungen und nicht garantierte Teile nur teilweise garantierter Forderungen müssen der Garantienehmer und seine Rechtsnachfolger den in der Umschuldungsvereinbarung bestimmten Umrechnungskurs gegen sich gelten lassen.

§ 15 Pflichten des Garantienehmers

Neben den sonstigen nach diesen Allgemeinen Bedingungen und den Bestimmungen der Garantieerklärung bestehenden Pflichten hat der Garantienehmer die folgenden Pflichten zu beachten:

Wahrheitspflicht im Antragsverfahren

(1) Der Garantienehmer hat im Zusammenhang mit der Beantragung einer Garantie alle für die Übernahme der Garantie erheblichen Umstände vollständig und richtig schriftlich anzuzeigen und unverzüglich zu berichten, wenn sich bis zum Zugang der Garantieerklärung gegenüber den bei Antragstellung erfolgten Angaben Änderungen oder Ergänzungen ergeben. Durch das Antragsformular oder in sonstiger Weise erfragte Angaben gelten im Zweifel als erheblich.

Verbot des Abweichens vom dokumentierten Sachverhalt

(2) Nach Übernahme der Garantie darf der Garantienehmer Änderungen oder Ergänzungen, die sich auf den in der Garantieerklärung dargestellten Sachverhalt oder auf die mit dem Schuldner oder sonstigen Verpflichteten getroffenen Vereinbarungen beziehen, nicht ohne schriftliche Zustimmung des Bundes vornehmen, es sei denn, die Änderungen oder Ergänzungen sind unerheblich; Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Garantienehmer darf insbesondere keine Zahlung in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Währung an Erfüllungsstatt annehmen.

Beachtung staatlicher Vorschriften

(3) Der Garantienehmer darf Kreditbeträge nur auszahlen, wenn die schon zu diesem Zeitpunkt für die Aufnahme und Rückzahlung des Kredites erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die in den berührten Staaten zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden.

Meldepflicht bei Gefahrerhöhung

(4) Der Garantienehmer hat ihm bekannt werdende Gefahr erhöhende Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und mitzuteilen, welche Maßnahmen er zur Sicherung seiner Ansprüche beabsichtigt oder getroffen hat. Als Gefahr erhöhender Umstand gilt insbesondere, dass

1. der Schuldner in Verzug gerät oder um Prolongation nachsucht;

2. die Vermögenslage, Zahlungsweise oder allgemeine Beurteilung des Schuldners oder Sicherheitengebers sich verschlechtert oder vom Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung angeboten wird;

3. gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen im Ausland oder sonstige politische Ereignisse die Erfüllung oder Beitreibung der gedeckten Forderung gefährdet erscheinen lassen.

Zustimmungserfordernis bei Gefahrerhöhung

(5) In den Fällen der Nr. 4 darf der Garantienehmer Auszahlungen der Kreditbeträge nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bundes vornehmen.

Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflichten

(6) Der Garantienehmer hat alle zur Vermeidung eines Garantiefalles oder Minderung des Ausfalles nach den Regeln der bankenüblichen Sorgfalt bzw. kaufmännischen Sorgfalt erforderlichen oder geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und hierbei etwaige Weisungen des Bundes zu befolgen.

Der Garantienehmer hat diese Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, soweit nicht nach § 17 eine Beteiligung des Bundes in Betracht kommt. Droht ein Garantiefall oder ist ein solcher eingetreten, hat der Garantienehmer auf Verlangen des Bundes diesen oder einen vom Bund zu bestimmenden Dritten mit der Wahrnehmung der beiderseitigen Interessen zu beauftragen, wenn die voraussichtlichen Kosten für die Beauftragung des Bundes oder des Dritten in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Forderung und den Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung stehen.

Auskunftspflicht

(7) Der Garantienehmer hat dem Bund oder dessen Beauftragten über die Einzelheiten und den jeweiligen Abwicklungsstand des Kreditvertrages sowie über sonstige Umstände, die für die Garantie von Bedeutung sein können, jederzeit Auskunft zu erteilen. Hierzu gehört die fristgerechte, richtige und vollständige Beantwortung der zur Vorbereitung einer Umschuldungsvereinbarung gestellten Fragen und die Bereitstellung der zum Nachweis der Forderungen benötigten Unterlagen.

Prüfungsrechte des Bundes

(8) Der Bund, der Bundesrechnungshof oder die von diesen bestimmten Beauftragten sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen, Bücher, Unterlagen und andere Urkunden des Garantienehmers, die für die Garantie von Bedeutung sein können, einzusehen und Abschriften von ihnen zu nehmen oder zu verlangen. Auf Verlangen des Bundes hat der Garantienehmer Unterlagen in fremder Sprache auf seine Kosten übersetzen zu lassen.

Bestimmungsgemäße Verwendung der Kreditmittel

(9) Der Garantienehmer hat die bestimmungsgemäße Verwendung der durch die Garantie gedeckten Kreditmittel sicherzustellen.

Benachrichtigung des Bundes bei Auszahlung und Tilgung

(10) Der Garantienehmer ist verpflichtet, den Bund unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald

1. er Kreditbeträge an den Kreditnehmer auszahlt,

2. die garantierte Forderung vom Schuldner bezahlt und eingegangen ist.

§ 16 Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen

Haftungsbefreiung bei unwahren Angaben

(1) Hat der Garantienehmer die ihm nach § 15 Nr. 1 obliegende Pflicht verletzt, so ist der Bund von seiner Verpflichtung zur Entschädigung frei, es sei denn, der Bund stellt fest, dass die die Pflichtverletzung begründende Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit auf seine Entscheidung über die Übernahme der Garantie keinen Einfluss gehabt hat. Eine Befreiung des Bundes von seiner Verpflichtung zur Entschädigung tritt nicht ein, soweit der Garantienehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben weder kannte noch kennen musste.

Haftungsbefreiung bei fehlerhaften Sicherheiten

(2) Sind in der Garantieerklärung aufgeführte Sicherheiten nicht oder nicht rechtswirksam bestellt worden, so ist der Bund von seiner Verpflichtung zur Entschädigung frei, es sei denn, der Bund stellt fest, dass die fehlende oder mangelhafte Sicherheit auf seine Entscheidung über die Übernahme der Garantie keinen Einfluss gehabt hat.

Haftungsbefreiung bei sonstigen Obliegenheitsverletzungen

(3) Hat der Garantienehmer unter Verstoß gegen die bankenübliche Sorgfalt bzw. kaufmännische Sorgfalt eine ihm nach § 15 Nrn. 2-10 obliegende Pflicht verletzt, ist der Bund von der Verpflichtung zur Entschädigung frei, es sei denn, durch die Pflichtverletzung ist ein Schaden weder entstanden noch zu befürchten.

Unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden oder zu befürchten ist, ist der Bund bei einer Pflichtverletzung nach § 15 Nr. 2 von der Verpflichtung zur Entschädigung auch dann frei, wenn er feststellt, dass er den Änderungen oder Ergänzungen nach den Grundsätzen, denen er in seiner Entscheidungspraxis folgt, nicht zugestimmt hätte.

Bei einer Pflichtverletzung nach § 15 Nr. 4 ist der Bund von der Verpflichtung zur Entschädigung auch dann frei, wenn die Unkenntnis meldepflichtiger Umstände für den Bund im Zusammenhang mit anderen Garantien eine Risikoerhöhung bewirkt oder ihn daran gehindert hat, Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.

(4) Der Bund kann die Befreiung von seiner Verpflichtung zur Entschädigung nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung des eingetretenen Risikos und der Schwere des Verstoßes, einschränken.

(5) Soweit für die Verletzung sonstiger dem Garantienehmer nach diesen Allgemeinen Bedingungen und den Bestimmungen der Garantiererklärung obliegenden Pflichten keine gesonderten Rechtsfolgen gelten, finden die Absätze 1-4 entsprechende Anwendung.

(6) Aus dem Gesetz oder der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze sich ergebende Ansprüche und sonstige Rechte des Bundes werden durch die in diesen Allgemeinen Bedingungen und der Garantieerklärung enthaltenen Bestimmungen nicht berührt.

(7) Der Bund haftet nicht für Umstände und Gefahren, die der Garantienehmer nach den Regeln einer gewissenhaften Geschäftsführung und bankenüblichen bzw. kaufmännischen Sorgfalt zu vertreten hat.

§ 17 Beteiligung des Bundes an Kosten für Maßnahmen der Rechtsverfolgung sowie der Schadenvermeidung oder -minderung

(1) Nach Entschädigung beteiligt sich der Bund an sachgemäßen Aufwendungen für Maßnahmen der Rechtsverfolgung gemäß § 11 Absatz 1, soweit diese mit seiner Zustimmung oder auf seine Weisung durchgeführt werden. Vor Entschädigung kann sich der Bund an sachgemäßen Aufwendungen für Maßnahmen der Schadenvermeidung oder -minderung gemäß § 15 Nr. 6 beteiligen, soweit diese mit seiner Zustimmung oder auf seine Weisung durchgeführt werden, es sich um über gewöhnliche Maßnahmen der Schadenvermeidung oder -minderung hinausgehende Maßnahmen handelt und die hierdurch verursachten Kosten erheblich sind.

(2) Die Beteiligung des Bundes richtet sich nach dem Umfang, in dem die Forderung, auf die sich die in Absatz 1 genannten Maßnahmen beziehen, entschädigt ist bzw. bei eingetretenem Garantiefall entschädigt werden könnte.

(3) Die zur Einziehung einer Forderung üblichen Kosten einschließlich der Protestkosten sowie die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Garantienehmers entstandenen Kosten trägt der Garantienehmer selbst.

(4) § 9 Absätze 2 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 18 Entgelt

(1) Für die Übernahme der Garantie wird ein von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt erhoben. Die Berechnung, Erhebung und ggf. Erstattung von Bearbeitungsgebühren und Entgelten bestimmt sich nach dem bei Zustandekommen des Gewährleistungsvertrages gültigen Verzeichnis der Gebühren und Entgelte („Publikation Prämien UFK”).

(2) Wird das fällige Entgelt nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer Mahnung entrichtet, die den Hinweis auf diese Frist und auf die nachstehend genannten Rechtsfolgen enthält, so ist der Bund, wenn seit der Fälligkeit des Entgeltes insgesamt mindestens sechs Wochen verstrichen sind,

1. von der Haftung für Garantiefälle befreit, die nach Fälligkeit, aber vor Zahlung des Entgeltes eingetreten sind,

2. außerdem berechtigt, die Garantie ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu kündigen, solange das Entgelt nicht bezahlt ist.

(3) Ist der Bund nach diesen Allgemeinen Bedingungen oder den Bestimmungen der Garantie von der Verpflichtung zur Entschädigung frei, gebührt ihm gleichwohl das Entgelt, soweit es fällig geworden ist, bevor der Bund von seiner Leistungsfreiheit Kenntnis erlangt hat.

§ 19 Abtretung der garantierten Forderung

(1) Verfügt der Garantienehmer zu anderen als zu Sicherungs- oder Inkassozwecken über die garantierte Forderung, benötigt er hierfür die schriftliche Zustimmung des Bundes.

(2) Erfolgt eine Abtretung der garantierten Forderung ohne Zustimmung des Bundes, ist der Bund von der Haftung befreit, es sei denn, er stellt fest, dass er der Abtretung zugestimmt hätte.

§ 20 Abtretung der Ansprüche aus der Garantie

(1) Die Abtretung der Ansprüche aus der Garantie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundes.

(2) In jedem Fall bleiben die Rechtsbeziehungen aus der Garantie von einer Abtretung – mit oder ohne Zustimmung des Bundes – unberührt. Die Schadenberechnung erfolgt ausschließlich zwischen dem Bund und dem Garantienehmer.

§ 21 Ausschlussfrist

Ansprüche gegen den Bund aus der Garantie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, nachdem der Bund dem Garantienehmer gegenüber die Ansprüche unter Hinweis auf seine mit dem Fristablauf verbundene Leistungsfreiheit schriftlich abgelehnt hat.

§ 22 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Bund und dem Garantienehmer aus der Garantie sind die ordentlichen Gerichte in Hamburg zuständig.

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