Richtlinie
Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2024
ab 1. Januar 2024
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland steht für eine enorme regionale Vielfalt, die sich über die letzten Jahrzehnte als eine wichtige Grundlage des wirtschaftlichen Erfolgs des Landes erwiesen hat. Gleichzeitig führt diese Vielfalt auch dazu, dass sich- die Regionen hinsichtlich ihrer Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit im Zuge des Strukturwandels voneinander unterscheiden. Dies trägt wiederum zur Herausbildung von regionalen Disparitäten bei, etwa hinsichtlich der Wirtschaftskraft sowie der Beschäftigungs- und Einkommenssituation, der Bevölkerungsentwicklung oder der Infrastrukturausstattung.
Leitgedanke der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist es, die wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale von strukturschwachen Regionen und deren Fähigkeiten zur Bewältigung von Transformationsprozessen zu stärken und auf diesem Wege zu gleichwertigen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet beizutragen. Unter allen raumwirksamen Förderprogrammen in der Bundesrepublik Deutschland ist die GRW insofern eine Art Solitär, als nur sie auf einer grundgesetzlich verankerten und seit über fünf Jahrzehnten etablierten Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern basiert sowie eine ganzheitliche Strategie zur mittel- und langfristigen Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung in den strukturschwachen Regionen verfolgt. Dieser Ansatz ermöglicht es, Anreize für Investitionen und eine umfassendere Kooperation in strukturschwachen Regionen zu setzen und gleichermaßen einen Subventionswettlauf von Ländern und Regionen zu vermeiden.
Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen haben Bund und Länder im Rahmen der GRW-Neuausrichtung im Jahr 2022 die gesamte Fördersystematik eingehend überprüft und weiterentwickelt. Über den gesamten Prozess hinweg wurde auch die Expertise von Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft sowie von Unternehmen, Verbänden, Gewerkschaften, Kommunen sowie weiterer interessierter Organisationen berücksichtigt. Der neue Koordinierungsrahmen ab 2023 wurde am 13. Dezember 2022 vom GRW-Koordinierungsausschuss beschlossen, dem der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister (-senatorinnen und -senatoren) der Länder angehören. Er schafft die Voraussetzung dafür, dass die GRW als modernes, regelgebundenes, zielgenaues und wirkungsvolles Instrument auch in Zukunft das Rückgrat der regionalen Strukturpolitik in der Bundesrepublik Deutschland bleibt. Als zentrales Programm des „Gesamtdeutschen Fördersystems für strukturschwache Regionen“ leistet die GRW damit gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zu dessen vorgesehener Weiterentwicklung.
[…]
1 Grundlagen
1.1 Ziele
(1) Bund und Länder tragen mit der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei und verfolgen dazu mit der Förderung in den strukturschwachen Regionen drei Hauptziele:
- Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen;
- Standortnachteile ausgleichen;
- Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
(2) Um die Erreichung dieser Hauptziele sicherzustellen, muss jedes im Rahmen der GRW geförderte Vorhaben die auf die Hauptziele bezogenen jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Es ist dabei ausreichend, wenn das Vorhaben eines der Hauptziele unterstützt.
(3) Die Länder können im Rahmen der Ziele Unterziele der GRW, wie die Verbesserung der regionalen Innovationsfähigkeit, die Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, festlegen sowie länderspezifische Bedarfe berücksichtigen. Hierzu können sie auch die Regelungen nach Nummer 2 bis 5 einschränken.
1.2 Rechtsgrundlagen und Durchführung der Förderung
(1) Zuwendungen werden nach Maßgabe dieses Koordinierungsrahmens gewährt, der für die Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz die durch das GRW-Gesetz1) getroffenen Vorgaben unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen und europarechtlichen2) Vorgaben umsetzt und konkretisiert.
(2) Die Durchführung der GRW ist allein Sache der Länder. Sie wählen die Vorhaben aus, erteilen in eigener Zuständigkeit Bewilligungsbescheide unter Beachtung des Beihilferechts und kontrollieren die Einhaltung der Förderbestimmungen.
1.3 Fördergebiet
Die Förderung darf nur im Fördergebiet (Anhang 6), welches auf Grundlage der Vorgaben der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022–2027 der Europäischen Kommission und eines Regionalindikatorenmodells3) vom Koordinierungsausschuss ab 1. Januar 2022 beschlossen wurde und den Herausforderungen strukturschwacher Regionen in Deutschland in ausgewogener und sachgerechter Weise Rechnung trägt, durchgeführt werden.
1.4 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind gewerbliche Investitionen, Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie nichtinvestive Aktivitäten und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich bestimmter Aspekte der regionalen Daseinsvorsorge. Die Förderung von Maßnahmen der regionalen Daseinsvorsorge mit engem Wirtschaftsbezug ist zunächst zeitlich begrenzt als Modellversuch bis Ende 2026 mit anschließender Evaluation vorgesehen.
1.5 Grundsätze der Förderung
(1) Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht.
(2) Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen und dürfen andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht ersetzen.
(3) Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrages ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.4)
(4) Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.
(5) Antragstellern, die einer Rückforderung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
(6) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten5), mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.
2 Förderung der gewerblichen Wirtschaft
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Betriebsstätte
Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).6) Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Nummer 2.3.2 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.
2.1.2 Einzelinvestition
Eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (Unternehmensgruppe) in dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit7) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem zulässigen Höchstbetrag für große Investitionsvorhaben liegen.8)
2.1.3 Gründung eines Unternehmens
Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen stehen.
2.1.4 Arbeitsplatz
(1) Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.
(2) Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.
(3) Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (siehe Nummer 2.6.2 Absatz 4) angelegt sind.
(4) Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern bei der Anrechnung von Dauerarbeitsplätzen liegt im Ermessen der Länder.
(5) Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt.
(6) Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.
(7) Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.
(8) Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (beispielsweise über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung seines Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers und teilweise im Betrieb des Unternehmens/Arbeitgebers ausgeführt werden.
2.1.5 KMU und Großunternehmen9)
(1) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
a) weniger als 250 Personen beschäftigen und
b) entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
(2) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
a) weniger als 50 Personen beschäftigen und
b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
(3) Großunternehmen sind Unternehmen, die nicht die oben angegebenen Voraussetzungen für KMU erfüllen.
(4) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I AGVO enthaltenen Berechnungsmethoden.
2.2 Förderverfahren
2.2.1 Antragstellung
(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse oder Zinsverbilligungen gemäß Nummer 5.3 auf Antrag gewährt.
(2) Es werden nur Vorhaben gefördert, für die vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle10) ein schriftlicher Antrag oder ein Online-Antrag, der die Voraussetzungen des Online-Zugangsgesetzes erfüllt, gestellt wurde.11) Anträge sind auf amtlichem Formular oder amtlichem Online-Formular zu stellen.12)
(3) Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
2.2.2 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt. Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.
(2) Bei Mietkauf oder Leasing eines Wirtschaftsgutes ist der Mietkäufer bzw. Leasingnehmer antragsberechtigt.
(3) In dem Mietkauf- oder Leasingvertrag sind anzugeben:
a) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der Miet- bzw. Leasingraten sowie der vereinbarte Kauf und/oder Mietverlängerungsoptionen des Mieters bzw. Leasingnehmers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.
b) In Fällen des Immobilien-Leasings und der Immobilienmiete Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderter Verwaltungskosten.
2.2.3 Einvernehmensregel
(1) Investitionen, die in einem sachlichen/inhaltlichen und engen zeitlichen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem GRW-Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität stehen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung im Zielgebiet vor Bewilligung nicht, kann maximal der gleiche Förderhöchstsatz gewährt werden, der im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte nach Nummer 2.5.1 Absatz 1 zulässig ist.
(2) Große Investitionsvorhaben mit einem Investitionswert über 50 Millionen Euro13), welche überwiegend der Verlagerung von Betriebsstätten oder Teilen von Betriebsstätten aus einem Nichtfördergebiet in ein Fördergebiet der GRW dienen und einen negativen Beschäftigungssaldo von mehr als einem Drittel aufweisen, sind von einer Förderung ausgeschlossen, es sei denn, dies geschieht im Einvernehmen der beteiligten Länder. Der Beschäftigungssaldo wird ermittelt, indem die Anzahl der Arbeitsplätze in den zu schließenden oder zu verkleinernden Betriebsstätten in Relation zu der Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze in der neuen Betriebsstätte gesetzt wird.
2.2.4 Prüfung von Anträgen
(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben und nimmt im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit anhand der Kriterien in den Nummern 2.3.2 und 2.5.1 Absatz 3 gegebenenfalls eine Priorisierung der Projekte vor.
(2) Zudem ist zu prüfen, ob
a) beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b) das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
c) die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
d) ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist,
e) das Investitionsvorhaben
aa) den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb) mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 164a und 164b, 165 Absatz 4 sowie 171 BauGB),
cc) mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.
2.2.5 Durchführungszeitraum
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
2.3 Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele leisten. Dies wird anhand der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte (Nummer 2.3.1) sowie anhand der regionalwirtschaftlichen Effekte des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.2) beurteilt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
2.3.1 Art der Tätigkeit der Betriebsstätte
(1) Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die aufgrund der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte einen Beitrag zur Erreichung eines der der in Nummer 1.1 genannten Ziele leisten.
(2) Bei den in Anhang 4.1 (Positivliste) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten14) gilt dies als erfüllt, sofern von dem Investitionsvorhaben bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 2.3.2 ausgelöst werden.
(3) Investitionsvorhaben zu den in Anhang 4.2 (bedingte Positivliste) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten können gefördert werden, wenn zusätzlich zu dem Vorliegen bedeutender regionalwirtschaftlicher Effekte gemäß Nummer 2.3.2 mindestens eines der nachfolgenden, auf die Stärkung der regionalen Produktivität bzw. Einkommensbasis ausgerichteten Kriterien erfüllt ist:
a) Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder mit mindestens tarifgleicher Entlohnung. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während des Überwachungszeitraums (Nummer 2.3.2 Absatz 2) fortbestehen. Satz 2 gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Entlohnung entsprechend.
b) Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte, deren Gesamtbruttolohnsumme um jahresdurchschnittlich mindestens 3,5 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraums ansteigt. Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten.15)
(4) In begründeten Einzelfällen können auch Investitionsvorhaben in Betriebsstätten gefördert werden, deren Tätigkeit weder den auf der Positivliste noch auf der bedingten Positivliste aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet werden kann. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a) Die Haupttätigkeit der Betriebsstätte lässt sich keiner der in Nummer 2.7.1 Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten (Negativliste) zuordnen.
b) Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 2.3.2 liegen vor.
c) Mindestens eines der auf die Stärkung der regionalen Produktivität bzw. Einkommensbasis ausgerichteten Kriterien gemäß Absatz 3 Buchstabe a und b wird erfüllt.
d) Es liegt eine Zustimmung des Unterausschusses vor. Die Befassung des Unterausschusses setzt ein auf die regionale Wirtschaftsstruktur bezogenes Konzept voraus, aus dem hervorgeht, dass das Investitionsvorhaben regionalwirtschaftliche Effekte erzielt, die klar über die Erfüllung der Voraussetzungen in Nummer 2.3.2 hinausgehen. Relevante Kriterien sind unter anderem die Bedeutung für den regionalen Arbeitsmarkt oder für die regionale Wertschöpfungskette.
2.3.2 Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte des Investitionsvorhabens
(1) Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen.
(2) Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn
a) der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
b) die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.16) Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze angerechnet werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Wenn für die Förderung die bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekte durch die Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze in einer vorhandenen Betriebsstätte dargestellt werden, muss, sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der bzw. den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind folgende Investitionsvorhaben förderfähig, wenn der Investitionsbetrag die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 25 Prozent übersteigt oder die Zahl der in der Betriebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 Prozent erhöht wird:
a) Investitionsvorhaben in Betriebsstätten, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei KMU die jahresdurchschnittlichen Gesamtaufwendungen und bei Großunternehmen die internen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung entweder im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Verhältnis zu ihrem Umsatz über dem branchenbezogenen17) Durchschnitt lagen oder bis zum Ende des Investitionszeitraumes den branchenbezogenen Durchschnitt übersteigen werden,
b) Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 in Betriebsstätten, in denen die Treibhausgasbilanz durch Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Reduktion der direkten Emissionen bis zum Ende des Investitionszeitraums um mindestens 20 Prozent verbessert wird,
c) Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3, die alleinstehend oder als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 durchgeführt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde,
b) Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit18),
c) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen), sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Absatz 2 Satz 3) erhalten werden,
d) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.
(5) Darüber hinaus müssen bei großen Unternehmen oder KMU die beihilfefähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben
2.4.1 Investitionsvorhaben von KMU
(1) Folgende Investitionsvorhaben sind bei KMU förderfähig:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c) Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d) Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
(2) Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, können mit maximal 200.000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden.19)
2.4.2 Investitionsvorhaben von Großunternehmen
Folgende Investitionsvorhaben gemäß Artikel 2 Nummer 51 AGVO sind bei großen Unternehmen förderfähig:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b) Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist20), und
c) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist21). Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet.
2.4.3 Besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft
Folgende Investitionsvorhaben sind unabhängig von der Größe des Unternehmens förderfähig:
2.4.3.1 Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten
(1) Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen), nach den Maßgaben von Artikel 36 Absätze 1, 1a, 2 Buchstabe a und b, 2b und 3 Satz 1 AGVO.
(2) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 36a, 36b und 38 bis 48 AGVO fällt.22)
(3) Förderfähig sind nur die Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO23), die erforderlich sind, um über das vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.
Die förderfähigen Kosten können auch gemäß Artikel 36 Absatz 11 AGVO bestimmt werden.24)
(4) Die Beihilfeintensität der aus der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf 40 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfeintensitäten nach Satz 1, 2 und 3 sind jeweils um 50% zu verringern, wenn die beihilfefähigen Kosten nach Artikel 36 Absatz 11 AGVO bestimmt werden.
(5) Bei Investitionsvorhaben, die als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 durchgeführt werden, müssen die förderfähigen Kosten klar getrennt werden, um eine Doppelförderung auszuschließen.
2.4.3.2 Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten
(1) Förderfähig sind Investitionsvorhaben, mit denen Energieeffizienzgewinne durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen über die nationalen und Unionsnormen hinaus realisiert werden, nach den Maßgaben von Artikel 38 Absatz 1 bis 2b AGVO.
(2) Förderfähig sind nur die Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.
Die förderfähigen Kosten können auch gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO bestimmt werden.25)
(3) Die Beihilfeintensität der aus der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf 30 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfeintensitäten nach Satz 1, 2 und 3 sind jeweils um 50% zu verringern, wenn die beihilfefähigen Kosten nach Artikel 38 Absatz 8 AGVO bestimmt werden.
(4) Bei Investitionsvorhaben, die als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 durchgeführt werden, müssen die förderfähigen Kosten klar getrennt werden, um eine Doppelförderung auszuschließen.
2.4.3.3 Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
(1) Förderfähig sind Investitionsvorhaben, mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird, nach den Maßgaben von Artikel 41 Absatz 1 und Absatz 5 AGVO. Nach Maßgabe von Artikel 41 Absatz 1a AGVO sind Stromspeicher, die Teil des Investitionsvorhabens zur Energieeigenerzeugung durch erneuerbare Quellen sind (kombinierte Vorhaben)26), ebenfalls förderfähig. Der Speicher muss mindestens 75% seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
(2) Nicht förderfähig sind Investitionsvorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und zur Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien nach Art. 41 AGVO. Ausnahme sind entsprechende Vorhaben in den Gebieten des GRW-Sonderprogramms "Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen".27) Für diese Gebiete kann der GRW-Unterausschuss zudem beschließen, dass bei entsprechenden Investitionsvorhaben die Vorgaben gemäß Nummer 2.3.2 Absatz 1 als erfüllt gelten, sofern diese perspektivisch in besonderer Weise zur Transformation der Region beitragen können.
(3) Förderfähig sind nach den Maßgaben von Artikel 41 Absatz 6 AGVO die gesamten Investitionskosten. Investitionen in Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/200128) erfüllen. Eine gleichzeitige Förderung bei Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der sonstigen Direktvermarktung bleiben davon unberührt.
(4) Die Beihilfeintensität der aus der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf für Investitionsvorhaben zur Energieerzeugung und für Vorhaben gem. Nummer 2.4.3. 3. Absatz 2 S. 2 45 Prozent sowie für Investitionsvorhaben zur Stromspeicherung 30 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(5) Bei Investitionsvorhaben, die als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 durchgeführt werden, müssen die förderfähigen Kosten klar getrennt werden, um eine Doppelförderung auszuschließen.
2.4.3.4 Förderhöchstsätze für besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation
(1) Die Beihilfeintensität der aus der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3.1 40 Prozent, für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3.2 30 Prozent und für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3.3 45 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(2) Für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
(3) Bei Investitionsvorhaben, die als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 durchgeführt werden, müssen die förderfähigen Kosten klar getrennt werden, um eine Doppelförderung auszuschließen.
2.5 Förderhöchstsätze, Beihilfeintensität und Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers
2.5.1 Förderhöchstsätze
(1) In den Fördergebieten gemäß Nummer 1.229) darf die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.1 und 2.4.2 die nachstehenden Förderhöchstsätze nicht überschreiten:30)
a) C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 100% des Durchschnitts der EU-27 oder einer Arbeitslosenquote von mindestens 100% des Durchschnitts der EU-27:31)
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 15 Prozent
b) C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100% des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100% des Durchschnitts der EU-27:32)
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10 Prozent
In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 Prozent im Zeitraum 2009 bis 2018 können die unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden.33)
In C-Fördergebieten, die an ein A-Fördergebiet angrenzen, gilt für die gesamte Dauer der laufenden Förderperiode ein erhöhter Förderhöchstsatz. Er wird dadurch bestimmt, dass die Differenz zwischen den Förderhöchstsätzen der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.34)
c) D-Fördergebiete:
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen35) 36) 20 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen35) 36) 10 Prozent
(2) Weiterhin können Investitionsvorhaben im gesamten Fördergebiet mit maximal dem Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Jahren gefördert werden.37) Voraussetzung ist, dass die in Nummer 2 vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Der Fördersatz aus Mitteln der GRW darf jeweils abweichend von Absatz 1 den jeweiligen Fördersatz gemäß Absatz 1 Buchstabe b um höchstens 20 Prozentpunkte überschreiten.
Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben von Großunternehmen bestimmt sich hierfür abweichend von Nummer 2.4.2 nach Nummer 2.4.1 Absatz 1. Bei KMU sind zusätzlich Investitionen förderfähig, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen (Nummer 2.4.1 Absatz 2). Die Absätze 1 und 4 finden auf die Förderung nach diesem Absatz keine Anwendung.
(3) Weiterhin können im gesamten Fördergebiet Investitionsvorhaben, für die bis zum 31.12.2025 ein Antrag bewilligt wurde, auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die in Nummer 2 vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen sowie die Voraussetzungen der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien erfüllt sind. Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben von Großunternehmen bestimmt sich hierfür abweichend von Nummer 2.4.2 nach Nummer 2.4.1 Absatz 1. Die Absätze 1 und 4 finden auf die Förderung nach diesem Absatz keine Anwendung.
(4) Die genannten Fördersätze in C-Fördergebieten sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können. Die konkrete Definition von besonderen Struktureffekten obliegt unter Berücksichtigung regionaler Prioritäten den Ländern.
2.5.2 Beihilfeintensität
Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der förderfähigen Kosten zum Zeitpunkt der Gewährung.
2.5.3 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für Regionalbeihilfen und für Investitionsbeihilfen für KMU besteht aus den förderfähigen Kosten für materielle und immaterielle Güter des Anlagevermögens des Erstinvestitionsvorhabens (sachkapitalbezogene Zuschüsse) oder den Lohnkosten für die durch das Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze (lohnkostenbezogene Zuschüsse). Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. Können regionalförderfähige Aufwendungen ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderen Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderbare Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen.
2.5.4 Eigenbeitrag
Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
2.5.5 Nominalbetrag
GRW-Zuschüsse können mit ihrem Nominalbetrag in der Berechnung der Beihilfeintensität berücksichtigt werden, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird.
2.5.6 Darlehen
(1) Bei vergünstigten Darlehen ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent aus der Höhe des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Referenzzinssatz, der nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Methode zu bestimmen ist.38)
(2) Nachrangdarlehen sind nicht förderfähig.
2.5.7 Bürgschaften
Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften erfolgt auf Grundlage der von der Europäischen Kommission genehmigten Methoden.39)
2.5.8 Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission
(1) Beihilfen müssen einzeln40) bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Anmeldeschwellen überschritten werden (GRW-Mittel und ggf. Mittel aus weiteren Förderprogrammen).
Dies sind bei
a) regionalen Investitionsbeihilfen der „angepasste Beihilfebetrag“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus errechnet wird, für eine Investition mit förderfähigen Kosten von 110 Millionen Euro (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO41)),
b) Investitionsbeihilfen für KMU nach Artikel 17 AGVO (vgl. Fußnote 35) 8,25 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO),
c) Investitionsbeihilfen nach Artikel 36, 38 und 41 AGVO 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO).
(2) Die Anmeldepflicht besteht außerdem, wenn bei regionalen Investitionsbeihilfen42) der Beihilfeempfänger nicht bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung43) aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll, und sich außerdem nicht verpflichtet, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.
2.6 Förderfähige Kosten
2.6.1 Wahlrecht
GRW-Mittel für Vorhaben nach Nummer 2.4.1 Absatz 1 oder Nummer 2.4.2 können entweder in Form von sachkapitalbezogenen Zuschüssen bzw. Zinsverbilligungen gemäß Nummer 5.3 oder in Form von lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Der Investor hat diesbezüglich ein Wahlrecht.
2.6.2 Sachkapitalbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen
(1) Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen und Zinsverbilligungen gehören zu den förderfähigen Kosten:
a) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b) die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die überwiegend innerhalb des Fördergebiets44) oder für die Betriebsstätte im Fördergebiet eingesetzt werden45),
c) die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, und zwar bei KMU in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens und bei Großunternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
aa) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
bb) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
cc) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
d) gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.
aa) Der Mietkauf- bzw. Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden.
bb) Miet- bzw. Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren, bei KMU eine Laufzeit von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Vermieter bzw. Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters bzw. Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden.
e) im Fall der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb zuvor bereits gefördert wurde, sind nicht förderfähig,
f) der aktivierte Grundstückswert bis zur Höhe des Marktpreises für ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück.
(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören nicht:
a) Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
b) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen; ebenfalls nicht zu den förderfähigen Kosten gehören bemannte Luft- und Wasserfahrzeuge sowie unbemannte Luft- und Wasserfahrzeuge, die primär dem Transport dienen,
c) die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde. Bei der Festsetzung der förderfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen.
Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen,
d) aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen).
(3) Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach BauGB) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
(4) Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
(5) Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750.000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro nicht übersteigt.
2.6.3 Lohnkostenbezogene Zuschüsse
(1) Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an ein Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.1 oder 2.4.2 gebundene Arbeitsplätze handelt. Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
b) Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
c) Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
(2) Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zuschüsse der Arbeitsmarktförderung sind abzuziehen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
(3) Der lohnkostenbezogene Zuschuss kann je zur Hälfte mit der erstmaligen Besetzung der Arbeitsplätze und nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden.
2.7 Ausschluss von der Förderung
2.7.1 Ausschluss von der Förderung
(1) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, es werden Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen gewährt.46)
(2) Von der Förderung sind insbesondere Unternehmen ausgeschlossen, deren Haupttätigkeit in folgende Abschnitte und Abteilungen der WZ 2008 fällt (Negativliste):
a) A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
b) B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
c) C 24 – Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit „Stahlindustrie“ gemäß Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO
d) D – Energieversorgung
e) E – Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (außer 38.3 und 39)
f) F 41 – Hochbau
g) F 42 – Tiefbau
h) F 43 – Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
i) G 45 – Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
j) G 46.1 – Handelsvermittlung
k) G 47 – Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 47.91)
l) H – Verkehr (vgl. auch Artikel 13 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO) und Lagerei (außer 52.29.9)
m) K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
n) L – Grundstücks- und Wohnungswesen
o) N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
p) O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung
q) P – Erziehung und Unterricht
r) Q – Gesundheits- und Sozialwesen
s) R – Kunst, Unterhaltung und Erholung (außer 93.2)
t) S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
u) T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
v) U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
2.7.2 Einschränkungen der Förderung
(1) Die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen ist eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen47) und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur“48).
(2) Die Förderung von Investitionsvorhaben im Schiffbausektor ist grundsätzlich möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Investitionsvorhaben in Werften für Neubau, Umbau und Reparatur der in Nummer 12 Buchstabe d der früheren Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau49) aufgeführten Arten von Handelsschiffen mit Eigenantrieb einzeln bei der EU-Kommission auf Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien angemeldet werden müssen.
2.8 Widerruf des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens
2.8.1 Rückforderungsgrundsatz
Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind.
2.8.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung
2.8.2.1 Verantwortlichkeit
(1) Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 2.3.2 bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.
(2) Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn
a) Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
b) staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
c) extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
2.8.2.2 Voraussetzungen
(1) Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheids und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann
a) anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 3) insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden.
b) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 3) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der fünfjährige Überwachungszeitraum nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 3 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre.
c) anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 nicht erreicht werden.
d) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war.
e) abgesehen werden, wenn die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme nach Nummer 2.3.1 Absatz 3 Buchstabe b bis zum Ende der Verbleibensfrist nachträglich unzumutbar geworden ist, da sonst voraussichtlich der Verlust der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit droht. Hierbei ist das der Steigerung entgegenstehende Hindernis mit dem ursprünglichen Interesse an der Erfüllung der Fördervoraussetzung abzuwägen.
f) abgesehen werden, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a erforderliche Investitionsbetrag geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10 Prozent unterschritten wird.
g) für den bereits durchgeführten Teil der Investition auch innerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Durchführungszeitraums abgesehen werden, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a erforderliche Investitionsbetrag aufgrund notwendiger Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge grundlegender marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird.
h) abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 3) höchstens 36 Monate oder die Verbleibensfrist von fünf Jahren nach Nummer 2.6.2 Absatz 4 nicht erfüllt wurden.50)
(2) Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Fall der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Fall der Stilllegung der Betriebsstätte.
(3) Diese Nummer wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Rahmenplänen bewilligt wurden, angewendet.
2.8.2.3 Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen
Abweichend von den in Nummer 2.6.2 Absatz 4 und Nummer 2.6.3 Absatz 2 festgelegten fünfjährigen Verbleibensfristen kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids oder einer Rückforderung der gewährten Fördermittel bei kleinen und mittleren Unternehmen in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen mindestens drei Jahre nach Investitionsabschluss erfüllt wurden.
3 Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität
3.1 Grundsatz und Förderverfahren
3.1.1 Grundsatz
Gefördert werden können wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation sowie weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.
3.1.2 Antragstellung
(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse oder Zinsverbilligungen gemäß Nummer 5.3 auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle gestellt werden.51)
(2) Beginn der Arbeiten für das Vorhaben ist entweder
a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b) der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend.52)
3.1.3 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt für die Förderung ist der Träger.
3.1.4 Prüfung von Anträgen
Vor der Gewährung von GRW-Mitteln ist zu prüfen, ob
a) beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b) das Investitionsvorhaben unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant wurde,
c) das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
d) die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
e) das Investitionsvorhaben
aa) den in den Bauleitplänen nach dem BauGB festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb) mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 164a und 164b, 165 Absatz 4 sowie 171 BauGB),
cc) mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.
3.1.5 Verantwortlichkeit des Trägers
Der Träger dieser Maßnahmen ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
3.1.6 Rückforderungsgrundsätze
Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger ganz oder anteilig zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der Maßnahme und innerhalb der Bindungsfrist nicht erfüllt sind.
3.2 Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur
3.2.1 Grundsätze der Förderung
3.2.1.1 Fördersätze
(1) Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Das Land kann mit bis zu 90 Prozent fördern, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt;
b) die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
c) die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist schriftlich zu begründen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, dass das Land mit bis zu 95 Prozent fördern kann, wenn mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a bis c erfüllt ist.
3.2.1.2 Eigenanteil des Trägers
Der Träger des Vorhabens hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen.
3.2.1.3 Träger der Maßnahme
(1) Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.53)
(2) Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.
3.2.1.4 Übertragung von Ausführung, Betrieb und Vermarktung
(1) Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme sowie das Eigentum an der Infrastrukturmaßnahme an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dabei müssen die Förderziele der GRW, die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften und die Interessen des Trägers bei der Ausgestaltung der Maßnahme gewahrt sein.
(2) Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
3.2.1.5 Einbindung privater Unternehmen
Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmer Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
3.2.1.6 Wertabschöpfung
Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne beim Träger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist nach Nummer 3.2.1.8 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden. Es gelten zusätzlich die Regelungen der einzelnen Fördertatbestände.
3.2.1.7 Verbot der Verflechtung
Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
3.2.1.8 Bindungsfrist
Träger und ggf. Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung
a) bei Baumaßnehmen für eine Dauer von mindestens 15 Jahren und
b) bei Ausstattung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren gebunden.
3.2.1.9 Modernisierung
Maßnahmen zur Modernisierung von Infrastruktureinrichtungen im Sinne der Nummer 3.2.2 sind auch innerhalb der Bindungsfrist nach Nummer 3.2.1.8 förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus. Die geförderte Modernisierung unterliegt einer eigenständigen Bindungsfrist gemäß Nummer 3.2.1.8.
3.2.1.10 Ausschluss der Förderung
(1) Kosten des Grunderwerbs mit Ausnahme bei den Maßnahmen der Nummern 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.8 und 3.2.2.9 sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig.
(2) Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Investition in wirtschaftsnahe Infrastruktur um eine Bundes- oder Landesmaßnahme handelt, ist die Verwaltungszuständigkeit nach Bundes- bzw. Landesrecht. Satz 1 Variante 2 dieses Absatzes gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden, sowie in Ausnahmefällen bei der Anbindung von Industrie- und Gewerbegeländen nicht für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind, die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden.
(3) Eine Erschließung nach Maß, z.B. für ein Unternehmen, ist ausgeschlossen.54)
(4) Bereits begonnene Maßnahmen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
3.2.2 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
3.2.2.1 Industrie- und Gewerbegelände
(1) Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, deren Flächen zielgerichtet und vorrangig nach Anhang 4.1 oder 4.2 zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen.
(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere:
a) Kosten der Baureifmachung (z.B. Geländegestaltung),
b) Baukosten (z.B.
- Kosten für die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen,
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz [Zu den Kosten der Anbindung an das überregionale Straßen- und Schienennetz gehören auch Kosten, die durch den notwendigen Bau oder Ausbau einer Kreuzung und die dadurch bedingten Änderungen an anderen, übergeordneten öffentlichen Straßen, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind, entstehen (z.B. Abbiege- und Beschleunigungsspur; Bau eines Verkehrskreisels; Bau einer Brücke; Geh- und Radwege; Ampelanlagen und Beschilderung, in wenigen Fällen Ausbau von Straßen(abschnitten)). Bei den von den Baumaßnahmen betroffenen, übergeordneten Straßen muss es sich um solche handeln, die sich entweder in Landeseigenverwaltung oder in Landesverwaltung im Auftrag des Bundes befinden. Förderfähig sind nur Kosten für Baumaßnahmen, die nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden. Die Gesamtkosten der in diesem Klammerzusatz erwähnten ergänzenden Anbindungsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den insgesamt förderfähigen Kosten angemessen sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtkosten der ergänzenden Anbindungsmaßnahmen nicht mehr als ein Viertel der förderfähigen Kosten der gesamten Maßnahme einschließlich derjenigen für kommunale Straßen ausmachen.],
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
- Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen,
- Kosten für den durch das Vorhaben bedingten Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, soweit diese die Voraussetzungen nach Nummer 3.2.2.6 Absatz 2 erfüllen),
c) Kosten für Umweltschutzmaßnahmen (z.B. Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu erbringen hat; Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung, zusätzliche Kosten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs bzw. Vermeidung von Versiegelung) sowie Kosten für das Industrie- und Gewerbegelände bestimmten präventiven Schutz vor Naturkatastrophen bei überdurchschnittlicher Gefährdungslage,
d) projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten (insbesondere Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen),
e) Vermarktungskosten, sofern sie von Dritten erbracht werden,
f) sonstige Projektnebenkosten.
(3) Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:
a) Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
b) Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (beispielsweise nach Bundes-Bodenschutzgesetz) eines Dritten besteht.
(4) Zu den nicht-förderfähigen Erschließungs-, Ausbau- oder Revitalisierungskosten gehören insbesondere:
a) Kosten des Grundstückserwerbs,
b) Kosten für die Bauleitplanung,
c) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abfallbeseitigungsanlagen,
d) Unterhaltungs- und Wartungskosten,
e) Hausanschlusskosten,
f) Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (z.B. durch kommunale Ämter),
g) Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen im kommunalen Besitz förderfähig),
h) ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
i) Finanzierungskosten,
j) Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
k) Richtfest, Einweihungsfeier und Ähnliches.
(5) Die erschlossenen, ausgebauten bzw. revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe55) nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zu veräußern oder zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen56). Die Vermarktungskosten sind förderfähig, wenn sie von Dritten erbracht werden.
(6) Ist der Träger Eigentümer des Grundstücks, sind die Vermarktungsüberschüsse vom Träger an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb bzw. Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zzgl. Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile bis zum Ende der Zweckbindungsfrist.
(7) Ist der Träger in Ausnahmefällen nicht der Eigentümer des Grundstücks, so muss er über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. In diesen Fällen muss per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen bzw. revitalisierten Grundstücks bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten in Abzug gebracht und an den Träger weitergereicht wird.
3.2.2.2 Anbindung von Gewerbebetrieben
(1) Förderfähig ist
a) die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßenverkehrsnetz,
b) die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Schienenverkehrsnetz,
c) die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
d) die Errichtung oder der Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz unter der Voraussetzung, dass sie zielgerichtet und vorrangig nach Anhang 4.1 oder 4.2 zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden soll.
(2) Eine Förderung von Infrastrukturvorhaben wie Straßen ist beihilfefrei möglich, wenn die Infrastruktur öffentlich gewidmet ist und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt wird.
(3) Darüber hinaus kann eine Förderung beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Infrastruktur steht allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung. Die Förderung von Anbindungen nach Maß, also von Anbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können („gewidmete Infrastruktur“), ist ausgeschlossen,
b) die Errichtung oder der Ausbau der Infrastruktur dient dem Ausbau der allgemeinen Verkehrs-, Wasserversorgungs- oder Abwasserinfrastruktur,
c) durch die Maßnahme wird eine verbesserte Anbindung von Gewerbebetrieben erreicht,
d) die in den Nummern 211 und 212 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (2016/C 262/01) genannten Bedingungen werden beachtet.
(4) Zudem kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 56 AGVO erfüllt werden. In diesem Fall gilt für die Bestimmung des Beihilfehöchstbetrages, dass dieser durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke) ist. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Vorhaben nach Artikel 56 AGVO sind ab einer Beihilfe von über 11 Millionen Euro oder Gesamtkosten von über 22 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(5) Sofern eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
3.2.2.3 Tourismus
(1) Förderfähig sind die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus.57)
(2) Die Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär und darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden.
(3) Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Voraussetzung ist, dass sich die geförderte Maßnahmen in ein regionales touristisches Konzept einfügt. Anderenfalls ist als Nachweis eine qualifizierte Begründung vorzulegen, aus der sich die regionalwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus ergibt.
(4) Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzer zu gewährleisten.
(5) Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.
a) Förderfähig sind insbesondere die nachstehend aufgezählten nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen.58)
aa) Wander-, Rad- und Reitwege einschließlich digitaler Besucherinformationselemente,
bb) Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, digitaler Besucherinformationselemente, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsständen in Schutzgebieten,
cc) unentgeltliche Park-/Rastplätze,
dd) öffentliche Toiletten,
ee) unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
ff) Promenaden,
gg) Seebrücken,
hh) Skiloipen,
ii) Kurparks,
jj) unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,
kk) Schwimmsteganlagen,
ll) Badestellen,
mm) Naturbühnen,
nn) Gradierwerke,
oo) Wassertretanlagen.
b) Förderfähig sind einnahmeschaffende Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung im Sinne des europäischen Beihilfenrechts haben.59)
c) Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie nach Artikel 53 AGVO förderfähig sind oder die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO erfüllen:
aa) Bädereinrichtungen,
bb) Kurhäuser,
cc) Sole- und Heilwassereinrichtungen,
dd) Thermalbäder,
ee) nachweislich überwiegend touristisch genutzte Hallen- und Erlebnis-/Freizeit- und Kombibäder,
ff) sonstige Basisinfrastruktureinrichtungen inklusive kulturelle und Naturerlebnis-Einrichtungen mit touristischem Bezug.
d) Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 56 AGVO erfüllt werden.60)
e) Der Beihilfehöchstbetrag ist in den Fällen der Buchstaben c und d durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 2,2 Millionen Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. Vorhaben nach Artikel 53 AGVO sind bei Überschreiten der beihilferechtlichen Anmeldeschwelle von 165 Millionen Euro, Vorhaben nach Artikel 55 AGVO sind ab einer Beihilfe von über 33 Millionen Euro oder bei Gesamtkosten von über 110 Millionen Euro pro Vorhaben einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
f) Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sind grundsätzlich förderfähig, müssen jedoch einzeln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.
(6) Zu den förderfähigen Ausgaben gehören ferner angemessene ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Infrastruktur entstehen.
(7) Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Trägers befinden, oder der Träger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen.
(8) Sofern der Träger nicht Eigentümer des Geländes ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks nach Ablauf der Nutzungsbindung vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Baukosten an den GRW-Zuwendungsgeber ab.
3.2.2.4 Gewerbezentren
(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks, Maker Spaces und Ähnliches61)), deren Flächen zielgerichtet und vorrangig nach Anhang 4.1 oder 4.2 zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen.
(2) Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig.
(3) Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung der Maßnahme entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
b) Die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
c) Nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (z.B. Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode (vgl. Strukturfondsdurchführungsverordnung). Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
(4) Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt.
(5) Der Träger bzw. Betreiber des Zentrums stellt den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -dienstleistungen für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre, bei kleinen, innovativen Unternehmen62) zehn Jahre, bereit. Eine Verlängerung der maximalen Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise erfolgen und nicht die Ablehnung anderer Gründerinnen, Gründer oder Unternehmen verursachen. In jedem Fall muss innerhalb der Bindungsfrist gemäß Nummer 3.2.1.8 mindestens ein Wechsel aller Nutzer im geförderten Objekt erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass kleine und mittlere Unternehmen spätestens ab dem sechsten Jahr für die Nutzung ein marktübliches Entgelt entrichten.
(6) Nutzer sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative Unternehmen und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, die die Gründung eines der in Satz 1 bezeichneten Unternehmen planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer nach Satz 2 gewährleistet ist.
(7) Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums, ggf. ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete und/oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
(8) Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Für kleine Unternehmen, die nicht börsennotierte Unternehmen sind, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden, Zuschüsse von bis zu 500.000 Euro Bruttosubventionsäquivalent bzw. 750.000 Euro Bruttosubventionsäquivalent, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat.63)
b) Für kleine und innovative Unternehmen, wenn die Voraussetzungen in Buchstabe a vorliegen, Zuschüsse von bis zu 1 Million Euro Bruttosubventionsäquivalent bzw. 1,5 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent64), wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat.
c) Für mittlere innovative Unternehmen – oder wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt sind –, wenn der Gesamtbetrag, der dem einzelnen Unternehmen gewährt wird, in einem Zeitraum von drei Jahren den Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen nicht übersteigt.65)
(9) Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen erfolgt zu Marktpreisen.
b) Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen ist angemessen befristet.
c) Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen werden überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vor-Gründungsphase genutzt und diese werden nicht verdrängt.
d) Die Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vor-Gründungsphase war nachweislich trotz ernsthafter Akquisitionsbemühungen nicht möglich.
3.2.2.5 Bildungseinrichtungen
(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie Vorhaben, die darauf abzielen, die Lernortkooperation gemäß § 2 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur zu fördern.
(2) Die Vorhaben müssen zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation oder der Lernortkooperation gemäß § 2 Absatz 2 BBiG beitragen oder Defizite in der regionalen Ausbildung kompensieren. Bei Verbundvorhaben oder überbetrieblichen Vorhaben mit lernortübergreifender gemeinsamer Nutzung von Infrastruktur können auch Studierende wissenschaftlicher Einrichtungen beteiligt werden, wenn die Nutzung durch sie nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtnutzung ausmacht.
(3) Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird66) und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.
(4) Konkret förderfähig sind
a) sämtliche berufsbildenden Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,
b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 Handwerksordnung (HwO),
c) Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,
d) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten, z.B. im Sinne von §§ 64 ff. BBiG bzw. § 42p ff. HwO und §§ 68 ff. BBiG bzw. § 42t ff. HwO sowie §§ 51 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, sowie
e) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen67) die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
(5) Die Neuerrichtung von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Angebote nur zum Teil vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst werden, ist nur in dem Maße förderfähig, wie es dem Anteil der nach den Absätzen 3 und 4 förderfähigen Angebote an der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung entspricht. Ausstattungsvorhaben in bereits bestehenden Einrichtungen sind in dem Maße förderfähig, in dem sie neben anderen Angeboten der Einrichtung der Erfüllung des staatlichen Ausbildungsauftrages zugutekommen.
(6) Soweit die Förderfähigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nicht gegeben ist und eine Förderung nicht nach Absatz 5 erfolgt, ist eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 56 AGVO erfüllt werden. Der Beihilfehöchstbetrag ist in diesem Fall durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.68)
(7) Die Angebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung erfolgt nicht.
(8) Träger der förderfähigen Einrichtungen können abweichend von Nummer 3.2.1.3 nur sein:
a) Gebietskörperschaften (z.B. bei berufsbildenden Schulen),
b) andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) sowie
c) juristische Personen des Privatrechts (beispielsweise gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen), die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie die öffentlich-rechtlichen Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.
(9) Förderfähig sind die Kosten für
a) die Errichtung oder den Erwerb von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) bzw. deren Aus- oder Umbau,
b) die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude, z.B. Mobiliar und IT-Ausstattung (einschließlich Software) für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien, und
c) die erforderliche Ausstattung der Wohngebäude einschließlich der Gemeinschafts- und Sozialräume von Internaten.
3.2.2.6 Abwasser- und Abfallanlagen
(1) Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung bzw. für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von überwiegend gewerblichem Abwasser und Abfall. Die Förderung erfolgt anteilig, bezogen auf die gewerblichen Nutzer.
(2) Eine Förderung der Errichtung bzw. des Ausbaus von Abwasseranlagen kann beihilfefrei erfolgen, wenn
- die Abwasseranlagen Teil eines umfassenden Netzes sind, das der öffentlichen Versorgung dient und die unter Randnummer 211 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe69) genannten Voraussetzungen erfüllt, und
- die Bedingungen der Randnummer 212 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe70) beachtet werden.
(3) Für in Absatz 1 genannte Infrastrukturvorhaben kann eine Förderung als lokale Infrastrukturvorhaben in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 56 AGVO erfüllt werden. In diesem Fall gilt für die Bestimmung des Beihilfehöchstbetrages, dass dieser durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke) ist. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.71)
(4) Sofern eine Förderung auf Grundlage der Absätze 2 oder 3 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
3.2.2.7 Häfen
(1) Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in See- und Binnenhäfen. Förderfähig sind auch Investitionen in die Errichtung, den Ersatz bzw. die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in See- und Binnenhäfen.
(2) Konkret förderfähig sind gemäß Artikel 56b und 56c AGVO folgende, zugleich beihilfefähige Kosten (einschließlich Planungskosten):
- Kosten für Infrastrukturen und Einrichtungen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, z.B. Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen,
- sowie Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen, über die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte und mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom, Wasserstoff, Ammoniak und Methanol versorgt werden.72)
- Kosten für Infrastrukturen jeder Art, die erforderlich sind, um den Zugang der Nutzer bzw. die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See und von Flüssen zu gewährleisten. Hierzu zählen z.B. Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen.
- Kosten der Ausbaggerung von Wasserwegen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten.
(3) Nicht förderfähig sind Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte. Ebenfalls nicht förderfähig sind Aufbauten wie z.B. Lagergebäude, Terminals und Kräne.
(4) Der Förderhöchstbetrag wird durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn (Wirtschaftlichkeitslücke) bestimmt. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
(5) Für die Bestimmung des Förderhöchstsatzes gemäß Nummer 3.2.1.1 sind folgende zusätzliche Bestimmungen zu beachten, damit eine Freistellung von der Pflicht zur Anmeldung der Beihilfe gemäß Artikel 56b AGVO gegeben ist:
a) Für Seehäfen darf für Vorhaben zur Hafeninfrastruktur die Beihilfeintensität nicht höher sein als
- 90 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens bis zu 22 Millionen Euro betragen;
- 80 Prozent (in C-Fördergebieten 85 Prozent) der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 22 Millionen Euro und bis zu 55 Millionen Euro betragen;
- 60 Prozent (in C-Fördergebieten 65 Prozent) der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 55 Millionen Euro und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ee AGVO festgelegten Betrag betragen.
Für Zugangsinfrastrukturen und Maßnahmen der Ausbaggerung darf die Beihilfeintensität nicht höher sein als 90 Prozent der förderfähigen Kosten und darf den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ee AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen.
b) Für Binnenhäfen darf die Beihilfeintensität nicht höher sein als 90 Prozent der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen.
(6) Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen. Die geförderten Hafeninfrastrukturen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.
(7) Bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 5 Millionen Euro (bei Seehäfen) bzw. 2 Millionen Euro (bei Binnenhäfen) ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.
3.2.2.8 Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO)
(1) Förderfähig ist die Errichtung und der Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 91 AGVO und auf Grundlage von Artikel 26 AGVO (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben), soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.
(2) Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige, gemeinnützige, wirtschaftsnahe Forschungsinfrastruktureinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 91, Variante 1 AGVO, die weder Teil einer Hochschule noch einer (grundfinanzierten) Wissenschaftsgemeinschaft sind noch aus öffentlichen Mitteln eine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundfinanzierung) erhalten.
(3) Förderfähig (und zugleich beihilfefähig) sind die Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig.
(4) Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität kann auf bis zu 60% angehoben werden, sofern die öffentlichen Mittel von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder für eine auf Unionsebene bewertete und ausgewählte Forschungsinfrastruktur bereitgestellt werden.
(5) Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
(6) Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
(7) Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftlich tätig ist, muss
a) sie über die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen und
b) ein Monitoring und Rückforderungsmechanismus eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfe nicht überschritten wird, wenn der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeit höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung.
3.2.2.9 Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen (beihilfefrei)
(1) Förderfähig sind Investitionen von wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Absatzes 2, wenn die Bedingungen der Randnummern 18 und 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FuEuI-Unionsrahmen“) zur öffentlichen Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten erfüllt und die Einrichtungen unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.
(2) Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige, gemeinnützige, wirtschaftsnahe Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung („Forschungseinrichtungen“) im Sinne von Randnummer 15 Doppelbuchstabe ee FuEuI-Unionsrahmen (Artikel 2 Nummer 83 AGVO) sowie Forschungsinfrastruktur-Einrichtungen gemäß der Definition in Randnummer 15 Doppelbuchstabe ff FuEuI-Unionsrahmen (Artikel 2 Nummer 91 AGVO), Variante 1, unter den folgenden besonderen Bedingungen: Die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur-Einrichtung darf weder Teil einer Hochschule noch einer (grundfinanzierten) Wissenschaftsgemeinschaft sein oder aus öffentlichen Mitteln eine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundfinanzierung) erhalten. Die Forschungseinrichtung muss die geförderten Wirtschaftsgüter selbst nutzen.
(3) Förderfähige Kosten sind die Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig.
(4) Die Förderung darf grundsätzlich 60 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Sofern die Investition der Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie dient, kann die Förderung bis zu 90 Prozent73) der förderfähigen Kosten betragen.
(5) Die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzen und Erlöse müssen klar voneinander getrennt werden, um eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuschließen (siehe Randnummer 18 des FuEuI-Unionsrahmens). Dies ist anzunehmen, wenn durch ein System des Vollkostenansatzes sämtliche Aufwendungen und Erlöse mittels einer Trennungsrechnung den jeweiligen Projekten sowohl des wirtschaftlichen als auch des nichtwirtschaftlichen Bereiches zugeordnet werden können.
(6) Überschüsse des wirtschaftlichen Bereiches müssen zur Kostendeckung im nicht-wirtschaftlichen Bereich verwendet werden (Claw-Back-Mechanismus). Gleiches gilt für die anteiligen Abschreibungen und den daraus entstehenden Zinsvorteil bei anteilig für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Gebäuden und Erstausstattungen.
(7) Etwaige Gewinne, die im Rahmen von öffentlich finanzierten Tätigkeiten des Wissenstransfers erzielt werden, dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten im Rahmen von wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden, sondern müssen im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten reinvestiert werden.
(8) Sofern die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Finanzierung schon allein deshalb ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen. Dies ist der Fall, wenn die Bedingungen der Randnummer 20 Satz 2 ff. des FuEuI-Unionsrahmens erfüllt sind. In diesen Fällen kann von den Regelungen in den Absätzen 6 und 7 abgesehen werden.
(9) Sofern eine Förderung nach Absatz 1 sowie 5 bis 8 nicht in Frage kommt, können Investitionen der in Absatz 2 bestimmten Forschungseinrichtungen mit den in Nummer 2.5.1 Absatz 1 genannten Förderhöchstsätzen unterstützt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Beschäftigung von qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
b) Ausrichtung vorrangig auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen,
c) Anteil an Forschung und Entwicklung (FuE) beträgt mindestens 70 Prozent der Gesamtleistung.
Die Regelungen in Nummer 2.3.1 (Art der Tätigkeit) und 2.3.2 (Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte) sowie die Einstufung in Nummer 2.4 (Förderfähige Investitionsvorhaben) finden dabei keine Anwendung.
3.3 Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen
Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung bzw. Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. Die Beteiligung aus GRW-Mitteln kann für eine Maßnahme bis zu 75 Prozent der Kosten betragen.
3.4 Vernetzung und Kooperation
3.4.1 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
(1) Die Fördergebiete legen ihren Entwicklungsanstrengungen ein integriertes regionales Entwicklungskonzept zugrunde, in dem die für die regionale Entwicklung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche herausgearbeitet und aufeinander abgestimmt werden. Das Entwicklungskonzept wird mit Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und zentraler regionaler Akteure erstellt und beinhaltet mindestens folgende Elemente:
a) Beschreibung des Gebietes und Analyse seiner regionalen Stärken und Schwächen,
b) Fachübergreifend Entwicklungsziele und Handlungsfelder der Region,
c) Wesentliche Entwicklungsmaßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele und Kriterien zur Priorisierung von Entwicklungsmaßnahmen,
d) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
(2) Grundsätzlich soll nur ein Entwicklungskonzept je Region gefördert werden und zur Anwendung kommen. Mit besonderer Begründung sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig: Eine Fortschreibung bzw. Aktualisierung des Entwicklungskonzeptes sollte beispielsweise bei neuen regional- und strukturpolitischen Herausforderungen erfolgen. Vorliegende kommunale integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte sollten berücksichtigt werden.
(3) Förderfähig ist die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte.
(4) Das Konzept kann mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden. Die Beteiligung mit GRW-Mitteln darf einen Höchstbetrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.
3.4.2 Regionalmanagement
(1) Auf regionaler Ebene kann, möglichst in Anbindung an eine Gebietskörperschaft oder Wirtschaftsförderungseinrichtung, ein Regionalmanagement als zeitlich befristetes Vorhaben installiert werden. Dieses soll regionale Entwicklungsprozesse in besonders strukturschwachen Regionen auf eine breitere Grundlage stellen und beschleunigen sowie bislang nicht gehobene regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotenziale mobilisieren. Das Regionalmanagement soll ferner dazu beitragen
a) integrierte regionale Entwicklungskonzepte zu entwickeln und vor allem umzusetzen,
b) regionale Entwicklungsmaßnahmen zu identifizieren und zu befördern,
c) regionale Konsensbildungsprozesse in Gang zu setzen,
d) regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen und Ähnliches unter Einbindung der regionalen Wirtschaft aufzubauen.
(2) Ein Regionalmanagement soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Handelt es sich um eine länderübergreifende Region, sind die Vorhaben zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen. Regionalmanagement-Vorhaben in Regionen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind dem Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Voraussetzung und inhaltliche Grundlage für die Gewährung eines Regionalmanagements bildet eine vom Antragsteller vorzulegende regionalwirtschaftliche Analyse, die Aussagen zur inhaltlichen Ausrichtung, zu Arbeitsschwerpunkten sowie zur Organisation und Finanzierung des Regionalmanagements trifft, soweit nicht ein Entwicklungskonzept im Sinne von Nummer 3.4.1 mit den entsprechenden Aussagen vorliegt. Zudem ist vom Antragsteller darzulegen, dass in den letzten fünf Jahren keine Förderung eines entsprechenden oder ähnlichen Regionalmanagements erfolgt ist.
(4) Grundsätzlich soll nur ein Regionalmanagement-Vorhaben je Region gefördert und zur Anwendung kommen. Falls in einer Region bereits ein Regionalmanagement existiert, ist eine besondere Begründung für die Förderung weiterer Managementaktivitäten erforderlich. Bestehende und geplante Regionalmanagement-Vorhaben sind im Sinne eines kohärenten regionalen Entwicklungsansatzes pro Region unter Einbindung relevanter regionaler Akteure (z.B. Unternehmen, Kreditinstitute, Kommunen, Fachverbände) fachübergreifend auszurichten.
(5) Die Länder können sich an den Kosten der Träger von Regionalmanagement-Vorhaben maximal drei Jahre grundsätzlich mit jährlich bis zu 200.000 Euro beteiligen. Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation, ist die Beteiligung mit jährlich bis zu 250.000 Euro möglich.
(6) Diese Förderung kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils drei Jahre fortgesetzt werden. Die Fördersätze sind degressiv auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).
(7) Regionalmanagement-Vorhaben können mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden.
(8) Eine erneute Förderung des Regionalmanagements ist nach Ablauf von fünf Jahren zur letzten Förderung bzw. Verlängerungsperiode möglich. Voraussetzung sind veränderte Herausforderungen und ein erneuter Bedarf, der mit dem erneut geförderten Regionalmanagement adressiert werden soll und im Rahmen der vom Antragssteller vorzulegenden regionalwirtschaftlichen Analyse nach Absatz 3 darzustellen und zu begründen ist. Vor Ablauf von fünf Jahren darf nur ausnahmsweise und mit Zustimmung des Unterausschusses eine erneute, nicht verlängerbare Förderung von höchstens drei Jahren gewährt werden, um damit neu hinzugekommene, große strukturpolitische Herausforderungen aufzunehmen.
(9) Die Träger können die Regionalmanagement-Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Wenn das Regionalmanagement durch Beschäftigte des Trägers geleistet wird, sind lediglich solche Kosten förderfähig, die im Zusammenhang mit der Neueinstellung von zusätzlichem Personal für das Regionalmanagement entstehen.
(10) Um möglichst hohe Synergieeffekte sicherzustellen, sorgt der Träger – in Abstimmung mit dem jeweiligen Land – für eine laufende Koordinierung der Aktivitäten des Regionalmanagements mit den Maßnahmen vergleichbarer Einrichtungen anderer Fachbereiche in den Regionen.
3.4.3 Regionalbudget
(1) Die Länder können Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement und/oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept verfügen, mit einem Regionalbudget in Höhe von jährlich bis zu 300.000 Euro unterstützen.
(2) Die Regionen können mit diesem Regionalbudget Vorhaben durchführen zur
a) Verbesserung der regionalen Kooperation,
b) Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotenziale,
c) Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings oder
d) Verbesserung der Fachkräfteversorgung.
(3) Ein Regionalbudget soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalbudget-Vorhaben in Regionen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind dem Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen. Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen sollen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere von Unternehmen) berücksichtigen.
(4) Eine Region kann grundsätzlich nur mit einem Regionalbudget unterstützt werden.
(5) Das Regionalbudget ist auf maximal drei Jahre zu befristen. Es kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei weitere Jahre verlängert werden; bei Verlängerung sind die Fördersätze degressiv auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um mindestens zehn Prozentpunkte).
(6) Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Personalkosten der Antragsteller sind nicht förderfähig. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert werden bzw. wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden.
(7) Regionalbudgets können mit bis zu 80 Prozent der Kosten gefördert werden.
(8) Eine erneute Förderung des Regionalbudgets ist nach Ablauf von fünf Jahren zur letzten Förderung bzw. Verlängerungsperiode möglich.
3.4.4 Kooperationsnetzwerke
(1) Durch Kooperationsnetzwerke kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele sind insbesondere
a) gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren anzustoßen,
b) Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen aufzubauen,
c) die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen, zu verbessern.
(2) Die Länder können sich an den Kosten für Kooperationsnetzwerke in einer Anlaufphase von maximal drei Jahren beteiligen. Dabei darf der Gesamtbetrag der dem Träger gewährten Beihilfen den Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.74) Dies gilt entsprechend für jeden einzelnen Netzwerkpartner.
(3) Die Förderung kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Vorförderungen sind anzurechnen.
(4) Es ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb des jeweiligen Landes abgestimmt sind. Insbesondere sind bei neuen Vorhaben Konkurrenz- und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall sind die Projekte zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(5) Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie z.B. wirtschaftsnahe Einrichtungen, sonstige regionale Akteure, mit dem Ziel, Kooperationsnetzwerke aufzubauen und umzusetzen. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.
(6) Förderfähig sind nur die beim Träger anfallenden Kosten zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerk-Managements (Personal- und Sachkosten). Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.
(7) Die Finanzierung mit öffentlichen Fördermitteln kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Der Träger muss angemessene finanzielle Beiträge von den Partnern, insbesondere von den eingebundenen Unternehmen, erhalten, um die Nachhaltigkeit der Vorhaben sicherzustellen.
3.4.5 Innovationscluster
(1) Durch Innovationscluster kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden, um die Innovationsfähigkeit der Beteiligten anzuregen. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele sind insbesondere
a) gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (vor allem KMU), Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte anzustoßen,
b) Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und anderen Beteiligten des Innovationsclusters aufzubauen,
c) den Technologietransfer zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen auszubauen,
d) externes Wissen in den Innovationsprozess der Unternehmen einzubinden,
e) den Zugang zum Know-how anderer Unternehmen zu erleichtern,
f) durch die gemeinsame Nutzung von Anlagen und sonstigen technischen Ressourcen die Innovationstätigkeit anzuregen.
(2) Die Länder können sich an den Kosten für Innovationscluster in einem Zeitraum von maximal zehn Jahren mit insgesamt bis zu 5 Millionen Euro je Vorhaben beteiligen. Die Förderung für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (siehe Absatz 7 Satz 2) darf bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Eine Beteiligung der Länder mit bis zu 7,5 Millionen Euro ist möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Innovationscluster beinhaltet eine interregionale Kooperation,
b) der Innovationscluster wird auf Unternehmensseite überwiegend von KMU genutzt.
(3) Die Förderung beträgt
a) bei Investitionskosten bis zu 50 Prozent (in C-Fördergebieten 55 Prozent),
b) bei Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten bis zu 50 Prozent
der förderfähigen Gesamtkosten im Förderzeitraum.
(4) Es ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb der Länder abgestimmt sind. Insbesondere sind bei neuen Vorhaben Konkurrenz- und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Innovationsclustern kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall sind die Projekte zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(5) Dem Eigentümer des Innovationsclusters können Investitionsbeihilfen gewährt werden. Dem Betreiber des Innovationsclusters können Betriebsbeihilfen gewährt werden.75 Die Kosten und Einnahmen jeder Tätigkeit (Eigentum, Betrieb und Nutzung des Clusters) müssen in jedem Fall von jedem Unternehmen gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards getrennt verbucht werden. Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie z.B. wirtschaftsnahe Einrichtungen, sonstige regionale Akteure, mit dem Ziel, Innovationscluster aufzubauen und umzusetzen. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.
(6) Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Die beteiligten Unternehmen und Nutzer zahlen Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters. Diese müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln. Unternehmen, die mindestens 10% der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner sind die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen.
(7) Förderfähig sind beim Träger anfallende Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau des Innovationsclusters sowie Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (Betriebskosten). Betriebskosten können geltend gemacht werden, sofern sie für die folgenden Aktivitäten bzw. Maßnahmen anfallen:
a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
b) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.
3.5 Weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge
(1) Die Länder können GRW-Mittel auch für sonstige Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur einsetzen, die nicht im Koordinierungsrahmen vorgesehen sind. Dies schließt entsprechende Maßnahmen zum Ausbau und zur Sicherung der regionalen Daseinsvorsorge mit ein.
(2) Der jährliche Mitteleinsatz ist auf 10 Prozent des unter Nummer 6.1 genannten Länderanteils zzgl. der Ko-Finanzierungsmittel, in jedem Land aber auf höchstens 10 Millionen Euro pro Jahr, begrenzt.
(3) Die Förderung nach dieser Nummer setzt ein regionales Entwicklungskonzept voraus, das den Anforderungen gemäß Nummer 3.4.1 genügt. Auf Grundlage des regionalen Entwicklungskonzeptes sind der konkrete Wirtschaftsbezug, der Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und Standortattraktivität sowie der regionale (gemeindeübergreifende) Zusammenhang der Maßnahme darzulegen.
(4) Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Das Land kann mit bis zu 90 Prozent fördern, wenn die entsprechende Maßnahme im Rahmen der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft leistet oder in besonderer Weise dazu geeignet ist, unmittelbar und gemeindeübergreifend zur Fachkräftesicherung beizutragen, beispielsweise regionale Maßnahmen in den Bereichen Weiterbildung, Umschulung, Qualifizierung, Quereinstieg oder Nachwuchsförderung.
(5) Förderfähige Kosten sind die Kosten der Investition sowie die Kosten von Vorbereitungs-, Begleit- und Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Investition. Nicht-förderfähig sind Kosten des Grunderwerbs, Verwaltungskosten sowie laufende Kosten des Betriebs und des Unterhaltes. Auch Kosten für nicht-investive Maßnahmen sind förderfähig. Bei nichtinvestiven Maßnahmen ist die Förderung auf maximal drei Jahre zu befristen. Sie kann einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Bei Verlängerung ist der Fördersatz degressiv auszugestalten, indem dieser um mindestens zehn Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz des ursprünglichen Vorhabens abgesenkt wird.
(6) Die Nummern 3.2.1.3, 3.2.1.6 und 3.2.1.8 sind anzuwenden. Der Träger legt mit dem Antrag auf Förderung einen Gesamtfinanzierungsplan der Maßnahme für den Zeitraum der Bindungsfrist vor.
(7) Die Förderung gewerblicher Investitionen ist ausgeschlossen.
(8) Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert.
(9) Vor Bewilligung einer Förderung ist die Zustimmung des Unterausschusses einzuholen.
(10) Die Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge ist ein Modellprojekt. Vorhaben können bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt werden. Eine etwaige Verlängerung des Fördertatbestands ist abhängig vom Ergebnis einer Evaluation zur Wirkung des Fördertatbestands, die spätestens zum 30. Juni 2027 abgeschlossen sein soll.
(11) Die Länder berichten dem Unterausschuss jährlich über die Verwendung der Mittel.
4 Energieinfrastrukturen
(1) Mit GRW-Mitteln können grundsätzlich Vorhaben der Energieinfrastruktur nach Artikel 48 AGVO gefördert werden, soweit sie für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung sind. Nicht nach dieser Ziffer förderfähig sind Energieinfrastrukturen, die ganz oder teilweise von der Drittzugangs- oder Entgeltregulierung nach den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften ausgenommen sind und Vorhaben zur Strom- oder Gasspeicherung. Für Gasinfrastrukturen gilt Artikel 48 Absatz 4 der AGVO. Die Förderintensität kann bis zu 100% der Finanzierungslücke betragen, welche gem. Artikel 2 Nummer 118 AGVO zu bestimmen ist. Alternativ kann der Beihilfebetrag durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden.
(2) Vor Bewilligung einer Förderung ist die Zustimmung des Unterausschusses einzuholen.
(3) Die Förderung von Energieinfrastrukturen ist ein Modellprojekt und bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
5 Beteiligung mit GRW-Mitteln an Ländermaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft einschließlich Digitalisierung und ökologische Nachhaltigkeit sowie Bürgschaften und Zinsverbilligungen
5.1 Ergänzende Förderung von Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft einschließlich Digitalisierung und ökologische Nachhaltigkeit
5.1.1 Voraussetzungen, Maßnahmebereiche
(1) Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft vor allem von KMU in den GRW-Fördergebieten können GRW-Mittel auch eingesetzt werden, um Fachprogramme der Länder zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen.
(2) Es können auch KMU bei der Finanzierung von Maßnahmen unterstützt werden, die darauf ausgerichtet sind, bestehende betriebliche Abläufe und Prozesse umfassend auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung und/oder mit dem Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit zu analysieren, dafür geeignete individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln (im Rahmen der Nummer 5.1.1.1) und diese im eigenen Unternehmen über Entwicklungsprojekte zu implementieren (im Rahmen der Nummer 5.1.1.4). Die Unterstützung umfasst ebenfalls die im Zusammenhang mit der Implementierung notwendig werdende Qualifizierung der eigenen Beschäftigten (im Rahmen der Nummer 5.1.1.2).
(3) Die GRW-Mittel werden entweder zur finanziellen Verstärkung des Wirtschaftsförderprogramms (Erhöhung des Finanzmittelvolumens) oder zur Verbesserung seiner Förderkonditionen/-sätze zusätzlich eingesetzt, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.
(4) Für die Unterstützung aus GRW-Mitteln kommen die in den Nummern 5.1.1.1 bis 5.1.1.5 genannten Bereiche in Betracht.
5.1.1.1 Beratung
(1) Die GRW kann sich an der Förderung von Beratungsleistungen beteiligen, die von externen und qualifizierten Sachverständigen für betriebliche Maßnahmen erbracht werden, die für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Gewicht sind und sich von Maßnahmen der laufenden, normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.
(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 100.000 Euro pro Förderfall betragen.
5.1.1.2 Schulung
(1) Die GRW kann sich an der Förderung von Schulungsleistungen beteiligen, die von Externen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. Die Schulungsleistungen müssen auf die betrieblichen Bedürfnisse des antragstellenden Unternehmens ausgerichtet sein und die Arbeitnehmer auf Anforderungen vorbereiten, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für seine weitere Entwicklung von Gewicht sind.
(2) Förderfähig sind die Kosten für externe Schulungsanbieter und die Personalkosten für betriebsangehörige Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Schulung.
(3) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 200.000 Euro pro Förderfall betragen.
5.1.1.3 Verbesserung der Personalstruktur
(1) Die GRW kann sich an der Förderung der qualitativen Verbesserung der Personalstruktur kleiner und mittlerer Unternehmen beteiligen, die durch die Ersteinstellung und Beschäftigung von Personen mit Hochschulabschluss oder einem anerkannten vergleichbaren Abschluss (insbesondere Abschlüsse von Berufsakademien oder Abschlüsse nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) erzielt wird.
(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung ist auf zwei Jahre begrenzt und kann pro Förderfall im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro und im zweiten Jahr bis zu 20.000 Euro betragen.
5.1.1.4 Angewandte Forschung und Entwicklung
(1) Die GRW kann sich an der Förderung betrieblicher Vorhaben oder Kooperationsvorhaben zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen, durch die neue Produkte, Produktionsverfahren, Prozessinnovationen und Organisationsinnovationen oder Dienstleistungen entwickelt werden, beteiligen.
(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 1 Million Euro pro Förderfall betragen.
5.1.1.5 Markteinführung von innovativen Produkten
(1) Die GRW kann sich an der Förderung betrieblicher Aufwendungen beteiligen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen, die durch eigene FuE-Lleistungen bis zur Marktreife entwickelt wurden.
(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 400.000 Euro pro Förderfall betragen.
5.1.2 Begünstigte, Verfahren
(1) Förderfähig sind kleine und mittlere Unternehmen, die sich der Positivliste (Anhang 4.1) zuordnen lassen. Für die in den Nummern 5.1.1.2 und 5.1.1.4 genannten Bereiche sind in begründeten Ausnahmefällen auch Großunternehmen förderfähig, die sich der Positivliste zuordnen lassen.
(2) Förderfähig sind bei Kooperationsvorhaben zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen nach Nummer 5.1.1.4 auch die Forschungseinrichtungen (Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO). Die aus GRW-Mitteln gezahlte Zuwendung ist für die beteiligte Forschungseinrichtung oder die beteiligten Forschungseinrichtungen auf insgesamt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt, die dem oder den Kooperationsunternehmen durch das Vorhaben entstehen.
(3) Die Verstärkung der Förderung kann in diesen Bereichen mit GRW-Mitteln vorgenommen werden, wenn sich die entsprechenden Länderprogramme nicht mit Bundesprogrammen überschneiden und der Bund oder die Mehrheit der Länder keinen Einspruch erheben.
5.2 Übernahme von Bürgschaften
5.2.1 Gewährung modifizierter Ausfallbürgschaften
Für Investitionsvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Förderung mit GRW-Mitteln gemäß Nummer 2.3 und 2.4 erfüllen, können modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern gewährt werden. Abweichend von Nummer 2.4.2 können auch bei großen Unternehmen die in Nummer 2.4.1 Absatz 1 aufgelisteten Investitionsarten einbezogen werden. Der Bund übernimmt hierfür mit gesonderter Erklärung bis zum Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro je Einzelfall und Jahr eine Garantie von 50 Prozent.75)
5.2.2 Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften
Bei der Übernahme einer Bürgschaft beachten die Länder folgende Grundsätze:
a) Die Bürgschaften werden für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernommen, die zur Finanzierung von gemäß Nummer 2.3 und 2.4 förderfähigen Investitionen dienen. Eine anderweitige Finanzierung der mit Bürgschaftshilfen zu fördernden Vorhaben darf nicht möglich sein.
b) Bei großen Unternehmen können Bürgschaften für Investitionen nach Nummer 2.4.1 Absatz 1 nur übernommen werden, wenn die Bürgschaft entweder auf Grund der Konditionen keine Beihilfe darstellt oder den Anforderungen der De-minimis-Verordnung entspricht.
c) Die Bürgschaften dürfen 80 Prozent der zu gewährenden Kredite nicht übersteigen.
d) Die Laufzeit der Bürgschaft soll 15 Jahre nicht überschreiten.
e) Die Bürgschaftskredite werden – soweit möglich – durch Grundpfandrechte abgesichert. Sofern dies nicht möglich ist, sind sonstige zumutbare Sicherheiten zu fordern.
f) Die Zinsen der verbürgten Kredite dürfen nicht über den marktüblichen Zinsen liegen.
g) Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen.
5.3 Gewährung von Zinsverbilligungen
5.3.1 Grundsätze der Gewährung von Zinsverbilligungen
(1) Für Kredite zur Finanzierung von förderfähigen Investitionsmaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft (Nummer 2) und für Kredite zur Finanzierung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen (Nummer 3) können Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln gewährt werden. Grundlage hierfür ist eine in einem Förderbescheid nach diesen Regelungen festgestellte Förderungswürdigkeit.
(2) Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln werden für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und an Träger von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben vergeben.
(3) Der für die Dauer der Zinsverbilligung insgesamt benötigte Zinszuschuss wird bei der Darlehensvergabe barwertig ermittelt und der vom Land mit der Zinsverbilligung beauftragten Stelle im Jahr der Zusage zugewiesen. Im Fall der Bereitstellung abgezinster Zinszuschüsse erfolgt der Mittelabfluss im Landeshaushalt aus Kassenmitteln vollständig im Jahr der Darlehenszusage.
(4) Aus GRW-Mitteln wird nur die Zinsverbilligung erstattet. Verwaltungskosten von Zinszuschüssen werden vom Land getragen und dürfen nicht bezuschusst werden. Die Zinszuschüsse werden vollständig weitergereicht.
(5) Kombinationen aus sachkapitalbezogenem Zuschuss und Zinsverbilligung sind möglich. Zusätzlich zu Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln können weitere Zinsverbilligungen durch eigene Mittel der beauftragten Stellen der Länder vorgenommen werden.
(6) Zinsverbilligungen dürfen nur für marktgerecht ausgestaltete Kredite vorgenommen werden. Zur barwertigen Ermittlung des Zinszuschussbedarfes wird die Rendite fristenkongruenter Staatsanleihen des Bundes verwendet.
(7) Die Zinsverbilligung kann dem Kreditnehmer über die Laufzeit des Darlehens hinweg durch Reduzierung des Kundenzinses oder einmalig abgezinst ausgezahlt werden.
(8) Die Laufzeit von zinsverbilligten Krediten soll für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nicht niedriger als die Abschreibungsdauer sein.
(9) Die Vergabe von Zinszuschüssen gestaltet sich entweder als Direktvergabe durch die bewilligende Stelle (Direktkredit oder Zuschuss) oder als Vergabe durch die bewilligende Stelle über die Hausbank (Durchleitungskredit).
5.3.2 Förderverfahren
(1) Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln wird auf Basis eines Förderantrags bzw. eines verbindlichen Kreditangebotes gewährt. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
(2) Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln kann mit anderen Beihilfen für das gleiche Vorhaben kumuliert werden. Dabei dürfen die für das Vorhaben zulässigen Beihilfehöchstgrenzen nicht überschritten werden. Bei durch Zinszuschüsse vergünstigten Darlehen richtet sich das Bruttosubventionsäquivalent nach der Höhe des Zinssatzes, der Bonität des Kreditnehmers und der Besicherung des Kredites. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents erfolgt im Rahmen der geltenden beihilfenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Referenzzinsmethode wie unter Nummer 2.5.6 dargelegt.
(3) Die für Investitionsmaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft (Nummer 2) und für förderfähige Infrastrukturmaßnahmen (Nummer 3) bestehenden Regelungen für die Rückforderung von Zuschüssen gelten für die Rückforderung von Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln sinngemäß. Vorbehaltlich der im Koordinierungsrahmen genannten Ausnahmen ist der mit dem Zinszuschuss verbundene Investitionskredit zu kündigen oder an marktübliche Konditionen anzupassen und gegebenenfalls sind bereits gezahlte Zinszuschüsse zurückzufordern. Zudem gelten die Ausführungen zum Absehen vom Widerruf und der Rückforderung wie in Nummer 2.8 dargelegt.
[...]
1) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz, GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist.
2) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022-2027 (ABl. EU C 153 vom 29.04.2021, S. 1);Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 (ABl. EU L 187/1 vom 26.06.2014) in der jeweils geltenden Fassung (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO); Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABl. EU L 2023/2831vom 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung („De-minimis-Verordnung“).
3) Die auf der Basis der Berufspendlerverflechtungen räumlich abgegrenzten Arbeitsmarktregionen werden anhand eines Indikatorenmodells in eine Reihenfolge von der struktur- bzw. wirtschaftsschwächsten Arbeitsmarktregion bis hin zur struktur- bzw. wirtschaftsstärksten Arbeitsmarktregion gebracht (Ranking). Der Gesamtindikator ist grundsätzlich ausschlaggebend für die Verteilung der Fördergebietseinwohner und Festlegung der Fördergebiete. Er setzt sich aus den folgenden Regionalindikatoren zusammen: Regionale Produktivität (Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigen 2018), Gewichtung: 37,5%; durchschnittliche Unterbeschäftigtenquote 2017 bis 2019: 37,5%; Entwicklung der Zahl der
Erwerbsfähigen 2017 bis 2040: 17,5%; Infrastrukturindikator: 7,5%.
4) Vgl. Artikel 2 Nummer 28 AGVO.
5) Vgl. Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
6) Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 des GewStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.
7) Im Sinne von Artikel 2 Nr. 50 AGVO.
8) Vgl. Artikel 14 Absatz 13 AGVO.
9) Definition gemäß Anhang I AGVO.
10) Siehe Erläuterungen zum Antragsformular, Anhang 2.
11) Vgl. Artikel 6 Absatz 2 AGVO.
12) Das amtliche (Online-)Formular wird von den jeweiligen zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen zur Verfügung gestellt. Es umfasst mindestens die Inhalte des Formulars in Anhang 2.
13) Vgl. Artikel 2 Nummer 52 AGVO.
14) Gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008).
15) Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes zählen nicht zu diesen Beschäftigten. Zulagen, Zuschläge sowie Provisionen und Prämien werden mit einbezogen, soweit sie den Beschäftigten im Erhebungszeitraum gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen handelt. Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt.
16) Auch bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen für KMU in D-Fördergebieten ist das Arbeitsplatzziel gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b AGVO zu erfüllen.
17) Basierend auf der Klassifikation (Zweisteller) des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) sowie auf den aktuellen Berichtsjahren der Erhebung zu Forschung und Entwicklung im Wirtschaftssektor, welche im Auftrag des Bundesministerium für Bildung und Forschung von der SV Wissenschaftsstatistik durchgeführt wird.
Alternativ können die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils laufenden oder zurückliegenden Jahr erbracht werden.
18) Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vgl. Artikel 2 Nummer 50 AGVO).
19) Grundlage für die Förderung ist die De-minimis-Verordnung.
20) Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vgl. Artikel 2 Nummer 50 AGVO).
21) Vgl. Artikel 36 Absatz 1a AGVO.
22) Ermittlung der Mehrkosten anhand eines kontrafaktischen Szenarios (vgl. Artikel 36 Absatz 4 AGVO).
23) Ermittlung der beihilfefähigen Kosten ohne Durchführung eines kontrafaktischen Szenarios.
24) Ermittlung der Mehrkosten anhand eines kontrafaktischen Szenarios (vgl. Artikel 38 Absatz 3 AGVO).
25) Ermittlung der beihilfefähigen Kosten ohne Durchführung eines kontrafaktischen Szenarios.
26) Im Hinblick auf die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 4 AGVO festgelegten Schwellenwerte gelten alle Bestandteile einer Investition (Erzeugung und Speicherung) als Teile ein und desselben Vorhabens.
27) Siehe Anhang 5.
28) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 328 vom 21.12.2018), in der jeweils geltenden Fassung.
29) Siehe auch Liste der Fördergebiete und Regionalfördergebietskarte 2022 bis 2027 im Anhang 5.
30) Nach Artikel 14 Absatz 12 AGVO darf bei großen Investitionsvorhaben die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfebetrag hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus berechnet wird:
Beihilfefähige Kosten / angepasster Förderhöchstsatz
Bis zu 55 Millionen Euro
31) Vgl. RLL Randnummer 182 Nummer 4 in Verbindung mit Randnummer 186.
32) Vgl. RLL Randnummer 182 Nummer 3 in Verbindung mit Randnummer 186.
33) Vgl. RLL Randnummer 188.
34) Vgl. RLL Randnummer 184.
35) Grundlage für Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist Artikel 17 AGVO. Zu beachten ist der Schwellenwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 8,25 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
36) Die Einzelnotifizierungspflicht, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 AGVO ergibt, und die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäß Artikel 12 AGVO sind zu beachten.
37) Grundlage für die Förderung ist die De-minimis-Verordnung.
38) Der Referenzzinssatz wird auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 14/02) bestimmt.
39) Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften wird auf die Internetadresse https://www.pwc.de/de/branchen-und-markte/oeffentlicher-sektor/berechnung-des-beihilfewertes-staatlicher-buergschaften.html verwiesen.
40) Zum Begriff der Einzelinvestition siehe Nummer 2.1.2.
41) Beihilfehöchstintensität gemäß Anhang 5 ohne Anhebung des Fördersatzes für KMU / Anmeldeschwelle
10 % / 8,25 Millionen Euro
15 % / 12,38 Millionen Euro
20 % / 16,50 Millionen Euro
25 % / 20,63 Millionen Euro
42) Investitionsbeihilfen an KMU in D-Fördergebieten sind hiervon nicht erfasst (siehe auch Fußnote 35).
43) Vgl. Artikel 2 Nummer 61a AGVO.
44) Wenn mobile Wirtschaftsgüter im Rahmen von Telearbeit eingesetzt werden, gilt der Ort der Leistungserbringung als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.
45) Dies umfasst die Anschaffungs- und Herstellungskosten unbemannter Luftfahrzeuge und unbemannter Wasserfahrzeuge, die überwiegend im Fördergebiet oder für die Betriebsstätte im Fördergebiet eingesetzt werden und nicht primär dem Transport dienen.
46) Vgl. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
47) Ausgeschlossen sind Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;
b) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird (vgl. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).
Siehe auch Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (insbesondere Abschnitt 1.1.1.4) aus dem Jahr 2014.
48) Vgl. hierzu Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischerei- und Aquakultursektor) (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
49) Vgl. ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 9.
50) Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen.
51) Siehe Erläuterungen zum Antragsformular, Anhang 3. Das amtliche Formular wird von den jeweiligen zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen zur Verfügung gestellt.
52) Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten, es sei denn, sie sind Gegenstand der Förderung.
53) Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
54) Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung C 39/99 (ex E 2/97) des Vereinigten Königreichs „English Partnerships (EP)“ nach dem „Partnership Investment Programme (PIP)“, im Folgenden als „EP/PIP-Regelung“ bezeichnet, ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 27.
55) Vgl. ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.
56) In Betracht kommen auch Transaktionen unterhalb der Veräußerungsschwelle (z.B. Vermietung/Verpachtung, Bestellung eines Erbbaurechts), sofern sie zum Marktpreis erfolgen und die Voraussetzungen der Bekanntmachung der Europäischen Union zum Begriff der staatlichen Beihilfe C/2016/2946 eingehalten werden.
57) Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Nummer 3.2.2.1.
58) Die Förderung stellt grundsätzlich keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
59) Für die Bewertung der ausschließlich regionalen Bedeutung sollen insbesondere folgende Faktoren herangezogen werden: Finanzierung der Infrastrukturen führt nicht dazu, dass Nachfrage oder Investitionen in die betreffende Region angelockt werden; keine Hindernisse für die Gründung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden; der Standort der Infrastrukturmaßnahme; die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung; die Gesamtkapazität der Infrastrukturmaßnahme im Verhältnis zur Anzahl der ortsansässigen Nutzer; das Vorhandensein sonstiger tourismusnaher Einrichtungen in dem Gebiet.
60) Zu beachten ist insbesondere die Subsidiarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 AGVO. Danach kommt eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme nur dann in Betracht, wenn die Förderung nicht von anderen Abschnitten des dritten Kapitels der AGVO mit Ausnahme der Regionalbeihilfen gemäß Abschnitt 1 abgedeckt wird. Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2.2 Absatz 4 Satz 4.
61) Maker Spaces sind Werkstätten, die diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu Produktionstechnologien, Geräten und Maschinen bieten, mit dem Ziel, dass Nutzer dort in interdisziplinärer und domänenübergreifender Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft Ideen für marktfähige Produkte entwickeln und erproben können. Ähnlich verwendete Begriffe sind fab labs (fabrication labs), innovation labs oder Inkubatoren.
62) Definition gemäß Artikel 2 Nummer 2 und Nummer 80 AGVO.
63) Vgl. Artikel 22 Absatz 2 und 3 Buchstabe c AGVO.
64) Vgl. Artikel 22 Absatz 2 und 3 Buchstabe c und 5 AGVO.
65) Grundlage für die Förderung ist die De-minimis-Verordnung).
66) Der Umfang etwaiger wirtschaftlich orientierter Nebentätigkeiten muss begrenzt sein. Dies ist der Fall, sofern die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung ausmachen.
67) Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG bzw. § 42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 BBiG bzw. § 42a HwO oder den §§ 45, 51a HwO abschließen.
68) Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2.2 Absatz 4 Satz 4.
69) Vgl. ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.
70) Vgl. ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.
71) Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2.2 Absatz 4 Satz 4.
72) Nicht förderfähig sind im Einklang mit Artikel 56 b Absatz 1a der Bau, die Installation oder die Modernisierung von Tankinfrastruktur, die Schiffe mit fossilen Brennstoffen wie Diesel, gasförmigem Erdgas (komprimiertem Erdgas (CNG)) oder flüssigem Erdgas (Flüssigerdgas (LNG)) bzw. Flüssiggas (LPG) versorgt.
73) Abweichend kann nach Nummer 3.2.1.1 Absatz 2 die Beihilfeintensität für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, bis zu 95 Prozent betragen.
74) Vgl. hierzu die De-minimis-Verordnung, welche den Höchstbetrag und Zeitraum festlegt.
75) Wenn der Betreiber nicht mit dem Eigentümer identisch ist, kann er eine eigene Rechtspersönlichkeit haben oder ein Unternehmenskonsortium ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.
[...]
Anhang 4
Positivliste und bedingte Positivliste
Anhang 4.1 Positivliste
Lfd. Nr. | WZ 2008* Code | WZ 2008 Bezeichnung |
---|
1 | 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1 und 10.71) |
2 | 11 | Getränkeherstellung |
3 | 13 | Herstellung von Textilien |
4 | 14 | Herstellung von Bekleidung |
5 | 15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen |
6 | 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) |
7 | 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
8 | 20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
9 | 21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen |
10 | 22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren |
11 | 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
12 | 24 | Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen |
13 | 25 | Herstellung von Metallerzeugnissen (außer 25.4) |
14 | 26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
15 | 27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen |
16 | 28 | Maschinenbau |
17 | 29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
18 | 30 | Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), |
19 | 31 | Herstellung von Möbeln |
20 | 32 | Herstellung von sonstigen Waren |
21 | 38.3 | Rückgewinnung |
22 | 39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung |
23 | 55 | Beherbergung |
24 | 58.2 | Verlegen von Software |
25 | 62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie |
26 | 63 | Informationsdienstleistungen |
27 | 72 | Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend FuE-Leistungen für die Wirtschaft erbracht werden |
28 | 93.2 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung, soweit sie überwiegend dem Tourismus zugutekommen |
*) Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.
Anhang 4.2 Bedingte Positivliste
Lfd. Nr. | WZ 2008 Code | WZ 2008 Bezeichnung |
1 | 18 | Herstellung von Druckerzeugnissen |
2 | 33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen |
3 | 46 | Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 46.1) |
4 | 52.29.9 | Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr a.n.g./anderweitig nicht genannt |
5 | 59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Tonstudios und Verlegen von Musik (außer 59.14) |
6 | 70.1 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
7 | 71 | Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung (außer 71.11) |
8 | 73 | Werbung und Marktforschung |
Anhang 5
GRW-Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“
Russland war bis vor Kurzem der wichtigste Öllieferant Deutschlands. Daher stellt die – aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine unumgängliche und schnellstmögliche – Abkehr von der Einfuhr russischen Öls bei Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Deutschland sehr hohe Anforderungen bezogen auf diesen derzeit noch für die Bevölkerung und Wirtschaft wichtigen Energieträger.
Vor besonders großen Herausforderungen stehen die beiden ostdeutschen Raffineriestandorte Leuna und Schwedt, weil sie bis Kriegsbeginn über die Druschba-Pipeline vollständig mit russischem Öl beliefert wurden und hierfür aktuell keine alternativen Transportwege in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Dies stellt auch einzelne ostdeutsche Häfen, deren Ausbau für den Import von Rohöl und seinen direkten Transport zur Raffinerie PCK Schwedt erforderlich ist, vor neue Herausforderungen.
Zeitgleich mit der veränderten Versorgung der Raffineriestandorte besteht strukturpolitisch die Aufgabe, zügig die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Transformation der Standorte zu verbessern, damit neue Wertschöpfungs- und Beschäftigungspotenziale erschlossen werden. Deshalb hat die Bundesregierung am 16. September 2022 ein umfassendes Zukunftspaket auf den Weg gebracht und als dessen Herzstück ein Sonderprogramm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vorgeschlagen.
Vor diesem Hintergrund hat der Koordinierungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ am 13. Dezember 2022 für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2032 folgendes Sonderprogramm zur Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen beschlossen.
1. Um die Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen möglichst wirkungsvoll zu unterstützen, umfasst das Programm die Gesamtheit der laut GRW-Koordinierungsrahmen vorgesehenen Fördermöglichkeiten. Dazu zählen die Bereiche gewerbliche Investitionen von Unternehmen, wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen (einschließlich Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen inklusive der Kosten für eine etwaige Ausbaggerung) sowie nichtinvestive und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge.
2. Zur Förderung der unter Ziffer 1 genannten Maßnahmen stehen Mittel vom Bund und von den beteiligten Ländern in Höhe von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung; davon stellt der Bund 375 Millionen Euro bereit, um die Hälfte der Ausgaben in jedem Land zu tragen.
Der in Satz 1 festgelegte Anteil des Bundes verteilt sich wie folgt:
- Brandenburg: 50 Prozent
- Mecklenburg-Vorpommern: 25 Prozent
- Sachsen-Anhalt: 25 Prozent
Die in 2023 zur Verfügung stehenden Barmittel des Bundes in Höhe von 12,5 Mio. Euro werden folgendermaßen auf die Länder aufgeteilt:
- Brandenburg 12,5 Millionen Euro
- Mecklenburg-Vorpommern 0 Millionen Euro
- Sachsen-Anhalt 0 Millionen Euro
Die Verteilung der Verpflichtungsermächtigungen 2023 in Höhe von insgesamt 85,05 Mio. Euro mit Fälligkeiten in den Jahren 2024 bis 2027 wird unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Investitionsbedarfe in den Ländern durch den Bund wie folgt festgelegt:
- Brandenburg 27,75 Millionen Euro
- Mecklenburg-Vorpommern 50,00 Millionen Euro
- Sachsen-Anhalt 7,30 Millionen Euro
Die Haushaltsmittel werden getrennt vom Normalprogramm der GRW abgerechnet. Die Zahlungsverpflichtungen des Bundes und der Länder stehen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche haushaltsrechtlich notwendigen Ermächtigungen im Bund und in den Ländern erteilt werden.
3. Fördergebiete des Programms in den einzelnen Ländern:
- Brandenburg: Landkreis Uckermark.
- Mecklenburg-Vorpommern: Stadt Rostock, Landkreis Rostock und Landkreis Vorpommern-Greifswald.
- Sachsen-Anhalt: Landkreis Saalekreis, Burgenlandkreis.
4. Die Bundesregierung wird sich im Zuge beihilferechtlicher Genehmigungsverfahren für Investitionsvorhaben auf dem heutigen Betriebsgelände der PCK Raffinerie bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, um zehn Prozentpunkte höhere Beihilfesätze zuzulassen als nach dem Koordinierungsrahmen vorgesehen.
5. Abweichend von Nummer 3.2.1.1 des GRW-Koordinierungsrahmens ab 2023 beträgt in den nachstehend genannten Gemeinden der Höchstsatz für die Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen über den gesamten Zeitraum des Sonderprogramms bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten: Stadt Schwedt (Landkreis Uckermark), Stadt Rostock, Stadt Güstrow, Gemeinde Dummerstorf sowie die Ämter Lubmin, Laage und Carbäck, Stadt Leuna und Gemeinde Schkopau (Saalekreis) sowie die Gemeinden Elsteraue und Hohenmölsen (Burgenlandkreis).
6. Im Rahmen des Programms können auch Vorhaben von Unternehmen der Mineralölverarbeitung gefördert werden, die der Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit dienen.
Die Bundesregierung wird sich im Zuge beihilferechtlicher Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass bei Investitionsvorhaben großer Unternehmen der Mineralölverarbeitung, die der Beschleunigung des Transformationsprozesses hin zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit dienen, neben der Errichtung neuer Betriebsstätten und der Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte auch Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte gefördert werden können.
7. GRW-Mittel nach diesem Programm dürfen nur für Vorhaben gewährt werden, für die der Antrag bis zum 31. Dezember 2032 bei den zuständigen Stellen gestellt worden ist und deren Förderzeitraum spätestens am 31. Dezember 2035 endet.
8. Für dieses Sonderprogramm gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des jeweils aktuellen Koordinierungsrahmens.
9. Die Länder berichten dem Bund jährlich sowie auf Anforderung über die Durchführung des Sonderprogramms.
10. Die Beihilfen nach dem Sonderprogramm müssen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein und werden nur unter Einhaltung des geltenden Beihilferechts durchgeführt.
11. Der Bund und die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt werden die Regelungen dieses Sonderprogramms vier Jahre nach dessen Beginn überprüfen, um so auf wirtschaftliche Veränderungen reagieren zu können.
12. Der Bund wird die Wirkung des Sonderprogramms nach dessen Abschluss evaluieren.
[...]
[Den nichtamtlichen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2024 einschließlich aller Anhänge finden Sie unter dem folgenden Link (PDF).]