Richtlinie
Richtlinie zum Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“
Vom 25. November 2021
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schiffbaus hängt wesentlich von seiner Innovationskraft ab. Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für eine verstärkte Innovationstätigkeit im Schiffbau zu setzen. Die Unternehmen sollen dabei unterstützt werden, marktfähige Lösungen für die großen technologischen Herausforderungen der Branche zu entwickeln. Mit der Förderung soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die internationale Marktposition des deutschen Schiffbaus bei hochkomplexen Spezialschiffen und Offshore-Strukturen durch eine verstärkte Innovationstätigkeit zu halten bzw. auszubauen. Hierdurch können Arbeitsplätze und Wertschöpfungsketten an den deutschen Standorten der Branche langfristig gesichert werden.
1.2 Der Schiffbau ist von spezifischen Merkmalen geprägt, die sich von anderen Branchen und Wirtschaftszweigen deutlich unterscheiden. Dazu zählen kleine Produktionsserien oder Einzelfertigung, Größe, Wert und Komplexität der hergestellten Einheiten und die im Allgemeinen kommerzielle Nutzung von Prototypen. Die Nachfrage nach neuartigen Lösungen für spezielle Nutzungen sowie nachhaltige Technologien (sogenanntes „Green Shipping“) prägen den Markt. Die verstärkten Vorgaben zur Erreichung der europäischen und nationalen Klimaschutzziele führen dazu, dass neuartige Technologien entwickelt bzw. marktfähig gemacht werden müssen. Aufgrund des hohen Innovationsdrucks sind die Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge im Schiffbau besonders hoch. Schiffbauliche Innovationen stehen immer unter dem Zwang, dass sie jeweils schon bei ihrer erstmaligen Anwendung erfolgreich sein müssen. Die mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Innovationsförderung gibt deshalb notwendige Anreize dafür, dass in berechtigten Fällen die mit der industriellen Anwendung innovativer Vorhaben verbundenen Risiken von den Werften eingegangen und getragen werden können. Das Förderprogramm entspricht damit Nummer 4a der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie1) („…Strukturwandel wirtschaftlich erfolgreich, ökologisch und sozialtragfähig sowie generationengerecht gestalten…“).
1.3 Die Verfolgung und Förderung zielgerichteter Konzepte für Forschung und Entwicklung und Innovation sind die wichtigsten Elemente der unternehmerischen Strategien der deutschen Schiffbauindustrie sowie der nationalen Schiffbaupolitik. Mit mehr Investitionen in innovative Produkte und Verfahren kann die Innovationsgeschwindigkeit gesteigert werden. Damit können Wettbewerbsvorsprünge erreicht und hochtechnologische Marktsegmente gesichert und ausgebaut werden. Vom Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ soll deshalb ein Anreizeffekt ausgehen, der die Zuwendungsempfänger zu einer verstärkten Innovationstätigkeit veranlasst und dazu beiträgt, Arbeitsplätze im deutschen Schiffbau zu sichern. Die Umsetzung innovativer Vorhaben im Schiffbau erfordert hoch qualifizierte Fachkräfte und kann zugleich zur Entwicklung der Fähigkeiten der beteiligten Fachkräfte führen. Außerdem trägt die Innovationsförderung zu einer Erhöhung der Wertschöpfung in zum Teil strukturschwachen Regionen bei, in denen zahlreiche Produktionsstandorte der Branche angesiedelt sind. Damit kann das Förderprogramm insbesondere die Umsetzung der Sustainable Development Goals (SDG) 8 (nachhaltiges Wirtschaftswachstum) und SDG 9 (nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen) bewirken.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind vom Antragssteller durchzuführende Innovationsvorhaben für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie Offshore-Strukturen. Nicht förderfähig ist die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen, sofern nicht die in Artikel 25 Absatz 2 und 6 der Verordnung des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds2) oder in den darauffolgenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
2.2 Im Sinne dieser Förderrichtlinie förderfähige Innovationen liegen vor, wenn aus ihrer industriellen Entwicklung und Anwendung signifikante Vorteile gezogen werden können. Signifikante Vorteile aus schiffbaulichen Innovationen sind insbesondere:
a) nachweisbare Verbesserungen der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur oder
b) nachweisbare Verbesserungen des Produktionsprozesses beim Antragsteller oder
c) nachweisbare Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltbereich, z.B. in Bezug auf Indikator 3.2.a, 9.1, 13.1.a oder SDG 14 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (z.B. Optimierungen im Hinblick auf Kraftstoffverbrauch, Motorenemissionen, Abfälle und Sicherheit) oder
d) der nachweisbare Erhalt von Arbeitsplätzen und der Anstoß zusätzlicher Investitionen (Indikatoren 8.3 bzw. 8.5 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie).
2.3 Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind im Einzelnen
a) neue Typschiffe bzw. Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen;
b) neue Komponenten und Systeme eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff bzw. der Offshore-Struktur getrennt werden können;
c) die Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse in Planung, Entwurf und Entwicklung, technisches Management, Fertigung und Logistik des Schiffbaus;
d) die Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette. Bei großen Unternehmen ist für die Förderfähigkeit der Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau Voraussetzung, dass diese Unternehmen bei der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30% der gesamten förderfähigen Kosten tragen.
2.4 Eine Mehrfachförderung von Komponenten oder Verfahren ist ausgeschlossen.
2.5 Förderfähig ist nur die erstmalige Herstellung einer Produktinnovation (Nummer 2.3 Buchstabe a oder Buchstabe b) bzw. die erstmalige Entwicklung bzw. Anwendung einer Verfahrensinnovation (Nummer 2.3 Buchstabe c oder Buchstabe d) im Schiffbaubereich in der Europäischen Union.
2.6 Anträge, die zur Emissionsminderung beitragen oder einen Beitrag im Sinne anderer zur Erfüllung der in Nummer 2.2 Buchstabe c genannten Indikatoren und Ziele leisten oder zu Strukturen, die der Erzeugung und Übertragung von erneuerbaren Energien dienen, insbesondere Offshore-Plattformen, sollen vorrangig bedient werden.
2.7 Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind im Einzelnen
a) „Innovation“ ist die Herstellung von technisch neuen oder wesentlich verbesserten Produkten (siehe Buchstabe b „Produktinnovation“) oder die Entwicklung bzw. Anwendung von neuen Verfahren (siehe Buchstabe d „Verfahrensinnovation“) bei der Ausführung eines Schiffbauauftrags, die im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie in der Europäischen Union das Risiko eines technischen oder wirtschaftlichen Fehlschlags bergen. Die Begriffe „Innovation“ und „innovatives Vorhaben“ im Sinne dieser Förderrichtlinie beziehen sich auf Produktinnovationen und Verfahrensinnovationen.
b) „Produktinnovation“ ist der Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue und verbesserte Produkte zu entwickeln. Die Produktinnovation ist in Nummer 2.3 Buchstabe a und b näher geregelt.
c) Der Begriff „schiffbauliche Innovation“ umfasst auch Innovationen bei Offshore-Strukturen.
d) Die „Verfahrensinnovation“ gliedert sich in die „Entwicklung innovativer Verfahren“ und die „Anwendung innovativer Verfahren“.
e) Die „Entwicklung innovativer Verfahren“ ist der Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue und verbesserte Verfahren zu entwickeln.3) Siehe dazu auch Nummer 2.3 Buchstabe c. Die Entwicklung innovativer Verfahren ist von der Anwendung innovativer Verfahren zu unterscheiden. Bei der Entwicklung innovativer Verfahren liegt die Innovationsträgerschaft beim Antragssteller.
f) Die „Anwendung innovativer Verfahren“ ist die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software). Der Tatbestand der Anwendung innovativer Verfahren ist dann gegeben, wenn der Antragsteller das innovative Verfahren nicht selbst entwickelt hat und die Innovationsträgerschaft dementsprechend nicht beim Antragsteller liegt.
g) Nicht als „Anwendung innovativer Verfahren“ angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind. Ebenso die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben sowie eine neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.4) Siehe dazu auch Nummer 2.3 Buchstabe d. Die Entwicklung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software) fällt nicht unter den Tatbestand der Anwendung, sondern der Entwicklung innovativer Verfahren.
h) „Schiffbauauftrag“ bzw. „Schiffbauvertrag“ ist ein Auftrag bzw. Vertrag zum Neubau, Umbau oder zur Reparatur eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur.
i) „Schiff“ bezeichnet ein See- oder Binnenschiff, das durch einen festen Antrieb und eine feste Steuerung alle Merkmale der Manövrierfähigkeit für den Hochseeeinsatz oder den Einsatz auf Binnengewässern besitzt und mindestens eine Länge von 12 Metern hat.
j) „Offshore-Strukturen“ bezeichnet vom Antragsteller gefertigte Strukturen, die der Erzeugung von erneuerbaren Energien dienen. Dabei handelt es sich insbesondere um Offshore-Plattformen, etwa für Umspannwerke oder Konverterstationen. Keine Offshore-Strukturen sind insbesondere Windkraftanlagen sowie deren Tragstrukturen und Fundamente.
k) „Prototyp“ bezeichnet das erste Schiff bzw. die erste Offshore-Struktur einer potenziellen Serie neuer Schiffe bzw. Offshore-Strukturen.
l) „Werft“ ist ein Unternehmen, das in Schiffbau, -umbau oder -reparatur tätig ist und über spezifische Anlagen für den Bau, Umbau oder die Reparatur von Schiffen jeder Art für See-, Küsten-, Binnenschifffahrt, schwimmende Geräte oder schwimmende Anlagen verfügt.
m) „Große Unternehmen“ sind Unternehmen, die nicht kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind.
n) „Abschreibungsdauer“ ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die zu fördernde Innovation ganz oder bezogen auf den durch den Antragsteller durchgeführten Teil der Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ausführen. Tochtergesellschaften von Werften sind auch antragsberechtigt, sofern die Werft direkt oder indirekt mehr als 25% der Anteile dieses Unternehmens hält.
3.2 Bei steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen oder im Rahmen einer Organschaft verbundener Unternehmen, bei denen Investor (Eigentümer) und Nutzer (Betreiber) der förderfähigen schiffbaulichen Innovation nicht identisch sind, ist derjenige antragsberechtigt, der die Innovation nutzt. Geförderte Maschinen und Anlagen müssen für die Dauer ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz des antragsberechtigten Unternehmens verbleiben. Bei Antragstellung hat im Fall der Betriebsaufspaltung das nutzende Unternehmen die Einwilligung, d.h. die vorherige Zustimmung des Eigentümers (im Fall der Organschaft die nutzende Tochtergesellschaft die Einwilligung ihrer Muttergesellschaft), zum uneingeschränkten Nutzungsrecht während der Zweckbindungsfrist in schriftlicher Form vorzulegen. Ein etwaiger Widerruf der Einwilligung zur Nutzung hat gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erfolgen; andernfalls ist der Widerruf unwirksam.
3.3 Liegt eine Betriebsaufspaltung oder Organschaft und eine Kofinanzierung gemäß Nummer 4.1 vor, übernimmt das Bundesland die Kofinanzierung, das nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie zur Ermittlung der Kofinanzierung in Nummer 4.1 zuständig ist, wenn man die in Nummer 4.1 genannten Kriterien auf die antragsberechtigte Betriebs- bzw. Tochtergesellschaft anwendet.
3.4 Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden grundsätzlich zu zwei Dritteln aus Haushaltsmitteln des Bundes sowie zu einem Drittel aus Haushaltsmitteln des Bundeslandes gewährt, in dem der Antragsteller seinen Sitz und Geschäftsbetrieb hat (Kofinanzierung).
Ist das Bundesland mit dem Sitz und Geschäftsbetrieb des Antragstellers nicht identisch mit dem Bundesland, in dem wesentliche Teile der durch die Förderung begünstigten und durch den Antragsteller ausgeführten Wertschöpfung stattfinden, so ist für die Ermittlung des kofinanzierenden Bundeslandes ausschlaggebend, in welchem Bundesland der überwiegende Teil der durch den Antragsteller ausgeführten Wertschöpfung an der Innovation stattfindet.
4.2 Das BAFA entscheidet in Abstimmung mit den an diesem Förderprogramm im Rahmen einer Kofinanzierung beteiligten Bundesländern über die Vergabe der für das Haushaltsjahr verfügbaren Fördermittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens.
4.3 Die Nummern 4.1 und 4.2 gelten nicht für Produkt- und Verfahrensinnovationen von KMU sowie für Innovationen nach Nummer 2.3 Buchstabe a oder Buchstabe b, die eine Offshore-Struktur zum Gegenstand haben.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form einer Projektförderung.
5.2 Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.3.1 Die Förderung von Produktinnovationen oder der Entwicklung innovativer Verfahren beträgt – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens –
- für große Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO höchstens 25%,
- für mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO höchstens 35% und
- für kleine Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO höchstens 45%
der in Nummer 5.4 aufgeführten förderfähigen Kosten für industrielle Anwendungen schiffbaulicher Innovationen.
5.3.2 Bei der Anwendung innovativer Verfahren beträgt die Förderung – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – bei großen Unternehmen höchstens 15% und bei KMU höchstens 50% der förderfähigen Kosten.
5.3.3 Die Höhe des Fördersatzes bemisst sich nach zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
5.3.4 Grundsätzlich darf die Höhe der zu gewährenden Innovationsförderung bei Produktinnovationen und der Entwicklung innovativer Verfahren 15 Mio. Euro bzw. bei der Anwendung innovativer Verfahren 7,5 Mio. Euro pro Vorhaben und Unternehmen nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, wird vor der Bewilligung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Wege einer Einzelnotifizierung die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt. Nach deren Vorliegen wird der Bewilligungsbehörde (BAFA) das Verfahren zur weiteren Durchführung der Innovationsförderung zurückgegeben. Alle beantragten Förderungen, die ein Vorhaben – identisches Schiff bzw. Offshore-Struktur – betreffen, bilden kumuliert die Grundlage zur Beurteilung hinsichtlich der Notifizierungsgrenze, auch wenn sie gesondert beantragt wurden (Artikel 8 AGVO).
5.3.5 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche die Nummern 5.3.1 und 5.3.2).
5.4 Förderfähige Kosten müssen sich für alle beantragten Förderungen direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des konkreten Vorhabens beziehen. Förderfähig sind nur die Kosten, die nach der Antragstellung anfallen.
5.4.1 Generell nicht zuwendungsfähig sind:
- Kalkulatorische Kosten (Wagnis-, Opportunitäts- und Risikokosten, kalkulatorischer Unternehmerlohn, etc.) des Antragstellers,
- Gewinnaufschlag,
- Andere kalkulatorische Kosten eines Zulieferunternehmens, wenn es sich um ein mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen handelt,
- Kosten für standardisierte Entwurfselemente, die gleichartig von Vorgängertypen übernommen werden.
5.4.2 Förderfähige Kosten müssen sich vollständig den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder Durchführbarkeitsstudien zuordnen lassen. Es kommen in Betracht:
a) Für neue Typschiffe bzw. Offshore-Strukturen (nach Nummer 2.3 Buchstabe a):
- Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden),
- Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich dem Vorhaben dienen,
- Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen,
- Sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen,
für Entwurf und Konstruktion (Design), im Einzelnen die Kosten für die Entwicklung des Schiffs- bzw. Offshore-Strukturkonzepts (Vorentwurf); den konzeptionellen Schiffs- bzw. Offshore-Strukturentwurf (Projektentwicklung, Grundentwurf); den funktionalen Schiffs- bzw. Offshore-Strukturentwurf (Basisplanung, Basiskonstruktion); die Erstellung der Detailkonstruktion; die Durchführung von Studien, die Erprobung, die Erstellung von Modellen und Versuchseinrichtungen und vergleichbare Kosten, die bei der Entwicklung und dem Entwurf des Prototyps anfallen; die Fertigungsplanung (Arbeitsvorbereitung), die erstmalige Erprobung von Komponenten und bei Schiffen – unter den Voraussetzungen von Artikel 2 Ziffer 86 AGVO – die Probefahrt des Prototyps.
Fertigungskosten sind ausnahmsweise förderfähig im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Prototyps im Rahmen der experimentellen Entwicklung, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Es muss ein unmittelbarer Bezug zur Innovation nachgewiesen werden. Dies ist von einem Gutachter separat vorab zu bestätigen, gemäß den Nummern 7.1.5 bis 7.1.7. Die Zuweisung pauschaler Anteile der Gesamtkosten ist unzulässig.
b) Für neue Komponenten und Systeme eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur (nach Nummer 2.3 Buchstabe b):
- Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden),
- Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich dem Vorhaben dienen,
- Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen,
- Sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen,
beschränkt für die Anwendung neuer Komponenten und Systeme, auf: Kosten für Entwurf, Planung und Entwicklung, Kosten für die erstmalige Erprobung der innovativen Produkte und die Erstellung von Modellen und Versuchseinrichtungen, Kosten für Material und Bauteile sowie ausnahmsweise Kosten für die Fertigung und Installation einer neuen Komponente oder eines neuen Systems, die zur Feststellung der vollen Funktionstüchtigkeit der technischen Innovation unbedingt erforderlich und auf den nötigen Mindestbetrag beschränkt sind.
c) die Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau (nach Nummer 2.3 Buchstabe c):
- Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden),
- Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich dem Vorhaben dienen,
- Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen,
- Sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen,
Kosten für die Konzeption und Entwicklung, Material- und Ausrüstungskosten, gegebenenfalls Kosten für die erfolgreiche erstmalige Erprobung des neuen Verfahrens sowie gegebenenfalls Kosten von Machbarkeitsstudien, die innerhalb von 12 Monaten vor Beantragung der Zuwendung erstellt wurden. In welchem Umfang die Kosten für Machbarkeitsstudien oder ähnliche Arbeiten förderfähig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Ebenso förderfähig sind Kosten für Maschinen und Anlagen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Maschinen und Anlagen nicht während ihrer gesamten Abschreibungsdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens unter Berücksichtigung der Zweckbindungsfrist als zuwendungsfähig. Während dieser Zweckbindungsfrist muss der Zuwendungsempfänger jährlich diese Zweckbindung nachweisen.
Hinweis: für die Förderfähigkeit der Entwicklung eines innovativen Verfahrens muss die Innovationsträgerschaft beim Antragsteller liegen.
d) die Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau (nach Nummer 2.3 Buchstabe d):
- Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden),
- Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich dem Vorhaben dienen,
- Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen,
- Sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen,
Kosten für die Konzeption und Entwicklung, Material- und Ausrüstungskosten, gegebenenfalls Kosten für die erfolgreiche erstmalige Erprobung des neuen Verfahrens sowie gegebenenfalls Kosten von Machbarkeitsstudien, die innerhalb von 12 Monaten vor Beantragung der Zuwendung erstellt wurden. In welchem Umfang die Kosten für Machbarkeitsstudien oder ähnliche Arbeiten förderfähig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Ebenso förderfähig sind Kosten für Maschinen und Anlagen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Maschinen und Anlagen nicht während ihrer gesamten Abschreibungsdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens unter Berücksichtigung der Zweckbindungsfrist als zuwendungsfähig. Während dieser Zweckbindungsfrist muss der Zuwendungsempfänger jährlich diese Zweckbindung nachweisen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Anreizeffekt/Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem EU-Binnenmarkt
6.1.1 Innovationsförderung im Sinne dieser Förderrichtlinie wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Anreizeffekt gemäß Artikel 6 AGVO vorliegt. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die Zuwendung veranlasst wird, stärker innovativ tätig zu sein, als ohne die Zuwendung und hierzu Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Zuwendung nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise aufgenommen hätte. Ein Anreizeffekt ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn sich bei einem Vergleich der geplanten Tätigkeiten mit und ohne staatliche Förderung die Innovationstätigkeit mindestens in Bezug auf Umfang, Reichweite, aufgewendete Mittel oder Geschwindigkeit signifikant steigert, insbesondere im Bereich der in Nummer 2.2 Buchstabe c genannten nationalen Indikatoren der UN-Nachhaltigkeitsziele.
6.1.2 Der von der Förderrichtlinie geforderte Anreizeffekt der Innovationsförderung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller mit dem innovativen Vorhaben bereits vor der Stellung des Förderantrags begonnen hat. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
6.1.3 Der Begünstigte hat das Vorliegen eines Anreizeffekts gemäß dem Verfahren in Nummer 7.1.2 Buchstabe c nachzuweisen.
6.2 Subventionserhebliche Tatsachen, Informations- und Mitwirkungspflichten
6.2.1 Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037, geändert durch das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 – BGBl. I S. 2106) sind alle im Zusammenhang mit der Innovationsförderung hinsichtlich der Fördervoraussetzungen und der Verwendung der Fördermittel gemachten Angaben über die wirtschaftlichen, betrieblichen und rechtlichen Verhältnisse des Antragstellers einschließlich der in weiteren nachgereichten Unterlagen gemachten Angaben, die nach
- dem Subventionszweck (Zweckbestimmung des Titels im Bundeshaushaltsplan),
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Innovationsförderung (§ 4 SubvG). Nach § 3 SubvG trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Auf die Beachtung der subventionserheblichen Tatsachen in der Mitteilung gemäß § 2 SubvG über die subventionserheblichen Tatsachen wird hingewiesen. Im Fall einer Kofinanzierung gelten zudem die entsprechenden Bestimmungen der an diesem Förderprogramm beteiligten Bundesländer.
6.2.2 Dem Antragsteller und Zuwendungsempfänger obliegen umfassende Informations- und Mitwirkungspflichten, die sich auf alle Phasen einer beantragten und bewilligten Projektförderung erstrecken und denen ohne vorherige Aufforderung durch den Zuwendungsgeber nachzukommen ist. Sie beginnen mit der vollständigen Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Erklärungen bei der Antragstellung und enden mit der ebenso vollständigen, rechtzeitigen und wahrheitsgemäßen Übermittlung aller im Rahmen des zu erstellenden Verwendungsnachweises abzugebenden Dokumente und Erläuterungen nach Fertigstellung des innovativen Vorhabens. Sie umfassen außerdem die unverzügliche Mitteilung der Änderung von Umständen nach Antragstellung, die für die Gewährung der Förderung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere Änderungen in der Zeit-, Ablauf- und Ressourcenplanung. Verletzt der Zuwendungsempfänger seine Informations- oder Mitwirkungspflichten, kann dies insbesondere gemäß den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder anderer Rechtsvorschriften zu einer Rücknahme oder einem Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit führen. In diesem Fall hat der Antragsteller die Zuwendung zu erstatten.
6.2.3 Der genaue Umfang dieser Mitteilungspflichten ist in den subventionserheblichen Tatsachen geregelt.
6.3 Berichts- und Veröffentlichungspflicht
6.3.1 Die Bundesregierung erstattet der Europäischen Kommission nach den Verordnungen (EU) 659/1999 des Rates vom 27. März 1999 und (EU) 794/2004 der Kommission vom 30. April 2004 und der diesen Verordnungen jeweils nachgeordneten Änderungen jährlich Bericht.
6.3.2 Die Bundesregierung führt detaillierte Aufzeichnungen über gewährte Zuwendungen. Die Aufzeichnungen enthalten alle Informationen, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen bezüglich der förderfähigen Kosten und Förderhöchstintensitäten erforderlich sind. Die Aufzeichnungen werden zehn Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Zuwendung aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt.
6.3.3 Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Informationen über jede Zuwendung von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden:
a) der vollständige Text der vorliegenden Förderrichtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen;
b) die Bezeichnung der die Zuwendung gewährenden Stelle;
c) die Identität des jeweiligen Zuwendungsempfängers;
d) die Höhe der Zuwendung in Euro;
e) das Förderinstrument;
f) das Ziel der Zuwendung;
g) das Datum der Zuwendungsgewährung;
h) die unternehmerische Typenbezeichnung des Zuwendungsempfängers (Klein-, Mittel- oder Großunternehmen);
i) die Region, in der der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat (anhand der NUTS-Systematik, Ebene 2);
j) der Hauptwirtschaftssektor, in dem der Zuwendungsempfänger aktiv ist (anhand der NACE-Klasse 2).
6.3.4 Diese Informationen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der jeweiligen Zuwendung veröffentlicht und mindestens zehn Jahre aufbewahrt. Die Veröffentlichungen werden der allgemeinen Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zugänglich gemacht.
6.3.5 Im Fall der Gewährung einer Zuwendung ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Bundesregierung spätestens sechs Monate nach einer entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission die ex post-Veröffentlichung der in Nummer 6.3.3 genannten Informationen sicherstellen. Die Informationen werden in einem Format zugänglich gemacht, welches die Suche, das Extrahieren und die einfache Veröffentlichung der Daten im Internet ermöglicht.
6.3.6 Der Bund ist ferner berechtigt, über die geförderten Vorhaben folgende Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Bundes (Förderkatalog) bekannt zu geben oder an Dritte weiterzugeben (z.B. an Mitglieder des Deutschen Bundestages, Gutachter, Auftragnehmer, die Evaluation bzw. Begleitforschung o.Ä. durchführen):
- das Thema des Vorhabens,
- den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
- den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Vorhabenleiter,
- den Bewilligungszeitraum,
- die Höhe der Zuwendung und die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.
Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger eine begründete Textänderung des Themas des Vorhabens vorschlagen; muss der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn seines Wissens durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt; muss der Zuwendungsempfänger die Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe des verantwortlichen Vorhabenleiters abgesehen werden soll.
6.3.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber vorgesehenen Befragungen, Interviews oder sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und an einer vom Zuwendungsgeber gegebenenfalls beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Bei der Auswahl teilnehmender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Zuwendungsempfänger darauf zu achten, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Für die genannten Pflichten des Zuwendungsempfängers gelten die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sind von den Antragstellern an
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Innovativer Schiffbau
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
zu richten.
Über die Form der Antragstellung und die notwendigen Formblätter wird unter www.bafa.de/isb informiert.
Dies gilt auch für Anträge von Antragstellern mit Sitz in einem Bundesland, das sich an der Finanzierung der Zuwendung beteiligt (Kofinanzierung). Das BAFA informiert das BMWi und das im Rahmen einer Kofinanzierung betroffene Bundesland über die Antragstellung und holt vor der Gewährung einer Zuwendung die Zustimmung des betreffenden Bundeslandes zur Gesamtfinanzierung und zur Bewilligung ein.
7.1.2 Anträge auf Innovationsförderung sind vor dem Beginn des Vorhabens zu stellen. Jeder Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- die voraussichtlichen Kosten des Vorhabens,
- den beantragten Fördersatz,
- Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (Zuwendung),
- Art des beantragten Innovationsvorhabens und
- eine Erklärung, dass die förderfähigen Kosten entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt werden.
Dem Antrag sind weiterhin folgende Anlagen und Nachweise beizufügen:
a) das Formblatt A mit einer aussagekräftigen und differenzierten qualitativen Beschreibung der schiffbaulichen Innovationen, der damit zu erreichenden signifikanten Vorteile für den ausführenden Antragsteller und/oder den Auftraggeber sowie der mit der Innovation verbundenen Risiken eines technischen oder wirtschaftlichen Fehlschlags (gegebenenfalls sind dem Formblatt A zusätzliche Nachweise, dass die in den Nummer 2.1 bis 2.6 definierten Innovationsmerkmale erfüllt sind, als Anlagen beizufügen);
b) das Formblatt B mit einer differenzierten Aufstellung (quantitative Beschreibung) der gemäß Nummer 5.4 förderfähigen Kosten für die schiffbaulichen Innovationen (gegebenenfalls sind dem Formblatt B/S, B/K, B/VE oder B/VA zusätzliche Nachweise über die gemäß Nummer 5.4 förderfähigen Kosten für Innovationen, z.B. Investitionspläne für im Fall der Anwendung neuer Verfahren notwendige neue Produktionsanlagen, als Anlagen beizufügen);
c) Nachweis des Anreizeffekts gemäß Nummer 6.1 in Form des ausgefüllten Formblatts A/G;
d) Unterlagen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Sofern der Geschäftsbetrieb entsprechend lange zurückreicht, sind hierzu das ordentliche Betriebsergebnis der jeweils letzten drei geprüften Geschäftsjahre (bestätigt durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre sowie die Umsatzrentabilität des letzten geprüften Geschäftsjahres vorzulegen.
Der Antrag ist vollständig, sobald dem BAFA sämtliche genannten Angaben, Nachweise und Unterlagen vorliegen.
7.1.3 Mit der Durchführung des innovativen Vorhabens darf bei der Beantragung von Innovationsförderung noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Durchführung gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Siehe hierzu auch Nummer 6.1.2.
7.1.4 Grundsätzlich muss der Antragsteller innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung (Eingang des Antrags beim BAFA) folgende, ergänzende Unterlagen vorlegen:
a) Nach der Unterzeichnung eines Schiffbauauftrags ist dieser in den Fällen von Nummer 2.3 Buchstabe a und b unverzüglich einzureichen;
b) Nachweis der hinreichend abgesicherten Finanzierung (Finanzierungskonzept) sowie eine Versicherung, dass die Umstände und Einzelheiten des innovativen Vorhabens vollständig wiedergegeben und insbesondere keine Nebenabreden getroffen worden sind;
c) Erklärung über den Ort der Durchführung auf Grundlage der in Nummer 4.1 ausgeführten Kriterien;
d) Ausführliche Vorhabenplanung, aus der sich der zeitliche und technische Ablauf des innovativen Vorhabens ergibt. Die Vorhabenplanung ist mit der Ressourcenplanung des Vorhabens zu unterlegen;
e) Einwilligung bzw. Zustimmung gemäß Nummer 3.2 im Fall steuerlich anerkannter Betriebsaufspaltung oder einer Organschaft verbundener Unternehmen;
f) Erklärung des Antragstellers, dass kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet worden ist sowie dass keine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 AO abgegeben wurde oder abzugeben ist. Bei einer Betriebsaufspaltung oder Organschaft ist auch eine entsprechende Erklärung der Besitzgesellschaft vorzulegen;
g) Versicherung des Antragstellers, dass ihm die subventionserheblichen Tatsachen gemäß Nummer 6.2 und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt sind;
h) Gutachten gemäß den Nummern 7.1.5 bis 7.1.7 und das Formblatt D mit der Erklärung des Gutachters;
i) Versicherung, dem BMWi alle Informationen zuzuleiten, die für die von der Europäischen Kommission verlangte Berichterstattung über die Durchführung der Innovationsförderung benötigt werden;
j) Bei der Beantragung der Förderung eines Vorhabens zur Verfahrensinnovation die Erklärung über die Zweckbindungsfrist der mit Hilfe der Zuwendung erworbenen und hergestellten inventarisierten Gegenstände (Maschinen und Anlagen) für die Anwendung des innovativen Verfahrens im Schiffbau und die Abschreibungsdauer der inventarisierten Maschinen und Anlagen gemäß der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegebenen AfA-Tabellen sowie eine Einverständniserklärung des Antragstellers, eine Begehung/Überprüfung der beschafften Gegenstände durch das BAFA während der Zweckbindungsfrist zuzulassen. Zweckbindungsfrist ist der Zeitraum, über den die betroffenen Gegenstände genutzt werden sollen.
k) Erklärung zur Unternehmensgröße, sofern eine Förderung für KMU beantragt wird, nach den Kriterien im Anhang I der AGVO, unterschrieben durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.
Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag möglich. Sollte die Frist abgelaufen sein, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden; nur vollständige Anträge können positiv beschieden werden. Werden einzelne Antragsunterlagen nicht innerhalb der Frist eingereicht, ergeht ein ablehnender Bescheid.
7.1.5 Die in den Nummern 2.1 bis 2.6 und Nummer 5.4 bezeichneten Sachverhalte sind durch einen wirtschaftlich vom Antragsteller unabhängigen und fachlich kompetenten Gutachter qualitativ und quantitativ gemäß den Nummern 7.1.6 und 7.1.7 zu prüfen. Der Antragsteller muss sowohl hinsichtlich der Auswahl des Gutachters als auch hinsichtlich der formulierten Aufgabenstellung die Zustimmung des Zuwendungsgebers in Textform einholen. Er legt dazu dem BAFA einen entsprechenden formlosen Vorschlag und das Formblatt D vor. Erst nach Zustimmung des BAFA kann der Antragsteller den Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen.
7.1.6 Das Gutachten muss in einer qualitativen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die mit Formblatt A zur Förderung beantragte schiffbauliche Innovation die Kriterien für ihre Förderfähigkeit gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6 erfüllt. In dem Gutachten muss ausdrücklich, nachvollziehbar und begründet dargestellt werden, dass die zur Förderung beantragten schiffbaulichen Innovationen
a) erstmalige industrielle Anwendungen innovativer Produkte oder Verfahren darstellen;
b) gemessen am technischen Stand der Schiffbauindustrie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union neu sind;
c) bei ihrer Anwendung zu signifikanten Vorteilen gemäß Nummer 2.2 führen;
d) bei ihrer erstmaligen industriellen Anwendung mit Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge verbunden sind.
7.1.7 Das Gutachten muss im Ergebnis einer quantitativen Prüfung bestätigen, dass im Antrag die förderfähigen Kosten gemäß Nummer 5.4 ausgewiesen werden und sich ausschließlich auf die schiffbauliche Innovation beziehen. Durch den Gutachter ist aufgrund von spezifischen Kenntnissen der technologischen und schiffbaulichen Abläufe und Zusammenhänge zu prüfen und kurz zu begründen, dass die im Antrag mit Formblatt B geltend gemachten Kosten der Sache nach und in ihren Größenordnungen als plausibel gelten können.
7.2 Bewilligungsverfahren
Erfüllt eine schiffbauliche Innovation die Zuwendungsvoraussetzungen und trifft das BAFA aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine positive Entscheidung über die Förderung der Innovation gemäß dieser Förderrichtlinie, so ergeht ein Zuwendungsbescheid an den Antragsteller. Im Fall einer Kofinanzierung ist Voraussetzung für diesen Zuwendungsbescheid, dass vorab die Zustimmung des betroffenen Bundeslandes über eine Zuwendung in erforderlicher Höhe eingeholt wird. Das betreffende Bundesland erhält eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheids.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Zwei Drittel der Zuwendung einer gewährten Innovationsförderung dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert und ausgezahlt werden, als sie zur Deckung angefallener Kosten für den Zuwendungszweck benötigt werden. Frühestens dürfen sie jedoch nach dem Beginn des innovativen Vorhabens ausgezahlt werden. Das verbleibende Drittel der Zuwendung kann erst nach der Fertigstellung des Vorhabens sowie nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.4 ausgezahlt werden. Zu subventionserheblichen Änderungen ist Nummer 6.2.2 zu beachten.
7.3.2 Der Bund und die an diesem Förderprogramm beteiligten Bundesländer zahlen die jeweiligen Anteile direkt an den Zuwendungsempfänger. Das BAFA bestätigt den betreffenden Bundesländern das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen.
7.3.3 Wird das Vorhaben nicht abgeschlossen, sind die nicht zur Deckung der zuwendungsfähigen Innovationskosten verwendeten Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
7.3.4 Sofern eine der Bewilligung einer Zuwendung zu Vorhaben zur Verfahrensinnovation zugrunde gelegte Zweckbindungsfrist vom Antragsteller nicht eingehalten wird, d.h., dass die Anlagen und Ausrüstungen vorzeitig für andere Zwecke genutzt werden, hat der Zuwendungsgeber das Recht, den Zuwendungsbescheid dahingehend zu widerrufen.
Die bewilligte Zuwendung ist anteilig an das kofinanzierende Bundesland und den Bund zurückzuzahlen. Die Zuwendungsgeber haben das Recht, die Einhaltung der Zweckbindungsfrist auch nach Abschluss der Förderung des Vorhabens zu prüfen.
Der Zuwendungsgeber kann den Zuwendungsbescheid auch dann widerrufen, wenn der Antragsteller die für die Bestimmung des kofinanzierenden Bundeslandes erforderlichen Angaben wahrheitswidrig so gestaltet, dass die Zuteilung des Antragstellers zu einem Bundesland umgangen werden soll.
Die bewilligte Zuwendung ist an die Zuwendungsgeber zurückzuzahlen.
Der Zuwendungsgeber hat das Recht, einen Missbrauch der Regelungen zur Bestimmung des kofinanzierenden Bundeslandes auch nach Abschluss der Förderung des Vorhabens zu prüfen.
7.3.5 Bestehende Ansprüche auf zurückzuzahlende Fördermittel werden mit ihrer Entstehung fällig und sind vom Tag ihrer Auszahlung an den Zuwendungsempfänger bis zum Tag ihrer Zurückerstattung mit jährlich 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen.
7.3.6 Wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids über das Vermögen des Antragstellers oder der Besitzgesellschaft (im Fall einer Betriebsaufspaltung) ein Insolvenzverfahren beantragt, entfällt die Innovationsförderung mit sofortiger Wirkung, es sei denn, die Fortsetzung des innovativen Vorhabens wird durch formelle Fortsetzungserklärung des Insolvenzverwalters sichergestellt.
7.3.7 Ansprüche, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, können weder abgetreten noch verpfändet werden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger dem BAFA innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des innovativen Vorhabens nachzuweisen.
7.4.2 Der Verwendungsnachweis muss aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis bestehen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Dabei ist im Sachbericht die Durchführung des Vorhabens unter besonderer Berücksichtigung der geförderten schiffbaulichen Innovationen darzulegen.
7.4.3 Die entstandenen Kosten für innovative Vorhaben sind im zahlenmäßigen Nachweis darzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Nachkalkulation. Die Nachkalkulation ist in derselben Form wie die Vorkalkulation (Formblatt B) zu gliedern. Alle geltend gemachten Kosten sind in Form einer Belegliste der Nachkalkulation beizufügen.
7.4.4 Im Fall einer Kofinanzierung informiert das BAFA das Bundesland über das Ergebnis der Prüfung, es sei denn, dass mit dem Bundesland eine von diesem Grundsatz abweichende Verfahrensweise vereinbart worden ist.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Im Fall einer Kofinanzierung gelten zudem die entsprechenden Bestimmungen der an diesem Förderprogramm beteiligten Bundesländer.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.5.2 Förderungen nach dieser Förderrichtlinie werden auf der Grundlage der Artikel 25 und 29 AGVO Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt.
7.5.3 Erhaltene Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7.5.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
7.5.5 Sollten in dieser Förderrichtlinie keine gesonderten Regelungen getroffen sein, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) in der jeweiligen Fassung.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
1) Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, Stand 8. Oktober 2021; https://www.bundesregierung.de/resource/blob/998006/1873516/7c0614aff0f2c847f51c4d8e9646e610/2021-03-10-dns-2021-finale-langfassung-barrierefrei-data.pdf?download=1
2) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1
3) Vergleiche den Tatbestand der „experimentellen Entwicklung“ in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
4) Vergleiche den Tatbestand der „Prozessinnovation“ in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)