Richtlinie
Investitionskredit Digitale Infrastruktur
Individualvariante
Merkblatt der KfW
Stand: 07/2023
Finanzierungen von Investitionen in den Ausbau der digitalen Infrastruktur in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV).
Förderziel
Der „Investitionskredit Digitale Infrastruktur“ ermöglicht eine langfristige Finanzierung von Investitionen in den Ausbau von Glasfasernetzen (FTTH/ FTTB) in Deutschland.
Die Förderung dient dem langfristigen und flächendeckenden Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen im Rahmen der Breitbandstrategie der Bundesregierung. Die dadurch zu errichtenden Glasfasernetze sollen auch mit anderen für die Telekommunikation oder andere Versorgungszwecke geeigneten Infrastrukturen in Deutschland vernetzt und genutzt werden (zum Beispiel Anbindung von Mobilfunkmasten).
Der Zinssatz wird in der ersten Zinsbindungsfrist der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln im Auftrag des BMDV verbilligt.
Antragsteller
Für Vorhaben in Deutschland:
- Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln
- mit Unternehmenssitz in Deutschland
- mit Unternehmenssitz im Ausland
- Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mindestens 50 %) die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln
- Anstalten des öffentlichen Rechts
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Gemeinnützige Antragsteller. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das zuständige Finanzamt.
Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden die gesamten Investitionskosten für den Ausbau von öffentlichen FTTH-/ FTTB-Netzen einschließlich Nebenkosten. Dabei gelten folgende Anforderungen:
- Errichtung eines passiven FTTH-/ FTTB-Netzes (inkl. Anschluss von Mobilfunkmasten)
- Aktive Komponenten eines FTTH-/ FTTB-Netzes (inkl. Inhouse Verkabelung)
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Förderausschlüsse
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Leasingfinanzierungen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb),
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern sowie
- der Erwerb eigener Anteile
- und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).
Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Kombination mit anderen Förderprogrammen
- Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.
- Ausgeschlossen ist die Kombination für dieselbe Maßnahme mit folgenden Förderprogrammen:
- Die Kombination eines Kredits aus dem Programm Investitionskredit Digitale Infrastruktur mit dem Zuschussprogramms des Bundes „Bundesförderprogramm zum Breitbandausbau“ ist ausgeschlossen. Das Zuschussprogramm fördert den Breitbandausbau in unterversorgten Gebieten. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des BMDV unter der Kategorie Breitbandförderung.
Kreditbetrag
Der Kreditbetrag kann ab einem Mindestbetrag von 25 Millionen Euro pro Vorhaben individuell angefragt werden.
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Laufzeit und Zinsbindung
Die Tilgungsstruktur kann individuell angefragt werden bei
- einer Laufzeit von mindestens 4 und maximal 30 Jahren und
- einer Zinsbindung für maximal die ersten 20 Jahre.
Zinssatz
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage individuell festgesetzt.
- Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.
Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz), abgeschlossen wird.
Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“ (Bestellnummer 600 000 0038).
Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist kann individuell vereinbart werden.
- Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 12 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
Zu beachten ist, dass die jeweils angeforderten Beträge innerhalb von 24 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt sein müssen.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der individuell vereinbarten tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.
Danach wird der Kredit entsprechend der individuell vereinbarten Tilgungsstruktur zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner.
Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.
Unterlagen
Die benötigten Angaben stimmen Sie individuell mit dem Finanzierungspartner ab.
Weitere Unterlagen für die Antragstellung:
- Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“ (Bestellnummer 600 000 4881)
Darüber hinaus müssen beim Finanzierungspartner folgende Daten für eine Programmevaluation angegeben werden, für deren Dokumentation das KfW-Formular „Datenerhebungsbogen“ (Bestellnummer 600 000 4513) verwendet werden kann:
- verlegte Leerrohre (in km)
- Anzahl angeschlossener Haushalte/ Teilnehmer
- Anzahl Mobilfunk-Mastanbindungen
Alle Angaben zum Antrag sind durch den Antragsteller im Rahmen der Antragstellung beim Finanzierungspartner zu bestätigen.
- Mittelverwendungsnachweis (Bestellnummer 600 000 0227)
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Beihilfe
Es wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.
Nachweis der Mittelverwendung
Der programm- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist unverzüglich nach Fertigstellung des Vorhabens, gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen, spätestens aber 27 Monate nach Vollauszahlung des Kredits.
Vor-Ort-Kontrollen
Die KfW behält sich vor, jederzeitige Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Maßnahmen durchzuführen oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen. Des Weiteren sind das BMDV oder ein vom BMDV beauftragter zuverlässiger Dritter berechtigt, eine Vor-Ort-Besichtigung der geförderten Investitionsmaßnahme durchzuführen.
Datenweitergabe
Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoringzwecke und Evaluation bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.
Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.
Rechtsanspruch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.