Richtlinie
Bekanntmachung über die Möglichkeit einer anteiligen Finanzierung der Entwicklungskosten ziviler Luftfahrzeughersteller und Luftfahrtausrüster (Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen)
Vom 25. April 2024
1 Zielsetzung und Rechtsgrundlage der Förderung
1.1 Zielsetzung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert mit dem Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen Forschungs- und Technologievorhaben für die zivile kommerzielle Luftfahrt am Standort Deutschland mit dem Ziel, den Transformationsprozess zu einer klimaneutralen, umweltverträglicheren, lärmminimierten, leistungsfähigeren, sichereren und passagierfreundlicheren Luftfahrt voranzutreiben.
Im Einklang mit der Luftfahrtstrategie der Bundesregierung1) ergänzt das Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen die Förderinstrumente des Bundes im Bereich Luftfahrtindustrie um die Möglichkeit, durch Darlehen mit Bundesgarantie fortschrittlichen Technologien den Weg in den Markt zu eröffnen.
Mit Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen sollen:
a) Finanzierungsmöglichkeiten für Forschungs- und Technologieentwicklungsvorhaben geschaffen werden, deren Finanzierung nicht durch Bankkredite zu angemessenen Konditionen sichergestellt werden kann.
b) deutsche Luftfahrtunternehmen dabei unterstützt werden, dauerhaft und wesentlich zur Wertschöpfung in Deutschland und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beizutragen, Arbeitsplätze in Deutschland neu zu schaffen beziehungsweise zu sichern und sich zusammen mit ihren europäischen Partnern als Vorreiter in einem zukunftsorientierten und nachhaltigen Luftverkehrssystem zu etablieren.
c) Entwicklungs-, Markt- und Programmrisiken vermindert und die Finanzierungslücken bei der Einführung neuartiger Technologien geschlossen werden.
Das BMWK hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beauftragt, unter den in dieser Förderbekanntmachung geregelten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) sowie der hierfür in der KfW relevanten Kreditvergaberegelungen verzinsliche, teilweise bedingt rückzahlbare Darlehen zur anteiligen Finanzierung von Entwicklungskosten zu gewähren.
1.2 Rechtsgrundlage
Rechtliche Basis für das Darlehensprogramm sind neben dieser Förderbekanntmachung folgende Bestimmungen:
- Die jeweils aktuell gültige haushaltsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Übernahme von Bundesgewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft,
- Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573) in der jeweils gültigen Fassung,
- Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) in der jeweils gültigen Fassung,
- Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderthemen
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Technologieentwicklungsvorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung (Artikel 2 Nummer 86 AGVO), insbesondere von Klimaschutztechnologien in den Bereichen:
a) Alternative klimaneutrale Antriebssysteme, dazu gehören auch batterie-/hybrid-elektrische oder Wasserstofftechnologien für unterschiedliche Anwendungshorizonte (Vorhaben zur Herstellung von SAF-Kraftstoffen sind nicht Gegenstand dieses Programms),
b) Reduktion des Primärenergiebedarfs und Ressourceneinsatzes durch Reduktion des Gewichts sowie durch Erhöhung der Effizienz von Antrieben, der Systeme und der Aerodynamik
sowie
c) Reduzierung der Fertigungszeiten und -kosten mit dem Primat geschlossener Stoffkreislaufsysteme.
Die geförderten Entwicklungsvorhaben sollen sich an diesen drei Säulen orientieren, können daneben aber auch andere Innovationsbereiche zum Beispiel Lärmreduktion, Digitalisierung oder den Aufbau industrieller Kernkompetenzen entsprechend der Luftfahrtstrategie der Bundesregierung umfassen.
2.2 Förderfähige Projekte
Die mit den Darlehen finanzierten Vorhaben müssen durch innovative Produkte oder Verfahren zur Erreichung eines oder mehrerer der in Nummer 2.1 genannten Ziele beitragen. Eine Innovation im Sinne des Förderprogramms liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Entwicklung ein hohes technisches Entwicklungsrisiko verbunden ist.
Die förderfähigen Aktivitäten müssen auf den zivilen, kommerziellen Luftfahrtmarkt ausgerichtet sein.
Nur Aktivitäten mit eigenem Entwicklungs-, Markt- und Programmrisiko sind förderfähig.
Die Entwicklungsergebnisse sollen einen Technologiereifegrad von Stufe 5 bis Stufe 8 aufweisen und müssen dabei eine marktnahe Verwertungsperspektive und einen strategischen Mehrwert für die geförderten Unternehmen haben.
Förderfähige Aktivitäten können auch die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten umfassen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre.
3 Ausgestaltung der Förderung
3.1 Förderfähige Kosten
Die Förderfähigkeit der Kosten richtet sich nach
- a) Artikel 25 Absatz 3 der AGVO,
- b) den Vorschriften der BHO und den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung,
- c) den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – PreisLS – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) in der jeweils geltenden Fassung.
3.2 Art, Umfang und Bedingungen des Förderdarlehens
3.2.1 Modularisierung des Förderdarlehens
Die Zuwendungen werden als rückzahlbare Darlehen gewährt. Der Darlehensnehmer kann zwischen drei Optionen auswählen:
- a) ausschließlich unbedingt rückzahlbares Darlehen (ohne Beihilferelevanz),
- b) ausschließlich bedingt rückzahlbares Darlehen (Beihilferelevanz),
- c) eine Kombination der beiden genannten Darlehensformen.
3.2.2 Förderquoten des Förderdarlehens
Der Darlehensumfang beträgt inklusive des beihilferelevanten Förderanteils von maximal 25% für kleine Unternehmen insgesamt bis zu 55%, für mittlere Unternehmen2) bis zu 50% und für große Unternehmen bis zu 40% der förder- und finanzierungsfähigen Forschungs- und Entwicklungskosten.
Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen
Förderdarlehen | Bedingt rückzahlbarer Darlehensteil | Unbedingt rückzahlbarer Darlehensteil |
---|
Beihilferelevanz | Ja | Nein |
Förderquote | Alle Unternehmensgrößen: maximal 25% der förderfähigen Entwicklungskosten | Kleine Unternehmen: maximal 30% Mittlere Unternehmen: maximal 25% Große Unternehmen: maximal 15% der förderfähigen Entwicklungskosten |
Kumulierung | Möglich mit anderen Förderprogrammen sowie dem unbedingt rückzahlbaren Darlehensteil dieses Förderprogramms (siehe hierzu aber Nummer 4.2 Absatz 9) | Möglich mit anderen Förderprogrammen sowie dem bedingt rückzahlbaren Darlehensteil dieses Förderprogramms (siehe hierzu aber Nummer 4.2 Absatz 9) |
Rückzahlung | Bedingt rückzahlbar, abhängig von der Auslieferung vom Finanzierungsvorhaben betroffener Luftfahrzeuge beziehungsweise (Teil-)Systeme. Die Höhe der Tilgungsraten wird so festgelegt, dass die vollständige Rückzahlung bei Auslieferung einer bestimmten, zuvor festgelegten Anzahl an ausgelieferten Luftfahrzeugen beziehungsweise (Teil-)Systemen (Erfolgsschwelle) erfolgt. Wird diese Anzahl nicht oder nicht vollständig erreicht, entfällt oder reduziert sich die Rückzahlungsverpflichtung für diesen Darlehensteil entsprechend. | Unbedingt rückzahlbar in acht linearen Jahresraten, beginnend in dem Jahr der (zuvor festgelegten) voraussichtlichen Erstauslieferung des vom Finanzierungszweck betroffenen Luftfahrzeugs oder (Teil-)Systems. |
Verzinsung | Die Verzinsung setzt sich aus dem für die betreffende Zinsperiode geltenden Referenzzinssatz (3-Monats-Euribor oder vergleichbarer Referenzzinssatz) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zusammen. | Die Verzinsung setzt sich aus dem für die betreffende Zinsperiode geltenden Referenzzinssatz (3-Monats-Euribor oder vergleichbarer Referenzzinssatz) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr und einer Darlehensmarge zusammen, die in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung (Rating) des Darlehensnehmers und den gestellten Sicherheiten gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 14/02) ermittelt wird. |
3.3 Sonstige Bestimmungen
Die Bewilligungsbehörde ist das BMWK.
Die Bearbeitung von Darlehensanträgen sowie die notwendigen Auswertungen der Informationen und Berichte erfolgen in einer Arbeitsteilung zwischen dem BMWK, dem Mandatar des Bundes und der KfW im Auftrag. Die Entscheidung im Rahmen des Interministeriellen Ausschusses (IMA) über die Gewährung des Darlehens und die damit verbundene Bundesgarantie gegenüber der KfW wird vom BMWK gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffen.
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehens besteht nicht. Der IMA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Antragstellerin und der Antragsteller hat zu versichern, dass ihr/ihm die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes bekannt sind.
4 Antragstellung und Verfahren
4.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Das Vorhaben ist in Deutschland durchzuführen und die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse hat mit einem nennenswerten Wertschöpfungsanteil in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR einherzugehen.
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
4.2 Fördervoraussetzungen
Es gelten die besonderen Bestimmungen der AGVO in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 4 und 5 AGVO.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (hier Darlehen und gegebenenfalls rückzahlbarer Vorschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission3) oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach dieser Förderbekanntmachung gewährte Beihilfen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Weitere allgemeine Fördervoraussetzungen:
Darlehen dürfen nur an solche Antragstellerinnen und Antragsteller bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Abwicklung zu erwarten ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Darüber hinaus müssen Antragstellerinnen und Antragsteller grundsätzlich
- über das notwendige technologische, betriebswirtschaftliche und betriebswissenschaftliche Potenzial verfügen, um anspruchsvolle und risikoreiche Projekte durchzuführen und deren Ergebnisse umzusetzen;
- über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen;
- ihre Gründung abgeschlossen haben und in der Lage sein, den für das Projekt erforderlichen Eigenanteil aufzubringen und Sicherheiten zu stellen;
- nach Abzug des Personals für das finanzierte Projekt mit der verbleibenden Personalkapazität, einschließlich der Geschäftsführung, den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen sicherstellen können;
- einen Umsatz erwirtschaften, der in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der beantragten Zuwendung steht.
Daneben müssen Antragstellerinnen und Antragsteller die Erfüllung der in den Nummern 2.2 und 4.1 aufgestellten formellen und materiellen Voraussetzungen nachweisen.
Antragstellerinnen und Antragsteller, die Zuwendungen aus öffentlichen Förderprogrammen in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß abgewickelt haben, können von der Förderung ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere beim Luftfahrtforschungsprogramm des BMWK und beim Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen (ehemals Luftfahrzeugausrüsterprogramm) nicht ordnungsgemäß oder unzureichend erbrachte Verwendungsnachweise und unzureichendes Nachkommen der Verwertungspflicht.
Darlehen können nur für solche Vorhaben gewährt werden, deren Entwicklungskosten nicht oder nicht vollständig aus Eigenmitteln finanziert werden können und deren Finanzierung durch außenstehende Dritte, wie insbesondere Finanzinstitute, nicht möglich ist.
4.3 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.
4.4 Antragstellung
Anträge auf Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen können
bis zum 31. Dezember 2028
schriftlich bei dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Referat IV D 2
Scharnhorststraße 34–37
10115 Berlin
gestellt werden.
Der Antrag muss die Angaben enthalten, die gemäß den Nummern 2.2, 4.1 und 4.2 Voraussetzung der Gewährung des Darlehens sind. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller haben im Antrag substantiiert darzulegen, welche in Nummer 2.1 definierten Ziele mit der angestrebten Entwicklung verfolgt werden sollen und wie die angestrebte Entwicklung dazu beitragen soll. Ferner müssen dem Antrag eine Vorhabenbeschreibung, ein detaillierter Meilensteinplan sowie eine nach Kostenarten aufgeschlüsselte Aufstellung der anfallenden Entwicklungskosten und eine Verwertungsperspektive beigefügt werden.
Das BMWK, die KfW und der vom Bund beauftragte Mandatar können Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege nachfordern, insbesondere auch zur Bonität der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers.
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat im Rahmen des Antrags zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise einzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission.
In der Anlage ist ein Muster eines Inhaltsverzeichnisses für einen Antrag auf Luftfahrt-Entwicklungs-Darlehen abgedruckt.
4.4 Verfahren
Nach Antragseingang prüfen das BMWK, der vom Bund beauftragte Mandatar und die KfW den Antrag. Das BMWK kann zur Prüfung der Belastbarkeit der Verwertungsperspektive eine Marktstudie durch ihren Mandatar oder einen Dritten beauftragen und weitere Unterlagen nachfordern.
Ist das BMWK (Luftfahrt-Fachreferat) grundsätzlich bereit, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel dem Antrag stattzugeben, wird der Antrag gemeinsam durch das BMWK und das BMF beschieden. Nach positiver Entscheidung setzt die KfW den Darlehensvertrag auf. Der Vertrag enthält unter anderem Regelungen zu den Rückzahlungsmodalitäten und zur Gewährleistung der Wertschöpfungsanteile. Die KfW schließt den Vertrag, gegebenenfalls erst nach positiver Entscheidung der Europäischen Kommission im Fall einer Einzelnotifizierungspflicht, auf Anweisung des BMWK mit der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ab.
1) Die Luftfahrtstrategie der Bundesregierung ist unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Technologie/luftfahrtstrategie-der-bundesregierung.html zugänglich.
2) Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Bekanntmachung sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I AGVO erfüllen.
3) https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency