Richtlinie
Bekanntmachung zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der „Echtzeittechnologien für die Maritime Sicherheit“
Vom 1. Dezember 2017
Vorbemerkung
Deutschland als eine der führenden Exportnationen hat ein besonderes Interesse an einem leistungsfähigen und umweltfreundlichen Seeverkehr auf gesicherten Seewegen. Der internationale Seeverkehr ist Träger des Welthandels: Circa 90 % des Welthandels werden über die Meere abgewickelt. Auch ein Großteil der Waren des deutschen Außenhandels wird mit Schiffen transportiert. Der maritime Sektor hat damit eine signifikante volkswirtschaftliche Bedeutung für ganz Deutschland, nicht nur für die Küstenregionen.
Der Gewährleistung der zivilen maritimen Sicherheit, in ihren Dimensionen Betriebssicherheit („Safety“) sowie Gefahrenabwehr („Security“), kommt vor diesem Hintergrund eine besondere Rolle zu. Im hieraus resultierenden Markt ist die deutsche Industrie mit herausragenden Fähigkeiten, Technologien und Produkten im internationalen Wettbewerb gut positioniert, muss sich aber gleichzeitig einem enormen Wettbewerbsdruck stellen.
Im Zeitalter der digitalen Transformation und der immer leistungsfähiger werdenden Kommunikationskanäle können sich neue Möglichkeiten ergeben, wichtige Informationen in Echtzeit zur Verfügung zu stellen und damit die maritime Sicherheit zu erhöhen.
Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, werden zusätzlich Mittel speziell für Forschung und Entwicklung für „Echtzeittechnologien für die Maritime Sicherheit“ zur Verfügung gestellt.
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Entwicklung innovativer Echtzeittechnologien zur Steigerung der zivilen maritimen Sicherheit in den Bereichen Safety sowie Security. Die Bewältigung dieser globalen Herausforderung kann von innovativen Technologien und Lösungen aus breitgefächerten Technologiefeldern profitieren. Beispielsweise kann die globale Satelliteninfrastruktur auf diesem Gebiet mit ihren Diensten neue Perspektiven eröffnen. Dialog und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Einrichtungen der relevanten Branchen sollen daher gestärkt werden, um neue Synergien und strategische Allianzen zu schaffen. Die Fördermaßnahme trägt dazu bei, dass auch Unternehmen und Dienstleister der Informationstechnologie neue Geschäftsfelder in diesem Bereich erschließen können.
Es werden vorrangig Unternehmen im Verbund mit Wissenschaft und Forschung bei der Entwicklung sicherheitsrelevanter Echtzeittechnologien unterstützt. Durch die Förderung wird ein breites Anwendungsfeld im maritimen Bereich berührt. Zu den bedeutendsten Anwendungen gehören unter anderem:
- Schutz maritimer Infrastrukturen und der dort beschäftigten Menschen,
- Überwachung maritimer Gebiete zur Prävention illegaler Aktivitäten,
- Schutz und Sicherung der globalen Versorgungskette,
- Sicherheit der maritimen Transportsysteme sowie der Seefahrer und Passagiere,
- Mariner Umweltschutz durch Beobachtung und Vermeidung von Unfällen.
Echtzeitfähige maritime Sicherheitssysteme können einen Beitrag dazu leisten, frühzeitig Bedrohungen zu erkennen und sollen den Nutzer – auch über große Entfernungen hinweg – in die Lage versetzen, anhand von möglichst umfassenden Informationen kontext- und situationsbezogen Entscheidungen zu treffen. Eine zeitnahe Aufbereitung und gegebenenfalls intelligente Reduktion des anfallenden Datenstroms für die sinnvolle Visualisierung und Präsentation von Informationen ist dazu erforderlich.
Auch im Bereich der e-Navigation, der Erstellung und Interpretation von Lagebildern, der Entwicklung von Assistenzsystemen für eine zukünftige (teil-)autonome Schifffahrt und von Navigationslösungen zur effizienten und sicheren Routenführung sollen innovative Technologien entwickelt werden.
Forschung und Entwicklung für die maritime Sicherheit sind bereits seit langer Zeit ein Bestandteil der Förderung des BMWi im maritimen Bereich und nehmen auch im neuen „Maritimen Forschungsprogramm“ als Querschnittsthema eine bedeutende Rolle ein. Die vorliegende Förderbekanntmachung ergänzt die Fördermöglichkeiten im Bereich der Echtzeittechnologien und steht der gesamten Branche offen. Sie stellt eine konsequente Weiterentwicklung der im Rahmen des BMBF-Programms „Forschung für die zivile Sicherheit II“ bereits im Jahr 2012 erschienenen Bekanntmachung von Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld „Maritime Sicherheit“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit II“ der Bundesregierung vom 31. Mai 2012 (BAnz AT 01.06.2012 B7) dar.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMWi. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
Die Förderung nach diesen Regelungen erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind vor allem Projekte aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation, die sich durch ein hohes wissenschaftliches und technisches Risiko auszeichnen und einen Beitrag zu den in der vorliegenden Förderbekanntmachung definierten Forschungsschwerpunkten leisten.
Gefördert werden Projekte mit zentralem Bezug zu Echtzeittechnologien für die maritime Sicherheit. Den maritimen Akteuren müssen sicherheitsrelevante Informationen und Lagebilder in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden. Hier werden unter anderem neue Serviceplattformen sowie zuverlässige, leistungsfähige und sichere Kommunikationssysteme für den maritimen Einsatz benötigt. Es müssen Methoden und Technologien zur Vernetzung von Schiffen und Wasserfahrzeugen sowie Offshoreinstallationen mit Landinfrastrukturen entwickelt werden. Hierbei sind neben der Datenübertragung insbesondere auch Aspekte der Cyber-Sicherheit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Methoden und Verfahren zur Integration und zur Sicherstellung der Interoperabilität maritimer Sicherheitsdienste zu entwickeln.
Als flankierende Maßnahmen können Innovationscluster gefördert werden.
Nachfolgend werden Schwerpunkte in den adressierten Forschungsfeldern exemplarisch erläutert.
- Beobachtung von Seegebieten und der dortigen Infrastruktur
Für die zuverlässige Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen werden Systeme und Plattformen zur Fernerkundung benötigt (wasserseitig, landseitig und aus dem Weltraum), mit denen Seegebiete und maritime Infrastrukturen, wie beispielsweise Offshore-Anlagen, Seeverkehrswege etc. über und unter Wasser auch unter schwierigen Umweltbedingungen mit einem möglichst hohen Autonomiegrad und guter Qualität beobachtet werden können. Hierbei können auch technische Herausforderungen im Bereich der kooperativen und intelligenten Systeme eine Rolle spielen. - Multisensorielle Datenfusion und integrierte Lagebilderstellung
Daten und Informationen aus verschiedensten Quellen sollen in Echtzeit aufbereitet, auf ihre Integrität und Zuverlässigkeit geprüft und schließlich fusioniert werden. Ziel sind einheitliche Lagebilder, welche durch entsprechende Systeme den maritimen Anwendern zur Verfügung gestellt werden. Es sind unter anderem Lösungen für typische informationstechnische Problemstellungen aus den Bereichen Big Data Analytics, Cloud Computing, Künstliche Intelligenz zum Beispiel zur Erkennung und Klassifizierung von Anomalien und Objekten für maschinelle Risiko- und Gefahrenanalysen nutzbar zu machen und weiterzuentwickeln. - Dienstbasierte Assistenzsysteme und integrierte Verkehrs- und Transportleitung
Innovative Methoden und Anwendungen für maritime vernetzte Assistenz- und Autonomiesysteme an Bord und an Land schaffen neue Optionen für einen sicheren und effizienten Seeverkehr. Dazu zählen beispielsweise Systeme für die automatisierte Kollisionsvermeidung, Planungs- und Optimierungsmethoden für sicheren Seeverkehr einschließlich Flottenmanagement, präventive Methoden zur Simulation von Gefahrenlagen oder kooperativ agierende Systeme für die maritime Verkehrsleitung und Navigation. Weitere zu berücksichtigende Forschungsfelder sind unter anderem die Benutzerfreundlichkeit bzw. Mensch-Maschine-Interaktion bei maritimen Assistenzsystemen.
Durch vorausschauendes Risikomanagement kann die Sicherheit und Zuverlässigkeit wassergebundener Transportsysteme verbessert werden. - Online-Zustandsüberwachung bei Schiffen und maritimen Strukturen zur Fernwartung und Intervention
Die Weiterentwicklung der regelmäßigen oder permanenten Erfassung und möglichst automatisierte Echtzeitanalyse des Maschinen- oder Bauwerkszustands kann erheblich dazu beitragen, die Betriebssicherheit maritimer Systeme zu erhöhen. Im laufenden Betrieb können Störungen und auch strukturelle Schäden schnell erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Wartungsintervalle werden optimiert. Schäden an gesellschaftlichen Gütern und der Umwelt lassen sich durch eine frühzeitige Erkennung und Verhinderung von möglichen Havarien reduzieren. Bei der Konzeption hocheffizienter Sicherheitssysteme stellen beispielsweise die Entwicklung autonomer Sensorik auch für kleinsten Bauraum und deren Energieversorgung sowie die Kommunikation bzw. Datenübertragung nennenswerte Herausforderungen dar.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die gültige KMU-Definition der Europäischen Gemeinschaft ist im Internet einzusehen unter
http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition_de
Antragsberechtigt sind auch Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie des Bundes, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller:
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- die als Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzusehen sind,
- über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
Eine Förderung ist zudem in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO erfüllt sind.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es werden Vorhaben gefördert, die die Voraussetzungen der Artikel 25, 26, 27, 28 oder 29 AGVO erfüllen.
Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen haben. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation, über ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.
Bei den zu fördernden Vorhaben handelt es sich grundsätzlich um industriegeführte Verbundprojekte, an denen Partner aus der gewerblichen Wirtschaft und aus der Forschung beteiligt sind, die arbeitsteilig und interdisziplinär eine Problemstellung bearbeiten. Im Rahmen der Verbundprojekte werden relevante und technologisch aktuelle Trends und Themen der Forschung und Entwicklung aufgegriffen.
Die Mittelstandsförderung hat in der maritimen Forschungsförderung eine besonders hohe Priorität. Es wird daher eine signifikante Beteiligung von KMU angestrebt.
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMWi vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf die Förderung des Bundes in der Öffentlichkeit hinzuweisen, dem BMWi und seinen Projektträgern Beiträge und Bilddaten zur Unterstützung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beizusteuern sowie auf öffentlich zugänglichen Seminaren über ihre Forschungsergebnisse zu berichten und diese zur Diskussion zu stellen.
Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren und laufenden Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.
Antragsteller müssen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie müssen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Recherche ist im Förderantrag mitzuteilen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel bei anderen Stellen beantragt worden sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Grundsätzlich wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Für KMU sind unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge nach Artikel 25 AGVO Förderquoten von bis zu 80 % möglich.
Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger soll der Umfang aller Unteraufträge bzw. Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Projektkosten nicht übersteigen.
Die Bestimmung der förderfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Regelungen der Artikel 25, 26, 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechen.
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) – nur unter folgenden Voraussetzungen kumuliert werden:
- die andere Beihilfe bezieht sich nicht auf dieselben förderfähigen Kosten oder
- durch die Kumulierung wird die maximal zulässige Beihilfeintensität der jeweils einschlägigen Regelung der AGVO nicht überschritten.
Soweit Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen im Zusammenhang mit geförderten Projekten nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randnummer 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durchführen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Einzelfall mit bis zu 100 % förderfähig. Bei Mitgliedern der Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und anderen Forschungseinrichtungen, bei denen die Bemessungsgrundlage Kosten zugelassen werden kann, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten in der Regel mit bis zu 80 % förderfähig, soweit sie nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randnummer 18 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durchführen.
Die Laufzeit der Verbundprojekte soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ in ihrer gültigen Fassung sein.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“, die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren (BNBest-mittelbarerer Abruf)“ in ihrer gültigen Fassung, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bei der im Rahmen dieser Förderbekanntmachung gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
Eine begleitende Erfolgskontrolle der Fördermaßnahme gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 11a zu § 44 in Verbindung mit Nummer 2.2 zu § 7 BHO ist vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation bzw. begleitende Erfolgskontrolle vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, (Antragsunterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems, sonstige Unterlagen)
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWi derzeit den Projektträger Jülich (PtJ) (http://www.ptj.de/) beauftragt.
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Meeresforschung, Geowissenschaften, Schiffs- und Meerestechnik (MGS)
Fachbereich Maritime Technologien (MGS2)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Für Anfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner beim Projektträger Jülich (MGS2) zur Verfügung: https://www.ptj.de/schifffahrt-meerestechnik-Ansprechpartner
Für die Förderung geltende Richtlinien, Vordrucke, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der BMWi-Rubrik „Formularschrank“ abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist ausschließlich das elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen „easy-online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Skizzenvorlage. Wird eine Skizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch das BMWi. Skizzen und/ oder Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-online“ einzureichen.
Bei Verbundprojekten sind Projektskizzen durch den Verbundkoordinator vorzulegen.
Hinweise zur Erstellung von Projektskizzen und deren Bewertungskriterien können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
https://www.ptj.de/schifffahrt-meerestechnik/projektskizzen-neu
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe sind dem Projektträger – nach grundsätzlich positiv bewerteten Projektskizzen - förmliche Förderanträge in elektronischer Form über „easy-online“ einzureichen.
Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen.
Hinweise zur Erstellung der Antragsunterlagen sowie zum Entscheidungsverfahren können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
https://www.ptj.de/schifffahrt-meerestechnik/antragstellung-neu
Das BMWi entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderbekanntmachung Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.