Förderprogramm

Maritimes Forschungsprogramm – Forschung, Entwicklung und Innovation

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Digitalisierung, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Hochschule, Forschungseinrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Projektträger Jülich (PtJ)

Marine und Maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (MGS), Fachbereich MGS 3/MGS 4

Lützowstraße 109

10785 Berlin

Weiterführende Links:
Maritimes Forschungsprogramm easy-Online – Elektronisches Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in einem Verbundprojekt zum Einsatz zukunftsweisender Technologien und Dienstleistungen in der maritimen Wirtschaft am Standort Deutschland forschen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Forschungs- und Technologieprojekte der maritimen Branche am Standort Deutschland.

Sie können die Förderung für ein Verbundprojekt bekommen, das einen zentralen Bezug zur Schiffstechnik, zur Schifffahrt, zur Meerestechnik oder zur maritimen Produktion aufweist und einem der folgenden 5 Förderschwerpunkte zugeordnet werden kann:

  • klimaneutrales Schiff,
  • maritimer Umweltschutz,
  • maritime Digitalisierung,
  • maritime Sicherheit,
  • maritime Ressourcen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für bis zu 3 Jahre.

Die Höhe der Förderung beträgt für

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß EU-Definition erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Bonus.

Das Förderverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe reichen Sie Ihre Projektskizze bei dem Projektträger Jülich ein. Bitte nutzen Sie für Ihre Projektskizze und Ihren Antrag das elektronische Antragssystem easy-Online.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland,
  • Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie des Bundes,
  • Hochschulen, Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen.

Wenn Sie als Forschungseinrichtung von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für Ihren zusätzlichen Aufwand bekommen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt darf noch nicht begonnen haben.
  • Sie müssen die Verwertung der Forschungsergebnisse in einem Verwertungsplan sicherstellen und jährlich fortschreiben.
  • Die Erstnutzung der Ergebnisse der geförderten Projekte darf nur in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz stattfinden.
  • Ihr Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation.
  • Sie verfügen über die notwendige fachliche Qualifikation, über ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts.
  • An Ihrem industriegeführten Verbundprojekt sind Partnerinnen und Partner aus der gewerblichen Wirtschaft und aus der Forschung beteiligt.
  • Sie und Ihre Partnerinnen und Partner haben Ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung geregelt.
  • Sie sollten prüfen, ob eine ausschließliche oder ergänzende Förderung aus dem EU-Forschungsrahmenprogramm möglich ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der maritimen Wirtschaft („Maritimes Forschungsprogramm“)

Vom 14. August 2023

Vorbemerkung

Die maritime Wirtschaft hat eine Schlüsselrolle für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung am Wirtschaftsstandort Deutschland. Mit einem Umsatzvolumen von geschätzten 50 Mrd. Euro und ca. 400.000 Arbeitsplätzen ist die maritime Branche stark geprägt von einer modernen, spezialisierten Schiffbau- und Zulieferindustrie. Innovative, meerestechnische Produkte, Verfahren und Dienstleistungen aus dem Hochtechnologiesegment sowohl für wissenschaftliche Anwendungen, aber insbesondere zur Erhöhung der Energie- und Ressourcensicherheit verfügen global über hohe Wachstumspotentiale.

Der steigende internationale Wettbewerbsdruck erfordert erhebliche Anstrengungen zur Standortsicherung im engen Schulterschluss zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Investitionen in den Klimaschutz sowie den Umwelt- und Naturschutz sind zugleich eine Chance und Notwendigkeit, um mit innovativen Produkten, Verfahren und Geschäftsideen international wettbewerbsfähig zu bleiben. Gleichzeitig kann die maritime Wirtschaft durch innovative und nachhaltige Technologien wichtige Beiträge zum Gelingen der Energiewende und zur nachhaltigen Nutzung maritimer Ressourcen sowie zur Mitgestaltung höchster Umweltstandards leisten.

Die Herausforderungen für den Betrieb maritimer Infrastrukturen, den Schiffsbetrieb sowie die Sicherheit der maritimen Transportwege steigen angesichts der Änderungen in der geopolitischen Lage, aber auch aufgrund der zunehmenden Verdichtung der Nutzung des maritimen Raums deutlich, auch für die mit Sicherheitsaufgaben betrauten öffentlichen Stellen. Der Bedarf an Technologien zur Gewährleistung dieser wachsenden Sicherheitsanforderungen ist nach wie vor hoch.

Die Bundesregierung setzt sich für einen ambitionierten regulativen Rahmen für den Klimaschutz in der Schifffahrt auf europäischer und internationaler Ebene ein. Insbesondere durch die Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-Emissionshandel (EU ETS), die FuelEU Maritime-Verordnung und die Verordnung zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) sowie die Arbeiten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) soll sichergestellt werden, dass auch die Schifffahrt zum Klimaschutz beiträgt. Um eine signifikante Senkung der durch die Schifffahrt emittierten Treibhausgasemissionen zu erreichen, müssen effizientere und klimaneutrale Technologien schnellstmöglich entwickelt und demonstriert werden. Klimafreundliche Schiffsantriebe und die Energiewende in der Schifffahrt sind in der Maritimen Agenda, in der Maritimen Forschungsstrategie und im Koalitionsvertrag von 2021 ausdrücklich verankert. Gleichzeitig wird den Zielen des Koalitionsvertrags Rechnung getragen, die Innovationskraft der Branche zu stärken, zukunftsfähige Arbeitsplätze zu sichern und den Klima- und Umweltschutz voranzutreiben.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Maritime Forschungsprogramm richtet sich an alle innovativen Akteure, die zukunftsweisende Technologien und Dienstleistungen in den maritimen Einsatz bringen wollen. Dazu gehören neben Werften und Reedereien die gesamte deutsche Zulieferindustrie sowie Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für das vielfältige maritime Einsatzspektrum. Das Maritime Forschungsprogramm bildet die gesamte Wertschöpfungskette ab – von der Materialentwicklung über digitalisierte Produktion bis in die demonstrierte Einsatzfähigkeit komplexer maritimer Systeme.

Die Förderrichtlinie soll zum Klima- und Meeresschutz beitragen und die Nachhaltigkeit maritimer Aktivitäten und Nutzung maritimer Ressourcen erhöhen, die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Branche stärken, den Digitalisierungsgrad sowie die Sicherheit maritimer Aktivitäten erweitern. Dabei sollen Arbeitsplätze gesichert und qualifizierte Fachkräfte gewonnen werden. Um diese übergeordneten Ziele zu erreichen, verfolgt das Maritime Forschungsprogramm insbesondere die folgenden operationalen Ziele:

  • Die Förderrichtlinie soll einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeits- und Klimaziele der Bundesregierung, insbesondere mit Blick auf die Reduzierung von Emissionen in der Schifffahrt, leisten und zu den Zielen eines effizienten Ressourceneinsatzes beitragen. Dies umfasst insbesondere die Entwicklung von Technologien zur Nutzung alternativer Kraftstoffe, innovativer Antriebssysteme für Schiffsneubauten und für die Umrüstung der fahrenden Flotte.
  • Die Forschungs- und Entwicklungsprojekte dieser Förderrichtlinie leisten einen Beitrag zur Entwicklung von marktreifen Technologien zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen von Schiffen. Ihre Ergebnisse sind unabdingbare Voraussetzung für die Entwicklung von klimaneutralen Schiffen. Mit klimaneutralen Schiffen können weltweit potentiell knapp 3% aller Treibhausgasemissionen eingespart werden, die derzeit von der internationalen Schifffahrt erzeugt werden.
  • Ziel ist zudem die Entwicklung von smarten und nachhaltigen Produktionsmethoden, Produkten, Dienstleistungen und innovativen Geschäftsmodellen. Hierdurch soll zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Nachhaltigkeit und Transparenz der Wertschöpfungskette im Sinne einer Umwelt- und Ressourcenschonung beigetragen werden.
  • Ziel ist außerdem die Entwicklung von innovativen Lösungen für die steigenden Sicherheitsanforderungen für maritime Infrastrukturen, Schiffe und Transportwege. Hierdurch soll die Sicherheit sowohl für den Schiffsverkehr als auch für den Bau und Betrieb von Infrastrukturen wie zum Beispiel Pipelines oder Offshore-Windparks erhöht werden.
  • Für die Sicherung der Versorgung mit den notwendigen Rohstoffen und Ressourcen gewinnt das Meer zunehmend an Bedeutung. Die Förderrichtlinie soll einen Beitrag zur Entwicklung von maritimen Technologien leisten, um Meeresressourcen umweltverträglich nutzbar zu machen und den Lebensraum Meer zu erhalten.
  • Durch einen sektor- und branchenübergeifenden Technologie- und Wissenstransfer und durch die nationale und internationale Vernetzung von Akteuren sollen die Erschließung neuer Märkte gefördert, die Zugänglichkeit und Nutzung der Forschungsergebnisse auch für branchenübergreifende Lösungen gestärkt und Beiträge zur Sicherung von Fachkräften geleistet werden.

Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Bei der Antragstellung über easy-Online sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ beziehungsweise die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie wird auf der Grundlage der Artikel 25, 26, 27, 28, 29, 36, 41 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUVABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) in der Fassung vom 23. Juni 2023 gewährt. Sie ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt. Soweit einzelne Zuwendungen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, gelten die Regelungen der AGVO (Artikel 25, 26, 27, 28, 29, 36, 41 und 49 – siehe Anlage zur Förderrichtlinie). Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden. Zudem können Beihilfen im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Projekte aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Investitionen für Demonstratoren und Innovationscluster nach den Artikeln 25, 26, 27, 28 und 29 AGVO, die sich durch ein hohes wissenschaftliches und technisches Risiko auszeichnen. Förderfähig sind sowohl Einzelprojekte als auch Verbundprojekte aus Unternehmen und Hochschulen beziehungsweise Forschungseinrichtungen (siehe auch Abschnitt 4).

Zur Beschleunigung des Technologietransfers sind Innovationen mit eindeutigem Bezug zum maritimen Umweltschutz über Forschungs- und Entwicklungs-Projekte hinaus bis zum Technologiereifegrad (englisch „Technology Readiness Level“, kurz TRL) 9 förderfähig, vorrangig in Form von Umweltschutzbeihilfen gemäß den Artikeln 36, 41 sowie 49 AGVO.

Studien zur Ökobilanzierung, wissenschaftliche Querauswertung und Analyse sind grundsätzlich im Rahmen der Projekte oder als eigenständige Projekte förderfähig (siehe Abschnitt 4.5).

Auch sind Veranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf den Wissenstransfer, im Rahmen der Projekte oder als eigenständige Projekte förderfähig.

Folgende fünf Förderschwerpunkte sollen adressiert werden:

2.1 Klimaneutrales Schiff (MARITIME.zeroGHG):

Auch die maritime Branche hat das Abmildern des Klimawandels als Aufgabe aufgegriffen. In sämtlichen Phasen des Schiffslebenszyklus nehmen die Bemühungen zur Entwicklung innovativer Technologien zur Erreichung einer klimaneutralen Schifffahrt spürbar zu. Dabei sind die hohen Restlebensdauern der Bestandsflotten von zum Teil über 20 Jahren zu berücksichtigen. Retrofitkonzepte haben somit einen erheblichen Stellenwert.

Der Fokus liegt dabei auf alternativen Kraftstoffen und innovativen Antrieben. Erstere sind das wichtigste Werkzeug, um konventionelle Großmotoren für zukünftige Herausforderungen zu ertüchtigen. Darüber hinaus werden aber auch alternative Antriebsformen wie beispielsweise elektrische Batterie-Brennstoffzellen-Hybridsysteme oder Windkraftantriebe in der klimaneutralen Schifffahrt der Zukunft ihre Anwendung finden.

Mit Blick auf die übergeordnete Zielsetzung, den Ausstoß von Treibhausgasen signifikant zu reduzieren, kommt der Vermeidung der direkten Emissionen durch Abgasnachbehandlung eine wichtige Bedeutung zu. Vor allem für die Kraftstoffkandidaten Ammoniak und Methan sind die Lachgas- und Methanemissionen drastisch zu reduzieren.

Carbon Capture-Verfahren an Bord von Schiffen können ein wesentlicher Baustein für eine zukünftige CO2-Kreislaufwirtschaft sein.

Sowohl innovative hydrodynamische Konzeptionen als auch smarte Lösungen beispielsweise für eine optimierte Routenplanung oder effiziente Betriebsführung bieten nach wie vor erhebliche Potentiale, um die Energieeffizienz an Bord zu erhöhen und die Treibhausgasemissionen in der Schifffahrt signifikant zu reduzieren.

Wesentliche Emissionsanteile entfallen zudem auf die Produktionsphase der Schiffe und von maritimen Anlagen, wobei diese durch grüne Produktionstechniken, neue Werkstoffe und Bauweisen maßgeblich reduziert werden können.

Gefördert werden beispielsweise:

  • Innovative, klimaneutrale Schiffs- und Antriebskonzepte
  • Entwicklung und Demonstration kostengünstiger und innovativer Energieversorgungssysteme für alternative Kraftstoffe (eFuels) sowie deren sichere Systemintegration
  • Retrofit-geeignete Technologien zur Reduzierung der THG-Emissionen
  • Erhöhung der technischen und betrieblichen Energieeffizienz
  • Nutzung erneuerbarer Energien, zum Beispiel Windenergie
  • Carbon Capture zur Abgasnachbehandlung innovativer Energiewandlungssysteme auf Basis klimaneutraler, kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe
  • Gesamtsystembetrachtung und Optimierung des Energiemanagements, zum Beispiel durch Digital Twins
  • Effizienzoptimierte Fertigungsverfahren und Produktionsorganisation
  • Einsatz klimagünstiger Materialien und Leichtbaukonzepte
  • Erfassung der realen THG-Emissionen an Bord
  • Einsatz innovativer, klimaneutraler Fertigungsverfahren und Materialien beim Bau maritimer Systeme
  • Innovationen für einen effizienten, sicheren, umweltschonenden und klimaneutralen Schiffsbetrieb.

Für die Nutzung alternativer Kraftstoffe gibt es zum Teil noch keine gültigen Regelwerke und aktuelle Normen und Standards. Das BMWK unterstützt daher entsprechende regulatorische Arbeiten innerhalb der Projekte.

Investitionen gemäß den Abschnitten 4.2 bis 4.4 können mit einem einmaligen Zuschuss gefördert werden, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur klimaneutralen Schifffahrt leisten und in Zusammenhang mit einem Forschungs- und Entwicklungsbedarf stehen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Investitionszuschüsse für Demonstratoren, welche mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden oder innovative, alternative Energieversorgungssysteme aufweisen, die über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern. Die Förderung bezieht sich dabei sowohl auf die Integration der Energiewandler als auch auf notwendige Anpassungen der Peripherie zur Energiespeicherung und -verteilung an Bord.
  • Investitionszuschüsse für Demonstratoren von Energieversorgungsanlagen, welche hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbaren Energieträgern an Bord ermöglichen.
  • Investitionszuschüsse für Demonstratoren zu erneuerbaren Energien für die Energieversorgung an Bord von Schiffen.
  • Investitionszuschüsse für klimafreundliche Produktions-, Recycling- und Entsorgungsanlagen im maritimen Kontext.

Ziel der Förderung ist es, das Potential umweltschonender maritimer Technologien und Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Treibhausgasen über den kompletten Lebenszyklus zu erschließen beziehungsweise zu erweitern und damit einen Beitrag zur Erreichung einer vollständig klimaneutralen Schifffahrt zu leisten.

2.2 Maritimer Umweltschutz (MARITIME.green):

Über alle Bemühungen zur Erreichung einer klimaneutralen Schifffahrt hinaus sind nach wie vor innovative Technologien notwendig, um die Auswirkungen des maritimen Verkehrssektors auf die Umwelt zu reduzieren (unter anderem Lärmemissionen, Abwasser oder Antifoulinganstriche). Neue Methoden zum Schiffsrecycling eröffnen zudem ressourcenschonende Alternativen zu bisherigen Abwrackprozessen. Durch die Entwicklung von Systemen zur Reinigung der Meere, zum Beispiel durch die Beseitigung von Kunststoffabfällen, entstehen neue Geschäftsmodelle.

Gefördert werden beispielsweise:

  • Reduzierung von Schadstoffemissionen in die Umwelt
  • Reduzierung von Lärmemissionen
  • Systeme zur Erfassung und Überwachung von Schadstoff- und Lärmemissionen
  • Kreislaufwirtschaft – Schiffs- und Materialrecycling am Ende des Lebenszyklus – Circular Economy
  • Erhaltung und Schutz der marinen Biodiversität, zum Beispiel durch umweltverträgliches Antifouling oder die Vermeidung von kontaminiertem Abwasser
  • Systeme zur Reinigung der Meere, zum Beispiel Beseitigung von Kunststoffabfällen und Mikroplastik
  • Technische Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel (beispielsweise: Niedrigwasser-Binnenschifffahrt).

Ziel der Förderung ist die Stärkung der umweltschonenden Schifffahrt durch die Erschließung von maritimen Technologien und Dienstleistungen mit Potential zur Vermeidung oder Behebung von Umweltschäden, zur Reduzierung des Ressourcenverbrauchs, zur Erhöhung der Recylingfähigkeit maritimer Produkte und zur Verringerung von Schadstoffemissionen in Luft und Wasser.

2.3 Maritime Digitalisierung (MARITIME.smart):

Die Entwicklung von „Smarten Technologien“ einschließlich der Industrie 4.0 spielt in allen Bereichen der maritimen Branche eine zunehmend wichtige Rolle. Smarte Produktionstechnologien ermöglichen verkürzte Durchlaufzeiten und eine Reduzierung der Fehlerraten bei gleichzeitig verbesserter Produktqualität. Die Verbesserung der Informationsbeschaffung durch mehr und intelligentere Sensorik erlaubt in allen maritimen Bereichen umfassende Innovationen. Beispielsweise gestattet die stetige Überwachung von Systemen und Subsystemen eine zustands- und vorhersagegesteuerte Wartungsplanung mit erheblichen Verbesserungen im Bereich Flexibilität und damit der betrieblichen Wirtschaftlichkeit. Die stetig steigenden Fähigkeiten in Richtung hoher Vernetzungs- und Automatisierungsgrade öffnen darüber hinaus die Tür zu ganz neuen Geschäftsmodellen.

Gefördert werden beispielsweise:

  • Schöpfen von Potentialen durch Vernetzung und Digitalisierung
  • Big und Smart Data
  • Methoden der künstlichen Intelligenz (KI) für maritime Anwendungen
  • Robotische Systeme
  • Erhöhung des Automationsgrades
  • Autonome Technologien
  • Smarte Materialien für den maritimen Einsatz
  • Flexible und automatisierte Produktionstechnik
  • Effiziente Produktionsorganisation für hochkomplexe Produkte
  • Digital vernetzte Produktion
  • Maritime Digitalisierung, Assistenzsysteme und Autonomie in der Schifffahrt
  • Mensch-Maschine-Interaktion.

Ziel der Förderung ist die Stärkung der Transformation der maritimen Branche in Richtung Digitalisierung und Automatisierung durch die Erschließung von maritimen Technologien und Dienstleistungen mit Potential zur durchgängigen Prozessdigitalisierung sowie zur Schaffung innovativer Dienste.

2.4 Maritime Sicherheit (MARITIME.safe):

Maritime Sicherheit beinhaltet als ein klassisches Querschnittsthema sowohl Safety als auch Security. Die Sicherheit bei allen maritimen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ist von zentraler Bedeutung und betrifft den Schutz von Personen, Umwelt, Infrastruktur und Wirtschaftsgütern vor Gefahren und Unfällen. Durch Verbesserung der technischen Sicherheit und Zuverlässigkeit von See- und Binnenschiffen, Offshore-Strukturen, maritimen Systemen, Prozessen und Dienstleistungen wird ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung maritimen Handelns geleistet.

Die zunehmende Komplexität von Schiffssystemen, die Entwicklungen in Richtung Autonomie und die zunehmende Nutzung des Wirtschaftsraums Meer führen gleichzeitig zu ganz neuen Anforderungsprofilen für die maritime Sicherheit. Bedienpersonal wird zunehmend abhängig von leistungsfähigen Lagebilderfassungen und Darstellungen, die die Entscheidungsprozesse unterstützen müssen.

Gefördert werden beispielsweise:

  • Erhöhung der Ausfall- und Bediensicherheit, insbesondere auch in Verbindung mit dem Einsatz alternativer Kraftstoffe
  • Sensorik zur Zustandsüberwachung
  • Erhöhung der Zuverlässigkeit der Schiffstruktur auch in Extremzuständen
  • Ladungssicherung
  • Sicherheit automatisierter und autonomer Systeme
  • Vermeidung von Unfällen jeder Art
  • Verbessertes Unfallmanagement
  • Verhalten beschädigter Schiffe/Safe Return to Port
  • Innovative Sicherheitskonzepte für die Schifffahrt und kritische Infrastrukturen
  • Vermeidung und Verfolgung illegaler, die Sicherheit gefährdender Aktivitäten.

Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Sicherheit in der Schifffahrt sowie im Bau und Betrieb von maritimen Infrastrukturen durch die Erschließung von maritimen Technologien und Dienstleistungen mit Potential zur Reduzierung von Unfällen und zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr.

2.5 Maritime Ressourcen (MARITIME.value):

Um den Zugang zu wertvollen Rohstoffen, regenerativer Energie offshore und nachhaltiger Nahrung zu sichern, müssen umweltschonende, robuste und wirtschaftliche Technologien zur Ressourcengewinnung in den Meeren entwickelt werden. Technologien zur Erkennung und industriellen Räumung von Munition im Meer werden sowohl für die sichere wirtschaftliche Nutzung der Meere als auch zu ihrem Schutz gebraucht. Deutschland hat die Chance, über geeignete Technologieentwicklung auch internationale Standards zu setzen, um die Nutzung der Meeresressourcen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch umweltschonend zu gestalten.

Gefördert werden beispielsweise:

  • Zuverlässige, intelligente und autonom operierende Unterwassersysteme
  • Hochgenaue Unterwassernavigation, -kommunikation und umweltfreundliche Energietechnik
  • Technologien für Monitoring, die Inspektion und Wartung von Offshore-Systemen sowie für die Vermeidung und Bekämpfung von Umweltverschmutzungen
  • Wirtschaftliche, umweltschonende und nachhaltige Erschließung und Gewinnung von maritimen Ressourcen auch in großen Tiefen und bei extremen Wetterbedingungen
  • Technologien für den Bau, Betrieb, die Überwachung und den Rückbau von Offshore-Bauwerken
  • Technologien zur Detektion und Räumung von Munition im Meer.

Ziel der Förderung ist die Entwicklung und Bereitstellung von Technologien und Dienstleistungen zur nachhaltigen und umweltschonenden Nutzung der Meere, die das Potential zur Verbesserung der Versorgungssicherheit, zur Unterstützung der Energiewende oder zur Gestaltung entstehender Märkte unter Berücksichtigung hoher Umweltstandards haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen1) (KMU) sowie Start-ups ist ausdrücklich erwünscht. Antragsberechtigt sind auch Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie des Bundes, Hochschulen, Forschungseinrichtungen2) und gemeinnützige Organisationen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,

  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • die als Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzusehen sind,
  • über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

Eine Förderung ist zudem in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO erfüllt sind.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projekte dürfen noch nicht begonnen haben. Als Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Projekts.

Eine Förderung erfolgt aufgrund der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen. Wesentlich für die Förderentscheidung ist die Sicherstellung der Verwertung der Forschungsergebnisse. Daher ist bereits bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Ergebnisverwertung in Form eines Verwertungsplans vorzusehen. Der Verwertungsplan wird während der Laufzeit jährlich fortgeschrieben und dabei an die Entwicklung von Technik, Regulierung und Märkten angepasst. Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, den Verwertungsplan im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren umzusetzen und dies entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.

Die Erstnutzung von Ergebnissen der geförderten Projekte darf nur in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz erfolgen. Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich und bei Antragstellung gesondert zu begründen.

Bei den zu fördernden Projekten handelt es sich in der Regel um von einem Unternehmen geführte Verbundprojekte, an denen Partner aus der gewerblichen Wirtschaft und aus der Forschung beteiligt sind, die arbeitsteilig und interdisziplinär eine Problemstellung bearbeiten. Im Rahmen der Verbundprojekte werden relevante und technologisch aktuelle Trends und Themen der Forschung, Entwicklung und Innovation aufgegriffen. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMWK3) vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger soll der Umfang aller Unteraufträge beziehungsweise Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Projektkosten nicht übersteigen.

Bezüge zu anderen Forschungsprogrammen und Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder und der Europäischen Union und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.

Die Förderung von Verbundprojekten mit ausländischen Partnern ohne Betriebsstätte in Deutschland ist möglich. Die Fördermöglichkeiten für anteilige Projektarbeiten der deutschen Partner werden dabei auf Basis einer Antragstellung im oben dargestellten nationalen Verfahren geprüft. Die ausländischen Partner haben ihre Aufwendungen grundsätzlich ohne Bundeszuwendungen zu finanzieren.

Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation, über ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.

Die Mittelstandsförderung hat in der maritimen Forschungsförderung eine besonders hohe Priorität. Es wird daher eine hohe Beteiligung von KMU angestrebt.

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen für Projekte der Forschung, Entwicklung und Innovation

Es werden Projekte gefördert, die die Voraussetzungen der Artikel 25, 26, 27, 28 oder 29 AGVO erfüllen.

4.2 Zuwendungsvoraussetzungen bei Investitionszuschüssen für Demonstratoren zur Verbesserung des Umweltschutzes

Voraussetzung für eine Förderung von Investitionen nach Artikel 36 AGVO ist, dass der Betrieb der geförderten innovativen Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologien einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt und über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgeht oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessert. Es gelten die Anforderungen nach Artikel 36 AGVO.

Im Förderschwerpunkt Klimaneutrales Schiff (MARITIME.zeroGHG) nach Abschnitt 2.1 wird der zu erzielende Klimaschutzeffekt durch die angestrebte Treibhausgasminderung ausgewiesen.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen bei Investitionszuschüssen für KWK-Energieversorgungsanlagen auf Schiffen

Demonstratoren für innovative und klimaschonende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) zur Energieversorgung auf Schiffen mit erneuerbaren Energieträgern können unter den Voraussetzungen des Artikels 41 der AGVO gefördert werden. Darüber hinaus müssen die hocheffizienten KWK-Anlagen im Vergleich zur getrennten Erzeugung Primärenergieeinsparungen erbringen und der Definition für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz entsprechen.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen bei Investitionszuschüssen zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien an Bord von Schiffen

Für Demonstratoren, die die Integration erneuerbarer Energien an Bord von Schiffen, zum Beispiel Windkraftantriebe, zeigen, können Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien nach den Bedingungen des Artikels 41 AGVO gewährt werden.

4.5 Zuwendungsvoraussetzungen bei der Förderung von Umweltstudien

Entsprechend Artikel 49 AGVO können Beihilfen für Umweltstudien gewährt werden, die sich unmittelbar auf Investitionen, die dem Umweltschutz dienen, beziehen.

Im Förderschwerpunkt Klimaneutrales Schiff (MARITIME.zeroGHG) nach Abschnitt 2.1 wird explizit der Klimaschutz adressiert.

4.6 Weitere Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle

Im Laufe und nach Beendigung des Projekts hat der Zuwendungsempfänger dem beauftragten Projektträger beziehungsweise dem BMWK alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

  • sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen zehn Jahre lang ab dem Tag, an dem die letzte Förderung gewährt wurde, dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt werden, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;
  • die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
  • von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
  • zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
  • vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
  • für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
  • die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können;
  • der Antragsteller auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, nach Projektende weitergehende Auskünfte gibt und sich gegebenenfalls aktiv an einer extern beauftragten Evaluation oder Begleitforschung beteiligt, zum Beispiel durch die Mitwirkung an Befragungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Kurzbeschreibung und der volle Wortlaut der Beihilfemaßnahme oder jeweils ein Link, der Zugang dazu bietet, sowie Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden (Artikel 9 AGVO).

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf die Förderung des Bundes in der Öffentlichkeit hinzuweisen, dem BMWK und seinen Projektträgern Beiträge und Bilddaten zur Unterstützung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beizusteuern sowie auf öffentlich zugänglichen Seminaren über ihre Forschungsergebnisse zu berichten und diese zur Diskussion zu stellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden in Form einer Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird in der Regel in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Im Falle der Förderung von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen im Bereich ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ist eine Vollfinanzierung möglich.

Eine Festbetragsfinanzierung kommt unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bei der Förderung von Veranstaltungen in Betracht.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Für die Festlegung der beihilfefähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Beihilfeintensität sowie der Beihilfeobergrenzen gelten je nach Fördergrundlage die jeweiligen Regelungen der Artikel 4, 25, 26, 27, 28, 29, 36, 41 und 49 AGVO, siehe Anlage.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind im Hinblick auf andere öffentliche Förderprogramme zu beachten, siehe Anlage.

Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Projektinhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Projekt.

Begleitende Aktivitäten zu Standardisierung und Normung (zum Beispiel Teilnahme an technischen Gremien und Arbeitsgruppen) sind grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallprüfung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind insbesondere eine bessere Verwertungsperspektive für die erzielten Projektergebnisse.

Soweit Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen im Zusammenhang mit geförderten Projekten nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randziffer 19 der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2022 Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) durchführen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Einzelfall mit bis zu 100% förderfähig.

Bei Mitgliedern der Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und anderen Forschungseinrichtungen, bei denen die Bemessungsgrundlage Kosten zugelassen werden kann, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten in der Regel mit bis zu 80% förderfähig, soweit sie nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randziffer 19 des oben genannten Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durchführen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Laufzeit der Projekte soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten. Es sind Ausnahmeregelungen möglich.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF) in ihrer jeweils für das BMWK gültigen Fassung sein.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach AGVO Artikel 25, 26, 27, 28, 29 werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“, die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren (BNBest-mittelbarer Abruf)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung sein, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis für Investitionsbeihilfen nach AGVO Artikel 36 und 41 sowie für Umweltstudien nach AGVO Artikel 49 werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung sein.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

Es ist eine begleitende sowie abschließende Erfolgskontrolle des Maritimen Forschungsprogramms gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 11a zu § 44 in Verbindung mit Nummer 2.2 zu § 7 BHO vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an vom Zuwendungsgeber für die Erfolgskontrolle vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen und gegebenenfalls einer extern beauftragten Evaluation teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Vorlage einer Projektskizze. Wird eine Projektskizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang der anschließend angeforderten vollständigen Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch das BMWK, beziehungsweise im Fall eines beliehenen Projektträgers durch diesen. Projektskizzen und/oder Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.

Im Antrag sind Bezüge zu früheren und laufenden Projekten, die durch den Bund, die Länder oder die EU gefördert wurden, und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Forschung, Entwicklung und Innovations-Aktivitäten sind zu dokumentieren.

Antragsteller müssen sich im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie müssen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Recherche ist im Förderantrag mitzuteilen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel bei anderen Stellen beantragt worden sind.

7.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind Projektskizzen durch den Verbundkoordinator vorzulegen.

Bei Bewertung und Priorisierung stehen die Projektskizzen untereinander im Wettbewerb.

Die eingegangenen Projektskizzen werden, sofern sie einen sichtbaren Beitrag zu den Förderzielen leisten, gemäß folgender Kriterien bewertet:

  • Innovationsgehalt und wissenschaftlich/technologische Qualität (gemessen unter anderem an Innovationsgehalt, Fortschritt im Vergleich zum Stand der Technik, wissenschaftlich/technologischer Beitrag und Qualität)
  • Wirtschaftlicher beziehungsweise wissenschaftlicher Nutzen/Verwertungsstrategie (einbezogen werden Aspekte wie Verfügbarkeit der Ergebnisse, Nutzen für die Branche und darüber hinaus Belastbarkeit der Verwertungsstrategie)
  • Wirtschaftliche und wissenschaftlich/technische Risiken (betrachtet werden unter anderem Risiken mit Blick auf Projekterfolg und die spätere (kommerzielle) Umsetzung, Leistungsfähigkeit der Projektpartner, Höhe des Eigenmittelbeitrags)
  • Gesamtkonzeption des Projekts (bewertet werden Projektstruktur, Arbeitsplanung, Verbundzusammensetzung/Qualifikation, Angemessenheit der angesetzten Ressourcen).

Im Förderschwerpunkt Klimaneutrales Schiff (MARITIME.zeroGHG) nach Abschnitt 2.1 werden in der Bewertung auch insbesondere die (erwarteten, zu erzielenden) Beiträge zum Klimaschutz durch das (angestrebte) THG-Einsparpotential berücksichtigt.

Hinweise zur Erstellung von Projektskizzen und deren Bewertungskriterien können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:

https://www.ptj.de/maritimes-forschungsprogramm/#skizzen

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.1.2 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe sind dem Projektträger – nach grundsätzlich positiv bewerteten Projektskizzen – förmliche Förderanträge in elektronischer Form über „easy-Online“ einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen.

Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  • Standort des Vorhabens,
  • die Kosten des Vorhabens sowie
  • die Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Hinweise zur Erstellung der Antragsunterlagen sowie zum Entscheidungsverfahren können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:

www.ptj.de/maritimes-forschungsprogramm/#antragstellung

Das BMWK, beziehungsweise im Fall eines beliehenen Projektträgers dieser, entscheidet als Bewilligungsbehörde über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.2 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Administration der Fördermaßnahme hat das BMWK derzeit den Projektträger Jülich (PtJ) (http://www.ptj.de/) beauftragt.

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Marine und Maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (MGS)
Fachbereiche MGS 3/MGS 4
Postfach 61 02 47
10923 Berlin

Für Anfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner beim Projektträger Jülich zur Verfügung: https://www.ptj.de/mafo

Für die Förderung geltende Regelwerke, Vordrucke, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der BMWK-Rubrik „Formularschrank“ abgerufen werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie ersetzt die Bekanntmachung zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Rahmen des „Maritimen Forschungsprogramms“ vom 1. Dezember 2017 (BAnz AT 07.12.2017 B3) und tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, nicht aber über den 31. Dezember 2028 hinaus.

                        

1) KMU sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

2) Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.

3) Einzelheiten können dem BMWK-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden. Dieses ist abrufbar unter: https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=170

 

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