Richtlinie
Förderrichtlinie „Unterstützung von Unternehmen bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen mit Jugendlichen aus dem Inland, aus dem Ausland oder mit Fluchthintergrund“ (Passgenaue Besetzung und Willkommenslotsen)
Vom 30. Oktober 2023
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Allgemeine Rahmenbedingungen
Die Sicherung des Fachkräftebedarfs hat sich in den letzten Jahren zu einer der zentralen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft und damit für den Wirtschaftsstandort Deutschland entwickelt. Die Mehrheit der Betriebe sieht den Fachkräftemangel mittlerweile als ihr größtes Geschäftsrisiko an. Der fortschreitende demografische Wandel wird dieses Problem zukünftig weiter verstärken. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von Fachkräfteengpässen besonders betroffen, aber auch größeren Unternehmen fällt es zunehmend schwer, qualifizierte Fachkräfte zu finden oder Jugendliche für eine duale Ausbildung zu gewinnen.
Die Sicherung des Fachkräftebedarfs ist als langfristig ausgerichtete Maßnahme anzusehen. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, sind Unternehmen daher vermehrt auf die Erschließung neuer Bewerbergruppen angewiesen. Hierzu gehören neben den Jugendlichen, die eine reguläre Schulausbildung in Deutschland durchlaufen haben, unter anderem auch Jugendliche aus dem Ausland, die sich für eine duale Ausbildung interessieren. Auch die Einstellung von Geflüchteten stellt eine Möglichkeit dar, den Bedarf an Fachkräften in den Unternehmen zu decken. Letzteres stellt gleichzeitig eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar, durch deren Bewältigung eine nachhaltige Integration in den deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützt wird. Beides liegt im Interesse des Bundes.
Übergeordnete Ziele
Übergeordnetes wirtschaftspolitisches Ziel des Förderprogramms ist es, durch Beratung und Unterstützung von Unternehmen zur Lösung der Passungsproblematik am Ausbildungsmarkt und damit zur Fachkräftesicherung und -gewinnung beizutragen. Hierbei liegt – angesichts der aktuellen Ausbildungsmarktsituation – der Fokus darauf, Bewerberpotentiale zu heben und ein gutes Matching zu ermöglichen.
Weiteres Ziel des Förderprogramms ist die Integration von Geflüchteten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Durch die Vermittlung von geeigneten Bewerbern mit Fluchthintergrund zur Besetzung von (Ausbildungs-)Stellen soll die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Dadurch werden Geflüchtete in die Lage versetzt, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Dies führt zu einer Verbesserung der Lebenssituation der Geflüchteten und gleichzeitig zu einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung sowie einer Reduzierung der Sozialausgaben. Gleichzeitig wird dadurch die Integration in das Land sowie der Zusammenhalt in einer diversen Gesellschaft gestärkt.
Weiteres Ziel ist die Integration ausländischer Jugendlicher, die im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum Zweck der Aufnahme einer Ausbildung nach Deutschland einreisen. Dies ist eine wichtige Säule der Fachkräftestrategie der Bundesregierung.
Förderziel
Ziel (Zuwendungszweck) des Förderprogramms ist es, Unternehmen bundesweit und möglichst flächendeckend niedrigschwellige und individuelle Beratungsleistungen und Unterstützungsmaßnahmen bzgl. der Besetzung von Ausbildungsstellen anzubieten. Dies dient der fortlaufenden Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.
Die bei Kammern und Wirtschaftsorganisationen angestellten Berater/Willkommenslotsen sensibilisieren in ihren Regionen Unternehmen dafür, dass es sinnvoll ist, bei der Suche nach geeigneten Auszubildenden für ihre offenen Ausbildungsstellen sowohl inländische als auch ausländische Bewerber mit und ohne Fluchthintergrund sowie mit verschiedenen Lebenshintergründen zu berücksichtigen.
Das Angebot steht grundsätzlich KMU zur Verfügung.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen für die Beratungsleistungen und Unterstützungsmaßnahmen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Finanzierung des Förderprogramms erfolgt aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Bestandteil des Zuwendungsbescheids und der Weiterleitungsverträge sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Einsatz von Beratern/Willkommenslotsen an Kammern und Wirtschaftsorganisationen, die in ihrer Region Unternehmen vorrangig bei der Fachkräftesicherung durch Ausbildung unterstützen.
Um dem unterschiedlichen Aufwand bei der Ausbildungsstellenbesetzung mit inländischen Jugendlichen im Verhältnis zu Ausbildungssuchenden aus dem Ausland sowie Geflüchteten gerecht zu werden, werden die Angebote anhand von zwei Modulen (Modul 1: Passgenaue Besetzung, Modul 2: Willkommenslotsen) angeboten. Die gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 der Förderrichtlinie Antragsberechtigten können auch anteilmäßig beide Module anbieten.
Die Berater/Willkommenslotsen vernetzen sich mit relevanten regionalen Akteuren, um Synergien bei der Suche nach geeigneten Auszubildenden sowie der Integration von Geflüchteten und Jugendlichen aus dem Ausland zu erzielen.
2.1 Modul: „Passgenaue Besetzung“
2.1.1 Gefördert werden individuelle Beratungsleistungen und Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, die von Mitarbeitern der am Förderprogramm teilnehmenden Organisationen (im Folgenden „Berater“ genannt) mit dem Ziel erbracht werden, Ausbildungsplätze passgenau mit Jugendlichen aus dem Inland zu besetzen. Hierzu gehören auch Aktivitäten, die zur Aufnahme einer Einstiegsqualifizierung oder eines Praktikums (als Vorbereitung auf einen Ausbildungsplatz) führen. Die Unterstützungsleistungen richten sich grundsätzlich an kleine und mittlere Unternehmen.
Die Unterstützungsleistungen umfassen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Ermittlung des betrieblichen Bedarfs an Auszubildenden, Erstellung von Anforderungsprofilen, Suche und Unterbreitung von Vorschlägen geeigneter Kandidaten,
- Aktivitäten, um Unternehmen für die Möglichkeit zu sensibilisieren, Bewerber mit verschiedenen Vorerfahrungen und Profilen in die Suche nach einem Ausbildungsplatz einzubeziehen (einschließlich Jugendliche mit Vermittlungshemmnissen),
- Unterstützung bei ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen, zum Beispiel Begleitung von Auswahlgesprächen und Einstufungstests, Durchführung der Bewerbungsgespräche,
- Gewinnung von Jugendlichen für eine duale Ausbildung einschließlich der Stärkung der Berufswahlentscheidung durch Hinführung zu Praktika im Betrieb,
- Unterstützung bei der Sicherung der Nachhaltigkeit der Integration von Jugendlichen in Ausbildung, insbesondere bei auftretenden Problemen nach einem erfolgten Matching durch Bereitstellung konkreter Informationen über regionale Unterstützungsangebote und Ansprechpartner (Verweisberatung zum Beispiel an Bundesagentur für Arbeit oder an institutionelle, karitative oder private Organisationen).
Folgende Personen werden im Modul Passgenaue Besetzung für ein Matching berücksichtigt:
- Jugendliche mit Schulabschluss ohne Vermittlungshemmnisse, mit und ohne Migrationshintergrund,
- Jugendliche mit Vermittlungshemmnissen, zum Beispiel Jugendliche mit schulischen Leistungsdefiziten (einschließlich NEET) oder anderen Beeinträchtigungen,
- Jugendliche, die großes Potential für eine berufliche Umorientierung in Richtung Ausbildungsmarkt haben, wie zum Beispiel Studienabbrecher/-zweifler oder ehemalige Soldaten.
2.1.2 Bei der Feststellung der Eignung der potentiellen Bewerber für einen dualen Ausbildungsplatz orientieren sich die Berater am Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife der Bundesagentur für Arbeit.
2.1.3 Die ausführliche Beschreibung der Aufgaben der Berater ist der jeweils aktuell gültigen Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmen.
2.2 Modul „Willkommenslotsen“
2.2.1 Gefördert werden Informationsmaßnahmen und individuelle Beratungsleistungen sowie sonstige Maßnahmen, die von Mitarbeitern am Förderprogramm teilnehmender Organisationen (im Folgenden „Willkommenslotsen“ genannt) in ihren Regionen mit dem Ziel erbracht werden, Unternehmen bei der betrieblichen Integration von Geflüchteten sowie der Besetzung von Ausbildungsstellen mit Jugendlichen aus dem Ausland (EU- und Drittstaaten) zu unterstützen.
Hierzu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Ermittlung des betrieblichen Bedarfs an Auszubildenden, Erstellung von Anforderungsprofilen, Suche und Unterbreitung von Vorschlägen geeigneter Kandidaten mit Flucht- oder Einwanderungshintergrund,
- Steigerung des Interesses und der Bereitschaft von Unternehmen, Bewerber mit Fluchthintergrund oder Jugendliche aus dem Ausland, die im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum Zweck der Ausbildung nach Deutschland einreisen (wollen), einzustellen,
- Unterstützung von Unternehmen bei der Integration von Geflüchteten sowie ausländischen Jugendlichen, die im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nach Deutschland zum Zweck der Ausbildung einreisen (wollen),
- Unternehmen in die Lage versetzen, Einstellungsentscheidungen in Kenntnis der für die Ausbildung und Beschäftigung Geflüchteter geltenden Rahmenbedingungen treffen zu können,
- individuelle Beratungsleistungen für Unternehmen im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die erfolgreiche Integration von jugendlichen Ausbildungssuchenden (aus EU- und Drittstaaten) in den deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
- Unterstützung bei ausbildungs- beziehungsweise arbeitsvorbereitenden Maßnahmen, zum Beispiel Begleitung von Auswahlgesprächen und Einstufungstests, Durchführung der Bewerbungsgespräche,
- Gewinnung junger Geflüchteter und eingewanderter Bewerber für eine duale Ausbildung in Deutschland einschließlich der Stärkung der Berufswahlentscheidung durch Hinführung zu Praktika im Betrieb,
- Besetzung von Arbeitsstellen mit Geflüchteten zum Zweck der Integration,
- Unterstützung bei der Sicherung der Nachhaltigkeit der Integration von Geflüchteten/Migranten durch Bereitstellung konkreter Informationen über regionale Unterstützungsangebote und Ansprechpartner (Verweisberatung zum Beispiel an Ausländerbehörde, Sprachkurse, Bundesagentur für Arbeit oder an institutionelle, karitative oder private Organisationen) bei auftretenden Problemen nach einem erfolgten Matching.
Folgende Personen werden im Modul Willkommenslotsen vorrangig für ein Matching berücksichtigt:
- Geflüchtete,
- jugendliche Bewerber aus dem Ausland, die zum Zweck der Aufnahme einer Ausbildung nach Deutschland eingereist sind oder einreisen (wollen).
2.2.2 Unterbreitet ein Willkommenslotse einen Vorschlag zur Einstellung in berufsvorbereitende Maßnahmen oder Ausbildung (für Geflüchtete besteht zusätzlich die Möglichkeit, in Arbeit zu vermitteln, da hier das gesamtgesellschaftliche Interesse überwiegt), hat er die vom Aufenthaltsstatus abhängigen Zugangsbedingungen zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt im Einzelfall zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine eventuell erforderliche Genehmigung der Ausländerbehörde sowie eine etwaige Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit und im Hinblick auf die Regelungen im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
2.2.3 Bei der Feststellung der Eignung der potentiellen Bewerber für einen dualen Ausbildungsplatz orientieren sich die Willkommenslotsen am Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife der Bundesagentur für Arbeit.
2.2.4 Die ausführliche Beschreibung der Aufgaben der Willkommenslotsen ist der jeweils aktuell gültigen Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmen.
2.3 Modul „Leitstelle“
Ebenfalls Gegenstand der Förderung ist die Leitstellentätigkeit für das Förderprogramm. Die Leitstelle übernimmt als Erstzuwendungsempfänger die administrative und zuwendungsrechtliche Betreuung des Förderprogramms und erbringt diese Leistungen stets in enger Abstimmung mit dem Fördermittelgeber beziehungsweise der Bewilligungsbehörde. Hierbei ist diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und die Einhaltung der Förderrichtlinie durch die am Förderprogramm teilnehmenden Organisationen (Letztzuwendungsempfänger) verantwortlich.
Die förderfähigen Aufgaben im Rahmen der Leitstellentätigkeit werden in ihren Einzelheiten in der jeweils aktuell gültigen Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt.
2.4 Modul „Begleitstruktur“
Gefördert wird darüber hinaus die Unterstützung des Förderprogramms durch jeweils eine fachlich-inhaltliche Begleitstruktur für die Module „Passgenaue Besetzung“ und „Willkommenslotsen“. Die Anbieter der Begleitstrukturen führen als Zuwendungsempfänger die Basisschulungen für neu eingestellte Berater/Lotsen durch und bieten Weiterbildungsschulungen sowie einen regelmäßigen Austausch zu fallbezogenen Fragestellungen für alle Berater/Lotsen an. Hierzu gehört auch die Unterstützung bei der Organisation und Durchführung einer Jahresveranstaltung für alle Teilnehmer des Förderprogramms. Die Leistungen werden stets in enger Abstimmung mit dem Fördermittelgeber beziehungsweise der Bewilligungsbehörde erbracht. Die Begleitstrukturen beinhalten auch eine modulübergreifende Zusammenarbeit.
Die förderfähigen Aufgaben im Rahmen der Begleitstruktur werden in ihren Einzelheiten in der jeweils aktuell gültigen Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Jugendliche im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Personen im Alter zwischen 16 und 24 Jahren.
3.2 Als NEETs werden Jugendliche bezeichnet, die sich aktuell weder in der Schule noch in einer Ausbildung, einem Studium oder einer Beschäftigung befinden (englisch für Not in Employment, Education or Training).
3.3 Geflüchtete im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
- insbesondere Personen mit Aufenthaltstitel und uneingeschränktem und zustimmungsfreiem Arbeitsmarktzugang (zum Beispiel anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte),
- Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Arbeitsmarktzugang sowie auch
- Geduldete und andere Asylbewerber mit potentiellem Arbeitsmarktzugang.
Die Bleibeperspektive richtet sich nach der jeweils aktuellen Verlautbarung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Nicht von der Förderrichtlinie umfasst sind hingegen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, und andere Geflüchtete ohne Arbeitsmarktzugang. Sollte rechtlich ein Arbeitsmarktzugang auf anderem Wege bestehen (zum Beispiel über das Chancenaufenthaltsrecht), hat diese Regelung Vorrang.
3.4 Jugendliche aus dem Ausland im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Personen im Alter zwischen 16 und 24 Jahren aus dem europäischen Ausland sowie aus Drittstaaten mit Aufenthaltstitel und uneingeschränktem und zustimmungsfreiem Arbeitsmarktzugang.
3.5 Fachkräfte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Personen, die innerhalb eines nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberufs beziehungsweise eines Fachgebiets eine Abschlussprüfung abgelegt haben und somit nachweislich über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
3.6 Migranten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
Personen ohne Flüchtlingsstatus, die im Ausland geboren und nach Deutschland gekommen sind, um eine auf Dauer angelegte Veränderung des Lebensmittelpunkts herbeizuführen.
3.7 Unter Matching wird der Abgleich von Ausbildungs- oder Arbeitsplatzanforderungen sowie persönlichen Eigenschaften und Kompetenzen von Bewerbern um diesen Ausbildungs-/Arbeitsplatz verstanden.
3.8 KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erwirtschaften oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro aufweisen.
3.9 Unter einer Integration im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die Besetzung von betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen mit Geflüchteten oder Jugendlichen aus dem Ausland zu verstehen. Praktika mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten sowie Einstiegsqualifizierungen sind aufgrund der betriebsnahen Vermittlung von Fachkenntnissen und der hohen Wahrscheinlichkeit eines Übergangs in Ausbildung und Beschäftigung ebenfalls von dieser Definition umfasst.
3.10 Berater der Passgenauen Besetzung im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Berater, die auf die Besetzung von freien Ausbildungsstellen mit inländischen Bewerbern mit und ohne Migrationshintergrund (ohne Geflüchtete und Ausbildungssuchende aus EU- und Drittstaaten) spezialisiert sind.
3.11 Willkommenslotsen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Berater, die auf die Integration von Geflüchteten und Bewerbern aus EU- und Drittstaaten spezialisiert sind.
4 Zuwendungsempfänger
4.1 Antragsberechtigt für den Fördergegenstand in den Nummern 2.1 und 2.2 (Passgenaue Besetzung und Willkommenslotsen) sind Kammerorganisationen (im Folgenden „Antragsteller“ genannt), insbesondere
- die Handwerkskammern,
- die Industrie- und Handelskammern und
- die Kammern der Freien Berufe. Hierzu zählen ebenfalls die Tochtergesellschaften der Kammerorganisationen, sofern diese das duale Ausbildungssystem unterstützen.
4.2 Des Weiteren antragsberechtigt sind andere Organisationen der Wirtschaft, die gemeinnützig tätig sind und deren Zweck unter anderem auf die Stärkung/Unterstützung des dualen Ausbildungssystems gerichtet ist, wie zum Beispiel die Bildungswerke der Wirtschaft, die von Verbänden getragen werden. Die Gemeinnützigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zu belegen. Die Stärkung/Unterstützung des dualen Ausbildungssystems ist auf Nachfrage durch geeignete Unterlagen (Satzung, Gesellschaftsvertrag) nachzuweisen, gegebenenfalls anhand der tatsächlichen Geschäftsführung.
4.3 Nicht antragsberechtigt sind mit Ausnahme der Kammern insbesondere Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Länder, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) direkt oder indirekt beteiligt ist. Ebenfalls nicht antragsberechtigt sind Universitäten und Fachhochschulen, deren Institute und Einrichtungen sowie Stiftungen, Volkshochschulen, kommunale Wirtschaftsförderer und kirchliche Organisationen.
4.4 Antragsberechtigt für den Fördergegenstand in Nummer 2.3 (Leitstelle) sind natürliche und juristische Personen, die über umfassende Kenntnisse des Zuwendungsrechts des Bundes sowie die Kammerstruktur des Handwerks, der Industrie und der freien Berufe verfügen. Kenntnisse zu den bisherigen Förderprogrammen „Passgenaue Besetzung“ und „Willkommenslotsen“ sind von Vorteil.
4.5 Antragsberechtigt für den Fördergegenstand in Nummer 2.4 (Begleitstruktur) sind natürliche und juristische Personen, die über anerkannte Kompetenzen rund um das Thema Fachkräftesicherung und Integration ausländischer Fachkräfte/Geflüchteter verfügen. Dies schließt fachliche, methodische, kommunikative und inhaltliche Aspekte ein und wird durch umfangreiche Erfahrungen bei der Erbringung themenspezifischer sowie qualitativ hochwertiger Schulungen und Austauschformate ergänzt. Kenntnisse zu den bisherigen Förderprogrammen „Passgenaue Besetzung“ und „Willkommenslotsen“ sind von Vorteil.
5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die vom Antragsteller eingesetzten Berater und Willkommenslotsen neben der geförderten Tätigkeit keine Jobstarter- oder sonstige durch Bundes- oder Landesförderprogramme unterstützt Tätigkeit durchführen, die ein nach dieser Förderrichtlinie vergleichbares Ziel verfolgt (Kumulierungsverbot). Zudem dürfen die Berater und Willkommenslotsen nicht in Bereichen tätig sein oder werden, aus denen sich Interessenkonflikte zu der geförderten Beratung ergeben.
5.2 Der förderbare Umfang der Beratungstätigkeit beträgt regelmäßig 100% einer Vollzeitstelle beziehungsweise 100% des Stellenumfangs des eingesetzten Beraters/Willkommenslotsen. Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Tätigkeiten unter 50% einer Vollzeitstelle werden nicht gefördert. Die persönliche Gesamtarbeitszeit ist vollständig dem Projekt zu widmen. Im Antrag ist zu ergänzen, wie die geplante Tätigkeit den Modulen „Passgenaue Besetzung“ und „Willkommenslotsen“ prozentual zuzuordnen ist. Ein Modul muss dabei den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden. Eine unterjährige Anpassung der Gewichtung ist in begründeten Fällen in Absprache mit der Leitstelle einmal pro Jahr möglich.
5.3 Jedem Antrag auf Zuwendung von in den Nummern 4.1 und 4.2 benannten Organisationen (siehe Nummer 7) sind Nachweise der Qualifikation und Kenntnisse der vorgesehenen Berater/Willkommenslotsen beizufügen.
5.4 Der Erstzuwendungsempfänger gewährleistet, dass die Adressaten des Förderprogramms klar und detailliert über die Zielsetzung des Förderprogramms, dessen Bedingungen, den Verfahrensablauf und die potentiellen Ansprechpartner informiert werden. In allen Veröffentlichungen (Plakate, Faltblätter, Informationsbroschüren et cetera), Unterlagen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Projekt ist neben dem jeweiligen Programmlogo das Logo des BMWK mit dem Schriftzug „Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages“ zu verwenden. Bei online übermitteltem (zum Beispiel Internetseite) oder audiovisuellem Material gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.
5.5 Die Letztzuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung des Förderprogramms regelmäßig zu erheben und zu vorgegebenen Zeitpunkten in die zur Verfügung gestellte Webanwendung einzugeben. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln. Fehlende und unvollständige Angaben können Zahlungsaussetzungen und Rückforderungen zur Folge haben.
5.6 Die Stellen, die für die Begleitstruktur eingesetzt sind, berichten gegenüber dem BMWK einmal monatlich über die umgesetzten Maßnahmen.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
6.2 Die Zuwendungen werden für einen Zeitraum von bis zu zwei Haushaltsjahren gewährt. Sie dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
6.3 Gefördert werden für Antragsteller nach Nummer 4.1 sowie Nummer 4.2 maximal 60% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Antragsteller hat eine Eigenbeteiligung von mindestens 40% zu erbringen.
6.4 Gefördert werden für Antragsteller nach den Nummern 4.4 und 4.5 maximal 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Antragsteller hat eine Eigenbeteiligung von mindestens 10% zu erbringen.
6.5 Förderfähig sind
- die Personalausgaben nach Nummer 5.2, wobei die Höhe der Vergütung der Berater/Willkommenslotsen die Entgeltgruppe TVöD 10 nicht übersteigen darf,
- eine Sachausgabenpauschale in Höhe von 7,7% der förderfähigen Personalausgaben sowie erforderliche Reisekosten auf der Basis des Bundesreisekostengesetzes.
6.6 Die Zuwendung wird nach Erbringung der geforderten Nachweise auf der Grundlage tatsächlich verausgabter Mittel (Erstattungsprinzip) ausgezahlt.
7 Verfahren
7.1 Anträge von in den Nummern 4.1 und 4.2 benannten Organisationen auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts im Sinne dieser Förderrichtlinie sind jährlich bis zum 30. September des dem Projektbeginn vorangehenden Haushaltsjahres bei der Leitstelle einzureichen. Abweichend hiervon können die Anträge nach Satz 1 für den Förderzeitraum ab Januar 2024 vier Wochen nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie bei der Leitstelle eingereicht werden. Die Ansprechpartner der zuständigen Leitstelle sind in das Zuwendungsverfahren eingebunden. Die Leitstelle startet im Vorfeld der Frist einen Aufruf.
Zusätzlich sind unterjährige Antragstellungen nach Aufruf durch die in das Verfahren eingebundene Leitstelle möglich.
Die Leitstelle leitet die Anträge nach Prüfung an die Bewilligungsbehörde zur abschließenden Entscheidung weiter.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn. Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses.
7.3 Informationen von in den Nummern 4.1 und 4.2 benannten Organisationen zur Antragstellung sowie zu den vorzulegenden Unterlagen und Nachweisen sind über die Leitstelle erhältlich. Die Antragstellung und die Projektabwicklung erfolgt IT-gestützt.
7.4 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.3 und 2.4 dieser Förderrichtlinie sind bis zum 31. August, spätestens jedoch zwei Wochen nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie, unmittelbar an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der Bewilligungszeitraum soll an den Bewilligungszeitraum für die projektumsetzenden Stellen angelehnt sein. Die Bewilligung der Anträge erfolgt direkt durch die Bewilligungsbehörde.
7.5 Die Bewilligung aller Anträge von in den Nummern 4.1 und 4.2 benannten Organisationen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde als Sammelbewilligung an die zentrale Leitstelle (Erstzuwendungsempfänger). Die Leitstelle leitet den jeweiligen Zuwendungsanteil an die antragsberechtigten Kammern und Wirtschaftsorganisationen, deren Anträge bewilligt wurden, als Letztzuwendungsempfänger auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 12.5 zu § 44 BHO weiter. Weitere Einzelheiten werden im Bescheid an die Leitstelle beziehungsweise im Weiterleitungsvertrag an den Letztzuwendungsempfänger geregelt.
7.6 Der Verwendungsnachweis von in den Nummern 4.1 und 4.2 benannten Organisationen ist gemäß ANBest-P Nummer 6 zu § 44 BHO gegenüber der Leitstelle als Erstzuwendungsempfänger zu erbringen, welcher nach abschließender Prüfung der einzelnen Verwendungsnachweise der Letztzuwendungsempfänger den Gesamtverwendungsnachweis beim BAFA einreicht. In den jeweiligen Sachberichten sind nachprüfbare und detaillierte Angaben über die im Rahmen der Zuwendung durchgeführten Beratungsleistungen und Unterstützungsmaßnahmen zu machen.
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Die Bewilligungsbehörde und die im Förderprogramm eingesetzte Leitstelle sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung der Antragsberechtigten gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 durch Einsicht in alle Bücher, Originalbelege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung an die Leitstelle sowie die die Begleitstruktur übernehmenden Organisationen zu prüfen. Des Weiteren sind das BMWK und der Bundesrechnungshof (§ 91 BHO) sowie die jeweils von diesen beauftragten Dritten prüfberechtigt.
8.2 Die Belege sind zu Prüfzwecken fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde, sofern nicht nach steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
8.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Antragstellung, Projektabwicklung, Verwendungsnachweisprüfung, Finanzkontrolle und Subventionsverwaltung durch die Prüfberechtigten (Nummer 8.1) oder von diesen beauftragten Dritten mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8.4 Die Antragsteller erklären sich mit dem Antrag auf Förderung damit einverstanden, dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird.
8.5 Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung und der Projektabwicklung stehenden Daten werden vom BMWK, dem BAFA oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert. Mit dem Antrag erklären sich die Antragsteller damit einverstanden, dass ihre mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
- zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
- von BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
- für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Fragestellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
- die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle am Projekt Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und die entsprechenden Bestätigungen eingeholt werden.
8.6 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken.
8.7 Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag detailliert bezeichnet. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) mitzuteilen.
9 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.