Richtlinie
Richtlinie zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers durch Patente, Normung und Standardisierung zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen von Unternehmen und Hochschulen
„WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“
Vom 8. Januar 2024
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Durch die Erhöhung des Bekanntheitsgrades und die rasche Diffusion von neuen Ideen und vorhandenen Forschungsergebnissen bei möglichst vielen Akteuren im Innovationssystem wird das Entstehen und Verwerten von Innovationen unterstützt. Deshalb fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit dem Förderprogramm WIPANO den Technologie- und Wissenstransfer durch Patente, Normung und Standardisierung zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU1)) durch die Unterstützung bei der Sicherung ihres geistigen Eigentums sowie den Transfer neuester Forschungsergebnisse in die Normung.
Durch ihre Flexibilität sind KMU häufig Treiber von Innovationen, stehen jedoch vor besonderen Herausforderungen, ihr geistiges Eigentum rechtlich zu schützen. Neben fehlenden finanziellen Ressourcen hemmt auch ein Mangel an Wissen um das richtige Vorgehen kleine und mittlere Unternehmen, diesen Schutz für ihre Ideen und Entwicklungen zu beanspruchen. Daraus resultiert nicht nur ein Wettbewerbsnachteil gegenüber größeren Unternehmen, sondern auch ein Hemmnis für KMU, die eigenen Ideen auf den Märkten vorzustellen. Zur besseren Verwertung des geistigen Eigentums der KMU fördert WIPANO daher patentrechtliche Recherchen und die Anmeldung von Schutzrechten durch beauftragte externe Dritte.
Neben der Patentierung dienen die Normung und Standardisierung den Unternehmen, den Markt für eigene Technologien aufzuschließen und Festlegungen für konventionelle und digitale Produkte und deren Schnittstellen mitzugestalten, die sich in der Qualität von Produkten und Prozessen widerspiegeln. Innovationen, die von der Idee bis zur Marktreife durch Normungs- und Standardisierungsprozesse begleitet werden, haben höhere Chancen, sich am Markt durchzusetzen.
Durch die Unterstützung für eine stärkere aktive Beteiligung von deutschen KMU und mittelständischen Unternehmen mit einer Größe von bis zu 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro an nationalen und internationalen Normungsprozessen und bei der Sicherung geistigen Eigentums sollen die Erfahrung und das Wissen dieser Unternehmen in Normungs- und Standardisierungsprozesse einfließen und somit ihre spezifischen Anforderungen angemessen berücksichtigt werden.
Von einer breiteren Beteiligung von Unternehmen (insbesondere KMU) und Forschungseinrichtungen an Normungs- und Standardisierungsprozessen, verbunden mit der Aufbereitung von Forschungsergebnissen für die Normung und Standardisierung, profitiert der Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt, da Normen und Standards als Abbild des Stands der Technik ein enormer Wissensvorrat sind, der von allen Unternehmen genutzt werden kann, um den Markteintritt neuer Technologien zu beschleunigen beziehungsweise die Marktdurchdringung innovativer Produkte zu unterstützen.
Zur Unterstützung und Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers durch Patente und Normen fördert das BMWK Projekte:
- zur Anmeldung und Verwertung von Schutzrechten (Patente und Gebrauchsmuster) für KMU im Förderschwerpunkt Nummer 2.1 „Patentierung – Unternehmen“,
- zur Sensibilisierung und Unterstützung für eine aktive Beteiligung an nationalen, europäischen und internationalen Normungs- und Standardisierungsgremien von KMU und Unternehmen mit einer Größe von bis zu 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro im Förderschwerpunkt Nummer 3.1 „Normung – Unternehmen“,
- zur Diffusion von Forschungsergebnissen/Innovationen durch Normung und Standardisierung in die Wirtschaft im Förderschwerpunkt Nummer 3.2 „Wissenstransfer durch Normung und Standardisierung“.
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen für Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gegebenenfalls
- als De-minimis-Beihilfe (Nummer 3.1) und ist beihilferechtlich zulässig, soweit die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
Antragsteller2) müssen mit dem Antrag eine Erklärung über die in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorlegen. - auf Basis der Artikel 25 (Nummer 3.2) beziehungsweise Artikel 28 (Nummer 2.1) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der EU-Kommission vom 23. Juni 2023 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Unternehmen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis Artikel 6 AGVO (zum Beispiel Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO).
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- unbeschadet des ersten Spiegelstrichs Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
2 Patentierung
2.1 Förderschwerpunkt „Patentierung – Unternehmen“
2.1.1 Gegenstand der Förderung
WIPANO unterstützt KMU, die ihre Forschungs- und Entwicklungsergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte sichern wollen. Das Förderprogramm soll die Entwicklungstätigkeit von KMU anregen, sie zur schutzrechtlichen Sicherung ihrer Erfindungen ermutigen und die Verwertung der angemeldeten Schutzrechte fördern.
Das Förderprogramm zielt darauf ab, KMU während des gesamten Prozesses der Schutzrechtsanmeldung durch qualifizierte externe Dienstleister zu unterstützen. Dieses soll KMU helfen, ein strategisches Verständnis unseres Patentsystems zu entwickeln und zur Sensibilisierung gegenüber dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte beizutragen. Die Förderung ist in zwei Module unterteilt:
Modul 1
Gegenstand der Förderung in Modul 1 ist eine Patent- beziehungsweise Gebrauchsmusteranmeldung inklusive der dafür erforderlichen Beratungsleistungen sowie eine Stand-der-Technik-Recherche.
Förderfähige Leistungen:
- Beratung zur Schutzrechtsanmeldung
- Stand-der-Technik-Recherche (inklusive Prüfung auf Neuheit)
- Patentanwaltsleistungen für Anmeldungen und Nachanmeldungen von Patent- beziehungsweise Gebrauchsmustern
- Amtsgebühren für Anmeldungen und Nachanmeldungen von Patent- beziehungsweise Gebrauchsmustern
- Beratung zur internationalen Schutzrechtsanmeldung (zum Beispiel Anmeldestrategie)
Bei einer internationalen Patentanmeldung soll eine Beratung zu den entsprechenden Auslandsschutzrechten und deren Anmeldeerfordernissen erfolgen.
Modul 2
Gegenstand der Förderung in Modul 2 ist eine auf die Erfindung bezogene Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Verwertung und erster Aktivitäten zur Verwertung gemäß Nummer 2.1.4
Förderfähige Leistungen:
- Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse
- Marken- und Designanmeldungen
- aktive Messeteilnahmen (Gebühren für Messestand)
- Prototypen-Bau (keine Eigenleistung)
- Ausgaben für rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Verwertung (Ausarbeitung von Lizenzverträgen, Unterstützung bei Vertragsverhandlungen, Geheimhaltungs- oder Verwertungsvereinbarungen usw.)
- zusätzliche Recherchen inklusive Beratung und Bewertung in Zusammenhang mit der Verwertung (Freedom-to-Operate-Recherche, Kollisionsrecherche, Marktrecherche usw.)
- Patentrechtsschutzversicherung
- Erarbeitung eines Marketingkonzepts für die Verwertung der Erfindung
2.1.2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- die ausschließlich im Haupterwerb betrieben werden;
- mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland;
- die die Kriterien der gültigen KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen;
- die die Antragstellung für sich selbst und nicht im Namen Dritter vornehmen (zum Beispiel Vollmacht, Mandat). Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft (beispielsweise Vereine, gGmbH).
2.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller haben in den letzten drei Jahren vor Antragstellung kein Patent- oder Gebrauchsmuster angemeldet sowie keine Förderung im Rahmen von WIPANO „Patentierung – Unternehmen“ für diesen Zeitraum erhalten. Sämtliche förderfähige Leistungen sind kostenpflichtig durch externe Dienstleister zu erbringen. Kostenlos durchgeführte Leistungen können nicht anerkannt werden. Vor Laufzeit, durch externe Dienstleister (beispielsweise im Rahmen eines anderen Förderprogramms von EU, Bund oder Land) durchgeführte Stand-der-Technik-Recherchen und/oder Kosten-Nutzen-Analysen können als durchgeführt anerkannt werden, soweit diese schriftlich vorliegen, nicht älter als sechs Monate sind und sich auf die im Rahmen von WIPANO „Patentierung – Unternehmen“ zu fördernde Erfindung beziehen. Ausgaben können für diese bereits durchgeführten Leistungen nicht geltend gemacht werden. Vor Laufzeit durchgeführte Recherchen und/oder Kosten-Nutzen-Analysen sind im Rahmen der Antragstellung anzugeben und entsprechend nachzuweisen.
Inhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter des Antragstellers, eines Partnerunternehmens sowie eines mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens werden nicht als externe Dienstleister anerkannt.
2.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bis zu 50% anteilig finanziert werden. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für förderfähige Leistungen, die innerhalb der Laufzeit durchgeführt werden. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich an den förderfähigen Ausgaben (Bemessungsgrundlage). Der Zuschuss ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Modul 1 bis zu 10.000 Euro
Modul 2 bis zu 6.000 Euro
Für die Förderfähigkeit der Ausgaben von Modul 1 ist zwingend eine Stand-der-Technik-Recherche und eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung durchzuführen.
Zeigt sich im Rahmen der Recherche, dass die Erfindung aus dem Stand der Technik bereits bekannt ist, kann aufgrund voraussichtlich fehlender Schutzfähigkeit von der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung abgesehen werden. Dies ist durch den externen Dienstleister, der die Stand-der-Technik-Recherche durchgeführt hat, schriftlich zu bestätigen.
Modul 2 ist optional und kann nur abgerechnet werden, wenn Modul 1 (Beratung zur Schutzrechtsanmeldung, Stand-der-Technik-Recherche und Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung) vollständig durchgeführt wurde. Bei Inanspruchnahme von Modul 2 ist die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Verwertung der Erfindung durch einen externen Dienstleister verpflichtend.
Die Inanspruchnahme der Priorität eines Schutzrechtes, das vor Beginn der Laufzeit durch den Antragsteller oder einen Dritten angemeldet wurde, ist nicht förderfähig.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Mehrwertsteuer, die auf beihilfefähige Kosten oder Ausgaben anfällt und die nach nationalem Steuerrecht zurückerstattet wird, ist jedoch nicht zu berücksichtigen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Laufzeit beträgt maximal 24 Monate.
2.1.5 Verfahren
Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Dem Förderantrag sind folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
- die Erklärung der Antragsteller zur Einstufung als KMU im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (KMU-Erklärung);
- aktueller Handelsregisterauszug des Unternehmens beziehungsweise für im Handelsregister nicht eintragungspflichtige Unternehmen eine aktuelle Gewerbeanmeldung, für Handwerker die Eintragung in die Handwerksrolle oder Nachweis über die Jahresgebühr zur Handwerkskammer;
- eine nachvollziehbare Darstellung der Erfindung (kurze Vorhabenbeschreibung);
- die Erklärung des Antragstellers, dass ihm die subventionserheblichen Tatsachen (siehe Nummer 4.4) sowie die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs bekannt sind.
Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nachschüssig und es wird auf Zwischennachweise verzichtet.
Für die Auszahlung der Zuwendung reicht der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis zusammen mit einer Belegliste und einem Nachweis der Schutzrechtsanmeldung innerhalb von drei Monaten nach Projektende ein. Im Fall der Durchführung von Modul 2 ist zusätzlich die Kosten-Nutzen-Analyse einzureichen.
Dabei ist zu beachten:
- Zwischenabrechnungen sind nicht möglich,
- der Abschluss und damit die Abrechnung des Projekts zu einem früheren Zeitpunkt sind möglich,
- Eigenbelege beziehungsweise Barzahlungen werden nicht akzeptiert,
- Ausgaben, die außerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten Laufzeit im Zusammenhang mit dem Projekt verursacht wurden, können nicht abgerechnet werden,
- zum Zeitpunkt der Abrechnung muss der Zuwendungsempfänger alleiniger Schutzrechtsinhaber sein, es sei denn, es wurde aufgrund eines negativen Rechercheergebnisses von der Schutzrechtsanmeldung abgesehen. In diesem Fall ist eine entsprechende Bestätigung des externen Dienstleisters, der die Stand-der-Technik-Recherche durchgeführt hat, vorzulegen.
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Unterlagen an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt.
3 Normung und Standardisierung
3.1 Förderschwerpunkt „Normung – Unternehmen“
3.1.1 Gegenstand der Förderung
WIPANO unterstützt KMU und Unternehmen mit einer Größe von bis zu 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro, sich in nationalen, europäischen und internationalen Normungs- und Standardisierungsgremien aktiv zu beteiligen, wie zum Beispiel bei DIN/DKE, CEN/CENELEC, ETSI und ISO/IEC, ITU, W3C, IEEE, IETF und UN/CEFACT. Die Förderung soll dazu beitragen,
- dass KMU und Mittelstandsunternehmen ein strategisches Verständnis für die Normung und Standardisierung entwickeln sowie aktiv die spezifischen Anforderungen der Praxis in die Normengremien einbringen, um damit Chancen der Durchsetzung von Innovationen am Markt zu erhöhen,
- dass Unternehmen mit Erfahrungen in der nationalen Normung und Standardisierung sich in der europäischen/ internationalen Normung und Standardisierung beteiligen.
Damit soll das Transferinstrument Normung und Standardisierung am Wirtschaftsstandort Deutschland, gerade in Hinblick auf den globalen Wettbewerb, ausreichend Berücksichtigung finden, um die Wettbewerbsfähigkeit und Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten.
3.1.2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1.000 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten und den Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Darüber hinaus müssen die antragstellenden Unternehmen eine Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung besitzen.
3.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Das antragstellende Unternehmen hat in den letzten drei Jahren nicht bereits aktiv in dem im Antrag bezeichneten nationalen, europäischen oder internationalen Normungs- oder Standardisierungsgremium mitgearbeitet.
Eine Förderung für Ausgaben in den einzelnen Maßnahmen ist nur möglich, wenn der Zuwendungsempfänger nach Bewilligung des Förderantrags als aktives Mitglied in einem nationalen, europäischen oder internationalen Normungs- und Standardisierungsgremium mitarbeitet. Die Mitarbeit kann auch durch externe, fachlich geeignete Dritte erfolgen, die von dem Unternehmen konkret projektbezogen beauftragt sind. Ein Unternehmen kann nur für die Teilnahme an bis zu maximal zwei Normungs- und Standardisierungsgremien zeitgleich gefördert werden. Als zeitgleich gilt jede Form der zeitlichen Überschneidung.
Inhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter des Antragstellers, eines Partnerunternehmens sowie eines mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens werden nicht als externe Dritte anerkannt.
3.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung in Höhe von maximal 45.000 Euro wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bis zu 70 anteilig finanziert werden.
Die Förderung stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des De-minimis-Verfahrens abgewickelt wird (De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission in der geltenden Fassung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AGVO auf De-minimis-Beihilfen). Die Laufzeit beträgt maximal 36 Monate.
Zuwendungsfähige Ausgaben:
- Im Rahmen der Mitarbeit in Normungs- und Standardisierungsgremien werden Reisekosten (ohne Gewährung von Tagegeld) gemäß dem Bundesreisekostengesetz anerkannt.
- Zur Abgeltung des personellen Aufwandes wird ein pauschalierter Festbetrag (Personalkostenpauschale), auch im Rahmen einer Beauftragung von externen Dritten zur Interessenvertretung in dem entsprechenden Normungs- und Standardisierungsgremium, als zuwendungsfähig anerkannt.
Diese Pauschale beträgt pro Sitzungsteilnahme bei:
nationalen Normungsgremien:
Präsenzsitzungen: 1.000 Euro
Virtuelle Sitzungen: 500 Euro
europäischen Normungsgremien:
Präsenzsitzungen: 1.500 Euro
Virtuelle Sitzungen: 750 Euro
internationalen Normungsgremien:
Präsenzsitzungen: 2.000 Euro
Virtuelle Sitzungen: 1.000 Euro
Die Zuwendung für Reisekosten und Personalaufwand beträgt zusammen höchstens:
für Teilnahme an nationaler Gremienarbeit: 5.000 Euro.
für Teilnahme an europäischer oder internationaler Gremienarbeit: 25.000 Euro.
- Ausgaben für Aufbau und Umsetzung eines Normenmanagements, Normungsrecherchen maximale Fördersumme: bis zu 5.000 Euro.
- Ausgaben für die Erstellung einer DIN SPEC (PAS)NDE SPEC (PAS)/VDE-Anwenderregel oder einer internationalen Entsprechung bei eindeutigem Vorhabenbezug und zuordenbarer Rechnungslegung
maximale Fördersumme: bis zu 10.000 Euro.
3.1.5 Verfahren
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Dem Förderantrag sind folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
- Anlage De-minimis-Erklärung,
- aktueller Handelsregistereintrag des Unternehmens,
- letzter Jahresabschluss, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) beziehungsweise bei noch nicht wirtschaftlich aktiven Start-up-Unternehmen der Businessplan,
- Erklärung des Antragstellers, dass ihm die subventionserheblichen Tatsachen (siehe Nummer 4.4) sowie die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs bekannt sind.
Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nachschüssig.
Eine jährliche Auszahlung der verauslagten Ausgaben nach Vorlage eines Zwischennachweises ist möglich. Für Auszahlungen sind zusammen mit dem Zwischen- beziehungsweise Verwendungsnachweis eine Belegliste, ein Nachweis zum Umfang der erfolgten Normenrecherche/des erfolgten Normenmanagements, bei Abrechnung der Personalkostenpauschale ein geeigneter Nachweis über die aktive Teilnahme an der Gremiensitzung und ein Nachweis über die Mitgliedschaft im Normenausschuss einzureichen. Bei einer Beauftragung von externen, fachlich geeigneten Dritten zur Interessenvertretung im Normungsgremium hat die beauftragte Vertretung zu bestätigen, dass sie keine anderen Interessen im entsprechenden Gremium vertritt.
Dabei ist zu beachten:
- Belege über Barzahlungen und Eigenbelege werden nicht akzeptiert,
- Ausgaben, die außerhalb der festgelegten Laufzeit im Zusammenhang mit dem Projekt verursacht wurden, dürfen nicht abgerechnet werden,
- Vor- und Nachbereitung der Ausschuss-Sitzungen (national, europäisch und international) sind durch die Personalkostenpauschale abgegolten.
3.2 Förderschwerpunkt: „Wissenstransfer durch Normung und Standardisierung“
3.2.1 Gegenstand der Förderung
Es werden Projekte gefördert, die die neuesten Erkenntnisse der Forschung im gesamtwirtschaftlichen Interesse in Normen und Standards überführen und damit direkt und mit großer Verbreitung der Wirtschaft zur Verfügung stehen. Um dies möglichst effizient zu gestalten, werden nur Kooperationsprojekte mit mindestens einer Hochschule oder öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtung und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gefördert. Dabei dürfen nicht mehr als 70% der zuwendungsfähigen Personenmonate aller Verbundpartner auf die Hochschulen beziehungsweise Forschungseinrichtungen entfallen.
Durch die Zuwendung können Projekte gefördert werden, die folgende Inhalte und Zielstellungen verfolgen:
- Aufbereitung und Diffusion von Forschungs- und Entwicklungsprojektergebnissen für Normungs- beziehungsweise Standardisierungsaktivitäten durch Mitwirkung auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene,
- Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Unterstützung der Marktdurchdringung innovativer Produkte, Technologien oder Dienstleistungen durch Normen und Standards, zum Beispiel durch die Entwicklung von Prüfnormen,
- Entwicklung einheitlicher Schnittstellen, Terminologien, Klassifizierungen sowie von Referenzarchitekturen oder Standardprozessen,
- Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur digitalen Normung oder Standardisierung.
Projektziel muss mindestens ein Normungs- oder Standardisierungsantrag auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene sein. Für eine Förderung kommen nur Vorhaben mit einem Mindestmaß an Umsetzungsbedarf in Betracht, sodass diesbezüglich anspruchsvolle und nicht lediglich geringfügige oder Kleinstvorhaben gefördert werden.
3.2.2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland,
- Unternehmen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft (beispielsweise gemeinnützige Unternehmen und Vereine, insbesondere regelsetzende Institutionen oder deren Ausschüsse mit eigener Geschäftsführung) mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland,
- staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen.
3.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen einen Koordinator als Vertreter gegenüber dem Fördermittelgeber, der sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten und die Ergebnisse zusammengeführt werden. Eine grundsätzliche Übereinkunft ist bereits vor einer Förderentscheidung zu treffen.
Verbundpartner, die eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne der Begriffsbestimmung in Randnummer 83 AGVO der EU sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 19.10.2022, S. 1) zu beachten.
Die Förderung ist ausgeschlossen, soweit die zu fördernden Maßnahmen bereits Teil einer zuwendungsrechtlichen Verwertungspflicht beziehungsweise -auflage aus einem vorangegangenen Forschungs- und Entwicklungsprojekt sind.
3.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
- Die Zuwendungshöhe je Verbundpartner eines Projekts ist auf 200.000 Euro beschränkt.
- Die Laufzeit beträgt in der Regel 24 Monate.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft (eingetragene Vereine, gGmbH et cetera) sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben bis zu 50% anteilfinanziert werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss Artikel 25 Absatz 5 AGVO berücksichtigen und lässt für KMU und Kooperationen differenzierte Aufschläge nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen und für KMU bis zu 80% betragen können. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an staatliche und staatlich anerkannte öffentliche sowie öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die bis zu 85 gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten wird auf die Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) beziehungsweise Kostenbasis (AZK) verwiesen (siehe Nummer 4.1).
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Mehrwertsteuer, die auf beihilfefähige Kosten oder Ausgaben anfällt, und die nach nationalem Steuerrecht zurückerstattet wird, ist jedoch nicht zu berücksichtigen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
3.2.5 Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag.
Zur Erstellung der Projektskizze ist das elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu benutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
3.2.5.1 Skizzenverfahren
In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizzen sollen neben dem Deckblatt mit Thema des beabsichtigten Verbundprojekts, mit grob abgeschätzten Gesamtkosten/Gesamtausgaben und Projektdauer, mit Anzahl und Art der Partner sowie mit Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. der Skizzeneinreicher in Kurzform auf maximal fünfzehn Seiten (als Anlage) folgende Angaben enthalten:
- Ausgangssituation (Stand der Forschung sowie Normungs- und Standardisierungssachstand) und spezifischer Bedarf bei den Unternehmen und der Wirtschaftsbranche,
- Zielstellungen (Neuheit der Projektidee), ausgehend vom Stand der Forschung und den betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Programmen und Entwicklungsaktivitäten,
- Beschreibung der geplanten Arbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungswegs,
- Transfer der Ergebnisse in Normung und Standardisierung (national/international),
- Kosten-/Ausgabenabschätzung, Arbeits- und Zeitgrobplanung (Meilensteinplan) sowie Personalaufwand (Personenmonate),
- Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bitte kurze Firmendarstellung aufführen).
- Nachgeordnete Bundesbehörden mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben stellen die inhaltliche Verknüpfung und Verzahnung des Projektförderthemas mit den eigenen Forschungsaktivitäten dar.
Die Projektskizzen werden durch mehrere, vom Zuwendungsgeber bestellte, unabhängige Gutachter bewertet. Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Skizzeneinreicher nach abschließender Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
Folgende Kriterien werden für die Bewertung der Themenvorschläge herangezogen:
- Höhe des Innovationspotenzials
- Verbesserung/Fortschritt gegenüber dem Stand von Wissenschaft und Technik
- Nutzen für die deutsche Wirtschaft
- Umfang des potenziellen Nutzerkreises
- KMU-Relevanz
- Marktpotenzial
- Erfolgschancen für die Umsetzung
- Schlüssigkeit des Konzepts zur Umsetzung der Ergebnisse durch Normung und Standardisierung im geplanten Projekt
- Erfolgsaussichten geplanter Normungs- und Standardisierungsaktivitäten in nationalen (zum Beispiel DIN/DKE), europäischen (zum Beispiel CEN/CENELEC) und internationalen (zum Beispiel ISO/IEC) Gremien
3.2.5.2 Antragsverfahren
Im Fall einer positiven Bewertung werden die Ersteller der Skizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das Elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Antragsteller müssen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Zur besseren Diffusion der Ergebnisse ist eine Präsentation des Projekts und der Ergebnisse vor dem zuständigen Ausschuss des Regelsetzers (DIN, DKE et cetera) vorzusehen.
4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1 Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen des BMWK in der jeweils gültigen Fassung. Die pauschalierte Abrechnung nach den Nebenbestimmungen des BMWK in der jeweils gültigen Fassung können dabei nur Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wählen. Der Antragsteller bestätigt mit der Antragstellung, dass er auf Basis der ihm vorliegenden Informationen keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass der ermittelte Zuschlag (NKBF-Pauschale) höher ist als 20% des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a bis d AGVO (AGVO-Gemeinkostenpauschale).
Für den Förderschwerpunkt 3.2 werden darüber hinaus noch die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ entsprechend den Nebenbestimmungen des BMWK in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P).
Nachgeordneten Bundesbehörden mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
Die genannten Bestimmungen können zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids durch Nachfolgeregelungen ersetzt sein.
Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank/BMWK abgerufen werden.
4.2 Berichts- und Veröffentlichungspflicht
Der Bund ist berechtigt, über die geförderten Vorhaben in Nummer 3.2 folgende Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Bundes (Förderkatalog) bekannt zu geben und an Mitglieder des Deutschen Bundestags, Gutachter sowie Auftragnehmer, die Evaluierungen beziehungsweise Begleitforschung durchführen, weiterzugeben:
- Thema des Vorhabens
- Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle
- Für die Durchführung des Vorhabens verantwortlicher Projektleiter
- Laufzeit
- Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers
Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger eine begründete Textänderung des Themas des Vorhabens vorschlagen, muss der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn seines Wissens durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt, muss der Zuwendungsempfänger die Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe des verantwortlichen Projektleiters abgesehen werden soll.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
4.3 Sonstige Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung müssen sicherstellen, dass die Voraussetzung der Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) erfüllt wird, da sonst die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu qualifizieren ist.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition in Anhang I der AGVO erfüllen.
Im Rahmen des Programms werden keine Schutzrechtsanmeldungen gefördert, für die eine sonstige Förderung des Bundes, der Länder oder der EU gewährt wird (Subsidiarität).
Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Projekt bereits begonnen hat.
4.4 Subventionserhebliche Tatsachen
Für Zuwendungen, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind, gelten entsprechender Weise die Vorschriften des StGB und des Subventionsgesetzes (SubvG). Die in den Antragsvordrucken auf Gewährung einer Zuwendung abschließend aufgelisteten Angaben sind subventionserheblich (subventionserhebliche Tatsachen) im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB führen.
4.5 Erfolgskontrolle
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle im Rahmen der Erfolgskontrolle auf Programmebene (im Sinne von § 7 BHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2) beziehungsweise Projektebene (im Sinne von § 44 BHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift Nummer 11a) benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber vorgesehenen Befragungen, Interviews oder sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO. Bei der Auswahl teilnehmender Mitarbeiter hat der Zuwendungsempfänger darauf zu achten, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Für die genannten Pflichten des Zuwendungsempfängers gelten die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.
4.6 Einschaltung eines Projektträgers
Mit der Administration der Fördermaßnahme hat das BMWK derzeit folgenden Projektträger beauftragt: Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich
Nachhaltige Entwicklung und Innovation
Gründungs-, Transfer- und Innovationsförderung/GTI 2 Technologietransfer
Postanschrift: Postfach 61 02 47, 10923 Berlin
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
5 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist befristet bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2027 hat.
Einreichungsfristen
Förderschwerpunkt 2.1 – laufende Antragseinreichung bis zum 31. Oktober 2027
Förderschwerpunkt 3.1 – laufende Antragseinreichung bis zum 31. Mai 2027
Förderschwerpunkt 3.2 – laufende Skizzeneinreichung bis zum 31. Mai 2026 und laufende Antragseinreichung bis zum 31. Mai 2027
1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juli 2023 mit Anhang 1 „KMU-Definition“
2) Die in dieser Bekanntmachung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für männliche, weibliche und diverse Menschen gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.