Richtlinie
Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung
Vom 21.8.2023
Die Richtlinie gilt für die Anerkennung von Bildungsträgern (Abschnitt I) sowie im Weiteren für anerkannte Bildungsträger, die bei der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) Zuwendungen für ihre Veranstaltungen beantragen (Abschnitt II).
Die BpB gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), der zu §§ 23, 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen zur Förderung von Veranstaltungen (Tagungen, Seminare oder andere geeignete Veranstaltungsformate) der politischen Bildung.
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind die von der BpB anerkannten Bildungsträger. Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die BpB nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I Anerkennung
Einrichtungen, die in der politischen Bildung tätig sind, können einen Antrag auf Anerkennung stellen, soweit sie die parlamentarisch-repräsentative Willensbildung bejahen, sich in ihrem Selbstverständnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche politische Bildungsarbeit gewährleisten. Unter freiheitlicher demokratischer Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfGE 2, 1 folgende).
Die Anerkennung als Bildungsträger setzt zudem voraus, dass
- eine Rechtsfähigkeit gegeben ist,
- eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und
- die Bildungsträger ihre Arbeit auf Dauer anlegen, sich an politischen Diskussionsprozessen orientieren, regelmäßig relevante politische Bildungsarbeit nach eigener Satzung und Ordnung leisten und sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder wenden (fachliche Leistungsfähigkeit).
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind einzureichen:
- die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder Vergleichbares,
- ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Stiftungsregister,
- eine Aufstellung der Mitglieder des Vorstands, etwa bestehender Aufsichts- und/oder Beratungsgremien sowie der Geschäftsführung,
- eine Erklärung darüber, dass über das Vermögen kein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet ist beziehungsweise, dass die Antragstellerin/der Antragsteller keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben hat,
- eine Darstellung der bisherigen und aktuellen politischen Bildungsarbeit unter Einbeziehung der vorhandenen Formate, der didaktischen Methoden, der Methoden zur Qualitätssicherung sowie der Lernziele und Zielgruppen,
- Angaben zur fachlichen und pädagogischen Eignung, zur Berufserfahrung und zur Weiterbildung des pädagogischen Personals,
- die Benennung von mindestens drei aktuellen, exemplarischen Veranstaltungen,
- gegebenenfalls die Darstellung bisheriger Erfahrungen mit Zuwendungen einschließlich der Benennung der Zuwendungsgeberinnen/Zuwendungsgeber der vergangenen drei Jahre,
- das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung,
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Status der Gemeinnützigkeit,
- eine Darstellung der finanziellen Rahmenbedingungen (der letzte Jahresabschluss, der gegebenenfalls von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer bestätigt ist, Geschäftsbericht),
- sofern die Anerkennung als Dachverband im Sinne dieser Richtlinie beantragt wird, jeweils Erklärungen über die erfolgte Prüfung der Eignung von Institutionen, die als Unterträger bei der Anerkennung berücksichtigt werden und Mittel der BpB über eine Weiterleitung erhalten sollen.
Nach erfolgreicher Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen erfolgt eine Begutachtung einer geeigneten Veranstaltung.
Auf diesen Grundlagen wird über die Eignung als Bildungsträger bei der BpB entschieden.
Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ein Rechtsanspruch auf eine Anerkennung besteht nicht.
Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Über eine Verlängerung der Anerkennung als Bildungsträger entscheidet die BpB auf Antrag. Der Antrag auf Verlängerung ist jeweils zum 1. Oktober des Vorjahres, in dem die Anerkennung endet, einzureichen. Voraussetzung für die Verlängerung ist die Erfüllung der Kriterien unter Abschnitt I sowie eine regelmäßige Beantragung auf Grundlage des Abschnitts II.
Die BpB kann gemäß §§ 48 folgende Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) das Anerkennungsverhältnis vorzeitig beenden, wenn beispielsweise die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
Politische Stiftungen oder per Satzung mit diesen verbundenen Institutionen sind von der Anerkennung als Bildungsträger der BpB ausgeschlossen.
II Förderung
1 Gegenstand der Förderung
Politische Bildung vermittelt Kenntnisse in und Verständnis für geschichtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge politischer, sozialer, kultureller, ökonomischer, ökologischer oder anderer für das Gemeinwesen relevanter Prozesse. Sie motiviert und befähigt Bürgerinnen/Bürger, sich kritisch mit politischen und gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen, aktiv am politischen Leben teilzunehmen, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber ihrer Umwelt zu beachten. Politische Bildung trägt dazu bei, Werte wie Demokratie und Pluralismus im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Bewusstsein der Bevölkerung zu festigen.
Die BpB erarbeitet im Meinungsaustausch mit Vertreterinnen/Vertretern der anerkannten Bildungsträger jeweils Schwerpunktthemen für das folgende Jahr am Runden Tisch. Der Runde Tisch tagt grundsätzlich zweimal jährlich. Eine Rotation der Mitglieder erfolgt in der Regel alle vier Jahre.
2 Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Die Thematik der Veranstaltung muss gemäß § 23 BHO im erheblichen Bundesinteresse liegen und von überregionaler Bedeutung sein.
Die Veranstaltung muss der politischen Bildung zuzuordnen sein und den didaktischen Prinzipien der politischen Bildung entsprechen. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem die Teilnehmendenorientierung, das Verbot der Überwältigung und das Gebot, kontroverse Positionen angemessen und multiperspektivisch darzustellen.
Die Förderung bereits begonnener Vorhaben ist ausgeschlossen.
2.2 Die Veranstaltungen sind grundsätzlich im Inland durchzuführen. Wenn es für die Vermittlung der Inhalte oder Erreichung der Lernziele der Veranstaltung erforderlich ist, sind Ausnahmen möglich.
2.3 Die Veranstaltungen müssen grundsätzlich für einen möglichst breiten Teilnehmendenkreis öffentlich beworben und zugänglich sein (Allgemeinzugänglichkeit). Wenn es die Art, Inhalte oder Ziele der Veranstaltung erfordern, sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich, zum Beispiel durch das Erfordernis von bestimmten Sprachkenntnissen, Bildungs- oder Erfahrungsvoraussetzungen.
2.4 Gefördert werden:
- Veranstaltungen in Präsenz, online und hybrider Form,
- Veranstaltungen mit einer Mindestlänge von 90 Minuten (ohne Pausenzeiten),
- Veranstaltungen mit mindestens zehn Teilnehmenden; in begründeten Fällen wie der Arbeit mit besonderen Zielgruppen kann die Teilnehmendenzahl auf mindestens fünf Personen reduziert werden,
- Veranstaltungen für Teilnehmende ab 14 Jahren,
- Familienseminare mit gesicherter Kinderbetreuung oder einem Kinderprogramm,
- Veranstaltungen, wenn der Anteil der im Inland lebenden Teilnehmenden überwiegt; in besonderen, begründeten Fällen kann die BpB hiervon abweichen,
- Veranstaltungen, die außerhalb des (Hoch-)Schulunterrichtes angeboten werden; Veranstaltungen werden außerhalb des (Hoch-)Schulunterrichtes angeboten, wenn sie nicht in der Verantwortung eines (Hoch-)Schulträgers durchgeführt werden und die Teilnahme an der Veranstaltung freiwillig ist, was bei Beantragung schriftlich zu bestätigen ist,
- Kommunikations- und Methodenveranstaltungen, in denen die Übungsthematik überwiegend im Bereich der politischen Bildung liegt,
- Veranstaltungsreihen mit mehreren inhaltlich aufeinander aufbauenden Veranstaltungen, wenn die Reihe insgesamt innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist.
3 Antragsverfahren und Bewilligung
3.1 Der Jahresantrag dient der Ermittlung des Jahreskontingents des Folgejahres und ist bis spätestens zum 15. November des laufenden Jahres schriftlich bei der BpB einzureichen.
In diesem Antrag sind darzustellen:
- die geplanten Veranstaltungen mit skizzierten Inhalten,
- die voraussichtlichen Gesamtausgaben,
- die Finanzierung, gegliedert nach Finanzierungsquellen,
- die Vertretungsverhältnisse durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Vereins-, Handels- oder Stiftungsregister,
- der Zuwendungsbedarf mit Begründung.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein Jahreskontingent als Vollfinanzierung für das Folgejahr beantragt werden. Hierbei ist zu erklären, dass keine Einnahmen zur Verfügung stehen und Versuche zur Akquirierung von Mitteln erfolglos waren. Dem Jahresantrag ist anstelle der Benennung anderer Finanzierungsquellen der letzte Jahresbericht zur Überprüfung der finanziellen Situation beizufügen. Zudem sind die inhaltliche Bedeutung der beantragten Veranstaltungen sowie die Bedarfe der angesprochenen Zielgruppen ausführlich darzustellen.
Sofern wiederholt eine Vollfinanzierung beantragt wird, sind mit dem Jahresantrag die Unternehmungen zur Akquirierung weiterer Mittel (auch anderer Zuwendungsgeberinnen/Zuwendungsgeber) aus dem laufenden Jahr nachzuweisen.
Auf Grundlage des Jahresantrags entscheidet die BpB über die Bewilligung des Jahreskontingents sowie die Finanzierungsart für das kommende Jahr.
Bewilligungen durch den Jahreszuwendungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und der Prüfung der Einzelanträge innerhalb des Jahres (Nummer 3.2).
3.2 Auf Antrag können Zuwendungen bis zur Höhe des jeweiligen Jahreskontingents für die Förderung von Veranstaltungen bewilligt werden. Die Anträge sind spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich einzureichen.
Die Anträge müssen für jede Veranstaltung enthalten:
- das Antragsvorblatt,
- ein aussagekräftiges Konzept mit Lernzielbeschreibung,
- eine Beschreibung der Zielgruppe,
- ein Programm, spezifiziert nach Inhalt und Dauer mit Nennung der Referierenden,
- einen detaillierten Ausgaben- und Finanzierungsplan,
- die Darstellung der Allgemeinzugänglichkeit.
Werden mehrere Veranstaltungen als Veranstaltungsreihe beantragt (Nummer 2.4), müssen die oben genannten Antragsunterlagen mit Ausnahme des Ausgaben- und Finanzierungsplans pro Einzelveranstaltung bereitgestellt werden. Die Ausgaben und Einnahmen der gesamten Veranstaltungsreihe sind in einem Ausgaben- und Finanzierungsplan aufzuführen.
Auf Grundlage des Einzelantrags entscheidet die BpB über die Bewilligung der Zuwendung. Das Prüfergebnis wird durch Bescheid mitgeteilt.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Bewilligung erfolgt für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung). Vorhaben sind jeweils durch Zeit, Ort, Programm und Teilnehmendenkreis eindeutig bezeichnete Bildungsveranstaltungen.
Die Zuwendung wird zur Teildeckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Die besondere Ausnahme der Bewilligung einer Vollfinanzierung kann nur erfolgen, sofern diese mit dem Jahreszuwendungsbescheid als Finanzierungsart gewährt wurde.
4.2 Die Fördersumme der BpB deckt grundsätzlich bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ab.
Der vom Bildungsträger zu deckende Anteil von mindestens 15 Prozent ist durch Eigenmittel, Teilnahmebeiträge oder weitere Mittel einzubringen. Es können weitere Landes- und Bundesmittel eingesetzt werden. Beim Einsetzen weiterer Bundesmittel darf der Gesamtfinanzierungsanteil des Bundes den Ansatz von 85 Prozent nicht übersteigen.
4.3 Sofern das Jahreskontingent nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie als Vollfinanzierung bewilligt wurde, deckt die Fördersumme der BpB die zuwendungsfähigen Ausgaben in vollem Umfang.
4.4 Honorare und Gehälter für hauptamtliches Tagungspersonal können mit bis zu 50 Euro je 60 Minuten für die gesamte Veranstaltungsdauer (ohne Pausen) als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn eine überwiegende institutionelle Deckung nicht gegeben ist oder wenn die Tätigkeit für die geförderte Veranstaltung den Rahmen der Haupttätigkeit überschreitet und Mehrarbeit anfällt, die über die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag hinausgeht. Die Vor- und Nachbereitung von geförderten Veranstaltungen kann insgesamt mit bis zu 50 Euro je 60 Minuten, jedoch nur einmalig pro Antrag, eingebracht werden. Die Gesamtsumme der Vor- und Nachbereitung darf 300 Euro nicht überschreiten. Hierbei sind die vorbenannten Voraussetzungen zu beachten.
4.5 Verwaltungskosten können pauschal mit bis zu zehn Prozent der zuwendungsfähigen Veranstaltungsausgaben anerkannt werden. Die Angemessenheit der Ausgaben muss auf Verlangen belegt werden.
4.6 Soweit Leistungen von Teilnehmenden aus Gründen des entsprechenden Bedarfs von einem Bildungsträger mit nicht gesicherter institutioneller Ausstattung in Teilnahmebeiträge und institutionelle Zahlungen aufgeteilt werden oder nur als institutionelle Zahlungen erhoben werden, sind insgesamt mindestens Zweidrittel hiervon projektbezogen zu verwenden und abzurechnen. Dieses Verfahren ist bereits in der Ausschreibung der Veranstaltung kenntlich zu machen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist mit dem Einzelantrag zu begründen.
5 Weiterleitung von Zuwendungen
5.1 Sofern es sich bei dem anerkannten Bildungsträger um einen von der BpB anerkannten Dachverband handelt, ist dieser berechtigt, die Mittel der BpB an die von der BpB im Anerkennungsbescheid beziehungsweise dem Verlängerungsbescheid über die Anerkennung festgelegten Unterträger weiterzuleiten.
Die Weiterleitung von Mitteln ist durch den Dachverband mit einem Weiterleitungsvertrag gemäß VV Nummer 12.5 folgende zu § 44 BHO zu regeln. Die Weiterleitungsverträge sind der BpB bis spätestens zum 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Etwaige Änderungen in den Verträgen des Vorjahres sind ebenfalls bis spätestens zum 31. März vorzulegen.
5.2 Zuwendungen werden dem Dachverband bewilligt und ausgezahlt. Die Mittel sind bei ihrer Weiterleitung als Zuwendungen der BpB zu kennzeichnen. Bildungsträger, die einem Dachverband als Unterträger zugeordnet sind, legen diesem ihre Anträge und Verwendungsnachweise vor. Der Dachverband reicht der BpB von ihm vorgeprüfte Sammelanträge beziehungsweise Sammelverwendungsnachweise ein.
Unterträger dürfen nicht über verschiedene Dachverbände bei der BpB Mittel im Rahmen der Weiterleitung beantragen. Bildungsträger können nicht gleichzeitig anerkannter Bildungsträger und Unterträger sein.
6 Auszahlung der Zuwendung
Auszahlungen können nach Maßgabe der VV Nummer 7.4 (Anforderungsverfahren) zu §44 BHO geleistet werden.
7 Verwendungsnachweis
7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums nachzuweisen.
7.2 Der Verwendungsnachweis umfasst pro geförderter Veranstaltung:
- den Sachbericht,
- eine tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben und Einnahmen nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste),
- das endgültige Programm, bei dem gegebenenfalls Abweichungen vom Antragsprogramm kenntlich zu machen und im Sachbericht zu begründen sind,
- im Fall der Weiterleitung (Nummer 5) auch den Verwendungsnachweis der Letztempfängerin/des Letztempfängers.
Wurden mehrere Veranstaltungen als Veranstaltungsreihe bewilligt (Nummer 2.4) müssen die oben genannten Unterlagen mit Ausnahme der Belegliste pro Einzelveranstaltung bereitgestellt werden. Die Ausgaben und Einnahmen der gesamten Veranstaltungsreihe sind in einer Belegliste aufzuführen.
Der Sachbericht ist der zentrale Beleg, der der BpB zur Sicherung der Qualität sowie der Erfolgskontrolle und Zielerreichung vorzulegen ist. Die in dem Sachbericht enthaltenen Angaben müssen vollständig und aussagekräftig sein.
7.3 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
8 Mitteilungspflichten
Die Mitteilungspflichten gemäß Nummer 5 ANBest-P sind zu beachten.
9 Allgemeine Bestimmungen
9.1 Die Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gelten für anerkannte Bildungsträger und Unterträger von Dachverbänden mit einer Jahresfördersumme von mindestens 100.000 Euro. Die Anwendung der vergaberechtlichen Regelungen richtet sich demnach in Fällen der Weiterleitung nach der jeweiligen Weiterleitungshöhe.
9.2 Die BpB ist verpflichtet, die Bildungsarbeit im inhaltlichen, pädagogischen und organisatorischen Bereich regelmäßig durch Tagungsbetreuungen zu überprüfen. Den Tagungsbetreuenden ist uneingeschränkte Teilnahme am Veranstaltungsgeschehen zu ermöglichen. Sollte eine Veranstaltung ohne vorherige Mitteilung an die BpB nicht stattfinden oder die Teilnahme dem/der Tagungsbetreuenden verwehrt werden, sind die entstandenen Kosten für die Tagungsbetreuung in voller Höhe durch den Bildungsträger zu erstatten.
9.3 Die BpB ist berechtigt, über geförderte Veranstaltungen in der Öffentlichkeit zu berichten sowie Ergebnisse zu veröffentlichen und weiterzuverwenden.
9.4 Es sind die aktuellen Vordrucke der BpB zu verwenden, die auf der Internetseite der BpB abrufbar sind.
10 Notfallklausel
Sollte aus unvorhersehbaren, nicht beeinflussbaren Ereignissen eine Durchführung von Veranstaltungen durch behördliche Vorgaben untersagt oder unmöglich sein, können das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und die BpB in Abstimmung alternative Maßnahmen zulassen, die dem Zweck und dem Ziel dieser Richtlinie entsprechen.
11 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie gilt ab dem 1. Januar 2024. Diese Richtlinie gilt, bis sie durch eine andere Richtlinie geändert oder ersetzt worden ist.