Richtlinie
Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt
Vom 9. November 2022
[geändert am 19. März 2024]
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrtsunternehmen und der Zukunftsfähigkeit von Deutschland als international wettbewerbsfähigem maritimem Wirtschaftsstandort ist seemännisches Know-how unverzichtbar. Der Bund setzt sich im Rahmen des Maritimen Bündnisses für Ausbildung und Beschäftigung in der Seeschifffahrt für den Erhalt und die Sicherung der maritimen Fachkenntnisse in Deutschland ein und gewährt Zuwendungen zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen auf Seeschiffen. Ziel der Förderung ist es, die Anzahl der Ausbildungsplätze zu sichern und zu erhöhen. Damit wird auch dem europäischen Seeverkehrsinteresse zum Erhalt und zur Verbesserung des maritimen Know-how Vorschub geleistet.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (Mitteilung C (2004)43 der Kommission ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Förderungen nach dieser Richtlinie für die nautischen, technischen und elektrotechnischen Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten werden auf der Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1) gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Anträge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind
- Ausbildungsplätze von Schiffsmechanikerinnen und Schiffsmechanikern1),
- Ausbildungsplätze von nautischen Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten (NOA)2),
- Ausbildungsplätze von technischen Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten (TOA)3) und
- Ausbildungsplätze von elektrotechnischen Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten (ETOA)4)
3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger ist die Antragstellerin/der Antragsteller. Antragsberechtigt sind Reeder im Sinne des § 4 des Seearbeitsgesetzes, die förderfähige Ausbildungsplätze bereitstellen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Schiffe
Schiffe im Sinne dieser Richtlinie
- stehen im Eigentum eines Reeders oder werden diesem aufgrund von Leasing-/Bareboatcharterverträgen überlassen,
- sind in dem Bewilligungszeitraum in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen und
- führen die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.
4.2 Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses.
4.3 Ausschlussgründe
Die Zuwendungen werden Reedern nicht gewährt,
a) deren Fortbestand unmittelbar (während des Bewilligungszeitraumes) gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn die fälligen Zinsverpflichtungen nicht beglichen wurden. Dies gilt nicht, wenn eine den Fortbestand des Unternehmens sichernde Regelung getroffen worden ist oder zur Absicherung möglicher Ansprüche des Bundes bis zum Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens nach Nummer 7.4 dieser Richtlinie eine Bankgarantie zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt wird,
b) über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen,
c) die sich entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO in Schwierigkeiten befinden oder
d) welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Förderung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Fördermittel werden im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendung erfolgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss.
5.4 Bemessungsgrundlage
Pro besetztem Ausbildungsplatz wird folgender Zuschuss gewährt:
Schiffsmechanikerin/Schiffsmechaniker 32.000 Euro
Nautische Offiziersassistentin/Nautischer Offiziersassistent 16.000 Euro
Technische Offiziersassistentin/Technischer Offiziersassistent 21.000 Euro
Elektrotechnische Offiziersassistentin/Elektrotechnischer Offiziersassistent 16.000 Euro
5.5 Kumulierung
Gemäß Artikel 8 AGVO darf der Ausbildungsplatz nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sofern diese eine staatliche Beihilfe darstellen, es sei denn, aufgrund dieser Kumulierung wird die geltende Beihilfeintensität bzw. der geltende Höchstbetrag nicht überschritten oder die weitere Förderung bezieht sich auf unterschiedliche Ausgaben.
6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und (soweit das Abrufverfahren zur Anwendung kommt) die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf) sind zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
a) Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg.
b) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor dem jeweiligen Abschluss eines Ausbildungsvertrags beim BSH zu stellen. Zuwendungen werden nur für Ausbildungen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss des Ausbildungsvertrags zu werten. Das erforderliche Antragsformular wird auf der Internetseite www.deutsche-flagge.de bereitgestellt.
c) Den Anträgen sind beizufügen:
- Erklärungen der Antragstellerin/des Antragstellers zu Nummer 4.3 Buchstabe b bis d
- eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass das Ausbildungsverhältnis noch nicht gefördert wurde und
- eine Bestätigung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters, ob und inwieweit die fälligen Zinsverpflichtungen beglichen worden sind.
d) Die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge, soweit sämtliche für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen und Fördervoraussetzungen vorliegen (sogenanntes Windhundverfahren).
7.2 Bewilligungsverfahren
Eine Zuwendung wird durch Zuwendungsbescheid des BSH bewilligt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die bewilligten Mittel werden der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum in Teilbeträgen ausgezahlt. Die Mittel werden der Antragstellerin/dem Antragsteller im Rahmen des Abrufverfahrens ausgezahlt, sofern die Voraussetzungen hierfür gemäß der Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie) vorliegen. Ansonsten erfolgt die Auszahlung im Anforderungsverfahren.
Es werden nur volle Euro-Beträge ausgezahlt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ANBest-P). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Anforderungen an den Sachbericht sind in Nummer 6.2.1 ANBest-P geregelt. In dem Sachbericht ist u.a. Folgendes darzustellen:
- Schiffsregister und Flagge des Schiffes bzw. der Schiffe im Bewilligungszeitraum,
- Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnisse an dem Schiff bzw. den Schiffen, gegebenenfalls Totalverlust/Veräußerung,
- Besetzung des Ausbildungsplatzes und
- erfolgreicher Abschluss der Ausbildung.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
a) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91,100 BHO zur Prüfung berechtigt.
b) Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
c) Bei den im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge werden die Antragstellerinnen und Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und geben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
7.6 Rückzahlung der Zuwendung
Der Zuschuss ist unverzüglich zeitanteilig zurückzuzahlen, wenn im Bewilligungszeitraum
- die Ausbildung unterbrochen oder abgebrochen wird
- kein Schiff zur Verfügung steht.
7.7 Anzeigepflichten
Nach § 3 SubvG ist die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Beispiele: Unmittelbare Fortbestandsgefährdung, Einleitung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Verpflichtung hierzu, Veräußerung oder der Totalverlust des Schiffes bzw. der Schiffe oder der Wechsel der geführten Flagge sowie Ausbildungsabbruch und Verlängerung des Ausbildungszeitraums.
8 Übergangsregelung
Die Regelungen der Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt vom 7. Oktober 2019 (BAnz AT 11.10.2019 B3) sind für Ausbildungsverträge zu Berufsausbildungen in der Seeschifffahrt nach Nummer 2 dieser Richtlinie, die bis zu dem 31. Dezember 2022 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2027 hat.
Die Regelungen gelten für Ausbildungsverträge zu Berufsausbildungen in der Seeschifffahrt nach Nummer 2 dieser Richtlinie, die in der Zeit ab 1. Januar 2023 abgeschlossen werden.
Am 1. Januar 2023 tritt, vorbehaltlich der Regelungen in Nummer 8, die Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt vom 7. Oktober 2019 (BAnz AT 11.10.2019 B3) außer Kraft.
1) Schiffsmechaniker/in s. BGBl. I S. 3565 und BGBl. I S. 1474
2) NOA s. VkBl. 2020, S. 365
3) TOA s. VkBl. 2020, S. 802
4) ETOA s. VkBl. 2018, S. 883