Richtlinie
Richtlinie zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt
Vom 1. Dezember 2021
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Die Europäische Kommission hält staatliche Beihilfen, die das Ziel haben, einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten und dabei weiterhin für eine insgesamt wettbewerbsfähige Flotte auf den Weltmärkten zu sorgen sowie die Beschäftigung europäischer Seeleute zu schützen und zu fördern, für gerechtfertigt.
Die Bundesregierung fördert diese gemeinschaftlichen Seeverkehrsinteressen, indem sie mit Hilfe von Zuwendungen zum Zweck der Senkung der Lohnnebenkosten an Seeschifffahrtsunternehmen die Wettbewerbsfähigkeit der im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffe stärkt, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, führen. In diesem Zusammenhang sollen Bordarbeitsplätze für deutsche Seeleute und Seeleute aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auf diesen Handelsschiffen sowie Kabelleger-, Nassbagger- und Schleppschiffen gesichert werden.
1.2 Zuwendungsgewährung
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge, soweit sämtliche für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen vorliegen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmittel (sogenanntes Windhundverfahren). Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge nach Satz 1 und des Vorliegens der Fördervoraussetzungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.
1.3 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (Mitteilung C (2004)43 der Kommission, ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Schiffe gemäß Nummer 4.1 der Richtlinie im internationalen Seeverkehr gemäß Nummer 4.2 der Richtlinie.
3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger ist die Antragstellerin/der Antragsteller. Antragsberechtigt sind Seeschifffahrtsunternehmen, die die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Seeleute gemäß Nummer 4.3 der Richtlinie, die auf Schiffen gemäß Nummer 4.1 der Richtlinie im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, tragen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen und Begriffsbestimmungen
4.1 Schiffe
Schiffe im Sinne dieser Richtlinie sind
- Handelsschiffe, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen im internationalen Seeverkehr eingesetzt oder zu diesem Zweck gewerbsmäßig vermietet werden sowie
- Kabelleger-, Nassbagger- und Schleppschiffe, wenn mehr als 50% der vom jeweiligen Schiff im Bewilligungszeitraum tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr erbracht werden (bei Schleppschiffen können Wartezeiten proportional zu den von ihnen ausgeführten Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr angerechnet werden, Bagger- und Aushubarbeiten stellen keinen internationalen Seeverkehr im Sinne dieser Richtlinie dar),
sofern sie in dem Bewilligungszeitraum
- in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sind und
- die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, führen.
Für die Schiffe, die erst im Verlauf des Bewilligungszeitraums unter die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, gebracht werden, gilt dieses ab dem Tag, von dem an diese Flagge geführt wird, bis zum Ende des Bewilligungszeitraums.
4.2 Internationaler Seeverkehr
Internationaler Seeverkehr im Sinne dieser Richtlinie umfasst die Beförderung von Gütern und Personen zwischen Häfen unterschiedlicher Staaten oder zwischen einem deutschen Hafen und einem Zielort außerhalb des deutschen Küstenmeeres.
Ferner umfasst er bei Kabelleger-, Nassbagger- und Schleppschiffen auch die Beförderung von Gütern und Personen zwischen einem deutschen Hafen und einem Zielort seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung definierten Grenzen und auf den in Anlage I zur VO 13/2004(EG) genannten Seeschifffahrtsstraßen.
Bagger- und Aushubarbeiten werden hiervon nicht erfasst.
Bagger- und Schleppdienste, die in Häfen geleistet werden, stellen keinen internationalen Seeverkehr im Sinne dieser Richtlinie dar.
4.3 Seeleute
Seeleute im Sinne dieser Richtlinie sind Kapitäninnen/Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig werden,
- für die das Seeschifffahrtsunternehmen verpflichtet ist, Mittel des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung bzw. der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige aufzubringen und
- die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind.
Schiffsleute und sonstige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, gelten nur unter der Voraussetzung, dass sie unbefristet beschäftigt werden, als Seeleute. Auszubildende bleiben unberücksichtigt.
4.4 Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum im Sinne dieser Richtlinie ist das jeweilige Kalenderjahr.
4.5 Ausschlussgründe
Die Zuwendungen werden nicht an Seeschifffahrtsunternehmen gewährt,
a) deren Fortbestand unmittelbar (während des Bewilligungszeitraums) gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn die fälligen Zinsverpflichtungen nicht beglichen wurden. Dies gilt nicht, wenn eine den Fortbestand des Unternehmens sichernde Regelung getroffen worden ist oder zur Absicherung möglicher Ansprüche des Bundes bis zum Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens nach Nummer 7.4 dieser Richtlinie eine Bankgarantie zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt wird,
b) über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen,
c) die sich im Sinne der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (2014/C 249/01)“ in Schwierigkeiten befinden oder
d) welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Förderung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Fördermittel werden im Wege der Vollfinanzierung gewährt.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendung erfolgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss.
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Der Zuschuss zur Senkung der Lohnnebenkosten wird pro Schiff auf der Grundlage der einzubeziehenden Seeleute ermittelt. Der Zuschuss ergibt sich als Summe der auf die einzubeziehenden Seeleute entfallenden Mittel des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, zu deren Aufbringung das Seeschifffahrtsunternehmen nach Maßgabe der gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung bzw. der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige (Arbeitsförderung, Kranken-, soziale Pflege-, Unfall- sowie Rentenversicherung einschließlich der Seemannskasse) verpflichtet ist. Aufliegezeiten werden nur berücksichtigt, wenn in dieser Zeit Löhne gewährt werden. Bei Nassbagger- und Schleppschiffen wird der maritime Teil der Schlepp- und Baggerarbeiten gefördert.
5.4.2 Einbezogen werden Seeleute gemäß Nummer 4.3 der Richtlinie, die während des Bewilligungszeitraums auf dem jeweiligen Schiff beschäftigt sind. Für Seeleute, die nicht während des gesamten Bewilligungszeitraums entsprechend Satz 1 beschäftigt werden, sind für die Zeit der Nichtbeschäftigung die Mittel des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung nach Nummer 5.4.1 dieser Richtlinie zurückzuzahlen.
Dies gilt nicht für Zeiten, in denen sie durch Seeleute nach Satz 1 ersetzt wurden.
Eventuelle Rückzahlungsbeträge werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nach Nummer 7.4 dieser Richtlinie ermittelt und abgewickelt. Hinsichtlich der Verzinsung wird auf Nummer 7.5.1 dieser Richtlinie verwiesen. Nachzahlungen im Verwendungsnachweisverfahren erfolgen nicht.
Die Rückzahlungsverpflichtung nach Nummer 7.6 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt.
5.4.3 Für die einzubeziehenden Seeleute sind folgende Bordpositionen zu berücksichtigen:
- Kapitänin/Kapitän,
- Erste Offizierin/Erster Offizier, Leiterin/Leiter der Maschinenanlage,
- sonstige Offizierinnen/Offiziere,
- Schiffsmechanikerin/Schiffsmechaniker, Schiffsbetriebsmeisterin/Schiffsbetriebsmeister,
- Schiffsleute und sonstige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig werden.
5.4.4 Die Einzelzuschüsse sind je Bordposition gesondert für die einzelnen Versicherungszweige nach Nummer 5.4.1 dieser Richtlinie durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller für den jeweiligen Bewilligungszeitraum zu ermitteln.
5.4.5 Die Seeleute müssen die Qualifikationen für die jeweils ausgeübte Bordposition besitzen. Entsprechende Nachweise müssen dem Seeschifffahrtsunternehmen vorliegen.
5.4.6 Ein Zuschuss wird frühestens ab dem Eingang des vollständigen Antrags gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf) sind zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg.
7.1.2 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor dem jeweiligen Kalenderjahr bis zum 31. Dezember beim BSH zu stellen. Bei Antragseingang ab dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres wird zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses nach Nummer 5.4.1 dieser Richtlinie der Zeitraum bis Eingang des Antrags nicht berücksichtigt. Nach dem 30. September des betreffenden Kalenderjahres eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist).
Das erforderliche Antragsformular wird auf der Internetseite www.deutsche-flagge.de bereitgestellt.
7.1.3 Den Anträgen sind beizufügen:
- Erklärungen der Antragstellerin/des Antragstellers zu Nummer 4.5 Buchstabe b bis d dieser Richtlinie,
- eine Bestätigung einer Wirtschaftsprüferin oder Steuerberaterin/eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters
- ob und inwieweit die fälligen Zinsverpflichtungen beglichen worden sind und
- der voraussichtlich förderfähigen Beschäftigungszeiträume, bezogen auf die Bordpositionen einschließlich der Ermittlung der Einzelzuschüsse nach Nummer 5.4.4 dieser Richtlinie.
7.2 Bewilligungsverfahren
Eine Zuwendung wird durch Zuwendungsbescheid des BSH bewilligt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die bewilligten Mittel werden der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum bedarfsgerecht in Teilbeträgen, maximal bis zur bewilligten Summe ausgezahlt. Sofern die Zuschüsse zur Senkung der Lohnnebenkosten erst im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres bewilligt werden, werden die Beträge, die bereits fällig geworden sind, in einer Summe zahlbar gemacht. Die Mittel werden der Antragstellerin/dem Antragsteller im Rahmen des Abrufverfahrens ausgezahlt, sofern die Voraussetzungen hierfür gemäß der Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie) vorliegen.
Es werden nur volle Euro-Beträge ausgezahlt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Anforderungen an den Sachbericht sind in Nummer 6.2.1 der ANBest-P geregelt. In dem Sachbericht ist unter anderem darzustellen, dass das geförderte Schiff die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, während des Bewilligungszeitraums geführt hat, zu welchem Zeitpunkt das Schiff gegebenenfalls veräußert oder ausgeflaggt wurde oder in Totalverlust geraten ist und mit welchen Seeleuten, die die Voraussetzungen der Nummer 4.3 dieser Richtlinie erfüllen, das Schiff während des Bewilligungszeitraums besetzt war. Die tatsächlich abgeführten Mittel des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Nummern 5.4.1 bzw. 5.4.4 dieser Richtlinie sind in geeigneter Form nachzuweisen. Der Antragstellerin/dem Antragsteller erstattete/zu erstattende oder geförderte/zu fördernde Arbeitgeberanteile von anderer Seite als der Bewilligungsbehörde sind in Abzug zu bringen. Säumniszuschläge bleiben unberücksichtigt.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
7.5.2 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.5.3 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einige der im Antragsverfahren zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung einer Zuwendung wird die Antragstellerin/der Antragsteller zu den subventionserheblichen Tatsachen belehrt, über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetrugs aufgeklärt und hat zu beidem ihre/seine Kenntnisnahme zu erklären.
7.5.4 Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
7.6 Rückzahlung der Zuwendung
Der Zuschuss ist unverzüglich zeitanteilig zurückzuzahlen, wenn im Bewilligungszeitraum
- das Schiff veräußert wird oder
- das Schiff in Totalverlust gerät.
Dies gilt auch, wenn das Schiff das Recht verliert, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, zu führen und im Bewilligungszeitraum mindestens drei Monate unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, betrieben wurde. Der Zuschuss ist vollständig zurückzuzahlen, wenn diese Dauer unterschritten wird.
7.7 Anzeigepflichten
Jede Änderung einer die Förderfähigkeit begründenden Tatsache, z.B. unmittelbare Fortbestandsgefährdung, Einleitung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Verpflichtung hierzu, Veräußerung oder der Totalverlust des Schiffs oder der Wechsel der geführten Flagge ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Antragstellerin/dem Antragsteller erstattete/zu erstattende oder geförderte/zu fördernde Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von anderer Seite als der Bewilligungsbehörde sind auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises unverzüglich anzuzeigen.
8 Erfolgskontrolle
Die Wirkung dieser Richtlinie ist aufgrund eines belastbaren Ziele-Indikatoren-Systems begleitend zu monitoren und zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung soll spätestens Mitte 2026 vorliegen.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt für die Bewilligungszeiträume der Kalenderjahre 2022 bis 2027. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.