Förderprogramm

IKK – Investitionskredit Kommunen

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Niederlassung Berlin

Charlottenstraße 33/33a

10117 Berlin

Tel: 0800 5399008

KfW

Weiterführende Links:
IKK – Investitionskredit Kommunen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die Infrastruktur einer Kommune investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit in Höhe von bis zu 100 Prozent Ihrer Kosten erhalten.

Volltext

Die KfW Bankengruppe unterstützt Sie als Kommune oder Verband bei Investitionen in die kommunale oder soziale Infrastruktur Ihrer Gemeinde.

Sie bekommen die Förderung für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Vermögenshaushaltes und des -planes des aktuellen Haushaltsjahres. Das schließt auch die Haushaltsreste des Vorjahres mit ein.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen für eine Mindestlaufzeit von 4 Jahren.

Pro Jahr können Sie normalerweise maximal einen Kreditbetrag von EUR 150 Millionen erhalten. Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten bei einem Kreditbetrag ab EUR 2 Millionen. Bei einem Kreditbetrag unter EUR 2 Millionen beträgt der Finanzierungsanteil bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.

Sie erhalten das Darlehen ausschließlich als Direktkredit.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag direkt bei der KfW Bankengruppe.

Sie können den Kredit mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombinieren. Wenn es sich um eine Kombination mit Krediten von Landesförderinstituten handelt, die auch von der KfW aus diesem Programm refinanziert werden, dann dürfen die vorgegebenen Finanzierungsanteile nicht überschritten werden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für Vorhaben in Deutschland sind

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • Gemeindeverbände,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
  • Zweckverbände, die nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe sowie den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Kassenkredite und Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

IKK – Investitionskredit Kommunen
Kommunale und soziale Infrastruktur

– Merkblatt der KfW
Stand: 03/2024

Finanzierung von Investitionen der Kommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur.

Förderziel

Mit dem IKK – Investitionskredit Kommunen erhalten Kommunen eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit durch einen Direktkredit von der KfW.

Antragsteller

Für Vorhaben in Deutschland:

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Gemeindeverbände
  • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nummer 575/2013 vom 26. Juni 2013 (EU-Amtsblatt L 176 vom 27. Juni 2013) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben und deren Tätigkeitsfelder keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen oder im Fall einer solchen der Beihilfentatbestand aus anderen Gründen nicht erfüllt wird. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird im Einzelfall geprüft.

Rechtsform und Risikogewicht des Antragstellers sind wesentlich für die Antragsberechtigung. Änderungen der Rechtsform oder bei Zweckverbänden, zum Beispiel die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern, die eine Erhöhung des Risikogewichts des Kreditnehmers nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Folge haben, berechtigen die KfW zur Kündigung des Kredites. Für diesen Fall behält sich die KfW vor, den ihr aus dieser Kündigung entstehenden Schaden vom Antragsteller beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger ersetzt zu verlangen.

Förderfähige Maßnahmen

– Investitionen sowie Investitionsfördermaßnahmen im Rahmen des Vermögenshaushaltes/-planes des aktuellen Haushaltsjahres inklusive Haushaltsreste des Vorjahres in die kommunale und soziale Infrastruktur.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei einer Mittelverwendung für folgende Vorhaben zusätzliche Angaben zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit erforderlich sind:

  • Vorhaben, die gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
  • Neubau von Krankenhäusern, Schwimmhallen oder Schwimmbädern,
  • größere Vorhaben im Bereich ÖPNV (Neubau Bahnhöfe, Neubau U- oder S-Bahn) sowie zum Ausbau von Wasserstraßen (Neubau oder Vorhaben verbunden mit Änderungen des natürlichen Flussverlaufes).

Förderausschlüsse

  • Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.
  • Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe oder Gemeindeverbände eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind nicht förderfähig. Die KfW behält sich eine entsprechende Prüfung vor.
  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
  • Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren. So muss zum Beispiel entsprechend den Sektorleitlinien für Gebäude beim Neubau/ Ersterwerb von Gebäuden ein Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäudestandard 55 (Antragstellung bis 31.12.2024) sowie bei Kauf und Sanierung von bestehenden Gebäuden ein Effizienzhaus-bzw. Effizienzgebäudestandard 100 erreicht werden. Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudsanierung müssen diese das Ambitionsniveau des Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäudestandard 70 erreichen. Weitere Details finden Sie hier: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien.

Kombination mit anderen Förderprodukten

  • Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
  • Erfolgt die Finanzierung des Vorhabens durch Kredite aus diesem Programm in Kombination mit Krediten von Landesförderinstituten, die über die KfW ebenfalls aus dem „IKK - Investitionskredit Kommunen“ refinanziert werden, ist dies nur zulässig, wenn die nachfolgend genannten Finanzierungsanteile nicht überschritten werden.

Kreditbetrag

  • maximal 150 Millionen Euro pro Jahr pro Antragsteller. Der maximale Kreditbetrag kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung überschritten werden. Der Finanzierungsanteil beträgt bei Krediten über 2 Millionen Euro maximal 50% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben. Bei Krediten bis 2 Millionen Euro kann der Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben betragen.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre

Zinssatz

  • Der Programmzinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung und wird an jedem Bankarbeitstag aktualisiert.
  • Für den Kredit kommt der am Tag des Abrufeingangs geltende Programmzinssatz zur Anwendung, sofern
    • der Abruf bis spätestens 15:00 Uhr des jeweiligen Tages bei der KfW eingereicht wird – die Übersendung kann per Post, per Telefax und per E-Mail (PDF-Dokument) erfolgen – und
    • die Abrufvoraussetzungen gegeben sind.
  • Die geltenden Sollzinssätze, die auch negativ sein können, finden Sie im Internet auf der Homepage der KfW unter www.kfw.de/inlandsfoerderung/oeffentliche-Einrichtungen/Kommunen/Foerderprodukte.
    • Bei Zweckverbänden wird der Zinssatz immer nur für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben.
  • Bei einer Zinsfestschreibung von 20 Jahren wird das vorzeitige Kündigungsrecht des Kreditnehmers nach § 489 (1) 2. Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen.
  • Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
  • Der Kredit wird wahlweise in einer Summe oder in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Dabei kann der erste Abruf frühestens einen Bankarbeitstag nach Erhalt der KfW-Bestätigung über das Vorliegen der Abrufvoraussetzungen bei Vorhabensbeginn erfolgen.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert.
  • Auszahlungsaufträge senden Sie uns bitte jeweils nur einmal entweder
    • per E-Mail, dann bitte ausschließlich an: [email protected]
    • oder per Post, dann bitte ausschließlich an die Anschrift: KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin
    • oder mittels Telefax bitte ausschließlich an die Faxnummer 030 / 20264-662053.
  • Sofern eine spätere Auszahlung des Kredites gewünscht wird, kommt der am Tag der gewünschten Auszahlung geltende Programmzinssatz zur Anwendung.
  • Die beim Abruf des ersten Teilbetrages gewählte Dauer der Zinsfestschreibung gilt auch für alle folgenden Abrufe.
  • Die Abrufvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Kreditvertrag nach Vorlage folgender Unterlagen zustande gekommen ist:
    • Rechtswirksam unterzeichnete und gesiegelte Annahmeerklärung (siehe Kapitel „Unterlagen“)
    • Gegebenenfalls Vollmachten und Unterschriftenprobenblatt (siehe Kapitel „Unterlagen“)
    • Kopie der Veröffentlichung der aktuellen Haushaltssatzung/des aktuellen Wirtschaftsplans (alternativ auch Kopie der Sitzungsniederschrift über den Kreditaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans); bei Kreditnehmern aus Bayern zusätzlich Kopie des Ratsbeschlusses zur Einzelkreditaufnahme
    • Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Kredites.
  • Für die Prüfung der vertragsrelevanten Unterlagen, die per Post, per Telefax oder per E-Mail (PDF-Dokument) übersandt werden können, benötigt die KfW in der Regel 3 Bankarbeitstage.
  • Nachdem die KfW die Unterlagen geprüft hat, erhält der Kreditnehmer eine formlose Bestätigung, dass die Kreditmittel zum Abruf bereitstehen.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die Kredite werden mit dem Antragsformular (siehe Kapitel „Unterlagen“) direkt bei der KfW per E-Mail an [email protected] beantragt.

Alternativ ist auch der Postweg möglich:

KfW Niederlassung Berlin
10865 Berlin

Sicherheiten

Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunalkrediten üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.

Unterlagen

  • Antrag Direktkredit (Formularnummer 600 000 0166)
  • Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz (Formularnummer 600 000 4574)
  • Annahmeerklärung Direktkredite (Formularnummer 600 000 0207)
  • Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt (Formularnummer 600 000 0307)
  • Kopie der Veröffentlichung der aktuellen Haushaltssatzung/des aktuellen Wirtschaftsplans (alternativ auch Kopie der gesiegelten Sitzungsniederschrift über den Kreditaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans); bei Kreditnehmern aus Bayern zusätzlich Kopie des gesiegelten Ratsbeschlusses zur einzelnen Kreditaufnahme
  • Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Kredites
  • Abruf für Direktkredite (Formularnummer 600 000 0311)
  • Den vollständigen Wortlaut der aktuellen Verbandssatzung und die Veröffentlichung der Verbandssatzung (Zweckverbände)
  • Ein aktuelles Mitgliederverzeichnis sowie eine Übersicht über bestehende Beteiligungen (Zweckverbände)
  • Verwendungsnachweis – Direktkredit (Formularnummer 600 000 0167)

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Nachweis der Mittelverwendung

Der programmgemäße Einsatz der Mittel ist nach Abschluss der mitfinanzierten Investitionen beziehungsweise Investitionsfördermaßnahmen, spätestens jedoch 24 Monate nach Vollauszahlung, durch Vorlage des Verwendungsnachweises (siehe Kapitel „Unterlagen“) zu bestätigen. Der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Verwendungsnachweis inklusive Dienstsiegel/ Stempel ist direkt bei der KfW einzureichen.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

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