Richtlinie
Investitionskredit Nachhaltige Mobilität
Standardvariante
Merkblatt der KfW
Stand: 04/2024
Finanzierung von Investitionen in nachhaltige und klimafreundliche Mobilität in Deutschland, die in Anlehnung an die technischen Kriterien der EU-weiten Definition für ökonomisch nachhaltiges Wirtschaften („EU-Taxonomie“) umgesetzt werden.
Förderziel
Der „Investitionskredit Nachhaltige Mobilität“ mit einer Standardvariante (Programmnummer 268) und einer Individualvariante (Programmnummer 269) unterstützt Unternehmen bei Investitionen in ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen im Bereich der Mobilität in Deutschland. Die Anforderungen an die Maßnahmen sind an die technischen Kriterien der EU-Taxonomie angelehnt. Durch die Maßnahmen tragen die Unternehmen zur Verringerung und Vermeidung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor bei. Die hierfür erforderlichen Investitionen werden über zinsgünstige Darlehen der KfW angereizt. Mit dem parallel angebotenen Förderprogramm für Kommunen, dem „IKK – Nachhaltige Mobilität“ (Programmnummer 267), werden vor allem infrastrukturelle Investitionen für eine nachhaltige Mobilität sowie klimafreundliche kommunale Fahrzeuge gefördert.
Antragsteller
Für Vorhaben in Deutschland:
- Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln
- mit Unternehmenssitz in Deutschland
- mit Unternehmenssitz im Ausland
- Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mindestens 50 % bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %), die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln
- Anstalten des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
- Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
- Körperschaften des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
- Gemeinnützige Antragsteller. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das zuständige Finanzamt.
Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.
Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind Investitionen in klimafreundliche Mobilität, das heißt in Fahrzeuge mit direkten CO2-Abgasemissionen von Null und in emissionsarme Fahrzeuge gemäß Definition, sowie in die jeweils dazugehörige Infrastruktur. Darüber hinaus werden Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich der Mobilität gefördert.
Die genauen technischen Anforderungen entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ (Bestellnummer 600 000 4891).
Klimafreundliche Fahrzeuge für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Regionalverkehr
Förderfähig sind landgestützte Transportaktivitäten des öffentlichen Personennahverkehrs beziehungsweise Orts- und Nahverkehrs, zum Beispiel S-Bahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen, Oberleitungsbusse, Busse und Züge.
Fernzüge zur Personenbeförderung, zum Beispiel Züge mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb
Fahrzeuge zur Personenbeförderung im Straßenfernverkehr, zum Beispiel Fernbusdienste
Schiffe zur Personenbeförderung in Binnen- und Küstengewässern sowie auf See, zum Beispiel Fährschiffe, Wassertaxis, Ausflugs- und Kreuzfahrtschiffe, sowie Nachrüstungen, die zu einer Minderung des Kraftstoffverbrauchs gemäß Definition führen
Pkw, Krafträder und leichte Nutzfahrzeuge
- Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, zum Beispiel Brennstoffzellenfahrzeuge, batterieelektrische Fahrzeuge
- Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L, zum Beispiel Elektro-Motorroller
Fahrzeuge für aktive Mobilität, zum Beispiel Fahrräder, Lastenfahrräder, E-Bikes, E-Tretroller.
Klimafreundliche Fahrzeuge für die Güterbeförderung
Züge zur Güterbeförderung
Schwere Nutzfahrzeuge
- Schwere Nutzfahrzeuge bis einschließlich 7,5 Tonnen
- Schwere Nutzfahrzeuge größer als 7,5 Tonnen
Schiffe zur Güterbeförderung in Binnen- und Küstengewässern sowie auf See, sowie Nachrüstungen, die zu einer Minderung des Kraftstoffverbrauchs gemäß Definition führen.
Infrastruktur für klimafreundlichen Verkehr
Infrastruktur für emissionsarmen Verkehr an Land
Förderfähig ist Infrastruktur, die für einen emissionsarmen Verkehr an Land notwendig ist:
- Infrastruktur für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), den Regionalverkehr und sonstigen Schienenverkehr:
Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von hierfür erforderlicher Infrastruktur, zum Beispiel - schienengebundene Infrastruktur inklusive Elektrifizierung von Bahnstrecken,
- Haltestellen und Übergänge im ÖPNV und Regionalverkehr sowie für den Wechsel eines Verkehrsträgers auf die Schiene,
- entsprechende Umwidmung von bisher (überwiegend) für motorisierten Individualverkehr genutzter Infrastruktur,
- Infrastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern von der beziehungsweise auf die Schiene.
- Grüne Lade- und Tankinfrastruktur für Verkehr an Land
- öffentliche und nicht-öffentliche elektrische Ladeinfrastruktur inklusive Erweiterung und Modernisierung der Stromnetzanschlüsse,
- öffentliche und nicht-öffentliche Wasserstofftankstellen.
- Infrastruktur für Straßenverkehr mit direkten CO2-Abgasemissionen von Null:
Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von hierfür erforderlicher Infrastruktur, zum Beispiel - elektrische Straßensysteme,
- Infrastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern,
- Umrüstung von Betriebswerkstätten.
- Infrastruktur für aktive Mobilität (zum Beispiel Fußverkehr, Radverkehr):
Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von hierfür erforderlicher Infrastruktur, zum Beispiel - Wege, Abstellanlagen,
- entsprechende Umwidmung von bisher (überwiegend) für motorisierten Individualverkehr genutzter Infrastruktur,
- Stromladestationen, Wasserstofftankstellen.
Infrastruktur für den emissionsarmen Verkehr zu Wasser
Förderfähig ist Infrastruktur, die für eine emissionsarme Schifffahrt erforderlich ist, zum Beispiel:
- Stromladeinfrastruktur,
- Wasserstoff-Tankanlagen,
- Infrastruktur zur landseitigen Stromversorgung von Schiffen am Liegeplatz,
- Infrastruktur für den hafeneigenen Betrieb,
- Infrastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern
Emissionsarme Flughafeninfrastruktur
Förderfähig ist Infrastruktur, die für einen emissionsarmen Luftverkehr notwendig ist, zum Beispiel:
- Ladeinfrastruktur und Wasserstofftankstellen für Luftfahrzeuge,
- Infrastruktur für ortsfeste Versorgung der Luftfahrzeuge mit Bodenstrom und vorkonditionierter Luft,
- Infrastruktur für den flughafeneigenen Betrieb wie Stromladestationen, Modernisierung des Netzanschlusses, Wasserstofftankstellen.
Auf die zusätzliche Versiegelung von Flächen soll nach Möglichkeit verzichtet werden. Ebenso sollen die Infrastrukturmaßnahmen nicht zu Lasten bestehender Infrastruktur für aktive Mobilität und ÖPNV erfolgen. Nur nach sorgfältiger Prüfung mit dem Ergebnis, dass die positiven Umwelteffekte durch die Infrastrukturmaßnahmen gegenüber deren negativen Umwelteffekten überwiegen, können die Maßnahmen im Ausnahmefall umgesetzt werden.
Nachhaltige Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Mobilität
Datengesteuerte Lösungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen
Förderfähig sind investive Maßnahmen zur Entwicklung und Nutzung von IKT-Lösungen, die die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten sowie deren Modellierung und Nutzung ermöglichen, mit dem Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität (zum Beispiel intelligente Erfassung, Analyse und Steuerung von Verkehrsströmen, Integration des Internets der Dinge im Verkehr, Aufbau eines intelligenten Parkraummanagementsystem). Förderfähig sind nur Maßnahmen, die nicht zu einer Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs und nicht zu einer Benachteiligung aktiver Mobilität sowie des öffentlichen Verkehrs führen. Darüber hinaus muss die Maßnahme einen positiven CO2-Effekt aufweisen, das heißt die Einsparung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität muss höher sein als die Verursachung der Treibhausgasemissionen durch die IKT-Maßnahme.
Digitale Vernetzung für eine bessere und effizientere Organisation von Mobilität
Förderfähig sind investive Maßnahmen in digitale Angebote, die bestehende Mobilitätsangebote besser vernetzen und dadurch öffentlichen Verkehr und aktive Mobilität attraktiver machen mit dem Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität.
Ferner können in Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie die Erstellung von Gutachten und Nachweisen zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gefördert werden.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Förderausschlüsse
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Leasingfinanzierungen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb),
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern sowie
- der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).
- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
- Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Pariskompatible-Sektorleitlinien. Konkret gelten für dieses Programm die Sektorleitlinien für
- Öl & Erdgas (Kapitel 2.7)
Kombination mit anderen Förderprogrammen
- Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.
- Sofern Beihilfen unterschiedlicher Beihilfegeber für dieselben förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden, sind die jeweils relevanten EU-Beihilfehöchstbeträge und Kumulierungsvorschriften einzuhalten.
Kreditbetrag
- maximal 50 Millionen Euro pro Vorhaben. Der maximale Kreditbetrag kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung überschritten werden.
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Laufzeit und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
- bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre
Zinssatz
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
- Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.
Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird.
Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.
Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert.
- Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 12 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit
- vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
- bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner. Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.
Im gBzA-Center können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA-Identifikationsnummer kann der Finanzierungspartner Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.
Unterlagen
Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt.
Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:
- Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union die Selbsterklärung zur Einhaltung dieser Definition (für verflochtene Unternehmen, Formularnummer 600 000 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt beim Finanzierungspartner.
- Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075). Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.
- Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“ (Bestellnummer: 600 000 4947).
- Mittelverwendungsnachweis (Formularnummer 600 000 0227)
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Beihilfe
In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen. Daneben wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.
Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.
Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (EU-Amtsblatt L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).
Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln genutzt werden.
Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren kumuliert 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 30.06.2023) in Anspruch genommen werden.
Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden.
Hierbei gilt:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO sind nicht förderfähig.
- Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
- Es gilt die nach der jeweiligen Regelung der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Beihilfen können nach folgenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungs-Regelung(en) beantragt werden:
- „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ gemäß Artikel 17 AGVO (Komponente 2)
- „Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung“ gemäß Artikel 36 AGVO (Komponente 3). Die beihilfefähigen Kosten werden abweichend von Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis d AGVO, ohne die Möglichkeit eines Investitionsmehrkostenvergleichs ausschließlich gemäß Artikel 36 Absatz 11 AGVO bestimmt. Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes stehen.
- „Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur“ gemäß Artikel 36a AGVO (Komponente 17) mit Ausnahme für öffentlich zugängliche Lade- und Tankinfrastruktur für saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge unabhängig vom Fahrzeugtyp. Dieser Artikel gilt außerdem nicht für Investitionen im Zusammenhang mit Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen.
- „Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen“ gemäß Artikel 36b AGVO (Komponente 18)
- „Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen“ gemäß Artikel 56 AGVO (Komponente 15).
Hinweise zur Anwendung von Artikel 56 AGVO:
Eine Beantragung unter diesem Artikel darf nicht für gewidmete Infrastruktur erfolgen (d.h. für eine Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist). Die Infrastruktur muss zudem interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen und der für die Nutzung oder den Verkauf der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
Für den Fall, dass die lokale Infrastruktur durch einen Dritten betrieben werden soll, muss die Erteilung der Konzession oder des Auftrags für den Betrieb zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
Der Beihilfehöchstwert liegt bei der Anwendung des Artikel 56 AGVO bei 10 Mio. EUR pro Unternehmen/ Vorhaben beziehungsweise bei 20 Mio. EUR Gesamtkosten für dieselbe Infrastruktur.
Für die Ermittlung des Betriebsgewinns gilt:
Maximaler Beihilfebetrag ≤ Beihilfefähige Kosten – Betriebsgewinn. Der „Betriebsgewinn aus der Investition“ gemäß Artikel 2 Nummer 39 der AGVO ist wie folgt definiert: „Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann.“ Der erwartete Gewinn darf 0 sein. Ein negativer Gewinn (Verlust) wird nicht berücksichtigt und erhöht nicht die beihilfefähigen Kosten. Der Abzinsungssatz ist folgendermaßen zu ermitteln: Referenzzinsmitteilung der EU-Kommission (EU-Basissatz + 100 Basispunkte) Den jeweils aktuellen EU-Basissatz finden Sie unter: https://ec.europa.eu/competition-policy/stateaid/legislation_en
Nachweis der Mittelverwendung
Der programm- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist unverzüglich nach Fertigstellung des Vorhabens gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen, spätestens aber 24 Monate nach Vollauszahlung des Kredits.
Gegenüber dem Finanzierungspartner ist zu bestätigen, dass die technischen Anforderungen dieses Merkblatts und der Anlage zu diesem Merkblatt (Bestellnummer 600 000 4891) eingehalten wurden.
Bei Durchführung des Gesamtvorhabens in sachlichen/ räumlichen Einzelvorhaben, für die auch gesonderte Anträge gestellt werden, ist für jedes Einzelvorhaben ein separater Verwendungsnachweis zu erstellen.
Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Verwendungsnachweises kann – unter Angabe der Gründe – beantragt werden.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprogramm abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.
Rechtsanspruch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.