Richtlinie
Altersgerecht Umbauen – Kredit
Bauen, Wohnen, Energie sparen
– Merkblatt der KfW –
Stand: 10/2023
Finanzierung von Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz an bestehenden Wohngebäuden
Förderziel
Die KfW fördert mit zinsgünstigen, langfristigen Krediten bauliche Maßnahmen an Wohngebäuden, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand reduziert und die Sicherheit erhöht werden. Davon profitieren alle Altersgruppen: Es ermöglicht älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung, kommt behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute. Zusätzlich ermöglicht es den Schutz vor Wohnungseinbruch.
Alternativ können natürliche Personen auch eine Zuschussförderung „Barrierereduzierung Investitionszuschuss“ (455-B) und „Einbruchschutz Investitionszuschuss“ (455-E) aus dem Produkt Altersgerecht Umbauen beantragen.
Auftraggeber und Durchführung
Das Produkt „Altersgerecht Umbauen – Kredit„ wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der KfW durchgeführt.
Teil 1: Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Jeder Investor von förderfähigen Maßnahmen, zum Beispiel Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Privatpersonen wie zum Beispiel Selbstnutzer von Wohnimmobilien oder Mieter.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen in Einzel- oder kombinierte Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden in Deutschland in den Bereichen
- Barrierereduzierung sowie
- Einbruchschutz
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen zinsgünstigen Kredit.
Kreditbetrag
Förderfähig sind Investitionskosten mit einem Kreditbetrag von maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit. Hierbei sind alle Zusagen aus „Altersgerecht Umbauen – Kredit (159) und Investitionszuschuss (455-B und 455-E)“ und Kreditzusagen von Landesförderinstituten seit 01.04.2009 zu berücksichtigen.
Es zählen die Wohneinheiten nach Umbau.
In 3 Schritten zu Ihrem Kredit
1. Beratung nutzen
Wir empfehlen Ihnen vor Durchführung der Maßnahmen eine unabhängige Beratung zur Feststellung geeigneter Maßnahmen durch Sachverständige; zum Beispiel für Barrierereduzierung durch Wohnberatungsstellen (www.wohnungsanpassung-bag.de / www.wohnberatungsstellen.de für Nordrhein-Westfalen) oder für Maßnahmen zum Einbruchschutz eine kostenlose Beratung der Kriminal-/Polizeilichen Beratungsstellen Ihrer örtlichen Polizei (www.k-einbruch.de, www.kfw.de/einbruchschutz).
2. Kredit beantragen und erhalten
Sie beantragen Ihren Kredit vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bei einem Finanzierungsinstitut Ihrer Wahl (Banken, Sparkassen, Finanzvermittler und Versicherungen) und schließen dort den Kreditvertrag ab.
3. Vorhaben durchführen
Nach der Zusage durch Ihr Finanzierungsinstitut können Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen.
In einigen Fällen benötigen wir für die Prüfung Ihres Antrags mehr Zeit. Auch dann können Sie mit der Umsetzung Ihres Vorhabens beginnen. Bitte beachten Sie, dass Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine verbindliche Zusage haben und Ihr Antrag von der KfW auch abgelehnt werden kann.
Die Durchführung des Vorhabens weisen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungsinstitut nach.
Zur Förderung einer Einbruch- und Überfallmeldeanlage sowie einer Gefahrenwarnanlage und einer Sicherheitstechnik in Smart Home Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion ist Ihrem Finanzierungsinstitut zusätzlich eine Fachunternehmerbestätigung vorzulegen.
Teil 2: Details zur Förderung
Anforderungen an das Wohngebäude
- Gefördert werden bestehende Wohngebäude nach § 3 Gebäudeenergiegesetz (GEG), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.
- Nicht gefördert werden Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser. Ebenfalls nicht förderfähig sind Einrichtungen, die unter die Landesgesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimordnungsrechts der Länder fallen.
Wohneinheiten und förderfähige Maßnahmen
- Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, das heißt mit eigenem abschließbarem Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC.
- Für den Kreditbetrag ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Umbau maßgeblich. Diese gilt auch bei einer förderfähigen
- Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen,
- Wohnflächenerweiterung bestehender Wohngebäude durch einen Anbau oder den Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, sofern keine neue Wohneinheit entsteht.
- Wohnflächenteilung durch Grundrissänderung in einem bestehenden Wohngebäude, sofern dadurch eine neue Wohneinheit entsteht.
Förderfähige Maßnahmen
Barrierereduzierung
- Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen
- Eingangsbereich und Wohnungszugang
- Überwindung von Treppen und Stufen
- Raumaufteilung und Schwellenabbau
- Badumbau/Maßnahmen an Sanitärräumen
- Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag
- Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen
- Umbau zum „Standard Altersgerechtes Haus“
Einbruchschutz
- Einbruchhemmende Haus-, Wohnungs-und Nebeneingangstüren
- Einbruchhemmende Garagentore und -zugänge, die mit dem Wohnhaus verbunden sind
- Nachrüstsysteme für Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren
- Nachrüstsysteme für vorhandene Fenster sowie einbruchhemmende Gitter, Klapp- und Rollläden und Lichtschachtabdeckungen
- Einbruch- und Überfallmeldeanlagen
- Gefahrenwarnanlagen und Sicherheitstechnik in Smart Home Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion.
Für die Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen. Eine Aufzählung und Definition der Maßnahmen sowie die technischen Mindestanforderungen finden Sie unter www.kfw.de/159 im Dokument „Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen“.
Förderfähig sind Kosten, die mit der Durchführung der Maßnahmen entsprechend der technischen Mindestanforderungen entstehen. Nicht gefördert werden Einrichtungsgegenstände und digitale Geräte der Unterhaltungselektronik zum Beispiel Smartphone oder Tablet.
Der Einbau neuer Fenster- und Fenstertüren wird nicht in diesem Förderprodukt, sondern ausschließlich in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert.
Die Maßnahmen sind durch Fachunternehmen auszuführen. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Informationen zum fachmännischen Einbau von Sicherheitstechnik durch spezialisierte Fachunternehmen erhalten Sie durch die polizeilichen Beratungsstellen. Herstellerverzeichnisse finden Sie unter www.k-einbruch.de.
Ansprechpartner für die Beratung, Planung und Baubegleitung
Wir empfehlen Ihnen eine Beratung, Fachplanung, Baubegleitung und Dokumentation des Vorhabens durch einen Sachverständigen. Sachverständige sind:
- Nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte, insbesondere Architektinnen und Architekten (www.bak.de) sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure (www.bingk.de).
- Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks, die die Fortbildung nach den Kriterien des Zentralverbands des Deutschen Handwerks im Bereich Barriereabbau/ Barrierefreiheit in Wohngebäuden erfolgreich absolviert haben.
Umwelt und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Produkt ausschließlich über Finanzierungsinstitute (Banken, Sparkassen, Finanzvermittler und Versicherungen), welche für die von ihnen durchgeleiteten Kredite der KfW die Haftung übernehmen. Der Antrag ist von Ihnen vor Beginn des Vorhabens bei einem Finanzierungsinstitut Ihrer Wahl zu stellen.
Als Beginn eines Vorhabens gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Abweichend gilt als Vorhabensbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungsinstitut oder einem Finanzvermittler stattfand. Das Beratungsgespräch ist auf dem Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“, Formularnummer: 600.000 4806, zu dokumentieren. Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
Ein Verzicht auf die Zusage der KfW ist über das kreditdurchleitende Finanzierungsinstitut möglich. Sofern Sie auf eine Zusage verzichtet haben, können Sie einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben erst wieder sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung in der KfW stellen. Einen neuen Antrag können Sie jederzeit stellen, wenn Sie weitere förderfähige Maßnahmen an derselben Wohneinheit oder an einer anderen Wohneinheit umsetzen.
Besonderheiten für Mieter
Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung nach § 555 f des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuschließen. Als Mieterin oder Mieter können Sie Anträge ausschließlich für Vorhaben an Ihrem Mietobjekt stellen.
Besonderheiten beim Ersterwerb
Wir fördern den Kauf von umgebauten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, an denen barrierereduzierende und /oder einbruchhemmende Maßnahmen umgesetzt wurden, innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch). Bei Ersterwerb stellen Sie den Antrag bei Ihrem Finanzierungsinstitut, bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen.
Da Sie als Kreditnehmerin und Kreditnehmer für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen haften, gelten zu Ihrer Absicherung zusätzliche Anforderungen. Der Kaufvertrag (oder der verbundene Kauf- und Werkvertrag) muss eine Schutzklausel enthalten. Inhalt der Schutzklausel:
- Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet dafür, dass die geförderten Maßnahmen gemäß den technischen Mindestanforderungen durchgeführt wurden.
- Die Verkäuferin oder der Verkäufer verpflichtet sich, Ihnen die Unterlagen gemäß dem Abschnitt „Auskunfts- und Sorgfaltspflichten“ zu übergeben.
Damit trägt die Verkäuferin oder der Verkäufer den Schaden, falls wir den Zuschuss zurückfordern. Das behalten wir uns vor, falls wir innerhalb von 5 Jahren nach Bauabnahme feststellen, dass die technischen Mindestanforderungen nicht eingehalten wurden oder aufgrund fehlender Unterlagen nicht nachgewiesen werden können.
Laufzeit
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen bei einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren zur Verfügung:
- Bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit mit 1 bis 2 Tilgungsfreijahren (10/2).
- Bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit mit 1 bis 3 Tilgungsfreijahren (20/3).
- Bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit mit 1 bis 5 Tilgungsfreijahren (30/5).
- Bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende (10/10).
Zinssatz
Der Zinssatz wird wahlweise für die ersten 5 oder 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben. Bei Krediten mit einer über die Zinsbindung hinausgehenden Laufzeit unterbreitet die KfW Ihrem Finanzierungsinstitut ein Prolongationsangebot.
Für die endfällige Kreditvariante mit bis zu zehnjähriger Laufzeit werden die Zinsen für die Gesamtlaufzeit fest vereinbart. Ein Prolongationsangebot der KfW erfolgt nicht. Daher ist mit Abschluss des Kreditvertrags zwischen dem Finanzierungsinstitut und Ihnen Einvernehmen über die Ablösung/Fortführung des Kredits zum Laufzeitende herzustellen, zum Beispiel durch eine Regelung zur Anschlussfinanzierung oder eine Vereinbarung zum Ansparen von Ersatzleistungen für die Tilgung.
Es gilt der bei Antragseingang in der KfW gültige Zinssatz. Die aktuellen Konditionen finden Sie unter www.kfw.de/159.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Ihr Finanzierungsinstitut vereinbart mit Ihnen Form und Umfang der Besicherung.
Auszahlung und Bereitstellungsprovision
- Die Auszahlung des Kredits erfolgt zu 100% des Zusagebetrages.
- Sie können den Kredit in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufen.
- Die Abruffrist für die Auszahlung beträgt 12 Monate nach Kreditzusage. Diese wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert.
- Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Zusage der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.
- Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 12 Monaten vollständig für den in der Zusage festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden müssen.
Tilgung
Der Kredit wird nach Ablauf der Tilgungsfreijahre in monatlichen Annuitäten zurückgezahlt.
Während der Zinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrags nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Zum Ende der Zinsbindung können Sie den Kredit ohne Kosten teilweise oder komplett zurückzahlen.
Während der Tilgungsfreijahre und bei der endfälligen Kreditvariante zahlen Sie monatlich lediglich die Zinsen auf die bereits ausgezahlten Kreditbeträge.
Nachweis der Vorhabensdurchführung
- Die Durchführung Ihres Vorhabens weisen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungsinstitut nach.
- Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderung des Merkblatts sowie der Anlage „Technische Mindestanforderungen und förderfähigen Maßnahmen“ können Sie oder Ihr Finanzierungsinstitut zur Dokumentation eine „Fachunternehmerbestätigung“ ausstellen lassen. Zur Förderung einer Einbruch- und Überfallmeldeanlage sowie einer Gefahrenwarnanlage und von Sicherheitstechnik in Smart Home Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion ist die Vorlage einer Fachunternehmerbestätigung bei Ihrem Finanzierungsinstitut zwingend erforderlich. Diese finden Sie unter www.kfw.de/159.
Es gelten folgende Anforderungen an die Rechnung/en:
- Die Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz zur Ausstellung von Rechnungen sind einzuhalten, zum Beispiel Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.
- Die förderfähigen Maßnahmen und die Arbeitsleistung müssen ausgewiesen werden.
- Die Adresse des Investitionsobjektes muss aufgeführt werden.
- Die Ausfertigung der Rechnung muss in deutscher Sprache erfolgen.
- Die Rechnungen über die erbrachten förderfähigen Leistungen sind unbar zu begleichen.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen, von zum Beispiel den Bundesländern, Kommunen oder Berufsgenossenschaften, ist grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
Folgende Förderungen dürfen für dieselbe Maßnahme nicht zusammen mit Altersgerecht Umbauen – Kredit in Anspruch genommen werden:
- Investitionszuschuss aus dem Produkt Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung (455-B) und Einbruchschutz Investitionszuschuss (455-E)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude Kredit (261/262) oder – Wohngebäude Zuschuss (461) sowie den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE))
- Eine von der KfW refinanzierte Förderung eines Landesförderinstitutes aus Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
- Förderung gemäß Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (sogenanntes Wohnnester)
- Ein finanzieller Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung (inklusive der Beihilfe für Beamtinnen und Beamte) für denselben Teil einer Umbaumaßnahme. Möglich ist hingegen die Inanspruchnahme eines finanziellen Zuschusses der Pflegeversicherung (inklusive der Beihilfe) zusammen mit einer KfW-Förderung für einen anderen Teil der Umbaumaßnahme. Dafür muss eine separate Rechnung vorliegen.
Nicht möglich ist eine Kombination geförderter Maßnahmen mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen), auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers
Innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Kredits):
- Alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und Fördervoraussetzungen (zum Beispiel Bestätigungen des ausführenden Fachunternehmens, Produktzertifikate der Hersteller, Errichternachweise beziehungsweise Montagebescheinigungen)
- Originalrechnungen
- Zahlungsnachweise (zum Beispiel Kontoauszüge)
- Beim Ersterwerb genügt ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten durch den Verkäufer.
Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen vor.
Sofern Sie innerhalb von 10 Jahren nach Zusage das geförderte Gebäude oder die geförderte Wohneinheit verkaufen, ist der Erwerber auf die Förderung der KfW hinzuweisen.
Sonstige Hinweise
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Alle Angaben und Erklärungen der Kreditnehmenden zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen sind strafrechtlich relevant und subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und nach § 263 des Strafgesetzbuches.
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz („Handwerkerleistungen“) und den steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten.
Bitte beachten Sie, dass die KIW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich fachkundig beraten lassen, zum Beispiel bei einer Steuerberatung oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein.
Die Förderkredite nach diesem Produkt sind anrechenbare Drittmittel im Sinne von § 559 a Bürgerliches Gesetzbuch. Sie sind daher bei einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend zu berücksichtigen.
Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt
Weitere Informationen, Beispiele und häufige Fragen finden Sie im Internet unter www.kfw.de/159, www.kfw.de/barrierereduzierung sowie unter www.kfw.de/einbruchschutz.
Anlage
„Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen“ – Altersgerecht Umbauen – Kredit (Stand 09/2021)