Richtlinie
KfW-Programm
Erneuerbare Energien „Standard“
– Merkblatt der KfW –
Stand: 1. Oktober 2023
Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Förderziel
Das KfW-Programm Erneuerbare Energien „Standard“ ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Strom- oder Wärmeerzeugung, zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) sowie von Maßnahmen zur Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem.
Dieses Förderprogramm erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien.pdf (kfw.de).
Antragsteller
Für Vorhaben in Deutschland:
- Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln
- mit Unternehmenssitz in Deutschland
- mit Unternehmenssitz im Ausland
- Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln
- Anstalten des öffentlichen Rechts
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Kommunale Zweckverbände
- Natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung oder zur Aufnahme einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit handeln
- Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung Dienstleistungen für einen Dritten erbringen
- Gemeinnützige Antragsteller. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das zuständige Finanzamt.
Für Vorhaben im Ausland:
- Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
- Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz im Ausland
- Joint Ventures im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%
Gefördert werden Unternehmen jeder Größe.
Bei Antragstellung durch gemeinnützige Antragsteller ist folgende Voraussetzung zu erfüllen:
- Einspeisung bzw. Verkauf eines Teils des erzeugten Stroms oder der erzeugten Wärme.
Natürliche Personen, die in eine Stromerzeugungsanlage (zum Beispiel Photovoltaik-Aufdachanlage) investieren und einen Teil des selbst erzeugten Stroms einspeisen bzw. verkaufen, handeln in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und sind in diesem Programm antragsberechtigt. Sie können zusammen mit der Stromerzeugungsanlage, das heißt im Rahmen desselben Vorhabens, weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel Batteriespeicher, beantragen. Natürliche Personen, die einen Teil des selbst erzeugten Stroms einspeisen bzw. verkaufen, können auch einen Batteriespeicher als Nachrüstung zu einer bereits bestehenden Stromerzeugungsanlage beantragen.
Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.
Ausgeschlossene Antragsteller
- Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe
Förderfähige Maßnahmen
1. Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, die die technischen Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) erfüllen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen:
- Photovoltaik-Anlagen (Aufdach/Fassade, Freifläche)
- Windkraftanlagen und Repowering-Maßnahmen
- Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis fester Biomasse
- Kraftwerke, die vorrangig zur Einspeisung in das Verbund- bzw. Stromnetz für die öffentliche Stromversorgung ausgelegt sind, müssen nachhaltige Biomasse Brennstoffe einsetzen. Die Nachhaltigkeit des Brennstoffs ist für bestimmte Anlagen mittels Zertifizierung nachzuweisen. Dies ist für die Produktion von Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung >= 20 MW erforderlich (in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen). Eine Zertifizierung kann zum Beispiel erfolgen gemäß Global Bioenergy Partnership (GBEP), FSC, RSPO oder von der Europäischen Kommission (vorläufig) genehmigter freiwilliger Zertifizierungssysteme.
- Erzeugung und Nutzung von Biogas (sofern Abfälle eingesetzt werden, handelt es sich ausschließlich um Abfälle gemäß Bioabfallverordnung):
- Anlagen zur Erzeugung von Biogas (Biogasanlagen), einschließlich Endlager für Gärreste
- Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis von Biogas
- Kraftwerke, die vorrangig zur Einspeisung in das Verbund- bzw. Stromnetz für die öffentliche Stromversorgung ausgelegt sind, müssen nachhaltige Biomasse-Brennstoffe einsetzen. Die Nachhaltigkeit des Brennstoffs ist für bestimmte Anlagen mittels Zertifizierung nachzuweisen. Dies ist für die Produktion von Elektrizität aus gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung >= 2 MW erforderlich (in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen). Eine Zertifizierung kann zum Beispiel erfolgen gemäß Global Bioenergy Partnership (GBEP), FSC, RSPO oder von der Europäischen Kommission (vorläufig) genehmigter freiwilliger Zertifizierungssysteme.
- Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
- Biogasleitungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Biogas- oder Biogasaufbereitungsanlage
- Geothermische Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft bis zu einer Größe von maximal 20 Megawatt.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen förderfähig:
- Investitionen der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze, die den Transportnetzen vorgelagert sind,
- Batteriespeicher für Photovoltaik-Anlagen Aufdach/Fassade im Verwendungszweck „Batteriespeicher PV-Aufdach“ (auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung),
- alle anderen Investitionen der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Speicher für erneuerbaren Strom bzw. Investitionen in sonstige Stromspeicher, die unter Punkt 4 a. fallen, im Verwendungszweck „Stromspeicher“
2. Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (auch Solarthermie und Wärmepumpen). Anlagen zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme aus fester Biomasse werden nur bis zu einer Größe von einschließlich 2 Megawatt mitfinanziert.
3. Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden.
4. Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem, auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung:
a. Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur kurz- und langfristigen Speicherung von Strom im Verwendungszweck „Stromspeicher“ sowie Power-to-heat-, Power-to-gas- und Power-to-liquid-Anlagen im Verwendungszweck „Power-to-X-Anlage“.
b. Technische Anpassungen zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung (zum Beispiel Erhöhung der Generatorleistung bei geringerer Volllaststundenzahl bei Biomasseanlagen, Ausweitung des Gasspeichervolumens bei Biogasanlagen).
c. Überbetriebliches Lastmanagement: Maßnahmen gewerblicher und industrieller Energie-Endverbraucher, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen. Finanziert werden Investitionen in moderne Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik und Einrichtungen zur Speicherung von Zwischen- und Endprodukten (zum Beispiel Wärme-, Kälte- oder Materialspeicher).
d. Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme und damit verbundene technische Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen.
Contracting-Vorhaben werden mitfinanziert, sofern der Contracting-Geber die Antragsberechtigung erfüllt, das Vorhaben förderfähig ist, die Investition in seinem wirtschaftlichen Risiko liegt und er zugleich Investor und Betreiber der Anlage ist. Die Laufzeit des Contracting-Vertrags muss mindestens der Laufzeit des beantragten Kredits entsprechen.
Modernisierungsmaßnahmen können finanziert werden ebenso wie der Erwerb gebrauchter Anlagen. Sofern eine gebrauchte Anlage bereits durch einen KfW-Kredit finanziert wurde, muss dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückgezahlt sein.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, werden von der KfW im Einzelfall geprüft.
Förderausschlüsse
- Treuhandkonstruktionen
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z. B. käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z. B. durch Treuhandgeschäfte).
- Ausnahme: Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen können gefördert werden, sofern marktübliche Preise angesetzt werden und die Einhaltung dieser Bedingung intern beim Finanzierungspartner dokumentiert wird.
- Nicht finanziert werden Investitionen in Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen, die auf Basis fossiler Brennstoffe betrieben werden, sowie Investitionen in Anlagen (zum Beispiel Speicher), die im direkten Zusammenhang mit fossilen Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen errichtet und betrieben werden.
- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.
Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren KfW-Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.
Kreditbetrag
- maximal 150 Millionen Euro pro Vorhaben
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Laufzeit und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 15 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre oder für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.
Zinssatz
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
- Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.
Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und Ihrem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW- Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem”, Bestellnummer 600 000 0038.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.
Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann für noch nicht ausgezahlte Beträge um maximal 24 Monate verlängert werden.
- Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.
- Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.
Danach wird der Kredit
- vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.
Im gBzA-Center (www.kfw.de/gbza) können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag” elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA-ID kann das Finanzierungsinstitut Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.
Unterlagen
Die meisten benötigen Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:
- Bei Vorhaben außerhalb von EU-Mitgliedstaaten und OECD-Hocheinkommensländern sind der KfW von der durchleitenden Bank gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Durchführung einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen werden im Einzelfall mit der KfW abgestimmt.
- Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“, Bestellnummer 600 000 4936.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Beihilfe
Es wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.
Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument "Datenliste subventionserhebliche Tatsachen“.
Rechtsanspruch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.