Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes in Unternehmen (KfW-Umweltprogramm)
Vom 30. November 2023
[geändert am 13. Februar 2024]
1 Förderziele, Förderzweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziele
Die vorliegende Förderung soll zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (ANK) der Bundesregierung beitragen, indem der Erhalt, die Renaturierung und die Wiederherstellung naturnaher Ökosysteme sowie Maßnahmen der Entsiegelung und Renaturierung von Böden und ein natürliches, dezentrales Niederschlagsmanagement auf gewerblich genutzten Flächen privater Unternehmen unterstützt werden. Hierdurch sollen positive Effekte für den Klimaschutz und den Erhalt der Artenvielfalt erzielt werden, verbunden mit einer Stärkung der Resilienz von Ökosystemen und Unternehmen gegenüber den negativen Auswirkungen der Klimakrise. Es sollen Senken, in denen Treibhausgase gebunden werden, geschaffen und stabilisiert werden, um die Erreichung der Klimaziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change and Forestry; LULUCF) zu unterstützen.
Ziel ist die Förderung von Vorhaben, die – durch natürliche Maßnahmen, insbesondere die Entwicklung naturnaher und biodiversitätsfördernder grüner Infrastruktur, sowie durch Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen und des dezentralen Niederschlagsmanagements – einen dauerhaften ökologisch nachhaltigen Beitrag zur Bindung von CO2 in Pflanzen und Boden, zur Bewahrung, zum Schutz und zur Förderung naturnaher Ökosysteme und zur Stärkung der Artenvielfalt leisten. Derartige Investitionen gehören nicht zum Kerngeschäft von Unternehmen. Sie konkurrieren mit Investitionsalternativen, bei denen in der Regel ambitionierte Erwartungen an Rentabilität und Wirtschaftlichkeit im Fokus unternehmerischer Entscheidungen stehen. Die Förderung hat zum Ziel, privates Kapital für Investitionen in natürliche Klimaschutzmaßnahmen zu hebeln (Indikator: Verhältnis von eingesetzten Haushaltsmitteln zu Investitionen, „Förderhebel“). Dabei sollen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Anreize geschaffen werden, in natürlichen Klimaschutz zu investieren (Indikator: Anzahl geförderter kleiner und mittlerer Unternehmen).
Intakte, naturnahe Ökosysteme, Pflanzen und gesunde Böden tragen durch Kohlenstoffspeicherung wesentlich zur Erreichung der Klimaschutzziele bei und liefern daneben vielfältige und wertvolle Ökosystemdienstleistungen. Ein gesunder und langlebiger Baumbestand ist essenziell für eine hohe CO2-Festlegung. Zur Förderung der Artenvielfalt, einschließlich des Insektenschutzes, sind die naturnahe Gestaltung von Grünflächen und Außenanlagen, Dächern und Fassaden, die Etablierung von Wiesen und naturnahen Staudenpflanzungen sowie Nisthilfen und Quartiere für Tiere an Gebäuden erforderlich.
Maßnahmen für ein dezentrales Niederschlagsmanagement sollen die natürlichen Bodenfunktionen, den Wasserrückhalt in der Fläche sowie den natürlichen Landschaftswasserhaushalt stärken und damit zur Resilienz von Pflanzen und Lebensräumen beitragen, wie auch zur Umsetzung der Nationalen Wasserstrategie. Ziel ist die Unterstützung eines intakten lokalen Wasserhaushalts, geprägt von einer guten Wasserverfügbarkeit für die Vegetation. Durch die Renaturierung oder Anlage naturnaher Gewässer sollen Habitate für einheimische Tier- und Pflanzenarten geschaffen werden.
Die Förderung von Maßnahmen der Entsiegelung von Flächen und der Renaturierung von Böden zielt darauf ab, die Wasseraufnahmekapazität von Böden zu erhöhen, die Bodenstruktur zu verbessern sowie humus- und bodenbildende Bodenorganismen zu stärken, die für den Klimaschutz von erheblicher Bedeutung sind. So sollen sich die Maßnahmen positiv auf den Bodenwasserhaushalt auswirken, den lokalen Grundwasserhaushalt verbessern und der Bodentrockenheit entgegenwirken und damit auch die lokale Biodiversität unterstützen.
Fördermaßnahmen sollen zugleich möglichst die Resilienz von Ökosystemen und Unternehmen gegenüber klimawandelbedingten Risiken, wie Hitze, Dürre, Starkregen oder Hochwasser, erhöhen und zur Vorsorge bezüglich sich daraus ergebender Gefahren und damit zur Vermeidung von Schäden auf Betriebsgeländen und an Betriebsgebäuden beitragen. Dies gilt etwa für ein verbessertes Niederschlagsmanagement, die Reduzierung von Überschwemmungsrisiken, die Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser vor Ort, die ortsnahe Versickerung, die Nutzung der natürlichen Verschattungs- bzw. Kühlfunktion von Pflanzen sowie von Gewässern und entsiegelten Böden und die Reduzierung von Hitzestress.
Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang 1 der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung wird dabei Rechnung getragen.
Wie erfolgreich die Förderung natürlicher Klimaschutzmaßnahmen in Unternehmen ist und welche Ergebnisse erzielt werden, soll durch Erhebungen auf Basis von Indikatoren erfasst werden, welche, je nach Relevanz, auf Projektebene erhoben werden. Zu diesen zählen:
a) Fläche neu geschaffener oder renaturierter naturnaher und biodiversitätsfördernder Biotope und Landschaftselemente in Quadratmeter
b) Anzahl der gepflanzten Bäume
c) Voll- und teilentsiegelte, renaturierte und naturnah begrünte Fläche in Quadratmeter
d) Neu angelegte Fläche Gründächer und Fassaden in Quadratmeter
e) Anzahl errichteter Zisternen und Versickerungsanlagen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
- die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
- Artikel 17, 36 oder 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO),
- Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, De-minimis-Verordnung).
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Förderentscheidungen werden unter Beachtung der Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben zur Stärkung von Klima-, Naturschutz und Biodiversität an Gebäuden, auf Betriebsgeländen oder auf der Fläche von Gewerbe- und Industrieparks durch Schaffung naturnaher grüner (bepflanzter) und blauer (wasserbezogener) Infrastrukturen, Renaturierung und Aufwertung von Ökosystemen, auch mit dem Ziel der Vernetzung von Lebensräumen, Entsiegelung von Flächen und die Renaturierung und Aufwertung von Böden sowie Maßnahmen zur Etablierung eines dezentralen Niederschlagsmanagements. Dies umfasst insbesondere:
a) Investitionen in
- Anlage, Wiederherstellung, Renaturierung, Aufwertung naturnaher und biodiversitätsfördernder Biotope und Landschaftselemente, einschließlich Gewässer, auch mit dem Ziel der Vernetzung von Lebensräumen
- Biodiversitätsfördernde Gestaltung von Grün- und Außenanlagen (z.B. Animal-Aided Design) sowie Einbringen von Habitatelementen und -strukturen in Grün- und Außenanlagen einschließlich an Gebäuden
- Entsiegelung befestigter Flächen im Verbund mit biodiversitätsfördernden Renaturierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen sowie dazu gegebenenfalls notwendige Rückbaumaßnahmen (Fundamente und Verlagerung von Leitungen)
- Pflanzung nicht invasiver und standorttypischer Bäume und Sträucher, einschließlich erforderlicher vorbereitender Arbeiten, wie Leitungsverlagerungen, nachträgliche Standortoptimierung zum Erhalt bestehender Bäume sowie Pflanz- und Bewässerungssystemen zur Verbesserung der Standortbedingungen von Bäumen, insbesondere mit dem Ziel einer Nutzung von Niederschlagswasser (technische Komponente, z.B. Stockholmer Baumpflanzsysteme, Mulden, Baum-Rigolen)
- Begrünung von Gebäuden (Neuanlage auf Dächern und an Fassaden) einschließlich Bewässerungssystemen. Gründächer werden, bei Beschränkung auf die für die Errichtung des Gründachs entfallenden Kosten, auch in Kombination mit der Installation von Solaranlagen gefördert
- Beschaffung technischer Ausstattung für die natur- und bodengerechte sowie insektenschonende Pflege von Grün- und Außenanlagen. Die Maßnahmen sind nur förderfähig in Zusammenhang mit der Förderung flächenbezogener Grünmaßnahmen
- Dezentrales, integriertes Niederschlags- und Wassermanagement: Maßnahmen zur dezentralen Ableitung, Retention, Versickerung, Nutzung und Verdunstung von Niederschlagswasser, zur Anreicherung des Grundwassers sowie zur Behandlung von Regen- oder Grauwasser zur Nutzung als Brauchwasser in Unternehmen.
b) Aufwendungen für die Planung sowie die Umsetzungsbegleitung von investiven Maßnahmen, für die Aufstellung von Pflegekonzepten und -plänen, für die Schulung von Personal zur Sicherstellung einer naturnahen Grünpflege sowie, als Bestandteil einer investiven Maßnahme, für die fachliche Begleitung und Unterstützung der Anwuchs- und Entwicklungspflege.
Nicht förderfähig sind Pflegemaßnahmen nach Abschluss der Umsetzung der Maßnahme oder anderweitige Folgekosten, die sich aus dem Projekt ergeben, mit Ausnahme der fachlichen Begleitung und Unterstützung der Anwuchs- und Entwicklungspflege nach Einsaat bzw. Pflanzung als Bestandteil der investiven Maßnahme. Generell ist der Förderempfänger für die Pflege und Erhalt der Maßnahme nach deren Abschluss verantwortlich.
Die Maßnahmen sind durch qualifizierte Fachplaner bzw. -unternehmen zu planen und umzusetzen, wobei die Fachplaner mit der Planung, Umsetzungsbegleitung sowie der Bestätigung des Verwendungsnachweises und der Daten zur Erfolgskontrolle zu betrauen sind. Bei Vorhaben mit einem Auftragswert über 150.000 Euro ist ein Fachplaner vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen.
Geförderte Maßnahmen sollen möglichst zugleich auch zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
§ 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist zu beachten. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Projekte nur unter den in den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien1) der KfW genannten Bedingungen gefördert werden. Projekte aus den in der Ausschlussliste2) der KfW genannten Bereichen bzw. Sektoren sind von der Förderung ausgeschlossen.
3 Fördernehmer
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln.
Ausgeschlossene Antragsteller:
- Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe.
4 Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Für die Förderung müssen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude) zum Zeitpunkt der Antragstellung im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden. Sofern sich die genannten Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden, muss der Antragsteller bestätigen, dass die Nutzung der Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen für den Förderzweck bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist (beispielsweise im Rahmen abgeschlossener Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Gestattungsverträge).
Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 Absatz 1 BHO gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Vorhabenbeginn.
Vorhaben oder Maßnahmen, die ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen dienen, werden nicht gefördert (z.B. Auflage in einer Baugenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung, Entsiegelungspflicht laut kommunaler Satzung).
5 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen
5.1 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart und -form, Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss) aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Dieser wird auf Kredite gewährt, die die KfW gegenüber den Finanzierungspartnern refinanziert und aus eigenen Mittel verbilligt.
Die Maßnahmen werden mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Kleine Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zwanzig Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Der mögliche Kreditbetrag ist in der Regel auf 25 Millionen Euro pro Vorhaben begrenzt, der mögliche Tilgungszuschuss ist in der Regel auf den Höchstbetrag von 1,5 Millionen Euro begrenzt. Eine Förderentscheidung der KfW, durch die ein Tilgungszuschuss bewilligt werden soll, der den Höchstbetrag überschreitet, bedarf der vorherigen Zustimmung des BMUV.
5.3 Förderfähige Ausgaben
Förderfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, der bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Vorhaben notwendigerweise anfällt. Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten über ein durch die KfW aus eigenen Mitteln verbilligtes zinsgünstiges Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm finanziert.
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich vorhabenbezogene Ausgaben, auch über die Beauftragung Dritter, für:
- Planung und Umsetzungsbegleitung investiver Maßnahmen (einschließlich Aufwendungen für die Aufstellung von Pflegekonzepten und -plänen und notwendige Gutachten), Fortbildungsmaßnahmen zur Sicherstellung der naturgerechten Pflege der Maßnahmen sowie, als Bestandteil einer investiven Maßnahme, für die fachliche Begleitung und Unterstützung der Anwuchs- und Entwicklungspflege (die Ausgaben sind auf maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt)
- Projektbezogenes Personal für Planung und Umsetzung bis einschließlich der „Inbetriebnahme“
- Material- und Baukosten inklusive Baunebenkosten sowie Installation/Montage, Abbruch und Bodenarbeiten sowie Entsorgung Abbruchmaterial
- Sachausgaben (z.B. für Pflanzen, Geräte und Materialien, Speicherbecken/Zisternen)
- Vergütung von Werkverträgen über Dienstleistungen oder Sachleistungen.
Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem Ausgaben für:
- Erwerb von Grundstücken sowie Erwerb und Errichtung von Gebäuden
- Eigenleistungen des Antragstellers oder mit ihm verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen (z.B. eigene Personalausgaben, Ausgaben für eigene Material-, Betriebs- und Hilfsstoffe)
- Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist.
6 Sonstige Förderbestimmungen
6.1 Zweckbindung
Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend zu pflegen und zu erhalten (Erhaltungspflicht). Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, sind diese der KfW über den eingebundenen Finanzierungspartner (siehe Nummer 7.1) unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt im Fall der Stilllegung der geförderten Investition oder der Stilllegung, des Abrisses oder der Veräußerung des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, sowie bei einer nicht zweckentsprechenden Nutzungsänderung. Im Fall einer Änderung in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen sind sämtliche Pflichten zum Erhalt, zur Wartung und Pflege der Maßnahme(n) durch den neuen Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu übernehmen. Dies ist der KfW über den eingebundenen Finanzierungspartner anzuzeigen und zu belegen. Änderungen in den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen während der Zweckbindungsfrist sind nur dann förderunschädlich, wenn dies nach der Anzeige der Änderung durch den Fördernehmer von der KfW bestätigt wurde. Nach Ende der Kreditlaufzeit bis zum Ende der Zweckbindungsfrist sind die vorgenannten Anzeigen und Nachweise gegenüber dem BMUV bzw. einem von diesem beauftragten zuverlässigen Dritten zu erbringen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt
- für Investitionen in Entsiegelungs- und Renaturierungsmaßnahmen, in Landschaftselemente, Biotope, Pflanzungen von Bäumen und Gehölzen sowie für Investitionen in bzw. an Bauten und baulichen Anlagen bis zu 15 Jahre
- für den Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen drei Jahre.
Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Wertstellung des Tilgungszuschusses. Zur Überwachung der Einhaltung der Zweckbindung kann sich die KfW während der Kreditlaufzeit eines von ihr beauftragten Dritten bedienen, um die geförderten Maßnahmen sowie die Erfüllung der Erhaltungs- und Zweckbindungsfrist im Rahmen einer Unterlagen- bzw. Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen und dem auf Anforderung durch den Förderempfänger ein Betretungsrecht für die Flächen und Gebäude zu gewähren ist, auf denen die Maßnahmen durchgeführt wurden. Nach Ende der Kreditlaufzeit bis zum Ende der Zweckbindungsfrist steht ein entsprechendes Prüf- und Kontrollrecht dem BMUV zu, das dieses durch einen von diesem beauftragten zuverlässigen Dritten ausüben kann.
Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist und Nichtumsetzung einer gleichwertigen Ersatzmaßnahme durch den Förderempfänger kann die Förderung entsprechend § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Von diesen Regelungen kann bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.
Gegenstände, die mithilfe der Zuwendung zur Erfüllung des Förderzwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Förderzweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Sie verbleiben nach Ende der Zweckbindungsfrist beim Förderempfänger zur freien Verfügung.
Während der Zweckbindungsfrist ist der dauerhafte Erhalt und die dauerhafte Nutzungsfähigkeit des Vorhabens auf eigene Kosten durch laufende Betreuung, regelmäßige natur- und umweltgerechte Pflege, Instandhaltung und gegebenenfalls Erneuerung sicherzustellen.
6.2 EU-beihilferechtliche Vorgaben
Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben über die beihilfefähigen Kosten und zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der AGVO. Notwendige Angaben zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten sind vom Antragstellenden zu machen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 100.000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO). Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird keine Förderung gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.
6.3 Kumulierung
Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen.
7 Verfahren
Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMUV die
KfW
Ludwig-Erhard-Platz 1–3
53179 Bonn
beauftragt. Vordrucke und Hinweise zur Antragstellung werden im Internet unter www.kfw.de/240 bereitgestellt.
7.1 Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Der Antrag wird bei einem Finanzierungspartner vor Beginn des Vorhabens gestellt. Die für die Beantragung notwendigen Unterlagen werden im Merkblatt und den Antragsformularen festgelegt.
7.2 Bewilligungsverfahren
Förderentscheidungen trifft die KfW nach den Grundsätzen des pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Umsetzung der Maßnahme abzuschließen ist (Bewilligungszeitraum), beträgt in der Regel 24 Monate nach Kreditzusage. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Bei einer Verlängerung der Abruffrist des Darlehens bei der KfW verlängert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend.
7.3 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel innerhalb von zwölf Monaten nach vollständigem Abruf des Darlehens gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen. Das Finanzierungsinstitut bestätigt dies gegenüber der KfW. Die KfW (während der Kreditlaufzeit) sowie das BMUV (nach Ende der Kreditlaufzeit) behalten sich eine Überprüfung der Planungsunterlagen und Nachweise zur Umsetzung sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen nach Maßgabe der Nummer 6.1 vor.
Die Verwendungsnachweise einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen der KfW bei den Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind von diesen an die KfW weiterzuleiten. Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de) oder können unter der kostenfreien Telefonnummer des Infocenters der KfW 0800/5399002 angefordert werden.
Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach Ablauf dieser Frist eingereicht, kann dies die Kündigung des Förderdarlehens sowie den Wegfall des Tilgungszuschusses zur Folge haben. Die Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Die für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Unterlagen werden im Merkblatt und den Antragsunterlagen festgelegt.
Zur Qualitätssicherung werden die mit Unterstützung der Förderung umgesetzten Maßnahmen stichprobenhaft überprüft.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Kreditförderung sind die Regelungen der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Das Nähere regelt der Mandatarvertrag zwischen Bund und KfW. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.5 Subventionserheblichkeit
Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder Belassung der Zuwendungen abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Hierzu gehören insbesondere die technische Darstellung des Investitionsprojektes sowie die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und bereits erhaltene Beihilfen. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges und seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO werden ihm die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benannt.
7.6 Erfolgskontrolle, Monitoring
Das Förderprogramm wird extern evaluiert. Zuwendungsempfänger werden bei Kreditgewährung durch die Hausbank verpflichtet, alle für die Evaluation und die zugehörige Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle benötigten Daten und Informationen auf Anforderung während oder nach Ende der Kreditlaufzeit der KfW sowie gegebenenfalls dem BMUV und den damit beauftragten Institutionen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Unternehmen nicht möglich sind.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 14. Dezember 2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes in Unternehmen (KfW-Umweltprogramm) vom 25. Mai 2023 (BAnz AT 05.06.2023 B4). Bereits eingegangene Förderanträge werden auf Grundlage dieser neuen Förderrichtlinie geprüft und bearbeitet.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Die Richtlinie wird nach spätestens zwei Jahren evaluiert und auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation möglicherweise überarbeitet. Die Änderung der Richtlinie tritt am 22. Februar 2024 in Kraft.
1) www.kfw.de/sektorleitlinien
2) www.kfw.de/ausschlussliste
KfW-Umweltprogramm
Umweltschutz in Unternehmen
– Merkblatt der KfW –
Stand: 18.4.2024
Finanzierung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen
Förderziel
Das KfW-Umweltprogramm ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen, wie etwa Maßnahmen zum umwelt-, natur- und ressourcenschonenden und kreislauforientierten Wirtschaften („Circular Economy“), zur Verbesserung des Klimaschutzes oder zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Insbesondere werden auch solche Investitionen gefördert, mit denen bereits die Entstehung von Umweltbelastungen vermieden oder wesentlich vermindert werden und dabei insbesondere auch solche, die auf naturbasierte Lösungen setzen und zu einer grünen Infrastruktur beitragen.
Die Förderung aus dem KfW-Umweltprogramm unterstützt Maßnahmen, die über geltende Unions- oder nationale umweltschutzrechtliche Anforderungen hinausgehen und dadurch den Umweltschutz verbessern. Ferner werden Maßnahmen unterstützt, die der frühzeitigen Anpassung an bereits angenommene, aber noch nicht geltende EU-Regelungen dienen. Soweit für die zur Förderung beantragte Maßnahme keine umweltschutzrechtlichen Anforderungen und Grenzwerte bestehen, werden Maßnahmen unterstützt, die zu einer Verbesserung des Umweltschutzes führen.
Wo immer die Möglichkeit besteht, werden Maßnahmen unter Nutzung natürlicher Lösungen und grüner Infrastruktur besonders empfohlen. Bei natürlichen Maßnahmen, die auf dem Schutz, der Wiederherstellung oder der nachhaltigen Nutzung von Ökosystemen aufbauen, werden die Leistungen intakter Natur und funktionsfähiger Ökosysteme (sogenannte Ökosystemleistungen) für den Klima- und Umweltschutz oder die Klimaanpassung genutzt. Diese bieten in der Regel neben dem eigentlichen Ziel der Maßnahme, wie zum Beispiel der Emissionsreduktion, der Bindung von Kohlenstoffdioxid oder der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, weiteren Nutzen für Natur, Mensch und Umwelt. Solchen multifunktional ausgerichteten Maßnahmen sollte möglichst der Vorrang gegeben werden.
Maßnahmen des „Natürlichen Klimaschutzes“ fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) durch attraktive Tilgungszuschüsse aus Mitteln zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (ANK). Hiermit können der Erhalt, die Renaturierung und die Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme sowie Maßnahmen der Entsiegelung und Renaturierung von Böden sowie ein natürliches dezentrales Niederschlagsmanagement auf gewerblich genutzten Flächen privater Unternehmen unterstützt werden.
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt spätestens bis 2045 treibhausgasneutral zu sein. Geförderte Maßnahmen sollten daher möglichst klimaschonend und energieeffizient ausgestaltet (unter anderem Vermeidung von Lock-In-Effekten in Bezug auf fossile Technologien) sowie die Option der Nutzung erneuerbarer Energien einbeziehen. Bei der Wahl und Ausgestaltung von Maßnahmen sollte darauf geachtet werden, negative Umwelt- und Klimaauswirkungen möglichst weitgehend zu vermeiden und auch aus dem Klimawandel resultierende Risiken zu berücksichtigen.
Es werden auch Investitionen in digitale Technologien und deren Nutzung unterstützt, zum Beispiel Verfahren der künstlichen Intelligenz. Dabei sollen insbesondere solche Technologien und Ansätze gefördert werden, die eine energie- und ressourcenschonende Nutzung gewährleisten. Ziel sollte es sein, die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik über deren gesamten Lebenszyklus hinweg klima-, umwelt- und ressourcenschonend zu gestalten, also während der Herstellung, des Betriebs und der Entsorgung (inklusive Recycling) der Geräte beziehungsweise Software.
Kleine Unternehmen im Sinne der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der Europäischen Union können in einem Förderfenster für kleine Unternehmen besonders günstige Konditionen erhalten.
Antragsteller
Antragsberechtigt sind
für Vorhaben in Deutschland:
- Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln
- mit Unternehmenssitz in Deutschland
- mit Unternehmenssitz im Ausland
- (für 240) Gefördert werden Unternehmen jeder Größe.
- (für 241) Gefördert werden kleine Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Union mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro.
Für Vorhaben im Ausland:
- Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
- Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz im Ausland
- Joint Ventures im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%
Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25%.
Ausgeschlossene Antragsteller
- Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden Investitionen, die dazu beitragen, die Umweltsituation und den Klimaschutz zu verbessern, Ressourcen zu schonen, die Artenvielfalt und naturnahe Lebensräume zu stärken oder die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen.
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. Maßnahmen zum effizienten und kreislauforientierten Umgang mit Ressourcen („Circular Economy“)
a. Ressourceneffizienz/Materialeinsparung
- Erhöhung der Ressourceneffizienz/Materialeinsparung, zum Beispiel Verringerung des Materialausschusses, Optimierung des Produktionsverfahrens hinsichtlich der Menge des eingesetzten Materials und davon ausgehenden Umweltauswirkungen. Hierzu zählen auch Produktionsverfahren, die indirekt zu einer Ressourcenschonung in der Lieferkette führen.
- Maßnahmen zur Schließung von Materialkreisläufen durch den Ersatz von Primärrohstoffen durch recycelte Rohstoffe (zum Beispiel Kunststoffrezyklate).
- Techniken zur Rückgewinnung von Phosphor sowie zur Aufbereitung zu Düngemitteln oder für andere Verwendungszwecke; bei der Aufbereitung zu Düngemitteln ist die Düngewirksamkeit nachzuweisen.
b. Abfallvermeidung, -behandlung und /verwertung
- Maßnahmen mit dem Ziel der Abfallvermeidung, der Wiederverwertung und des Recyclings von Abfall sowie der Reduzierung negativer Umweltauswirkungen derartiger Maßnahmen.
- Umweltmaßnahmen an Bestandsanlagen zur thermischen Abfallverwertung von nicht stofflich verwertbaren Abfällen, sofern sie Energie einsparen, die Rückgewinnung von Rohstoffen (zum Beispiel Phosphor) ermöglichen, Luftschadstoffe reduzieren oder sonstige positive Umwelteffekte haben. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in ein belastbares kommunales Abfallwirtschaftskonzept oder in einen übergeordneten Abfallwirtschaftsplan eingebunden sind. Der Neu- oder Ausbau von Kapazitäten bei Müllverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoffkraftwerken oder sonstige auf Energieerzeugung ausgerichtete Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsverfahren werden nicht gefördert.
- Neubau von Monoverbrennungsanlagen für Klärschlämme zur Rückgewinnung von Phosphor.
c. Abwasservermeidung, Abwasserbehandlung und Frischwassereinsparung
Maßnahmen zur Abwasservermeidung, -behandlung und Frischwassereinsparung, zum Beispiel:
- Bau von Anlagen zur Spurenstoffelimination (Elimination von Mikroschadstoffen/Mikroverunreinigungen), wie beispielsweise durch Aktivkohleadsorption, Ozonierung, Membranbioreaktoren (MBR), Membranfiltration (Nanofiltration).
- Entwicklung und Einsatz einer digitalen Kanalnetzsteuerung, gegebenenfalls unter Einsatz KI-basierter (Deep Learning) Algorithmen.
2. Luftreinhaltung/Lärmschutz
Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Luftverschmutzungen einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen, zum Beispiel Neuanschaffung Batterie- oder Brennstoffzellen-betriebener mobiler Maschinen wie Baumaschinen sowie die umweltfreundliche Nachrüstung von Schienenfahrzeugen mit dem Ziel des Lärmschutzes.
3. Klimaschutzmaßnahmen (technisch)
Technische Klimaschutzmaßnahmen, die nicht dem Bereich Energieeffizienz zuzuordnen sind, wie
- Maßnahmen zur Reduktion des Einsatzes oder des Ausstoßes klimaschädlicher Gase in der Produktion oder in Produkten
- Nutzung von Kohlenstoffdioxid aus Industrieprozessen als Rohstoffquelle
- Maßnahmen zur Erfassung und Verwertung von Deponiegasen.
4. Anpassung an den Klimawandel
Natürliche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Flächenentsiegelung und für ein dezentrales Niederschlagsmanagement können im Zusammenhang mit Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes gefördert werden (siehe „Modul Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“).
5. Umweltfreundlicher Verkehr
a. Straßen- und Schienenverkehr
- Erwerb von gewerblich genutzten Fahrzeugen (Personenkraftwagen, Zweiräder, Nutzfahrzeuge inklusive Busse), die rein batterieelektrisch oder mit erneuerbarem Wasserstoff betrieben werden.
- Erwerb von alternativen Antrieben im Schienenverkehr für nicht oder nur teilweise elektrifizierte Strecken, die die Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Fahrzeuge erheblich mindern, beispielsweise Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeuge,
- Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
b. See- und Binnenschifffahrt
- Erwerb neuer sauberer und umweltfreundlicher Schiffe
- Neubauten von Seeschiffen müssen die Anforderungen des Blauen Engels für „Umweltfreundliches Seeschiffsdesign“ (DE-UZ 141, Ausgabe 2021) erfüllen, einen deutlichen Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen leisten sowie perspektivisch einen treibhausgasneutralen Betrieb (inklusive Vorkettenemissionen) erreichen können.
- umweltfreundliche Nachrüstung von Schiffen im See- und Binnenbereich. Unterstützt werden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Schiffsdesign, zur Installation von Wind- und Solarsystemen sowie zur Elektrifizierung. Außerdem werden nachhaltige alternative Antriebssysteme wie zum Beispiel Brennstoffzellen an Bord gefördert. Auch Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen, zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, zur Gewässerreinhaltung sowie zur Anpassung an niedrige Pegelstände in der Binnenschifffahrt werden unterstützt.
- Maßnahmen zur Versorgung von Schiffen mit Strom (wie zum Beispiel Landstromanlagen) oder nachhaltigen erneuerbaren Kraftstoffen (wie zum Beispiel erneuerbarer Wasserstoff).
6. Sonstige Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen:
- zum vorsorgenden Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutz.
- zur Sanierung von Umweltschäden (zum Beispiel Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, der Oberflächen- oder Grundwassers oder der Meeresumwelt, Altlasten- beziehungsweise Flächensanierung), sofern die Sanierung Voraussetzung für weitere betriebliche Investitionen ist und das Unternehmen für die Beseitigung der Altlast nicht haftet oder die nach nationalem Recht haftende Person nicht bekannt ist oder nicht zur Übernahme der Kosten herangezogen werden kann.
- zur Reduzierung negativer Klima- und Umweltauswirkungen an Bestandsdeponien (zum Beispiel Erfassung und Nutzung von Deponiegasen), Deponiesanierung.
- zur Vermeidung beziehungsweise Umgestaltung großer Glasflächen oder spiegelnder Flächen an Gebäuden, welche die Gefahr von Vogelschlag mit sich bringen. Siehe dazu zum Beispiel: https://www.bfn.de/aktuelles/vogelfreundliches-bauen-mit-glas-und-licht.
7. Planungs- und Umsetzungsbegleitung
In Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Umweltschutzinvestition können auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung gefördert werden.
8. Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ (mit Tilgungszuschuss)
Gefördert werden Vorhaben zur Stärkung von Klima-, Naturschutz und Biodiversität an Gebäuden, auf Betriebsgeländen oder auf der Fläche von Gewerbe- und Industrieparks durch Schaffung naturnaher grüner (bepflanzter) und blauer (wasserbezogener) Infrastrukturen, zur Renaturierung und Aufwertung von Ökosystemen, auch mit dem Ziel der Vernetzung von Lebensräumen, zur Entsiegelung von Flächen und Renaturierung und Aufwertung von Böden sowie Maßnahmen zur Etablierung eines dezentralen Niederschlagsmanagements. Dies umfasst insbesondere:
a) Investitionen in
- Anlage, Wiederherstellung, Renaturierung, Aufwertung naturnaher und biodiversitätsfördernder Biotope und Landschaftselemente, einschließlich Gewässer, auch mit dem Ziel der Vernetzung von Lebensräumen, PikoParks
- Biodiversitätsfördernde Gestaltung von Grün- und Außenanlagen (zum Beispiel Animal-Aided Design) sowie Einbringen von Habitatelementen und -strukturen in Grün- und Außenanlagen einschließlich an Gebäuden (Nisthilfen und Quartiere)
- Entsiegelung befestigter Flächen im Verbund mit biodiversitätsfördernden Renaturierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen sowie dazu gegebenenfalls notwendige Rückbaumaßnahmen (Fundamente und Leitungen)
- Pflanzung nicht invasiver und standorttypischer Bäume und Sträucher, einschließlich erforderlicher vorbereitender Arbeiten, wie Leitungsverlagerungen, nachträgliche Standortoptimierung zum Erhalt bestehender Bäume sowie Pflanz- und Bewässerungssystemen zur Verbesserung von Standortbedingungen von Bäumen, insbesondere mit dem Ziel einer Nutzung von Niederschlagswasser (technische Komponente, zum Beispiel Stockholmer Baumpflanzsysteme, Mulden, Baum-Rigolen)
- Begrünung von Gebäuden (Neuanlage auf Dächern und an Fassaden) einschließlich Bewässerungssystemen. Gründächer werden, bei Beschränkung auf die für die Errichtung des Gründachs entfallenden Kosten, auch in Kombination mit der Installation von Solaranlagen gefördert
- Beschaffung technischer Ausstattung für die natur- und bodengerechte sowie insektenschonende Pflege von Grün- und Außenanlagen (zum Beispiel Balkenmäher). Die Maßnahmen sind nur förderfähig in Zusammenhang mit der Förderung flächenbezogener Grünmaßnahmen
- Dezentrales, integriertes Niederschlags- und Wassermanagement: Maßnahmen zur dezentralen Ableitung, Retention, Versickerung, Nutzung und Verdunstung von Niederschlagswasser, zur Anreicherung des Grundwassers sowie zur Behandlung von Regen- oder Grauwasser zur Nutzung als Brauchwasser (zur nachhaltigen Bewässerung von Grünflächen oder -dächern und Pflanzen) in Unternehmen. Dies umfasst beispielsweise Maßnahmen zur Reduzierung der Abflussbereitschaft und Verbesserung der Speicherfähigkeit befestigter und unbefestigter Flächen, die Anlage von Rigolen, Mulden, Zisternen, naturnahen Wasserflächen und die Installation von Anlagen zur Aufbereitung und Nutzung von Regen- oder Grauwasser.
b) Als Nebenkosten förderfähig sind auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen für die Planung sowie die Umsetzungsbegleitung von investiven Maßnahmen, für die Aufstellung von Pflegekonzepten und –plänen und notwendige Gutachten, für die Schulung von Personal zur Sicherstellung einer naturnahen Grünpflege sowie, als Bestandteil einer investiven Maßnahme, für die fachliche Begleitung und Unterstützung der Anwuchs- und Entwicklungspflege. Die förderfähigen Nebenkosten sind auf einen Anteil von maximal 20 Prozent der förderfähigen Investitionen des Projektes begrenzt.
Die Maßnahmen sollen möglichst zugleich auch zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
Die Maßnahmen im Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ müssen den „Fachlichen Mindestanforderungen“ in der Anlage zum Merkblatt (Bestellnummer 600 000 5059) entsprechen. Die Maßnahmen sind durch qualifizierte Fachplaner beziehungsweise – unternehmen zu planen und umzusetzen, wobei die Fachplaner mit der Planung, Umsetzungsbegleitung sowie der Bestätigung des Verwendungsnachweises und der Daten zur Erfolgskontrolle zu betrauen sind. Bei Vorhaben mit einem Auftragswert über 150.000 Euro ist ein Fachplaner vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Das heißt, dieser darf nicht
- in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den die geförderten Maßnahmen ausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
- von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
- Lieferungen oder Leistungen für das Vorhaben vermitteln.
Nicht förderfähig sind:
- Vorhaben oder Maßnahmen, die ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen dienen (zum Beispiel Auflage in einer Baugenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung, Entsiegelungspflicht laut kommunaler Satzung).
- Pflegemaßnahmen nach Abschluss der Umsetzung der Maßnahme oder anderweitige Folgekosten, die sich aus dem Projekt ergeben (mit obiger Ausnahme der fachlichen Begleitung und Unterstützung der Anwuchs- und Entwicklungspflege).
Fördervoraussetzungen, Erhaltungspflicht und Zweckbindung, Rechtsfolgen bei Verstößen im Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“
Die über das Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ geförderten Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet beziehungsweise durchgeführt werden.
Für die Förderung müssen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude) zum Zeitpunkt der Antragstellung im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden. Ist dies nicht der Fall, muss der Antragsteller bestätigen, dass die Nutzung der Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen für den Förderzweck bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist (beispielsweise im Rahmen abgeschlossener Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Gestattungsverträge).
Die geförderten Vorhaben und Investitionsgegenstände sind für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend zu pflegen und zu erhalten (Erhaltungspflicht). Während der Zweckbindungsfrist sind deren dauerhafter Erhalt und die Nutzungsfähigkeit durch laufende Betreuung, regelmäßige natur- und umweltgerechte Pflege, Instandhaltung und gegebenenfalls Erneuerung sicherzustellen.
Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, hat der Fördernehmer diese unverzüglich – während der Kreditlaufzeit gegenüber der Hausbank, nach Ende der Kreditlaufzeit gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) als Beauftragter des BMUV anzuzeigen. Gleiches gilt im Falle der Stilllegung der geförderten Investition oder der Stilllegung, des Abrisses oder der Veräußerung des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, sowie bei einer nicht zweckentsprechenden Nutzungsänderung. Im Falle einer Änderung in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen sind sämtliche Pflichten zum Erhalt, zur Wartung und Pflege der Maßnahme(n) und zur Aufbewahrung von Unterlagen durch den neuen Eigentümer beziehungsweise Verfügungsberechtigten zu übernehmen. Dies ist der KfW über den Finanzierungspartner anzuzeigen und zu belegen. Nach Ende der Kreditlaufzeit bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist sind die Anzeige und der Nachweis gegenüber dem BfN zu erbringen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt
- für Investitionen in Entsiegelungs- und Renaturierungsmaßnahmen sowie Landschaftselemente, Biotope, Pflanzungen von Bäumen und Gehölzen 15 Jahre
- für Investitionen in beziehungsweise an Bauten und baulichen Anlagen 10 Jahre
- für den Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen 3 Jahre.
Die Zweckbindungsfrist für die jeweiligen Investitionsgegenstände beginnt am Tag nach der Wertstellung des Tilgungszuschusses.
Mit dem Antrag auf Förderung erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die KfW oder ein von ihr beauftragter Dritter während der Kreditlaufzeit jederzeit berechtigt sind, die geförderten Maßnahmen sowie die Erfüllung der Erhaltungs- und Zweckbindungsfrist im Rahmen einer Unterlagen- beziehungsweise Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen und gewährt auf Anforderung ein Betretungsrecht für die Flächen und Gebäude, auf denen die Maßnahmen durchgeführt wurden. Das Prüfungs- und Kontrollrecht umfasst insbesondere folgende Unterlagen:
- die Nachweise und Planungsunterlagen zum Vorhaben
- alle vorhabenbezogenen Rechnungen und die Nachweise über die geleisteten Zahlungen
- Unterlagen und Nachweise zur Durchführung von gleichwertigen Ersatzmaßnahmen, sofern und soweit geförderte Investitionsgüter nach dem Abschluss des Vorhabens ersetzt oder verändert wurden, bevor die Zweckbindungsfrist für die geförderten Investitionsgüter abgelaufen ist.
Des Weiteren erklärt sich der Antragsteller im Antrag auf Förderung damit einverstanden, dass das BfN als Beauftragter des BMUV berechtigt ist, während der Zweckbindungsfrist eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Investitionsmaßnahme durchzuführen sowie die zuvor genannten Nachweise und Unterlagen anzufordern und zu prüfen.
Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist und Nichtumsetzung einer gleichwertigen Ersatzmaßnahme durch den Förderempfänger kann der Kredit gekündigt werden. Bei Ausübung dieses Kündigungsrechts entfällt rückwirkend, gegebenenfalls anteilig bezogen auf die Dauer der Nichteinhaltung der vorgesehenen Zweckbindungsfrist, der Teilschulderlass durch den Tilgungszuschuss. Der ausstehende Kreditbetrag ist in diesem Fall einschließlich des gewährten Tilgungszuschusses, soweit dieser durch die Kündigung entfallen ist, über die eingebundene Hausbank an die KfW zu zahlen.
Durch die Tilgungszuschussgewährung erlangte Zinsvorteile (bei teilweiser Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist: entsprechend anteilig) sind auszugleichen und hierzu ebenfalls über die eingebundene Hausbank an die KfW zu zahlen. Die erlangten Zinsvorteile berechnen sich für den Zeitraum ab Gewährung des Tilgungszuschusses bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung (beziehungsweise bei teilweiser Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist für den Zeitraum der Nichteinhaltung bis zur Rückzahlung) mit dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zuzüglich fünf Prozentpunkten.
Wird die Nichteinhaltung der Zweckbindung und Nichtumsetzung einer gleichwertigen Ersatzmaßnahme nach Ende der Kreditlaufzeit, zum Beispiel im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle oder durch Mitteilung des Fördernehmers, festgestellt, ist der gewährte Tilgungszuschuss auf entsprechende Rückforderung des im Auftrag des BMUV tätigen BfN – entsprechend den vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise –zu erstatten und sind die erlangten Zinsvorteile auszugleichen. Soweit das BfN dieses Recht ausübt, ist der Förderempfänger verpflichtet, den angeforderten Betrag unmittelbar an das BfN zu zahlen.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, werden von der KfW im Einzelfall geprüft.
Förderausschlüsse
- Erwerb von Grundstücken sowie Erwerb und Errichtung von Gebäuden
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben.
- Treuhandkonstruktionen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).
- Investitionen mit Schwerpunkt im Bereich der Energieeffizienz und der Erneuerbaren Energien;
- Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen, siehe „Beihilferechtliche Regelungen“.
- Technische gebäudebezogene Maßnahmen sowie gebäudebezogene Maßnahmen zur Klimaanpassung (zum Beispiel an Fassade, Fenster, Einbau sommerlichen Wärmeschutzes oder Klimatisierung), mit Ausnahme der im Merkblatt explizit genannten förderfähigen Maßnahmen
- Straßen- und Schienenverkehr: Erdgas und Flüssigerdgasantriebe, Hybridelektrofahrzeuge aller Art (mit Ausnahme von „Bi-Mode-Schienenfahrzeugen“, sofern die o.g. Kriterien erfüllt sind) sowie Maßnahmen, die in erster Linie der Nutzung von Biokraftstoffen dienen, und diesbezügliche Infrastruktur.
- Schiffsverkehr: Maßnahmen, die in erster Linie der Nutzung von konventionellen fossilen Schiffskraftstoffen, fossilem Erdgas (Erdgas/Flüssigerdgas) oder konventionellen Biokraftstoffen dienen, und diesbezügliche Infrastruktur sowie Abgasentschwefelungsanlagen (Scrubber).
- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste
- Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien.pdf (kfw.de) Konkret gelten für dieses Förderprogramm die Sektorleitlinien für den Automobilsektor, für die Eisen- und Stahlerzeugung, den Stromerzeugungssektor sowie Öl und Erdgas.
Kombination mit anderen Förderprogrammen
Bei der Inanspruchnahme eines Kredits ohne Tilgungszuschuss gilt:
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.
Für die Förderung mit einem Tilgungszuschuss aus dem Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ gilt:
Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Maßnahme kumuliert werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung entfällt ein durch den Tilgungszuschuss etwaig bereits gewährter Teilschulderlass rückwirkend. Der ausstehende Kredit ist in diesem Fall einschließlich des gewährten Tilgungszuschusses vollständig zurückzuzahlen. Insoweit gelten die obigen Regelungen bei Verstößen gegen die Zweckbindung entsprechend.
Kreditbetrag
- maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben
- Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert.
- Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
- Die Kreditobergrenze kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz überschritten werden.
Laufzeit und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.
Zinssatz
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
- Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu.
Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW- Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.
- Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.
Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann für noch nicht ausgezahlte Beträge um maximal 24 Monate verlängert werden.
- Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird, beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum, eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn Ihres Vorhabens.
Im gBzA-Center (www.kfw.de/gbza) können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA-Identifikationsnummer kann der Finanzierungspartner Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.
Hinsichtlich des Vorhabensbeginns und der Vergabe von Aufträgen gilt für das Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ folgendes:
Maßnahmen mit deren Umsetzung bereits vor Förderzusage begonnen wurde, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Umsetzung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages einschließlich eines Contractingvertrages. Der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Vertrags vor Antragstellung ist auch dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Kreditzusage der KfW gestellt haben.
Ausschließlich Beratungs- und Planungsleistungen sowie Bodenuntersuchungen dürfen bereits vor Antragstellung in Auftrag gegeben und erbracht werden, ohne dass dies förderschädliche Auswirkungen hätte.
Wenn der Tilgungszuschuss mehr als 100.000 Euro beträgt, müssen bei der Vergabe von vorhabensbezogenen Aufträgen die Regelungen in Ziffer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) eingehalten werden.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.
Unterlagen
Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:
- Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union die Selbsterklärung zur Einhaltung dieser Definition (für verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0095).
- Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, (Formularnummer 600 000 0075). Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.
- Bei Überschreitung der Kreditobergrenze ergänzende Vorhabenbeschreibung zu den Umwelteffekten,
- Bei Vorhaben außerhalb von EU-Mitgliedstaaten und OECD-Hocheinkommensländern sind der KfW von der durchleitenden Bank gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Durchführung einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen werden im Einzelfall mit der KfW abgestimmt.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Beihilfe
In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen und Tilgungszuschüssen. Daneben wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.
Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den
Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.
Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023, (EU-Amtsblatt L 2023/283 vom 15. Dezember 2023) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).
Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren kumuliert 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 30.06.2023) in Anspruch genommen werden.
Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden.
Hierbei gilt:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind nicht förderfähig.
- Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
- Es gilt die nach der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-Regelung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 Litera c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Beihilfen können nach folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnungs-Regelung(en) beantragt werden:
- „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ gemäß Artikel 17 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 2)
- „Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung“ gemäß Artikel 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 3)
- „Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur“ gemäß Artikel 36a Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung mit Ausnahme für öffentlich zugängliche Lade- und Tankinfrastruktur für saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge unabhängig vom Fahrzeugtyp. Dieser Artikel gilt außerdem nicht für Investitionen im Zusammenhang mit Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen. (Komponente 17)
- „Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen“ gemäß Artikel 36 b Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 18)
- „Investitionsbeihilfen zur Sanierung von Umweltschäden, zur Sanierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen, Schutz der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Umsetzung naturbasierter Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung des Klimawandels“ gemäß Artikel 45 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 9)
- „Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft“ gemäß Artikel 47 (Komponente 10)
- „Beihilfen für Seehäfen“ gemäß Artikel 56 b Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 19)
- „Beihilfen für Binnenhäfen“ gemäß Artikel 56 c Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 20)
Nachweis der Mittelverwendung
Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen.
Im Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber Ihrem Finanzierungspartner nachzuweisen und innerhalb von 12 Monaten nach Vollauszahlung des Kredits gegenüber der KfW mit der „Bestätigung nach Durchführung“, Formularnummer 600 000 5037, wie folgt zu belegen:
- Sie bestätigen die antrags- und programmgemäße Verwendung der Mittel.
- Bestätigung der plan- und anforderungsgemäßen Durchführung des geförderten Vorhabens durch einen qualifizierten Fachplaner. Ab einem Auftragswert von 150.000 Euro muss diese durch einen vorhabenbezogen unabhängig beauftragten Fachplaner abgegeben werden.
- Der Finanzierungspartner bestätigt den bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel und reicht das Formular bei der KfW ein.
Eine Verlängerung der Einreichungsfrist für die „Bestätigung nach Durchführung“ ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Abruffrist des Kredites beantragt wird.
Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Tilgungszuschuss
Einen Tilgungszuschuss (Teilschulderlass) erhalten Sie im Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“, nachdem Sie mit der „Bestätigung nach Durchführung“, Formularnummer 600 000 5037 nachgewiesen haben, dass das Investitionsvorhaben durchgeführt wurde.
Die Maßnahmen werden mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zehn Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Kleine Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von zwanzig Prozentpunkten auf die förderfähigen Kosten.
Der Tilgungszuschuss ist der Höhe nach auf die jeweils einschlägige maximale Beihilfehöchstintensität der zugrunde liegenden beihilferechtlichen Regelung begrenzt.
Pro Vorhaben gilt ein Regelhöchstbetrag für den Tilgungszuschuss von 1,5 Millionen Euro. Die Bewilligung eines Tilgungszuschusses, der den Höchstbetrag überschreitet, bedarf der Zustimmung des BMUV.
Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt nach Anerkennung der „Bestätigung nach Durchführung“ (Formularnummer 600 000 5037) durch die KfW mit Wertstellung zum Quartalsende, sofern die Prüfung bis einen Monat vor dem Quartalsende geschieht und entsprechende Haushaltsmittel aus dem laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Andernfalls erfolgt eine Verrechnung zum nächstmöglichen Termin.
Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Anerkennung der „Bestätigung nach Durchführung“ gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet (Verkürzung der Kreditlaufzeit).
Sofern zum Zeitpunkt der Wertstellung der ausstehende Kreditbetrag geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, wird der Tilgungszuschuss nur in Höhe des aktuellen Kreditbetrages verbucht. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten bei Förderung unter dem Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“
Über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Wertstellung des Tilgungszuschusses sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:
- Nachweise über die förderfähigen Investitionskosten und die Erfüllung der Förderanforderungen gemäß der Anlage „Fachliche Mindestanforderungen“
- Unterlagen zur Dokumentation der von Planungsbüros oder Fachunternehmen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabenbegleitung).
Rechtsanspruch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Vor-Ort-Kontrollen
Die KfW behält sich vor, während der Kreditlaufzeit jederzeitige Vor-Ort-Kontrollen der im Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ geförderten Maßnahmen einschließlich einer Überprüfung der Nachweise und Planungsunterlagen durchzuführen oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen. Des Weiteren ist das BfN als Beauftragter des BMUV berechtigt, während der Zweckbindungsfrist eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Investitionsmaßnahme durchzuführen.
Datenweitergabe
Mit Antragstellung im Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ verpflichten Sie sich, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoringzwecke und Evaluation
bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen. Dies schließt auch die Datenweitergabe an das BMUV und durch dieses beauftragte Dritte für Zwecke der Prüfung und Evaluation des Programmes und für statistische Zwecke (einschließlich der Prüfung einzelner Fördervorhaben) und die Nutzung (Speicherung, Verwendung, Auswertung) durch diese ein. Mit Antragstellung sichern Sie zu, dass mit der Übermittlung der bereit gestellten notwendigen Daten und Informationen (einschließlich der Übermittlung von Daten und Informationen an die Zuwendungsdatenbank) die Rechte und Interessen von Dritten nicht beeinträchtigt werden.
Auf Grundlage von § 44 Bundeshaushaltsordnung werden im Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ mit den im Produktmerkblatt dargelegten Maßgaben projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes).
Es gelten die Datenschutzrechtlichen Hinweise, Bestellnummer 600 000 5066, die auch vertiefende Informationen zu der Zuwendungsdatenbank des Bundes enthalten.
Die im Antrag angegebenen Daten und die Höhe der gewährten Tilgungszuschüsse werden auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Auskunftsregelungen und auf Antrag den zuständigen Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung übermittelt.
Prüfungsrecht
Dem Bundesrechnungshof werden für im Modul „Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ geförderte Vorhaben Prüfrechte gemäß §§ 91 und 100 Bundeshaushaltsordnung eingeräumt.
Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ Bestellnummer 600 000 4388.
Auftraggeber und Durchführung
Das KfW-Umweltprogramm wird im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) durchgeführt.