Richtlinie
Richtlinie für die Bundesförderung Wohneigentum für Familien
Vom 27. Februar 2024
1 Förderziel und Förderzweck
Mit der Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF) sollen Familien mit Kindern und mittleren sowie niedrigeren Einkommen beim Neubau und Erwerb von neugebautem klimafreundlichem Wohneigentum gefördert werden.
Zweck ist, die Wohneigentumsquote zu erhöhen und einen Beitrag zur Entlastung der Mietwohnmärkte zu leisten. Des Weiteren wird die Förderung zur Verringerung der Umweltwirkungen und zur Erhöhung des Nachhaltigkeitsstandards bei der Schaffung neuen Wohnraums und bei der Errichtung neuer Wohngebäude gewährt. Ziel der Förderung ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen eines Gebäudes im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
WEF trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 des Bürgerlichen Gesetzesbuches) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) erreichen.
Förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen.
Fördergegenstand ist maximal eine Wohneinheit. Sie ist für eigene Wohnzwecke zu nutzen.
Folgende Stufen werden gefördert:
- Klimafreundliches Wohngebäude
- Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
Die Stufe „mit QNG“ wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, dass die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen an das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder an das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM) bestätigt.
3 Förderempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, die ein förderfähiges Wohneigentum zur Selbstnutzung errichten oder erwerben möchten.
Dies ist jede natürliche Person als alleiniger Antragsteller oder jeder förderfähige Haushalt,
- die/der zu mindestens 50 Prozent (Mit-)Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchte und
- in dessen Haushalt mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90 000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10 000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreitet.
Jedes Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Keine Antragsberechtigung besteht,
- wenn einer der Antragstellenden oder eine der im künftigen Haushalt lebenden Personen eine Bundesförderung aus dem Baukindergeld (KfW-Programm 424) erhalten hat,
- wenn einer der Antragstellenden, deren im künftigen Haushalt wohnende Ehe- oder Lebenspartner oder deren Kinder bei Antragstellung bereits über selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum in Deutschland verfügt,
- für natürliche Personen, die sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben.
4 Besondere Fördervoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Ausgaben1) nicht übersteigt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze oder der Bundesförderung für effiziente Gebäude „Klimafreundlicher Neubau“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich.
Die geförderte Wohneinheit ist als (Mit-)Eigentümer mindestens fünf Jahre ab Einzug zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Darüber hinaus muss das geförderte Objekt insgesamt zehn Jahre als Wohngebäude genutzt werden.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
5 Art und Umfang, Höhe der Förderungen
5.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
5.2 Umfang der Förderung/förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für das Bauwerk, die Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung einschließlich der Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung. Bei Eigenleistung sind die Ausgaben für das Material förderfähig.
Umfang und Höhe der Förderung Iegt der Bund im Einvernehmen mit der beauftragten KfW (siehe Nummer 7.1 der Richtlinie) auf Grundlage der folgenden Regelungen fest. Weitere Einzelheiten sind in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt WEF geregelt.
5.3 Kredithöchstbeträge, Laufzeit und Zinsbindung für die Kreditförderung Wohngebäude
Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens finanziert. Ausschlaggebend für die Kredithöchstbeträge sind der geplante Gebäudestandard sowie die Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gefördert wird in diesem Produkt maximal eine Wohneinheit.
Kredithöchstbeträge:
Klimafreundliches Wohngebäude (Effizienzhaus 40 Standard und Anforderung an Lebenszyklus)
Familien mit einem oder zwei Kindern: 170 000 Euro
Familien mit drei oder vier Kindern: 200 000 Euro
Familien mit fünf oder mehr Kindern: 220 000 Euro
Klimafreundliches Wohngebäude QNG Effizienzhaus 40 Standard und QNG-Plus oder QNG-Premium
Familien mit einem oder zwei Kindern: 220 000 Euro
Familien mit drei oder vier Kindern: 250 000 Euro
Familien mit fünf oder mehr Kindern: 270 000 Euro
Die Mindestlaufzeit des Kreditvertrags beträgt 4 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu zehn Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit (endfälliges Darlehen)
- bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 25 Jahre bei höchstens drei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn oder 20 Jahre
- bis zu 35 Jahre bei höchstens fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten zehn oder 20 Jahre
Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist erfolgt eine Verbilligung aus Bundesmitteln. Der Kredit wird von der KfW an die durchleitenden Finanzierungsinstitute mit einem Zinssatz gewährt, der bis zu 4 Prozentpunkte unterhalb der KfW-Refinanzierungskonditionen liegen kann (gilt exemplarisch für das Angebot mit 35 Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung; andere Laufzeitangebote barwertig abgeleitet).
Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet die KfW dem Kreditinstitut der Antragstellenden ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird nach Ablauf einer im KfW-Merkblatt WEF geregelten bereitstellungsprovisionsfreien Zeit eine Bereitstellungsprovision berechnet.
6 Sonstige Förderbestimmungen
6.1 Technische Mindestanforderungen
Die Förderung setzt voraus, dass eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) unter www.energie-effizienz-experten.de die Einhaltung der folgenden Anforderungen prüft und bestätigt:
Klimafreundliches Wohngebäude:
- energetischer Standard eines Effizienzhauses 40 für Neubauten und
- Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) sowie
- die in der Anlage zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt WEF festgelegten Technischen Mindestanforderungen.
Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG:
- energetischer Standard eines Effizienzhauses 40 für Neubauten und
- das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen an das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS)“ oder das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM (QNG-PREMIUM)“ bestätigt wird sowie
- die in der Anlage zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt WEF festgelegten Technischen Mindestanforderungen.
6.2 Datenbereitstellung
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der KfW und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sowie zum Zweck der wissenschaftlichen Begleitforschung wird der Förderempfänger im Rahmen der Förderbewilligung und auf der Grundlage des Datenschutzrechts verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle und wissenschaftliche Begleitforschung notwendigen Daten dem BMWSB, der KfW oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen.
7 Verfahren
7.1 Zuständigkeit
Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWSB die
KfW
Palmengartenstraße 5–9
60325 Frankfurt am Main
beauftragt.
7.2 Angebote
Anstelle Nummer 3.1 Satz 1 ANBest-P gilt folgende Regelung: Ab einem geförderten Kreditbetrag in Höhe von 700.000 Euro hat der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
7.3 Antragstellung
Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner der KfW zu stellen.
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.
Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung des Antrags ist zulässig, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt ist, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
7.4 Mittelabruf
Der Kredit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bewilligung abgerufen werden (Abruffrist). Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Bewilligungsdatum eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat berechnet. Die Abruffrist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
7.5 Mitteleinsatzfrist
In der Kreditförderung beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen die angeforderten (Teil-)Beträge dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen, zwölf Monate ab Auszahlung des jeweiligen (Teil-)Betrags. Im Fall der Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller einen Zinszuschlag zu zahlen.
7.6 Nachweis der Mittelverwendung
Nach Vorhabenabschluss ist die Einreichung eines Nachweises über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben sowie über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen erforderlich. Der Verwendungsnachweis wird von einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) unter www.energie-effizienz-experten.de erstellt und ist abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P unverzüglich nach Fertigstellung des Vorhabens einzureichen.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits dem Finanzierungspartner vorzulegen.
7.7 Bewilligungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die KfW vergibt Kredite auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kreditförderung sind die vorgenannten Regelungen sowie die Vorschriften der ANBest-P durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.
Die Förderung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, wird durch das jeweils geltende Merkblatt WEF, die jeweils geltenden Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite in der Fassung für Kreditinstitute und Endkreditnehmer der KfW umgesetzt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. März 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
1) „Ausgaben“ im Sinne der Richtlinie werden synonym für „Kosten“ im Sinne des Merkblatts der KfW zum Förderprogramm 300 „Wohneigentum für Familien“ verwendet
Wohneigentum für Familien
Merkblatt der KfW
Stand: 03/2024
Bauen, Wohnen, Energie sparen
Förderziel
Die Förderung unterstützt Familien mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Erwerb von neuem selbstgenutztem und klimafreundlichem Wohneigentum in Deutschland.
Dieses Förderprodukt erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren.
Auftraggeber
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Teil 1: Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Natürliche Personen (Privatpersonen),
- die Eigentümerin oder Eigentümer von neu errichtetem, selbstgenutztem Wohneigentum werden,
- bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet und
- die bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen.
Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen sind.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von neu errichtetem und klimafreundlichem Wohneigentum, welches für eigene Wohnzwecke selbst zu nutzen ist.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt mit einem zinsgünstigen Kredit, der abhängig von der Förderstufe und der Anzahl der Kinder zwischen 170.000 und 270.000 Euro beträgt (Details siehe „Kreditbetrag“).
In 3 Schritten zur Förderung:
1. Expertin oder Experte für Energieeffizienz einbinden
Für den Antrag ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz einzubinden. Sie oder er prüft und bestätigt die Einhaltung der technischen Anforderungen an das Gebäude und erstellt die für den Antrag benötigte „Bestätigung zum Antrag“.
2. Kredit beantragen und erhalten
Der Kredit ist vor Beginn des Vorhabens (dazu mehr unter „Antragstellung“auf Seite 5) bei einem frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Finanzvermittler oder Versicherungen) zu beantragen. Dort wird der Kreditvertrag abgeschlossen.
3. Vorhaben durchführen und nachweisen
Nach Erhalt der Zusage kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Abschluss des Vorhabens ist nach Einzug in das neue Wohneigentum dem Finanzierungspartner nachzuweisen.
Teil 2: Details zur Förderung
Antragsvoraussetzungen
Antragstellende und Kinder
Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die allein, als gemeinsamer Haushalt mit Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder Partnerinnen und Partnern aus eheähnlicher Gemeinschaft Wohneigentum bauen oder erwerben möchten (siehe förderfähige Maßnahmen). Bei Antragstellung muss in deren Haushalt mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind leben, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Antragstellende können nur einmal eine Förderung aus diesem Produkt erhalten.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei Haushalten mit einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind, betragen. Für die Bemessung dieser Einkommensgrenze werden nur Kinder berücksichtigt, die bei Antragstellung geboren und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen der im künftigen Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder der Alleinerziehenden. Einkommen von Kindern werden nicht berücksichtigt.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen ist mit Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes nachzuweisen. Maßgeblich ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung (zum Beispiel: Für einen Antrag in 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2022 und 2021 gebildet). Paragraf 2 Absatz 5a Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden.
Anforderungen an das Wohneigentum und die Selbstnutzung
Die antragstellenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Alleinerziehenden des künftigen Haushalts müssen Eigentümerin oder Eigentümer, mindestens Miteigentümerin oder Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums werden. Der Eigentumsanteil der Antragstellenden an der geförderten Wohneinheit muss mindestens 50 Prozent betragen. Das Erfüllen dieser Anforderung ist mit dem Grundbuchauszug für die geförderte neue Wohneinheit nachzuweisen.
Bei der geförderten Wohneinheit muss es sich um einen Neubau handeln, der die für diese Förderung geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllt (siehe „Förderfähige Maßnahmen“).
Nutzungsdauer: Die geförderte Wohneinheit ist als (Mit)Eigentümerin oder (Mit)Eigentümer mindestens fünf Jahre ab Einzug selbst zu nutzen. Die Verpflichtung zur Selbstnutzung nach dieser Förderung endet spätestens mit dem Ende der ersten Zinsbindung. Entfällt die Selbstnutzung innerhalb der vorgenannten Nutzungsdauer, erhöht sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Sollzinssatz um 1,00 Prozentpunkt p.a.
Weiterhin ist die geförderte Wohneinheit mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Wohnen zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bei einer Veräußerung die Erwerbenden auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den Paragrafen 46 und 57 Gebäudeenergiegesetz hinzuweisen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss der geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind der KfW unverzüglich anzuzeigen. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.
Eine Förderung ist nicht möglich, wenn Antragstellende, deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen beziehungsweise -partner, Partnerinnen beziehungsweise Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder deren Kinder bereits über Wohneigentum verfügen (siehe Förderausschlüsse).
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß Paragraf 640 Bürgerliches Gesetzbuch) von Wohngebäuden, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des bei Antragstellung geltenden Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ erfüllen.
Die geförderte neue Wohneinheit muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Gefördert wird in diesem Produkt einmalig maximal eine Wohneinheit.
Folgende Förderstufen werden gefördert:
- Klimafreundliches Wohngebäude
- Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
Die Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude“ wird erreicht, wenn gemäß der „Technischen Mindestanforderungen“ der Neubau die Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 sowie die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus erfüllt.
Die Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“ wird erreicht, wenn gemäß der „Technischen Mindestanforderungen“ der Neubau zusätzlich zu den Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 alle Anforderungen an das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder an das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM) erfüllt und von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ein Nachhaltigkeitszertifikat für den Neubau ausgestellt wird. Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude – QNG“ finden Sie im Informationsportal Nachhaltiges Bauen unter www.qng.info.
Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten, Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Nachhaltigkeitszertifizierung (zum Beispiel durch Expertinnen und Experten für Energieeffizienz sowie Beraterinnen und Berater für Nachhaltigkeit).
Wird der Neubau ganz oder teilweise nicht durch ein Fachunternehmen, sondern in Eigenleistung durchgeführt, werden in diesem Zusammenhang nur die direkt mit dem Neubau verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten müssen durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz mit der „Bestätigung nach Durchführung“ nachgewiesen werden.
Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen der Antragstellenden ausweisen, auf Euro lauten und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Weitere Ausführungen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten finden Sie im Infoblatt „KFN - Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“ und unter www.kfw.de/300.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Förderausschlüsse
Eine Förderung wird in folgenden Fällen nicht gewährt:
- Einer der Antragstellenden oder eine der im künftigen Haushalt lebenden Personen hat eine Bundesförderung „Baukindergeld“ (KfW-Produkt 424) erhalten.
- Erwerb von Grundstücken.
- Neubau oder Ersterwerb von Ferien- oder Wochenendhäusern sowie Ferienwohnungen.
- Einer der Antragstellenden, deren im künftigen Haushalt wohnende Ehe- oder Lebenspartnerinnen beziehungsweise -partner, Partnerinnen beziehungsweise Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder deren Kinder verfügen bei Antragstellung bereits über selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum in Deutschland.
- Entgeltliche und sonstige Eigentums- beziehungsweise Vermögensübertragungen
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschafterinnen oder/und Gesellschaftern beziehungsweise Gesellschafterinnen oder/und Gesellschaftern nahestehenden Personen im Sinne von Paragraf 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung,
- zwischen nahestehenden Personen im Sinne von Paragraf 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Insolvenzordnung (zum Beispiel zwischen Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern),
- die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte) sind.
- Die mehrfache Förderung einer Wohneinheit in diesem Produkt.
- Nutzung der geförderten Wohneinheit durch Wohngemeinschaften.
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen von Vorhaben.
- Ein Verzicht auf eine bestehende Zusage aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN), um einen neuen Antrag im Wohneigentum für Familien (WEF) zu stellen, ist nicht möglich.
Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Produkt über Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Finanzvermittler und Versicherungen). Grundlage für die Antragstellung ist die von der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz im Vorfeld erstellte und von den Antragstellenden unterzeichnete „Bestätigung zum Antrag“.
Der Antrag ist bei einem frei wählbaren Finanzierungsinstitut vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.
Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabensbeginn. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs bei der KfW und nicht der Eingang beim Finanzierungspartner.
Ein Vorhabenbeginn nach Antragsstellung, aber vor Zusage der KfW, ist zulässig, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Für die Kreditzusage gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges in der KfW.
Ab einem Kreditbetrag in Höhe von 700.000 Euro dürfen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind durch die Antragstellenden zu dokumentieren und aufzubewahren. Formvorschriften sind nicht einzuhalten.
Unterlagen
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Die von einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz erstellte und von den Antragstellenden unterzeichnete „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).
- Die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragsstellung der im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner aus eheähliche Gemeinschaft beziehungsweise der Alleinerziehenden (zum Beispiel: Bei Antragstellung in 2024 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2022 und 2021 einzureichen).
- Die Geburtsurkunde(n) für alle eigenen und angenommenen Kinder, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner aus eheähliche Gemeinschaft leben.
Die KfW kann ergänzende Unterlagen anfordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Einbindung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ unter www.energie-effizienz-experten.de einzubinden.
Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die Einhaltung der folgenden Anforderungen:
- energetischer Standard eines Effizienzhauses 40 für Neubauten und
- Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des „QNG-PLUS“ sowie
- die in der Anlage zu diesem Merkblatt festgelegten Technischen Mindestanforderungen
Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig und gesondert zu beauftragen. Das heißt, sie oder er beziehungsweise das Unternehmen, bei dem sie oder er angestellt ist, darf nicht – auch nicht mittelbar –
- in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
- von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
- von diesen für vermittelte Lieferungen oder Leistungen vergütet werden.
Die Leistungen der Expertinnen und Experten müssen gesondert in Rechnung gestellt werden.
Details hierzu finden Sie im Infoblatt „KFN – Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“ und unter www.kfw.de/300.
Einbinden einer Beraterin oder eines Beraters für Nachhaltigkeit und einer QNG-Zertifizierungsstelle
Für das Erreichen der Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“ sind eine Beraterin oder ein Berater für QNG-Nachhaltigkeit und eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubeziehen. Die Beraterin oder der Berater sowie die QNG-Zertifizierungsstelle sind für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen.
Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude – QNG“, zu Beraterinnen und Beratern für QNG-Nachhaltigkeit und QNG-Zertifizierungsstellen finden Sie im Informationsportal Nachhaltiges Bauen unter www.qng.info.
Hinweis für den Ersterwerb
Der förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme (Paragraf 640 Bürgerliches Gesetzbuch) für den Kauf von nach diesem Produktmerkblatt errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen möglich. Der Antrag ist vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrages zu stellen. Die Ersterwerbenden haften für die Einhaltung der „Technischen Mindestanforderungen“. Zur Absicherung der Erwerbenden sollte der Kauf- beziehungsweise ein verbundener Kauf- und Werkvertrag oder Bauträgervertrag daher eine Haftung der Verkaufenden für die vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten.
Die Verkaufenden haben den Schaden aus der Kündigung des Kreditvertrages oder der Rücknahme der Zusage zu tragen, wenn die Anforderungen an die Effizienzhaus-Stufe nicht erfüllt oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und die KfW aus diesen Gründen den Förderkredit von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung zurückfordert.
Der Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell), obwohl auch ein einheitlicher Vertrag über den Grundstückserwerb und den Neubau des Wohngebäudes geschlossen werden könnte und die Makler- und Bauträgerverordnung auf diesen einheitlichen Vertrag Anwendung finden würde.
Kreditbetrag
Ausschlaggebend für die Höhe des Kreditbetrages sind der geplante Gebäudestandard sowie die Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner beziehungsweise Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:
- 1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 170.000 Euro
- 3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 200.000 Euro
- ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 220.000 Euro
Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:
- 1 oder 2 Kinder: bis zu 220.000 Euro
- 3 oder 4 Kinder: bis zu 250.000 Euro
- ab 5 Kinder: bis zu 270.000 Euro
Eine Aufstockung des Kreditbetrages über den bei Antragstellung beantragten Umfang hinaus ist nicht möglich.
Laufzeit und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei mindestens einem und höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
- bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre
- bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
- bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre
Zinssatz
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird während der ersten Zinsbindung aus Bundesmitteln verbilligt.
- Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang günstigere Produktzinssatz.
- Ist eine längere Laufzeit vereinbart als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht unter www.kfw.de/300.
Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
- Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Zusage der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat berechnet.
- Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Für dasselbe Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Förderstufe) kann frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW ein neuer Kredit beantragt werden. Eine neue Antragstellung ist ohne diese Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu zahlen. Danach wird der Kredit
- monatlich in Annuitäten zurückgezahlt oder
- bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Es ist nur eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrags erlaubt. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Sicherheiten
Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen mit dem Finanzierungspartner vereinbart.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Für die in diesem Produkt geförderte Wohneinheit ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (KfW-Produkt 261, 461) oder der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KfW-Produkt 297/298, 299, 498, 499) nicht möglich.
Weiterhin ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze für dieselben förderfähigen Kosten nicht möglich.
Nachweis der Mittelverwendung
Der produkt- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist nach Abschluss des Vorhabens und Einzug in das neue Wohneigentum beim Finanzierungspartner nachzuweisen, spätestens aber 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits. Der Nachweis ist mit der „Bestätigung nach Durchführung“ wie folgt zu führen:
- Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die förderfähigen Kosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage „Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude“ und erstellt die „Bestätigung nach Durchführung“.
- Zusätzlich für die Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“: Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz bestätigt das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „QNG-PLUS“ oder „QNG-PREMIUM“ bestätigt wird.
- Die der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz vorzulegenden Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen, auf Euro lauten und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Die Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren.
- Die Antragstellenden bestätigen mit ihrer Unterschrift auf der „Bestätigung nach Durchführung“ die produktgemäße Verwendung der Mittel sowie die tatsächlich angefallenen Kosten.
- Der Finanzierungspartner bestätigt den fristgerechten Einsatz der Mittel und reicht die „Bestätigung nach Durchführung“ bei der KfW ein.
Unterlagen
Der Finanzierungspartner benötigt für den Nachweis folgende Unterlagen:
- Die von einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz erstellte und von den Antragstellenden unterzeichnete „Bestätigung nach Durchführung“.
- Die amtliche Meldebestätigung, aus der das Datum des Einzugs hervorgeht und dass die geförderte Wohneinheit von den Antragstellenden als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz genutzt wird.
- Ein Grundbuchauszug, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnende Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner beziehungsweise Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zu mindestens 50 Prozent Eigentümerin oder Eigentümer der geförderten Wohneinheit sind.
Die KfW behält sich die Nachforderung gegebenenfalls weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen vor.
Datenweitergabe
Die Antragstellenden erklären sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoringzwecke und Evaluation bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten der Antragstellenden
Antragstellende sind verpflichtet, ihren Finanzierungspartner unverzüglich zu informieren, wenn die Anforderungen an das neue Wohneigentum nicht mehr erfüllt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn innerhalb der Nutzungsdauer von fünf Jahren ab Einzug die geförderte Wohneinheit nicht mehr selbst als alleiniger Wohnsitz oder Hauptwohnsitz genutzt wird.
Innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage sind von den Antragstellenden folgende Unterlagen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Kredites):
- Einkommensteuerbescheide für das zweite und dritte Kalenderjahr vor Antragsstellung.
- Geburtsurkunden für alle eigenen und angenommenen Kinder, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt der Antragstellenden, deren Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner oder Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft lebten.
- Amtliche Meldebestätigung, aus der das Datum des Einzugs hervorgeht und dass die geförderte Wohneinheit von den Antragstellenden als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz genutzt wird.
- Grundbuchauszug für die geförderte Wohneinheit.
- Vollständige Dokumentation gemäß der Anlage „Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude“.
- Unterlagen zur Dokumentation der Beauftragung der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz und der Beraterin oder dem Berater für Nachhaltigkeit erbrachten Leistungen (beispielsweise Planung und Vorhabenbegleitung, Nachhaltigkeitszertifizierung) einschließlich der Rechnungen.
- Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge). Beim Ersterwerb genügt ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten durch die Verkaufenden.
Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Vorhabens vor.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von Paragraf 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit Paragraf 2 Subventionsgesetz sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (Paragraf 263 Strafgesetzbuch) strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von Paragraf 264 Absatz 8 Strafgesetzbuch handelt.
Sonstige Hinweise
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von der individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß Paragraf 35a Einkommensteuergesetz („Handwerkerleistungen“).
Die KfW erteilt zur steuerrechtlichen Behandlung der durch die KfW geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können fachkundige Personen (Steuerberatende, Lohnsteuerhilfeverein) individuell steuerlich beraten.
Rechtsanspruch
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anlage zum Merkblatt
„Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude Technische Mindestanforderungen“, Bestellnummer 600 000 5054.