Förderprogramm

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80

60486 Frankfurt am Main

Weiterführende Links:
Umwelt- und Verbraucherschutz

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft tätig sind und in Maßnahmen zum Umwelt- und Verbraucherschutz investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu EUR 10 Millionen erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank stellt zinsgünstige Kredite für Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft bereit, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen.

Sie erhalten das Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs,
  • zur Minderung von Emissionen,
  • in die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte,
  • zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und
  • Investitionen in den „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder ähnliche touristische Angebote.

Die Förderung erfolgt als zinsgünstiges Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und soll je Unternehmen und Jahr EUR 10 Millionen nicht übersteigen.

Für Leasing-Finanzierungen von Maschinen und technischen Anlagen stellt die Rentenbank zinsgünstige Refinanzierungen zur Verfügung. Diese sind ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich.

Das Darlehen beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Landwirtschaftliche Rentenbank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Das Darlehensprogramm „Umwelt- und Verbraucherschutz“ der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Unternehmen der Ernährungswirtschaft, des Ernährungshandwerks und forstwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.

Unternehmen, welche die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Das Vorhaben dient der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte oder einer Änderung des Produktionsverfahrens.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, der Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe, der Erwerb von Betriebsmitteln, Kosten für die Primärproduktion landwirtschaftlicher und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Programmbedingungen
Umwelt- und Verbraucherschutz (Nr. 253)

Vom 15. Dezember 2023

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen. Daneben haben Investitionen in eine transparente und verbrauchernahe Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 651/20141) („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 17 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks.

Ebenfalls antragsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen.

Die Kreditnehmer müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Das sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition“ unter www.rentenbank.de. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014 der EU-Kommission. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de. Des Weiteren werden Unternehmen nicht gefördert, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.

Hinweis: Investitionen von KMU in die regionale Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ zu „Premium“-Konditionen gefördert.

  • Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs
    z.B. Umstellung der Produktionsprozesse, Steuerungstechnologie, Druckluft-, Kälte-, Wärmetechnologie auch Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung, Beleuchtung sowie Gebäudedämmung. Die Maßnahmen müssen Bestandteil eines Konzeptes zur Energieeinsparung sein.
  • Investitionen zur Minderung von Emissionen
    z.B. Wasser sparende Technologien/Abwasseraufbereitungsanlagen, Filtertechnik, Investitionen, die Nutzungspotentiale für Nebenprodukte eröffnen, Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie bodenschonende Bearbeitungsgeräte (z.B. Direktsaatgeräte) von Lohnunternehmern.
  • Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
    z.B. Investitionen von Unternehmen der Ernährungswirtschaft in die Verarbeitung und Vermarktung von ökologisch erzeugten Rohstoffen, Investitionen zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Ernährungswirtschaft
  • Investitionen in den „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder ähnliche touristische Angebote, die in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsweisen angeboten werden

Die vorgenannten Investitionen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
  • Erwerb von Betriebsmitteln
  • Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse (in den Förderprogrammen für die Landwirtschaft bzw. die Aquakultur und Fischwirtschaft förderfähig)
  • Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz 2014 (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden.

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG UND ZULÄSSIGE BEIHILFEINTENSITÄT

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.

Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

KONDITIONEN

Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.

ANTRAGSTELLUNG

Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Vor Beginn des Vorhabens ist bei der Hausbank ein schriftlicher Beihilfeantrag zu stellen. Den Beihilfeantrag mit allen notwendigen Angaben finden Sie unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)

Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular „Kumulierungserklärung“. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2027.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.2013.

 

Anlage

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Programmbedingungen
Umwelt- und Verbraucherschutz Leasing (Nr. 264)

Vom 7. Februar 2024

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen. Daneben haben Investitionen in eine transparente und verbrauchernahe Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Finanzierungen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2023/28311) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform als Leasingnehmer gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks. Ebenfalls antragsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.

Die Darlehen dienen dem Erwerb von Investitionsgütern, die von vorgenannten Unternehmen geleast werden und folgenden Bereichen zuzuordnen sind:

  • Investitionsgüter zur Senkung des Energieverbrauchs
    z.B. Umstellung der Produktionsprozesse, Steuerungstechnologie, Druckluft-, Kälte-, Wärmetechnologie, auch Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung
  • Investitionsgüter zur Minderung von Emissionen
    z.B. Wasser sparende Technologien/Abwasseraufbereitungsanlagen, Filtertechnik, Investitionen, die Nutzungspotentiale für Nebenprodukte eröffnen, Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie bodenschonende Bearbeitungsgeräte (z.B. Mulchsaatgeräte) von Lohnunternehmern
  • Investitionsgüter zur Verbesserung des Verbraucherschutzes z.B. Investitionen von Unternehmen der Ernährungswirtschaft, die ausschließlich ökologisch erzeugte Rohstoffe verarbeiten, Investitionen zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Ernährungswirtschaft

Hinweis: Investitionen von KMU der Ernährungswirtschaft in die regionale Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Programm „Zukunftsfelder im Fokus – Leasing“ zu „Premium“-Konditionen gefördert.

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (In den Programmen für die Landwirtschaft förderfähig)
  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
  • Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG) gefördert werden

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“.

KONDITIONEN

Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw. Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt.

Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Umwelt- und Verbraucherschutz“ in den entsprechenden Laufzeiten.

Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.

Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung.

Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1% der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren.

Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen. Nachträgliche Finanzierungen sind nicht möglich. Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie und die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN

Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 31. Dezember 2030.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) 2023/2831 der EU-Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 15.12.2023, in der jeweils gültigen Fassung.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

 

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