Förderprogramm

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Wachstum und Wettbewerb

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80

60486 Frankfurt am Main

Weiterführende Links:
Wachstum und Wettbewerb für die Agrar- & Ernährungswirtschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Investitionsvorhaben in der Agrar- und Ernährungswirtschaft planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie als agrar- und ernährungswirtschaftliches Unternehmen mit dem zinsgünstigen Kredit „Wachstum und Wettbewerb“ bei der Finanzierung von Investitionen.

Sie erhalten den Kredit für folgenden Vorhaben:

  • Bau, Kauf und Modernisierung von Betriebsgebäuden und baulichen Anlagen,
  • Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen,
  • Kauf von Grundstücken,
  • Kauf von Maschinen und Fahrzeugen,
  • allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den oben genannten Investitionen.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt pro Unternehmen und Jahr bis zu EUR 10 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Ihren Antrag stellen Sie über Ihre Hausbank bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank.

Sie können das Darlehen mit anderen Förderprogrammen kombinieren.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen,
  • Unternehmen der Ernährungswirtschaft,
  • Unternehmen des Ernährungshandwerks,
  • forstwirtschaftliche Unternehmen.

Das Vorhaben dient der Errichtung einer neuen oder der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte.

Das Vorhaben dient der Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte.

Das Vorhaben dient einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • der Kauf von Unternehmensanteilen,
  • Unternehmenskäufe und -übernahmen,
  • der Kauf von Betriebsmitteln,
  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur,
  • Kosten für die Primärproduktion landwirtschaftlicher und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie
  • Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Programmbedingungen
Wachstum und Wettbewerb (Nr. 251)

Vom 15. Dezember 2023

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft und trägt damit sowohl zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors als auch der Wirtschaftskraft ländlicher Räume im Allgemeinen bei.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 651/20141) („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 17 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks.

Ebenfalls antragsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen.

Die Kreditnehmer müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Das sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition“ unter www.rentenbank.de. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014 der EU-Kommission. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de. Des Weiteren werden Unternehmen nicht gefördert, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

  • Bau, Erwerb und Modernisierung von Betriebsgebäuden sowie baulichen Anlagen z.B. Produktions-, Vertriebs- und Verwaltungsgebäude
  • Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen z.B. Produktionsanlagen, Geschäftsausstattungen, Ausrüstungsgüter
  • Erwerb von Grundstücken
  • Kauf von Maschinen und Fahrzeugen
  • Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den oben genannten Investitionen z.B. Baunebenkosten

Die vorgenannten Investitionen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen.

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
  • Erwerb von Betriebsmitteln
  • Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse (in den Förderprogrammen für die Landwirtschaft bzw. die Aquakultur und Fischwirtschaft förderfähig)
  • Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz 2014 (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden.

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG UND ZULÄSSIGE BEIHILFEINTENSITÄT

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.

Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

KONDITIONEN

Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.

ANTRAGSTELLUNG

Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Vor Beginn des Vorhabens ist bei der Hausbank ein schriftlicher Beihilfeantrag zu stellen. Den Beihilfeantrag mit allen notwendigen Angaben finden Sie unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)

Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2027.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 187/1 vom 26.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.

 

Anlage

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Programmbedingungen
Wachstum und Wettbewerb Leasing (Nr. 263)

Vom 7. Februar 2024

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft und trägt damit sowohl zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors als auch der Wirtschaftskraft ländlicher Räume im Allgemeinen bei.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die „Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L)“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierungen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2023/28311) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform als Leasingnehmer gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks. Ebenfalls antragsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Die Darlehen dienen dem Erwerb von Investitionsgütern, die von vorgenannten Unternehmen geleast werden. Dies können zum Beispiel Produktionsanlagen, Maschinen oder Betriebsvorrichtungen sein.

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse (In den Förderprogrammen für die Landwirtschaft bzw. Aquakultur und Fischwirtschaft förderfähig)

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüberhinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“.

KONDITIONEN

Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw. Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt.

Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Wachstum und Wettbewerb“ in den entsprechenden Laufzeiten.

Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.

Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung.

Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1% der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren.

Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen. Nachträgliche Finanzierungen sind nicht möglich. Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen.

Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN

Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 31. Dezember 2024.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) 2023/2831 der EU-Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 15.12.2023, in der jeweils gültigen Fassung.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

 

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