Richtlinie
Programmbedingungen
Energie vom Land (Nr. 255/256)
Vom 7. Februar 2024
Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien.
ALLGEMEINER HINWEIS
Die Darlehen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2023/28311) enthalten. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.
WER WIRD GEFÖRDERT?
Es werden Unternehmen der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung erneuerbarer Energien unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Die Kreditnehmer müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein, um eine Kondition mit Beihilfe zu erhalten.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.
Zu LR-Top Konditionen werden gefördert (Nr. 255):
Bioenergie:
- Investitionen zur Erzeugung von Bioenergie. Das sind zum Beispiel Biogasanlagen, Biomethananlagen, Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen oder Anlagen zur Erzeugung biogener Kraftstoffe (auch Bio-LNG, Bio-CNG). Förderfähig sind auch Investitionen in dafür benötigte Betriebsmittel.
- Investitionen in tätige Beteiligungen an Unternehmen der Bioenergieproduktion
Speicherung und Verteilung Erneuerbarer Energien:
- Investitionen in die Speicherung und Verteilung von erneuerbaren Energien, deren Erzeugung in den Programmen Nr. 255 und Nr. 256 förderfähig ist, inklusive der Erzeugung von grünem Wasserstoff.
Zu LR-Basis Konditionen werden gefördert (Nr. 256):
Photovoltaik
- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft oder Gebäuden, die ehemals für diese Zwecke genutzt wurden, inklusive der dafür erforderlichen Dachsanierung
- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden von Kommunen, kommunalnahen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Vereinen des öffentlichen Lebens im ländlichen Raum. Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden.3)
- Investitionen in Photovoltaik-Aufdachanlagen oder Floating-Photovoltaik-Anlagen4) von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und Unternehmen, die zu mindestens 50% Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft gehören
- Investitionen in Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion und Unternehmen, die zu mindestens 50% Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion gehören
- Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Energieproduktion aus Photovoltaik-Anlagen
Hinweis: Investitionen in Agri-Photovoltaik-Anlagen werden im Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ zu Premium-Konditionen gefördert.
Windkraft
- Investitionen in Windenergieanlagen von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und Unternehmen, die zu mindestens 50% Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft gehören
- Investitionen in Bürgerwindparks von Unternehmen, die zu mindestens 50% Bürgern und Grundstückseigentümern vor Ort gehören. Der Vertrieb der Gesellschaftsanteile erfolgt typischerweise über ein regional offenes Beteiligungsverfahren, das es Bürgern und Grundstückseignern vor Ort ermöglicht, Kapitalanteile am Windpark zu erwerben.
- Investitionen in Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes5) ab 2017
- Inestitionen in Windenergieanlagen, die sich im Besitz ländlicher Kommunen vor Ort (kommunale Beteiligung mindestens 50%) befinden. Die kommunale Beteiligung an den Windenergieanlagen kann auch über kommunale Unternehmen erfolgen.
- Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Windenergieproduktion
Regenerative Strom- und Wärmeerzeugung auf Basis anderer Technologien
- Investitionen in oben nicht genannte Technologien, die auf Basis erneuerbarer Energien Strom und/oder Wärme erzeugen (z.B. Erdwärme, Wasserkraft) von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und Unternehmen, die zu mindestens 50% Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft gehören
- Investitionen in oben nicht genannte Technologien, die auf Basis erneuerbarer Energien Strom und/oder Wärme erzeugen (z.B. Erdwärme, Wasserkraft) von ländlichen Kommunen und kommunalnahen Unternehmen
- Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Strom- und Wärmeerzeugung aus sonstigen erneuerbaren Energien Unternehmenskäufe und -übernahmen sind ebenfalls förderfähig, wenn die Kreditnehmer die KMU-Kriterien erfüllen.
WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?
- Für die Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung gilt: Sofern diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz6) (EEG) ab „EEG 2014“, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz7) (KWKG) ab „KWKG 2016“ oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung (zum Beispiel mit einer Einspeisevergütung) erhalten, darf die Anlage nur zu beihilfefreien Konditionen finanziert werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die eine Förderung vor Inkrafttreten des „EEG 2014“ oder „KWKG 2016“ erhalten. Anlagen, die z.B. nach EEG 2009 oder EEG 2012 vergütet werden und keine Flexibilitätsprämie bzw. keinen Flexibilitätszuschlag nach einer neueren Fassung des EEG erhalten, können demnach auch beihilferelevante Konditionen erhalten.
- Anlagen zur ausschließlichen Eigennutzung der erzeugten oder gespeicherten erneuerbaren Energie („Inselanlagen“) sind nicht förderfähig, werden aber ggf. in den Programmen „Nachhaltigkeit“ oder „Umwelt- und Verbraucherschutz gefördert.
- Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition
- Umschuldungen
DARLEHENSHÖCHSTBETRAG
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Abstimmung können auch darüberhinausgehende Beträge refinanziert werden.
Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.
KONDITIONEN
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de abrufbar. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühr. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.
ANTRAGSTELLUNG
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine De-Minimis Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zu finden ist. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen einzutragen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu senden.
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung - spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular „Kumulierungserklärung“. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote unterbreiten wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen.
Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.
GÜLTIGKEIT
Das Programm ist befristet bis längstens 31. Dezember 2030.
ANSPRECHPARTNER
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.
1) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 15.12.2023 in der jeweils gültigen Fassung.
2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de
3) Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen. Unter www.rentenbank.de kann unter Angabe der Postleitzahl des Investitionsorts geprüft werden, ob der Ort im ländlichen Raum liegt.
4) Floating-Photovoltaik-Anlagen sind solche Anlagen, die den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur Az.:8175-07-00-21/1 Nummer 2 Solaranlagen auf Gewässern Absatz 1 und 2 entsprechen. Die Festlegung kann unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Ausschreibungen/Innovation/BesondereSolaranlagen/start.html eingesehen werden.
5) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung.
6) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung.
7) Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung.
Anlage
Programmbedingungen
Energie vom Land Leasing (Nr. 265/301)
Vom 7. Februar 2024
Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien. Im Vordergrund steht insbesondere die energetische Verwertung von nachwachsenden Rohstoffen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie von anderen organischen Verbindungen.
ALLGEMEINER HINWEIS
Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L) in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierungen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2023/28311) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.
WER WIRD GEFÖRDERT?
Es werden Unternehmen der Energieproduktion unabhängig von der gewählten Rechtsform als Leasingnehmer gefördert. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.
Die Darlehen dienen dem Erwerb von Investitionsgütern, die von vorgenannten Unternehmen geleast werden und nachfolgenden Bereichen zuzuordnen sind.
Zu LR-Top Konditionen werden gefördert (Nr. 265):
Bioenergie:
- Investitionsgüter zur Erzeugung von Bioenergie. Das sind zum Beispiel Biogasanlagen, Biomethananlagen, Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen oder Anlagen zur Erzeugung biogener Kraftstoffe (auch Bio-LNG, Bio-CNG). Förderfähig sind auch Investitionen in dafür benötigte Betriebsmittel.
Speicherung und Verteilung Erneuerbarer Energien:
- Investitionsgüter zur Speicherung und Verteilung von erneuerbaren Energien, deren Erzeugung in den Programmen Nr. 255 und Nr. 256 förderfähig ist, inklusive der Erzeugung von grünem Wasserstoff.
Zu LR-Basis Konditionen werden gefördert (Nr. 301):
Photovoltaik
- Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft oder Gebäuden, die ehemals für diese Zwecke genutzt wurden, inklusive der dafür erforderlichen Dachsanierung
- Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden von Kommunen, kommunalnahen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Vereinen des öffentlichen Lebens im ländlichen Raum. Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden.3)
- Photovoltaik-Aufdachanlagen oder Floating-Photovoltaik-Anlagen4) von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und Unternehmen, die zu mindestens 50 % Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft gehören
- Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen von Unternehmen, die zu mindestens 50% Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion gehören
Hinweis: Investitionen in Agri-Photovoltaik-Anlagen werden im Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ zu Premium-Konditionen gefördert.
Windkraft
- Windenergieanlagen von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und Unternehmen, die zu mindestens 50% Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft gehören
- Bürgerwindparks von Unternehmen, die zu mindestens 50% Bürgern und Grundstückseigentümern vor Ort gehören. Der Vertrieb der Gesellschaftsanteile erfolgt typischerweise über ein regional offenes Beteiligungsverfahren, das es Bürgern und Grundstückseignern vor Ort ermöglicht, Kapitalanteile am Windpark zu erwerben
- Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des ErneuerbareEnergien-Gesetzes ab 2017 (EEG-2017)
- Windenergieanlagen, die sich im Besitz ländlicher Kommunen vor Ort (kommunale Beteiligung mindestens 50%) befinden. Die kommunale Beteiligung an den Windenergieanlagen kann auch über kommunale Unternehmen erfolgen
Regenerative Strom- und Wärmeerzeugung auf Basis anderer Technologien
- Investitionsgüter oben nicht genannter Technologien, die auf Basis erneuerbarer Energien Strom und/oder Wärme erzeugen (z.B. Erdwärme, Wasserkraft) von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und Unternehmen, die zu mindestens 50% Unternehmern der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Forstwirtschaft und der Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft gehören
- Investitionsgüter oben nicht genannter Technologien, die auf Basis erneuerbarer Energien Strom und/oder Wärme erzeugen (z.B. Erdwärme, Wasserkraft) von ländlichen Kommunen und kommunalnahen Unternehmen
WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?
Für die Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)5), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020)6) oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung (zum Beispiel mit einer Einspeisevergütung) erhalten, darf die Anlage nur zu „beihilfefreien Konditionen“ finanziert werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die eine Förderung vor Inkrafttreten des „EEG 2014“ oder „KWKG 2016“ erhalten. Anlagen, die z.B. nach EEG 2009 oder EEG 2012 vergütet werden und keinen Flexbonus eines neueren EEG erhalten, können demnach auch „beihilferelevante“ Konditionen erhalten.
DARLEHENSHÖCHSTBETRAG
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“.
KONDITIONEN
Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw. Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt.
Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Energie vom Land“ in den entsprechenden Laufzeiten.
Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.
Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung. Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1% der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag ist bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen. Nachträgliche Finanzierungen sind nicht möglich. Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine De-minimis-Beihilfeerklärung einzureichen. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.
Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie und die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN
Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.
Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.
GÜLTIGKEIT
Das Programm ist befristet bis längstens 31. Dezember 2030.
ANSPRECHPARTNER
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.
1) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 15.12.2023 in der jeweils gültigen Fassung.
2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de
3) Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen. Unter www.rentenbank.de kann unter Angabe der Postleitzahl des Investitionsorts geprüft werden, ob der Ort im ländlichen Raum liegt.
4) Floating-Photovoltaik-Anlagen sind solche Anlagen, die den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur Az.:8175-07-00-21/1 Nummer 2 Solaranlagen auf Gewässern Absatz 1 und 2 entsprechen. Die Festlegung kann unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Ausschreibungen/Innovation/BesondereSolaranlagen/start.html eingesehen werden.
5) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung.
6) Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung.