Richtlinie
Landwirtschaft – Liquiditätssicherung
(Nr. 246)
Vom 2. Januar 2023
Die Rentenbank fördert mit diesem Programm die Stabilität landwirtschaftlicher Unternehmen. Die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft wird in hohem Maße von externen Faktoren beeinflusst. Das verstärkte Auftreten von Tierseuchen, wetterbedingten Ernteausfällen oder auch die zunehmende Volatilität der Agrarmärkte können Auslöser eines erhöhten Finanzierungsbedarfs sein.
ALLGEMEINER HINWEIS
Die Darlehen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/20131) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.
WER WIRD GEFÖRDERT?
Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
In Abhängigkeit von der aktuellen Branchensituation definiert die Rentenbank zusätzliche Kriterien.
Antragsberechtigt sind:
Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich Wein- und Gartenbau, die infolge des Angriffs auf die Ukraine Liquiditätsbedarf haben. Beispielweise aufgrund gestiegener Preise für Futter- und Düngemittel und Energie. Bei Antragstellung ist die Betroffenheit zu erläutern.
WAS WID GEFÖRDERT?
Betriebsmittel und andere notwendige betriebliche Ausgaben. Auch der Kapitaldienst für bereits bestehende Darlehen kann aus diesen Mitteln bedient werden.
DARLEHENSHÖCHSTBETAG
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
Im Rahmen des Programms „Liquiditätssicherung“ werden Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren und vierteljährlichen Rückzahlungen angeboten. Alle Varianten sind mit einem tilgungsfreien Jahr ausgestattet. Auf Wunsch und soweit dies im Rahmen der Liquiditätsplanung der betroffenen Betriebe sinnvoll erscheint, kann der tilgungsfreie Zeitraum auch auf zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall behalten wir uns einen angemessenen Zinsaufschlag vor. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt.
Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.
KONDITIONEN
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.
ANTAGSTELLUNG
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten.
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.
Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPOGAMMEN (KUMULIERUNG)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung- spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular Kumulierungserklärung zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
GÜLTIGKEIT
Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2028.
ANSPRECHPARTNER
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.
1) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/9 vom 24.12.2013.
(2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter www.rentenbank.de