Richtlinie
Landwirtschaft - Produktionssicherung (Nr. 244/ 245 mit Zinsbonus)
2. Januar 2023
Investitionen in Anlagegüter ziehen oftmals Folgeanschaffungen nach sich. Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Betriebsmittel und sonstige Finanzierungen von landwirtschaftlichen Unternehmen.
Allgemeiner Hinweis
Die Darlehen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/20131) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt. Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen Zinsbonus und werden zu L-Top Konditionen gefördert. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, soweit mindestens ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat. Wenn der Kreditnehmer eine Besitzgesellschaft ist, muss der Junglandwirt sowohl in der Besitz- als auch in der Betreibergesellschaft Mitgesellschafter sein. Landwirtschaftliche Unternehmen, die gemäß EU-Öko-Verordnung zertifiziert sind oder sich in der Umstellungsphase befinden, werden ebenfalls zu LR-Top Konditionen gefördert.
Was wird gefördert?
Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.rentenbank.de.
- Erwerb von Flächen, Unternehmenskäufe und –übernahmen
- Erwerb von Betriebsmitteln
- Erwerb von Lieferrechten und Zahlungsansprüchen
- Erwerb von Tieren
- Anlagen für die Entwässerung oder Bewässerung
- Umschuldungen nur im Rahmen von Hofübergabeverträgen
- Abfindung weichender Erben
Was wird in diesem Programm nicht gefördert?
- Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
- Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht Vorsteuer abzugsberechtigt ist.
Darlehenshöchstbetrag
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Konditionen
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Darlehenssumme (höchstens1.250 Euro) begrenzt.
Antragstellung
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten.
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.
Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Sonstige Bedingungen
Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.
Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste fin- den Sie unter www.rentenbank.de.
Gültigkeit
Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2028.
Ansprechpartner
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.
1) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/9 vom 24.12.2013.
2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de