Richtlinie
Ländliche Entwicklung – Räumliche Strukturmaßnahmen (Nr. 298 und 204)
Vom 10. Juli 2023
Eine gut ausgebaute kommunale Infrastruktur ist gerade in ländlichen Räumen eine wichtige Voraussetzung für eine dynamische Wirtschaftsentwicklung. Sie ist ein wesentlicher Standortfaktor für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum. Die Rentenbank fördert deshalb mit diesem Programm die Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der Infrastruktur (Infrastrukturmaßnahmen) in ländlich geprägten Regionen.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Kommunale Gebietskörperschaften wie Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner, Landkreise und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige kommunale Betriebe in ländlichen Regionen. Zweckverbände sind eingeschränkt antragsberechtigt. Es werden nur Investitionen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gefördert, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen.
Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen. Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen. Unter www.rentenbank.de kann unter Angabe der Postleitzahl des Investitionsorts geprüft werden, ob das Förderprogramm in Anspruch genommen werden kann.
Hinweis: Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kommunaler Zweckverbände oder wenn der Endkreditnehmer ein kommunalnahes Unternehmen oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, ist gegebenenfalls eine Förderung im Programm „Leben auf dem Land (Nr. 249)“ möglich.
Was wird gefördert?
Investitionen in die Verbesserung ländlicher Infrastruktur und der kommunalen Daseinsvorsorge
Dazu zählen insbesondere:
- Ausbau und Erhalt von Strom-, Gas- und Wassernetzen
- Abwasserentsorgung (Kanäle und Kläranlagen)
- Kommunale Wärmenetze
- Abfallbeseitigung
- Kompost- und Vergärungsanlagen
- Kommunale Verwaltungsgebäude und Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen) sowie Kindergärten
- Umweltschutz- und Klimaschutzmaßnahmen sowie Hochwasserschutzmaßnahmen
- Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr
- Investitionen in den Straßenbau / Wegebau
- Investitionen in die ärztliche Nahversorgung und in Pflegeeinrichtungen
- Investitionen in Kommunale Krankenhäuser (z.B. Kreiskrankenhäuser)
- Erneuerbare Energien
- Investitionen in den open-access geeigneten Breitbandausbau (z.B. Leerrohre, Glasfasernetze, Funklösungen)
- Investitionen in das öffentliche Kultur-, Sport- und Freizeitangebots (z.B. Freilichtbühnen, Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen)
Für alles gilt: Eine Förderung ist unabhängig davon möglich, ob ein Neubau, Instandhaltung oder Sanierung durchgeführt wird.
Was wird in diesem Programm nicht gefördert?
- Umschuldungen
- Kassenkredite
Darlehenshöchstbeträge
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüberhinausgehende Beträge refinanziert werden.
Konditionen
- Programm: 298:
Laufzeit, Varianten und Sollzinsbindung können dem Konditionenrundschreiben entnommen werden, welches unseren Bankpartnern nach Registrierung täglich zugesandt wird. Für dieses Programm besteht keine Mindestbetragsanforderung. - Programm: 204:
Laufzeit, Sollzinsbindung sowie Tilgungsvereinbarungen werden entsprechend der von dem Darlehensnehmer gewünschten Struktur abgestimmt. Die Sollzinskonditionen werden auf schriftliche Anfrage der Hausbank von der Rentenbank tagesaktuell mitgeteilt. Der Mindestbetrag für eine Refinanzierung liegt bei 1 Mio. EUR.
Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.
Antragstellung
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank.
Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden.
Sonstige Bedingungen
Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.
Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.
Ansprechpartner
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.