Richtlinie
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, und des Verbraucherschutzes, für die Verwaltung der Ausgaben im Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für den Programmplanungs- und Finanzierungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (Binnenmarktprogramm, im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des Programms entspricht der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens.
Mit der vorliegenden Verordnung werden ferner die Ziele des Programms und die förderfähigen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen sowie das Steuerungssystem des Programms festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
2. „europäische Statistiken“ Statistiken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden;
3. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
4. „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
5. „Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken“ Strukturen oder organisierte Gruppen unabhängiger Parteien in Form von Organisationen, die die Verbesserung der Zusammenarbeit, der Vernetzung und des Lernens von Gruppen von Unternehmen unterstützen und darauf ausgelegt sind, spezialisierte und maßgeschneiderte Unterstützungsdienste für Unternehmen, insbesondere für KMU, anzubieten oder zu bündeln, um unter anderem Innovations- und Internationalisierungstätigkeiten anzuregen, auch durch die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und des Austauschs von Kenntnissen und Fachwissen.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin,
a) das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und vor allem die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, zu schützen und ihre Position zu stärken, durch Durchsetzung des Unionsrechts, Erleichterung des Marktzugangs, Normensetzung und Förderung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung und unter Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sowie durch Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und den dezentralen Agenturen der Union;
b) hochwertige, vergleichbare, zeitnahe und verlässliche europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, die die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung aller politischen Strategien der Union unterstützen und Bürgern, politischen Entscheidungsträgern, Behörden, Unternehmen, Wissenschaftlern und den Medien dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen.
(2) Die spezifischen Ziele des Programms bestehen darin,
a) die Effizienz des Binnenmarkts zu erhöhen, unter anderem vor dem Hintergrund des digitalen Wandels, indem
i) die Vermeidung und Beseitigung diskriminierender, ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Hindernisse erleichtert und die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen unterstützt werden, einschließlich durch die Verbesserung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, des Gesellschaftsrechts, des vertraglichen und außervertraglichen Rechts, der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, des freien Kapitalverkehrs und der Vorschriften über Finanzdienstleistungen und Wettbewerb, unter anderem durch die Entwicklung nutzerorientierter Steuerungsinstrumente;
ii) eine wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union unterstützt wird, damit gewährleistet ist, dass nur sichere und konforme Produkte, die ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer bieten, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, einschließlich Produkten, die über das Internet verkauft werden, und damit eine größere Homogenität der Marktüberwachungsbehörden in der gesamten Union erreicht und die Kapazitäten dieser Marktüberwachungsbehörden erhöht werden;
b) die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von KMU zu stärken und Zusätzlichkeit auf Unionsebene durch Maßnahmen zu erzielen, die
i) unterschiedliche Formen der Unterstützung für KMU sowie für Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken, auch in der Tourismusbranche, bereitstellen, um so das Wachstum, die Expansion und die Gründung von KMU zu fördern;
ii) den Marktzugang erleichtern, auch durch die Internationalisierung von KMU;
iii) das Unternehmertum und den Erwerb unternehmerischer Kompetenzen fördern;
iv) ein günstiges Unternehmensumfeld für KMU fördern, den digitalen Wandel von KMU unterstützen und neue Geschäftsmöglichkeiten für KMU, auch für sozialwirtschaftliche KMU und KMU mit innovativen Geschäftsmodellen, fördern;
v) die Wettbewerbsfähigkeit industrieller Ökosysteme und Sektoren sowie die Entwicklung industrieller Wertschöpfungsketten fördern;
vi) die Modernisierung der Industrie fördern und damit zu einer grünen, digitalen und widerstandsfähigen Wirtschaft beitragen;
c) einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt durch Normungsverfahren zu gewährleisten, die
i) die Finanzierung der europäischen Normung und die Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger an der Erarbeitung europäischer Normen erlauben;
ii) die Entwicklung hochwertiger internationaler Standards für die Rechnungslegung, die nichtfinanzielle Berichterstattung und die Abschlussprüfung unterstützen, deren Eingliederung in das Unionsrecht erleichtern und die Innovation und Entwicklung bewährter Verfahren der Unternehmensberichterstattung fördern;
d) die Verbraucherinteressen zu fördern und ein hohes Niveau bei Verbraucherschutz und Produktsicherheit zu gewährleisten durch –
i) im Hinblick auf Verbraucher –
– Befähigung, Unterstützung und Aufklärung von Verbrauchern, Unternehmen und Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Verbraucherrechte nach dem Unionsrecht;
– Gewährleistung eines hohen Niveaus von Verbraucherschutz, nachhaltigem Verbrauch und Produktsicherheit, insbesondere für die schutzbedürftigsten Verbraucher, um Fairness, Transparenz und Vertrauen in den Binnenmarkt zu fördern;
– Sicherstellung, dass die Verbraucherinteressen in der digitalen Welt angemessen berücksichtigt werden;
– Unterstützung der zuständigen Durchsetzungsbehörden und Verbraucherverbände sowie von Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, mit besonderem Augenmerk auf Problemen, die sich aus bestehenden und neuen Technologien ergeben;
– Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Normen in der gesamten Union; wirksame Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken;
– Sicherstellung, dass alle Verbraucher Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfsmechanismen haben und sachdienliche Informationen über Märkte und Verbraucherrechte erhalten, und Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs, insbesondere durch Sensibilisierung für spezifische Merkmale und die Umweltauswirkungen von Waren und Dienstleistungen; –
ii) im Hinblick auf Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen –
– stärkere Einbindung von Verbrauchern, anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen und Vertretern der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen;
– Förderung eines besseren Verständnisses der Finanzbranche und der verschiedenen Kategorien gewerblich angebotener Finanzprodukte;
– Gewährleistung des Schutzes der Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen für Privatkunden;
e) in den Bereichen Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu einem hohen Gesundheits- und Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beizutragen, unter anderem durch Prävention, Erkennung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, einschließlich mittels Notfallmaßnahmen im Falle schwerwiegender Krisensituationen und unvorhersehbarer Ereignisse mit Auswirkungen auf die Tier- oder Pflanzengesundheit, und durch Unterstützung der Verbesserung des Tierwohls, der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und der Entwicklung einer nachhaltigen Produktion und eines nachhaltigen Verbrauchs von Lebensmitteln sowie durch Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen Interessenträgern auf diesen Gebieten;
f) zeitnah, unparteiisch und kosteneffizient hochwertige europäische Statistiken gemäß den Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durch ein verstärktes Europäisches Statistisches System gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und durch vertiefte Partnerschaften innerhalb dieses Systems und mit allen maßgeblichen externen Parteien sowie unter Verwendung vielfältiger Datenquellen, fortgeschrittener Verfahren für die Datenanalyse, intelligenter Systeme und digitaler Technologien zu entwickeln, zu erstellen, zu verbreiten und zu vermitteln sowie eine nationale und, falls möglich, regionale Aufschlüsselung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programmes beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 4.208.041.000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:
a) 451.569.500 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Ziel;
b) 105.461.000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Ziel;
c) 1.000.000.000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel;
d) 220.510.500 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel;
e) 198.500.000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannte Ziel;
f) 1.680.000.000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Ziel;
g) 552.000.000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannte Ziel.
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, insbesondere für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die Verwendung von IT-Netzen mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung und -austausch sowie den Einsatz und die Entwicklung betrieblicher IT-Instrumente. Um die höchstmögliche Verfügbarkeit des Programms für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele des Programms zu gewährleisten, dürfen die Gesamtkosten der administrativen und technischen Unterstützung 5% des Wertes der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung nicht übersteigen.
(4) Mittelbindungen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen aufgeteilt werden.
(5) Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung nimmt die Kommission die Mittelbindung für eine Finanzhilfe, die im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels für Notfallmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit gewährt wird, nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor.
(6) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021–2027“) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(7) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in Artikel 26 der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Bedingungen wieder auf den Fonds, aus dem sie ursprünglich übertragen wurden, rückübertragen werden.
Artikel 5
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) beitretende Länder, Bewerberländer und potenzielle Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
d) andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;
iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;
iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
(3) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.
KAPITEL II
FINANZHILFEN
Artikel 7
Finanzhilfen
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
Artikel 8
Förderfähige Maßnahmen
(1) Nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele sind förderfähig.
(2) Insbesondere sind folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele förderfähig:
a) Schaffung der richtigen Rahmenbedingungen für die Befähigung aller Akteure des Binnenmarkts, einschließlich Unternehmen, Bürger, Verbraucher, Vertreter der Zivilgesellschaft und Behörden, durch transparenten Informationsaustausch und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere in Bezug auf die geltenden Unionsvorschriften und die Rechte von Unternehmen, Bürgern und Verbrauchern sowie durch den Austausch und die Verbreitung von bewährten Verfahren, Fachwissen, Kenntnissen und innovativen Lösungen, auch durch Maßnahmen, die über das SOLVIT-Netzwerk und das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren durchgeführt werden;
b) Einrichtung von Mechanismen, die es Bürgern, Verbrauchern, Endnutzern und Vertretern der Zivilgesellschaft, einschließlich Vertretern der Sozialpartner und Unternehmensvertretern aus der Union, insbesondere den Vertretern von KMU, erlauben, sich in politische Debatten und Prozesse der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung einzubringen, insbesondere durch Unterstützung der Arbeit nationaler und unionsweiter Vertretungsorganisationen;
c) Kapazitätsaufbau, Erleichterung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, den dezentralen Agenturen der Union und Drittlandsbehörden, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen zur Verbesserung der Produktsicherheit;
d) Unterstützung für die wirksame Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens der Union sowie für dessen rasche Anpassung, um die Union in die Lage zu versetzen, sich erfolgreich im globalen Wettbewerb zu behaupten, sowie Unterstützung bei der Bewältigung der sich aufgrund der Digitalisierung ergebenden Probleme, auch durch
i) Datenerhebung und -auswertung;
ii) Untersuchungen zum Funktionieren des Binnenmarkts, Studien, Evaluierungen und Politikempfehlungen;
iii) die Durchführung von Demonstrationstätigkeiten und Pilotprojekten;
iv) Kommunikationstätigkeiten;
v) die Entwicklung spezieller IT-Instrumente, um das transparente und reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und betrügerische Praktiken im Internet zu bekämpfen und zu verhindern.
(3) Maßnahmen, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1020 darstellen und der Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele dienen, sind förderfähig, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
a) Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Marktaufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere über das Unionsnetzwerk für Produktkonformität;
b) Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen und Prüfungen im Bereich der Konformität, auch im Zusammenhang mit vernetzten Produkten und Produkten, die über das Internet verkauft werden;
c) Unterstützung von Marktüberwachungsstrategien, der Gewinnung von Fachwissen und Erkenntnissen, von Prüfkapazitäten und -einrichtungen, Peer-Reviews, Schulungsprogrammen, technischer Hilfe und Kapazitätsaufbau für Marktüberwachungsbehörden.
(4) Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels sind förderfähig, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
a) Bereitstellung unterschiedlicher Formen der Unterstützung für KMU, einschließlich Informationen, Mentoring, Aus- und Weiterbildung, Mobilität, grenzüberschreitender Zusammenarbeit und Beratungsdienste;
b) Erleichterung des Zugangs von KMU sowie von Clustern und Organisationen von Unternehmensnetzwerken zu Märkten innerhalb und außerhalb der Union in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der genannten Einrichtungen während ihres gesamten Lebenszyklus bei der Bewältigung globaler ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen und bei der unternehmerischen Internationalisierung sowie Stärkung der Führungsrolle des Unternehmertums und der Industrie der Union in globalen Wertschöpfungsketten;
c) Unterstützung der Arbeit des Enterprise Europe Network (EEN) bei der Bereitstellung integrierter unternehmensunterstützender Dienstleistungen für KMU in der Union, einschließlich Unterstützung dieser KMU bei der Suche nach Geschäftspartnern und Finanzmitteln, insbesondere aus den Programmen „InvestEU“, „Horizont Europa“ und „Digitales Europa“, Erleichterung der Einführung von Innovationen durch KMU, ihrer Internationalisierung und ihres ökologischen und digitalen Wandels sowie Unterstützung von KMU beim Zugang zu Fachwissen in den Bereichen Digitales, Umwelt, Klima, Energie- und Ressourceneffizienz, um es ihnen zu erleichtern, Chancen im Binnenmarkt und in Drittländern zu erkunden, unter Vermeidung sich überschneidender Tätigkeiten durch enge Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass im Falle der Nutzung des EEN zur Erbringung von Dienstleistungen – darunter Beratungsdienste und Dienstleistungen zum Kapazitätsaufbau – im Rahmen anderer Unionsprogramme die genannten Dienstleistungen aus diesen anderen Unionsprogrammen zu finanzieren sind;
d) Abbau von Markthindernissen und Verwaltungsaufwand und Schaffung eines günstigen Unternehmensumfelds, um KMU zu befähigen, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen;
e) Förderung der Entwicklung und des Wachstums von Unternehmen, auch durch die Förderung technischer, digitaler und unternehmerischer Kompetenzen, einer nachhaltigen Unternehmensführung sowie der Produkt- und Prozessentwicklung, um den ökologischen und digitalen Wandel in den industriellen Ökosystemen und den Wertschöpfungsketten des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors durchgehend zu unterstützen;
f) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen und ganzen Wirtschaftszweigen und Unterstützung der Entwicklung von Kreativität und der Einführung jeglicher Formen von Innovationen durch KMU, der Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, der Übernahme neuer Geschäftsmodelle und von Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette durch die strategische Verknüpfung von Ökosystemen und Clustern einschließlich der gemeinsamen Cluster-Initiativen;
g) Förderung eines von unternehmerischer Initiative geprägten Unternehmensumfelds und einer unternehmerischen Kultur, auch durch Mentoring- und Mobilitätsprogramme zur Verbesserung von Kenntnissen, Fertigkeiten, technologischen Kapazitäten und Unternehmensführung sowie durch Unterstützung für Start-ups, unternehmerische Nachhaltigkeit und Scale-ups bei bestimmten Projekten, auf der Grundlage marktorientierter Möglichkeiten, mit besonderem Augenmerk auf den spezifischen Bedürfnissen potenzieller neuer Unternehmer sowie auf den Bedürfnissen der Mitglieder unterrepräsentierter Gruppen.
(5) Maßnahmen, die Tätigkeiten nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 darstellen und der Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels dienen, sind förderfähig.
(6) Die Maßnahmen zur Unterstützung von Tätigkeiten zur Entwicklung, Anwendung, Bewertung und Überwachung internationaler Standards für die Rechnungslegung, die nichtfinanzielle Berichterstattung und die Abschlussprüfung und zur Kontrolle dieser Normungsprozesse sowie zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.
(7) Insbesondere sind folgende Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels förderfähig:
a) Verbesserung der Sensibilisierung, der digitalen Kompetenz und der lebenslangen Aufklärung der Verbraucher über ihre Rechte, auch in Bezug auf Fragen, die sich aus der technologischen Entwicklung und der Digitalisierung ergeben, einschließlich der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher;
b) Erleichterung des Zugangs für Verbraucher und Händler zu einer effektiven außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Online-Streitbeilegung sowie zu Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe;
c) Unterstützung einer stärkeren Durchsetzung der Verbraucherrechte durch die zuständigen Behörden, auch in Situationen, in denen Händler in Drittländern niedergelassen sind, insbesondere durch effiziente Zusammenarbeit und gemeinsame Maßnahmen;
d) Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs, insbesondere durch die Sensibilisierung der Verbraucher für die Umweltleistung von Produkten, etwa deren Haltbarkeit und Merkmale des Ökodesigns, sowie Förderung der Geltendmachung von Verbraucherrechten und der verfügbaren Rechtsbehelfe in Bezug auf irreführende Praktiken.
(8) Die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.
(9) Die in Anhang II aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels sind förderfähig.
Artikel 9
Förderfähige Einrichtungen
(1) Die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für die Förderfähigkeit gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2) Vorbehaltlich der Förderfähigkeitsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 7 sind folgende Einrichtungen im Rahmen des Programms förderfähig:
a) Rechtsträger mit Sitz in
i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet oder
ii) einem mit dem Programm assoziierten Drittland gemäß Artikel 5;
b) nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen;
c) ausnahmsweise Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, sofern die Teilnahme dieser Rechtsträger an der Maßnahme den Zielen des Programms entspricht und die Tätigkeiten außerhalb der Union zur Wirksamkeit von Maßnahmen beitragen, die in Gebieten von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in denen die Verträge gelten.
(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, können an folgenden Maßnahmen teilnehmen:
a) Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels;
b) Maßnahmen zur Stärkung des Verbraucherschutzes zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels.
Die an den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen teilnehmenden Einrichtungen sind nicht berechtigt, finanzielle Beiträge vonseiten der Union zu erhalten, es sei denn, ihre Teilnahme ist von wesentlicher Bedeutung für das Programm, vor allem im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zu Märkten für Unternehmen aus der Union oder im Hinblick auf den Schutz der in der Union ansässigen Verbraucher. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen mit Erwerbszweck.
(4) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels sind die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Einrichtungen förderfähig.
(5) Jeder Mitgliedstaat und jedes Drittland, das dem EWR angehört, kann eine Einrichtung infolge eines transparenten Verfahrens als förderfähig bei Maßnahmen benennen, die der Stärkung des Verbraucherschutzes durch Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels dienen und in Zusammenhang mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren stehen. Bei der genannten Einrichtung kann es sich um Folgendes handeln:
a) eine Einrichtung ohne Erwerbszweck;
b) eine öffentliche Einrichtung.
(6) Bei folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels sind Drittländer förderfähig:
a) Schutzmaßnahmen, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus in der Union infolge des Auftretens oder der Entwicklung einer der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen bzw. einer der im Arbeitsprogramm nach Artikel 16 aufgeführten Pflanzenschädlinge im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats ergriffen werden;
b) Schutzmaßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Pflanzengesundheitsstatus in der Union ergriffen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, falls dies erforderlich wird, um dem Auftreten neuer Tierseuchen und Zoonosen, die nicht unter die in diesem Anhang genannten Rechtsakte der Union fallen, Rechnung zu tragen.
Außer bei Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, die erhebliche Auswirkungen auf die Union haben, sollten nicht mit dem Programm assoziierte Länder ihre Teilnahme an den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen grundsätzlich selbst finanzieren.
(7) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f genannten spezifischen Ziels sind die folgenden Rechtsträger förderfähig:
a) nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;
b) bei Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der Statistik tätige Einrichtungen, bei denen es sich nicht um die Stellen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes handelt;
c) Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die von industriellen, gewerblichen und geschäftlichen oder anderen widerstreitenden Interessen unabhängig sind und deren Hauptziele und -tätigkeiten darin bestehen, die Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 oder die Durchführung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zwecks unionsweiter Effizienzgewinne und Qualitätssteigerungen zu unterstützen und zu fördern.
Artikel 10
Benannte Begünstigte
(1) Den folgenden Rechtsträgern kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden:
a) bei Maßnahmen der Akkreditierung zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels der Stelle, die nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Durchführung der in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Tätigkeiten anerkannt wurde;
b) bei Maßnahmen der Marktüberwachung zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020;
c) bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Einrichtungen;
d) bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards und dem Public Interest Oversight Board (PIOB);
e) bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels im Zusammenhang mit der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Unionsebene dem Büro der europäischen Verbraucherverbände (BEUC) und der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten (ANEC), sofern sie in keinem Interessenkonflikt stehen und jeweils durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten vertreten;
f) bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten spezifischen Ziels „Finance Watch“ und „Better Finance“ unter den folgenden jährlich zu prüfenden Voraussetzungen:
i) es handelt sich nach wie vor um Nichtregierungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die von Industrie, Gewerbe und Unternehmen unabhängig sind;
ii) sie stehen in keinem Interessenkonflikt und vertreten durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher in der Union und anderer Endnutzer im Bereich Finanzdienstleistungen;
g) bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung genannten spezifischen Ziels
i) den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihren verbundenen Stellen, den Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/625, den Referenzzentren der Europäischen Union gemäß den Artikeln 95 und 97 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates1) und den einschlägigen internationalen Organisationen sowie den nationalen Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit und den nationalen Referenzlaboratorien für Tiergesundheit, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese nationalen Referenzlaboratorien gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 mit angemessenen finanziellen Mitteln auszustatten, und unter der Voraussetzung, dass eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Leistung dieser nationalen Referenzlaboratorien bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2017/625 einen Mehrwert für die Union darstellen, und dass im Rahmen des Programms ausreichende Mittel zur Unterstützung dieser Maßnahmen zur Verfügung stehen;
ii) im Falle der in Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen den zuständigen Behörden von Drittländern;
h) bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Einrichtungen zu erlassen, denen im Rahmen des Programms eine Finanzhilfe gewährt werden kann.
Artikel 11
Evaluierung des Vorschlags und Gewährungskriterien
(1) Die Arbeit der Evaluierungsausschüsse stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der Haushaltsordnung und insbesondere auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
(2) Die Evaluierungsausschüsse bewerten die Vorschläge anhand von Gewährungskriterien wie Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele, Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, Auswirkungen, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen, Budget und Kosteneffizienz.
Artikel 12
Kofinanzierungsvorschriften
(1) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können bezüglich der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer sowie bezüglich der Unionsprüfeinrichtungen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1020 abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100% der förderfähigen Kosten einer Maßnahme aus dem Programm finanziert werden.
(2) Bei Finanzhilfen für Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziel können aus dem Programm abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100% der förderfähigen Kosten für die finanzielle Unterstützung Dritter und bis zu 90% der förderfähigen Kosten in den anderen Kostenkategorien finanziert werden. Bei Maßnahmen des EEN im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziel können aus dem Programm abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100% der förderfähigen Kosten für zusätzliche Koordinierungs- und Netzwerkkosten und bis zu 60% der förderfähigen Kosten in den anderen Kostenkategorien finanziert werden. Darüber hinaus werden indirekte förderfähige Kosten durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25% auf die gesamten direkten förderfähigen Kosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Zulieferungsverträge, die finanzielle Unterstützung Dritter sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.
(3) Bei Finanzhilfen, die dem PIOB zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels gewährt werden, wird der Jahresbeitrag für ein bestimmtes Jahr auf einen in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Höchstbetrag begrenzt, falls die Finanzierung durch die Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) in diesem Jahr zwei Drittel der Jahresgesamtfinanzierung übersteigt.
(4) Bei Finanzhilfen, die dem ANEC gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e gewährt werden, können bis zu 95% der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden.
(5) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung bis zu 100% der förderfähigen Kosten aus dem Programm finanziert werden.
Bei den in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen beläuft sich der Kofinanzierungssatz auf 50% der förderfähigen Kosten, wobei folgende Ausnahmen gelten:
a) Der Satz beträgt 75% der förderfähigen Kosten für
i) grenzüberschreitende Tätigkeiten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um Pflanzenschädlinge oder Tierseuchen zu bekämpfen, zu tilgen oder ihnen vorzubeugen;
ii) Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen pro Einwohner auf der Grundlage der jüngsten Eurostat-Daten weniger als 90% des Unionsdurchschnitts beträgt.
b) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung kann der Satz 100% der förderfähigen Kosten betragen, wenn die mit dem Unionsbeitrag unterstützten Tätigkeiten die Vorbeugung gegen schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Mensch, Tier und Pflanze in der Union sowie deren Eindämmung betreffen und
i) darauf ausgerichtet sind, zu verhindern, dass es zu Verlusten von Menschenleben oder zu umfassenderen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für die Union insgesamt kommt,
ii) spezifische, für die Union insgesamt unerlässliche Aufgaben darstellen, wie von der Kommission in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 Absatz 4 festgelegt, oder
iii) in Drittländern durchgeführt werden.
c) Die Kofinanzierungssätze werden niedriger angesetzt, falls dies aufgrund fehlender Mittel, aufgrund einer unzureichenden Durchführung des Programms oder der Notfallmaßnahme oder aufgrund des Auslaufens der Kofinanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen erforderlich ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 Buchstabe c dieses Absatzes spiegelt der Umfang der Kürzung der Kofinanzierungssätze die Bedeutung der Gründe für einen niedrigeren Satz wider. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung niedrigerer Kofinanzierungssätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können bis zu 95% der förderfähigen Kosten von Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aus dem Programm finanziert werden.
Artikel 13
Förderfähige Kosten im Zusammenhang mit Programmen und Notfallmaßnahmen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien für förderfähige Kosten gilt für die Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen nach Anhang I Nummern 1.4.1 und 1.4.2 zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels entstehen, Folgendes:
a) Sie sind nach Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung förderfähig;
b) sie sind ab dem Zeitpunkt des vermuteten Auftretens einer Tierseuche oder eines Pflanzenschädlings förderfähig, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt.
Vor der Finanzhilfeantragstellung ist der Kommission gemäß Artikel 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2016/429 und den auf der Grundlage des Artikels 23 der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften das Auftreten der Tierseuche bzw. gemäß Artikel 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates2) das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings zu melden.
(2) Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können die förderfähigen Kosten nach Anhang I Nummern 2.2.1 und 2.2.2 im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme für Finanzhilfen in Betracht kommen, wenn sie die in Artikel 186 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
Artikel 14
Kumulative und alternative Finanzierung
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(2) Maßnahmen, denen das Exzellenzsiegel im Rahmen dieses Programms verliehen wurde, können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021–2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet;
b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
(3) Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Unionsprogrammen unterstützt werden. In einem solchen Fall dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag geltend gemacht wurden, nicht in einem Zahlungsantrag für ein anderes Programm geltend gemacht werden.
(4) Der in einen Zahlungsantrag einzutragende Ausgabenbetrag kann entsprechend dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, für jedes betreffende Programm anteilig berechnet werden.
KAPITEL III
MISCHFINANZIERUNGSMAßNAHMEN
Artikel 15
Mischfinanzierungsmaßnahmen
Im Rahmen des Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNG, ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE
Artikel 16
Durchführung des Programms
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt.
Die Arbeitsprogramme dienen der Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 und der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 8. Die Arbeitsprogramme enthalten im Einzelnen
a) den für jede Maßnahme vorgesehenen Richtbetrag und gegebenenfalls den Gesamtrichtbetrag für alle Maßnahmen sowie einen indikativen Zeitplan für die Durchführung;
b) die wichtigsten Evaluierungskriterien für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 und den höchstmöglichen Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 12.
Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
(2) Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 5 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels durch Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 8 und Anhang I werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 30. April des ihrer Ausführung vorausgehenden Jahres angenommen, sofern der Entwurf des Haushaltsplans angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels, einschließlich Initiativen zur Überarbeitung der Prioritäten, werden gemäß den Artikeln 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und in enger und koordinierter Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Statistischen Systems durchgeführt.
Artikel 17
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.
(2) Bei der Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels legt die Kommission zusammen mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren relevante kontextbezogene Indikatoren vor, die der KMU-Leistungsüberprüfung, den Informationsblättern zum Small Business Act und anderen einschlägigen Quellen entnommen sind.
(3) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang IV hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(4) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Artikel 18
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit ihre Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt bis vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Die Kommission erstellt einen Zwischenevaluierungsbericht zur Bewertung der Leistung des Programms, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.
(3) Was die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten spezifischen Ziels angeht, so erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards zur Entwicklung Internationaler Rechnungslegungsstandards sowie die Tätigkeit des PIOB und der EFRAG im Allgemeinen. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, erstellt die Kommission einen abschließenden Evaluierungsbericht zur Bewertung der Leistung des Programms, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.
(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen den Zwischenevaluierungsbericht und den abschließenden Evaluierungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen und macht sie öffentlich zugänglich. Den Berichten werden gegebenenfalls Vorschläge für Folgemaßnahmen beigefügt.
(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 konsultiert die Kommission den Ausschuss für das Europäische Statistische System zu denjenigen Teilen des Zwischenevaluierungsberichts und des abschließenden Evaluierungsberichts, die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels betreffen, bevor sie diese annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Die Kommission konsultiert den Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik zu dem Teil des abschließenden Evaluierungsberichts, der Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels betrifft, bevor sie diesen annimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 21
Ausschussverfahren
(1) In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordn ung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Ziel betreffen, wird die Kommission vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(6) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
KAPITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation in einer nutzerfreundlichen Weise durch, um die Verbraucher, die Bürger, die Unternehmen, insbesondere KMU, und öffentliche Verwaltungen für die durch das Programm zur Verfügung gestellten Mittel sowie für seine Maßnahmen und Ergebnisse zu sensibilisieren.
(3) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(4) Die Kommission (Eurostat) führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels, einschließlich Maßnahmen und Ergebnisse, die die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffen, unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätze durch.
Artikel 23
Aufhebung
Die Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, und (EU) Nr. 652/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 24
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, welche unter den Vorgängerprogrammen gemäß den in Absatz 1 aufgeführten Rechtsakten eingeführt wurden.
(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 nicht abgeschlossen sind.
(4) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten bereits begonnener Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden, wenn dies zur Gewährleistung der Kontinuität während eines begrenzten Zeitraums erforderlich ist.
Abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung sind die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstandenen Kosten im Falle von Betriebskostenzuschüssen förderfähig, wenn dies zur Gewährleistung der Kontinuität während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten dieses Programms erforderlich ist.
(5) Die in Artikel 16 Absatz 4 und in Anhang I Nummer 2.1 festgelegten Fristen gelten nicht für Programme, die sich auf die Jahre 2021 und 2022 erstrecken.
Artikel 25
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.
1) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).
2) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).