Förderprogramm

Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte (2021–2027) (CERV-Programm)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung, Gesundheit & Soziales, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Forschungseinrichtung, Hochschule, Unternehmen
Fördergeber:

Europäische Kommission (EC)

Ansprechpunkt:

CERV Deutschland

bei der Kulturpolitischen Gesellschaft e.V.

Irmintrudistraße 17

53111 Bonn

Weiterführende Links:
Funding & Tender Portal der EU – Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte (CERV-Programm)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich für Themen in den Bereichen Gleichstellung, Nicht-Diskriminierung, Gewaltprävention, Menschenrechte, Städtepartnerschaften und -netzwerke sowie allgemein bürgerschaftliches Engagement einsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Volltext

Das CERV-Programm ist in 4 sogenannte Aktionsbereiche gegliedert:

Im Aktionsbereich „Werte der Union“ werden Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt, die die Werte der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene fördern und pflegen, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit stärken und einen Beitrag zum demokratischen Dialog, zu Transparenz und zu verantwortungsvoller Regierungsführung und guter Verwaltung leisten.

Im Aktionsbereich „Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung“ werden folgende Ziele unterstützt:

  • die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung von Ungleichheit und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der „Race“, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und die Achtung des Diskriminierungsverbots aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen,
  • die Entwicklung umfassender Strategien zur Umsetzung der Gleichstellung der Geschlechter,
  • der Schutz und die Förderung der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten,
  • der Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Im Aktionsbereich „Bürgerbeteiligung und Teilhabe“ werden folgende Vorhaben unterstützt:

  • Projekte, mit denen an prägende Momente in der neueren und neuesten europäischen Geschichte erinnert werden soll,
  • Engagement und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und der repräsentativen Vereinigungen am demokratischen und bürgerschaftlichen Leben in der Union,
  • der Austausch zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder, insbesondere durch Städtepartnerschaften und Städtenetzwerke,
  • Projekte, die die Rechte des Kindes fördern und schützen, einschließlich Projekte, die die Beteiligung und Teilhabe von Kindern am politischen und demokratischen Leben fördern, sowie Projekte, die auf Umsetzung der in der EU-Kinderrechtsstrategie festgelegten Maßnahmen und Empfehlungen auf lokaler, nationaler und EU-Ebene ausgerichtet sind.

Im Aktionsbereich „Daphne“ werden folgende Vorhaben unterstützt:

  • Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie von häuslicher Gewalt,
  • Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen,
  • Unterstützung und Schutz aller direkten und indirekten Opfer von Gewalt.

Die Förderung erfolgt in der Form von Zuschüssen. Die Höhe der Förderung wird in den Arbeitsprogrammen und Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt.

Ihren Antrag stellen Sie bitte im Rahmen der Aufrufe, die auf dem Funding & Tender Portal der EU veröffentlicht werden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Organisationen, die in den genannten Bereichen tätig sind.

Förderkriterien, geeignete Maßnahmen, Teilnahmeberechtigungen und Antragsfristen werden in Arbeitsprogrammen und Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen bekannt gemacht.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union – haben folgende Verordnung erlassen:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 eingerichtet.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 und die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2
Ziele des Programms

(1) Das Programm zielt allgemein – insbesondere durch die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und anderer Akteure, die auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene tätig sind, und durch die Förderung der bürgerschaftlichen und demokratischen Teilhabe – auf den Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen verankerten Rechte und Werte ab, um offene, auf Rechten beruhende, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaften, die auf der Rechtsstaatlichkeit aufbauen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.

(2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung nach Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele, die bestimmten Aktionsbereichen entsprechen:

a) Schutz und Förderung der Werte der Union (Aktionsbereich Werte der Union);

b) Förderung der Rechte, des Diskriminierungsverbots und der Gleichstellung, einschließlich der Geschlechtergleichstellung, und Voranbringen der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und des Diskriminierungsverbots (Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung);

c) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union sowie des Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten und Sensibilisierung für ihre gemeinsame europäische Geschichte (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe);

d) Bekämpfung von Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (Aktionsbereich Daphne).

Artikel 3
Aktionsbereich Werte der Union

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a konzentriert sich das Programm auf den Schutz und die Förderung der Rechte und die Sensibilisierung für die Rechte, indem Organisationen der Zivilgesellschaft, die diese Rechte auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene fördern und pflegen, finanziell unterstützt werden, wodurch auch die Werte der Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit verstärkt geschützt und gefördert werden und zum Aufbau einer demokratischeren Union, zum demokratischen Dialog, zu Transparenz und zu verantwortungsvoller Verwaltung beigetragen wird.

Artikel 4
Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

1. Förderung der Gleichstellung und Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheit und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Achtung des Diskriminierungsverbots aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen;

2. Unterstützung, Voranbringen und Umsetzung umfassender Strategien

a) zur Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen, der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung;

b) zur Förderung des Diskriminierungsverbots und seiner durchgängigen Berücksichtigung;

c) zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und jeglicher Form von Intoleranz sowohl online als auch offline, einschließlich Homophobie, Biphobie, Transphobie, Interphobie und Intoleranz aufgrund der Geschlechteridentität;

d) zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes;

e) zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen;

3. Schutz und Förderung der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 5
Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

1. Unterstützung von Projekten, mit denen an prägende Momente in der neueren und neuesten europäischen Geschichte erinnert werden soll, wie die Machtübernahme autoritärer und totalitärer Regime, einschließlich deren Ursachen und Folgen, und Projekten, mit denen die Unionsbürger für ihre gemeinsame Geschichte und Kultur, ihr gemeinsames Kulturerbe und ihre gemeinsamen Werte sensibilisiert werden sollen, wodurch ihr Informationsstand über die Union, ihre Anfänge, ihren Zweck, ihre Vielfalt und ihre Errungenschaften sowie die große Bedeutung von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Toleranz verbessert wird;

2. Förderung der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und der repräsentativen Verbände am demokratischen und bürgerschaftlichen Leben der Union und ihres Beitrags dazu, indem es ihnen ermöglicht wird, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen;

3. Förderung des Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder, insbesondere durch Städtepartnerschaften und Stadtnetzwerke, sodass sie den Reichtum und die Vielfalt des gemeinsamen Erbes der Union konkret erfassen können und ihnen bewusst wird, dass dieser Reichtum und diese Vielfalt eine solide Grundlage für eine gemeinsame Zukunft bilden.

Artikel 6
Aktionsbereich Daphne

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

1. Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie von häuslicher Gewalt auf allen Ebenen, einschließlich durch Förderung der im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) festgelegten Normen;

2. Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen;

3. Unterstützung und Schutz aller direkten und indirekten Opfer der in den Nummern 1 und 2 genannten Formen von Gewalt, wie der Opfer von häuslicher Gewalt innerhalb der Familie oder in engen Beziehungen, einschließlich als Ergebnis von Straftaten innerhalb der Familie zu Waisen gewordene Kinder, sowie Unterstützung und Sicherstellung eines unionsweit einheitlichen Niveaus des Schutzes von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt.

Artikel 7
Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 641.705.000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates wird der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 800.000.000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt.

(3) Aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

a) 297.366.097 EUR zu jeweiligen Preisen, d.h. 46,34% der Finanzausstattung, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten spezifischen Ziele;

b) 169.410.120 EUR zu jeweiligen Preisen, d.h. 26,4% der Finanzausstattung für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d aufgeführten spezifischen Ziele;

c) 174.928.783 EUR zu jeweiligen Preisen, d.h. 27,26% der Finanzausstattung, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten spezifischen Ziele.

(4) Aus dem in Absatz 2 festgelegten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

a) 43,00%, bis zu 344.000.000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten spezifischen Ziele;

b) 23,07%, bis zu 184.560.000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d genannten spezifischen Ziele;

c) 23,93%, bis zu 191.440.000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten spezifischen Ziele;

d) 10,00%, bis zu 80.000.000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Ziele.

(5) Aus den in Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstaben a und b festgelegten Beträgen werden mindestens 50% für Unterstützungstätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft bereitgestellt, wovon mindestens 40% lokalen und regionalen Organisationen der Zivilgesellschaft bereitgestellt werden.

(6) Aus dem in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Betrag werden mindestens 40% für Unterstützungstätigkeiten zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt auf allen Ebenen und mindestens 15% für Tätigkeiten zur Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen und der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Bereichen bereitgestellt.

(7) Aus dem in Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c festgelegten Betrag werden mindestens 65% für die demokratische Teilhabe und 15% für Gedenkveranstaltungen bereitgestellt.

(8) Die Kommission darf von den in den Absätzen 6 und 7 festgelegten Prozentsätzen, die im Rahmen des Programms zugeteilt werden, um höchstens zehn Prozentpunkte abweichen.

(9) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge dürfen für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, u.a. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme, Studien, Sachverständigensitzungen und Maßnahmen zur Kommunikation über Prioritäten und Themen, die die allgemeinen Ziele des Programms betreffen.

(10) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(11) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung 2021–2027“) auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 8
Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können am Programm teilnehmen:

a) Mitglieder der EFTA, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b) beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i) gewährleistet, dass die Beiträge des an den Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 9
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Beiträge zu einem gegenseitigen Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern zu entrichtenden Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates1) findet Anwendung.

Artikel 10
Arten von Maßnahmen

Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage.

Artikel 11
Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft

Die Kommission richtet eine Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft ein, um einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren sicherzustellen, Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und politische Entwicklungen in den Programmbereichen und -zielen und den damit verbundenen Bereichen zu erörtern.

KAPITEL II
FINANZHILFEN

Artikel 12
Finanzhilfen

(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein.

Artikel 13
Kumulierte und alternative Finanzierungen

(1) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des einschlägigen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann gemäß den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, anteilsmäßig berechnet werden.

(2) Maßnahmen, die im Rahmen des Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung 2021–2027 für eine Finanzierung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder den Europäischen Sozialfonds Plus in Betracht kommen, wenn sie die nachfolgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet;

b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Artikel 14
Förderfähige Stellen

(1) Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Folgende Stellen sind förderfähig:

a) jegliche Rechtsträger mit Sitz in:

i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii) einem mit dem Programm assoziierten Drittland, außer bezüglich des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels;

b) jegliche nach Unionsrecht gegründeten Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (Equinet) kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit dem ständigen Arbeitsprogramm von Equinet verbundenen Ausgaben gewährt werden.

KAPITEL III
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 15
Arbeitsprogramm

(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16
Überwachung und Berichterstattung

Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.

Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten und zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 17
Evaluierung

(1) Evaluierungen des Programms werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Die Kommission nimmt eine Zwischenevaluierung des Programms vor, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme berücksichtigt.

(3) Die Kommission nimmt am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.

Artikel 21
Kontaktstellen für das Programm

Jeder Mitgliedstaat kann Kontaktstellen für das Programm einrichten, deren Aufgabe es ist, den Antragstellern, Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu allen seinen Aspekten zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren, die Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen und der Programmergebnisse, Anfragen für Partner, Schulungen und Formalitäten.

Die Kontaktstellen für das Programm nehmen ihre Aufgaben unabhängig wahr.

Artikel 22
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen.

Artikel 23
Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 24
Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 7 Absatz 9 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 25
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

                        

1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und die Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

 

Anhang I
IM RAHMEN DES PROGRAMMS UNTERSTÜTZTE TÄTIGKEITEN

Die in Artikel 2 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere durch Unterstützung folgender Tätigkeiten verfolgt:

1. Sensibilisierung, Förderung und Verbreitung von Informationen im Rahmen der unter das Programm fallenden Bereiche und Ziele zur Verbesserung der Kenntnisse in Bezug auf die Rechte und Werte und die damit zusammenhängenden Strategien;

2. gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis zu verbessern;

3. analytische und Überwachungstätigkeiten, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Umsetzung des Unionsrechts und der Strategien der Union und die Einhaltung der Werte der Union in den Mitgliedstaaten zu verbessern, einschließlich durch die Erhebung von Daten und Statistiken, durch die Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, durch Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, durch Evaluierungen, durch Folgenabschätzungen und durch die Entwicklung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

4. Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Strategien und Rechte;

5. Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie;

6. Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützigen Akteuren, die in den Programmbereichen tätig sind, damit

a) ihre Reaktionsfähigkeit gestärkt wird und für alle Bürgerinnen und Bürger ein angemessener Zugang zu ihren Dienstleistungen und ihren Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten sichergestellt wird;

b) sie Interessenvertretungsaktivitäten zur Förderung der Rechte durchführen können, wodurch auch der Schutz und die Förderung der Werte der Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden sowie zum demokratischen Dialog, zur Transparenz und zur verantwortungsvollen Verwaltung – auch in Fällen, in denen der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt – beigetragen wird;

7. Steigerung des Bewusstseins der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere junger Menschen, für die Kultur, das Kulturerbe, die Identität und die Geschichte Europas, auch in Bezug auf totalitäre und autoritäre Regime und andere prägende Abschnitte der jüngeren Geschichte Europas, um das Geschichtsbewusstsein und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger Europas für die Union zu stärken und Toleranz, gegenseitiges Verständnis, den interkulturellen Dialog und die Achtung der Vielfalt zu fördern;

8. Begegnungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Ermöglichung der Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten und Projekten der Zivilgesellschaft, um so die Voraussetzungen für einen besseren von der Basis ausgehenden Ansatz zu schaffen und bürgerschaftliche und demokratische Beteiligung zu stärken;

9. Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Teilhabe am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft;

10. Ausbau der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts sowie der Werte, der politischen Ziele und der Strategien der Union;

11. Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 und damit Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen;

12. Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von Kontaktstellen für das Programm.

 

Anhang II
INDIKATOREN

Das Programm wird anhand mehrerer Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit sein allgemeines Ziel und seine spezifischen Ziele verwirklicht wurden, überwacht, wobei die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering gehalten werden. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

1. Anzahl der Personen, die erreicht werden durch

a) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;

b) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;

c) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen;

2. Anzahl der Organisationen der Zivilgesellschaft, die durch Maßnahmen zur Unterstützung und zum Aufbau von Kapazitäten erreicht wurden;

3. Zahl der transnationalen Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Geschichtsbewusstsein und das europäische Kulturerbe konzentrieren.

Die einzelnen Angaben sind, soweit möglich, nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung des Programms konzentrieren sich auf die einzelnen Aktionsbereiche und Tätigkeiten und umfassen den Gleichstellungsaspekt und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung.

 

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