Förderprogramm

Digitales Europa (2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Europäische Kommission (EC)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

DP11 – Europäische Politik für digitale Dienste und digitale Gesellschaft

Weiterführende Links:
Programm „Digitales Europa“ Funding & Tenders-Portal der EU – Digitales Europa

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Das Programm soll Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern und öffentlichen Verwaltungen digitale Technologien zugänglich machen sowie die Einführung wichtiger digitaler Technologien fördern.

Volltext

Das Programm zielt darauf ab,

  • digitale Schlüsseltechnologien durch großflächige Einführung zu stärken und zu fördern und
  • im Privatsektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse die Verbreitung und Akzeptanz digitaler Schlüsseltechnologien zu beschleunigen, indem sie den digitalen Wandel und den Zugang zu digitalen Technologien fördert.

Diese Ziele werden in 5 Teilbereichen verfolgt:

  • Supercomputing“,
  • künstliche Intelligenz,
  • Cybersicherheit und Vertrauen,
  • fortgeschrittene digitale Kompetenzen,
  • breiter Einsatz digitaler Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft.

Das Programm ergänzt einige andere Programme zur Förderung des digitalen Wandels und ermöglicht Synergien, darunter insbesondere Horizont Europa, in dessen Mittelpunkt Forschung und technologische Entwicklung stehen, und die digitalen Aspekte der Fazilität „Connecting Europe“.

Eine Förderung erhalten Sie hauptsächlich in Form von Auftragsvergaben oder als Finanzhilfen. Projekte sind dabei – abhängig vom Fördertyp – zwischen 50 und 100 Prozent förderfähig. In der Regel muss ein Eigenanteil von 50 Prozent erbracht werden. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beträgt der Eigenanteil 25 Prozent. Eine Kombination und Kumulierung mit Mitteln aus anderen Programmen ist möglich.

Die Voraussetzungen zur Förderung werden in Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Anträge können Sie im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen stellen. Diese werden auf dem Funding & Tender Portal der EU veröffentlicht. 

Abseits dieser spezifischen Förderaufrufe sind Förderungen zur Unterstützung von Digitalisierungsvorhaben nicht möglich. Eigenständige Vorschläge, die keinen Bezug auf konkrete Förderaufrufe nehmen, sind nicht förderfähig.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Einzelperson können Sie nur im Teilbereich „Fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ Anträge stellen. Das Programm richtet sich ansonsten an öffentliche Einrichtungen, Kommunen und Unternehmen sowie an internationale Organisationen. 
  • Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Kandidatenländer können im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft an dem Programm teilnehmen. Darüber hinaus ist auch eine Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten und internationalen Organisationen möglich. 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgenden Beschluss erlassen:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des MFR 2021–2027 aufgestellt.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

2. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

3. „assoziiertes Land“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung geschlossen hat, die seine Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 10 ermöglicht;

4. „internationale Organisation von europäischem Interesse“ eine internationale Organisation, deren Mitglieder mehrheitlich Mitgliedstaaten sind oder die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat;

5. „Europäisches Digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der gemäß Artikel 16 ausgewählt wurde, um die Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die unmittelbare Bereitstellung von – oder die Sicherstellung des Zugangs zu -technologischem Fachwissen und Experimentiereinrichtungen, z.B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie, sowie die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, und der Unternehmen jeder Art und Größe – insbesondere KMU, Midcap-Unternehmen und expandierenden Unternehmen (Scale-ups) – sowie öffentlichen Verwaltungen in der gesamten Union offensteht;

6. „fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ Fertigkeiten und berufliche Kompetenzen, die das Wissen und die Erfahrung erfordern, die zum Verständnis, zur Konzeption, zur Entwicklung, zur Verwaltung, zur Erprobung, zur Einführung, zur Nutzung und zur Instandhaltung der Technologien, Produkte und Dienste, die gemäß Artikel 7 durch das Programm unterstützt werden, notwendig sind;

7. „europäische Partnerschaft“ eine europäische Partnerschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/695;

8. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw.KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1);

9. „Cybersicherheit“ alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen;

10. „Infrastrukturen für digitale Dienste“ Infrastrukturen, die es ermöglichen, vernetzte Dienste elektronisch, üblicherweise über das Internet, zu erbringen;

11. „Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung derjenigen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Evaluierungsschwellenwerte erreicht haben, aber nicht gefördert werden konnten, weil die im Arbeitsprogramm für die betreffende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausreichten, die jedoch über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;

12. „Exa“ die Fähigkeit von Computersystemen, 1018 (10 hoch 18) Gleitkommaoperationen pro Sekunde auszuführen.

Artikel 3
Ziele des Programms

(1) Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, seine Vorteile den Bürgern, öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen unionsweit zugutekommen zu lassen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der globalen digitalen Wirtschaft zu steigern und zugleich unionsweit zur Überbrückung der digitalen Kluft beizutragen und die strategische Autonomie der Union zu stärken, und zwar durch eine ganzheitliche, sektorübergreifende und grenzüberschreitende Unterstützung und einen größeren Beitrag der Union.

Das Programm wird gegebenenfalls in enger Abstimmung mit anderen Programmen der Union durchgeführt und zielt darauf ab,

a) Europas Kapazitäten in Bereichen digitaler Schlüsseltechnologien durch großflächige Einführung zu stärken und zu fördern;

b) im Privatsektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse die Verbreitung und Akzeptanz von Europas digitalen Schlüsseltechnologien auszubauen, indem sie den digitalen Wandel und den Zugang zu digitalen Technologien fördert.

(2) Das Programm verfolgt fünf miteinander zusammenhängende spezifische Ziele:

a) spezifisches Ziel 1 – Hochleistungsrechnen;

b) spezifisches Ziel 2 – Künstliche Intelligenz;

c) spezifisches Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen;

d) spezifisches Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;

e) spezifisches Ziel 5 – Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität.

Artikel 4
Spezifisches Ziel 1 – Hochleistungsrechnen

(1) Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 1 – Hochleistungsrechnen werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a) Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer nachfrageorientierten und anwendungsgesteuerten integrierten Exa-Supercomputer- und -Dateninfrastruktur von Weltrang, die für öffentliche und private Nutzer, insbesondere KMU, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie niedergelassen sind, sowie für Forschungszwecke gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 leicht zugänglich ist;

b) Einführung einsatzbereiter operativer Technologie aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechnen in der Union aufzubauen, das verschiedene Aspekte in den Segmenten der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst – einschließlich Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitaler Kompetenzen – und ein hohes Sicherheits- und Datenschutzniveau aufweist;

c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur, einschließlich Integration mit Quantencomputertechnologien und Forschungsinfrastrukturen für Informatik, sowie Begünstigung einer in der Union erfolgenden Entwicklung der für diese Einführung nötigen Hardware und Software.

(2) Die Tätigkeiten im Rahmen des spezifischen Ziels 1 werden in erster Linie von dem Gemeinsamen Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen durchgeführt, das mit der Verordnung (EU) 2018/1488 gegründet wurde.

Artikel 5
Spezifisches Ziel 2 – Künstliche Intelligenz

(1) Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 – Künstliche Intelligenz werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten und des Basiswissens im Bereich der KI in der Union, darunter der Aufbau und die Stärkung hochwertiger Datenressourcen und entsprechender Austauschverfahren, sowie von Algorithmenbibliotheken, wobei gleichzeitig ein menschenzentriertes, inklusives Konzept sichergestellt wird, bei dem die Werte der Union geachtet werden;

b) Zugänglichmachung der unter Buchstabe a genannten Kapazitäten für Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, sowie für die Zivilgesellschaft, gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen, um ihren Nutzen für die europäische Gesellschaft und Wirtschaft zu maximieren;

c) Stärkung und Vernetzung von Test- und Experimentiereinrichtungen für KI in den Mitgliedstaaten;

d) Entwicklung und Stärkung kommerzieller Anwendungs- und Produktionssysteme, um die Einbindung von Technologien in Wertschöpfungsketten und die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle zu begünstigen sowie die erforderliche Zeitspanne von der Innovation bis zur kommerziellen Nutzung zu verkürzen und die Einführung KI-gestützter Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Gesellschaft zu fördern.

Bei KI-gestützten Lösungen und bereitgestellten Daten ist der Grundsatz des eingebauten Datenschutzes und der eingebauten Sicherheit („privacy and security by design“) unter voller Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften einzuhalten.

(2) Die Kommission legt gemäß Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich der Charta, in den Arbeitsprogrammen im Rahmen des spezifischen Ziels 2, unter anderem unter Berücksichtigung der Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz, ethische Anforderungen fest. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen und Finanzhilfevereinbarungen müssen die in diesen Arbeitsprogrammen festgelegten einschlägigen Anforderungen enthalten.

Gegebenenfalls nimmt die Kommission Prüfungen vor, um sicherzustellen, dass diese ethischen Anforderungen erfüllt werden. Die Finanzierung von Maßnahmen, die den ethischen Anforderungen nicht genügen, kann gemäß der Haushaltsordnung jederzeit ausgesetzt, beendet oder verringert werden.

(3) Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 2 werden in erster Linie im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

Die in diesem Artikel genannten ethischen und rechtlichen Anforderungen gelten ungeachtet der Haushaltsvollzugsart für alle Maßnahmen des spezifischen Ziels 2.

Artikel 6
Spezifisches Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen

(1) Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 3 – Cybersicherheit und Vertrauen werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a) Unterstützung der Entwicklung und Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um auf europäischer Ebene ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit zu erreichen, unter uneingeschränkter Beachtung der Datenschutzvorschriften und der Grundrechte und unter Sicherstellung der strategischen Autonomie der Union;

b) Unterstützung der Entwicklung und optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit sowie der Verbreitung und allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren;

c) Sicherstellung einer breiten Einführung wirksamer moderner Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der europäischen Wirtschaft mit einem besonderen Augenmerk auf Behörden und KMU;

d) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates2) zu unterstützen, auch durch Maßnahmen, mit denen die Übernahme bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Cybersicherheit vorangebracht wird;

e) Stärkung der Abwehrfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Hinwirken auf eine bessere Risikoerkennung und bessere Kenntnisse über Cybersicherheitsverfahren, Unterstützung öffentlicher und privater Organisationen bei der Einhaltung eines elementaren Maßes an Cybersicherheit, etwa durch Einführung der Übermittlungsverschlüsselung beim Datenverkehr und durch Softwareaktualisierungen;

f) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem zivilen und dem Verteidigungsbereich bei Cybersicherheits-Projekten, -Diensten, -Kompetenzen und -Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß einer Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (im Folgenden „Verordnung über das Kompetenzzentrum für Cybersicherheit“).

(2) Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 werden in erster Linie durch das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und das Netz nationaler Koordinierungszentren gemäß der Verordnung über das Kompetenzzentrum für Cybersicherheit durchgeführt.

Artikel 7
Spezifisches Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen

(1) Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den Bereichen des Programms unterstützt, um einen Beitrag zum Ausbau des europäischen Talentpools zu leisten, die digitale Kluft zu überbrücken und größere Professionalität zu fördern, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen und Cloud-Computing, Big-Data-Analyse, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien (z.B. Blockchain), Quantentechnologien, Robotik und KI, unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter. Um Qualifikationsungleichgewichte zu beheben und die Spezialisierung in digitalen Technologien und Anwendungen zu fördern, werden mit dem genannten finanziellen Beitrag die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a) Unterstützung der Konzeption und Durchführung hochwertiger langfristiger Schulungen und Kurse, einschließlich integrierten Lernens, für Studierende und für Arbeitskräfte;

b) Unterstützung der Konzeption und Durchführung hochwertiger kurzfristiger Schulungen und Kurse für Arbeitskräfte, insbesondere in KMU und im öffentlichen Sektor;

c) Unterstützung hochwertiger Schulungen am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende und Arbeitskräfte, insbesondere in KMU und im öffentlichen Sektor.

(2) Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 4 werden in erster Linie im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

Artikel 8
Spezifisches Ziel 5 – Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

(1) Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 – Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität werden die folgenden operativen Ziele bei gleichzeitiger Überbrückung der digitalen Kluft verfolgt:

a) Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem Interesse, wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Zoll, Verkehr, Mobilität, Energie, Umwelt sowie die Kultur- und Kreativbranche, einschließlich in der Union niedergelassener Unternehmen in diesen Bereichen, damit moderne digitale Technologien, wie etwa Hochleistungsrechnen, KI und Cybersicherheit, tatsächlich eingeführt und genutzt werden;

b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler moderner Infrastrukturen für digitale Dienste, einschließlich zugehöriger Dienste, in der gesamten Union und komplementär zu nationalen und regionalen Maßnahmen;

c) Unterstützung der Integration und Nutzung transeuropäischer Infrastrukturen für digitale Dienste und vereinbarter europäischer Digitalstandards im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse, um eine kosteneffiziente Einführung und Interoperabilität zu erleichtern;

d) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich Open-Source-Lösungen und der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen;

e) ein leicht wahrzunehmendes Angebot an den öffentlichen Sektor und an die Industrie der Union, insbesondere an KMU, digitale Technologien zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, und Ausweitung ihrer Nutzung, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung;

f) Unterstützung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technologien – darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, KI, Cybersicherheit, andere Spitzentechnologien und Zukunftstechnologien wie Distributed-Ledger-Technologien (z.B. Blockchain) – im öffentlichen Sektor und in der Industrie der Union, insbesondere in KMU und Start-up-Unternehmen;

g) Unterstützung der Konzeption, Erprobung, Umsetzung sowie Einführung und Instandhaltung interoperabler digitaler Lösungen – einschließlich Lösungen der digitalen Verwaltung – für öffentliche Dienste auf Unionsebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden und der Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmen dienen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für Bürger und Unternehmen freizusetzen;

h) Sicherstellung, dass auf Unionsebene durchgängig die Kapazitäten für eine führende Rolle beim digitalen Fortschritt vorhanden sind, zusätzlich zur Beobachtung und Analyse sich rasch entwickelnder digitaler Trends und zur Anpassung daran, sowie Austausch und allgemeine Anwendung bewährter Verfahren;

i) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdigen Datenaustausch und vertrauenswürdige digitale Infrastrukturen, unter anderem durch Verwendung von Diensten und Anwendungen auf Grundlage von Distributed-Ledger-Technologien (z.B. Blockchain), einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie durch Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen der Union, die auf eingebauter Sicherheit und eingebautem Datenschutz („security and privacy by design“) beruhen, unter Einhaltung der Verbraucher- und Datenschutzvorschriften;

j) Aufbau und Stärkung der Europäischen Digitalen Innovationszentren und ihres Netzes.

(2) Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 5 werden in erster Linie im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

Artikel 9
Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 7.588.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird indikativ wie folgt aufgeteilt:

a) 2.226.914.000 EUR für das spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen;

b) 2.061.956.000 EUR für das spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz;

c) 1.649.566.000 EUR für das spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen;

d) 577.347.000 EUR für das spezifische Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;

e) 1.072.217.000 EUR für das spezifische Ziel 5 – Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität.

(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, auch durch Nutzung betrieblicher IT-Systeme.

(4) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.

(5) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in der einschlägigen Bestimmung der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden, auch um gewährte Finanzhilfen für eine Maßnahme – sofern möglich – auf bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten aufzustocken, unbeschadet des in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegten Kofinanzierungsgrundsatzes und der Vorschriften für staatliche Beihilfen. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(6) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der einschlägigen Bestimmung der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Bedingungen wieder auf ein oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.

(7) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Maßnahmen und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

Artikel 10
Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1) Folgende Drittländer können im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten Zielen durch Assoziierung oder Teilassoziierung an dem Programm teilnehmen:

a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b) beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c) Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d) andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und ihren Verwaltungskosten, festlegt;

iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(2) Eine Assoziierung oder Teilassoziierung von Drittländern mit diesem Programm lässt Artikel 12 Absatz 5 unberührt.

Artikel 11
Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Union kann mit den in Artikel 10 genannten Drittländern, mit anderen Drittländern und mit in diesen Ländern niedergelassenen internationalen Organisationen oder Einrichtungen zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft sowie mit Nachbarländern, vor allem denjenigen des westlichen Balkans und des Schwarzmeerraums. Unbeschadet des Artikels 18 werden damit verbundene Kosten nicht aus dem Programm bestritten.

(2) Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittländern und Organisationen im Rahmen der spezifischen Ziele 1, 2 und 3 unterliegt Artikel 12.

Artikel 12
Sicherheit

(1) Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts, entsprechen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Verschlusssachen vor einer unbefugten Weitergabe. Maßnahmen, die außerhalb der Union durchgeführt werden und in deren Rahmen Verschlusssachen verwendet oder erstellt werden, unterliegen zusätzlich zur Erfüllung der vorstehenden Anforderungen einem zwischen der Union und dem Drittland, in dem die Tätigkeit durchgeführt wird, geschlossenen Sicherheitsabkommen.

(2) Vorschläge und Angebote, die von Antragstellern einzureichen sind, enthalten gegebenenfalls eine Sicherheitsselbstbewertung, in der etwaige Sicherheitsbedenken benannt werden und im Einzelnen erläutert wird, wie diese Bedenken ausgeräumt werden sollen, um Unionsrecht sowie nationalem Recht zu genügen.

(3) Gegebenenfalls nimmt die Kommission oder die mit der Durchführung des Programms betraute Einrichtung eine Sicherheitsüberprüfung der Finanzierungsvorschläge von Antragstellern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, vor.

(4) Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen gegebenenfalls dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission3) und den Bestimmungen zu seiner Durchführung genügen.

(5) Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen von der Teilnahme an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben bzw. als in Mitgliedstaaten niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

(6) Aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen kann im Arbeitsprogramm auch vorgesehen werden, dass sich Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele 1 und 2 nur dann beteiligen dürfen, wenn sie den von diesen Rechtsträgern zu erfüllenden Anforderungen genügen, damit der Schutz der grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet und für den Schutz von Informationen in Verschlusssachen gesorgt ist. Die entsprechenden Anforderungen sind im Arbeitsprogramm enthalten.

(7) Gegebenenfalls nimmt die Kommission oder die mit der Durchführung des Programms betraute Einrichtung Sicherheitsprüfungen vor. Die Finanzierung von Maßnahmen, die den Sicherheitsanforderungen dieses Artikels nicht genügen, kann gemäß der Haushaltsordnung jederzeit ausgesetzt, beendet oder verringert werden.

Artikel 13
Synergien mit anderen Programmen der Union

(1) Das Programm ermöglicht Synergien mit anderen Programmen der Union, wie in Anhang III beschrieben, insbesondere durch Regelungen für eine ergänzende Finanzierung aus Unionsprogrammen, sofern die Verwaltungsregelungen das zulassen. Eine Finanzierung aus anderen Programmen kann nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln eingesetzt werden, einschließlich der gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen. Die Kommission stellt sicher, dass die Erreichung der spezifischen Ziele bei der Durchführung des Programms in Ergänzung zu anderen Programmen der Union nicht behindert wird.

(2) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und die Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Politiken und Unionsprogrammen. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Schaffung geeigneter Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission und richtet geeignete Überwachungsinstrumente ein, um systematisch Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Union zu erschließen. Die Regelungen nach Absatz 1 tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der positiven Wirkung der Ausgaben bei.

Artikel 14
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Das Programm wird gemäß den Artikeln 4 bis 8 der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung, indem die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen mit bestimmten Durchführungsaufgaben betraut werden, durchgeführt. Einrichtungen, die mit der Durchführung des Programms betraut sind, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Teilnahme und die Verbreitung nur dann abweichen, wenn diese Abweichung im Rechtsakt zur Errichtung dieser Einrichtungen oder zur Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an sie vorgesehen ist oder – im Fall von Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, iii oder v der Haushaltsordnung – wenn eine solche Abweichung in der Beitragsvereinbarung vorgesehen sowie aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse dieser Einrichtungen oder der Art der Maßnahme notwendig ist.

(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Auftragsvergabe – als primärer Form – oder als Finanzhilfen und Preisgelder.

Erfordert die Erreichung des Ziels einer Maßnahme die Beschaffung innovativer Güter und Dienstleistungen, so dürfen Finanzhilfen nur an Begünstigte gewährt werden, die Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU4) und 2014/25/EU5) des Europäischen Parlaments und des Rates sind.

Ist die Bereitstellung innovativer Güter oder Dienstleistungen, die noch nicht in großem Umfang kommerziell verfügbar sind, für die Erreichung der Ziele einer Maßnahme erforderlich, so kann der Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Vergabeverfahrens genehmigen.

Der Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber kann aus hinreichend gerechtfertigten Gründen der öffentlichen Sicherheit verlangen, dass der Erfüllungsort des Auftrags im Gebiet der Union liegt.

Ferner können durch das Programm Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen bereitgestellt werden.

(3) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695.

Artikel 15
Europäische Partnerschaften

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Programm über europäische Partnerschaften und im Rahmen der strategischen Planung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Eine solche Durchführung kann Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen umfassen, die gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften gemäß der genannten Verordnung.

Artikel 16
Europäische Digitale Innovationszentren

(1) Ein erstes Netz Europäischer Digitaler Innovationszentren wird im ersten Jahr der Durchführung des Programms eingerichtet. Dieses erste Netz besteht aus mindestens einem Zentrum für jeden Mitgliedstaat, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat keinen Kandidaten, der gemäß den Absätzen 2 und 3 benannt und ausgewählt werden kann.

(2) Für die Zwecke der Einrichtung des Netzes nach Absatz 1 dieses Artikels benennt jeder Mitgliedstaat nach seinen nationalen Verfahren und entsprechend seinen administrativen und institutionellen Strukturen infrage kommende Einrichtungen im Wege eines offenen und wettbewerblichen Verfahrens anhand der folgenden Kriterien:

a) hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten der Europäischen Digitalen Innovationszentren und Kompetenzen in einem oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bereiche;

b) hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal zur Erfüllung der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten;

c) operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden; und

d) hinlängliche Finanzkraft, die der Höhe der Unionsmittel entspricht, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll, und die gegebenenfalls durch Sicherheiten nachgewiesen wird, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden.

(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die Auswahl der Einrichtungen, die das erste Netz bilden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission trägt der Stellungnahme jedes Mitgliedstaats vor der Auswahl eines Europäischen Digitalen Innovationszentrums in seinem Hoheitsgebiet umfassend Rechnung.

Die Kommission wählt die Einrichtungen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus:

a) für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel und

b) Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet, um die Konvergenz zwischen den im Rahmen des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Kohäsionsfonds für 2021–2027 geförderten Ländern und den anderen Mitgliedstaaten zu verbessern und zum Beispiel die digitale Kluft in geografischer Hinsicht zu überbrücken.

(4) Falls erforderlich erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach einem offenen und wettbewerblichen Verfahren Beschlüsse über die Auswahl der Einrichtungen, die zusätzliche Europäische Digitale Innovationszentren bilden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Mitgliedstaats vor der Auswahl eines zusätzlichen Europäischen Digitalen Innovationszentrums in seinem Hoheitsgebiet umfassend Rechnung.

Die Kommission wählt zusätzliche Europäische Digitale Innovationszentren so aus, dass europaweit eine breite geografische Abdeckung sichergestellt ist. Die Anzahl der Einrichtungen im Netz muss die Nachfrage nach Innovationszentrumsdiensten in den betreffenden Mitgliedstaaten decken. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der Union unterliegen, können zur Deckung des Bedarfs jener Gebiete besondere Einrichtungen benannt werden.

(5) Die Europäischen Digitalen Innovationszentren entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre Organisation, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsmethoden.

(6) Bei der Durchführung des Programms üben die Europäischen Digitalen Innovationszentren zum Nutzen der Wirtschaft der Union – insbesondere von KMU und Midcap-Unternehmen – sowie des öffentlichen Sektors folgende Tätigkeiten aus:

a) Sensibilisierung und Bereitstellung von oder Sicherstellung des Zugangs zu Fachwissen, Know-how und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel, einschließlich Test- und Experimentiereinrichtungen;

b) Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, sowie Organisationen und öffentlichen Verwaltungen dabei, wettbewerbsfähiger zu werden und ihre Geschäftsmodelle zu verbessern, indem sie neue, durch das Programm erfasste Technologien nutzen;

c) Förderung des Transfers von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch Zusammenführen von KMU, Start-up-Unternehmen und Midcap-Unternehmen, die in einer Region niedergelassen sind, mit Europäischen Digitalen Innovationszentren, die in anderen Regionen niedergelassen und am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; Schaffung von Anreizen für den Austausch von Kompetenzen und Wissen, gemeinsamen Initiativen und bewährten Verfahren;

d) Bereitstellung von oder Sicherstellung des Zugangs zu thematischen Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit KI, Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen für öffentliche Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU oder Midcap-Unternehmen;

e) Bereitstellung finanzieller Hilfe für Dritte im Rahmen des spezifischen Ziels 4.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d können sich Europäische Digitale Innovationszentren auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle thematischen Dienstleistungen erbringen bzw. diese Dienstleistungen nicht für alle in diesem Absatz genannten Arten von Einrichtungen erbringen.

(7) Erhält ein Europäisches Digitales Innovationszentrum Mittel im Rahmen des Programms, so geschieht das in Form von Finanzhilfen.

KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 17
Förderfähige Maßnahmen

(1) Nur Maßnahmen, die zur Erreichung der in den Artikeln 3 bis 8 genannten Ziele beitragen, sind förderfähig.

(2) Die Förderfähigkeitskriterien für im Rahmen des Programms durchzuführende Maßnahmen werden in den Arbeitsprogrammen festgelegt.

Artikel 18
Förderfähige Rechtsträger

(1) Folgende Rechtsträger können an dem Programm teilnehmen:

a) Rechtsträger mit Sitz in

i) einem Mitgliedstaat oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii) einem gemäß den Artikeln 10 und 12 mit dem Programm assoziierten Drittland;

b) andere nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen von europäischem Interesse.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, an bestimmten Maßnahmen teilnehmen, wenn ihre Teilnahme zur Erreichung der Ziele des Programms erforderlich ist. Diese Rechtsträger tragen die Kosten ihrer Teilnahme, sofern in den Arbeitsprogrammen nichts anderes festgelegt ist.

(3) Natürliche Personen können nur im Fall von Finanzhilfen im Rahmen des spezifischen Ziels 4 an dem Programm teilnehmen.

(4) In dem Arbeitsprogramm nach Artikel 24 kann vorgesehen werden, dass die Teilnahme aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union auf Begünstigte mit Sitz in den Mitgliedstaaten bzw. auf Begünstigte mit Sitz in den Mitgliedstaaten und in bestimmten assoziierten Ländern oder anderen Drittländern beschränkt ist. Jede Einschränkung der Teilnahme von Rechtsträgern mit Sitz in assoziierten Ländern muss den Bedingungen der jeweiligen Vereinbarung genügen.

KAPITEL III
FINANZHILFEN

Artikel 19
Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und können bis zu 100% der förderfähigen Kosten decken, unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung. Solche Finanzhilfen werden entsprechend den Vorgaben für jedes spezifische Ziel gewährt und verwaltet.

Artikel 20
Gewährungskriterien

(1) Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a) die Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;

b) die Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

c) die Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie eine mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden.

(2) Gegebenenfalls berücksichtigen die Gewährungskriterien folgende Aspekte:

a) die stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen;

b) die erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt;

c) Zugänglichkeit und einfacher Zugang zu entsprechenden Dienstleistungen;

d) eine transeuropäische Dimension;

e) eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, auch zur Überbrückung der digitalen Kluft in geografischer Hinsicht, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;

f) das Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit;

g) die Möglichkeit der Weiterverwendung und Anpassung der Ergebnisse der Projekte;

h) Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen.

Artikel 21
Bewertung

Gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung werden Finanzhilfeanträge von einem Evaluierungsausschuss bewertet, der sich vollständig oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzt.

KAPITEL IV
MISCHFINANZIERUNGSMAßNAHMEN UND ANDERE KOMBINIERTE FINANZIERUNGEN

Artikel 22
Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 23
Kumulative und alternative Finanzierung

(1) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulative Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2) Um mit dem Exzellenzsiegel des Programms ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet;

b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c) sie werden aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert.

Gemäß der einschlägigen Bestimmung der Dachverordnung für 2021–2027 können Vorschläge, die im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms vorgelegt und gemäß dem Programm mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, aus dem EFRE oder dem ESF+ unterstützt werden.

KAPITEL V
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 24
Arbeitsprogramme

(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Die Arbeitsprogramme werden grundsätzlich als mehrjährige Arbeitsprogramme – üblicherweise alle zwei Jahre – angenommen und decken die allgemeinen Ziele des Programms sowie ein oder mehrere spezifische Ziele ab. Sofern aufgrund bestimmter Durchführungserfordernisse gerechtfertigt, können sie auch als Jahresprogramme angenommen werden.

(3) Die Arbeitsprogramme stehen mit den spezifischen Zielen des Programms gemäß den Artikeln 4 bis 8 in Einklang und tragen gleichzeitig den in Anhang I festgelegten Tätigkeitsbereichen und Tätigkeitsarten Rechnung. Sie stellen sicher, dass die durch sie unterstützten Maßnahmen private Finanzierungen nicht verdrängen.

(4) Um dem technologischen Wandel und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der dort festgelegten Tätigkeiten auf eine Weise, die mit den in den Artikeln 4 bis 8 genannten spezifischen Zielen des Programms in Einklang steht, zu ändern.

(5) Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Arbeitsprogramme für die spezifischen Ziele 2, 4 und 5 und für mögliche andere Maßnahmen unter direkter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele 1 und 3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25
Überwachung und Berichterstattung

(1) Messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele sind in Anhang II festgelegt.

(2) Die Kommission legt eine Methode für die Bereitstellung von Indikatoren für eine genaue Bewertung der Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele fest.

(3) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der messbaren Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(4) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, sodass die Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und erforderlichenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(5) Amtliche Statistiken der Union wie die regelmäßigen IKT-Erhebungen sind möglichst umfassend als Kontextindikatoren zu nutzen. Die Kommission konsultiert nationale statistische Ämter und bezieht sie gemeinsam mit Eurostat in die erste Konzeption und spätere Entwicklung statistischer Indikatoren zur Überwachung der Durchführung des Programms und der im Hinblick auf den digitalen Wandel erzielten Fortschritte ein.

Artikel 26
Evaluierung des Programms

(1) Programmevaluierungen werden so durchgeführt, dass die Ergebnisse rasch in die Entscheidungsfindung einfließen können. In ihrem Rahmen wird auch eine qualitative Bewertung der Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Ziele des Programms vorgenommen.

(2) Zusätzlich zur regelmäßigen Überwachung des Programms führt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durch, sobald ausreichend Informationen über dessen Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Die Zwischenevaluierung bildet die Grundlage dafür, die Programmdurchführung gegebenenfalls anzupassen, wobei auch einschlägige neue technologische Entwicklungen berücksichtigt werden.

(3) Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

Im Zuge der abschließenden Evaluierung werden die langfristigen Auswirkungen des Programms und seine Nachhaltigkeit bewertet.

(4) Das System für die Evaluierungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Programmevaluierung von den Empfängern der Unionsmittel effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und ein geeignetes Maß an Ausführlichkeit aufweisen.

(5) Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 genannte Zwischenevaluierung sowie die in Absatz 3 genannte abschließende Evaluierung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Artikel 27
Prüfungen

(1) Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich solcher, die nicht im Auftrag von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

(2) Das Kontrollsystem gewährleistet ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten und sonstigen mit der Kontrolle verbundenen Kosten auf allen Ebenen.

(3) Prüfungen der Ausgaben werden einheitlich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit durchgeführt.

(4) Als Teil des Kontrollsystems kann die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben beruhen. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl ergänzt, die anhand einer Abschätzung der Risiken bei Ausgaben bestimmt wird.

(5) Maßnahmen, die eine kumulative Finanzierung aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal geprüft, wobei alle betreffenden Programme und die jeweiligen geltenden Vorschriften erfasst sein müssen.

Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 29
Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Politikunterstützung und Verbreitung

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission sorgt außerdem dafür, dass integrierte Informationen zur Verfügung stehen und dass damit potenzielle Antragsteller mit Bedarf an Unionsmitteln im digitalen Bereich erreicht werden.

Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3) Aus dem Programm werden die Entwicklung politischer Strategien, die Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen des Programms unterstützt und die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch in den in den Artikeln 4 bis 8 genannten Bereichen gefördert.

KAPITEL VI
DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 3 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für das Programm „Digitales Europa“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 32
Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2015/2240 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 33
Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates6) und des Beschlusses (EU) 2015/2240 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Rechtsakte gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 und dem Beschluss (EU) 2015/2240 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 34
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.

 

                        

1) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

2) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

3) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

4) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

5) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

6) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

 

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