Richtlinie
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:
[…]
KAPITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
(2) In dieser Verordnung werden außerdem die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Bezug auf das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt.
Artikel 2
Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Der EFRE und der Kohäsionsfonds leisten einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union.
(2) Der EFRE trägt dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen innerhalb der Union und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern durch Beteiligung an der Strukturanpassung der Gebiete mit Entwicklungsrückstand und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, auch durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Bewältigung von Umweltproblemen.
(3) Der Kohäsionsfonds trägt zu Projekten in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (TEN-T) bei.
Artikel 3
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 politischen Zielen (im Folgenden „PZ“) werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:
a) ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität (im Folgenden „PZ 1“) durch:
i) Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien;
ii) Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für Bürger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden;
iii) Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, unter anderem durch produktive Investitionen;
iv) Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum;
v) Ausbau digitaler Konnektivität.
b) ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität (im Folgenden „PZ 2“) durch:
i) Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen;
ii) Förderung erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien;
iii) Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme außerhalb des transeuropäischen Energienetzwerks (TEN-E);
iv) Förderung der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenprävention und der Katastrophenresilienz unter Berücksichtigung von ökosystembasierten Ansätzen;
v) Förderung des Zugangs zu Wasser und einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung;
vi) Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft;
vii) Verbesserung des Schutzes und der Erhaltung der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, auch in städtischen Gebieten, sowie Verringerung aller Formen von Umweltverschmutzung;
viii) Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft;
c) ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität (im Folgenden „PZ 3“) durch:
i) Entwicklung eines klimaresilienten, intelligenten, sicheren, nachhaltigen und intermodalen TEN-V;
ii) Entwicklung und Verbesserung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzüberschreitenden Mobilität;
d) ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „PZ 4“) durch:
i) Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft;
ii) Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung barrierefreier Infrastruktur, auch durch Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts in der allgemeinen und beruflichen Bildung;
iii) Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen, auch von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnraumversorgung und soziale Dienstleistungen;
iv) Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, auch von Migranten, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnraumversorgung und soziale Dienstleistungen;
v) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Förderung der Resilienz von Gesundheitssystemen, einschließlich der Primärversorgung, sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft;
vi) Stärkung der Rolle, die Kultur und nachhaltiger Tourismus für die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Inklusion und die soziale Innovation spielen;
e) ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen (im Folgenden „PZ 5“) durch:
i) Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit in städtischen Gebieten;
ii) Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen lokalen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus und der Sicherheit außerhalb städtischer Gebiete.
Die Unterstützung im Rahmen des PZ 5 erfolgt durch territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in den in Artikel 28 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen.
(2) Im Rahmen der beiden spezifischen Ziele, die in Absatz 1 Buchstabe e genannt sind, können Mitgliedstaaten auch Vorhaben unterstützen, die im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes gefördert werden können.
(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt.
(4) Innerhalb der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ unterstützt werden, sofern diese
a) die Kapazität der Programmbehörden verbessern;
b) die Kapazität von Akteuren auf sektoraler oder territorialer Ebene verbessern, die für die Ausführung von für den Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds relevanten Tätigkeiten verantwortlich sind, sofern das zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, oder
c) die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern.
Die in Buchstabe c genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, eine makroregionale Strategie oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt.
Artikel 4
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung
(1) In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel, ausgenommen die Mittel für technische Hilfe, eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie gemäß den Absätzen 3 bis 9 thematisch konzentriert.
(2) In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Gebiete in äußerster Randlage umfassen, werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage eigens zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Gebiete separat behandelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die thematische Konzentration entweder auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten. Jeder Mitgliedstaat gibt seine Entscheidung in seiner Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 an. Diese Entscheidung gilt für die gesamten EFRE-Mittel dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels während des gesamten Programmplanungszeitraums.
(4) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf nationaler Ebene werden die Mitgliedstaaten gemäß ihrer Bruttonationaleinkommensrate wie folgt eingeteilt:
a) Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 100% des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 1“);
b) Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 75% und unter 100% des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 2“);
c) Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate unter 75% des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 3“).
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Bruttonationaleinkommensrate“ das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017, im Verhältnis zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum.
Gebiete in äußerster Randlage werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Gruppe 3 eingestuft.
Inselmitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds erhalten, werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Gruppe 3 eingestuft.
(5) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie werden die Regionen gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 nach Regionenkategorien eingestuft als
a) stärker entwickelte Regionen,
b) Übergangsregionen,
c) weniger entwickelte Regionen.
(6) Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene die folgenden Anforderungen an die thematische Konzentration einhalten:
a) Mitgliedstaaten der Gruppe 1 oder stärker entwickelte Regionen weisen mindestens 85% ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 30% dem PZ 2;
b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 oder Übergangsregionen weisen mindestens 40% ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30% dem PZ 2;
c) Mitgliedstaaten der Gruppe 3 oder weniger entwickelte Regionen weisen mindestens 25% ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30% dem PZ 2.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorien einzuhalten, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte für die EFRE-Mittel nach Absatz 1 aggregiert für alle Regionen, die in die jeweilige Regionenkategorie fallen.
(7) Weist ein Mitgliedstaat mehr als 50% seiner gesamten Kohäsionsfonds-Mittel, außer für technische Hilfe, dem PZ 2 zu, wie nach der Übertragung gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet, wobei die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind, so kann der über die 50% hinausgehende Teil der Zuweisung bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt werden.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten, so werden die Kohäsionsfonds-Mittel, die gemäß Unterabsatz 1 bei den Anforderungen an die thematische Konzentration berücksichtigt werden, den verschiedenen Regionenkategorien anteilig auf der Grundlage ihres relativen Anteils an der Gesamtbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen.
Die Mitgliedstaaten legen in ihrer Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar, ob die Kohäsionsfonds-Mittel bei den Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 berücksichtigt werden.
(8) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 40% dieser Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 40% der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(9) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 50% dieser EFRE-Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 50% der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(10) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(11) Wenn die EFRE-Zuweisung eines bestimmten Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
(12) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die zusätzliche Förderung für die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060.
Artikel 5
Umfang der Unterstützung aus dem EFRE
(1) Aus dem EFRE werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
a) Investitionen in Infrastruktur;
b) Tätigkeiten für angewandte Forschung und für Innovation, darunter industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien;
c) Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen;
d) produktive Investitionen in KMU und Investitionen zum Erhalt bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze;
e) Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte;
f) Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Tätigkeiten unter Beteiligung von Innovationsclustern, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden;
g) Information, Kommunikation und Studien; und
h) technische Hilfe.
(2) Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU können unterstützt werden,
a) wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen;
b) wenn hauptsächlich Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii unterstützt werden;
c) wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates1) durch Finanzierungsinstrumente handelt; oder
d) wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Rahmen von Forschungs- und Innovationstätigkeiten handelt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützt werden.
(3) Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und Umschulung unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten.
(4) Aus dem EFRE wird ferner der Kauf von Versorgungsgütern, die zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen und der Katastrophenresilienz benötigt werden, unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 2 und dem in jenem Unterabsatz Buchstabe d Ziffer v festgelegten spezifischen Ziel des PZ 4 zu leisten.
(5) Im Rahmen von Interreg kann aus dem EFRE außerdem Folgendes unterstützt werden:
a) gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen; und
b) begleitende „weiche“ Investitionen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PZ 4 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057.
(6) Aus dem EFRE kann die Finanzierung des Betriebskapitals von KMU mittels Finanzhilfen unterstützt werden, falls das unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren.
(7) Stellt die Kommission auf einen von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE gestattet ist.
(8) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Anwendung des Absatzes 6 und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE ausreicht, um die Inanspruchnahme des Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission – falls das als zweckmäßig erachtet wird – Vorschläge für Änderungen der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4.
(9) Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 dieses Artikels auffordern.
Artikel 6
Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds
(1) Aus dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
a) Investitionen im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf erneuerbare Energien gelegt wird;
b) Investitionen in das TEN-V;
c) technische Hilfe;
d) Information, Kommunikation und Studien.
Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Investitionen gemäß den Buchstaben a und b.
(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragene Betrag wird für TEN-V-Projekte eingesetzt.
Artikel 7
Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten nicht unterstützt:
a) die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
b) Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind;
c) die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
d) ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde;
e) Investitionen in Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage, oder in vorhandene Regionalflughäfen im Sinne von Artikel 2 Nummer 153 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in jedem der folgenden Fälle:
i) in Maßnahmen zur Minderung von Umweltauswirkungen; oder
ii) in Gefahrenabwehr, Sicherheit, und Flugverkehrsmanagementsysteme, die auf das SESAR (Single European Sky ATM Research)-System gestützt sind;
f) Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien, ausgenommen
i) Gebiete in äußerster Randlage – nur in gebührend gerechtfertigten Fällen –; oder
ii) Investitionen in den Abbau, die Umwandlung oder die Sicherung bestehender Mülldeponien, vorausgesetzt, dass diese Investitionen nicht deren Kapazität steigern;
g) Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, ausgenommen:
i) Gebiete in äußerster Randlage – nur in gebührend gerechtfertigten Fällen –;
ii) Investitionen in Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen für Zwecke der Kreislaufwirtschaft;
h) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, außer
i) Ersatz von Heizsystemen, die mit festen fossilen Brennstoffen, insbesondere Steinkohle, Torf, Braunkohle, Ölschiefer, befeuert werden, durch erdgasbefeuerte Heizsysteme für folgenden Zweck:
– Aufrüstung von Fernwärme- und Fernkältesystemen auf den Stand einer „effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU;
– Aufrüstung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung auf den Stand einer „hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU;
– Investitionen in erdgasbefeuerte Heizkessel und Heizsysteme in Wohnungen und Gebäuden zum Ersatz von Steinkohle-, Torf-, Braunkohle- oder Ölschiefer-befeuerten Anlagen;
ii) Investitionen in den Ausbau und die Umnutzung, Umrüstung oder Nachrüstung von Transport- und Verteilungsnetzen für Erdgas, vorausgesetzt, dass durch diese Investitionen die Netze auch für die Einspeisung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, wie Wasserstoffgas, Biomethangas und synthetisches Gas, in das System bereit gemacht werden sowie die Ersetzung von mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten Anlagen ermöglicht wird;
iii) Investitionen in
– saubere Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2) für öffentliche Zwecke; und
– Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die für den Einsatz durch Katastrophenschutzdienste und Feuerlöschdienste konstruiert und gebaut oder angepasst wurden.
(2) Der Gesamtbetrag der Unionsunterstützung für Investitionen der Union nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii darf die folgenden Obergrenzen der gesamten Programmzuweisungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigen:
a) für Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf unter 60% des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, oder für Mitgliedstaaten, deren BNE pro Kopf unter 90% des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt und bei denen der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch bei oder über 25% liegt, beträgt die Obergrenze 1,55%;
b) für andere als in Buchstabe a genannte Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf unter 90% des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, beträgt die Obergrenze 1%;
c) für Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf bei 90% des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE oder darüber liegt, beträgt die Obergrenze 0,2%.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats in Kaufkraftstandards gemessen und anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017 berechnet und als Prozentzahl des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Energieverbrauch den im Jahr 2018 gemessenen Anteil von Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer.
(4) Vorhaben, die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds gemäß Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii unterstützt werden, müssen von der Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 ausgewählt werden. Solche Vorhaben werden nicht schrittweise in den nächsten Programmplanungszeitraum überführt.
(5) Aus dem Kohäsionsfonds werden keine Investitionen in das Wohnungswesen unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien.
(6) Überseeische Länder und Hoheitsgebiete kommen für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates3) an Interreg-Programmen teilnehmen.
Artikel 8
Indikatoren
(1) Die in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls zutreffend, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.
(3) Gemäß ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um die relevanten Anpassungen an den dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.
(5) Die Kommission bewertet, wie der strategischen Bedeutung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen im Kontext der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung getragen wird, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
KAPITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN
Artikel 9
Integrierte territoriale Entwicklung
(1) Die integrierte territoriale Entwicklung kann aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung unterstützt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem EFRE für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen um.
Artikel 10
Unterstützung für benachteiligte Gebiete
Der EFRE verwendet gemäß Artikel 174 AEUV besondere Aufmerksamkeit auf die Bewältigung der Herausforderungen von benachteiligten Regionen und Gebieten, insbesondere von ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen. Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 11 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/1060 in ihren Partnerschaftsvereinbarungen gegebenenfalls einen integrierten Ansatz fest, um die demografischen Herausforderungen solcher Regionen und Gebiete zu bewältigen oder deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Dieser integrierte Ansatz kann eine spezielle Mittelzusage für den genannten Zweck umfassen.
Artikel 11
Nachhaltige Stadtentwicklung
(1) Um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen zu bewältigen, wird aus dem EFRE die integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien oder Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 29 bzw. 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt; dabei stehen städtische Gebiete einschließlich funktionaler Stadtgebiete („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen von Programmen gemäß den beiden in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Zielen im Mittelpunkt.
Besondere Aufmerksamkeit ist der Bewältigung von ökologischen und klimatischen Herausforderungen zu schenken, insbesondere dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, der Nutzbarmachung des Potenzials digitaler Technologien für Innovationszwecke und der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete. In diesem Zusammenhang werden die Mittel für nachhaltige Stadtentwicklung, die unter den Prioritäten, die dem PZ 1 und dem PZ 2 entsprechen, eingeplant sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4 angerechnet.
(2) Mindestens 8% der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in einer oder mehreren der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen zugewiesen.
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.
In den betreffenden Programmen werden die hierfür in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Beträge festgelegt.
(3) Der der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zugewiesene Prozentsatz ist während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Wenn die EFRE-Zuweisung aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
Artikel 12
Europäische Stadtinitiative
(1) Der EFRE unterstützt die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird.
Diese Initiative deckt alle städtischen Gebiete, einschließlich funktionaler Stadtgebiete, ab und unterstützt die Urbane Agenda für die EU, darunter auch die Beteiligung lokaler Behörden an den in der Urbanen Agenda für die EU entwickelten thematischen Partnerschaften.
(2) Die Europäische Stadtinitiative umfasst bei der nachhaltigen Stadtentwicklung die folgenden zwei Elemente:
a) Unterstützung innovativer Maßnahmen;
b) Unterstützung von Kapazitäts- und Wissensaufbau, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation.
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zusammenarbeit gewidmet werden, die auf den Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene abzielt, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative Bericht.
(3) Das Governance-Modell für die Europäische Stadtinitiative sieht die Beteiligung von Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden und Städten vor und sorgt für eine angemessene Koordination und ausreichend Komplementaritäten mit dem Programm, das unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059 speziell auf die nachhaltige Stadtentwicklung ausgerichtet ist.
Artikel 13
Interregionale Innovationsinvestitionen
(1) Der EFRE unterstützt das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen.
(2) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen unterstützt die Kommerzialisierung und Ausweitung von interregionalen Innovationsprojekten mit dem Potenzial, die Entwicklung von europäischen Wertschöpfungsketten anzuregen.
(3) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umfasst zwei Bereiche, mit denen Folgendes in gleichem Maße unterstützt wird:
a) finanzielle Unterstützung und Beratung bei Investitionen in interregionale Innovationsprojekte in Bereichen der intelligenten Spezialisierung;
b) finanzielle Unterstützung und Beratung sowie Kapazitätsaufbau bei der Entwicklung von Wertschöpfungsketten in weniger entwickelten Regionen.
(4) Bis zu 2% der Mittel können für Tätigkeiten auf dem Gebiet des Lernens und der Evaluierung aufgewendet werden, um die Ergebnisse der im Rahmen der beiden Bereiche unterstützten Projekte zu nutzen und zu verbreiten.
(5) Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um.
(6) Die Kommission wird bei ihrer Arbeit durch eine Expertengruppe unterstützt.
Die Expertengruppe setzt sich aus Vertretern von Mitgliedstaaten, regionalen Behörden und Städten sowie aus Vertretern von Organisationen aus Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft zusammen. Bei der Zusammensetzung der Expertengruppe wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt.
Die Expertengruppe unterstützt die Kommission bei der Erstellung eines langfristigen Arbeitsprogramms und bei der Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
(7) Die Kommission sorgt beim Einsatz dieses Instruments für Koordination und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit dem Aktionsbereich „Interreg C“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/1059.
(8) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Union.
Drittländer können sich gemäß den in den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates5) (im Folgenden „Horizont Europa-Verordnung“) enthaltenen Modalitäten an diesem Instrument beteiligen.
Artikel 14
Gebiete in äußerster Randlage
(1) Artikel 4 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen.
(2) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes unterstützt:
a) die Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfangs;
b) abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Gebieten aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen.
Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann außerdem für die Finanzierung von Ausgleichsausgaben für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet werden.
(3) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes nicht unterstützt:
a) Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind;
b) Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung;
c) Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben;
d) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht von Unternehmen erfüllt werden und bei denen der Staat als Träger öffentlicher Gewalt handelt.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c kann der EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützen.
KAPITEL III
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Übergangsbestimmungen
Die Verordnungen (EU) Nr. 1300/2013 und (EU) Nr. 1301/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß den genannten Verordnungen erlassen wurde, gelten weiterhin für die Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 gemäß Artikel 177 AEUV.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
1) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
2) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
3) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (siehe Seite 94 dieses Amtsblatts).
4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
5) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).