Richtlinie
Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:
[…]
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Interreg-Aktionsbereiche
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen einerseits und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit andererseits.
Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u.a. in Bezug auf technische Hilfe, Begleitung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme im Rahmen von Interreg (im Folgenden „Interreg-Programme“), die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden.
Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem „Instrument für Heranführungshilfe“ (im Folgenden „IPA III“) und dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „NDICI“) sowie hinsichtlich der Bereitstellung von Mitteln für alle ÜLG im Rahmen des mit dem Beschluss 2013/755/EU festgelegten Programms im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 (im Folgenden zusammen „Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union“) werden in dieser Verordnung zusätzliche spezifische Ziele sowie die Einbindung dieser Mittel in die Interreg-Programme, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen und bestimmte spezifische Durchführungsvorschriften festgelegt.
Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union (im Folgenden zusammen „Interreg-Fonds“) werden in dieser Verordnung die Interreg-spezifischen Ziele sowie die Organisation von Interreg, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen, die finanziellen Mittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.
Die Verordnung (EU) 2021/1060 und die Verordnung (EU) 2021/1058 gelten für die Interreg-Programme, sofern in den genannten Verordnungen oder der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder sofern die Verordnung (EU) 2021/1060 nicht ausschließlich für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gilt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „IPA-III-Begünstigter“ bezeichnet ein im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführtes Land oder Gebiet;
2. „Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält oder das in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshauhalt“) beiträgt;
3. „Partnerland“ bezeichnet einen IPA-III-Begünstigten oder – für Programme im Rahmen von Interreg A und B – ein in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführtes Land oder Gebiet des Nachbarschaftsraums oder die Russische Föderation oder – für Programme im Rahmen von Interreg C und D – ein Land oder Gebiet jedes anderen geografischen Raums im Rahmen des NDICI, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält;
4. „grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, die nach dem Recht eines der teilnehmenden Länder eines Interreg-Programms gegründet ist, sofern sie von territorialen Behörden oder sonstigen Einrichtungen aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern gegründet wurde;
5. „Organisation der regionalen Integration und Zusammenarbeit“ bezeichnet im Kontext der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eine Gruppe von Drittländern oder Regionen desselben geografischen Gebiets, deren Ziel eine enge Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse ist, wobei auch Mitgliedstaaten einer solchen Gruppe angehören können.
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahingehend zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 von den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder von der Verordnung (EU) 2021/1058 die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahingehend zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.
Artikel 3
Interreg-Aktionsbereiche
Im Rahmen von Interreg werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Aktionsbereiche unterstützt:
(1) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung zwischen benachbarten Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen (im Folgenden „Interreg A“):
a) die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Grenzregionen mindestens zweier Mitgliedstaaten oder zwischen aneinandergrenzenden Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Drittländer oder
b) die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen aneinandergrenzenden Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:
i) IPA-III-Begünstigte
ii) Partnerländer, die mit NDICI-Mitteln unterstützt werden, oder
iii) die Russische Föderation für die Zwecke ihrer Beteiligung an der auch aus NDICI-Mitteln geförderten grenzübergreifenden Zusammenarbeit;
(2) die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Programmpartner in Mitgliedstaaten, Drittländern und Partnerländern sowie in ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration (im Folgenden „Interreg B“);
(3) die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik (im Folgenden „Interreg C“) durch Förderung
a) des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten unter Ausrichtung auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Ziele und das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren sowie ihre Übertragung auf die Politik der regionalen Entwicklung, einschließlich der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (im Folgenden „Programm Interreg Europe“);
b) des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Zusammenhang mit der Ermittlung, der Übertragung und der Kapitalisierung bewährter Verfahren für die integrierte und nachhaltige Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, zur Unterstützung von Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1058 entwickelt wurden sowie zur Ergänzung der Initiative gemäß Artikel 11 jener Verordnung in koordinierter Weise (im Folgenden „Programm URBACT“);
c) des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten (im Folgenden „Programm INTERACT“), um
i) die Durchführung der Interreg-Programme zu harmonisieren und zu vereinfachen sowie zur Kapitalisierung ihrer Ergebnisse beizutragen;
ii) eventuelle in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Kooperationsmaßnahmen zu harmonisieren und zu vereinfachen;
iii) die Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden „EVTZ“) zu unterstützen;
d) Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts (im Folgenden „Programm ESPON“) zu analysieren;
(4) die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder mindestens einer Organisation der regionalen Integration und Zusammenarbeit zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft (im Folgenden „Interreg D“).
ABSCHNITT II
Geografischer Geltungsbereich
Artikel 4
Geografischer Geltungsbereich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen aus dem EFRE unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern sowie alle Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht von mehr als 150 km Meer getrennt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete und unabhängig davon, wo die grenzübergreifende Interaktion tatsächlich stattfindet.
(2) Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino umfassen.
(3) Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes der NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete.
Artikel 5
Geografischer Geltungsbereich der transnationalen Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, die sich auf größere transnationale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien.
(2) Bei Vorlage eines Programms für transnationale Zusammenarbeit kann dieses Programm auf Antrag eines betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten auch ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten umfassen.
(3) Die Programme für transnationale Zusammenarbeit können folgende Gebiete umfassen, unabhängig davon, ob sie aus dem Unionshaushalt unterstützt werden:
a) Regionen in Island, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino;
b) ÜLG;
c) die Färöer;
d) Regionen von Partnerländern im Rahmen von IPA III oder NDICI.
(4) Bei den in Absatz 3 genannten Regionen, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.
Artikel 6
Geografischer Geltungsbereich der interregionalen Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit wird das gesamte Gebiet der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, aus dem EFRE unterstützt.
(2) Die Programme für interregionale Zusammenarbeit können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Drittländer, Partnerländer und sonstigen Gebiete oder ÜLG umfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.
Artikel 7
Geografischer Geltungsbereich der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage werden alle in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete aus dem EFRE unterstützt.
(2) Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete von aus dem NDICI unterstützten Partnerländern oder auf aus dem Programm für überseeische Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLGP“) unterstützte ÜLG oder beides umfassen.
Artikel 8
Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete
(1) Für die Zwecke der Artikel 4 bis 7 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der nach den einzelnen Aktionsbereichen und Interreg-Programmen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
Die externen grenzübergreifenden Programme werden als „Interreg-A-IPA-III-CBC-Programme“ (im Folgenden „IPA III CBC“) oder als „Interreg-A-NEXT-Programme“ (im Folgenden „NDICI CBC“) aufgeführt.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte enthalten auch eine Liste der Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen.
(3) Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, werden in der Liste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ebenfalls genannt.
ABSCHNITT III
Mittel und Kofinanzierungssätze
Artikel 9
EFRE-Mittel für Interreg-Programme
(1) Die EFRE-Mittel für Interreg-Programme belaufen sich auf 8.050.000.000 EUR zu Preisen von 2018 der Gesamtmittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds, die für die Mittelbindung im Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 zur Verfügung stehen und in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewiesen sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:
a) 72,2% (d.h. insgesamt 5.812.790.000 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen („Aktionsbereich A“);
b) 18,2% (d.h. insgesamt 1.466.000.000 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit („Aktionsbereich B“);
c) 6,1% (d.h. insgesamt 490.000.000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit („Aktionsbereich C“);
d) 3,5% (d.h. insgesamt 281.210.000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage („Aktionsbereich D“);
(3) Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen Anteil an den Gesamtbeträgen für die Aktionsbereiche A, B und D gemäß der in Nummer 8 des Anhangs XXVI der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten Methodik nach Jahren aufgeschlüsselt mit.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15% seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Aktionsbereiche A, B und D von einem dieser Aktionsbereiche auf einen oder mehrere andere übertragen.
(5) Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme mit, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
Artikel 10
Fondsübergreifende Bestimmungen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der mehrjährigen Strategiedokumente für die externen grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeitsprogramme, die aus dem EFRE und NDICI, aus dem EFRE und IPA III oder aus dem EFRE, NDICI und IPA III unterstützt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verfahrens nach der IPA-III-Verordnung erlassen.
In Bezug auf die aus dem EFRE und NDICI unterstützten Interreg-Programme werden in diesem Durchführungsrechtsakt die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Elemente festgelegt.
In Bezug auf die aus dem EFRE und IPA III unterstützten Interreg-Programme gilt dieser Durchführungsrechtsakt gegebenenfalls auch für die Teilnahme von IPA-III-Begünstigten oder Partnerländern an Programmen im Rahmen von Interreg C und D.
(2) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten legen den EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen fest, die auch aus der Finanzausstattung gemäß IPA III CBC oder aus der Finanzausstattung gemäß NDICI CBC unterstützt werden sollen. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.
Die jeweiligen Beiträge aus IPA III und NDICI zu Programmen im Rahmen von Interreg B, C und D berücksichtigen die Zusammensetzung der jeweiligen Programmpartnerschaft durch die Mitgliedstaaten, die IPA-Begünstigten und die Partnerländer. Diese Beiträge können in den mehrjährigen Strategiedokumenten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt werden.
(3) Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen mehrjährigen Strategiedokuments nach Absatz 1 aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der in der IPA-III-Verordnung oder Verordnung (EU) 2021/947 festgelegt wird.
Führt jedoch die Überprüfung des einschlägigen Strategieplanungsdokuments für IPA III oder NDICI zu einer Kürzung des entsprechenden Betrags für die verbleibenden Jahre, so kann sich jeder betreffende Mitgliedstaat für eine der nachfolgenden Optionen entscheiden:
a) Durchführung des Verfahrens nach Artikel 12 Absatz 3;
b) Fortführung des Interreg-Programms mit der verbleibenden Unterstützung aus dem EFRE und aus IPA III CBC oder NDICI CBC oder
c) Kombination aus den Optionen nach den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes.
(4) Die der EFRE-, IPA-III-CBC- oder NDICI-CBC-Unterstützung für externe grenzübergreifende Interreg-Programme entsprechenden jährlichen Mittelzuweisungen werden in die entsprechenden Haushaltslinien für das Haushaltsjahr 2021 eingestellt.
(5) Hat die Kommission eine besondere Mittelzuweisung vorgesehen, um Partnerländer oder -regionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 bzw. ÜLG im Rahmen des Beschlusses 2013/755/EU beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 oder Artikel 87 des Beschlusses 2013/755/EU oder nach beiden Bestimmungen zu unterstützen, so kann der EFRE, sofern dies angemessen ist und hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus NDICI- oder ÜLGP-Mitteln oder beiden dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht, nach der vorliegenden Verordnung ebenfalls einen Beitrag zu Maßnahmen leisten, die von einem Partnerland oder -gebiet oder einem sonstigen Rechtsträger im Sinne der Verordnung (EU) 2021/947, von einem Land, Gebiet oder sonstigen Rechtsträger im Sinne des Beschluss 2013/755/EU oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage insbesondere im Rahmen mindestens eines Programms im Rahmen von Interreg B, C oder D oder im Rahmen der in Artikel 59 dieser Verordnung genannten und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegten und umgesetzten Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden.
Artikel 11
Liste der Interreg-Programmmittel
(1) Die Kommission erlässt auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Durchführungsrechtsakte, in denen alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in denen für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus jedem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte enthalten außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten.
Artikel 12
Rückfluss von Mitteln und Einstellung
(1) Wurde in den Jahren 2022 oder 2023 bis zum 31. März des jeweiligen Jahres noch kein externes grenzübergreifendes Programm bei der Kommission eingereicht, so wird der jährliche EFRE-Beitrag zu jenem Programm, der keinem anderen, in derselben Kategorie externer grenzübergreifender Interreg-Programme eingereichten Programm neu zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(2) Wurden bis zum 31. März 2024 bestimmte externe grenzübergreifende Interreg-Programme noch nicht bei der Kommission eingereicht, so wird der in Artikel 9 Absatz 5 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2027, der keinem anderen, ebenfalls aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützten Interreg-Programm zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(3) Alle bereits von der Kommission genehmigten externen grenzübergreifenden Interreg-Programme werden eingestellt oder die Mittelzuweisung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere
a) keines der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zum Ablauf der in Artikel 59 festgelegten Fristen unterzeichnet hat; oder
b) das Interreg-Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.
In diesen Fällen wird der in Absatz 1 genannte Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entspricht und der keinem anderen Interreg-Programm zugewiesen wurde, das ebenfalls aus IPA III CBC bzw. NDICI CBC unterstützt wird, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.
(4) Bei einem bereits von der Kommission genehmigten Programm im Rahmen von Interreg B wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder eines ÜLG beendet, wenn einer der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b beschriebenen Fälle eintritt.
Die beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die verbleibenden Partnerländer können dann einen Antrag stellen auf:
a) Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Entwicklungsherausforderungen ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder ÜLG nicht bewältigt werden können;
b) Kürzung der diesem Interreg-Programm zugewiesenen Mittel gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren; oder
c) Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder ÜLG.
Wird die Zuweisung an dieses Interreg-Programm nach Buchstabe b gekürzt, so wird der Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entspricht, einem anderen Programm im Rahmen von Interreg B zugewiesen, an dem mindestens einer der betreffenden Mitgliedstaaten teilnimmt, oder – falls ein Mitgliedstaat nur an einem Programm im Rahmen von Interreg B teilnimmt – mindestens einem der internen grenzübergreifenden Interreg-Programme zugewiesen, an denen dieser Mitgliedstaat teilnimmt.
(5) Der nach diesem Artikel gekürzte Beitrag aus IPA III, NDICI oder ÜLGP wird im Einklang mit der IPA-III-Verordnung, der Verordnung (EU) 2021/947 oder dem Beschluss 2013/755/EU verwendet.
(6) Kürzt ein Drittland, ein Partnerland oder ein ÜLG, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Optionen wählen.
Artikel 13
Kofinanzierungssätze
(1) Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80% nicht übersteigen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels darf der Kofinanzierungssatz für Programme im Rahmen von Interreg D 85% nicht übersteigen, es sei denn, im Beschluss 2013/755/EU oder in einem auf der Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Rechtsakt oder gegebenenfalls in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt wird ein höherer Prozentsatz festgelegt.
(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50% der Gesamtzuweisung der Union, so kann in der IPA-III-Verordnung oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI allein oder aus dem NDICI und dem IPA unterstützt und beläuft sich die Zuweisung aus dem EFRE auf höchstens 50% der Gesamtzuweisung der EU, so kann in der Verordnung (EU) 2021/947 oder in einem auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
KAPITEL II
INTERREG-SPEZIFISCHE ZIELE UND THEMATISCHE KONZENTRATION
Artikel 14
Interreg-spezifische Ziele
(1) Aus dem EFRE wird innerhalb des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Interventionsbereichs und aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union gegebenenfalls mit gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Interreg-Programme zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele beigetragen.
(2) Im Falle des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, mit dem der EFRE die Förderung von Frieden und Aussöhnung unterstützt, verfolgt er auch das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 4, einen Beitrag zur Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betreffenden Regionen zu leisten, und zwar vor allem durch die Festigung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Dieses spezifische Ziel wird durch eine gesonderte Priorität unterstützt.
(3) Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union leisten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten spezifischen Zielen durch gemeinsame Maßnahmen im Rahmen von Interreg-Programmen auch einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 genannten spezifischen Ziele a bis l.
(4) Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ unterstützt werden, und zwar durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
a) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten insbesondere der für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets zuständigen Behörden sowie der Beteiligten (alle Aktionsbereiche);
b) Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgern, den Akteuren der Zivilgesellschaft und den Institutionen, insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen (Aktionsbereiche A, C, D und gegebenenfalls Aktionsbereich B);
c) Aufbau gegenseitigen Vertrauens, insbesondere durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern (Aktionsbereiche A, D und gegebenenfalls Aktionsbereich B);
d) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien sowie anderer territorialer Strategien (alle Aktionsbereiche);
e) Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure und deren Rollen in Reform- und Demokratisierungsprozessen (alle Aktionsbereiche mit Beteiligung von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG); und
f) weitere Maßnahmen zur Unterstützung von „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ (alle Aktionsbereiche).
(5) Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet des Grenzmanagements und des Mobilitäts- und Migrationsmanagements, einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen, zum Beispiel Migranten und Personen, die internationalen Schutz genießen.
Artikel 15
Thematische Konzentration
(1) Mindestens 60% des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Programme im Rahmen von Interreg A, B und D werden dem politischen Ziel 2 und maximal zwei anderen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
Bei Programmen im Rahmen von Interreg A an Landbinnengrenzen werden mindestens 60% des Beitrags aus dem EFRE den politischen Zielen 2 und 4 und maximal zwei anderen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Ziele zugewiesen.
(2) Bis zu 20% des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Programme im Rahmen von Interreg A, B und D können dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ zugewiesen werden, und bis zu 5% der genannten Zuweisungen können dem Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden.
(3) Dient ein Programm im Rahmen von Interreg B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie, so wird mit mindestens 80% des Beitrags aus dem EFRE und gegebenenfalls einem Teil der Zuweisungen aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union im Rahmen von anderen Prioritäten als technischer Hilfe zu den Zielen dieser Strategie beigetragen.
(4) Für die Programme Interreg Europe und URBACT können alle politischen Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ ausgewählt werden. Für das Programm INTERACT und ESPON wird der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ zugewiesen.
KAPITEL III
PROGRAMMPLANUNG
ABSCHNITT I
Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen
Artikel 16
Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen
(1) Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt, außer bei den Programmen im Rahmen von Interreg D, die im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 aus und verwenden dafür das im Anhang enthaltene Muster.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Ausarbeitung der Programme im Rahmen von Interreg B, die sich auf makroregionale Strategien oder Meeresbeckenstrategien erstrecken, tragen die Mitgliedstaaten und die Programmpartner den thematischen Prioritäten der jeweiligen makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie Rechnung und konsultieren die einschlägigen Akteure sowie tragen dafür Sorge, dass diese Akteure im Einklang mit jenem Artikel zu Beginn des Programmplanungszeitraums auf makroregionaler Ebene oder Meeresbeckenebene zusammengeführt werden.
Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner – einschließlich Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit – ein, die den in jenem Artikel genannten gleichgestellt sind.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum 2. April 2022 bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit ein Interreg-Programm ein.
Wenn ein Interreg-Programm Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union umfasst, reicht der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, das Interreg-Programm spätestens neun Monate, nachdem die Kommission das einschlägige mehrjährige Strategiedokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder im Einklang mit dem jeweiligen Basisrechtsakt des Finanzierungsinstruments für das auswärtige Handeln der Union angenommen hat, bei der Kommission ein.
(5) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Einreichung bei der Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Einverständniserklärung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.
Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten bei Interreg-Programmen, an denen Gebiete in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können das Einverständnis mit den Inhalten der Interreg-Programme und die etwaige finanzielle Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den betreffenden Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit festgehalten werden.
(6) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung nicht wesentlicher Elemente des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen vorzunehmen.
Artikel 17
Inhalt der Interreg-Programme
(1) Jedes Interreg-Programm legt eine gemeinsame Strategie für den Programmbeitrag zu den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten politischen Zielen und zu den in Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Interreg-spezifischen Zielen und zur Kommunikation seiner Ergebnisse fest.
(2) Jedes Interreg-Programm besteht aus Prioritäten.
Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen und besteht aus einem spezifischen Ziel oder mehreren spezifischen Zielen. Demselben politischen oder Interreg-spezifischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.
(3) In jedem Interreg-Programm wird Folgendes dargelegt:
a) das Programmgebiet nach Möglichkeit ist eine Karte dieses Gebiets als separates Dokument beizufügen;
b) eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung
i) der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede sowie Ungleichheiten;
ii) des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten;
iii) der bisherigen Erfahrungen;
iv) der makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, sofern sich eine oder mehrere Strategien ganz oder teilweise auf das Programmgebiet erstrecken;
c) eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele oder Maßnahmen im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele und der Formen der Unterstützung, wobei gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur eingegangen wird;
d) die spezifischen Ziele oder Maßnahmen im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele für jede Priorität;
e) für jedes spezifische Ziel oder für jede Maßnahme im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele:
i) die entsprechenden Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen oder Maßnahmen im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziel sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;
ii) Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielsetzungen;
iii) die wichtigsten Zielgruppen;
iv) die gezielt zu unterstützenden Gebiete einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung oder anderen territorialen Instrumenten;
v) die geplante Nutzung von Finanzinstrumenten; und
vi) eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention;
f) ein Finanzierungsplan mit folgenden Tabellen (sofern darin nichts anderes festgelegt ist, ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG):
i) eine Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für den EFRE und gegebenenfalls für jedes Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für den gesamten Programmplanungszeitraum und aufgeschlüsselt nach Jahr anzeigt;
ii) eine Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union nach Priorität und die nationale Kofinanzierung anzeigt und aus der hervorgeht, ob die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln besteht;
g) die Maßnahmen zur Einbindung der genannten jeweiligen Programmpartner nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 in die Ausarbeitung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms;
h) der vorgesehene Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Interreg-Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung; und
i) die Unterstützung für Kleinprojekte, einschließlich Kleinprojekten im Rahmen von Kleinprojektefonds.
Wenn ein Mitgliedstaat das Programm einreicht, stellt er sicher, dass dem Programm zu Informationszwecken eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt werden.
(4) Hinsichtlich der in Absatz 3 genannten Informationen werden diese finanziellen Beiträge für die in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Tabellen und die Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union wie folgt ausgewiesen:
a) bei Programmen im Rahmen von Interreg A, die aus IPA III und NDICI unterstützt werden, als Einzelbetrag („IPA III CBC“ oder „NEXT CBC“), in den die Beiträge aus Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ und Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ einfließen;
b) bei Programmen im Rahmen von Interreg B und C, die aus IPA III, NDICI oder ÜLGP unterstützt werden, je nach Wahl der Programmpartner als Einzelbetrag („Interreg-Mittel“), in den die Beiträge aus Rubrik 2 und Rubrik 6 einfließen, oder nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten „EFRE“, „IPA III“, „NDICI“ und „ÜLGP“ aufgeschlüsselt;
c) bei Programmen im Rahmen von Interreg B, die aus ÜLGP unterstützt werden, nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „ÜLGP“) aufgeschlüsselt;
d) bei Programmen im Rahmen von Interreg D, die aus NDICI und aus ÜLGP unterstützt werden, nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“, „NDICI“ bzw. „ÜLGP“) aufgeschlüsselt.
(5) Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer vi dieses Artikels genannten Arten der Intervention basieren auf einer Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt ist.
(6) Im Interreg-Programm
a) werden die Programmbehörden und die Stelle bezeichnet, an die die Kommission Zahlungen leisten soll;
b) wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats festgelegt;
c) wird die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängt.
(7) Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 6 Buchstaben a oder b genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.
(8) In Bezug auf Programme im Rahmen von Interreg A, B oder D können – falls ein A-Programm lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt – die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.
(9) Abweichend von Absatz 3 wird der Inhalt von Programmen im Rahmen von Interreg C an den spezifischen Charakter dieser Interreg-Programme angepasst, insbesondere wie folgt:
a) Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe ist nicht erforderlich;
b) die gemäß Absatz 3 Buchstaben b und h geforderten Angaben erfolgen in Form einer Kurzbeschreibung;
c) für jedes spezifische Ziel haben die folgenden Angaben zu erfolgen:
i) in Bezug auf INTERACT und ESPON Festlegung eines einzelnen Begünstigten oder eine begrenzte Liste von Begünstigten sowie das Zuschussverfahren;
ii) entsprechende Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu den spezifischen Zielen;
iii) Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielsetzungen;
iv) die wichtigsten Zielgruppen; und
v) die indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Intervention.
Artikel 18
Genehmigung von Interreg-Programmen
(1) Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit den mehrjährigen Strategiedokumenten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt eines oder mehrerer dieser Instrumente.
(2) Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Interreg-Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, Anmerkungen vorbringen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung jedes Interreg-Programms.
(5) Im Hinblick auf die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme erlässt die Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 4 nach Konsultation des „IPA-III-Ausschusses“ im Sinne der einschlägigen Bestimmung der IPA-III-Verordnung sowie des „Ausschusses für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2021/947.
Artikel 19
Änderung von Interreg-Programmen
(1) Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms einreichen und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
(2) Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit den Verordnungen (EU) 2021/1060 und 2021/1058 und der vorliegenden Verordnung und kann binnen zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung eines Interreg-Programms spätestens vier Monate nach dessen Einreichung durch die Verwaltungsbehörde.
(5) Nach der Konsultation des Begleitausschusses und der Genehmigung durch diesen und im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde während des Programmplanungszeitraums bis zu 10% der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5% des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.
Die Übertragung und die damit verbundenen Änderungen gelten nicht als wesentlich und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii gemeinsam mit den eventuellen damit verbundenen Änderungen am Programm.
(6) Für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, ist keine Genehmigung durch die Kommission erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.
ABSCHNITT II
Territoriale Entwicklung
Artikel 20
Integrierte territoriale Entwicklung
Bei den Interreg-Programmen vertreten die relevanten territorialen Behörden oder Stellen, die für die Konzeption der territorialen Strategien oder der Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 zuständig oder in die Auswahl der im Wege dieser Strategien zu unterstützenden Vorhaben nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 der genannten Verordnung eingebunden sind oder beides, mindestens zwei teilnehmende Länder, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.
Setzt eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ eine integrierte territoriale Investition gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ein sonstiges territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung um, so kann sie bzw. er auch der alleinige Begünstigte im Sinne des Artikels 23 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung sein, sofern innerhalb der grenzüberschreitenden juristischen Person oder des EVTZ eine Aufgabenteilung besteht.
Artikel 21
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und ihre Entscheidungsfindung nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei teilnehmende Länder in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.
ABSCHNITT III
Vorhaben und Kleinprojektefonds
Artikel 22
Auswahl der Interreg-Vorhaben
(1) Interreg-Vorhaben werden von dem gemäß Artikel 28 eingerichteten Begleitausschuss im Einklang mit der Strategie und den Zielen des Programms ausgewählt.
Dieser Begleitausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 an.
Wird das Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb des Programmgebiets innerhalb oder außerhalb der Union durchgeführt, so muss die Auswahl dieses Vorhabens von der Verwaltungsbehörde im Begleitausschuss oder gegebenenfalls im Lenkungsausschuss ausdrücklich genehmigt werden.
Wenn an dem Vorhaben ein oder mehrere Partner beteiligt sind, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, eines Partnerlands oder eines ÜLG befinden, der bzw. das nicht im Begleitausschuss vertreten ist, macht die Verwaltungsbehörde ihre ausdrückliche Genehmigung davon abhängig, dass sich der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG schriftlich damit einverstanden erklärt, jegliche diesen Partnern zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Artikel 52 Absatz 2 zu erstatten.
Wenn die in Unterabsatz 4 dieses Absatzes genannte schriftliche Einverständniserklärung nicht eingeholt werden kann, holt die Stelle, die ein Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb des Programmgebiets durchführt, bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut eine Garantie für den entsprechenden Betrag der gewährten Interreg-Mittel ein. Diese Garantie wird in dem Dokument gemäß Absatz 6 genannt.
(2) Für die Auswahl der Vorhaben legt der Begleitausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.
Die Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Interreg-Programms und im Hinblick auf die Umsetzung der Dimension der Zusammenarbeit bei den Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme, wie in Artikel 23 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(3) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die Kriterien für die Auswahl, bevor sie diese erstmals beim Begleitausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien.
(4) Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem Begleitausschuss oder gegebenenfalls dem Lenkungsausschuss,
a) sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Interreg-Programm in Einklang stehen und einen echten Beitrag zur Verwirklichung dessen spezifischer Ziele leisten;
b) sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Strategien stehen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union ausgearbeitet wurden;
c) sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen;
d) sich zu vergewissern, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten von Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen abzudecken, damit ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet ist;
e) sicherzustellen, dass für die ausgewählten Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen gebührend berücksichtigt wurde;
f) sich zu vergewissern, dass Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, dem geltenden Recht entsprechen;
g) sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betreffenden Interreg-Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden;
h) sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 waren oder die Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen anderen Standort im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen würden;
i) sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht unmittelbar von einer begründeten Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung betroffen sind, die dem Anwendungsbereich des Artikels 258 AEUV unterliegt, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben gefährdet; und
j) für Investitionen in Infrastrukturen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sicherzustellen, dass eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen des Klimawandels durchgeführt wird.
(5) Der Begleitausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss genehmigt die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Interreg-Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 im Hinblick auf von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sowie des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung.
(6) Bei jedem Interreg-Vorhaben stellt die Verwaltungsbehörde dem federführenden oder dem alleinigen Partner ein Dokument zur Verfügung, in dem die Bedingungen für die Unterstützung für das betreffende Interreg-Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie, falls zutreffend, die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.
In diesem Dokument sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf Wiedereinziehungen gemäß Artikel 52 festgelegt. Diese Verpflichtungen werden vom Begleitausschuss festgelegt.
Artikel 23
Partnerschaft im Rahmen von Interreg-Vorhaben
(1) Vorhaben, die im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg A, B und D ausgewählt werden, müssen Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss.
Vorhaben, die im Zusammenhang mit den Programmen Interreg Europe und URBACT ausgewählt werden, müssen Partner aus mindestens drei teilnehmenden Ländern umfassen, von denen mindestens zwei Begünstigte aus Mitgliedstaaten sein müssen.
Begünstigte, die Unterstützung aus Interreg-Fonds erhalten, und Partner, die an dem Vorhaben teilnehmen aber keine finanzielle Unterstützung aus diesen Fonds erhalten (im Folgenden zusammen „Partner“), bilden eine Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens.
(2) Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG durchgeführt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben im Rahmen des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, soweit mit dem Programm die Förderung von Frieden und Versöhnung unterstützt wird.
(4) Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung oder Finanzierung oder beidem zusammen.
Bei Interreg-Vorhaben im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg D sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.
(5) Gibt es zwei oder mehr Partner, benennen die Partner zusammen einen von ihnen als federführenden Partner.
(6) Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg A, B und D sein, sofern ihre bzw. seine Mitglieder Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern umfassen.
Bei den Programmen Interreg Europe und URBACT müssen die grenzüberschreitende juristische Person oder der EVTZ Mitglieder aus mindestens drei teilnehmenden Ländern aufweisen.
Eine juristische Person, die ein Finanzinstrument, einen Dachfonds oder einen Kleinprojektefonds einsetzt, kann alleiniger Partner in einem Interreg-Vorhaben sein, ohne dass die in Unterabsatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.
(7) Ein alleiniger Partner muss in einem Mitgliedstaat registriert sein, der am Interreg-Programm teilnimmt.
Artikel 24
Unterstützung von Projekten mit begrenztem Finanzvolumen
(1) Die Programme im Rahmen von Interreg A, B und D unterstützen Projekte mit begrenztem Finanzvolumen, und zwar entweder
a) direkt im Rahmen der einzelnen Programme oder
b) im Rahmen eines oder mehrerer Kleinprojektefonds.
(2) Ist ein Programm im Rahmen von Interreg B oder D nicht in der Lage, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen, werden die Gründe dafür, dass die Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, gemäß Nummer 6 des im Anhang enthaltenen Musters dargelegt.
Artikel 25
Kleinprojektefonds
(1) Der Gesamtbeitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für Kleinprojektefonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20% der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen.
Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektefonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektefonds („Kleinprojekt“) durch.
(2) Der Kleinprojektefonds ist ein Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/1060, das von einem Begünstigten unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und seiner Vergütung verwaltet wird.
Bei dem Begünstigten handelt es sich um eine grenzüberschreitende juristische Person oder um einen EVTZ oder um eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Begünstigte wählt die Kleinprojekte aus, die von den Endempfängern im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden. Handelt es sich bei dem Begünstigten nicht um eine grenzüberschreitende juristische Person oder um einen EVTZ, so wählt ein Gremium mit Vertretern aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat ist, die gemeinsamen Kleinprojekte aus.
(3) In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektefonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte
a) ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt;
b) bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden;
c) die Anträge auf Unterstützung bewertet;
d) die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt;
e) für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und auf seiner Ebene alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/1060 benötigt werden, aufbewahrt; und
f) der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren.
Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 36 genügen.
(4) Die Auswahl der Kleinprojekte stellt keine Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde an eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar.
(5) Personal- und andere Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 43, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektefonds anfallen, dürfen 20% der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektefonds nicht übersteigen.
(6) Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100.000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder als Pauschalbetrag oder Pauschalfinanzierungen außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden.
Betragen die Gesamtkosten jedes Projekts nicht mehr als 100.000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage eines Haushaltsentwurfs festgelegt werden, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von dem den Kleinprojektefonds verwaltenden Begünstigten genehmigt wird.
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 erstattet werden.
Artikel 26
Aufgaben des federführenden Partners
(1) Der federführende Partner
a) trifft zusammen mit den anderen Partnern eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der dem Interreg-Vorhaben zugewiesenen Unionsmittel gewährleisten, einschließlich Vorkehrungen für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
b) trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Interreg-Vorhabens; und
c) stellt sicher, dass die von allen Partnern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Interreg-Vorhabens bezahlt wurden und den von allen Partnern vereinbarten Maßnahmen sowie dem von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 6 ausgestellten Dokument entsprechen.
(2) Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Gebühren oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.
(3) Als federführender Partner kann jeder Partner aus einem an einem Interreg-Vorhaben beteiligten Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden.
ABSCHNITT IV
Technische Hilfe
Artikel 27
Technische Hilfe
(1) Der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisung für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f ausgewiesen und darf nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms haben.
(2) Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 3 dieses Artikels auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c der Verordnung (EU) 2021/1060 entsprechend angegeben sind.
(3) Der Prozentsatz des Beitrags aus dem EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:
a) für aus dem EFRE unterstützte interne Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 7%;
b) für externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, die aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützt werden, für Programme im Rahmen von Interreg B, deren Unterstützung aus dem EFRE nicht mehr als 50% beträgt, und für Programme im Rahmen von Interreg D, sowohl in Bezug auf den Beitrag aus dem EFRE als auch eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 10%; und
c) für Programme im Rahmen von Interreg B, deren Unterstützung aus dem EFRE mehr als 50% beträgt, und für Programme im Rahmen von Interreg C, sowohl in Bezug auf den Beitrag aus dem EFRE als auch gegebenenfalls eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 8%.
(4) Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30.000.000 EUR bis 50.000.000 EUR aus dem EFRE wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500.000 EUR aufgestockt. Die Kommission addiert diesen Betrag zur ersten Zwischenzahlung.
(5) Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30.000.000 EUR aus dem EFRE werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms nach Artikel 18 festgesetzt.
KAPITEL IV
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION
ABSCHNITT I
Begleitung
Artikel 28
Begleitausschuss
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms (im Folgenden „Begleitausschuss“) ein.
(2) Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung des Begleitausschusses und gegebenenfalls des Lenkungsausschusses muss gewährleisten, dass es bei der Auswahl von Interreg-Vorhaben zu keinen Interessenkonflikten kommt; zudem muss sie Bestimmungen über die Stimmrechte und die Regeln für die Teilnahme an den Sitzungen enthalten.
(3) Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie eine Zusammenfassung der Daten und Informationen, einschließlich der Beschlüsse, die vom Begleitausschuss gebilligt wurden, auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 29
Zusammensetzung des Begleitausschusses
(1) Die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Interreg-Programms wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der folgenden Akteure sicherzustellen:
a) der relevanten Behörden, einschließlich der zwischengeschalteten Stellen,
b) der Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder für einen Teil dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, und
c) der Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG.
Bei der Zusammensetzung des Begleitausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen.
(2) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.
(3) Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
Artikel 30
Aufgaben des Begleitausschusses
(1) Der Begleitausschuss untersucht
a) die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielsetzungen des Interreg-Programms;
b) Aspekte, die die Leistung des Interreg-Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen;
c) in Bezug auf Finanzinstrumente die in Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument aus Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung;
d) die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;
e) die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
f) die Fortschritte bei der Durchführung von Interreg-Vorhaben von strategischer Bedeutung und gegebenenfalls großer Infrastrukturprojekte; und
g) die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen und Begünstigte, falls zutreffend.
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben betreffend die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 22 genehmigt der Begleitausschuss
a) die Methodik und die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach der Übermittlung an die Kommission – falls beantragt – gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2021/1060;
b) den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;
c) Vorschläge der Verwaltungsbehörde zur Änderung des Interreg-Programms, einschließlich Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5; und
d) den abschließenden Leistungsbericht.
Artikel 31
Überprüfung
(1) Um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen, kann die Kommission eine Überprüfung durchführen.
Die Überprüfung kann auf dem Schriftweg erfolgen.
(2) Auf Ersuchen der Kommission stellt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats kurze Informationen zu den in Artikel 30 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung. Diese Informationen stützen sich auf die aktuellsten Daten, die den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern und ÜLG zur Verfügung stehen.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.
(4) Die Verwaltungsbehörde ergreift Folgemaßnahmen zu den von der Kommission beanstandeten Punkten und informiert die Kommission binnen drei Monaten nach der Überprüfung über die ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 32
Übermittlung von Daten
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/1060, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 dieses Artikels geforderten Informationen, die bis zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres übermittelt werden.
Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel aufgeschlüsselt und beziehen sich auf
a) die Anzahl der ausgewählten Interreg-Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus dem betreffenden Interreg-Fonds und die von den federführenden Partnern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention;
b) die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den abgeschlossenen Interreg-Vorhaben erreichten Werte.
(3) Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:
a) förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt;
b) Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden;
c) Höhe – aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt – der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden;
d) Zinsen und sonstige durch Unterstützung aus den Interreg-Fonds für die Finanzinstrumente generierte Erträge nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Fonds zugeordnet werden, nach Artikel 62 der genannten Verordnung;
e) Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmressourcen garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden.
(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten müssen verlässlich sein und den in dem elektronischen System nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung verfügbaren Daten entsprechen.
(5) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website oder stellt einen Link dazu bereit.
Artikel 33
Abschließender Leistungsbericht
(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zu dem betreffenden Interreg-Programm.
Der abschließende Leistungsbericht wird in Form des gemäß Artikel 43Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 erstellten Musters übermittelt.
(2) Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der Elemente aus Artikel 30 – mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c und des Absatzes 2 Buchstabe d – bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
(3) Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach Datum des Eingangs des genannten Berichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Anmerkungen über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten, nachdem sie sämtliche erforderlichen Informationen von der Verwaltungsbehörde erhalten hat, über die Annahme des Berichts. Unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt der Bericht als angenommen.
(4) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht den abschließenden Leistungsbericht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 34
Indikatoren für Interreg-Programme
(1) Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(2) Gegebenenfalls finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung.
Alle in Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren können auch für spezifische Ziele im Rahmen eines der politischen Ziele 1 bis 5 oder gegebenenfalls im Rahmen der Interreg-spezifischen Ziele gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(3) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielsetzungen sind kumulativ.
ABSCHNITT II
Evaluierung und Kommunikation
Artikel 35
Evaluierung während des Programmplanungszeitraums
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde evaluiert die Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unions-Mehrwert des Programms, um Konzeption und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusivität, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken und sich auf mehr als ein Programm erstrecken.
(2) Zusätzlich zu den Evaluierungen nach Absatz 1 wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
(3) Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
(4) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
(5) Die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Interreg-Programm abdecken kann.
(6) Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Interreg-Programms.
(7) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle Evaluierungen auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.
Artikel 36
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Partner im Hinblick auf Transparenz und Kommunikation
(1) Jede Verwaltungsbehörde gibt für jedes Interreg-Programm einen Kommunikationsbeauftragten an. Ein Kommunikationsbeauftragter kann für mehr als ein Programm zuständig sein.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 eine Website besteht, auf der zu jedem Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Errungenschaften des Programms bereitgestellt werden.
(3) Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel 49 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Jeder Partner eines Interreg-Vorhabens oder jede ein Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle erkennt die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds – auch die für Finanzinstrumente wiedereingesetzten Mittel gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/1060 – für das Interreg-Vorhaben an, indem er bzw. sie
a) auf der offiziellen Website oder den Social-Media-Sites des Partners, sofern solche bestehen, das Interreg-Vorhaben kurz – verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds – einschließlich der Ziele und Ergebnisse beschreibt und die finanzielle Hilfe aus dem Interreg-Fonds hervorhebt;
b) die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds in Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Interreg-Vorhabens, die für die allgemeine Öffentlichkeit oder Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
c) für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder die Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, in Bezug auf aus einem Interreg-Fonds unterstütze Vorhaben, deren Gesamtkosten 100.000 EUR übersteigen;
d) bei Interreg-Vorhaben, die nicht unter Buchstabe c fallen, in der Öffentlichkeit mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt, es sei denn, bei dem Begünstigten handelt es sich um eine natürliche Person;
e) bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 5.000.000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet.
Neben dem Emblem der Union gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist das Wort „Interreg“ anzubringen.
(5) Bei Kleinprojektefonds und Finanzinstrumenten gewährleistet der Begünstigte im Wege der Vertragsbedingungen, dass die Endempfänger die Anforderungen an die öffentliche Kommunikation über das Interreg-Vorhaben erfüllen.
Bei Finanzinstrumenten macht der Endempfänger die Herkunft der Unionsmittel durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellt insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
(6) Wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 2% der Unterstützung aus den Fonds für
a) den betreffenden Begünstigten, der seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels nicht nachkommt, und/oder
b) den betreffenden Endempfänger, der die in Absatz 5 genannten Anforderungen nicht erfüllt.
KAPITEL V
FÖRDERFÄHIGKEIT
Artikel 37
Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Ein Interreg-Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Interreg-Vorhaben trägt zu den Zielen des betreffenden Interreg-Programms bei.
(2) Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060, den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 oder diesem Kapitel, einschließlich der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte, legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG per gemeinsamen Beschluss im Begleitausschuss zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für das Interreg-Programm lediglich in Bezug auf diejenigen Ausgabenkategorien fest, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen. Diese zusätzlichen Regeln gelten für das gesamte Interreg-Programm.
Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so sind diese zusätzlichen Regeln vor der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzunehmen. In allen anderen Fällen sind diese zusätzlichen Regeln vor der Auswahl der Vorhaben anzunehmen.
(3) Für Belange, die nicht unter die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 , den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 und diesem Kapitel, einschließlich der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte oder der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Regeln, fallen, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Drittländer, Partnerländer und ÜLG, in dem bzw. denen die Ausgaben angefallen sind.
(4) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde in der Frage, ob ein im Rahmen eines Interreg-Programms ausgewähltes Interreg-Vorhaben förderfähig ist, hat die Meinung der Verwaltungsbehörde Vorrang, wobei der Ansicht des Begleitausschusses gebührend Rechnung zu tragen ist.
(5) ÜLG kommen nicht für eine Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen von Interreg-Programmen infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung an den genannten Programmen teilnehmen.
Artikel 38
Allgemeine Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG können im Begleitausschuss zu einem Interreg-Programm vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in den Artikeln 39 bis 44 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten eines Interreg-Programms nicht förderfähig sind.
(2) Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.
(3) Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
a) Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;
b) Kosten für Geschenke; oder
c) Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen.
(4) Wenn der Pauschalsatz gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Berechnung der förderfähigen Kosten (ohne direkte Personalkosten) eines Vorhabens verwendet wird, wird er nicht auf direkte Personalkosten angewandt, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung berechnet werden.
(5) Abweichend von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Begünstigten aus einem Land, das den Euro nicht als Währung eingeführt hat, in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben zur Überprüfung vorgelegt wurden.
Artikel 39
Personalkosten
(1) Die Personalkosten umfassen die Bruttopersonalkosten des vom Interreg-Partner auf folgender Basis beschäftigten Personals:
a) Vollzeit;
b) Teilzeit mit fester Stundenzahl pro Monat;
c) Teilzeit mit flexibler Stundenzahl pro Monat oder
d) auf Stundenbasis.
(2) Die Personalkosten beschränken sich auf folgende Ausgaben:
a) Lohn-/Gehaltszahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die die Einrichtung nicht durchführen würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde, die in einem Beschäftigungsdokument, entweder in Form eines Beschäftigungs- oder eines Arbeitsvertrags, einem Ernennungsbeschluss oder per Gesetz festgelegt sind und die mit den in der Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters beschriebenen Aufgaben verbunden sind;
b) alle anderen Kosten, die direkt mit den dem Arbeitgeber entstandenen und von diesem getätigten Lohn-/Gehaltszahlungen zusammenhängen, wie beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Rentenbeiträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2), unter der Voraussetzung, dass sie
i) in einem Beschäftigungsdokument oder per Gesetz festgelegt sind;
ii) den Rechtsvorschriften, auf die im Beschäftigungsdokument Bezug genommen wird, und den Gepflogenheiten des Landes oder der Einrichtung, in dem bzw. der der betreffende Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt ist, oder beidem entsprechen und
iii) dem Arbeitgeber nicht erstattet werden können.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrags für den Interreg-Partner tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag gilt als Beschäftigungsdokument.
(3) Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:
a) gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060, nachgewiesen durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen;
b) im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/1060;
c) als Pauschalsatz von bis zu 20% der direkten Kosten des Vorhabens (ohne direkte Personalkosten), ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss, oder
d) als Stundensatz gemäß Artikel 55 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 entweder für die direkten Personalkosten von Personen, die auf Vollzeitbasis für das Vorhaben arbeiten, oder für Personen, die auf Teilzeitbasis gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels für das Vorhaben arbeiten.
(4) Die Personalkosten für Personen, die in Teilzeit für das Vorhaben abgestellt sind, können wie folgt berechnet werden:
a) als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder
b) als flexibler Anteil der Bruttopersonalkosten, der einer variablen Anzahl von Arbeitsstunden entspricht, die pro Monat für das Vorhaben aufgewendet werden, auf der Grundlage eines Zeiterfassungssystems, das 100% der Arbeitszeit des Mitarbeiters abdeckt.
(5) Bei gemäß Absatz 1 Buchstabe d Beschäftigten wird der Stundensatz mit der Anzahl der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Zeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden multipliziert.
Artikel 40
Büro- und Verwaltungskosten
(1) Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf folgende Posten:
a) Büromiete;
b) Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, und für die Büroausstattung (z.B. Feuer- oder Diebstahlversicherung);
c) Nebenkosten (z.B. Strom, Heizung, Wasser);
d) Büromaterial;
e) Buchführung;
f) Archive;
g) Instandhaltung, Reinigung und Reparaturen;
h) Sicherheit;
i) IT-Systeme;
j) Kommunikation (z.B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten);
k) Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert; und
l) Gebühren für transnationale Finanztransaktionen.
(2) Die Büro- und Verwaltungskosten können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten gemäß Artikel 54 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet werden.
Artikel 41
Reise- und Unterbringungskosten
(1) Die Reise- und Unterbringungskosten, unabhängig davon, ob diese Kosten innerhalb oder außerhalb des Programmgebiets anfallen und gezahlt werden beschränken sich auf folgende Kostenbestandteile:
a) Reisekosten (z.B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren);
b) Verpflegungskosten;
c) Unterbringungskosten;
d) Visagebühren; und
e) Tagegeld.
(2) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Kostenbestandteile werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.
(3) Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 42.
(4) Für Kostenbestandteile gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.
(5) Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 15% der direkten Personalkosten dieses Vorhabens berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.
Artikel 42
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen
Die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten und allen Partnern des Vorhabens erbracht werden:
a) Studien oder Erhebungen (z.B. Evaluierungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher);
b) berufliche Weiterbildung;
c) Übersetzungen;
d) Entwicklung, Änderung und Aktualisierung von IT-Systemen und Websites;
e) Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Werbeartikel und -maßnahmen oder Information im Zusammenhang mit einem Vorhaben oder einem Programm;
f) Finanzverwaltung;
g) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Sitzungen (einschließlich Miete, Catering und Dolmetschdienste);
h) Teilnahme an Veranstaltungen (z.B. Teilnahmegebühren);
i) Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Buchhaltungsleistungen;
j) Rechte des geistigen Eigentums;
k) Überprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
l) Kosten des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ auf Programmebene gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 47 der vorliegenden Verordnung;
m) Prüfkosten auf Programmebene gemäß den Artikeln 78 und 81 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung;
n) Gewährung von Garantien durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, sofern dies aufgrund von Unions- oder nationalen Vorschriften oder in einem vom Begleitausschuss angenommenen Programmplanungsdokument vorgeschrieben ist;
o) Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern; und
p) sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen.
Artikel 43
Ausrüstungskosten
(1) Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 40 umfassen Folgendes:
a) Büroausstattung;
b) IT-Hard- und Software;
c) Mobiliar und Ausstattung;
d) Laborausrüstung;
e) Maschinen und Instrumente;
f) Werkzeuge;
g) Fahrzeuge; und
h) sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen.
(2) Die Kosten der Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:
a) Sie wurde nicht anderweitig aus den Interreg-Fonds oder aus den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgelisteten Fonds gefördert;
b) ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis; und
c) sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.
Artikel 44
Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten
Die Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten beschränken sich auf folgende Posten:
a) Erwerb von Grundstücken gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060;
b) Baugenehmigungen;
c) Baumaterial;
d) Arbeitskräfte; und
e) besondere Arbeiten (z.B. Bodensanierung oder Minenräumung).
KAPITEL VI
INTERREG-PROGRAMMBEHÖRDEN, VERWALTUNG, KONTROLLE UND PRÜFUNG
Artikel 45
Interreg-Programmbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an.
(2) Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen in demselben Mitgliedstaat ansässig sein.
(3) In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt die EU-Sonderprogrammstelle, wenn sie als Verwaltungsbehörde angegeben wurde, als in einem Mitgliedstaat ansässig.
(4) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, können als Verwaltungsbehörde für das genannte Programm einen EVTZ angeben.
(5) Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines oder mehrerer Interreg-Programme eine zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem Drittland, Partnerland oder ÜLG wahr. Unbeschadet des Artikels 22 dieser Verordnung können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen diese Aufgaben in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem Drittland, Partnerland oder ÜLG wahrnehmen, sofern ein solcher Ansatz auf bestehenden Strukturen beruht.
Artikel 46
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln 72, 74 und 75 der Verordnung (EU) 2021/1060 wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 73 jener Verordnung sowie – wenn der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von einer anderen Stelle gemäß Artikel 47 der vorliegenden Verordnung wahrgenommen wird – Zahlungen an die Begünstigten gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Gebiet – vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen – wahrgenommen.
(2) Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.
Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt die Begünstigten und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.
Bei Interreg-Programmen, die auch aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden, können in einem oder mehreren Partnerländern oder ÜLG eine oder mehrere Zweigstellen des gemeinsamen Sekretariats eingerichtet werden, damit dessen Aufgaben näher an den potenziellen Begünstigten und Partnern aus dem jeweiligen Partnerland oder ÜLG erbracht werden können.
(3) Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und unbeschadet des Artikels 45 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls das an dem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland oder ÜLG beschließen, dass Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 von der Stelle oder Person durchgeführt werden, die jeder Mitgliedstaat als in seinem Hoheitsgebiet für diese Überprüfung verantwortliche Stelle oder Person (im Folgenden „Kontrollinstanz“) angibt.
(4) Bei den Kontrollinstanzen kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung solcher Überprüfungen im Rahmen von Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zuständig sind, oder – im Fall von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG – um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union zuständig sind. Jede Kontrollinstanz ist funktional unabhängig von der Prüfbehörde bzw. allen Mitgliedern der Prüfergruppe.
(5) Wenn gemäß Absatz 4 beschlossen wurde, dass Verwaltungsüberprüfungen von angegebenen Kontrollinstanzen durchgeführt werden, vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten von einer angegebenen Kontrollinstanz überprüft wurden.
(6) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland bzw. jedes ÜLG stellt sicher, dass die Ausgaben eines Begünstigten binnen drei Monaten nach Vorlage der Unterlagen durch den betreffenden Begünstigten überprüft werden können.
(7) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland bzw. jedes ÜLG ist für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
(8) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland und jedes ÜLG gibt entweder eine nationale oder regionale Behörde oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder eine natürliche Person gemäß Absatz 9 als Kontrollinstanz an.
(9) Handelt es sich bei der Kontrollinstanz, die Verwaltungsüberprüfungen durchführt, um eine privatrechtliche Gesellschaft oder um eine natürliche Person, so müssen solche Kontrollinstanzen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie müssen einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation angehören, die wiederum Mitglied der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) ist,
b) sie müssen einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation angehören, die kein Mitglied der IFAC ist, sich jedoch verpflichten, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß den Standards und berufsethischen Regeln der IFAC durchzuführen,
c) sie müssen im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3) als Abschlussprüfer im öffentlichen Register einer öffentlichen Aufsichtsstelle in einem Mitgliedstaat registriert sein, oder
d) sie müssen als Abschlussprüfer im öffentlichen Register einer öffentlichen Aufsichtsstelle in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG registriert sein, sofern dieses Register den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegt.
Artikel 47
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“
(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG vereinbaren die Modalitäten für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“.
(2) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Aufgaben und erstreckt sich auch auf die Zahlungen der Kommission sowie in der Regel auf die an den federführenden Partner gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 getätigten Zahlungen.
Artikel 48
Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms nimmt die in diesem Artikel und in Artikel 49 genannten Aufgaben im gesamten von diesem Interreg-Programm abgedeckten Gebiet wahr.
Wenn die Prüfbehörde nicht im gesamten Gebiet eines Kooperationsprogramms über die Ermächtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG umfasst. Jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls jedes Drittland, Partnerland oder ÜLG ist für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
Jeder Vertreter aus jedem an dem Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls Drittland, Partnerland oder ÜLG ist dafür zuständig, die Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt.
Die Prüfergruppe wird drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 eingesetzt. Sie erstellt ihre Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des Interreg-Programms.
Die Prüfer sind funktional unabhängig von den Stellen oder Personen, die für die Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 46 Absatz 3 zuständig sind.
(2) Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms ist zuständig für die Durchführung von Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren und die in den Konten verbuchten Ausgaben, die der Kommission vorgelegt wurden, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(3) Gehört ein Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so führt die Prüfbehörde Prüfungen der von der Kommission ausgewählten Vorhaben durch, um dieser eine unabhängige Gewähr für die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu geben.
(4) Die Prüftätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
(5) Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der Verordnung (EU) 2021/1060 und auf der Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu allen folgenden Elementen:
a) Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung;
b) Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung; und
c) Verwaltungs- und Kontrollsystem des Interreg-Programms.
Gehört ein Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so gilt der jährliche Bestätigungsvermerk nur für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und c dieses Absatzes genannten Elemente.
Die Frist 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung der Prüfbehörde in Ausnahmefällen bis zum 1. März verlängert werden.
(6) Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, der den Bestätigungsvermerk nach Absatz 5 stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.
(7) Gehört das Interreg-Programm zu der Grundgesamtheit, aus der die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so erstellt die Prüfbehörde, unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, den in Absatz 6 genannten jährlichen Kontrollbericht, der die Anforderungen in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung erfüllt und den in Absatz 5 genannten Bestätigungsvermerk stützt.
Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung der Feststellungen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, die Ergebnisse der von der Prüfbehörde durchgeführten Vorhabenprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Stichprobe gemäß Artikel 49 Absatz 1 und die von den Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen einzelner Unregelmäßigkeiten, die von der Prüfbehörde bei diesen Vorhaben festgestellt wurden.
(8) Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das erforderliche kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
(9) Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig – mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart – zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Artikel 49
Vorhabenprüfung
(1) Die Kommission wählt für jedes Geschäftsjahr eine gemeinsame Stichprobe von Vorhaben (oder anderer Stichprobeneinheiten) aus, wobei sie für die von den Prüfbehörden durchzuführenden Vorhabenprüfungen der aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstützten Interreg-Programme ein statistisches Stichprobenverfahren anwendet.
Die gemeinsame Stichprobe muss repräsentativ für alle Interreg-Programme sein, aus denen sich die Grundgesamtheit zusammensetzt.
Für die Zwecke der Auswahl der gemeinsamen Stichprobe kann die Kommission Gruppen von Interreg-Programmen – geordnet nach den besonderen Risiken – bilden.
(2) Die Programmbehörden übermitteln der Kommission die für die Auswahl einer gemeinsamen Stichprobe nötigen Informationen bis zum 1. August des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres.
Diese Informationen werden in einem standardisierten elektronischen Format übermittelt, sind vollständig und stimmen mit den bei der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben überein.
(3) Unbeschadet der Anforderung, eine Prüfung gemäß Artikel 48 Absatz 2 vorzunehmen, führen die Prüfbehörden für Interreg-Programme, die in die gemeinsame Stichprobe fallen, keine zusätzlichen Vorhabenprüfungen im Rahmen dieser Programme durch, außer auf Ersuchen der Kommission gemäß Absatz 8 oder in Fällen, in denen eine Prüfbehörde besondere Risiken festgestellt hat.
(4) Die Kommission informiert die Prüfbehörden rechtzeitig über die betreffenden Interreg-Programme der ausgewählten gemeinsamen Stichprobe, damit die Behörden die Vorhabenprüfungen generell bis zum 1. September des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres durchführen können.
(5) Die betreffenden Prüfbehörden übermitteln die Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen sowie zu etwaigen Finanzkorrekturen festgestellter einzelner Unregelmäßigkeiten spätestens in den jährlichen Kontrollberichten, die der Kommission gemäß Artikel 48 Absätze 6 und 7 vorzulegen sind.
(6) Für die Zwecke ihres internen Verfahrens zur Erlangung der Zuverlässigkeitsgewähr errechnet die Kommission nach ihrer Bewertung der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen eine extrapolierte Gesamtfehlerquote für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde.
(7) Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2% der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen einzelner Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden.
(8) Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2% der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren.
(9) Basierend auf der Bewertung der Ergebnisse der gemäß Absatz 8 dieses Artikels angeforderten zusätzlichen Prüfungstätigkeiten kann die Kommission zusätzliche Finanzkorrekturen bei den Interreg-Programmen, die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffen sind, verlangen. In solchen Fällen nehmen die Interreg-Programmbehörden die geforderten Finanzkorrekturen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 vor.
(10) Jede Prüfbehörde eines Interreg-Programms, für das die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels fehlen, unvollständig sind oder nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 jenes Absatzes genannten Frist übermittelt wurden, führt für das betreffende Interreg-Programm ein gesondertes Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/1060 durch.
KAPITEL VII
FINANZVERWALTUNG
Artikel 50
Mittelbindungen
Die Kommissionsbeschlüsse zur Genehmigung von Interreg-Programmen nach Artikel 18 der vorliegenden Verordnung müssen die Anforderungen an Finanzierungsbeschlüsse im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung in Bezug auf den EFRE und die Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union mit geteilter Mittelverwaltung erfüllen.
Artikel 51
Zahlungen und Vorfinanzierung
(1) Die Beiträge aus dem EFRE für ein Interreg-Programm und gegebenenfalls die für ein Interreg-Programm gewährte Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union wird gemäß Artikel 47 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.
(2) Vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026 bzw. im Jahr des Genehmigungsbeschlusses spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses entrichtet die Kommission – vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel – eine Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme nach Artikel 18 in folgenden Jahrestranchen:
a) 2021: 1%;
b) 2022: 1%;
c) 2023: 3%;
d) 2024: 3%;
e) 2025: 3%;
f) 2026: 3%.
(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich der Beitrag aus dem EFRE auf höchstens 50% der Gesamtzuweisung der Union, so entrichtet die Kommission eine Vorfinanzierung gemäß der einschlägigen Bestimmung der IPA-III-Verordnung.
(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI oder aus dem NDICI und dem IPA III unterstützt und beläuft sich der Beitrag aus dem EFRE auf höchstens 50% der Gesamtzuweisung der Union, so entrichtet die Kommission eine Vorfinanzierung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Finanzbedarfs.
Die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten sinngemäß für die Vorfinanzierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
(5) Der als Vorfinanzierung entrichtete Betrag wird für die Jahre 2021 und 2022 jährlich und für das Jahr 2023 und die folgenden Jahre spätestens im abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verrechnet; dies gilt auch für Beträge, die gemäß den Absätzen 3 und 4 als Vorfinanzierung entrichtet wurden.
Artikel 52
Wiedereinziehungen
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge vom federführenden bzw. alleinigen Partner wiedereingezogen werden. Die Partner erstatten dem federführenden Partner alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge.
(2) Die an einem bestimmten Interreg-Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können beschließen, dass der federführende oder alleinige Partner oder die Verwaltungsbehörde des Programms nicht verpflichtet sind, einen zu Unrecht gezahlten Betrag einzuziehen, wenn dieser 250 EUR zuzüglich Zinsen als Beitrag aus einem Interreg-Fonds zu einem Vorhaben in einem Geschäftsjahr nicht übersteigt.
Der Kommission sind keine anderen Informationen zu übermitteln, als dass ein Beschluss gemäß Unterabsatz 1 gefasst wurde.
(3) Ist es dem federführenden Partner nicht möglich, die Beträge von anderen Partnern einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge vom federführenden oder alleinigen Partner einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Partner ansässig oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Partner rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der im Interreg-Programm festgelegten Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.
(4) Hat der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet, so kann er bzw. es gegen diesen Partner ein Einziehungsverfahren nach seinem nationalen Recht fortführen oder einleiten. Im Fall einer erfolgreichen Wiedereinziehung kann der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG diese Beträge für die nationale Kofinanzierung des betreffenden Interreg-Programms verwenden. Der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG hat bezüglich solcher nationaler Wiedereinziehungen keine Berichtspflichten gegenüber den Programmbehörden, dem Begleitausschuss oder der Kommission.
(5) Hat ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels erstattet, so stellt die Kommission für diese Beträge eine Einziehungsanordnung aus, die – sofern möglich – mittels Verrechnung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die für das betreffende Interreg-Programm aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union gewährte Unterstützung. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung.
Bei Beträgen, die der Verwaltungsbehörde von einem Mitgliedstaat nicht erstattet werden, erfolgt die Verrechnung im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe Interreg-Programm. Die Verwaltungsbehörde führt die Verrechnung dann in Bezug auf diesen Mitgliedstaat im Einklang mit der Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten durch, die für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen, im Interreg-Programm festgelegt ist.
Bei Beträgen, die der Verwaltungsbehörde von einem Drittland, Partnerland oder ÜLG nicht erstattet werden, erfolgt die Verrechnung im Rahmen nachfolgender Zahlungen für Programme, die Unterstützung aus den betreffenden Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten.
KAPITEL VIII
TEILNAHME VON DRITTLÄNDERN, PARTNERLÄNDERN, ÜLG ODER ORGANISATIONEN DER REGIONALEN INTEGRATION UND ZUSAMMENARBEIT AN INTERREG-PROGRAMMEN MIT GETEILTER MITTELVERWALTUNG
Artikel 53
Anwendbare Bestimmungen
Die Kapitel I bis VII und X gelten für das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS und für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit, die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten, an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen.
Artikel 54
Interreg-Programmbehörden und ihre Aufgaben
(1) Jedes an einem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland und ÜLG gibt eine nationale oder regionale Behörde als Kontaktstelle für die Verwaltungsbehörde an (im Folgenden „Kontaktstelle“).
(2) Die Kontaktstelle, eine dem in Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Kommunikationsbeauftragten des Interreg-Programms gleichwertige Stelle oder die Zweigstelle(n) unterstützen die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 36 Absätze 2 bis 6 genannten Aufgaben.
Artikel 55
Verwaltungsmethoden
(1) Programme im Rahmen von Interreg A, die sowohl aus dem EFRE als auch aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützt werden, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern durchgeführt.
Das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS wird mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich durchgeführt.
(2) Programme im Rahmen von Interreg B und C, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in teilnehmenden Drittländern, Partnerländern und ÜLG bzw. – in Bezug auf Interreg D – in beliebigen ÜLG durchgeführt, unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.
(3) Programme im Rahmen von Interreg D, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden nach einer der folgenden Methoden durchgeführt:
a) mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG;
b) mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG nur in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen;
c) mit indirekter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG.
Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so gilt Artikel 61.
Artikel 56
Förderfähigkeit
(1) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kommen Ausgaben für einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union infrage, die bei der Vorbereitung und Durchführung von Interreg-Vorhaben ab dem 1. Januar 2021 oder ab dem Datum der Einreichung des Programms – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – entstanden sind, aber nach dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, im Rahmen des Programms in Rechnung gestellt werden können.
Ausgaben für technische Hilfe, die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Programmbehörden verwaltet werden, können jedoch bereits vor dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, im Rahmen des Programms in Rechnung gestellt werden.
(2) Werden die Vorhaben bei einem Interreg-Programm auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so können solche Aufforderungen Anträge auf einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union enthalten, auch wenn die Aufforderungen veröffentlicht und die Vorhaben ausgewählt wurden, bevor die betreffende Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
Die Verwaltungsbehörde kann das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument vor Abschluss der betreffenden Finanzierungsvereinbarung ausstellen.
Artikel 57
Große Infrastrukturprojekte
(1) Mit unter dieses Kapitel fallenden Interreg-Programmen können „große Infrastrukturprojekte“ unterstützt werden, d.h. Vorhaben, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; ein Teil des Budgets zur Deckung der Gesamtkosten von mindestens 2.500.000 EUR muss für die Beschaffung, den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur vorgesehen sein.
(2) Jeder Begünstigte, der ein großes Infrastrukturprojekt ganz oder teilweise durchführt, wendet die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist, übermittelt der Kommission eine Liste der geplanten großen Infrastrukturprojekte im Sinne des Artikels 57, welche die vorgesehene Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung und den federführenden Partner der Vorhaben enthält. Diese Liste wird als getrenntes Dokument entweder bei Übermittlung der unterzeichneten Kopie der Finanzierungsvereinbarung oder einer Kopie der Durchführungsvereinbarung nach Artikel 59 an die Kommission oder spätestens zwei Monate vor der Sitzung des Begleitausschusses oder gegebenenfalls des Lenkungsausschusses zur Auswahl des ersten der geplanten großen Infrastrukturprojekte versendet.
(4) Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung der Sitzung eines Begleitausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission für jedes derartige Projekt zur Information spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei Seiten und enthält die Bezeichnung, den Standort, das Budget, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und Leistungen. Wird ihr das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann die Kommission verlangen, dass der Vorsitz des Begleitausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung der Sitzung nimmt.
Artikel 58
Auftragsvergabe
(1) Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, so gilt Folgendes:
a) Ist der Begünstigte in einem Mitgliedstaat niedergelassen und ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so wendet er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union angenommen wurden.
b) Ist der Begünstigte eine Behörde eines Partnerlandes im Rahmen der Programme IPA III oder NDICI, deren Kofinanzierung der Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies gestattet und das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erhält und zugleich jeglicher Interessenkonflikt vermieden wird.
(2) Für die Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen in allen anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen gelten die Auftragsvergabeverfahren gemäß den Artikeln 178 und 179 der Haushaltsordnung und Anhang I Kapitel 3 Nummern 36 bis 41 der genannten Verordnung.
Artikel 59
Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit geteilter Mittelverwaltung
(1) Damit ein Interreg-Programm in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Haushaltsordnung durchgeführt werden kann, wird eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission als Vertreterin der Union und jedem teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, vertreten entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften, geschlossen.
(2) Eine Finanzierungsvereinbarung wird bis zum 31. Dezember des Jahres geschlossen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag geschlossen, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde.
Eine Finanzierungsvereinbarung tritt entweder an dem Tag in Kraft,
a) an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde oder
b) an dem das Drittland, Partnerland oder ÜLG das für die Ratifizierung nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erforderliche Verfahren abgeschlossen und die Kommission hiervon unterrichtet hat.
(3) Die Kommission übermittelt den Entwurf der Finanzierungsvereinbarung bei der Genehmigung des externen Programms.
Ist an einem Interreg-Programm mehr als ein Drittland, Partnerland oder ÜLG beteiligt, so wird mindestens eine Finanzierungsvereinbarung vor dem in Absatz 2 genannten Datum von beiden Parteien geschlossen. Die übrigen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können ihre jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen spätestens am 30. Juni des zweiten Jahres unterzeichnen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist,
a) kann entweder die Finanzierungsvereinbarung ebenfalls unterzeichnen oder
b) unterzeichnet unverzüglich eine Durchführungsvereinbarung mit jedem an diesem Interreg-Programm teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, in der die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung und die Finanzverwaltung des Programms festgelegt sind.
(5) Eine gemäß Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnete Durchführungsvereinbarung erstreckt sich mindestens auf die folgenden Elemente:
a) detaillierte Zahlungsvereinbarungen;
b) Finanzverwaltung;
c) Führung von Aufzeichnungen;
d) Berichtspflichten;
e) Überprüfungen, Kontrollen und Wirtschaftsprüfung; und
f) Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen.
(6) Entschließt sich der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Interreg-Programms ansässig ist, zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 4 Buchstabe a, so gilt diese Finanzierungsvereinbarung als Instrument für die Ausführung des Unionshaushalts gemäß der Haushaltsordnung und nicht als internationale Vereinbarung gemäß den Artikeln 216 bis 219 AEUV.
Artikel 60
Anderer Beitrag eines Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG als der Kofinanzierungsbeitrag
(1) Überträgt ein Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde zur Unterstützung des Interreg-Programms einen anderen Finanzbeitrag als seine Kofinanzierung der Unionsunterstützung für das Interreg-Programm, so sind die Vorschriften bezüglich dieses Finanzbeitrags in folgendem Dokument enthalten:
a) wenn der betreffende Mitgliedstaat die Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe a unterzeichnet, entweder
i) in einem gesonderten Teil dieser Finanzierungsvereinbarung oder
ii) in einer gesonderten Durchführungsvereinbarung, die entweder von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, und dem Drittland, Partnerland oder ÜLG, oder aber direkt von der Verwaltungsbehörde und der zuständigen Behörde im Drittland, Partnerland oder ÜLG unterzeichnet ist; und
b) wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnet, entweder
i) in einem gesonderten Teil dieser Durchführungsvereinbarung oder
ii) in einer zusätzlichen Durchführungsvereinbarung, die von den unter Buchstabe a genannten Parteien unterzeichnet ist.
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i gelten die Abschnitte der Durchführungsvereinbarung gegebenenfalls sowohl für den übertragenen Finanzbeitrag als auch für die Unionsunterstützung für das Interreg-Programm.
(2) Eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält mindestens die in Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Elemente bezüglich der Kofinanzierung des Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG.
Des Weiteren enthält sie Folgendes:
a) den Betrag des zusätzlichen Finanzbeitrags; und
b) die geplante Verwendung und die Bedingungen der Verwendung, einschließlich der Bedingungen für Anträge auf diesen zusätzlichen Beitrag.
(3) In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als Teil der Haushaltsmittel unter Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“.
Dieser Beitrag unterliegt einer besonderen Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 dieser Verordnung mit dem Vereinigten Königreich. Parteien dieser besonderen Finanzierungsvereinbarung sind die Kommission und das Vereinigte Königreich sowie Irland.
Die besondere Finanzierungsvereinbarung wird vor Beginn der Programmdurchführung geschlossen und ermöglicht so der EU-Sonderprogrammstelle die Anwendung der geltenden Unionsvorschriften bei der Durchführung des Programms.
KAPITEL IX
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE INDIREKTE MITTELVERWALTUNG
Artikel 61
Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage
(1) Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats und der betreffenden Regionen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b oder c dieser Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Einrichtung, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms.
(2) Gemäß Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann die Kommission beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels zu verlangen, wenn die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage übertragen werden, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegeben wurde.
(3) Werden die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer mitgliedstaatlichen Organisation übertragen, so gilt Artikel 157 jener Verordnung.
(4) Wird ein durch ein oder mehrere Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union kofinanziertes Programm oder eine solche Maßnahme von einem Drittland, einem Partnerland, einem ÜLG oder einer anderen in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung oder in der Verordnung (EU) 2021/947 oder dem Beschluss 2013/755/EU oder beiderorts genannten Einrichtung durchgeführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften für diese Instrumente.
Die Bedingungen für die Durchführung eines Teils eines Programms im Rahmen von Interreg D mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b oder c dieser Verordnung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der Verwaltungsbehörde oder deren Mitgliedstaat und der betrauten Einrichtung festgelegt.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 63
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch den mit Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 64
Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. jeder andere auf der Grundlage jener Verordnung erlassene Rechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE unterstützt werden.
Artikel 65
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
3) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).