Förderprogramm

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) (2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Regionalförderung, Arbeit, Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Europäische Kommission (EC)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Referat EF3 – Europäischer Globalisierungsfonds

Wilhelmstraße 49

10117 Berlin

Weiterführende Links:
Europäischer Globalisierungsfonds (EGF) Europäischer Globalisierungsfonds in Deutschland

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Einzelperson, Verband oder Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Entlassungen infolge tiefgreifender Strukturveränderungen in der Weltwirtschaft oder aufgrund von globalen Finanz- und Wirtschaftskrisen zu tun haben, können Sie unter bestimmten Umständen Fördermittel erhalten.

Volltext

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) unterstützt Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um Entlassungen sozialverträglich abzuwickeln. Im Mittelpunkt des EGF stehen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, deren Zweck es ist, den entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rasch wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu verhelfen.

Gefördert werden nur Personen, die ihre Arbeit im Zuge der Digitalisierung, der Automatisierung, des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft oder aufgrund anderer Neuerungen verlieren, und zwar unabhängig von den Gründen für die Entlassung. Gefördert werden auch Selbstständige, Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter oder befristet Beschäftigte. Die betroffenen Unternehmen selbst werden nicht durch den EGF gefördert.

Mitfinanziert werden Maßnahmen wie

  • Hilfe bei der Arbeitssuche,
  • Karriereberatung,
  • Ausbildung und Umschulung,
  • Betreuung und Coaching,
  • Förderung von Unternehmertum und Unternehmensgründungen.

Beihilfen für die Arbeitssuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Betreuungsbeihilfen, Fortbildungsbeihilfen oder Beihilfen zum Lebensunterhalt zählen ebenfalls dazu.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Förderdauer beträgt 24 Monate von Beginn der Antragstellung.

Die Höhe der Förderung liegt zwischen 65 Prozent und 85 Prozent der geschätzten Gesamtkosten der vorgesehenen Maßnahmen. Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen EUR 22.000 je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Nur Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Unterstützung bei der EU stellen.

Betroffene Einzelpersonen, Verbände oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich an die Bundesagentur für Arbeit (BA) wenden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Mitgliedstaaten, in denen einzelne Regionen oder Unternehmen besonders schwer vom globalisierungsbedingten Strukturwandel sowie der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind.

Für eine Förderung durch den EGF muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • innerhalb von 4 Monaten mindestens 200 Entlassungen in einem Unternehmen sowie dessen Zuliefererbetrieben,
  • innerhalb von 6 Monaten mindestens 200 Entlassungen in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen der gleichen Wirtschaftsklasse in einem oder 2 aneinandergrenzenden Regionen,
  • innerhalb von 4 Monaten sind mindestens 200 Entlassungen in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsklassen in einem Regierungsbezirk erfolgt,
  • weniger als 200 Entlassungen in kleinen und mittelständischen Unternehmen, wenn die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaft schwerwiegend genug sind.

Bei kleinen Arbeitsmärkten ist ein Finanzbeitrag – vor allem, wenn kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat – auch möglich, wenn nicht alle vorgenannten Kriterien erfüllt sind.

weitere Informationen

 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) für den Zeitraum des MFR 2021 bis 2027 eingerichtet.

Darin werden die Ziele des EGF, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 6.

(2) Gemäß Artikel 4 unterstützt der EGF im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.

Artikel 2
Auftrag und Ziele

(1) Der EGF begleitet sozioökonomische Übergangsprozesse, die durch die Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen entstehen, indem er entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Der EGF ist ein reaktiver Nothilfefonds. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.

(2) Die Ziele des EGF bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden, Unterstützung angeboten wird. Der EGF unterstützt die Begünstigten dabei, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden. Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen gelegt.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer – unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses –, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;

(2) „Selbstständiger“ eine natürliche Person, die weniger als zehn Arbeitskräfte beschäftigt;

(3) „Begünstigter“ eine natürliche Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

(4) „Unregelmäßigkeit“ einen Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

(5) „Durchführungszeitraum“ den Zeitraum von den in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten bis 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2.

Artikel 4
Interventionskriterien

(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten entlassener Arbeitnehmer und Selbstständiger stellen.

(2) Im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a) innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

b) innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau verortet sind, wobei in diesem Fall mindestens 200 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sein müssen;

c) innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben oder in unterschiedlichen Branchen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau verortet sind.

(3) Bei kleinen Arbeitsmärkten wird ein Antrag auf einen Finanzbeitrag gemäß diesem Artikel – vor allem, wenn KMU beteiligt sind, und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat – auch dann als zulässig betrachtet, wenn die unter Absatz 2 genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. In solchen Fällen weist der antragstellende Mitgliedstaat darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 2 nicht vollständig erfüllt sind.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen gilt Absatz 3 auch für Arbeitsmärkte, die nicht den kleinen Arbeitsmärkten zuzurechnen sind. Der Gesamtbetrag der in diesen Fällen bereitgestellten Finanzbeiträge darf 15% des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

(5) Der EGF darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn Beschäftigte des öffentlichen Sektors aufgrund von Haushaltskürzungen eines Mitgliedstaats entlassen werden.

Artikel 5
Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach der die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer und Selbstständigen zum Zwecke von Artikel 4 zu einem oder mehreren der folgenden Zeitpunkte berechnet wird:

a) dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates1) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigt,

b) dem Zeitpunkt der individuellen Mitteilung der Entlassung des Arbeitnehmers oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses durch den jeweiligen Arbeitgeber,

c) dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung oder des vertragsmäßigen Endes des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses,

d) dem Zeitpunkt, an dem die Überlassung des Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen endet,

e) bei Selbstständigen dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Erfolgt die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen im Einklang mit Artikel 4.

Artikel 6
Förderfähige Begünstigte

Der antragstellende Mitgliedstaat kann förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 7 ein aus dem EGF kofinanziertes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen (im Folgenden „koordiniertes Paket“) anbieten. Als förderfähige Begünstigte können folgende Personen gelten:

a) entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 innerhalb der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 genannten Bezugszeiträume;

b) entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 außerhalb des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums, d.h. sechs Monate vor Beginn des Bezugszeitraums oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem letzten Tag vor dem Datum des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission.

Arbeitnehmer und Selbstständige gemäß Absatz 1 Buchstabe b gelten als förderfähige Begünstigte, sofern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen

(1) Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten unter ihnen, wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

(2) Angesichts der Bedeutung der Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind, ist die Vermittlung solcher Kompetenzen als ein horizontales Element für die Ausarbeitung von koordinierten Paketen in Betracht zu ziehen. Der Weiterbildungsbedarf und das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Kompetenzen jedes Begünstigten anzupassen.

Das koordinierte Paket kann Folgendes enthalten:

a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich bezüglich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Unterstützung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zur Unternehmensgründung und zur Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten sowie Kooperationsaktivitäten;

b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuungsbeihilfen, Fortbildungsbeihilfen oder Beihilfen zum Lebensunterhalt sowie Beihilfen für Betreuer.

Die Kosten der Maßnahmen nach Unterabsatz 2 Buchstabe b dürfen 35% der Gesamtkosten des koordinierten Pakets nicht übersteigen.

Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 22.000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Wandel zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung.

(3) Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EGF nicht in Betracht:

a) in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;

b) Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen dürfen passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen.

(4) Das koordinierte Paket wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten bzw. ihren Vertretern oder gegebenenfalls den Sozialpartnern geschnürt.

(5) Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

Artikel 8
Anträge

(1) Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von zwölf Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF bei der Kommission ein.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist wird zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 3. Mai 2021 ausgesetzt.

(3) Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats stellt die Kommission während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung.

(4) Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz einer Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Antragseingang und ersucht den antragstellenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, die sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.

(5) Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, so antwortet der Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission diese Frist um zehn Tage. Solche Anträge auf Verlängerung sind ordnungsgemäß zu begründen.

(6) Auf der Grundlage der von dem antragstellenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 50 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.

Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat vor Ende dieser Frist entsprechend, wobei sie die Gründe für die Verzögerung darlegt und ein neues Datum für den Abschluss der Bewertung festlegt. Dieses neue Datum darf nicht später als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.

(7) Ein Antrag enthält Folgendes:

a) eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie der Berechnungsmethode;

b) die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf diese Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

c) Erläuterungen dazu, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden und in welcher Weise durch das koordinierte Paket Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln der Union oder der Mitgliedstaaten gefördert werden, einschließlich Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind, und Informationen zu den Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer bereits getroffen haben;

d) eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung der Arbeitnehmer geführt haben;

e) gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Branchen, die Entlassungen vornehmen;

f) eine geschätzte Aufschlüsselung der Zusammensetzung der zu unterstützenden Begünstigten nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau, die für die Ausarbeitung des koordinierten Pakets verwendet wurde;

g) erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

h) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, junge und ältere Begünstigte;

i) den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

j) die Daten, an denen mit der Erbringung des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

k) die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

l) eine Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

m) die Quellen der nationalen Vorfinanzierung oder nationalen Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

Artikel 9
Komplementarität, Konformität und Koordinierung

(1) Ein Finanzbeitrag aus dem EGF darf nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

(2) Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich solcher Maßnahmen, die auch eine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten, im Einklang mit den im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen.

(3) Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(4) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der erhaltenen anderweitigen finanziellen Unterstützung aus dem Unionshaushalt.

(5) Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, keine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten.

Artikel 10
Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile des Durchführungszeitraums sind und während diesem gefördert werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum EGF und während der verschiedenen Phasen des Durchführungszeitraums.

Artikel 11
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1) Auf Initiative der Kommission können bis zu 0,5% des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.

(2) Vorbehaltlich des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Höchstbetrags übermittelt die Kommission gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf die entsprechenden Haushaltslinien.

(3) Die Kommission führt die technische Hilfe auf eigene Initiative im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung durch.

Führt die Kommission die technische Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch, so gewährleistet sie ein transparentes Verfahren zur Benennung des Dritten, der gemäß der Haushaltsordnung mit der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben betraut ist. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sowie die Öffentlichkeit über den zu diesem Zweck ausgewählten Auftragnehmer.

(4) Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Anleitung für die Mitgliedstaaten zur Inanspruchnahme, Überwachung und Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Anleitung über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Task Forces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen.

Artikel 12
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft der Unionsmittel bekannt, stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält und heben den Mehrwert der Intervention für die Union hervor; dazu stellen sie kohärente, wirksame und gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen bereit, einschließlich gezielter Information für die Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die Öffentlichkeit.

Die Mitgliedstaaten verwenden das EU-Emblem gemäß Anhang IX der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung für den Zeitraum 2021–2027“) zusammen mit dem einfachen Hinweis zur Finanzierung „kofinanziert durch die Europäische Union“.

(2) Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Anleitung für die Einreichung von Anträgen, Beispiele für förderfähige Maßnahmen und eine regelmäßig aktualisierte Liste der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet.

(3) Die Kommission fördert die umfassende Verbreitung bestehender bewährter Verfahren und führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Bürger und Arbeitnehmer der Union, einschließlich der Menschen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen haben, für den EGF zu sensibilisieren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und dass der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird, um für den EGF zu werben oder zwecks Berichterstattung über die Nutzung des Unionshaushalts. Diese Verpflichtung darf den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, erhebliche zusätzliche Kosten bzw. erheblichen Verwaltungsaufwand zu tragen.

Mit der Lizenz werden der Union die in Anhang I aufgeführten Rechte gewährt.

(4) Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union bei, sofern diese mit den Zielen gemäß Artikel 2 zusammenhängen.

Artikel 13
Festsetzung des Finanzbeitrags

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, nimmt die Kommission eine Beurteilung vor und schlägt einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Die Kommission beendet ihre Beurteilung und übermittelt ihren Vorschlag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 6 festgesetzten Frist.

(2) Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen entspricht dem höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Dachverordnung für den Zeitraum 2021–2027, oder beträgt 60%, je nachdem, welcher Satz höher ist.

(3) Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.

(4) Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich mit.

Artikel 14
Zeitraum der Förderfähigkeit

(1) Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten in Betracht, an denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung des koordinierten Pakets zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder an denen er die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 5 tätigt.

(2) Der Mitgliedstaat beginnt unverzüglich mit der Umsetzung der in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen und führt diese Maßnahmen baldmöglichst durch, jedoch in jedem Fall binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.

(3) Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die mindestens zwei Jahre dauert, so kommen die Gebühren für diesen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, für eine Kofinanzierung im Rahmen des EGF in Betracht, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet werden.

(4) Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 sind bis zum Ende der Frist für die Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 im Rahmen der EGF Kofinanzierung förderfähig.

Artikel 15
Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug

(1) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam binnen sechs Wochen nach der Übermittlung des Vorschlags der Kommission an sie, ob der EGF in Anspruch genommen wird.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen.

(2) Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung.

(3) Ein Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a) die gemäß Artikel 8 Absatz 6 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, die dieser Bewertung zugrunde liegen, und

b) eine Begründung der im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 vorgeschlagenen Beträge.

Artikel 16
Unzureichende Mittel

Abweichend von den in den Artikeln 8 und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um den gemäß dem Kommissionsvorschlag notwendigen Betrag der Unterstützung zu decken, den Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF und den nachfolgenden Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel so lange aufschieben, bis im Folgejahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.

Artikel 17
Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

(1) Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100% an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, sobald der Mitgliedstaat die bescheinigte Ausgabenerklärung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermittelt hat. Der nicht in Anspruch genommene Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten.

(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung ausgeführt.

(3) Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

(4) Während der Durchführung der im koordinierten Paket enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, ändert sie den Beschluss über den Finanzbeitrag entsprechend.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat kann Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 2 umschichten. Sofern eine solche Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20% führt, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

Artikel 18
Verwendung des Euro

Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

Artikel 19
Indikatoren

(1) Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des EGF zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt. Mit diesen Indikatoren verbundene personenbezogen Daten werden auf der Grundlage dieser Verordnung und ausschließlich zu den darin festgelegten Zwecken erhoben. Die Verarbeitung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates2).

(2) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des EGF effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen für die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 20
Schlussbericht und Abschluss

(1) Spätestens sieben Monate nach Ende des Durchführungszeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schlussbericht über die Verwendung des betreffenden Finanzbeitrags vor, der folgende Informationen enthält:

a) Art der Maßnahmen und Ergebnisse, einschließlich Erläuterungen zu den Herausforderungen, gewonnenen Erkenntnissen, Synergien und zur Komplementarität mit anderen Unionsfonds, insbesondere dem ESF+, sowie – falls möglich – Informationen über die Komplementarität der betreffenden Maßnahmen mit Maßnahmen, die im Einklang mit dem EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen durch andere Unions- oder nationale Programme finanziert werden;

b) Namen der Stellen, die das koordinierte Paket in dem Mitgliedstaat ausgeführt hat;

c) Indikatoren gemäß Anhang II Nummern 1 und 2;

d) Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen – es sei denn, es handelt sich um Kleinstunternehmen oder KMU – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; und

e) eine Erklärung zur Begründung der Ausgaben.

(2) Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EGF und gegebenenfalls den Saldo, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 schuldet, abschließend festsetzt.

Artikel 21
Zweijahresbericht

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Maßnahmen vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur Bearbeitungszeit, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den in Anhang II genannten Indikatoren, und zur Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch andere Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen sowie Informationen zur Abwicklung bereitgestellter Finanzbeiträge. In dem Bericht werden zudem Anträge aufgeführt, die aufgrund nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder aufgrund fehlender Mittel mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

(2) Der Bericht wird auch dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information vorgelegt.

Artikel 22
Evaluierungen

(1) Auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission folgende Evaluierungen durch:

a) eine Halbzeitevaluierung bis zum 30. Juni 2025; und

b) eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2029.

(2) Die Ergebnisse der Evaluierungen nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information vorgelegt. Die Empfehlungen der Evaluierungen werden bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und Soziales oder der Weiterentwicklung bestehender Programme berücksichtigt.

(3) Die Evaluierungen gemäß Absatz 1 enthalten nach Branche und Mitgliedstaat aufgeschlüsselte relevante Statistiken über die Finanzbeiträge.

(4) Eine Befragung der Begünstigten wird im sechsten Monat nach Ende jedes Durchführungszeitraums eingeleitet. Sie steht mindestens vier Wochen lang zur Teilnahme offen. Die Mitgliedstaaten verteilen die Befragung der Begünstigten an die Begünstigten, versenden mindestens eine Erinnerung und setzen die Kommission anschließend über Versand und Erinnerung in Kenntnis. Die Antworten auf die Befragungen der Begünstigten werden von der Kommission zusammengetragen und ausgewertet, damit sie in künftige Evaluierungen einfließen können.

(5) Die Befragungen der Begünstigten dienen der Erhebung von Daten über die wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten oder – für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben – über die Qualität dieser Beschäftigung, wie z.B. der Änderung der Arbeitszeit, der Art des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses (Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet), des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe gegenüber der vorherigen Beschäftigung, und über die Branche, in der die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat. Diese Angaben werden nach Geschlecht, Altersgruppe, Bildungsniveau und Berufserfahrung aufgeschlüsselt.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Zeitpunkt und die Art und Weise der Durchführung der Befragung der Begünstigten sowie das zu verwendende Muster festgelegt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23
Management und Finanzkontrolle

(1) Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu unternehmen sie mindestens folgende Schritte:

a) Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b) sie stellen sicher, dass die Bereitstellung von Überwachungsdaten in den Verträgen mit den Stellen, die mit der Durchführung der koordinierten Pakete betraut sind, vorgeschrieben ist;

c) sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

d) sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden;

e) sie beugen Unregelmäßigkeiten – einschließlich Betrug – vor, decken diese auf und berichtigen sie und fordern gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen zurück.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in die bei der Kommission eingereichte Rechnungslegung aufgenommenen Ausgaben sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu berichtigen und darüber Bericht zu erstatten. Solche Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger der Mittel gemäß Anhang XVII der Dachverordnung für den Zeitraum 2021–2027. Die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen. Die Kommission, OLAF und der Rechnungshof verfügen über den erforderlichen Zugang zu diesen Informationen.

(3) Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen die Mitgliedstaaten Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese Einrichtungen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung die Informationen gemäß Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.

Wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 benannte Behörden ausreichende Garantien dafür abgegeben haben, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden, kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass diese Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestätigt sind. Im Anschluss an eine solche Mitteilung gibt jener Mitgliedstaat an, welche Behörden bestätigt sind und deren Funktion.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise annulliert wird. Die Mitgliedstaaten fordern Beträge zurück, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen diese Beträge an die Kommission zurück. Wird der Betrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht innerhalb der eingeräumten Frist zurückgezahlt, so fallen Verzugszinsen an.

(5) Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder -bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, Vor-Ort-Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens zwölf Arbeitstagen vornehmen. Die Kommission macht dem betreffenden Mitgliedstaat darüber Mitteilung, damit sie von ihm die erforderliche Unterstützung erhält. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(6) Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 25 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(7) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format festgelegt ist, damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sichergestellt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.

(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.

Artikel 24
Rückforderung des Finanzbeitrags

(1) Liegen die tatsächlichen Kosten des koordinierten Pakets unter dem Betrag des Finanzbeitrags gemäß Artikel 15, so fordert die Kommission den entsprechenden Betrag zurück, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2) Gelangt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat entweder die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht eingehalten hat oder aber seine Verpflichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 nicht einhält, so gibt sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Falls keine Einigung erzielt werden kann, nimmt die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Mitgliedstaats einen Beschluss an, um die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem der Finanzbeitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise annulliert wird.

Der betreffende Mitgliedstaat fordern jegliche Beträge zurück, die infolge einer Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden; wird der Betrag nicht innerhalb der eingeräumten Frist von jenem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so fallen Verzugszinsen an.

Artikel 25
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 6 wird der Kommission für die Laufzeit des EGF übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ende dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 26
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 27
Aufhebung

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 weiterhin Anwendung, bis die in jenem Buchstaben genannte Ex-post-Evaluierung durchgeführt wurde.

Artikel 28
Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des EGF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische e Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem EGF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der Ausgaben für die in Artikel 7 Absätze 1 und 5 vorgesehenen förderfähigen Maßnahmen in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021, mit der Ausnahme von Artikel 15, der ab dem 3. Mai 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

                        

1) Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

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