Förderprogramm

Europäischer Verteidigungsfonds

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Europäische Kommission (EC)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium der Verteidiung (BMVg)

Diensstelle Berlin

Stauffenbergstr. 18

10785 Berlin

Weiterführende Links:
Europäischer Verteidigungsfonds – Ausschreibungen Europäischer Verteidigungsfonds – weiterführende Informationen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie kooperative Forschungs- und Entwicklungsrojekte im Verteidigungsbereich umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Bedingungen Zuschüsse im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds erhalten.

Volltext

Ziel des Fonds ist es,

  • die Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologische Autonomie der Verteidigungsindustrie der Europäischen Union zu steigern sowie
  • durch die Unterstützung die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen strategischen Partnern in der Verteidigungsindustrie zu fördern.

Mitfinanziert werden Maßnahmen in der Entwicklungsphase sowohl für neue Verteidigungsgüter und -technologien als auch für die Optimierung bestehender Güter und Technologien. Die Maßnahmen müssen sich auf Folgendes konzentrieren:

  • ein ganzheitliches Konzept des modernen Gefechtsfeldes herausbilden,
  • einen entscheidenden technologischen Impuls in allen Fähigkeitsbereichen sowie innovative, zukunftsorientierte Verteidigungslösungen ermöglichen,
  • den Fähigkeitenaufbau fördern sowie den Aufbau ambitionierter Verteidigungssysteme unterstützen.

Zu den weiteren Zielen des Programms gehören die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und die Schaffung gemeinsamer technischer Standards.

Aus dem Fonds werden je nach Voraussetzungen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.

Konkrete Fördermöglichkeiten finden Sie in Ausschreibungen im Rahmen jährlicher Arbeitsprogramme, die Sie auf der Webseite des Europäischen Verteidigungsfonds abrufen können.

 

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Mitglieder, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Begünstigten und die an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer dürfen nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers stehen.
  • Die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen aller an einer Maßnahme Beteiligten müssen sich in der Regel während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Gebiet der Europäischen Union befinden und deren Leitungs- und Verwaltungsstrukturen müssen ihren Sitz in der Europäischen Union haben.
  • Um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung eingehalten werden, werden Maßnahmen im Zusammenhang mit Gütern oder Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das Völkerrecht verboten ist, nicht durch den Fonds unterstützt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:

TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 der Europäische Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Laufzeit des Fonds entspricht der Laufzeit des MFR 2021–2027.

Die vorliegende Verordnung regelt die Ziele des Fonds, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

2. „Antragsteller“ einen Rechtsträger, der nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung einen Antrag auf Unterstützung durch den Fonds stellt;

3. „Empfänger“ einen Rechtsträger, mit dem eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet oder dem ein Finanzierungsbeschluss übermittelt wurde;

4. „Konsortium“ einen partnerschaftlichen Zusammenschluss von Antragstellern oder Empfängern, der einer Vereinbarung unterworfen ist und zum Zweck der Durchführung einer Maßnahme im Rahmen des Fonds eingerichtet wurde;

5. „Koordinator“ einen Rechtsträger, der Mitglied eines Konsortiums ist und von allen Mitgliedern des Konsortiums zum ersten Ansprechpartner für die Beziehungen des Konsortiums mit der Kommission ernannt wurde;

6. „Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

7. „Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

8. „Systemprototyp“ ein Modell eines Guts oder einer Technologie, mit dem die Leistung in einem operativen Umfeld nachgewiesen werden kann;

9. „Eignungsnachweis“ das gesamte Verfahren zum Nachweis, dass die Konstruktion eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung den spezifizierten Anforderungen entspricht und das objektive Belege dafür bietet, dass besondere Anforderungen einer Konstruktion erwiesenermaßen eingehalten wurden;

10. „Zertifizierung“ das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bescheinigt, dass das Gut oder die materielle oder immaterielle Komponente oder Technologie für die Verteidigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

11. „Forschungsmaßnahme“ eine Maßnahme, die hauptsächlich aus Forschungstätigkeiten besteht, insbesondere angewandter Forschung und gegebenenfalls grundlegender Forschung, mit dem Ziel, neue Kenntnisse zu gewinnen, und mit ausschließlicher Konzentration auf Verteidigungsanwendungen;

12. „Entwicklungsmaßnahme“ eine Maßnahme, die aus verteidigungsbezogenen Tätigkeiten, insbesondere in der Entwicklungsphase, besteht und neue Verteidigungsgüter oder -technologien oder die Optimierung bestehender Verteidigungsgüter oder -technologien umfasst, nicht aber die Produktion oder den Einsatz von Waffen;

13. „disruptive Technologie für die Verteidigung“ eine verbesserte oder vollständig neue Technologie, die zu einem radikalen Wandel führt, einschließlich eines Paradigmenwechsels in der Verteidigungstheorie und -praxis, zum Beispiel dadurch, dass bestehende Verteidigungstechnologien ersetzt oder überflüssig werden;

14. „kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1);

15. „Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt, mit bis zu 3.000 Beschäftigten, wobei die Mitarbeiterzahl nach den Artikeln 3 bis 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG berechnet wird;

16. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

17. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen, wobei die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung fertiger Güter klar getrennt sind;

18. „Projektmanager“ einen öffentlichen Auftraggeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, der durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern dauerhaft oder ad hoc für die Verwaltung multinationaler Rüstungsprojekte ernannt wurde;

19. „Ergebnisse“ eine materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme – wie Daten, Fachkenntnisse oder Informationen – jeder Art und in jeder Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte geistigen Eigentums;

20. „neue Kenntnisse“ Daten, Fachkenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, die durch die Tätigkeit des Fonds generiert werden;

21. „Verschlusssachen“ Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden2), aufweisen;

22. „vertrauliche Informationen“ Informationen und Daten, einschließlich Verschlusssachen, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind;

23. „Sonderbericht“ das konkrete Produkt einer Forschungsmaßnahme, in dem deren Ergebnisse zusammengefasst und die Grundprinzipien, die Ziele, die Resultate, die Basiseigenschaften, die durchgeführten Tests, die möglichen Vorteile, die möglichen Verteidigungsanwendungen und der zu erwartende Verwertungsweg von der Forschung zur Entwicklung, einschließlich Informationen über das Bestehen von Rechten geistigen Eigentums, ausführlich dargelegt werden, ohne dass die Aufnahme von Informationen zu Rechten geistigen Eigentums erforderlich ist;

24. „Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder – wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist – dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden.

Artikel 3
Ziele

(1) Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung in der gesamten Union zu steigern, was einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union und ihrer Handlungsfreiheit leistet, indem Kooperationsmaßnahmen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rechtsträgern in der gesamten Union, insbesondere von KMU und Midcap-Unternehmen, gefördert werden und indem die Flexibilität der Liefer- und Wertschöpfungsketten im Verteidigungsbereich gestärkt und verbessert, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rechtsträgern ausgeweitet und eine bessere Nutzung des industriellen Potenzials von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung in jeder Phase des industriellen Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien gefördert wird.

(2) Die spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin,

a) kooperative Forschung zu fördern, die die Leistung künftiger Fähigkeiten in der gesamten Union erheblich steigern könnte, mit dem Ziel, Innovation zu maximieren und neue Verteidigungsgüter und -technologien, einschließlich disruptiver Technologien für die Verteidigung, einzuführen und die Ausgaben für die Verteidigungsforschung in der Union möglichst effizient zu verwenden;

b) die gemeinschaftliche Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien zu fördern, dadurch zu Effizienzsteigerungen bei den Verteidigungsausgaben innerhalb der Union beizutragen, stärkere wirtschaftliche Größenvorteile zu erreichen, das Risiko unnötiger Doppelungen zu verringern und damit die Markteinführung europäischer Verteidigungsgüter und -technologien zu fördern sowie die Fragmentierung von Verteidigungsgütern und -technologien in der Union zu reduzieren, was letztlich zu einer stärkeren Standardisierung der Verteidigungssysteme führt und die Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten erhöht.Eine solche Zusammenarbeit folgt den Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere im Kontext des Fähigkeitenentwicklungsplans gemeinsam vereinbart haben.

In dieser Hinsicht können gegebenenfalls auch regionale und internationale Prioritäten berücksichtigt werden, wenn diese den im Rahmen der GASP festgelegten sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union dienen und die Notwendigkeit, unnötige Doppelungen zu vermeiden, bedacht wird und wenn diese Prioritäten nicht die Möglichkeit der Teilnahme eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes ausschließen.

Artikel 4
Mittelausstattung

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20277 953.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag teilt sich wie folgt auf:

a) 2.651.000.000 EUR für Forschungsmaßnahmen,

b) 5.302.000.000 EUR für Entwicklungsmaßnahmen.Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse zu reagieren, kann die Kommission bis zu 20% der Mittel für Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahmen neu zuweisen.

(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Fonds eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung, einschließlich der Konstruktion, Einrichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung betrieblicher IT-Systeme.

(4) Mindestens 4% und bis zu 8% der Finanzausstattung nach Absatz 1 wird Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder der Vergabe von Finanzmitteln zur Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung zugewiesen.

Artikel 5
Assoziierte Länder

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, (assoziierte Länder) können sich nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am Fonds beteiligen.

Artikel 6
Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung

(1) Die Kommission vergibt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzmittel nach offenen und öffentlichen Konsultationen über disruptive Technologien für die Verteidigung in den Interventionsbereichen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 24 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In den Arbeitsprogrammen werden die am besten geeigneten Finanzierungsformen für diese disruptiven Technologien für die Verteidigung festgelegt.

Artikel 7
Ethik

(1) Die im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen sind mit den maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts, des nationalen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vereinbar. Zudem stehen diese Maßnahmen mit den ethischen Grundsätzen in Einklang, die auch in den maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts, des nationalen Rechts und des Völkerrechts zum Ausdruck kommen.

(2) Vor der Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung prüft die Kommission die Vorschläge auf der Grundlage einer von dem Konsortium vorgenommenen Ethik-Selbstbewertung, um jene zu ermitteln, die gewichtige ethische Fragen, auch im Hinblick auf die Bedingungen, zu denen die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, aufwerfen. Gegebenenfalls werden diese Vorschläge einer Ethikbewertung unterzogen.

Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden von der Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten vorgenommen, die gemäß Artikel 26 ernannt wurden. Diese unabhängigen Experten haben verschiedene fachliche Hintergründe, insbesondere anerkanntes Fachwissen in der Verteidigungsethik, und sind Staatsbürgerinnen und -bürger möglichst vieler verschiedener Mitgliedstaaten.

Die Bedingungen, zu denen die Tätigkeiten mit ethisch sensiblen Fragen durchgeführt werden sollen, werden in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Ethikverfahren so transparent wie möglich sind, und nimmt sie in ihren Zwischenbewertungsbericht nach Artikel 29 auf.

(3) Die an Maßnahmen teilnehmenden Rechtsträger holen vor Beginn der einschlägigen Tätigkeiten sämtliche maßgeblichen Genehmigungen oder sonstige Dokumente ein, die die zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse und andere Stellen wie Datenschutzbehörden benötigen. Diese Genehmigungen und sonstigen Dokumente sind zu verwahren und auf Anforderung der Kommission vorzulegen.

(4) Vorschläge, die für ethisch nicht vertretbar befunden werden, werden abgelehnt.

Artikel 8
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Der Fonds wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können in begründeten Fällen besondere Maßnahmen im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen durchgeführt werden. Dies gilt nicht für das Auswahl- und Vergabeverfahren nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung.

(3) Im Rahmen des Fonds können Mittel gemäß der Haushaltsordnung durch Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe und gegebenenfalls aufgrund der Besonderheiten der Maßnahme durch Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Mischfinanzierungsmaßnahmen werden gemäß Titel X der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/523 durchgeführt.

(5) Finanzierungsinstrumente richten sich ausschließlich an die Empfänger.

Artikel 9
Förderfähige Rechtsträger

(1) Empfänger und an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer müssen in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen sein.

(2) Die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger und der an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer, die zu Zwecken einer durch den Fonds unterstützten Maßnahme verwendet werden, müssen sich während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden, und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen müssen ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben.

(3) Für die Zwecke der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen dürfen die Empfänger und die an einer Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer nicht unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener und von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrollierter Rechtsträger nur dann als Empfänger oder als an einer Maßnahme beteiligter Unterauftragnehmer förderfähig, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, gemäß seinen nationalen Verfahren genehmigt wurden. Diese Garantien können sich auf die Leitungs- und Verwaltungsstrukturen des Rechtsträgers, die ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben, beziehen. Hält der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für zweckdienlich, so können diese Garantien auch bestimmte staatliche Rechte zur Kontrolle des Rechtsträgers betreffen.

Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Beteiligung eines solchen Rechtsträgers an einer Maßnahme nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie in der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, oder den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielen zuwiderläuft. Die Garantien müssen auch den Artikeln 20 und 23 der vorliegenden Verordnung genügen. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

a) die Kontrolle über den Rechtsträger nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, auferlegen würde oder die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde;

b) der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Arbeitnehmer oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfung vorweisen können;

c) die Eigentumsrechte an dem bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden geistigen Eigentum und an den dabei erzielten Ergebnissen während der Durchführung und nach dem Abschluss der Maßnahme bei dem Empfänger verbleiben, nicht der Kontrolle oder Einschränkungen durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterworfen sind und ohne die Zustimmung des Mitgliedstaats oder des assoziierten Landes, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, und gemäß den in Artikel 3 festgelegten Zielen weder aus der Union oder aus assoziierten Ländern ausgeführt werden noch von außerhalb der Union oder außerhalb assoziierter Länder zugänglich sind.Wenn der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.

Die Kommission teilt dem in Artikel 34 genannten Ausschuss mit, welche Rechtsträger gemäß diesem Absatz als förderfähig gelten.

(5) Wenn es in der Union oder in einem assoziierten Land keinen unverzüglich verfügbaren wettbewerbsfähigen Ersatz gibt, können Empfänger und an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer ihre Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, verwenden, sofern diese Verwendung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft, den in Artikel 3 festgelegten Zielen entspricht und den Artikeln 20 und 23 genügt.

Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.

(6) Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Empfänger und an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer zudem mit Rechtsträgern zusammenarbeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands stehen, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen solcher Rechtsträger gehört, sofern dies den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft. Eine solche Zusammenarbeit muss den in Artikel 3 festgelegten Zielen entsprechen und den Artikeln 20 und 23 genügen.

Ein nicht assoziiertes Drittland oder ein sonstiger Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Betriebsmitteln, die für die Maßnahme wesentlich sind, sind zu vermeiden.

Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.

(7) Die Antragsteller liefern alle relevanten Informationen, die für die Bewertung der Förderfähigkeitskriterien erforderlich sind. Sollten sich während der Durchführung einer Maßnahme Änderungen ergeben, durch die die Erfüllung der Förderfähigkeitskriterien möglicherweise infrage gestellt wird, so setzt der betreffende Rechtsträger die Kommission davon in Kenntnis; die Kommission bewertet, ob die Förderfähigkeitskriterien weiterhin erfüllt werden, und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen dieser Änderung auf die Finanzierung der Maßnahme.

(8) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer“ Unterauftragnehmer, bei denen ein direktes Vertragsverhältnis zu einem Empfänger besteht, andere Unterauftragnehmer, denen mindestens 10% der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme zugewiesen sind, sowie Unterauftragnehmer, die zu Zwecken der Durchführung der Maßnahme Zugang zu Verschlusssachen benötigen könnten. An einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer sind nicht Mitglieder des Konsortiums.

Artikel 10
Förderfähige Maßnahmen

(1) Nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 festgelegten Zielen dienen, sind förderfähig.

(2) Der Fonds leistet Unterstützung für Maßnahmen hinsichtlich neuer Verteidigungsgüter und -technologien und zur Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien, sofern die Verwendung bereits vorliegender Informationen, die für die Durchführung der Optimierungsmaßnahme erforderlich sind, nicht unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einer Einschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegt, sodass die Maßnahme nicht durchgeführt werden kann.

(3) Eine förderfähige Maßnahme muss sich auf eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten beziehen:

a) Tätigkeiten mit dem Ziel, Kenntnisse, Güter und Technologien, einschließlich disruptiver Technologien für die Verteidigung, zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich auswirken können;

b) Tätigkeiten mit dem Ziel, die Interoperabilität und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, einschließlich der Sicherung von Datenproduktion und -austausch, um kritische Verteidigungstechnologien zu beherrschen, die Versorgungssicherheit zu verbessern oder die wirksame Verwertung der Ergebnisse für Verteidigungsgüter und -technologien zu ermöglichen;

c) Studien, zum Beispiel Durchführbarkeitsstudien zur Untersuchung der Durchführbarkeit von neuen oder optimierten Gütern, Technologien, Prozessen, Diensten und Lösungen;

d) Konstruktion eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie die Festlegung technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konstruktion entwickelt wurde, einschließlich aller Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld;

e) Systemprototypisierung eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

f) Testen eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

g) Eignungsnachweis eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

h) Zertifizierung eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

i) Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien.

(4) Die Maßnahme wird von Rechtsträgern durchgeführt, die in einem Konsortium von mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, die wiederum in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind, dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und dürfen sich nicht gegenseitig kontrollieren.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit disruptiven Technologien für die Verteidigung und nicht für Tätigkeiten nach Absatz 3 Buchstabe c.

(6) Maßnahmen zur Entwicklung von Gütern und Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist, sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig.

Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Entwicklung tödlicher autonomer Waffen, die im Hinblick auf Entscheidungen über Zielauswahl und Einsatz bei der Durchführung von Angriffen auf Menschen keiner wirksamen menschlichen Kontrolle unterliegen, im Rahmen des Fonds nicht förderfähig, unbeschadet der Möglichkeit, Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung von Frühwarnsystemen und Gegenmaßnahmen für Verteidigungszwecke bereitzustellen.

Artikel 11
Auswahl- und Vergabeverfahren

(1) Eine Finanzierung durch die Union erfolgt im Anschluss an gemäß der Haushaltsordnung erstellte wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Unter bestimmten hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen kann eine Finanzierung durch die Union auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung erfolgen.

(2) Die Kommission vergibt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Finanzierung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12
Vergabekriterien

Jeder Vorschlag wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:

a) seines Beitrags zu herausragender Qualität oder seines Potenzials für Disruption im Verteidigungsbereich, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die erwarteten Ergebnisse der vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Verteidigungsgütern oder -technologien bieten;

b) seines Beitrags zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze, neue vielversprechende technologische Verbesserungen für die Zukunft oder die Anwendung von zuvor im Verteidigungsbereich nicht angewandten Technologien oder Konzepten umfasst und dass dabei unnötige Doppelungen vermieden werden;

c) seines Beitrags zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme nachweislich ein positives Verhältnis von Kosteneffizienz und Wirksamkeit aufweist und somit in der gesamten Union und darüber hinaus neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen in der gesamten Union beschleunigt wird;

d) seines Beitrags zur Autonomie der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung, indem unter anderem eine größere Unabhängigkeit von Quellen außerhalb der Union sichergestellt wird und die Versorgungssicherheit erhöht wird, sowie seines Beitrags zu den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union entsprechend den Prioritäten nach Artikel 3;

e) seines Beitrags zum Aufbau einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, insbesondere KMU und Midcap-Unternehmen, die als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette in wesentlichem Umfang an der Maßnahme teilnehmen und die in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind als jene in einem Konsortium zusammenarbeitenden Rechtsträger, die keine KMU oder Midcap-Unternehmen sind;

f) der Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme.

Artikel 13
Kofinanzierungssätze

(1) Aus dem Fonds werden unbeschadet des Artikels 190 der Haushaltsordnung bis zu 100% der förderfähigen Kosten einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung finanziert.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt:

a) Bei Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e darf die Unterstützung aus dem Fonds 20% der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

b) Bei Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben f, g und h darf die Unterstützung aus dem Fonds 80% der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(3) Bei Entwicklungsmaßnahmen werden die Finanzierungssätze in folgenden Fällen angehoben:

a) Für eine Maßnahme, die im Rahmen eines Projekts der mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates3) begründeten SSZ entwickelt wurde, kann ein um zusätzliche 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden.

b) Für eine Tätigkeit kann ein erhöhter Finanzierungssatz gemäß dem vorliegenden Buchstaben gewährt werden, wenn mindestens 10% der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit KMU zugewiesen werden, die in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind und an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in denselben Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind wie die an der Tätigkeit beteiligten Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen, bis zur Höhe von zusätzlich 5 Prozentpunkten.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem zweifachen Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind als die Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.

c) Für eine Tätigkeit kann ein um weitere 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden, wenn mindestens 15% der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit auf in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern niedergelassene Midcap-Unternehmen entfallen.Der Finanzierungssatz für eine Tätigkeit darf infolge eines Antrags nach den Buchstaben a, b und c um insgesamt höchstens 35 Prozentpunkte angehoben werden.

Die Unterstützung aus dem Fonds, einschließlich erhöhter Finanzierungssätze, darf nicht mehr als 100% der förderfähigen Kosten der Maßnahme betragen.

Artikel 14
Finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Ungeachtet des Artikels 198 Absatz 5 der Haushaltsordnung wird lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft, und dies auch nur dann, wenn die beantragte Finanzierung durch die Union mindestens 500.000 EUR beträgt.

Besteht jedoch Anlass, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers oder des Koordinators anzuzweifeln, so prüft die Kommission die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller und des Koordinators, und zwar auch dann, wenn die beantragte Unterstützung durch die Union weniger als 500.000 EUR beträgt.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird bei Rechtsträgern, deren wirtschaftliche Tragfähigkeit durch die maßgeblichen Behörden eines Mitgliedstaats garantiert wird, nicht geprüft.

(3) Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so ist dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Artikel 15
Indirekte Kosten

(1) Abweichend von Artikel 181 Absatz 6 der Haushaltsordnung werden indirekte förderfähige Kosten durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25% der gesamten direkten förderfähigen Kosten der Maßnahme ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.

(2) Indirekte förderfähige Kosten können alternativ anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Empfängers auf der Grundlage der tatsächlichen indirekten Kosten ermittelt werden, sofern diese Kostenrechnungsverfahren von den nationalen Behörden für vergleichbare Tätigkeiten im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung anerkannt werden und der Kommission durch den Empfänger mitgeteilt wurden.

Artikel 16
Anwendung eines nicht an Kosten geknüpften Beitrags oder eines einmaligen Pauschalbetrags

Werden durch die Finanzhilfe der Union weniger als 50% der Gesamtkosten der Maßnahme kofinanziert, so kann die Kommission Folgendes anwenden:

a) entweder einen nicht an Kosten geknüpften Beitrag nach Artikel 180 Absatz 3 der Haushaltsordnung, der auf den erzielten Ergebnissen beruht, welche anhand von vorab festgelegten Zwischenzielen oder durch Leistungsindikatoren gemessen werden,

b) oder einen einmaligen Pauschalbetrag nach Artikel 182 der Haushaltsordnung, der auf dem Kostenvoranschlag der Maßnahme beruht, welcher von den nationalen Behörden der kofinanzierenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bereits genehmigt wurde.Indirekte Kosten sind in den Pauschalbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b aufzunehmen.

Artikel 17
Vorkommerzielle Auftragsvergabe

(1) Die Union kann die vorkommerzielle Auftragsvergabe fördern, indem sie Auftraggebern bzw. öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU4) und 2014/25/EU5) des Europäischen Parlaments und des Rates, welche gemeinsam Aufträge für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Verteidigungsbereich vergeben oder ihre Vergabeverfahren koordinieren, eine Finanzhilfe gewährt.

(2) Die Vergabeverfahren gemäß Absatz 1

a) genügen den Anforderungen dieser Verordnung;

b) können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“);

c) sehen vor, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, und gewährleisten, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Artikel 18
Garantiefonds

Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Beträge verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695.

Artikel 19
Förderfähigkeitskriterien für Auftragsvergabe und Preisgelder

(1) Die Artikel 9 und 10 gelten entsprechend für Preisgelder.

(2) Abweichend von Artikel 176 der Haushaltsordnung gelten die Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung entsprechend für die Vergabe von Aufträgen für Studien gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

TITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR FORSCHUNGSMAßNAHMEN

Artikel 20
Eigentum an den Ergebnissen der Forschungsmaßnahmen

(1) Die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, sind Eigentum der Empfänger, die sie hervorgebracht haben. Haben Rechtsträger gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht und lässt sich nicht feststellen, welchen Beitrag sie jeweils geleistet hatten, oder ist es nicht möglich, derartige gemeinsame Ergebnisse voneinander zu trennen, so sind die Rechtsträger gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer schließen eine Vereinbarung über die Aufteilung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer gemeinsamen Eigentumsrechte gemäß ihren Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung.

(2) Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, so ist abweichend von Absatz 1 die Union Eigentümerin der Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder haben auf schriftlichen Antrag das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen.

(3) Die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch nicht in Form eines Technologietransfers, einer Kontrolle oder Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.

(4) Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von Forschungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels vor jeder Übertragung von Eigentum bzw. jeder Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an ein nicht assoziiertes Drittland oder an einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands in Kenntnis zu setzen. Läuft eine solche Übertragung von Eigentum bzw. eine solche Erteilung einer ausschließlichen Lizenz den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds zurückzuerstatten.

(5) Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder haben ein Recht auf Zugang zu den Sonderberichten. Dieses Zugangsrecht wird unentgeltlich gewährt und von der Kommission an die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder übertragen, nachdem die Kommission sichergestellt hat, dass angemessene Geheimhaltungspflichten bestehen.

(6) Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verwenden den Sonderbericht ausschließlich für Zwecke im Zusammenhang mit der Nutzung durch oder für ihre Streitkräfte oder für Zwecke der militärischen Sicherheit oder des militärischen Nachrichtenwesens sowie im Rahmen ihrer Kooperationsprogramme. Unter diese Verwendung fallen Studien, Bewertungen, Einschätzungen, Forschung, Design, Produktabnahme und Zertifizierung, Betrieb, Ausbildung und Entsorgung sowie die Bewertung und Ausarbeitung technischer Anforderungen für die Auftragsvergabe.

(7) Die Empfänger gewähren den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zum hinreichend begründeten Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der bestehenden Strategien und Programme der Union in deren Zuständigkeitsbereichen das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird. Dieses Zugangsrecht beschränkt sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

(8) In den Finanzierungsvereinbarungen und Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden Sonderbestimmungen über Eigentum, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, damit sichergestellt ist, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und eine unlautere Bevorteilung vermieden wird. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen zur eigenen Nutzung und über das Recht, Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne jedes Recht auf Unterlizenzvergabe zu gewähren, bzw. über das Recht, die Empfänger zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen über einen unentgeltlichen Zugang zum Sonderbericht. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, so muss er das Eigentum an den Ergebnissen an die Auftraggeber übertragen.

(9) Diese Verordnung berührt nicht die Ausfuhr von Gütern, Ausrüstung oder Technologien zur Integration der Ergebnisse von Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, und sie hat keine Auswirkungen auf das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.

(10) Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder multilateral oder im Rahmen der Union gemeinsam einen Vertrag oder mehrere Verträge mit einem oder mehreren Empfängern abgeschlossen haben, um die Ergebnisse der Forschungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, gemeinsam weiterzuentwickeln, so haben sie das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen insoweit, als diese Eigentum der Empfänger sind und für die Erfüllung des Vertrags oder der Verträge erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird unentgeltlich und unter besonderen Bedingungen eingeräumt, mit denen sichergestellt werden soll, dass dieses Recht nur für die Zwecke des Vertrags bzw. der Verträge genutzt wird und dass angemessene Geheimhaltungspflichten geschaffen werden.

TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ENTWICKLUNGSMAßNAHMEN

Artikel 21
Zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für Entwicklungsmaßnahmen

(1) Das Konsortium weist nach, dass die Kosten einer Maßnahme, die nicht durch eine Unterstützung der Union gedeckt sind, durch andere Finanzierungsformen wie Beiträge der Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder oder durch eine Kofinanzierung durch Rechtsträger gedeckt werden.

(2) In Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d genannte Tätigkeiten müssen auf harmonisierten Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit beruhen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemeinsam vereinbart wurden.

(3) Bei den in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e bis h genannten Tätigkeiten weist das Konsortium durch von nationalen Behörden ausgestellte Dokumente nach, dass

a) mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder beabsichtigen, in koordinierter Weise das fertige Gut zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, gegebenenfalls auch im Wege der gemeinsamen Beschaffung;

b) die Tätigkeit auf gemeinsamen technischen Spezifikationen beruht, die von den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemeinsam vereinbart wurden, welche die Maßnahme voraussichtlich kofinanzieren oder welche beabsichtigen, das fertige Gut gemeinsam zu beschaffen oder die Technologie gemeinsam zu nutzen.

Artikel 22
Zusätzliche Vergabekriterien für Entwicklungsmaßnahmen

Neben den in Artikel 12 genannten Vergabekriterien berücksichtigt das Arbeitsprogramm auch Folgendes:

a) den Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Instandhaltung und Entsorgung;

b) den Beitrag zur weiteren Integration der europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten Union durch den Nachweis durch die Empfänger, dass sich Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, das fertige Gut oder die fertige Technologie in koordinierter Weise gemeinsam zu nutzen, gemeinsam sein bzw. ihr Eigentümer zu sein oder es bzw. sie gemeinsam instand zu halten.

Artikel 23
Eigentum an den Ergebnissen der Entwicklungsmaßnahmen

(1) Die Union hat weder Eigentum an den Verteidigungsgütern oder -technologien, die sich aus Entwicklungsmaßnahmen ergeben, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, noch einen Anspruch auf Rechte geistigen Eigentums an diesen Maßnahmen.

(2) Die Ergebnisse der Entwicklungsmaßnahmen, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch nicht in Form eines Technologietransfers, einer Kontrolle oder Beschränkung durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen.

(3) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.

(4) Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels vor jeder Übertragung von Eigentum an nicht assoziierte Drittländer oder an Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer in Kenntnis zu setzen. Läuft eine solche Übertragung von Eigentum mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds zurückzuerstatten.

(5) Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine Studie, so haben alle Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder auf schriftlichen Antrag das Recht auf eine unentgeltliche nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der Studie.

TITEL IV
STEUERUNG, BEGLEITUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE

Artikel 24
Arbeitsprogramme

(1) Der Fonds wird durch jährliche Arbeitsprogramme im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt. Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. In den Arbeitsprogrammen werden die Gesamtmittel für die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU festgelegt.

(2) Die Kommission erlässt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) In den Arbeitsprogrammen werden die Forschungsthemen und die Kategorien von Maßnahmen, die durch den Fonds unterstützt werden sollen, detailliert aufgeführt. Diese Kategorien müssen den in Artikel 3 genannten Prioritäten im Bereich der Verteidigung entsprechen.

Mit Ausnahme des Teils des Arbeitsprogramms, der disruptiven Technologien für die Verteidigung gewidmet ist, müssen die in Unterabsatz 1 genannten Forschungsthemen und Kategorien von Maßnahmen Verteidigungsgüter und -technologien in folgenden Bereichen abdecken:

a) Vorbereitung, Schutz, Einsatz und Durchhaltefähigkeit,

b) Informationsmanagement und Informationsüberlegenheit, Gefechtsfeldinformationssystem (C4ISR), Cyberabwehr und Cybersicherheit sowie

c) Gefechtseinsätze und Effektoren.

(4) Die Arbeitsprogramme enthalten gegebenenfalls Funktionsanforderungen und Angaben zur Form der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 8, ohne dass der Wettbewerb auf der Ebene der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verhindert wird.

Der Übergang von Ergebnissen aus Forschungsmaßnahmen, die einen Mehrwert aufweisen und für die bereits eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wurde, in die Entwicklungsphase kann in den Arbeitsprogrammen ebenfalls berücksichtigt werden.

Artikel 25
Konsultation des Projektmanagers

Wird ein Projektmanager ernannt, so konsultiert die Kommission den Projektmanager zu den im Rahmen der Maßnahme erzielten Fortschritten, bevor die Zahlung ausgeführt wird.

Artikel 26
Unabhängige Experten

(1) Die Kommission benennt unabhängige Experten, die bei der Ethikprüfung und -bewertung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung und bei der Bewertung von Vorschlägen gemäß Artikel 237 der Haushaltsordnung mitwirken.

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten unabhängigen Experten sind Staatsbürgerinnen und -bürger möglichst vieler verschiedener Mitgliedstaaten und werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Interessenbekundung ausgewählt; diese Aufforderungen werden mit dem Ziel der Erstellung einer Liste unabhängiger Experten an Verteidigungsministerien und nachgeordnete Stellen, andere einschlägige Regierungsstellen, Forschungsinstitute, Hochschulen, Wirtschaftsverbände oder Unternehmen des Verteidigungssektors gerichtet. Abweichend von Artikel 237 der Haushaltsordnung wird die Liste unabhängiger Experten nicht öffentlich zugänglich gemacht.

(3) Die Sicherheitsreferenzen der ernannten unabhängigen Experten werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten bestätigt.

(4) Dem in Artikel 34 genannten Ausschuss wird die Liste unabhängiger Experten jährlich zur Kenntnis gebracht, um Transparenz hinsichtlich deren Sicherheitsreferenzen walten zu lassen. Die Kommission stellt sicher, dass unabhängige Experten Fragen, bei denen für sie ein Interessenkonflikt besteht, weder bewerten noch dazu beratend oder unterstützend tätig werden.

(5) Die unabhängigen Experten werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse ausgewählt, die für die ihnen zu übertragenden Aufgaben relevant sind.

Artikel 27
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

(1) Im Rahmen dieser Verordnung

a) gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates6) gleichwertig ist;

b) schützt die Kommission Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444;

c) erhalten in einem Drittland ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den den Fonds betreffenden EU-Verschlusssachen, wenn sie in diesen Ländern Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission und des Rates gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dem Beschluss 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist;

d) wird die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder von einer internationalen Organisation angewandten Sicherheitsvorschriften in einer Vereinbarung über Informationssicherheit und gegebenenfalls über Fragen im Zusammenhang mit dem Geheimschutz in der Wirtschaft, die zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde oder zu schließen ist, und unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten und

e) dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 eine natürliche oder juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, sofern das im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und angesichts der Vorteile für die Union für erforderlich erachtet wird.

(2) Bei Maßnahmen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern oder beinhalten, nennt die jeweilige Fördereinrichtung in den Dokumenten zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen die Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

(3) Um den Austausch vertraulicher Informationen einschließlich Verschlusssachen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern und gegebenenfalls den Antragstellern und den Empfängern zu erleichtern, richtet die Kommission ein sicheres Austauschsystem ein. Dieses System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.

(4) Über die Urheberschaft neuer Kenntnisse, die eine Verschlusssache darstellen und die im Zuge einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme gewonnen werden, entscheiden die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet die Empfänger niedergelassen sind. Zu diesem Zweck können diese Mitgliedstaaten einen speziellen Sicherheitsrahmen für den Schutz und die Behandlung von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Maßnahme beschließen, von dem sie die Kommission in Kenntnis setzen. Dieser Sicherheitsrahmen lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, Zugang zu den für die Durchführung der Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme notwendigen Informationen zu haben.

Wenn diese Mitgliedstaaten keinen solchen speziellen Sicherheitsrahmen einrichten, richtet die Kommission den Sicherheitsrahmen für die Maßnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 ein.

Der für die Maßnahme geltende Sicherheitsrahmen muss in jedem Fall vor der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung oder des Vertrags eingerichtet sein.

Artikel 28
Begleitung und Berichterstattung

(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Fonds zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Fonds zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Begleitungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.

(3) Die Kommission begleitet die Durchführung des Fonds regelmäßig und erstattet jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat über die erzielten Fortschritte Bericht, darunter auch darüber, wie die aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung des Fonds berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Begleitungsmaßnahmen ein.

(4) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Begleitung der Durchführung und der Ergebnisse des Fonds effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 29
Bewertung des Fonds

(1) Bewertungen des Fonds werden so durchgeführt, dass die Ergebnisse rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Die Zwischenbewertung des Fonds erfolgt, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des Durchführungszeitraums des Fonds.

Der Zwischenbewertungsbericht für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 umfasst insbesondere

a) eine Bewertung der Steuerung des Fonds, auch hinsichtlich

i) der Bestimmungen in Bezug auf unabhängige Experten,

ii) der Umsetzung der Ethikverfahren gemäß Artikel 7 dieser Verordnung,

b) die aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse,

c) die Durchführungsquoten,

d) die Ergebnisse der Projektvergabe, einschließlich des Ausmaßes der Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen sowie des Umfangs ihrer grenzüberschreitenden Teilnahme,

e) die Erstattungssätze für indirekte Kosten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung,

f) die Beträge, die disruptiven Technologien für die Verteidigung in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zugewiesen werden, sowie

g) die Finanzierungen, die gemäß Artikel 195 der Haushaltsordnung gewährt werden.Die Zwischenbewertung gibt auch Aufschluss über die Herkunftsländer der Empfänger, die Zahl der an den einzelnen Projekten beteiligten Länder und, wenn möglich, die Verteilung der entstandenen Rechte geistigen Eigentums. Die Kommission kann zweckmäßige Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

(3) Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber am 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung vor und erstellt einen Bericht über die Durchführung des Fonds.

Der abschließende Bewertungsbericht

a) enthält die Ergebnisse der Durchführung und, soweit möglich, die Auswirkungen des Fonds;

b) baut auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sowie wichtiger Interessenträger auf und bewertet insbesondere den Fortschritt bei der Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele;

c) leistet einen Beitrag zur Ermittlung der Bereiche, in denen die Union bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien von Drittländern abhängig ist;

d) analysiert die grenzüberschreitende Teilnahme, auch von KMU und Midcap-Unternehmen, an Maßnahmen, die im Rahmen des Fonds durchgeführt werden, sowie die Integration von KMU und Midcap-Unternehmen in die globale Wertschöpfungskette und den Beitrag des Fonds zur Beseitigung der im Fähigkeitenentwicklungsplan festgestellten Unzulänglichkeiten und

e) gibt Aufschluss über die Herkunftsländer der Empfänger und, wenn möglich, über die Verteilung der entstandenen Rechte geistigen Eigentums.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen aus diesen Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 30
Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich solcher, die nicht im Auftrag von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung. Der Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.

Artikel 31
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Fonds teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 32
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über die Möglichkeit der Veröffentlichung wissenschaftlicher Abhandlungen auf Grundlage der bei den Forschungsmaßnahmen gewonnenen Ergebnisse.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die gemäß dem Fonds ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3) Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln kann auch ein Beitrag zur Organisation der Verbreitung sowie von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Lieferketten zu öffnen, um die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU zu fördern.

TITEL V
DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Mai 2021 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 34
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Die Europäische Verteidigungsagentur wird eingeladen, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachter in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um Beteiligung an dem Ausschuss ersucht.

Der Ausschuss tritt auch in besonderen Zusammensetzungen zusammen, unter anderem um verteidigungs- und sicherheitspolitische Aspekte zu erörtern, die sich auf im Rahmen des Fonds durchgeführte Maßnahmen beziehen.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 35
Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2018/1092 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 36
Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen unberührt, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1092 oder der PADR eingeleitet wurden, welche für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss sowie für ihre Ergebnisse weiterhin gelten.

(2) Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1092 und der PADR eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich können über den 31. Dezember 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende der Laufzeit dieses Fonds noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 37
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

                        

1) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

2) Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13).

3) Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57).

4) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

5) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

6) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?