Richtlinie
Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der Europäischen Union [...] hat folgende Verordnung erlassen:
TEIL 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „anderes Mitglied als die Union“ einen Teilnehmerstaat, ein privates Mitglied oder eine internationale Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;
2. „Gründungsmitglied“ einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die in dieser Verordnung oder in einem ihrer Anhänge als Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen ist;
3. „assoziiertes Mitglied“ einen beliebigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die einem gemeinsamen Unternehmen beitritt, indem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzeichnet und einer Genehmigung gemäß Artikel 7 unterliegt;
4. „Teilnehmerstaat“ einen Mitgliedstaat oder ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes Land im Anschluss an die Mitteilung über seine Teilnahme an den Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Form einer Verpflichtungserklärung;
5. „privates Mitglied“ eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsperson, die ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist, mit Ausnahme der Union, der Teilnehmerstaaten oder internationaler Organisationen;
6. „konstituierende Rechtsträger“ die Rechtsträger, die ein privates Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens bilden, wenn das private Mitglied eine Vereinigung gemäß der Satzung dieses Mitglieds ist;
7. „beitragender Partner“ ein Land, eine internationale Organisation oder einen Rechtsträger – bei dem es sich nicht um ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens oder einen konstituierenden Rechtsträger eines Mitglieds oder einen mit ihnen verbundenen Rechtsträger handelt –, das, die bzw. der die Ziele eines gemeinsamen Unternehmens in dessen spezifischem Forschungsbereich unterstützt und dessen bzw. deren Antrag gemäß Artikel 9 genehmigt wurde;
8. „Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten“ Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger oder internationaler Organisationen und beitragender Partner, die sich aus den förderfähigen Kosten für die Durchführung indirekter Maßnahmen zusammensetzen, abzüglich des Beitrags dieses gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmerstaaten dieses gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;
9. „zusätzliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit in dem dem Hauptteil des Arbeitsprogramms beigefügten jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder die einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt;
10. „Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten“ Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger sowie internationaler Organisationen, die aus den Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten entstehen, abzüglich etwaiger Beiträge der Union und der Teilnehmerstaaten des gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;
11. „Vorgängerinitiative“ eine Partnerschaft in einem der von einem gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereiche, die finanzielle Unterstützung aus einem der früheren Forschungsrahmenprogramme der Union erhalten hat;
12. „strategische Forschungs- und Innovationsagenda“ das Dokument, das die Laufzeit von „Horizont Europa“ abdeckt und in dem die wichtigsten Prioritäten sowie die wesentlichen Technologien und Innovationen genannt werden, die zur Erreichung der Ziele eines gemeinsamen Unternehmens erforderlich sind;
13. „Arbeitsprogramm“ das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung über „Horizont Europa“ genannte Dokument;
14. „Interessenkonflikt“ eine Situation, von der ein Finanzakteur oder eine andere Person nach Maßgabe des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen ist;
15. „Neueinsteiger“ eine Einrichtung, die zum ersten Mal Empfänger einer von einem einzelnen gemeinsamen Unternehmen oder dessen Vorgängerinitiative gewährten Finanzhilfe ist und die nicht zu den Gründungsmitgliedern dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiative zählt.
Artikel 3
Gründung
(1) Die folgenden gemeinsamen Unternehmen werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 als Einrichtungen der Union gegründet und aus dem MFR 2021–2027 finanziert:
a) das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa (Circular Bio-based Europe Joint Undertaking);
b) das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt (Clean Aviation Joint Undertaking);
c) das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff (Clean Hydrogen Joint Undertaking);
d) das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen (Europe’s Rail Joint Undertaking);
e) das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ (Global Health EDCTP3 Joint Undertaking);
f) das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ (Innovative Health Initiative Joint Undertaking);
g) das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien (Key Digital Technologies Joint Undertaking);
h) das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 (Single European Sky ATM Research 3 Joint Undertaking);
i) das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (Smart Networks and Services Joint Undertaking).
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen der Union werden gemeinsam als die „gemeinsamen Unternehmen“ bezeichnet.
(3) Um der Laufzeit von „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinsamen Unternehmen spätestens am 31. Dezember 2027 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis spätestens am 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.
(4) Die gemeinsamen Unternehmen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie verfügen in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Sie können insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und sind vor Gericht parteifähig.
(5) Sitz der gemeinsamen Unternehmen ist Brüssel, Belgien.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 3 für alle gemeinsamen Unternehmen. Die Bestimmungen des Teils 2 finden gegebenenfalls auf einzelne gemeinsame Unternehmen Anwendung.
(7) Für die Zwecke der Teile 1 und 3 ist ein Verweis auf ein einzelnes gemeinsames Unternehmen oder ein einzelnes Gremium, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Verweis auf alle gemeinsamen Unternehmen oder alle entsprechenden Gremien der einzelnen gemeinsamen Unternehmen und deren Zuständigkeiten in Bezug auf andere Gremien desselben gemeinsamen Unternehmens.
TITEL II
ARBEITSWEISE DER GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN
KAPITEL 1
Ziele und Aufgaben
Artikel 4
Ziele und Grundsätze
(1) Die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung bei.
(2) Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen durch die Beteiligung und die Verpflichtung der Partner bei der Konzeption und Durchführung eines Forschungs- und Innovationsprogramms mit europäischem Mehrwert kollektiv die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Stärkung und Integration der wissenschaftlichen, innovatorischen und technologischen Kapazitäten und Erleichterung kooperativer Verbindungen in der ganzen Union zur Unterstützung der Entwicklung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, des europäischen Mehrwerts, der Resilienz und der Nachhaltigkeit sowie das Bestreben, einen Beitrag zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum (EFR) zu leisten;
b) Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle und der Resilienz der Wertschöpfungsketten der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industriestrategie und der KMU-Strategie für Europa, dem europäischen Grünen Deal, dem Europäischen Aufbauplan und anderen einschlägigen politischen Strategien der Union;
c) Entwicklung und Beschleunigung der Übernahme innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Klima, Umwelt, Gesundheit und Digitales und anderer globaler Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, Beschleunigung des Wirtschaftswachstums der Union und Förderung des Innovationsökosystems – Hand in Hand mit der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 gemäß dem Pariser Übereinkommen –, sodass sich die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger Europas verbessert.
(3) Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen folgende spezifischen Ziele:
a) Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten und Kompetenzen in kooperativer, sektorübergreifender, ressortübergreifender, grenzüberschreitender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union und Erleichterung ihrer Integration in europäische Ökosysteme;
b) Beschleunigung des grünen und des digitalen Wandels sowie des wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Umbaus in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz festgelegten Klima- und Energiezielen;
c) Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Innovationsökosysteme und wirtschaftlicher Wertschöpfungsketten, auch bei Start-up-Unternehmen und KMU;
d) Beschleunigung der Einführung, Übernahme und Verbreitung innovativer Lösungen, Technologien, Dienstleistungen und Fähigkeiten in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen und Industrieökosystemen, unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung von und gemeinsame Gestaltung mit Endnutzern, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien;
e) Verbesserungen in den Bereichen Umwelt, Energie, Ressourcenschonung, Gesellschaft, Kreislaufprinzip und Produktivität bei neuen Produkten, Technologien, Anwendungen und Dienstleistungen durch Ausschöpfung der Kapazitäten und Ressourcen der Union.
(4) Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen ferner die im Teil 2 genannten zusätzlichen Ziele.
(5) Bei der Durchführung der Verordnung über „Horizont Europa“ beachten die gemeinsamen Unternehmen die in Artikel 7 der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze.
(6) Die gemeinsamen Unternehmen müssen die Bedingungen und Kriterien für europäische Partnerschaften, die in Artikel 10 und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, erfüllen.
Artikel 5
Operative Ziele und Aufgaben
(1) Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen die folgenden operativen Ziele im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien und tragen zu den operativen Zielen von „Horizont Europa“ bei, die in dem spezifischen Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ festgelegt sind:
a) Förderung und Verbreitung von Spitzenleistung, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung und Stärkung der Kooperationsbeziehungen in der gesamten Union;
b) Förderung der wissenschaftlichen Spitzenleistung, gegebenenfalls auch, indem die Unternehmen neueste Ergebnisse der Grundlagen- und Pionierforschung bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten berücksichtigen;
c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten in KMU und Beitrag zur Gründung und Expansion innovativer Unternehmen, vor allem von Start-up-Unternehmen, KMU und – in Ausnahmefällen – kleinen Mid-cap-Unternehmen;
d) Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung, Ausbildung sowie anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten auf nationaler, regionaler und Unionsebene;
e) Stärkung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, auch durch Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension im Rahmen von Forschungs- und Innovationsinhalten;
f) Ausbau der Zusammenarbeit in der europäischen Forschung und Innovation sowie zwischen Sektor- und Fachgebietsgrenzen hinweg, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften;
g) Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Interesse der politischen Ziele und internationalen Verpflichtungen der Union;
h) stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Erhöhung von Akzeptanz, Reaktion auf die Nachfrage und Förderung der Verbreitung und Übernahme neuer Lösungen gegebenenfalls durch Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und Endnutzer in Prozesse der gemeinsamen Konzipierung und Gestaltung;
i) Förderung der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und auf die Entwicklung politischer Strategien;
j) Beschleunigung des industriellen Wandels und der Resilienz in allen Wertschöpfungsketten, unter anderem durch Verbesserung der Innovationsfähigkeiten und Förderung digitaler Technologie;
k) Unterstützung der wissenschaftlichen faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf nationaler, europäischer und globaler Ebene.
(2) Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen bei der Erreichung der Ziele einen systemischen Ansatz und nehmen folgende Aufgaben wahr:
a) Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene, transparente und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die in ihrem Arbeitsprogramm festgelegt sind, um zusätzliche Bedingungen festzulegen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern;
b) Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
c) Streben nach und Maximierung von Synergien und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung durch einschlägige Maßnahmen und Programme auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung und Übernahme innovativer Lösungen, die Ausbildung, die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik oder die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;
d) Gewährleistung, dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung sowie zu anderen Anforderungen von „Horizont Europa“ beitragen, die in den Artikeln 50 und 52 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;
e) Förderung der Einbeziehung von KMU und Start-up-Unternehmen in ihre Tätigkeiten und Gewährleistung ihrer rechtzeitigen Unterrichtung im Einklang mit den Zielen von „Horizont Europa“;
f) Entwicklung eines zielgerichteten Ansatzes im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des gemeinsamen Unternehmens, der darauf ausgerichtet ist, Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, und zur Ausweitung der Kooperationsnetze zu ergreifen;
g) Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele;
h) Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie im Einklang mit den in Artikel 50 und den Anhängen III und V der Verordnung über „Horizont Europa“ enthaltenen Bestimmungen;
i) Festlegung und Umsetzung ihres Arbeitsprogramms;
j) Pflege von Kontakten mit einem möglichst breiten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Endnutzer und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen gemeinsamen Unternehmen sowie zur Gewährleistung von Transparenz, Offenheit und Inklusivität sowie des gesellschaftlichen Nutzens;
k) Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in sinngemäßer Anwendung des Artikels 51 der Verordnung über „Horizont Europa“, einschließlich durch rechtzeitige Bereitstellung und Zugänglichmachung ausführlicher und schlüssiger Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;
l) Bereitstellung der erforderlichen technischen, wissenschaftlichen und administrativen Unterstützung für die Kommission, damit diese ihre Aufgaben zur Gewährleistung der reibungslosen Arbeitsweise und Entwicklung der spezifischen Bereiche, mit denen das gemeinsame Unternehmen befasst ist, in der Union erfüllen kann;
m) Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft durch bessere Nutzung der Ergebnisse und zur Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Nutzung, Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen gemäß den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über „Horizont Europa“;
n) Ermittlung und Berichterstattung – im Einklang mit dem gemeinsamen Rahmen für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen sowie mit Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele des europäischen Grünen Deals – über die einschlägigen Erkenntnisse aus der Verwaltung von Forschungs- und Innovationsprojekten und deren Ergebnisse an die Kommission als Beitrag zur Überwachung, Evaluierung und erforderlichenfalls Korrektur bestehender politischer Maßnahmen oder zur Gestaltung neuer politischer Initiativen und Entscheidungen;
o) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 über nachhaltige Investitionen durch Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung innerhalb ihres Wirtschaftssektors, um bei Bedarf Ad-hoc-Rückmeldungen zur Politikgestaltung zu geben;
p) Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bei unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten gemeinsamer Unternehmen und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;
q) Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.
(3) Neben den in diesem Artikel und in Teil 2 genannten Aufgaben können die gemeinsamen Unternehmen mit der Durchführung zusätzlicher Aufgaben betraut werden, die eine kumulative, ergänzende oder kombinierte Finanzierung zwischen Unionsprogrammen erfordern
KAPITEL 2
Mitglieder, beitragende Partner und Beiträge
Artikel 6
Mitglieder
(1) Die Mitglieder der in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen sind die Union, vertreten durch die Kommission, und Folgende, wie in Teil 2 aufgeführt:
a) Teilnehmerstaaten;
b) Gründungsmitglieder;
c) assoziierte Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige Zustimmung des in Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Titels genannten Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
(3) Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und ihrer Dauer sowie der Beitrag der Gründungsmitglieder und der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind.
Artikel 7
Auswahl assoziierter Mitglieder
(1) Gemeinsame Unternehmen können offene und transparente Aufrufe zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen beitragen könnten, veröffentlichen. Gemeinsame Unternehmen, deren Gründungsmitglieder in den Anhängen I, II und III aufgeführt sind, veröffentlichen solche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Im Aufruf zur Interessenbekundung sind die wichtigsten zur Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens erforderlichen Kapazitäten angegeben und können Bewerber aufgefordert werden anzugeben, worin ihr potenzieller Beitrag bestehen würde. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.
(2) Der Exekutivdirektor bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, Erfahrungen und des Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens und der finanziellen Solidität und langfristigen Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte.
(3) Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie oder lehnt sie ab.
Artikel 8
Änderungen oder Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens kann seine Mitgliedschaft in diesem gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Zustellung an den Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens wirksam und unwiderruflich, dieser unterrichtet die anderen Mitglieder darüber. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das gemeinsame Unternehmen nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist, sofern nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Alle privaten Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils zeitnah über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet, ob die Mitgliedschaft eines der in Absatz 2 erwähnten Mitglieder gekündigt wird, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten und die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens zu schützen. Die Kündigung wird spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder nimmt bzw. nehmen nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.
(4) Alle privaten Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils zeitnah über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds. Das betreffende private Mitglied nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.
(5) Die Kündigung wird spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(6) Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds kündigen, das seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt. Das in Artikel 28 Absatz 6 dargelegte Verfahren gilt entsprechend.
(7) Gegebenenfalls kann die Kommission private Mitglieder auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Union und des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gewahrt sind.
(8) Bei einer Änderung der Mitgliedschaft oder bei Kündigung der Mitgliedschaft veröffentlicht das gemeinsame Unternehmen auf seiner Website unverzüglich eine aktualisierte Mitgliederliste sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird.
(9) Gegebenenfalls beschließt der Verwaltungsrat vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 3 über eine Neuverteilung der Stimmrechte im Verwaltungsrat aufgrund einer Änderung der Mitgliedschaft oder ihrer Kündigung.
Artikel 9
Beitragende Partner
(1) Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und deren Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben.
(2) Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.
(3) Beitragende Partner haben im Verwaltungsrat eines gemeinsamen Unternehmens kein Stimmrecht.
Artikel 10
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der Mittel des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den in Teil 2 genannten Höchstbeträgen ab, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger diesem Betrag mindestens entspricht.
(2) Der Betrag des in Teil 2 genannten Finanzbeitrags der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, die mit dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ assoziiert sind, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.
(3) Der Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Falle von Einrichtungen gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung geleistet.
(4) Zusätzliche Unionsmittel, die den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Beitrag ergänzen, können den gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden.
(5) Für Beiträge, die zusätzlichen Aufgaben entsprechen, mit denen ein gemeinsames Unternehmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 5 Absatz 3 betraut wurde, gelten die Anforderungen von Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(6) Zusätzliche Beiträge aus Unionsprogrammen, die zusätzlichen Aufgaben entsprechen, mit denen ein gemeinsames Unternehmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 betraut wurde, werden bei der Berechnung des maximalen Finanzbeitrags der Union gemäß Teil 2 nicht berücksichtigt.
Artikel 11
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union und von beitragenden Partnern
(1) Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, umfassen die Beiträge von privaten Mitgliedern Finanzbeiträge und Beiträge folgender Art:
a) Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten;
b) Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n genehmigt wurden.
(2) Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, erstatten die privaten Mitglieder ihrem jeweiligen Verwaltungsrat alljährlich spätestens bis zum 31. Mai Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einer von dem jeweiligen Rechtsträger benannten unabhängigen Prüfstelle bestätigt und werden weder von dem betreffenden gemeinsamen Unternehmen noch von einer Einrichtung der Union geprüft. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen.
(3) Die Beiträge der Teilnehmerstaaten bestehen aus Finanzbeiträgen. Die Teilnehmerstaaten erstatten dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres Bericht über die im vorangegangenen Haushaltsjahr geleisteten Finanzbeiträge.
(4) Die Beiträge internationaler Organisationen bestehen aus Finanzbeiträgen und Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten, sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Beiträge der beitragenden Partner entsprechen den Beträgen, die sie in der Einverständniserklärung zur Teilnahme als beitragender Partner zugesagt haben, und umfassen Finanzbeiträge und Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten.
(6) Die Kommission kann in folgenden Fällen den Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 45 einleiten:
a) wenn das betreffende gemeinsame Unternehmen die Bedingungen für die Betrauung mit dem Unionsbeitrag nicht erfüllt;
b) wenn die anderen Mitglieder als die Union, einschließlich der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, ihre in den Absätzen 1, 4 und 5 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Fristen leisten;
c) infolge eines Ergebnisses der Evaluierungen nach Artikel 171 Absatz 2.
(7) Der Beschluss der Kommission, den Finanzbeitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den anderen Mitgliedern als der Union entstanden sind, bevor der Beschluss dem gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt wurde, nicht entgegen.
(8) Nach dem Verfahren in Artikel 28 Absatz 6 wird jedes andere Mitglied des gemeinsamen Unternehmens als die Union, das seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in dieser Verordnung genannten Beiträge nicht nachkommt, vom Stimmrecht im Verwaltungsrat ausgeschlossen, bis seine Verpflichtungen erfüllt sind. Kommt ein solches Mitglied seinen Verpflichtungen nach Ablauf einer zusätzlichen Sechsmonatsfrist nicht nach, so wird seine Mitgliedschaft widerrufen, sofern der Verwaltungsrat nicht in hinreichend begründeten Fällen etwas anderes beschließt. Die betreffende Einrichtung nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.
Artikel 12
Verwaltung der Beiträge der Teilnehmerstaaten
(1) Jeder Teilnehmerstaat gibt eine indikative Zusage in Bezug auf die Höhe seines nationalen Finanzbeitrags zu dem gemeinsamen Unternehmen. Diese Zusage erfolgt vor der Annahme des Arbeitsprogramms.
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für nationale Rechtspersonen enthalten.
Jeder Teilnehmerstaat betraut das gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“.
Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellte Rangliste. Das für die Auswahl zuständige Gremium kann in – gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten – Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten.
Jeder Teilnehmerstaat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen Teilnehmerstaaten betreffen.
(2) Jeder Teilnehmerstaat schließt mit dem gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem Teilnehmerstaat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Diese Vereinbarung enthält den Zeitplan, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattung und Rechnungsprüfung.
Jeder Teilnehmerstaat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Rechnungsprüfungen mit denen des gemeinsamen Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen.
(3) In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann jeder Teilnehmerstaat das gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung seines Beitrags an seine Begünstigten betrauen. Nach der Auswahl der Vorschläge sagt der Teilnehmerstaat den für die Zahlungen erforderlichen Betrag zu. Die Prüfbehörden des Teilnehmerstaates können die jeweiligen nationalen Beiträge prüfen.
KAPITEL 3
Organisation der gemeinsamen Unternehmen
Artikel 13
Synergien und Effizienzgewinne bei Back-Office-Vorkehrungen
(1) Gemeinsame Unternehmen wenden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung Back-Office-Vorkehrungen an, indem sie Dienstleistungsvereinbarungen schließen, sofern in Teil 2 nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen umfassen vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und nach einer Überprüfung der Ressourcen mindestens die folgenden Bereiche:
a) Personalverwaltung;
b) rechtliche Unterstützung;
c) Informations- und Kommunikationstechnologien;
d) Rechnungsführung (ohne Kassenmittel);
e) Kommunikation;
f) Logistik, Veranstaltungen und Sitzungssaalverwaltung;
g) Unterstützung der Rechnungsprüfungs- und Betrugsbekämpfungsstrategie.
(2) Die in Absatz 1 genannten Back-Office-Vorkehrungen werden von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Miteinander verknüpfte Vorkehrungen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, soweit dies für eine effiziente und wirksame Erfüllung der betreffenden Aufgaben angezeigt ist, um eine kohärente Organisationsstruktur zu gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungsvereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Deckung von Kosten für die Erbringung der gemeinsamen Dienste zwischen den gemeinsamen Unternehmen.
(4) Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit den Aufgaben betraut werden, die für den Zweck der von einem anderen gemeinsamen Unternehmen unterhaltenen Back-Office-Vorkehrungen übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 1) (im Folgenden „BBSB“) genannten Bedingungen gekündigt werden.
(5) Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das die Back-Office-Vorkehrungen unterhält, behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben.
Artikel 14
Gremien der gemeinsamen Unternehmen
(1) Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat, einen Exekutivdirektor und, außer in gemeinsamen Unternehmen, in denen Staaten im Verwaltungsrat vertreten sind, eine Gruppe der Vertreter der Staaten.
(2) Ein gemeinsames Unternehmen kann ferner ein wissenschaftliches Beratungsgremium und eine Gruppe der Interessenträger sowie jegliches andere Gremium gemäß den Bestimmungen des Teils 2 haben.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt jedes Gremium des gemeinsamen Unternehmens nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und handelt nur im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens und zu dem Zweck, zu dem es eingesetzt wurde.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Gremien zweier oder mehrerer gemeinsamer Unternehmen beschließen, eine strukturierte Zusammenarbeit zu begründen, unter anderem im Wege regelmäßiger Sitzungen oder gemeinsamer Ausschüsse.
Abschnitt I
Verwaltungsrat
Artikel 15
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union und so vielen Vertretern anderer Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union zusammen, wie in Teil 2 in Bezug auf jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt ist.
(2) Sind unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Teilnehmerstaaten, so wird jeweils ein Vertreter jedes Teilnehmerstaats in den Verwaltungsrat bestellt.
Artikel 16
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Die Vertreter der Mitglieder im Verwaltungsrat bemühen sich nach Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Falls kein Einvernehmen herrscht, findet eine Abstimmung statt. Ein Beschluss gilt bei einer Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter, aber ohne die Enthaltungen, als gefasst.
Die Annahme von Beschlüssen durch den Verwaltungsrat kann auch nach Maßgabe der in Teil 2 aufgeführten einschlägigen spezifischen Vorschriften erfolgen.
(2) Die Anwesenheit der Kommission, von mindestens 50% der privaten Mitglieder und gegebenenfalls mindestens 50% der Delegierten der Teilnehmerstaaten ist erforderlich, damit der Verwaltungsrat abstimmen kann.
(3) Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, verfügt die Union über 50% der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar.
Die Stimmrechte der anderen Mitglieder als der Union unterliegen den spezifischen Vorschriften des Teils 2. Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, haben alle Vertreter der anderen Mitglieder als der Union jeweils die gleiche Zahl an Stimmen.
(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern bestimmt, sofern in Teil 2 nichts anderes festgelegt ist.
(5) Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Fällen nicht etwas anderes beschließt. Die Tagesordnung für die Sitzungen und Beschlüsse werden zeitnah auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(6) Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen teil und ist zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
(7) Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter hat in den Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus. Die Vorsitzenden der anderen Gremien des betreffenden gemeinsamen Unternehmens haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen, wenn Themen erörtert werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Beobachter dürfen an den Beratungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(8) Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften, von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden.
(9) Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.
(10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Vertreter der Mitglieder und die Beobachter sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden, in dem ihre Pflichten festgelegt sind, damit die Integrität und der Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union gewahrt werden.
Artikel 17
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium eines gemeinsamen Unternehmens. Er trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung, die Kohärenz mit den einschlägigen Zielen und Strategien der Union und die Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung dessen Tätigkeiten.
Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union sowie um Kohärenz zwischen diesen Tätigkeiten, um auf Synergien und Komplementaritäten hinzuwirken und dabei Doppelarbeit zu vermeiden, wenn unter die kooperative Forschung fallende Prioritäten festgestellt werden.
(2) Der Verwaltungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Ergreifen von Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des gemeinsamen Unternehmens, Bewertung ihrer Wirksamkeit und Wirkung, Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Union und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, einschließlich im Zusammenhang mit der Komplementarität mit regionalen oder nationalen Programmen, und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;
b) Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7;
c) Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9;
d) Entscheidung über die Kündigung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommt oder gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3;
e) Annahme der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 27;
f) Annahme des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten;
g) Entscheidung über die Aufteilung der Verwaltungskosten auf die anderen Mitglieder als die Union, wenn diese Mitglieder keine Einigung gemäß Artikel 28 Absatz 2 erzielen, wobei etwaige Unausgewogenheiten, die im Vergleich zu ihrer Beteiligung im Hinblick auf ihre Verwaltungsausgaben bestehen, zu berücksichtigen sind;
h) im Einklang mit Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (im Folgenden „Beamtenstatut“) und der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde durch die BBSB übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
i) Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit;
j) Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda bei Beginn des gemeinsamen Unternehmens und gegebenenfalls Aktualisierung derselben während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“. In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien – auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen – sowie Synergien mit anderen Programmen und der Politik der Union ermittelt;
k) Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten, zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, möglicher Vorgaben für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung über „Horizont Europa“ und seiner Arbeitsprogramme, der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften und Synergien mit anderen Unionsprogrammen sind, des Finanzierungssatzes sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;
l) gegebenenfalls Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ und im Einklang mit dem im Einzelfall zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der Gruppe der Vertreter der Staaten vereinbarten Standpunkt, sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist;
m) Annahme von Maßnahmen, um Neueinsteiger, insbesondere KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, für die Tätigkeiten und Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens zu gewinnen, gegebenenfalls auch indem sie dazu angeregt werden, private Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger der privaten Mitglieder zu werden;
n) Genehmigung des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten, der in einem Anhang zum Hauptteil des Arbeitsprogramms enthalten ist, und zwar auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums oder eines entsprechenden Gremiums gemäß Teil 2 und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten;
o) strategische Ausrichtung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
p) Bewertung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;
q) Abgabe einer Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens;
r) gegebenenfalls Treffen geeigneter Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens;
s) Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
t) Billigung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
u) sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;
v) Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den BBSB nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts;
w) Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen sowie für den Einsatz von Praktikanten;
x) gegebenenfalls Einrichtung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen, auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinsamen Unternehmen, zusätzlich zu den in Artikel 14 genannten Gremien des gemeinsamen Unternehmens für einen festgelegten Zeitraum und zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks;
y) gegebenenfalls Vorlage der Anträge auf Änderung dieser Verordnung bei der Kommission;
z) Ersuchen um wissenschaftliche Beratung oder Analyse zu spezifischen Fragen durch das wissenschaftliche Beratungsgremium des gemeinsamen Unternehmens bzw. dessen Mitglieder, auch in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren;
a1) bis Ende 2023 Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
b1) Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium eines gemeinsamen Unternehmens übertragen werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat eine solche Aufgabe einem anderen Gremium des betreffenden gemeinsamen Unternehmens überträgt.
(3) Der Verwaltungsrat eines gemeinsamen Unternehmens kann auch spezifischen Vorschriften unterliegen, die in Teil 2 dargelegt sind.
(4) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts sowie von Artikel 6 der BBSB, mit dem er dem Exekutivdirektor die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
(5) Der Verwaltungsrat trägt etwaigen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschlägen der Gruppe der Vertreter der Staaten vor der Abstimmung umfassend Rechnung. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.
Abschnitt 2
Exekutivdirektor
Artikel 18
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors und Verlängerung seiner Amtszeit
(1) Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten, vorzugsweise mindestens drei Kandidaten, für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennt jede Art anderer Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.
(2) Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter gewahrt wird.
(3) Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der BBSB als Bediensteter auf Zeit bei dem gemeinsamen Unternehmen angestellt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums beurteilt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als der Union die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens.
(5) Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, bei dem die Beurteilung nach Absatz 4 berücksichtigt wird, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.
(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(7) Ein Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der auf Vorschlag der Kommission tätig wird, nachdem die Gruppe der Vertreter der Staaten und die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union konsultiert wurden.
Artikel 19
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
(2) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens rechenschaftspflichtig.
(3) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens aus und stellt die Koordinierung zwischen den verschiedenen Organen und Dienststellen des gemeinsamen Unternehmens sicher.
(4) Der Exekutivdirektor erfüllt folgende Aufgaben für das gemeinsame Unternehmen:
a) Gewährleistung einer nachhaltigen und effizienten Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens und einer effizienten Durchführung des Arbeitsprogramms;
b) Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
c) Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie – nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten bzw. des Rates der öffentlichen Körperschaften – deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;
d) Übermittlung des Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;
e) Erstellung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Bewertung und Billigung, einschließlich Informationen über die entsprechenden Ausgaben und Beiträge anderer Mitglieder als der Union gemäß Artikel 11 Absatz 1;
f) Überwachung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Beiträge, regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und gegebenenfalls Vorschlag von Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen;
g) Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen;
h) Einrichtung einer förmlichen und regelmäßigen Zusammenarbeit mit den in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda festgelegten europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Ausrichtung des Verwaltungsrats;
i) auf Einladung des Vorsitzes regelmäßige Unterrichtung der einschlägigen Formation des Programmausschusses von „Horizont Europa“, und zwar zusätzlich zu der Unterrichtung des Programmausschusses durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Anhang III des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und insbesondere vor der Annahme des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“;
j) Übermittlung der Liste der vom gemeinsamen Unternehmen für eine Finanzierung auszuwählenden Maßnahmen an den Verwaltungsrat bzw. den Rat der öffentlichen Körperschaften zur Billigung;
k) Bewertung der Anträge für assoziierte Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nach einem offenen Aufruf zur Interessenbekundung und einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für assoziierte Mitglieder im Verwaltungsrat;
l) regelmäßige Unterrichtung der anderen Gremien des gemeinsamen Unternehmens zu allen Fragen, die für ihre Rolle von Belang sind;
m) Unterzeichnung der einzelnen Finanzhilfevereinbarungen und Beschlüsse in seinem Aufgabenbereich im Namen des gemeinsamen Unternehmens;
n) Unterzeichnung von Verträgen zur Auftragsvergabe im Namen des gemeinsamen Unternehmens;
o) Sicherstellung – unter der Aufsicht des Verwaltungsrats und gegebenenfalls in Abstimmung mit Beratungsgremien – der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die einschlägigen Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Teil 2 und gemäß Artikel 171;
p) Umsetzung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;
q) Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat;
r) Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung wesentlicher diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;
s) Schutz der finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
t) Gewährleistung der Durchführung von Risikobewertungen und Risikomanagement für das gemeinsame Unternehmen;
u) Ergreifen jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;
v) Ausarbeitung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens aus Mitteln des Programms „Horizont Europa“ sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
w) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind;
x) Befugnis, vorbehaltlich der gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu erlassenden Vorschriften, seine Befugnisse auf andere Bedienstete zu übertragen.
(5) Für den Exekutivdirektor können ferner in Teil 2 aufgeführte spezifische Vorschriften gelten.
(6) Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung für das gemeinsame Unternehmen im Einklang steht;
b) Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus;
c) Übermittlung aller einschlägigen und zeitnahen Informationen an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und an seine Gremien sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;
d) Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben für die Gremien des gemeinsamen Unternehmens und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.
Abschnitt 3
Beratungsgremien
Artikel 20
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
(1) Gemeinsame Unternehmen richten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels nach den Vorgaben in Teil 2 eine Gruppe der Vertreter der Staaten ein; eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten als Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger von Mitgliedern an einem gemeinsamen Unternehmen teilnehmen.
(2) Die Gruppe der Vertreter der Staaten besteht aus bis zu zwei Vertretern und bis zu zwei Stellvertretern aus jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land. Die Gruppe der Vertreter der Staaten wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder.
(3) Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gruppe der Vertreter der Staaten einberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektor oder deren Vertreter nehmen auf Ersuchen des Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten als Beobachter an den Sitzungen teil, um über bestimmte Sachverhalte Auskunft zu geben.
(4) Die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten können durch einschlägige besondere Bestimmungen in Teil 2 geregelt werden.
(5) Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, KMU-Verbänden oder Industrieverbänden und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens.
(6) Die Tagesordnung und Begleitunterlagen für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten werden rechtzeitig im Voraus übermittelt, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat zeitnah zur Kenntnisnahme übermittelt.
(7) Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird konsultiert und sie überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
a) Programmfortschritte des gemeinsamen Unternehmens und Verwirklichung von dessen Zielvorgaben und erwarteten Wirkungen im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich Informationen über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eingereichte Vorschläge sowie Verfahren zur Evaluierung von Vorschlägen;
b) Aktualisierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder Gleichwertigem im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“ und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;
c) Verbindungen zu „Horizont Europa“ und anderen Initiativen auf Unionsebene, nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene, einschließlich kohäsionspolitischer Fonds im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung;
d) Entwürfe der Arbeitsprogramme, einschließlich Inhalte von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere zu im Arbeitsprogrammentwurf enthaltenen Forschungsthemen, die weniger ausgereifte Technologien betreffen, und zur Anwendung der Auswahlkriterien;
e) Einbeziehung von KMU, Start-up-Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Neueinsteigern;
f) Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse entlang der Wertschöpfungskette;
g) jährlicher Tätigkeitsbericht.
(8) Für die Zwecke der Festlegung des vereinbarten Standpunkts im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l werden in die Gruppe der Vertreter der Staaten ausschließlich Mitgliedstaaten aufgenommen. Das Verfahren für die Vereinbarung dieses Standpunkts wird in der Geschäftsordnung der Gruppe der Vertreter der Staaten genauer festgelegt.
(9) Die Gruppe der Vertreter der Staaten erstattet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls regelmäßig Bericht und fungiert in folgenden Fragen als Schnittstelle mit dem gemeinsamen Unternehmen:
a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für die Einführung und Übernahme einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen;
b) spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden;
c) spezifische Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden gemeinsamen Unternehmen;
d) nationale oder regionale Strategien und Initiativen zur Gewährleistung von Komplementaritäten mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und den Jahresarbeitsprogrammen des gemeinsamen Unternehmens.
(10) Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden.
(11) Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu Arbeitsprogrammen und anderen Dokumenten an den Verwaltungsrat oder den Exekutivdirektor richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.
(12) Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig zeitnahe einschlägige Informationen, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Ländern, unter anderem Daten über die Antragstellung und Beteiligung bei indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, über die Ergebnisse der Bewertung der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und anderen europäischen Partnerschaften, über zusätzliche Tätigkeiten, über zugesagte und tatsächlich erbrachte finanzielle Leistungen und Sachleistungen und über die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens.
(13) Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich unter gebührender Berücksichtigung der Artikels 33 und 42 eine Geschäftsordnung.
(14) Ein oder mehrere gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eine gemeinsame Gruppe der Vertreter der Staaten einsetzen.
Artikel 21
Wissenschaftliche Beratung
(1) Sofern im in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, holen die gemeinsamen Unternehmen auf folgendem Wege unabhängige wissenschaftliche Beratung ein:
a) über ein wissenschaftliches Beratungsgremium, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eingesetzt wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, oder
b) über Ad-hoc-Anfragen um unabhängiges Fachwissen des Verwaltungsrats an das gemeinsame Unternehmen zu spezifischen Fragen.
(2) Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums muss eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens bestehen, wobei auch eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter und eine ausgewogene geografische Vertretung zu gewährleisten sind. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums müssen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich verfügen, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die klimatischen, ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sowie eingeladene Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, und den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen sowie von EU-Verschlusssachen, jeweils festgelegt in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 2) und (EU, Euratom) 2015/444 3) der Kommission.
(4) Der Verwaltungsrat legt ein offenes Auswahlverfahren einschließlich spezifischer Kriterien für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.
(5) Das wissenschaftliche Beratungsgremium wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.
(6) Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tagesordnung für die Sitzungen wird rechtzeitig auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(7) Das wissenschaftliche Beratungsgremium nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der strategischen Planung von „Horizont Europa“ behandelt werden sollen, auch zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
b) Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht darzulegenden wissenschaftlichen Ergebnissen;
c) erforderlichenfalls Vorschläge an den Verwaltungsrat für Korrekturmaßnahmen oder Neuausrichtungen mit Blick auf die Fortschritte bei der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie bei Einzelmaßnahmen;
d) unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren oder als Unterstützung im Zusammenhang mit der Bewertung von Anträgen potenzieller assoziierter Mitglieder und beitragender Partner;
e) – sofern in Teil 2 festgelegt – Bewertung der Ergebnisse von Technologie- und Innovationsmaßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, und Berichterstattung an den Verwaltungsrat;
f) – sofern in Teil 2 festgelegt – Teilnahme an Ausschüssen zur Sektorintegration, die eigens zwischen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichtet wurden, um Synergien zu ermöglichen;
g) Ausführung sonstiger Aufgaben gemäß Teil 2.
(8) Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind. Der Bericht wird soweit möglich auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(9) Das wissenschaftliche Beratungsgremium kann dem Verwaltungsrat auf eigene Initiative hin empfehlen, es zu bestimmten Punkten zu konsultieren, die nicht unter die Aufgaben nach Absatz 7 fallen. Der Bericht wird soweit möglich auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(10) Das wissenschaftliche Beratungsgremium wird über die Gründe unterrichtet, wenn seine Empfehlungen zum Arbeitsprogramm und zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda nicht befolgt werden.
Artikel 22
Die Gruppe der Interessenträger
(1) Gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 und vorbehaltlich dieses Artikels eine Gruppe der Interessenträger einrichten.
(2) Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierten Gruppen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder anderen Ländern.
(3) Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Zusammensetzung der Gruppe der Interessenträger fest und strebt ausgewogene Verhältnisse in Bezug auf die geografische Verteilung, den Anteil der Frauen und Männer, die Sektoren und den Sachverstand der Interessenträger an. Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.
(4) Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen.
(5) Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen.
(6) Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, so wird dem Verwaltungsrat und der Gruppe der Vertreter der Staaten nach der entsprechenden Beratung in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt, der auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht wird.
KAPITEL 4
Finanzielle und operative Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23
Kohärente Anwendung der Teilnahmebeschränkung
Die gemeinsamen Unternehmen sorgen dafür, dass Kohärenz zwischen Maßnahmen, die im Rahmen des gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ verabschiedeten Arbeitsprogramms finanziert werden, und Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sowie der für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 im Zusammenhang mit vergleichbaren Themen im Arbeitsprogramm des betreffenden gemeinsamen Unternehmens relevanten Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union herrscht.
Artikel 24
Vorschriften für die von den gemeinsamen Unternehmen finanzierten Tätigkeiten
(1) Die Verordnung über „Horizont Europa“ gilt für die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Maßnahmen. Jedes gemeinsame Unternehmen wird im Einklang mit der genannten Verordnung als Fördereinrichtung betrachtet und stellt gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
(2) Für Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, können ferner besondere Bestimmungen des Teils 2 gelten.
(3) Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung über „Horizont Europa“ gilt das Recht auf Erhebung von Einwänden auch für Teilnehmer, die an der Hervorbringung der Ergebnisse beteiligt waren und die keine Fördermittel von einem gemeinsamen Unternehmen erhalten haben.
Artikel 25
Operative Planung und Finanzplanung
(1) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Arbeitsprogramms zur Annahme vor.
(2) Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens und auf der Website von „Horizont Europa“ veröffentlicht und zur Unterstützung der Abstimmung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa“ dem Programmausschuss in der jeweiligen Zusammensetzung zur Kenntnisnahme übermittelt.
(3) Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
(4) Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Jahres, das seiner Ausführung vorausgeht, vom Verwaltungsrat angenommen.
(5) Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist, und gegebenenfalls der Höhe der Finanzbeiträge anderer Mitglieder als der Union sowie gegebenenfalls beitragender Partner angepasst.
Artikel 26
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
(1) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird rechtzeitig auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(2) In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen:
a) Forschung, Innovation und sonstige durchgeführte Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;
b) die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach dem Land, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat, und nach der Art der Teilnehmer, insbesondere KMU und Neueinsteiger;
c) die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land und unter Angabe des vom gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;
d) die Offenheit der gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Überwachung kooperativer Verbindungen;
e) die zusätzlichen Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union, mit einer Aufschlüsselung nach Land, in dem die privaten Mitglieder, ihre konstituierenden Rechtsträger oder deren jeweilige verbundenen Rechtsträger ihren Sitz haben;
f) die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.
(3) Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
(4) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
(5) Das Entlastungsverfahren wird im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens durchgeführt.
Abschnitt 2
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 27
Finanzregelung
(1) Die gemeinsamen Unternehmen erlassen ihre eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(2) Die Finanzregelung wird auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
Artikel 28
Finanzierungsquellen
(1) Jedes gemeinsame Unternehmen wird jeweils von der Union, den anderen Mitgliedern als der Union und den beitragenden Partnern durch Finanz- und Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten gemeinsam finanziert.
(2) Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag im Einklang mit der geltenden Finanzregelung untereinander aufteilen.
(3) Die Betriebskosten eines gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch
a) einen Finanzbeitrag der Union;
b) Finanzbeiträge der privaten Mitglieder oder ihrer konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, der beitragenden Partner oder einer internationalen Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;
c) gegebenenfalls Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten;
d) Sachbeiträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 8.
(4) Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 setzen sich die in den Haushalt eines gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel aus folgenden Beiträgen zusammen:
a) Finanzbeiträge der Mitglieder an das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten, die jährlich zu gleichen Teilen zwischen der Union und den anderen Mitgliedern als der Union aufgeteilt werden, sofern in Teil 2 nicht aufgrund der besonderen Zusammensetzung eines gemeinsamen Unternehmens etwas anderes bestimmt ist;
b) Finanzbeiträge der Mitglieder oder der beitragenden Partner zum gemeinsamen Unternehmen zur Deckung der Betriebskosten;
c) Einnahmen, die das gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet;
d) sämtliche sonstigen finanziellen Beiträge, Mittel und Einnahmen.
Zinserträge aus den Beiträgen gemäß dem vorliegenden Absatz gelten als Einnahmen.
(5) Nicht in Anspruch genommene Teile des Beitrags zu den Verwaltungskosten können zur Deckung der Betriebskosten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt werden.
(6) Sollten ein anderes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, so unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist zur Abhilfe fest. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, so unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission und gegebenenfalls die Teilnehmerstaaten mit Blick auf potenzielle Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 8 und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß dem genannten Artikel von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist.
(7) Die Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens und seine Tätigkeiten dienen der Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben.
(8) Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es generiert oder die ihm zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben übertragen wurden.
(9) Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, werden etwaige Einnahmenüberschüsse – außer bei Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens – nicht an die Mitglieder dieses gemeinsamen Unternehmens gezahlt.
Artikel 29
Finanzielle Verpflichtungen
(1) Die finanziellen Verpflichtungen eines gemeinsamen Unternehmens dürfen den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern und beitragenden Partnern zugewiesenen Finanzmittel nicht überschreiten.
(2) Mittelbindungen der gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und h können in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 darf der kumulierte Betrag dieser Mittelbindungen in Tranchen 50% des in Artikel 10 festgelegten Höchstbeitrags der Union nicht überschreiten. Ab Januar 2025 werden mindestens 20% der kumulierten Haushaltsmittel der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt.
Artikel 30
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
(1) Das gemeinsame Unternehmen gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihm oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 4) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5) befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(3) Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 6) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen und zu verfolgen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen.
(5) Jedes gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(6) Jedes gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 7) bei. Jedes gemeinsame Unternehmen beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die vom OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
(7) Das gemeinsame Unternehmen gewährt jedem nationalen Rechnungshof auf dessen Antrag Zugang zu allen für dessen Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit den nationalen Beiträgen des betreffenden Teilnehmerstaats, einschließlich Informationen in elektronischer Form.
Artikel 31
Ex-post-Prüfungen
Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Rechnungsprüfungsstrategie.
Artikel 32
Interne Prüfung
(1) Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen über die gleichen Befugnisse wie gegenüber der Kommission und bemüht sich darum, den Verwaltungsaufwand für das gemeinsame Unternehmen zu verringern.
(2) Der Verwaltungsrat kann im Einklang mit der Finanzregelung des betreffenden gemeinsamen Unternehmens eine interne Prüfstelle einrichten.
Abschnitt 3
Operative Bestimmungen
Artikel 33
Vertraulichkeit
Unbeschadet der Artikel 34 und 36 gewährleistet jedes gemeinsame Unternehmen den Schutz vertraulicher Informationen, deren Offenlegung außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens Beteiligten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen und Verschlusssachen.
Artikel 34
Transparenz
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8) gilt für Dokumente im Besitz eines gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 35
Verarbeitung personenbezogener Daten
Erfordert die Durchführung dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 9).
Artikel 36
Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge
(1) Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls den Behörden der Teilnehmerstaaten Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Beiträge und die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union oder gegebenenfalls der Teilnehmerstaaten für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.
(2) Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. Dies gilt gegebenenfalls entsprechend für die Teilnehmerstaaten in Bezug auf Vorschläge, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Bewerber umfassen, ist beschränkt auf nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und muss mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.
KAPITEL 5
Personal und Haftung
Abschnitt 1
Personal, Vorrechte und Befreiungen
Artikel 37
Personal
(1) Für das Personal der gemeinsamen Unternehmen gelten das Statut der Beamten und die BBSB sowie die durch die Organe der Union gemeinsam erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der BBSB.
(2) Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten – in Vollzeitäquivalenten – in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
(3) Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
(4) Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.
Artikel 38
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
(1) Das gemeinsame Unternehmen kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine direkten Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen -in Vollzeitäquivalenten – ist den Angaben zu den Personalressourcen nach Artikel 37 Absatz 2 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan des betreffenden gemeinsamen Unternehmens einzuhalten.
(2) Der Verwaltungsrat des betreffenden gemeinsamen Unternehmens erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das gemeinsame Unternehmen und für die Beschäftigung von Praktikanten.
Artikel 39
Vorrechte und Befreiungen
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die gemeinsamen Unternehmen und ihr Personal Anwendung.
Abschnitt 2
Haftung
Artikel 40
Haftung der gemeinsamen Unternehmen
(1) Für die vertragliche Haftung eines gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Rahmen einer außervertraglichen Haftung leistet ein gemeinsames Unternehmen für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen eines gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus seinen Mitteln geleistet.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.
Artikel 41
Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) Die finanzielle Haftung der Mitglieder eines gemeinsamen Unternehmens für Schulden des gemeinsamen Unternehmens ist auf die von ihnen geleisteten finanziellen Beiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen beschränkt.
(2) Das gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.
Artikel 42
Interessenkonflikte
(1) Das gemeinsame Unternehmen, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.
(2) Der Verwaltungsrat nimmt im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Vorbeugung und Vermeidung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens sowie Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an.
KAPITEL 6
Streitbeilegung
Artikel 43
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
a) aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen und Verträgen, die ein gemeinsames Unternehmen geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;
b) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;
c) für alle Streitsachen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Beamtenstatuts und der BBSB.
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 44
Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten
Gegen Beschlüsse, die ein gemeinsames Unternehmen zur Durchführung dieser Verordnung fasst, kann gemäß Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
KAPITEL 7
Abwicklung
Artikel 45
Abwicklung
(1) Gemeinsame Unternehmen werden zum Ende des in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren eines gemeinsamen Unternehmens automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigen.
(3) Für die Abwicklung eines gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.
(4) Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.
(5) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das abgewickelte gemeinsame Unternehmen geschlossen bzw. getroffen hat, und der Beschaffungsverträge, deren Laufzeit über die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens hinausgeht, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.
TEIL 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE GEMEINSAME UNTERNEHMEN
TITEL I
CIRCULAR BIO-BASED EUROPE JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR EIN KREISLAUFORIENTIERTES BIOBASIERTES EUROPA
Artikel 46
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen;
b) Beschleunigung der Markteinführung der bestehenden ausgereiften und innovativen biobasierten Lösungen;
c) Gewährleistung einer hohen Umweltleistung biobasierter Industriesysteme.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
a) Intensivierung der interdisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten, um die Vorteile des Fortschritts in den Biowissenschaften und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen für die Entwicklung und Demonstration nachhaltiger biobasierter Lösungen zu nutzen;
b) Ausbau und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Interessenträger in der gesamten Union, auch in Regionen mit unterentwickelten Kapazitäten, um das Potenzial der lokalen Bioökonomie auszuschöpfen;
c) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten zur Bewältigung von Umweltproblemen und Entwicklung nachhaltigerer biobasierter Innovationen, indem gewährleistet wird, dass Nachhaltigkeitsfragen und Umweltleistung entlang der gesamten Innovationskette und bei künftigen innovativen Lösungen eingebunden werden;
d) verstärkte Einbindung biobasierter Forschung und Innovation in die biobasierte Wirtschaft der Union und stärkere Einbeziehung von FuI-Akteuren, einschließlich Lieferanten von Ausgangsstoffen, in die biobasierten Wertschöpfungsketten;
e) Verringerung des Investitionsrisikos im Bereich Forschung und Innovation für biobasierte Unternehmen und Projekte;
f) Sicherstellung der Berücksichtigung von Kreislauf- und Umweltaspekten, auch der Beiträge zum Ziel der Klimaneutralität und zum Null-Schadstoff-Ziel, bei der Entwicklung und Durchführung biobasierter Forschungs- und Innovationsprojekte sowie Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber diesen Aspekten.
Artikel 47
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa außerdem die folgenden Aufgaben:
a) Sicherstellung, dass seine Ziele durch die Programmplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten der öffentlichen und privaten Partner erreicht werden;
b) Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel für seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten;
c) Förderung breit angelegter multidisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle biobasierte Innovation vorantreiben, um seine Ziele zu erreichen;
d) Vertiefung seiner Forschungs- und Innovationstätigkeiten entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden;
e) Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation, einschließlich Lieferanten von Ausgangsstoffen, aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung der biobasierten Wertschöpfungskette, um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;
f) Sicherstellung, dass seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf Fragen von öffentlichem Interesse ausgerichtet sind, insbesondere auf die Umwelt- und Klimaleistung der biobasierten Industrie, sowohl im Hinblick auf das Verständnis der einschlägigen Probleme als auch auf die Entwicklung entsprechender Lösungen;
g) Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die disziplin- und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;
h) Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung biobasierter Innovationen zu schaffen;
i) Unterstützung der Überlegungen zur Entwicklung von Normen, um die Markteinführung biobasierter Innovationen zu erleichtern;
j) Festlegung wissenschaftlich solider Nachhaltigkeitskriterien und Leistungsrichtwerte, die bei allen seinen Forschungs- und Innovationstätigkeiten angewendet und überwacht und über die Initiative hinaus in der biobasierten Industrie gefördert werden;
k) Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen gegenüber politischen Entscheidungsträgern, der Industrie, Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und Verbrauchern im Allgemeinen.
Artikel 48
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sind
a) die Union, vertreten durch die Kommission;
b) das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige), eine nach belgischem Recht registrierte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, nachdem es seinen Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für seinen Beitritt enthält;
c) die gemäß Artikel 7 ausgewählten assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.
Artikel 49
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beträgt bis zu 1.000.000.000 EUR, einschließlich bis zu 23.500.000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 50
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1.000.000.000 EUR, einschließlich bis zu 23.500.000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Artikel 51
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
(1) Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummern 9 und 10 legt das Bio-based Industries Consortium oder legen die es konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere Folgende:
a) Investitionen in neue Anlagen, die eine neue Wertschöpfungskette demonstrieren, einschließlich Investitionen in langlebige Ausrüstungen, Werkzeuge und begleitende Infrastruktur, insbesondere im Zusammenhang mit dem regionalen Einsatz und der Überprüfung ihrer Nachhaltigkeit;
b) Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt;
c) Investitionen in neue Forschung und Innovation und in gerechtfertigte Infrastruktur, einschließlich Anlagen, Werkzeugen, langlebigen Ausrüstungen oder Pilotanlagen (Forschungszentren);
d) Normungstätigkeiten;
e) Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten.
(2) Die unmittelbar mit den Projekten in Zusammenhang stehenden Investitionen sind insbesondere Folgende:
a) nicht förderfähige Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa während der Laufzeit dieses Projekts erforderlich sind;
b) parallel zu einem Projekt des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa getätigte Investitionen, die die Projektergebnisse ergänzen und den Technologie-Reifegrad insgesamt erhöhen;
c) Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa nach Abschluss des Projekts bis zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa erforderlich sind. In begründeten Fällen können Investitionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Projektergebnissen der Vorgängerinitiative (GUBBI) berücksichtigt werden.
Artikel 52
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Exekutivdirektor;
c) die Gruppe der Vertreter der Staaten;
d) der Wissenschaftliche Beirat;
e) die Einsatzgruppen.
Artikel 53
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) fünf Vertretern der Kommission im Namen der Union und
b) fünf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, von denen zumindest einer ein Vertreter von KMU sein sollte.
Artikel 54
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50% der Stimmrechte.
(2) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 wählt der Verwaltungsrat seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(3) Der Verwaltungsrat hält viermal jährlich ordentliche Sitzungen ab.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Sitzungen beruft der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ein, deren wesentliche Ziele darin bestehen, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und eine zusätzliche strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen.
(5) Weitere Vorstandsvorsitzende oder entscheidungsbefugte Führungskräfte führender europäischer biobasierter Unternehmen und die Kommission werden zu der strategischen Sitzung eingeladen.
Artikel 55
Der Wissenschaftliche Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 21 Absatz 1 genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Sachverständigen mit einem entsprechenden Profil zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Soweit möglich umfasst die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm Aspekte im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie allgemeinere Aspekte der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten.
Artikel 56
Die Einsatzgruppen
(1) Es werden eine oder mehrere Einsatzgruppen nach Artikel 22 eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger kreislauforientierter biobasierter Lösungen zu fördern.
(2) Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung eines breiten Spektrums von Interessenträgern im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger, die nicht Mitglied des Bio-based Industries Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden. Der Verwaltungsrat legt die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauerdes Mandats und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus.
(3) Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats, des Vorsitzenden der betreffenden Einsatzgruppe oder einer Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Einsatzgruppe werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen.
(4) Die Einsatzgruppen wählen jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeden thematischen Schwerpunkt. Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeiten und vertritt die Einsatzgruppe. Der Vorsitzende kann als Beobachter zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der Vertreter der Staaten eingeladen werden.
(5) Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten.
TITEL II
CLEAN AVIATION JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR SAUBERE LUFTFAHRT
Artikel 57
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55% zu senken, und auf den Weg hin zur Klimaneutralität bis spätestens 2050;
b) Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere auf bahnbrechende Technologien ausgerichtete Initiativen, zur globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union bezüglich Nachhaltigkeit im Bereich der Luftfahrtindustrie beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Flug- und Luftsicherheit entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein sicheres, zuverlässiges, kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt;
c) Förderung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in der europäischen Luftfahrt.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
a) Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30% gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird;
b) Sicherstellung, dass die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienstleistungen bis 2035 durch die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen dahingehend getragen werden kann, dass 75% der Betriebsflotte bis 2050 ersetzt und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem entwickelt wird, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden kann;
c) Ausweitung und Förderung der Integration der Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten für eine klimaneutrale Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und KMU, auch durch Nutzung der Vorteile von Synergien mit anderen damit verbundenen nationalen und europäischen Programmen und durch Unterstützung der Übernahme branchenspezifischer Fähigkeiten entlang der Wertschöpfungskette.
Artikel 58
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:
a) Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen im Rahmen offener Ausschreibungen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf seiner Website und den einschlägigen Websites der Kommission;
b) Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 57;
c) Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen zur unabhängigen Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt unter der Aufsicht der Kommission;
d) Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung von Lösungen für eine saubere Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei zu berücksichtigen ist, dass Hindernisse für die Markteinführung abgebaut werden müssen.
Artikel 59
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind
a) die Union, vertreten durch die Kommission;
b) die in Anhang I aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
c) die gemäß Artikel 7 auszuwählenden assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.
(2) Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung ausgearbeitet wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.
Artikel 60
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt beträgt bis zu 1.700.000.000 EUR, einschließlich bis zu 39.223.000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 61
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2.400.000.000 EUR, einschließlich bis zu 39.223.000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Artikel 62
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten Folgende sein:
a) Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;
b) Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt stehen;
c) Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt oder dessen Vorgängerinitiative finanziert werden;
d) Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union kofinanziert werden;
e) private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen sowie Tätigkeiten, die zur Übernahme branchenspezifischer Fähigkeiten entlang der Wertschöpfungskette beitragen;
f) Tätigkeiten, die zum Einsatz oder zur Übernahme der Projektergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder seiner Vorgängerinitiativen oder zu beidem führen, und die keine Unionsmittel erhalten haben;
g) europäische Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit Lösungen für saubere Luftfahrt im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder dessen Vorgängerinitiativen.
(2) Für die zusätzlichen Tätigkeiten sind klar definierte Leistungen zu erbringen.
Artikel 63
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Exekutivdirektor;
c) die Gruppe der Vertreter der Staaten;
d) der Fachausschuss;
e) das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt.
Artikel 64
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,
b) 15 Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, die von und aus den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Flugzeugintegratoren, Triebwerkshersteller und Hersteller von Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als der Union fest. Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens ein Vertreter europäischer KMU, mindestens zwei Vertreter der Forschungseinrichtungen und mindestens ein Vertreter der Hochschulen.
Artikel 65
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50% der Stimmrechte.
(2) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat; ein Vertreter der anderen Mitglieder als der Union führt den stellvertretenden Vorsitz.
(3) Die Vorsitzenden des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt, des Fachausschusses und der Gruppe der Vertreter der Staaten sowie ein Vertreter der EASA nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
(4) Der Verwaltungsrat sorgt für eine direkte Verknüpfung und die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten der Gruppe der Vertreter der Staaten oder anderer Beratungsgremien. Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat auch ein Mitglied ermächtigen, die Tätigkeiten dieser Gremien mitzuverfolgen.
Artikel 66
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:
a) Überwachung der Relevanz der Strategien für zusätzliche Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union für die saubere Luftfahrt;
b) Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals beitragen, und Gewährleistung des Erreichens der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 57;
c) Anstreben von Synergien zwischen Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten auf regionaler, nationaler oder Unionsebene, die mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt in Zusammenhang stehen;
d) Beaufsichtigung der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt gemäß Artikel 57 Absatz 2;
e) Sicherstellung der kontinuierlichen Lenkung und Verwaltung des Übergangs der technischen Prioritäten des Programms „Clean Sky 2“ und der Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu deren Abschluss im Einklang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, und gegebenenfalls Gewährleistung der Übertragung der Ergebnisse auf das Programm für saubere Luftfahrt.
(2) Der Verwaltungsrat bewertet und entscheidet im Zusammenhang mit der Umsetzung des Programms und der Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, unter anderem über
a) die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen;
b) die Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit dem allgemeinen Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen in Einklang zu bringen;
c) die Empfehlungen von Beratungsgremien und bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 58 zur Steigerung der Marktdurchdringung und zur Förderung der Auswirkungen sauberer Lösungen für die Luftfahrt im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen zu seiner Optimierung.
Artikel 67
Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors
Zusätzlich zu den in Artikel 19 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:
a) Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Verwaltung der Interaktionen zwischen Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen unterstützt werden und zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen ihnen sowie zur Förderung von Synergien über das gesamte Programm hinweg;
b) Sicherstellung der Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen an die verschiedenen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt;
c) Förderung der Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ durch die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen der Beratungsgremien, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu fördern;
d) Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt, die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt werden, erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen. Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;
e) Unterstützung des Verwaltungsrats bei Anpassungen des technischen Inhalts und der Mittelzuweisungen des Arbeitsprogramms während der Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, um möglichst große Fortschritte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt zu erzielen.
Artikel 68
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
(1) Die Gruppe der Vertreter der Staaten hält mindestens zweimal jährlich Koordinierungssitzungen mit der Gruppe der Vertreter der Staaten anderer einschlägiger gemeinsamer Unternehmen wie des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ab, um eine Schnittstelle zwischen den nationalen und regionalen Behörden und dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt zu schaffen und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auf dieser Grundlage zu beraten.
(2) Über Artikel 20 hinaus hat die Gruppe der Vertreter der Staaten außerdem die folgenden zusätzlichen Aufgaben:
a) Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Komplementarität mit den Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich saubere Luftfahrt und nationalen Forschungsprogrammen, die zu den Zielen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda beitragen, sowie zu internationalen und anderen nationalen Initiativen und Projekten;
b) Förderung spezifischer Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene, die darauf abzielen, KMU stärker in Forschung und Innovation im Bereich saubere Luftfahrt einzubeziehen, unter anderem durch Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikation, sowie sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Einführung von Luftfahrttechnologien;
c) Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation aus Mitteln der Kohäsionspolitik, unter anderem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang und dem EU-Instrument „NextGenerationEU“, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.
Artikel 69
Der Fachausschuss
(1) Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus
a) bis zu vier Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;
b) je einem Vertreter jedes anderen Mitglieds als der Union;
c) einem Vertreter der Agentur der EASA.
(2) Den stellvertretenden Vorsitz des Fachausschusses führen gemeinsam ein Vertreter der Gründungsmitglieder, der alle zwei Jahre wechselt, und die Kommission. Der Fachausschuss erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und sein Sekretariat wird vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt gestellt.
(3) Der Exekutivdirektor ist ständiger Beobachter im Fachausschuss. Vertreter der Gruppe der Vertreter der Staaten und des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt können auf Einladung des Vorsitzenden oder auf eigenes Ersuchen als Beobachter teilnehmen, sofern der Vorsitzende und die Vertreter des gemeinsamen Unternehmens der Teilnahme zustimmen.
(4) Der Fachausschuss schlägt seine Geschäftsordnung vor und legt sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
(5) Der Fachausschuss entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms und unterhält sie. Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten mitzuverfolgen.
(6) Der Fachausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;
b) Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollen, und die Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
c) Bereitstellung von Informationen über geplante oder laufende Forschungsmaßnahmen auf nationaler, regionaler oder sonstiger anderer Ebene als der Unionsebene und Abgabe von Empfehlungen zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um die möglichen Synergien des Programms des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt bestmöglich zu nutzen;
d) Vorschlag – zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat – der Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit den allgemeinen Arbeitsprogrammen von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen, die in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ermittelt wurden, in Einklang zu bringen;
e) Abgabe von Empfehlungen zur Steigerung der Wirkung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und zur potenziellen Markteinführung der Ergebnisse des Programms aus vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten indirekten Maßnahmen.
Artikel 70
Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt
(1) Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt ist das nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 4 eingerichtete wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.
(2) Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder, die keinem anderen Gremium im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens angehören.
(3) Der Vorsitzende des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
(4) Ein Vertreter der EASA ist ständiges Mitglied des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt.
(5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt mit den einschlägigen Foren der europäischen Interessenträger im Bereich der Luftfahrt zusammen, wie dem Rat für Luft- und Raumfahrtforschung in Europa (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe, ACARE).
(6) Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hält gemäß Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe f Koordinierungstreffen mit den Beratungsgremien anderer einschlägiger gemeinsamer Unternehmen wie des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ab, um Synergien und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Forschungs- und Innovationsinitiativen der Union im Bereich der Luftfahrt zu fördern und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auf dieser Grundlage zu beraten.
(7) Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt berät und unterstützt die Kommission und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auch bei Initiativen, mit denen die Luftfahrtforschung in den europäischen Bildungssystemen gefördert wird, und veröffentlicht Empfehlungen für die Entwicklung von luftfahrttechnischen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie überarbeitete Lehrpläne für Luftfahrttechnik.
Artikel 71
Zertifizierung neuer Technologien
(1) Die EASA kann von Antragstellern, Begünstigten oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, im Rahmen einzelner Projekte und Demonstrationstätigkeiten zu Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftverkehrssicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen zu beraten, um sicherzustellen, dass diese Projekte und Tätigkeiten zu einer raschen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und die Einführung neuer Technologien führen.
(2) Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139.
Artikel 72
Ausnahme von den Regeln für die Beteiligung
Wird dies in der Beschreibung der einschlägigen Themen im Arbeitsprogramm hinreichend begründet, so können ein einziger Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land oder Konsortien, die die Bedingung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ nicht erfüllen, an indirekten Maßnahmen teilnehmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt finanziert werden.
TITEL III
CLEAN HYDROGEN JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR SAUBEREN WASSERSTOFF
Artikel 73
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Beitrag zu den in der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“, dem europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz festgelegten Zielen, indem das Ambitionsniveau der Union, Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55% zu senken und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, angehoben wird;
b) Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa der Kommission aus dem Jahr 2020;
c) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um die Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer Lösungen zu beschleunigen, insbesondere für KMU;
d) Förderung von Forschung und Innovation im Bereich der Produktion, Verteilung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
a) Verbesserung der Kostenwirksamkeit, Effizienz, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff, einschließlich Produktion, Verteilung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen, durch Forschung und Innovation, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden;
b) Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union sowie Unterstützung der Übernahme industriebezogener Fähigkeiten;
c) Durchführung von Demonstrationsprojekten zu Lösungen für sauberen Wasserstoff mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung in dem Bestreben, Interessenträger in allen Mitgliedstaaten einzubeziehen, und unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;
d) Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Übernahme von Lösungen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“.
Artikel 74
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff die folgenden Aufgaben:
a) Bewertung und Überwachung des technologischen Fortschritts und der technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Hindernisse für die Markteinführung, auch auf den entstehenden Wasserstoffmärkten;
b) Beitrag zur Ausarbeitung von Vorschriften und Normen im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission, unbeschadet ihrer politischen Vorrechte, um Hindernisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Ersetzbarkeit, die Interoperabilität und den Handel im Binnenmarkt und weltweit zu fördern;
c) Unterstützung der Kommission – unter anderem mit technischem Fachwissen – bei ihren internationalen Initiativen im Rahmen der Wasserstoffstrategie, wie der internationalen Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft (International Partnership on the Hydrogen Economy, IPHE), der Innovationsmission (Innovation Mission) und dem Wasserstoffforum der Ministerkonferenz für saubere Energie (Clean Energy Ministerial Hydrogen Initiative).
Artikel 75
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sind
a) die Union, vertreten durch die Kommission;
b) die Hydrogen Europe AISBL, eine nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (im Folgenden „Industrieverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
c) die Hydrogen Europe Research AISBL, eine nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (im Folgenden „Forschungsverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.
Artikel 76
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff beträgt bis zu 1.000.000.000 EUR, einschließlich bis zu 30.193.000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 77
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1.000.000.000 EUR, einschließlich bis zu 30.193.000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Artikel 78
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere folgende:
a) vorkommerzielle Studien und Feldversuche;
b) Machbarkeitsnachweise;
c) Verbesserung bestehender Produktionslinien für die Expansion;
d) großangelegte Fallstudien;
e) Maßnahmen zur Sensibilisierung für Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen;
f) Übernahme von Projektergebnissen in Produkte, weitere Nutzung und zusätzliche Tätigkeiten innerhalb der Forschungskette, entweder auf einem höheren Technologie-Reifegrad oder in parallelen Tätigkeitsbereichen;
g) Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union finanziert werden.
(2) Mit den zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sollen Synergien mit der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, dem Mission Innovation Challenge „Renewable and Clean Hydrogen“ (Aufgabe „Erneuerbarer und sauberer Wasserstoff“ im Rahmen der Initiative „Mission Innovation“), dem EU-Innovationsfonds, der H2 Regions S3 Platform und dem EFR-Pilotprojekt für grünen Wasserstoff sichergestellt werden.
Artikel 79
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Exekutivdirektor;
c) die Gruppe der Vertreter der Staaten;
d) die Gruppe der Interessenträger.
Artikel 80
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) Vertretern der Kommission im Namen der Union,
b) sechs Vertretern des Industrieverbands unter Berücksichtigung der geografischen, geschlechterspezifischen, unternehmensgrößebezogenen und sektorbezogenen Vertretung,
c) einem Vertreter des Forschungsverbands.
Artikel 81
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Abstimmung nach Artikel 16 Absatz 3 verfügt der Industrieverband über 43% der Stimmrechte und der Forschungsverband über 7% der Stimmrechte im Verwaltungsrat.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ein Vertreter der privaten Mitglieder und wird vom Verwaltungsrat ernannt.
Artikel 82
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:
a) Förderung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler oder Unionsebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung von Forschungs- und Innovationslösungen, den Einsatz von Infrastruktur, Bildung und regionale Entwicklung im Bereich der Nutzung von sauberem Wasserstoff unterstützen;
b) Festlegung der strategischen Ausrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 17 Buchstabe n in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften in den Bereichen emissionsfreier Straßenverkehr, emissionsfreier Schiffsverkehr, Europas Eisenbahnen, saubere Luftfahrt, Prozesse für den Planeten und sauberer Stahl im Einklang mit ihren jeweiligen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden oder einem anderen gleichwertigen Dokument;
c) Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals;
d) Gewährleistung der Einholung unabhängiger Stellungnahmen und Gutachten – zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, zu den Arbeitsprogrammen und zu den Entwicklungen in benachbarten Sektoren – von der breiten Wissenschaftsgemeinschaft im Rahmen eines als Teil des Europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff veranstalteten unabhängigen wissenschaftlichen Beratungsworkshops.
Artikel 83
Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors
Zusätzlich zu den in Artikel 19 genannten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:
a) Anregung und Durchführung von Tätigkeiten, die Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler oder Unionsebene begünstigen;
b) Unterstützung und Beitrag zu anderen Initiativen der Union mit Bezug zu Wasserstoff, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;
c) Einberufung – vorbehaltlich Genehmigung des Verwaltungsrats – eines jährlichen europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff, in dessen Rahmen der in Artikel 82 Buchstabe d genannte unabhängige wissenschaftliche Beratungsworkshop stattfindet und das nach Möglichkeit gemeinsam mit und parallel zum europäischen Wasserstoffforum (European Hydrogen Forum) der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff stattfindet.
Artikel 84
Die Gruppe der Interessenträger
(1) Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“ und der Wissenschaftskreise.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 22 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger die folgenden Aufgaben:
a) Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten und den dazugehörigen ausführlichen technischen Fahrplänen, wobei den Fortschritten und dem Bedarf in angrenzenden Sektoren gebührend Rechnung zu tragen ist;
b) Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;
c) Beitrag zum europäischen Partnerschaftsforum für sauberen Wasserstoff und zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff.
TITEL IV
EUROPE’S RAIL JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR EUROPAS EISENBAHNEN
Artikel 85
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;
b) Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem attraktiveren, benutzerfreundlichen, wettbewerbsfähigen, erschwinglichen, wartungsfreundlichen, effizienten und nachhaltigen europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;
c) Förderung der Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen die folgenden spezifischen Ziele:
a) Erleichterung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur Schaffung eines integriert konzipierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die sich auf Verkehrsmanagement, Fahrzeuge und Infrastruktur – einschließlich Integration nationaler Spurweiten wie der Spurweite von 1.520 mm, 1.000 mm oder 1.668 mm – sowie Dienstleistungen erstrecken und die beste Antwort auf die Bedürfnisse von Fahrgästen und Unternehmen bieten, beschleunigte Übernahme innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazitäten und der Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;
b) Schaffung eines nachhaltigen und widerstandsfähigen Eisenbahnsystems durch die Entwicklung eines emissionsfreien, geräuscharmen Eisenbahnsystems und klimaresistenter Infrastruktur, die Anwendung der Kreislaufwirtschaft auf den Eisenbahnsektor, die Erprobung der Nutzung innovativer Prozesse, Technologien, Konzepte und Werkstoffe während des gesamten Lebenszyklus von Eisenbahnsystemen und die Entwicklung anderer innovativer Lösungen für einen gesteuerten Bodentransport;
c) Entwicklung – im Rahmen der Systemsäule – eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen, sicheren und zuverlässigen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, unter gebührender Berücksichtigung von Aspekten der Cybersicherheit und mit Schwerpunkt auf dem unter die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 10) fallenden europäischen Eisenbahnnetz, wodurch sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen und betrieblichen Bedarf ausgerichtet sind weiterentwickelt werden können;
d) Erleichterung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Schienengüterverkehrs- und intermodalen Verkehrsdiensten, um einen wettbewerbsfähigen, umweltfreundlichen Schienengüterverkehr zu schaffen, der vollständig in die Logistikwertschöpfungskette integriert ist, wobei die Automatisierung und die Digitalisierung des Schienengüterverkehrs im Mittelpunkt stehen;
e) Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten;
f) Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors;
g) Ermöglichung, Förderung und Nutzung von Synergien mit anderen politischen Strategien, Programmen, Initiativen, Instrumenten oder Fonds der Union, um seine Wirkung und seinen Mehrwert zu maximieren.
(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten strebt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine geografisch ausgewogene Beteiligung der Mitglieder und Partner an seinen Tätigkeiten an. Ferner werden im Einklang mit den Prioritäten der Kommission die erforderlichen internationalen Verbindungen für Forschung und Innovation im Bereich des Schienenverkehrs geschaffen.
Artikel 86
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission und nach Konsultation der Gruppe der Vertreter der Staaten den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
(2) Die Kommission kann vor der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen in Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenträgern mit der Ausarbeitung des Masterplans beginnen.
(3) Der Masterplan stellt einen gemeinsamen, zukunftsorientierten Fahrplan auf der Grundlage einer Systemansicht dar. Darin werden die Interventionsbereiche festgelegt, die in den Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen fallen. Die im Masterplan festgelegten Ziele sind leistungsorientiert und entsprechend den in Artikel 85 genannten Zielen strukturiert.
(4) Der Masterplan wird gemäß Artikel 16 vom Verwaltungsrat angenommen und von der Kommission gebilligt, mit Ausnahme desjenigen Abschnitts des Masterplans, der sich auf die Systemsäule bezieht und der gemäß Artikel 93 Absatz 4 angenommen wird. Bevor die Kommission den Masterplan billigt, legt sie ihm dem Rat und dem Europäischen Parlament vor. Anschließend wird jede Änderung dem Rat und dem Europäischen Parlament mitgeteilt.
(5) Der Masterplan ist die strategische Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12. Er dient als Leitfaden für die spezifischeren Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, und zwar folgende:
a) Entwicklung einer Systemansicht im Rahmen der Systemsäule, die die Bedürfnisse der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor, der Schienenverkehrsunternehmen, der Mitgliedstaaten und anderer privater und öffentlicher Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertretungsgremien von Kunden, z.B. im Personen- und Güterverkehr und für das Bahnpersonal, sowie einschlägiger Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors widerspiegelt. Die Systemansicht umfasst
i) die Ausarbeitung des Betriebskonzepts und der Systemarchitektur, einschließlich der Festlegung der Dienste, Funktionsblöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb des Eisenbahnsystems bilden;
ii) die Entwicklung entsprechender Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionaler Anforderungen und Systemanforderungen, die in die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 oder Normungsverfahren einfließen, um einen höheren Grad an Digitalisierung und Automatisierung zu ermöglichen;
iii) die Sicherstellung, dass das System aufrechterhalten wird, Fehler behoben werden, und dass es in der Lage ist, sich im Lauf der Zeit anzupassen und Migrationen aus derzeitigen Architekturen zu gewährleisten;
iv) die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern sowie zu U-Bahn- und Straßenbahn- oder Stadtbahnsystemen bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr;
b) Erleichterung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die erforderlich sind, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen zu erreichen, einschließlich eisenbahnorientierter Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad. In diesem Zusammenhang hat das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen folgende Aufgaben:
i) Festlegung und Organisation von Forschungs-, Innovations-, Demonstrations-, Validierungs- und Studientätigkeiten, die unter seiner Führung durchgeführt werden, unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten;
ii) Nutzung von Möglichkeiten der Standardisierung und Modularität und Verbesserung der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern und Systemen;
iii) Entwicklung von Demonstrationsprojekten;
iv) Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit einschlägigen europäischen, nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Eisenbahnsektor und erforderlichenfalls darüber hinaus, insbesondere im Rahmen von „Horizont Europa“, damit das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen in die Lage versetzt wird, eine wichtige Rolle bei Forschung und Innovation im Schienenverkehr zu spielen und gleichzeitig von den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritten in anderen Sektoren zu profitieren;
v) mittels der Zusammenarbeit nach Ziffer iv Sicherstellung der Umsetzung der Forschungsergebnisse in wirksame Entwicklungsanstrengungen, in die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und letztlich in die Einführung marktorientierter Innovationen durch Demonstration und Einführung;
c) Erfüllung aller Aufgaben, die zur Erreichung der in den Artikeln 4 und 85 genannten Ziele erforderlich sind.
Artikel 87
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind
a) die Union, vertreten durch die Kommission;
b) die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
c) die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind. Die Liste der assoziierten Mitglieder wird von der Kommission gebilligt.
(2) Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung erstellt wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.
Artikel 88
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen beträgt bis zu 600.000.000 EUR, einschließlich bis zu 50.000.000 EUR für die Systemsäule und bis zu 24.000.000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 89
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 600.000.000 EUR, einschließlich bis zu 24.000.000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Artikel 90
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:
a) Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;
b) Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen stehen;
c) Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen oder vom Gemeinsamen Unternehmen Shift2Rail finanziert werden;
d) ergänzende Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union finanziert werden, einen eindeutigen Unionsmehrwert haben und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen leisten;
e) Tätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union im Rahmen von Projekten finanziert werden, die aus nationalen oder regionalen Programmen gefördert werden und die Tätigkeiten ergänzen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen finanziert werden;
f) Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail und des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen finanzierten Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten, Normung und Ausarbeitung von Empfehlungen für Strategien für einen nahtlosen Übergang, Migrationspfade und Aktualisierungen der TSI sowie europäische Genehmigungs- und Zertifizierungstätigkeiten, die nicht mit der umfassenderen Einführung zusammenhängen.
(2) Der Wert von Tätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union im Rahmen von Projekten finanziert werden, die durch andere europäische Partnerschaften oder andere Unionsprogramme oder durch sonstige Forschungs- und Innovationsanstrengungen und -investitionen gefördert werden, die einen erheblichen Unionsmehrwert haben und zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen beitragen, ist unter Angabe der Art, der Höhe und der Quelle der Unionsfinanzierung mitzuteilen, um Doppelzählungen zu vermeiden.
Artikel 91
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen
(1) Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Exekutivdirektor;
c) die Gruppe der Vertreter der Staaten;
d) die Lenkungsgruppe der Systemsäule;
e) die Einsatzgruppe.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen kann eine wissenschaftliche Lenkungsgruppe einsetzen oder wissenschaftliche Beratung von unabhängigen akademischen Sachverständigen oder gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungsgremien einholen.
Artikel 92
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union;
b) je einem Vertreter der anderen Mitglieder als der Union.
Artikel 93
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(2) Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50% der Stimmrechte.
(3) Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung (ERRAC) werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(4) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 gilt in Bezug auf Tätigkeiten im Rahmen der Systemsäule ein Beschluss als angenommen, wenn er eine Mehrheit von mindestens 55% der Stimmen einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter erhält.
(5) Zusätzlich zu Artikel 16 Absatz 5 tritt der Verwaltungsrat einmal jährlich in einer Generalversammlung zusammen, zu der alle an den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen Beteiligten eingeladen werden. Im Rahmen der Generalversammlung werden Überlegungen über die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen angeregt und gleichzeitig eine offene und transparente Erörterung über die Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans geführt.
Artikel 94
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen die folgenden Aufgaben:
a) Annahme des Masterplans und etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;
b) Annahme der Arbeitsprogramme der Systemsäule, einschließlich des Haushalts und des Durchführungsplans, und ihrer Änderungen auf der Grundlage von Empfehlungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule und der Vorschläge des Exekutivdirektors.
Artikel 95
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden
a) in dem nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss;
b) in dem Programmausschuss im Rahmen der Zusammensetzung „Klima, Energie und Mobilität“ von „Horizont Europa“;
c) in dem durch Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11) eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum.
Artikel 96
Die Lenkungsgruppe der Systemsäule
(1) Die Lenkungsgruppe der Systemsäule ist ein Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, das für die Beratung in Fragen der Systemsäule zuständig ist.
(2) Die Lenkungsgruppe der Systemsäule setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, dem Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten sowie Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des ERRAC zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule einladen. Die Lenkungsgruppe der Systemsäule erstattet der Gruppe der Vertreter der Staaten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(3) Die Kommission führt den Vorsitz in der Lenkungsgruppe der Systemsäule.
(4) Die Empfehlungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule werden einvernehmlich angenommen. Falls kein Einvernehmen erreicht wird, erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen in Absprache mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und der Kommission einen Bericht für den Verwaltungsrat, in dem die wichtigsten gemeinsamen Punkte und abweichenden Standpunkte dargelegt werden. In diesem Fall erarbeitet die repräsentative Gruppe der Staaten auch eine Stellungnahme für den Verwaltungsrat.
(5) Die Lenkungsgruppe der Systemsäule gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Lenkungsgruppe der Systemsäule berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat zu Folgendem:
a) dem Konzept für die operative Harmonisierung und die Entwicklung der Systemarchitektur, auch in Bezug auf den einschlägigen Teil des Masterplans;
b) der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe c;
c) der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe a;
d) dem detaillierten jährlichen Durchführungsplan für die Systemsäule im Einklang mit den Arbeitsprogrammen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 94 Buchstabe b annimmt.
e) der Überwachung der Fortschritte bei der Systemsäule.
Artikel 97
Die Einsatzgruppe
(1) Es wird eine Einsatzgruppe nach Artikel 22 eingerichtet. Die Einsatzgruppe hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei der Markteinführung von durch das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen entwickelten Innovationen im Schienenverkehr zu beraten und die Einführung innovativer Lösungen zu unterstützen.
(2) Die Einsatzgruppe steht allen Interessenträgern offen. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung sichergestellt. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht.
(3) Die Einsatzgruppe gibt auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung innovativer Lösungen im Schienenverkehr ab. Die Einsatzgruppe kann auch von sich aus Empfehlungen abgeben.
Artikel 98
Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
Das Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Masterplans. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 12) umfasst diese Zusammenarbeit folgende Beratungsaufgaben:
a) Beiträge zum Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, die von dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen im Masterplan und seinen Änderungen sowie in den Arbeitsprogrammen zu berücksichtigen sind;
b) Rückmeldungen und Beratung zu Interoperabilität und Sicherheit, die bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten und insbesondere im Zusammenhang mit den Projektaktivitäten und -ergebnissen für die in Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe a genannten Ziele zu berücksichtigen sind;
c) Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen bei der Ermittlung des Bedarfs an zusätzlichen von ihm durchzuführenden spezifischen Validierungs- oder Studientätigkeiten, unter anderem durch die Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden;
d) Beratung in Bezug auf die Systemsäule;
e) Sicherstellung, dass bei der Entwicklung von Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionalen Anforderungen und Systemanforderungen, die Erfahrungen und Rückmeldungen in Bezug auf Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und Normen berücksichtigt werden.
TITEL V
GLOBAL HEALTH EDCTP3 JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „GLOBAL HEALTH EDCTP3“
Artikel 99
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCPT3“
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Beitrag zur Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um die Entwicklung und Übernahme neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zu fördern;
b) Beitrag zur Verbesserung der Gesundheitssicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und weltweit durch Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten für die Vorsorge und Reaktion, um Infektionskrankheiten zu bekämpfen.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
a) Förderung der Entwicklung und des Einsatzes neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten, und zwar durch Unterstützung der Durchführung klinischer Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara;
b) Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
c) Verbesserung der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, den assoziierten Ländern und den Ländern südlich der Sahara im Hinblick auf eine gemeinsame strategische Forschungs- und Innovationsagenda im Bereich der globalen Gesundheit, um die Kosteneffizienz europäischer öffentlicher Investitionen zu steigern;
d) Stärkung der Kapazitäten für die Epidemievorsorge in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durch eine wirksame und rasche Forschungsantwort zur Entwicklung wesentlicher Diagnostika, Impfstoffe und Therapeutika für die frühe Erkennung und Bekämpfung neu auftretender Krankheiten mit epidemischem Potenzial;
e) Förderung von produktiven und nachhaltigen Netzwerken und Partnerschaften im Bereich der globalen Gesundheitsforschung, mit denen Nord-Süd- und Süd-Süd-Beziehungen mit zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden können.
Artikel 100
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ die folgenden Aufgaben:
a) Förderung produktiver Beziehungen zwischen europäischen und afrikanischen Einzelpersonen, Gruppen und Institutionen;
b) Sensibilisierung für gemeinsame Interessen und gemeinsame Ziele der Institutionen und Forschungsgruppen, um die Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und auf der Ebene der Institutionen zu vereinfachen und auszubauen;
c) Beitrag zur erleichterten Abstimmung globaler Gesundheitsstrategien europäischer und afrikanischer Geldgeber, Institutionen und Behörden;
d) Mobilisierung zusätzlicher Investitionen unter Einbeziehung von Partnern aus dem privaten, öffentlichen und gemeinnützigen Sektor;
e) Förderung von Synergien, Zusammenarbeit und gemeinsamen Maßnahmen mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 13) geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, insbesondere für den Aufbau von Kapazitäten und die gemeinsame Nutzung von Anlagen und Infrastrukturen.
Artikel 101
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sind
a) die Union, vertreten durch die Kommission;
b) die EDCTP Association, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach niederländischem Recht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.
Artikel 102
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ beträgt bis zu 800.000.000 EUR, einschließlich bis zu 59.756.000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:
a) bis zu 400.000.000 EUR, sofern andere Mitglieder als die Union oder die sie konstituierenden Rechtsträger oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens einen entsprechenden Beitrag leisten;
b) bis zu 400.000.000 EUR, sofern die beitragenden Partner oder die sie konstituierenden Rechtsträger oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens einen entsprechenden Beitrag leisten.
Wenn die Bedingung nach Buchstabe b nicht erfüllt ist, wird der Betrag nach Buchstabe a um bis zu 400.000.000 EUR erhöht, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger gemäß Artikel 103 Absatz 1 mindestens dem Gesamtbetrag entspricht, um den dieser Betrag erhöht wird.
Artikel 103
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 439.878.000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger dazu, diesen zu leisten.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ gemäß Artikel 11 Absatz 1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können diese Beiträge aus Finanzbeiträgen bestehen.
Artikel 104
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
(1) Die zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ werden von der EDCTP Association und den sie konstituierenden Rechtsträgern oder den mit ihr verbundenen Rechtsträgern in abgestimmter, integrierter und kohärenter Weise entwickelt und durchgeführt und entsprechen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“.
(2) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere Folgende:
a) Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger oder mit ihr verbundenen Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger oder mit ihr verbundener Rechtsträger abgestimmt sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;
b) Tätigkeiten, die von staatlichen Forschungseinrichtungen afrikanischer Länder südlich der Sahara durchgeführt werden;
c) Tätigkeiten zur Förderung von Netzwerken und Partnerschaften, in deren Rahmen Beziehungen zu verschiedenen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden;
d) Unterstützung für die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen wie Netze oder Kohorten für klinische Studienmit inhaltlichem Bezug zum Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ und Unterstützung der Gesundheitssysteme, um deren Bereitschaft zu stärken, Forschungstätigkeiten mit inhaltlichem Bezug zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ durchzuführen.
Artikel 105
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Exekutivdirektor;
c) der Wissenschaftliche Beirat;
d) die Gruppe der Interessenträger.
Artikel 106
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) sechs Vertretern der Kommission im Namen der Union;
b) sechs Vertretern der EDCTP Association.
Artikel 107
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die EDCTP Association verfügt über 50% der Stimmrechte.
Artikel 108
Der Wissenschaftliche Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“.
(2) Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 2 sorgt der Wissenschaftliche Beirat dafür, dass wissenschaftliches Fachwissen aus afrikanischen Ländern einbezogen wird.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat der Wissenschaftliche Beirat außerdem die folgenden Aufgaben:
a) Unterstützung bei der Ausarbeitung der strategischen und wissenschaftlichen Planung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“;
b) Beratung zu Strategien zur Förderung von Synergien und Partnerschaften mit allen Interessenträgern;
c) gegebenenfalls Mitwirkung an der Ausarbeitung strategischer und wissenschaftlicher Dokumente, die für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ relevant sind;
d) strategische und wissenschaftliche Beratung des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ und Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses laufender Projekte;
e) Ermittlung des strategischen Bedarfs und der strategischen Prioritäten für die Beschleunigung der Entwicklung neuer oder verbesserter klinischer Interventionen, einschließlich der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Schulungen, sowie des dafür erforderlichen Netzwerk- und Kapazitätsaufbaus;
f) Überprüfung der Gesamtlage in Bezug auf armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten, um festzustellen, welche Rolle das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in Partnerschaft mit anderen Interessenträgern spielt, um die Entwicklung oder Verbesserung von Interventionen gegen diese Krankheiten zu beschleunigen;
g) Bewertung des Stands der globalen Produktentwicklungsprozesse und der entscheidenden Möglichkeiten für die künftige Produktentwicklung;
h) Beratung bei der Bewertung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und anderen Programmen;
i) Unterstützung und Beiträge zum Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sowie zur Überwachung der wissenschaftlichen Ergebnisse und strategischen Auswirkungen der vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bereitgestellten Finanzhilfen;
j) Beratung, Unterstützung und Teilnahme an Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“, Sitzungen mit Interessenträgern, am EDCTP-Forum und anderen einschlägigen Veranstaltungen.
(4) Der Vorsitzende erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse des Wissenschaftlichen Beirats vom Vorjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.
Artikel 109
Die Gruppe der Interessenträger
(1) Die Gruppe der Interessenträger sorgt dafür, dass Interessenträger aus geografischer, thematischer und geschlechtsspezifischer Perspektive, insbesondere auch im Hinblick auf Fachwissen aus Afrika, in ausgewogener Weise vertreten sind.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 22 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:
a) Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die den Fortschritten und dem Bedarf des weltweiten Gesundheitssektors und angrenzenden Sektoren Rechnung tragen;
b) Vorlage von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;
c) Bereitstellung von Beiträgen für das EDCTP-Forum.
Artikel 110
Förderfähigkeit
(1) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ und abweichend von deren Artikel 23 Absatz 1 ist die Finanzierung aus dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern oder in den Gründungsstaaten der EDCTP Association haben. In Ausnahmefällen und sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, können Einrichtungen mit Sitz in anderen Staaten für eine Finanzierung aus dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für spezifische Themen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen.
(2) Die Union bemüht sich um den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern, durch die der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet werden soll. Beteiligen sich in einem Drittland ansässige Einrichtungen ohne eine solche Übereinkunft mit einer Finanzierung an einer indirekten Maßnahme, so muss der Finanzkoordinator der indirekten Maßnahme vor deren Abschluss in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässig sein und die Höhe der Vorfinanzierung muss in angemessener Weise angepasst werden und die Haftungsbestimmungen der Finanzhilfevereinbarung müssen den finanziellen Risiken angemessen Rechnung tragen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.
Artikel 111
Benannte Teilnehmer
Die Beteiligung von Einrichtungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ benannt wurden, kann ein Auswahlkriterium für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sein. Dies ist im Arbeitsprogramm hinreichend zu begründen, in dem auch vorgesehen werden kann, dass diese benannten Teilnehmer im Rahmen der ausgewählten indirekten Maßnahmen nicht mit Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ gefördert werden können.
Artikel 112
Ethische Grundsätze
Die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ durchgeführten klinischen Studien und die Anwendungsforschung werden im Einklang mit ethischen Grundprinzipien, anerkannten internationalen Regulierungsstandards und bewährten Partizipationsverfahren durchgeführt.
Artikel 113
Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit den einschlägigen afrikanischen Agenturen und Organisationen gewährleistet.
Artikel 114
Erschwinglicher Zugang
Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse von im Rahmen einer indirekten Maßnahme durchgeführten klinischen Studien oder teilweise auf der Grundlage solcher Ergebnisse von ihnen entwickelt werden, für die Öffentlichkeit erschwinglich und zugänglich sind und ihr zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für bestimmte indirekte Maßnahmen gelten.
TITEL VI
INNOVATIVE HEALTH INITIATIVE JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „INITIATIVE ZU INNOVATION IM GESUNDHEITSWESEN“
Artikel 115
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ die folgenden allgemeinen Ziele bis 2030:
a) Beitrag zur Schaffung eines unionsweiten Ökosystems für Forschung und Innovation im Gesundheitswesen, mit dem die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Innovationen erleichtert wird, insbesondere durch die Einleitung von mindestens 30 groß angelegten sektorübergreifenden Projekten mit Schwerpunkt auf Innovationen im Gesundheitswesen;
b) Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter und kostenwirksamer Innovationen, mit denen auf den strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen wird, indem in mindestens fünf Beispielen die Durchführbarkeit der Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten mit nachgewiesener Eignung für die Übernahme durch die Gesundheitssysteme aufgezeigt wird. Bei den entsprechenden Projekten sollten Themen wie Prävention, Diagnose, Behandlung oder Bewältigung von Krankheiten, die die Bevölkerung der Union betreffen, angegangen werden, einschließlich des Beitrags zum europäischen Plan zur Krebsbekämpfung;
c) Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der neuen Industriestrategie für Europa und der Arzneimittelstrategie für Europa.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
a) Beitrag zu einem besseren Verständnis von Gesundheitsfaktoren und der prioritären Krankheitsbereiche;
b) Integration fragmentierter Forschungs- und Innovationsanstrengungen im Gesundheitswesen, die den Gesundheitssektor und andere Interessenträger zusammenbringen, wobei der Schwerpunkt auf dem nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt, um die Entwicklung von Instrumenten, Daten, Plattformen, Technologien und Verfahren für eine bessere Vorhersage, Prävention, Eindämmung, Diagnose, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten zu ermöglichen, um dem Bedarf der Endnutzer gerecht zu werden;
c) Nachweis der Durchführbarkeit von auf den Menschen ausgerichteten integrierten Lösungen für die Gesundheitsversorgung;
d) Ausschöpfung des vollen Potenzials der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Gesundheitswesen;
e) Ermöglichung der Entwicklung neuer und verbesserter Methoden und Modelle für eine umfassende Bewertung des Mehrwerts innovativer und integrierter Lösungen im Gesundheitswesen.
Artikel 116
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ die folgenden Aufgaben:
a) Förderung einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, beitragenden Partnern und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens, wie anderen einschlägigen Industriezweigen, Gesundheitsbehörden (wie Regulierungsstellen, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträgern), Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern sowie Hochschulen;
b) wirksame Unterstützung der vorwettbewerblichen Forschung und Innovation im Gesundheitswesen, insbesondere von Maßnahmen, in deren Rahmen Einrichtungen verschiedener Sektoren des Gesundheitswesens zusammengebracht werden, um gemeinsam in Bereichen tätig zu werden, in denen der Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht gedeckt ist;
c) Sicherstellung, dass alle Interessenträger die Möglichkeit haben, Bereiche für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzuschlagen;
d) regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Vornahme der erforderlichen Anpassung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ unter Berücksichtigung der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen oder des sich abzeichnenden Bedarfs;
e) Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtsträger und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und der zugesagten Sachbeiträge pro Teilnehmer;
f) regelmäßige Kommunikation, einschließlich mindestens einer jährlichen Sitzung mit Interessengruppen und Interessenträgern, um für Offenheit und Transparenz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu sorgen;
g) alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 115 genannten Ziele erforderlich sind.
Artikel 117
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sind
a) die Union, vertreten durch die Kommission;
b) der nach belgischem Recht eingetragene europäische Koordinierungsausschuss der radiologischen, elektromedizinischen und IT-medizinischen Industrie (European Coordination Committee of the Radiological, Electromedical and healthcare IT Industry/COCIR), der nach luxemburgischem Recht eingetragene europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations/EFPIA) einschließlich seiner Untergruppe Vaccines Europe, die nach belgischem Recht eingetragenen Verbände EuropaBio und MedTech Europe, nachdem sie ihre jeweiligen Beschlüsse, dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
c) die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.
Artikel 118
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ beträgt bis zu 1.200.000.000 EUR, einschließlich bis zu 30.212.000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:
a) bis zu 1.000.000.000 EUR, sofern ein entsprechender Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet wird;
b) bis zu 200.000.000 EUR, sofern entsprechende zusätzliche Beiträge der beitragenden Partner oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet werden.
Artikel 119
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1.000.000.000 EUR, einschließlich bis zu 30.212.000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
(2) Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten dürfen nicht mehr als 40% der Sachbeiträge anderer Mitglieder als der Union auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ausmachen.
(3) Beiträge der Teilnehmer zu indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen sich auf mindestens 45% der förderfähigen Kosten einer indirekten Maßnahme und der Kosten der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten belaufen. In begründeten Fällen kann im Arbeitsprogramm ausnahmsweise ein geringerer Anteil der Beiträge auf der Ebene einer einzelnen indirekten Maßnahme und der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten vorgesehen werden.
(4) Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet und für die in Artikel 115 genannten Ziele relevant sein. Sie dürfen 20% der Sachbeiträge zu Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als der Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20% der Sachbeiträge zu Betriebskosten auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu Betriebskosten.
(5) In hinreichend begründeten Fällen können in den Arbeitsprogrammen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ spezifische Obergrenzen für Sachbeiträge zu Betriebskosten festgelegt werden, die in anderen Drittländern als den mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern auf der Ebene indirekter Maßnahmen anfallen. Die Beschlüsse über solche spezifische Obergrenzen tragen insbesondere den Zielen und den Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen Rechnung und dürfen nicht dazu führen, dass die Obergrenze gemäß Absatz 4 auf Programmebene im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ überschritten wird.
Artikel 120
Anforderungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Tätigkeiten
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden zusätzliche Tätigkeiten in der Union oder in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt und können Folgendes umfassen:
a) Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanzierten indirekten Maßnahmen beitragen;
b) Tätigkeiten, die zur Verbreitung, zur Nachhaltigkeit oder zur Nutzung der Ergebnisse von indirekten Maßnahmen beitragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gefördert werden.
(2) Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.
(3) Damit die Kosten als Sachbeiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b verbucht werden können, müssen die zugrunde liegenden zusätzlichen Tätigkeiten innerhalb der Union oder der mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt werden.
Artikel 121
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sind:
a) der Verwaltungsrat,
b) der Exekutivdirektor,
c) die Gruppe der Vertreter der Staaten,
d) das Wissenschafts- und Innovationspanel.
Artikel 122
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) vier Vertretern der Kommission im Namen der Union,
b) einem Vertreter pro anderem Mitglied als der Union.
Artikel 123
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50% der Stimmrechte.
Artikel 124
Das Wissenschafts- und Innovationspanel
(1) Gemäß Artikel 21 berät das Wissenschafts- und Innovationspanel den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind.
(2) Das Wissenschafts- und Innovationspanel setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
a) zwei Vertreter der Kommission im Namen der Union,
b) vier Vertreter der anderen Mitglieder als der Union,
c) zwei Vertreter der Gruppe der Vertreter der Staaten,
d) vier Vertreter der Wissenschaft, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 4 ernannt werden,
e) bis zu sechs weitere ständige Mitglieder, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 4 ernannt werden, wobei insbesondere für eine angemessene Vertretung der Interessenträger aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, einschließlich Regulierungsgremien, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, zu sorgen ist.
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten ständigen Mitglieder des Panels können gegebenenfalls Ad-hoc-Panelmitglieder einladen, falls dies für die Erörterung bestimmter Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung einladen.
Solche Ad-hoc-Panelmitglieder werden auf der Grundlage ihres wissenschaftlichen oder technischen Fachwissens zu den Themen, die in den jeweiligen Sitzungen erörtert werden sollen, oder unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Synergien mit anderen Forschungsprogrammen zu schaffen, eingeladen.
Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten ständigen Mitglieder des Panels laden die Ad-hoc-Panelmitglieder einvernehmlich ein. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Verwaltungsrat, der Gruppe der Vertreter der Staaten und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.
(4) Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 7 berät das Wissenschafts- und Innovationspanel den Verwaltungsrat auf dessen Ersuchen oder von sich aus zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“, insbesondere in Bezug auf
a) wissenschaftliche Prioritäten, auch im Zusammenhang mit der Aktualisierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
b) den Entwurf des Arbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
c) die Planung zusätzlicher Tätigkeiten anderer Mitglieder als der Union gemäß Artikel 120;
d) die Einrichtung von Beratergruppen mit Schwerpunkt auf spezifischen wissenschaftlichen Prioritäten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Ziffer x und im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für ihre Mitglieder gemäß Artikel 21 Absatz 4;
e) die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer europäischer Partnerschaften, sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.
(5) Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 5 wählt das Wissenschafts- und Innovationspanel seinen Vorsitzenden aus dem Kreis der in Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Vertreter.
Artikel 125
Bedingungen für indirekte Maßnahmen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist. Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten.
(2) Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union erheblich beeinträchtigt oder bedroht.
(3) Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür sorgen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse von im Rahmen einer indirekten Maßnahme durchgeführten klinischen Studien oder teilweise auf der Grundlage solcher Ergebnisse von ihnen entwickelt werden, für die Öffentlichkeit erschwinglich und zugänglich sind und ihr zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für bestimmte indirekte Maßnahmen gelten.
(4) Sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist und zusätzlich zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, können Rechtsträger, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ benannt wurden, aufgefordert werden, sich an bestimmten indirekten Maßnahmen zu beteiligen. Diese Rechtsträger kommen nicht für eine Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ in Betracht.
(5) Rechtsträger, die sich mit den in Absatz 4 genannten Rechtsträger an bestimmten indirekten Maßnahmen beteiligen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht, wenn
a) es sich um Rechtsträger mit Gewinnerzielungsabsicht mit einem Jahresumsatz von mindestens 500 Mio. EUR handelt;
b) sie der direkten oder indirekten Kontrolle eines in Buchstabe a genannten Rechtsträgers oder derselben direkten oder indirekten Kontrolle wie ein Rechtsträger im Sinne von Buchstabe a unterliegen;
c) sie einen Rechtsträger im Sinne von Buchstabe a direkt oder indirekt kontrollieren.
TITEL VII
KEY DIGITAL TECHNOLOGIES JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR DIGITALE SCHLÜSSELTECHNOLOGIEN
Artikel 126
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Stärkung der strategischen Autonomie der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;
b) Aufbau der wissenschaftlichen Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen und denen mindestens 20% der öffentlichen Mittel zugutekommen sollten;
c) Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas gerecht werden. Ziel ist es, eine Angleichung an die Energieeffizienzstrategie der Union zu erreichen und einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs um 32,5% bis 2030 zu leisten.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die folgenden spezifischen Ziele:
a) Unterstützung von Forschung und Entwicklung zum Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten für strategische Anwendungsbereiche in Europa;
b) Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld;
c) Förderung eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger;
d) Unterstützung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;
e) Förderung der Mobilisierung nationaler Ressourcen und Gewährleistung der Abstimmung der Forschungs- und Innovationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Elektronikkomponenten und -systeme;
f) Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und den politischen Maßnahmen der Union, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen effizienten Beitrag leisten können.
Artikel 127
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind
a) der Rat der öffentlichen Körperschaften, der sich zusammensetzt aus
i) der Union, vertreten durch die Kommission;
ii) den folgenden Teilnehmerstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern;
b) die privaten Mitglieder, die aus folgenden Industrieverbänden bestehen: die nach französischem Recht eingetragene Vereinigung AENEAS; die nach niederländischem Recht eingetragene Vereinigung Inside Industry (INSIDE); die nach deutschem Recht eingetragene Plattform EPoSS e.V.
(2) Jeder Teilnehmerstaat entsendet seine Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und benennt den nationalen Rechtsträger bzw. die nationalen Rechtsträger, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien zuständig ist bzw. sind.
Artikel 128
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien beträgt bis zu 1.800.000.000 EUR, einschließlich bis zu 26.331.000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 129
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, dessen Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Artikel 128 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten steht. Die Teilnehmerstaaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und wie sie diese leisten. Dies darf nicht die Fähigkeit der einzelnen Teilnehmerstaaten beeinträchtigen, ihren nationalen Finanzbeitrag gemäß Artikel 12 festzulegen. Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a leisten die Teilnehmerstaaten keinen Beitrag zu den Verwaltungskosten.
(2) Die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums Beiträge in Höhe von mindestens 2.511.164.000 EUR zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien oder veranlassen die sie konstituierenden oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diese zu leisten.
(3) Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 leisten die privaten Mitglieder einen Finanzbeitrag von bis zu 26.331.000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
(4) Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 3. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1, einschließlich mindestens 90% der Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
Artikel 130
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
(1) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien kann erforderlichenfalls auf Vorschlag des Rates der privaten Mitglieder und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Rates der öffentlichen Körperschaften den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan für zusätzliche Tätigkeiten annehmen.
(2) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten Folgende sein:
a) Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und der Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, ARTEMIS und ENIAC erzielten Ergebnisse;
b) Pilotprojekte, Demonstrationsprojekte, Anwendungen, Einführung, Industrialisierung, einschließlich einschlägiger Investitionsausgaben und einschließlich Projekte im Rahmen der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zur Mikroelektronik;
c) damit zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die nicht öffentlich finanziert werden;
d) Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden;
e) Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird.
Artikel 131
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind:
a) der Verwaltungsrat,
b) der Exekutivdirektor,
c) der Rat der öffentlichen Körperschaften,
d) der Rat der privaten Mitglieder.
Artikel 132
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt.
Artikel 133
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Die Stimmrechte im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt:
a) Kommission: ein Drittel;
b) private Mitglieder zusammen: ein Drittel und
c) Teilnehmerstaaten zusammen: ein Drittel.
(2) In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten wie folgt verteilt:
a) jeweils 1% für jeden Teilnehmerstaat;
b) der verbleibende Prozentanteil wird jährlich auf die Teilnehmerstaaten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Finanzbeiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien oder zu seiner Vorgängerinitiative in den letzten zwei Jahren verteilt.
(3) In den darauffolgenden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte jährlich den Teilnehmerstaaten im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellt haben.
(4) Die Stimmrechte der privaten Mitglieder werden gleichmäßig auf die Industrieverbände verteilt, es sei denn, der Rat der privaten Mitglieder beschließt etwas anderes.
(5) Die Stimmrechte eines jeden neuen Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, werden vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien vom Verwaltungsrat festgelegt.
Artikel 134
Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l wird die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen auf Antrag der Kommission nach Billigung durch den Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ beschränkt.
Artikel 135
Zusammensetzung des Rates der öffentlichen Körperschaften
Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich aus Vertretern der öffentlichen Körperschaften des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien zusammen.
Jede öffentliche Körperschaft benennt ihre Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt.
Artikel 136
Arbeitsweise des Rates der öffentlichen Körperschaften
(1) Die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften werden den öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe des Finanzbeitrags zugeteilt, den sie gemäß Artikel 12 zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien für das betreffende Jahr leisten; ein Mitglied darf höchstens über 50% der gesamten Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen.
(2) Für die Zwecke des Artikels 134 gehören dem Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich öffentliche Körperschaften an, bei denen es sich um Mitgliedstaaten handelt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Haben weniger als drei Teilnehmerstaaten dem Exekutivdirektor ihren Finanzbeitrag gemäß Artikel 12 Absatz 3 mitgeteilt, so verfügt die Kommission über 50% der Stimmrechte; die verbleibenden 50% der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die Teilnehmerstaaten aufgeteilt, bis mehr als drei Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien dem Exekutivdirektor ihren Beitrag mitgeteilt haben.
(4) Die öffentlichen Körperschaften bemühen sich nach besten Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Falls kein Einvernehmen besteht, findet eine Abstimmung statt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Teilnehmerstaaten, jedoch ohne Enthaltungen.
(5) Der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren.
(6) Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.
(7) Der Rat der öffentlichen Körperschaften hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der Teilnehmerstaaten sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien statt.
(8) Zur Erreichung des Quorums des Rates der öffentlichen Körperschaften sind die Stimmen der Kommission und der Hauptvertreter von mindestens drei Teilnehmerstaaten erforderlich.
(9) Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften teil, sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
(10) Auf Einladung des Rates der öffentlichen Körperschaften können alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind, als Beobachter an den Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Beobachter erhalten alle einschlägigen Unterlagen und können den Rat der öffentlichen Körperschaften bei allen seinen Beschlüssen beraten. Alle diese Beobachter unterliegen den für Mitglieder des Rates der öffentlichen Körperschaften geltenden Vertraulichkeitsvorschriften.
(11) Der Rat der öffentlichen Körperschaften kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften einsetzen.
(12) Der Rat der öffentlichen Körperschaften gibt sich eine Geschäftsordnung.
(13) Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 28 Absatz 6 gelten entsprechend auch für den Rat der öffentlichen Körperschaften.
Artikel 137
Aufgaben des Rates der öffentlichen Körperschaften
Der Rat der öffentlichen Körperschaften übernimmt folgende Aufgaben:
a) Mitwirkung an der Ausarbeitung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
b) Beiträge zum Entwurf des Arbeitsprogramms, insbesondere zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Regeln für die Evaluierungs-, Auswahl- und Überwachungsverfahren für indirekte Maßnahmen;
c) Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Arbeitsprogramm;
d) Auswahl von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe s;
e) Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf des Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.
Artikel 138
Zusammensetzung des Rates der privaten Mitglieder
(1) Dem Rat der privaten Mitglieder gehören Vertreter der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien an.
(2) Jedes private Mitglied ernennt seine Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der privaten Mitglieder verfügt.
Artikel 139
Arbeitsweise des Rates der privaten Mitglieder
(1) Der Rat der privaten Mitglieder tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(2) Der Rat der privaten Mitglieder kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
(3) Der Rat der privaten Mitglieder wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.
(4) Der Rat der privaten Mitglieder gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 140
Aufgaben des Rates der privaten Mitglieder
Der Rat der privaten Mitglieder übernimmt folgende Aufgaben:
a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Entwurfs der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Artikel 4 und in Artikel 126 genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unter Berücksichtigung der Beiträge des Rates der öffentlichen Körperschaften;
b) Übermittlung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda an den Exekutivdirektor innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen;
c) Organisation eines beratenden Forums der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien haben, um sie über den Entwurf der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu zu sammeln;
d) gegebenenfalls Ausarbeitung des Entwurfs des in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Plans für zusätzliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Artikel 130 und der Stellungnahme des Rates der öffentlichen Körperschaften, und Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme.
Artikel 141
Finanzierungssätze
Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ und abweichend von Artikel 34 der genannten Verordnung kann das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien nach Art des Teilnehmers, insbesondere bei KMU und gemeinnützigen Rechtsträgern, und nach Art der Maßnahme unterschiedliche Finanzierungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Finanzierungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt.
TITEL VIII
SINGLE EUROPEAN SKY ATM RESEARCH 3 JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN SESAR3
Artikel 142
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich ATM, sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge ermöglicht wird;
b) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;
c) Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
a) Entwicklung eines Forschungs- und Innovationsökosystems für die gesamten Wertschöpfungsketten für Flugverkehrsmanagement und U-Space-Luftraum, das den Aufbau des im europäischen ATM-Masterplan festgelegten digitalen europäischen Luftraums ermöglicht und die erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern ermöglicht, um ein einheitliches harmonisiertes Flugverkehrsmanagementsystem der Union sowohl für den bemannten als auch den unbemannten Betrieb zu gewährleisten;
b) Entwicklung und Validierung von Flugverkehrsmanagementlösungen zur Unterstützung eines hohen Automatisierungsgrads;
c) Entwicklung und Validierung der technischen Architektur des digitalen europäischen Luftraums;
d) Unterstützung einer beschleunigten Markteinführung innovativer Lösungen durch Demonstrationsprojekte;
e) Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements;
f) Förderung der Entwicklung von Normen für die Industrialisierung von SESAR-Lösungen.
(3) Für die Zwecke des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „U-Space-Luftraum“ bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten benannte geografische Zone für unbemannte Luftfahrtsysteme (unmanned airborne systems, UAS), in der UAS-Flüge nur mit Unterstützung von U-Space-Diensten erfolgen dürfen, die von einem U-Space-Diensteanbieter erbracht werden;
b) „digitaler europäischer Luftraum“ bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die europäische Luftverkehrsinfrastruktur so umgestaltet werden soll, dass sie das künftige Wachstum und die Vielfalt des Luftverkehrs sicher und effizient bewältigen und gleichzeitig die Umweltauswirkungen minimieren kann;
c) „Architektur des digitalen europäischen Luftraums“ bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die derzeitige ineffiziente Luftraumarchitektur mittel- bis langfristig angegangen werden soll, indem Luftraumkonfiguration und -gestaltung mit Technologien kombiniert werden, mit denen die Erbringung von Diensten von der lokalen Infrastruktur abgekoppelt wird und die Zusammenarbeit und die Automatisierung schrittweise erweitert werden;
d) „SESAR-Definitionsphase“ bezeichnet die Phase, die die Festlegung und Aktualisierung der langfristigen Zielsetzung des SESAR-Projekts, des zugehörigen Betriebskonzepts zur Ermöglichung von Verbesserungen in jeder Flugphase, der erforderlichen wesentlichen betrieblichen Änderungen innerhalb des Europäischen ATM-Netzes und der erforderlichen Entwicklungs- und Errichtungsprioritäten umfasst;
e) „SESAR-Errichtungsphase“ bezeichnet die aufeinanderfolgenden Phasen der Industrialisierung und Einführung, in denen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Normung, Entwicklung und Zertifizierung von Boden- und Bordausrüstung und Verfahren, die für die Umsetzung von SESAR-Lösungen (Industrialisierung) erforderlich sind; sowie Auftragsvergabe, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen auf der Grundlage von SESAR-Lösungen, einschließlich der zugehörigen Betriebsverfahren (Einführung).
Artikel 143
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden Aufgaben:
a) Koordinierung der Aufgaben in der Definitionsphase der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum, Überwachung der Durchführung des SESAR-Projekts und erforderlichenfalls Änderung des europäischen ATM-Masterplans;
b) Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsaspekte des europäischen ATM-Masterplans, indem insbesondere
i) die Arbeiten in der SESAR-Entwicklungsphase im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan organisiert, koordiniert und überwacht werden, einschließlich der Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad (0-2);
ii) SESAR-Lösungen bereitgestellt werden, bei denen es sich um anwendbare Ergebnisse der SESAR-Entwicklungsphase handelt, mit denen neue oder verbesserte standardisierte und interoperable Betriebsverfahren oder Technologien eingeführt werden;
iii) sichergestellt wird, dass die zivilen und militärischen Interessenträger der Luftfahrt einbezogen werden, insbesondere Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen, Hersteller und die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder Wissenschaftskreise;
c) Erleichterung einer beschleunigten Markteinführung von SESAR-Lösungen, indem
i) großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten organisiert und koordiniert werden;
ii) für eine enge Koordinierung mit der EASA Sorge getragen wird, damit die EASA rechtzeitig regulatorische Maßnahmen ausarbeiten kann, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen fallen;
iii) die damit verbundenen Normungstätigkeiten gefördert werden, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den Normungsgremien und der EASA sowie mit der Stelle, die eingerichtet wurde, um die Aufgaben der SESAR-Errichtungsphase im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission 14) zu koordinieren.
Artikel 144
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind
a) die Union, vertreten durch die Kommission;
b) die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „Eurocontrol“), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
c) die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
d) die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.
(2) Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung erstellt wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Bei der Auswahl der assoziierten Mitglieder bemüht sich der Verwaltungsrat um eine angemessene Vertretung der gesamten Wertschöpfungskette des Flugverkehrsmanagements und erforderlichenfalls um die Auswahl relevanter Akteure von außerhalb des Sektors. Öffentliche oder private Rechtsträger oder Einrichtungen, einschließlich solcher aus Drittländern, die mit der Union mindestens eine Übereinkunft im Bereich des Luftverkehrs geschlossen haben, können als assoziierte Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ausgewählt werden.
Artikel 145
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 beträgt bis zu 600.000.000 EUR, einschließlich bis zu 30.000.000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 146
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500.000.000 EUR, einschließlich bis zu 25.000.000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
(2) Eurocontrol leistet während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von bis zu 500.000.000 EUR, einschließlich bis zu 25.000.000 EUR für Verwaltungskosten. Zusätzlich zu Artikel 11 Absatz 4 besteht der Beitrag auch aus Sachbeiträgen zu zusätzlichen Tätigkeiten.
Artikel 147
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:
a) Tätigkeiten, die alle nicht von der Union finanzierten Bestandteile von SESAR-Projekten abdecken, die zur Verwirklichung des vereinbarten Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens beitragen;
b) Industrialisierungstätigkeiten, einschließlich Normung, Zertifizierung und Entwicklung im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
c) Kommunikationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
d) Tätigkeiten zur Sicherstellung der weltweiten Harmonisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage von SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
e) Einführung oder Übernahme von Ergebnissen von Projekten im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, die keine Unionsmittel erhalten haben.
Artikel 148
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Exekutivdirektor;
c) die Gruppe der Vertreter der Staaten;
d) das wissenschaftliche Beratungsgremium.
Artikel 149
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,
b) je einem Vertreter der anderen Mitglieder als der Union.
Artikel 150
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsrat hat folgende ständige Beobachter:
a) einen Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur;
b) einen Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
c) einen Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
d) einen Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
e) einen Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
f) einen Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
g) einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
h) einen Vertreter der Agentur der EASA;
i) einen Vertreter der europäischen Normungsorganisation für die Luftfahrt;
j) einen Vertreter der Industrie für unbemannte Luftfahrzeuge, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.
(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 verfügen über jeweils eine Anzahl von Stimmen, die proportional zu dem Beitrag ist, den sie zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens leisten. Die Union und Eurocontrol verfügen jedoch jeweils über mindestens 25% der Gesamtzahl der Stimmen, und der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Vertreter der zivilen Luftraumnutzer verfügt über mindestens 10% der Gesamtstimmenzahl.
(4) Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der Union.
(5) Beschlüsse zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans bedürfen der Zustimmung der Union und von Eurocontrol. Bei diesen Beschlüssen werden die Stellungnahmen aller in Absatz 2 genannten ständigen Beobachter und der Gruppe der Vertreter der Staaten berücksichtigt.
Artikel 151
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben überwacht der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 die Bereitstellung der im europäischen ATM-Masterplan festgelegten Forschungs- und Entwicklungskomponenten.
Artikel 152
Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors
Zusätzlich zu den in Artikel 19 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 außerdem die folgenden Aufgaben:
a) Leitung der Ausführung der Definitions- und Entwicklungsphase des SESAR-Projekts im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgelegten Leitlinien;
b) Vorlage von die Änderungen der Konzeption in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts betreffenden Vorschlägen beim Verwaltungsrat.
Artikel 153
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden
a) im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
b) im Programmausschuss gemäß Artikel 14 des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“.
Artikel 154
Der Wissenschaftliche Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder von sich aus insbesondere zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigen Technologie-Reifegraden (0-2) beratend tätig werden.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.
Artikel 155
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standpunkts der Union bezüglich der Änderung des europäischen ATM-Masterplans
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Standpunkt der Union zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 15) genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 156
Zertifizierung neuer Technologien
(1) Die EASA kann von Antragstellern, Teilnehmern oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, im Zusammenhang mit einzelnen Projekten und Demonstrationstätigkeiten in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftverkehrssicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen beratend tätig zu werden, um sicherzustellen, dass diese Projekte und Tätigkeiten zu einer zeitnahen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und die Einführung neuer Technologien führen.
(2) Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139.
Artikel 157
Vereinbarung mit Eurocontrol
Als Gründungsmitglied des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 werden die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien (dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 und Eurocontrol) festgelegt. In dieser Vereinbarung werden die Aufgaben, Zuständigkeiten und Beiträge von Eurocontrol zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 in Bezug auf Folgendes beschrieben:
a) Organisation der Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungstätigkeiten von Eurocontrol gemäß dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3;
b) Bereitstellung von fachlicher Unterstützung und Beratung für das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 auf dessen Ersuchen;
c) Unterstützung und Beratung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für die künftigen europäischen Flugverkehrsmanagementsysteme, insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Luftraumarchitektur;
d) Unterstützung der Überwachung der Umsetzung von SESAR-Lösungen im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan;
e) Zusammenarbeit mit den Eurocontrol-Mitgliedstaaten, um eine breite Unterstützung der politischen Ziele der Union und der Ergebnisse der Forschungs-, Bewertungs- und Demonstrationstätigkeiten unter gesamteuropäischen Netzpartnern sicherzustellen;
f) Unterstützung bei der Programmverwaltung;
g) Leistung eines Beitrags zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 und Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation und Logistik.
Artikel 158
Back-Office-Vorkehrungen
Artikel 13 gilt nicht für das Gemeinsame Unternehmen SESAR3. Die Back-Office-Vorkehrungen werden von Eurocontrol bereitgestellt.
TITEL IX
SMART NETWORKS AND SERVICES JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR INTELLIGENTE NETZE UND DIENSTE
Artikel 159
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Förderung der technologischen Führungsrolle Europas in künftigen intelligenten Netzen und Diensten durch die Festigung der derzeitigen industriellen Stärken und Ausweitung des Umfangs der 5G-Konnektivität auf die breitere strategische Wertschöpfungskette, einschließlich Erbringung cloud-gestützter Dienste sowie Komponenten und Geräte;
b) Abstimmung der strategischen Fahrpläne eines breiteren Spektrums von Akteuren der Industrie, darunter nicht nur die Telekommunikationsbranche, sondern auch Akteure aus den Bereichen Internet der Dinge, Cloud sowie Komponenten und Geräte;
c) Förderung technologischer und wissenschaftlicher europäischer Exzellenz zur Unterstützung der Führungsrolle Europas bei der Gestaltung und dem Umgang mit 6G-Systemen bis 2030;
d) Stärkung des Ausbaus digitaler Infrastrukturen und der Annahme digitaler Lösungen auf den europäischen Märkten, insbesondere indem ein strategischer Koordinierungsmechanismus für das Programm „Connecting Europe 2“ – Digitales sowie Synergien innerhalb von „Connecting Europe 2“ sowie mit dem Programm „Digitales Europa“ und dem Fonds „InvestEU“ als Teil des Umfangs und der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sichergestellt werden;
e) Vorbereitung des europäischen Zuliefer-Sektors für intelligente Netze und Dienste auf die längerfristigen Chancen, die sich aus der Entwicklung vertikaler Märkte für 5G- und künftig 6G-Infrastrukturen und -Dienste in Europa ergeben;
f) Förderung von digitalen Innovationen bis 2030, um den Erfordernissen des europäischen Marktes und den Anforderungen der Politik, einschließlich der anspruchsvollsten Anforderungen der vertikalen Industrie, sowie gesellschaftlichen Anforderungen in Bereichen wie Sicherheit, Energieeffizienz und elektromagnetische Felder gerecht zu werden;
g) Unterstützung der Abstimmung künftiger intelligenter Netze und Dienste mit den politischen Zielen der Union, darunter der europäische Grüne Deal, die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, Ethik und Datenschutz, sowie ein nachhaltiges Internet, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
a) Förderung der Entwicklung von Technologien, mit denen moderne Anforderungen an die Kommunikation erfüllt werden können, bei gleichzeitiger Unterstützung der europäischen Spitzenleistung im Bereich der Technologien und Architekturen intelligenter Netze und Dienste und deren Entwicklung hin zu 6G, einschließlich solider europäischer Standpunkte in Bezug auf Normen, wesentliche Patente und Schlüsselanforderungen, wie Anforderungen an Frequenzbänder, die für künftige fortschrittliche Technologien für intelligente Netze benötigt werden;
b) Beschleunigung der Entwicklung energieeffizienter Netztechnologien mit dem Ziel, den Energie- und Ressourcenverbrauch der gesamten digitalen Infrastruktur bis 2030 erheblich zu senken und den Energieverbrauch wichtiger vertikaler Industriezweige, unterstützt durch Technologien für intelligente Netze und Dienste, zu reduzieren;
c) Beschleunigung der Entwicklung und des umfassenden Ausbaus von 5G-Infrastruktur bis 2025 und anschließend der 6G-Infrastruktur in Europa, insbesondere, indem die Koordinierung und die strategische Unterstützung des Ausbaus von 5G für die vernetzte und automatisierte Mobilität entlang grenzüberschreitender Korridore gefördert wird, wobei das Programm „Connecting Europe 2“ – Digitales herangezogen und der Ausbau durch „Connecting Europe 2“, „Digitales Europa“ und „InvestEU“ gefördert wird;
d) Förderung einer nachhaltigen und vielfältigen Liefer- und Wertschöpfungskette im Einklang mit dem Instrumentarium für 5G-Cybersicherheit;
e) Verbesserung der Positionierung der Industrie der Union in der globalen Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste durch die Schaffung einer kritischen Masse öffentlicher und privater Akteure, insbesondere durch die Erhöhung des Beitrags der Akteure im Bereich Software und Internet der Dinge, die Mobilisierung nationaler Initiativen und die Unterstützung des Markteintritts neuer Akteure;
f) Förderung der Angleichung an ethische und Sicherheitsanforderungen und deren Einbeziehung in die strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie, falls angemessen, Bereitstellung von Beiträgen zum Gesetzgebungsverfahren der Union.
Artikel 160
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste außerdem die folgenden Aufgaben:
a) Beitrag zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie des Programms „Connecting Europe 2“ – Digitales, „Digitales Europa“ und „InvestEU“, in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;
b) Koordinierung von Studien-, Pilot- und Ausbauinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2“ – Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;
c) Förderung von Synergien zwischen einschlägigen von der Union finanzierten Studien, Pilotprojekten und Ausbautätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie sie beispielsweise im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2“ – Digitales und der Programme „Digitales Europa“ und „InvestEU“ finanziert werden, und Gewährleistung einer wirksamen Verbreitung und Nutzung der im Rahmen dieser Tätigkeiten gesammelten Kenntnisse und des Fachwissens;
d) Entwicklung und Koordinierung der strategischen Ausbauagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung von Interessenträgern. Diese Agenden müssen unverbindliche strategische Leitlinien im Rahmen der Laufzeit des Programms „Connecting Europe 2“ – Digitales vorgeben, indem eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für den Ausbau sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.
Artikel 161
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sind
a) die Union, vertreten durch die Kommission;
b) die 6G-IA, eingetragen nach belgischem Recht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.
Artikel 162
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste beträgt bis zu 900.000.000 EUR, einschließlich bis zu 18.519.000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 163
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 900.000.000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
(2) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste als die Union leisten einen jährlichen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten in Höhe von mindestens 20% der gesamten Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. Sie sind bestrebt, die Zahl der sie konstituierenden oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um ihren Beitrag auf 50% der Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste während dessen gesamter Laufzeit zu steigern, wobei sie die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, bei denen es sich um KMU handelt, gebührend berücksichtigen.
Artikel 164
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:
a) Ausgliederung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
b) Beiträge zur Normung;
c) Beiträge zu Konsultationen im Rahmen von Regulierungsverfahren der Union;
d) Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden;
e) Beiträge zu Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union und anderer Gruppen oder Verbände von Interessenträgern im Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert werden;
f) Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, einschließlich des Aufbaus einer Zusammenarbeit mit Akteuren der vertikalen Industrie;
g) Tätigkeiten zur weltweiten Verbreitung der Ergebnisse, um Einvernehmen über unterstützte Technologien bei der Ausarbeitung künftiger Normen zu erreichen;
h) Studien, Demonstrationsprojekte, Pilotprojekte, Markteinführungen und frühzeitiger Ausbau von Technologien;
i) internationale Zusammenarbeit, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert wird;
j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von und der Beteiligung an Forschungs- und Innovationsprojekten, die von anderen privaten oder öffentlichen Stellen als der Union finanziert werden.
Artikel 165
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Exekutivdirektor;
c) die Gruppe der Vertreter der Staaten;
d) die Gruppe der Interessenträger.
Artikel 166
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,
b) fünf Vertretern der 6G-IA.
(2) Unbeschadet des Artikels 42 legen die Vertreter der privaten Mitglieder dem Verwaltungsrat umgehend ihre Beteiligung an beruflichen Tätigkeiten mit Unternehmen, die nicht in der Union niedergelassen sind, oder mit Einrichtungen, die nicht von juristischen Personen oder Rechtsträgern mit Sitz in der Union kontrolliert werden, offen. In diesem Fall können die Vertreter der Union beschließen, das betreffende Mitglied zu ersuchen, einen anderen Vertreter zu benennen.
Artikel 167
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die 6G-IA verfügt über 50% der Stimmrechte.
Artikel 168
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste die folgenden Aufgaben:
a) Annahme strategischer Ausbausagenden in Bezug auf 5G-Korridore als unverbindlichen Beitrag im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2“ – Digitales und, falls angemessen, Änderung dieser Agenden während der gesamten Laufzeit des Programms „Connecting Europe 2“ – Digitales;
b) Gewährleistung, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Cybersicherheit und die bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten bei allen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste berücksichtigt werden;
c) Förderung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den Sektoren Digitales, Verkehr und Energie des Programms „Connecting Europe 2“ – Digitales durch die Ermittlung von Interventionsbereichen und Beiträgen zu den Arbeitsprogrammen sowie von Synergien und Komplementaritäten mit den anderen einschlägigen Programmen der Union.
Artikel 169
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Vertreter sicher, dass sie einen koordinierten Standpunkt einnehmen, der den Ansichten ihres Staats Rechnung trägt, die zu einem der folgenden Aspekte zum Ausdruck gebracht wurden:
a) Forschungs- und Innovationsfragen im Zusammenhang mit „Horizont Europa“;
b) die strategische Ausbauagenda und die Ausbautätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Programmen der Union, insbesondere des Programms „Connecting Europe 2“ – Digitales, aber auch Tätigkeiten im Rahmen der Programme „Digitales Europa“ und „InvestEU“, die im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste liegen.
Artikel 170
Sicherheit
(1) Sofern dies als relevant erachtet wird, kann der Verwaltungsrat die Anweisung erteilen, dass bei einer vom Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste finanzierten Maßnahme sicherzustellen ist, dass die Netzelemente, die für groß angelegte Versuche oder Pilotprojekte eingesetzt werden, Sicherheitsbewertungen unterzogen werden. Die Bewertungen tragen den Rechtsvorschriften und Strategien der Union im Bereich der Cybersicherheit sowie den bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten Rechnung.
(2) In Bezug auf seine in Artikel 160 Buchstabe a genannte Aufgabe empfiehlt der Verwaltungsrat, dass andere Fördereinrichtungen Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l sinngemäß auf ihre Maßnahmen anwenden, wenn er dies für angemessen hält und sofern dies gemäß dem Basisrechtsakt des einschlägigen Finanzierungsprogramms der Union erlaubt ist.
TEIL 3
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 171
Überwachung und Evaluierung
(1) Die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen werden im Einklang mit ihren Finanzregelungen fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz sowie eine möglichst wirksame und effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Gemäß den Artikeln 50 und 52 der Verordnung über „Horizont Europa“ fließen die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften und die Evaluierungen der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ ein.
(2) Die gemeinsamen Unternehmen organisieren die kontinuierliche Überwachung der sowie Berichterstattung über die Verwaltung und Durchführung ihrer Tätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß Artikel 50 und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Überwachung und Berichterstattung erfasst Folgendes:
a) zeitgebundene Indikatoren für die jährliche Berichterstattung über die Fortschritte ihrer Tätigkeiten im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele, einschließlich der in Teil 2 festgelegten zusätzlichen Ziele gemeinsamer Unternehmen, sowie über die in Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Wirkungspfade;
b) Informationen über die Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien auf Grundlage der von den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten empfangenen Informationen sowie über Synergien mit anderen Programmen der Union und anderen europäischen Partnerschaften;
c) Informationen über den Grad der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, das Verhältnis zwischen niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden in der kooperativen Forschung, die Fortschritte bei der Ausweitung der Beteiligung von Ländern, die geografische Zusammensetzung von Konsortien in Kooperationsprojekten, die Anwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Evaluierungsverfahrens, die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Beziehungen in der europäischen Forschung und Innovation, die Nutzung der Überprüfung der Evaluierung und die Anzahl und die Arten von Beschwerden, der Grad der Einbeziehung von Klimabelangen und damit zusammenhängende Ausgaben, die Beteiligung von KMU, die Beteiligung des Privatsektors, die Geschlechterverteilung bei geförderten Maßnahmen, Evaluierungspanels und -gremien sowie Beratergruppen, der Kofinanzierungssatz, die ergänzende und kumulative Finanzierung aus anderen Fonds der Union, die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, der Grad der internationalen Zusammenarbeit sowie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft;
d) die Höhe der Ausgaben, aufgeschlüsselt auf Projektebene, um eine spezifische Analyse, unter anderem nach Interventionsbereichen, zu ermöglichen;
e) die Höhe der Überzeichnung, insbesondere die Anzahl der Vorschläge und die durchschnittliche Punktzahl für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Anteil der Vorschläge oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellen;
f) Informationen über quantitative und qualitative Hebelwirkungen, unter anderem zu zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Finanzbeiträgen und Sachleistungen, zur Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext sowie zu den Auswirkungen auf die forschungs- und innovationsbezogenen Risiken von Investitionen des Privatsektors;
g) Informationen über Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, und zur Ausweitung der Kooperationsnetze.
(3) Die Bewertungen der Geschäfte der gemeinsamen Unternehmen werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie in die Zwischen- und die Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ und den damit verbundenen Entscheidungsprozess zu „Horizont Europa“, dessen Nachfolger und anderen Initiativen, die für Forschung und Innovation von Belang sind, gemäß Artikel 52 der Verordnung über „Horizont Europa“ einfließen können.
(4) Die Kommission führt gemäß Artikel 52 der Verordnung über „Horizont Europa“ eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung für jedes gemeinsame Unternehmen durch, die in die Evaluierungen von „Horizont Europa“ einfließen. Bei den Evaluierungen wird geprüft, wie das jeweilige gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag und seine Ziele erfüllt, und es werden alle Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens erfasst; gleichzeitig werden der betreffende Unionsmehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich Offenheit und Transparenz des gemeinsamen Unternehmens, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der einschlägigen regionalen, nationalen und Unionspolitik, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“, etwa mit Missionen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programmen, bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Standpunkte der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt; sie umfassen gegebenenfalls auch eine Bewertung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen der in Artikel 174 Absätze 3 bis 9 genannten gemeinsamen Unternehmen. Die Evaluierungen umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der wirksamsten Interventionsform für künftige Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung jedes gemeinsamen Unternehmens im Lichte der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch das Rahmenprogramm geförderten Initiativen, insbesondere europäischen Partnerschaften oder Missionen. Bei den Evaluierungen wird auch der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a1 angenommene Plan für die stufenweise Beendigung gebührend berücksichtigt.
(5) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen einer Zwischenevaluierung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
(6) Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Evaluierungen zu Fragen oder Themen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte eines gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Evaluierungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für das gemeinsame Unternehmen.
(7) Die gemeinsamen Unternehmen führen regelmäßige Überprüfungen ihrer Tätigkeiten durch, die als Grundlage für ihre Zwischen- und Abschlussevaluierungen im Rahmen der in Artikel 52 der Verordnung über „Horizont Europa“ genannten Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ dienen.
(8) Regelmäßige Überprüfungen und Evaluierungen werden im Einklang mit Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ bei der Abwicklung oder stufenweisen Beendigung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 45 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt. Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung eines gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch vier Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 45 der vorliegenden Verordnung, nimmt die Kommission eine Abschlussevaluierung des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit der Abschlussevaluierung von „Horizont Europa“ vor.
(9) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluierungen des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens mit den Schlussfolgerungen der Evaluierung und den Anmerkungen der Kommission und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Evaluierungen des Programms „Horizont Europa“ gemäß Artikel 52 der Verordnung über „Horizont Europa“.
Artikel 172
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen einem gemeinsamen Unternehmen und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen werden.
Artikel 173
Erste Maßnahmen
(1) Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens EDCTP3 und des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste verantwortlich, bis diese über die operativen Kapazitäten zur Ausführung ihrer eigenen Haushaltspläne verfügen. Die Kommission führt alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien dieser gemeinsamen Unternehmen durch.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1
a) kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 18 Absatz 2 sein Amt antritt;
b) übt der Interimsexekutivdirektor abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf alle zu besetzenden Stellen aus, bis der Exekutivdirektor sein Amt gemäß Artikel 18 Absatz 2 antritt;
c) kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.
(3) Der Interimsexekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im jährlichen Haushaltsplan der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Unternehmen Mittel zur Verfügung stehen, nachdem sie vom Verwaltungsrat genehmigt wurden, und Vereinbarungen und Verträge – nach Annahme des Stellenplans dieser gemeinsamen Unternehmen auch Arbeitsverträge – schließen sowie Beschlüsse fassen.
(4) Der Interimsexekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem zukünftigen Exekutivdirektor und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das jeweilige gemeinsame Unternehmen über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügen soll. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten dieses gemeinsamen Unternehmens keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.
Artikel 174
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 werden aufgehoben.
(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Verordnungen eingeleitet oder fortgesetzt werden, und die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen fallen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannten Verordnungen.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist der Gesamtrechtsnachfolger – in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum – des mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt ist der Gesamtrechtsnachfolger – in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum – des mit der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff ist der Gesamtrechtsnachfolger – in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum – des mit der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(6) Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen ist der Gesamtrechtsnachfolger – in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum – des mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2014 errichteten gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(7) Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ist der Gesamtrechtsnachfolger – in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum – des mit der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(8) Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien ist der Gesamtrechtsnachfolger – in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum – des mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 gegründeten Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(9) Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 ist der Gesamtrechtsnachfolger – in Bezug auf alle Verträge, einschließlich Arbeitsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen, Verbindlichkeiten und erworbenes Eigentum – des mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 gegründeten gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), an dessen Stelle es tritt und dessen Rechtsnachfolger es ist.
(10) Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß den in Absatz 1 aufgeführten Verordnungen eingestellt wurde.
(11) Den Exekutivdirektoren, die im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Verordnungen ernannt wurden, werden mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die restliche Dauer ihrer Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
(12) Der Verwaltungsrat jedes gemeinsamen Unternehmens nimmt jeweils in seiner ersten Sitzung ein Verzeichnis der Beschlüsse an, die der jeweilige Verwaltungsrat der in den Absätzen 3 bis 9 genannten vorangegangenen gemeinsamen Unternehmen gefasst hat und die weiterhin für das durch diese Verordnung gegründete gemeinsame Unternehmen gelten.
(13) Die Zwischenevaluierungen nach Artikel 171 Absatz 2 beinhalten eine Abschlussevaluierung der in den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels genannten vorangegangenen gemeinsamen Unternehmen.
(14) Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verordnungen werden auf das durch diese Verordnung gegründete entsprechende gemeinsame Unternehmen übertragen. Nicht in Anspruch genommene operative Mittel, die auf diese Weise übertragen werden, werden zunächst zur finanziellen Unterstützung indirekter Maßnahmen verwendet, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 eingeleitet wurden. Die verbleibenden operativen Mittel können für indirekte Maßnahmen verwendet werden, die auf der Grundlage dieser Verordnung eingeleitet werden. Werden diese operativen Mittel für indirekte Maßnahmen verwendet, die auf der Grundlage dieser Verordnung eingeleitet werden, so werden sie auf den Finanzbeitrag angerechnet, den die Union zu dem jeweiligen gemeinsamen Unternehmen gemäß dieser Verordnung zu leisten hat.
Artikel 175
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2021.
1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
3) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
4) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
6) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
7) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
8) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
10) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
11) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
12) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
13) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1).
15) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).