Richtlinie
Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563
Der Rat der Europäischen Union [...] hat folgende Verordnung erlassen:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 (im Folgenden „Euratom-Programm“) eingerichtet, und es werden die Regeln für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms und für die Verbreitung festgelegt, womit Horizont Europa ergänzt wird.
Mit ihr werden die Ziele des Euratom-Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2025, die Formen der Finanzierung und die entsprechenden Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695. Bezugnahmen in den betreffenden Begriffsbestimmungen auf die Union und Horizont Europa sind als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) und das Euratom-Programm zu verstehen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch bezeichnet der Begriff „Arbeitsprogramm“ das von der Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung verabschiedete Dokument.
Alle Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) 2021/695 beziehen sich auf die am 12. Mai 2021 geltende Fassung.
Artikel 3
Programmziele
(1) Das allgemeine Ziel des Euratom-Programms ist es, Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich durchzuführen sowie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele von Horizont Europa – unter anderem im Zusammenhang mit der Energiewende – zu leisten.
(2) Mit dem Euratom-Programm werden die folgenden Einzelziele verfolgt:
a) Verbesserung und Unterstützung der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Sicherungsmaßnahmen, des Strahlenschutzes, der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der Stilllegung, einschließlich der sicheren Nutzung der Kernkraft und von Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung;
b) Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz im Nuklearbereich in der Gemeinschaft;
c) Förderung der Entwicklung der Fusionsenergie als potenzielle künftige Energiequelle für die Stromerzeugung und Leistung eines Beitrags zur Umsetzung des europäischen Fahrplans für die Kernfusion;
d) Unterstützung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele werden gemäß Anhang I umgesetzt. Die Umsetzung dieser Ziele kann, sofern es gebührend gerechtfertigt ist, Reaktionen auf aufkommende Chancen, Krisen und Bedrohungen einschließen.
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Euratom-Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt 1.382.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:
a) 583.273.000 EUR für indirekte Maßnahmen (in/bei) der Fusionsforschung und -entwicklung;
b) 266.399.000 EUR für indirekte Maßnahmen (in/bei) der Kernspaltung, der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz;
c) 532.328.000 EUR für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle.
Die Kommission darf nicht von dem in Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannten Betrag abweichen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, die Überwachung, die Kontrolle, die Prüfung, die Bewertung und für sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für die Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms – einschließlich aller Verwaltungsausgaben – und die Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele entstehen. Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen dürfen 6% des Gesamtbetrags für in Absatz 2 Buchstaben a und b genannte indirekte Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms nicht übersteigen. Darüber hinaus kann mit dem in Absatz 1 genannten Betrag Folgendes gefördert werden:
a) Ausgaben in Verbindung mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Euratom-Programms betreffen,
b) Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen, die in erster Linie der Verarbeitung und dem Austausch von Informationen dienen, unter anderem für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Euratom-Programms benötigt wird.
(4) Falls erforderlich können, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht abgeschlossen sind, über das Jahr 2025 hinaus Mittel zur Deckung von in Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
(5) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in jährliche Tranchen über mehrere Jahre aufgeteilt werden.
(6) Unbeschadet der Haushaltsordnung dürfen Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, nach dem 1. Januar 2021 geltend gemacht werden.
(7) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt werden, können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf das Programm übertragen werden, vorbehaltlich der in den einschlägigen Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bedingungen („Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für 2021–2027“). Die Kommission verwendet diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des vorliegenden Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Artikel 5
Mit dem Euratom-Programm assoziierte Drittländer
(1) Folgende Drittländer kommen für eine Assoziierung mit dem Euratom-Programm in Frage:
a) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Gemeinschaft und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern;
b) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Gemeinschaft und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern;
c) Drittländer und Gebiete, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
i) gute Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft, Technologie und Innovation;
ii) Engagement für eine regelgestützte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines fairen und gerechten Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums, unterstützt von demokratischen Institutionen;
iii) aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürger.
(2) Die Assoziierung mit dem Euratom-Programm jedes der Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe c muss den Bedingungen entsprechen, die in einer Einzelvereinbarung über die Teilnahme des Drittlands an einem Programm der Gemeinschaft oder der Union vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung
a) gewährleistet, dass die Beiträge des an Programmen der Gemeinschaft oder der Union teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
b) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft oder der Union festlegt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren administrativen Kosten;
c) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis über das Euratom-Programm einräumt;
d) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(3) Der Grad der Assoziierung eines jeden Drittlandes mit dem Euratom-Programm trägt dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern. Dementsprechend können, außer bei Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, Teile des Euratom-Programms von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden.
(4) In dem Assoziierungsabkommen ist gegebenenfalls die reziproke Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union an ähnlichen Programmen assoziierter Länder – gemäß den in diesen Programmen festgelegten Bedingungen – vorzusehen.
(5) Gegebenenfalls müssen die Bedingungen für die Festlegung der Höhe des Finanzbeitrags eine automatische Korrektur jedes wesentlichen Ungleichgewichts im Vergleich zu dem Betrag gewährleisten, den Rechtsträger mit Sitz in dem assoziierten Land durch ihre Beteiligung an dem Euratom-Programm erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms zu berücksichtigen sind.
Artikel 6
Durchführung und Formen der Finanzierung
(1) Das Euratom-Programm wird im Wege von direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege von indirekter Mittelverwaltung durch Fördereinrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Finanzmittel auf der Grundlage des Euratom-Programms können in jeder der in der Haushaltsordnung festgelegten Form bereitgestellt werden, jedoch stellen Finanzhilfen die Hauptform der Unterstützung für indirekte Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms dar. Ferner ist eine finanzielle Förderung nach dem Euratom-Programm durch Preisgelder, öffentliche Aufträge und Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
(3) Die wichtigsten Arten von Maßnahmen, die im Rahmen des Euratom-Programms zu nutzen sind, sind in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt und definiert, wie Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, Innovationsmaßnahmen, Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Maßnahmen zur Programm-Kofinanzierung, Maßnahmen der vorkommerziellen Auftragsvergabe, Maßnahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für innovative Lösungen, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Anreizprämien und Anerkennungspreise.
Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Förderformen sind für sämtliche Ziele des Euratom-Programms flexibel einzusetzen, wobei ihr Einsatz von den Erfordernissen und den Merkmalen des jeweiligen Ziels abhängt.
(4) Mit dem Euratom-Programm werden auch die direkten Maßnahmen der JRC unterstützt.
Artikel 7
Europäische Partnerschaften
(1) Teile des Euratom-Programms können im Wege Europäischer Partnerschaften durchgeführt werden.
(2) Die Einbeziehung der Gemeinschaft in die Europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen erfolgen:
a) durch Beteiligung an Partnerschaften, die auf der Grundlage von Absichtserklärungen oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kommission und öffentlichen oder privaten Partnern eingerichtet werden, in denen die Ziele der Europäischen Partnerschaft, die damit verbundenen Verpflichtungen aller Beteiligten im Zusammenhang mit ihren Finanz- oder Sachleistungen, den zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren, den zu erbringenden Ergebnissen sowie den Vereinbarungen für die Berichterstattung festgelegt werden. Sie schließen die Ermittlung ergänzender Forschungs- und Innovationstätigkeiten ein, die von den Partnern und über das Euratom-Programm durchgeführt werden (ko-programmierte Europäische Partnerschaften);
b) durch die – auch finanzielle – Beteiligung an einem Forschungs- und Innovationsprogramm, bei dem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erreichenden Ergebnisse festgelegt werden, auf der Grundlage der Verpflichtung der Partner, ihre Finanz- oder Sachbeiträge zu leisten und ihre relevanten Tätigkeiten mit Hilfe einer Kofinanzierungsmaßnahme des Euratom-Programms (kofinanzierte Europäische Partnerschaften) zusammenzuführen.
(3) Europäische Partnerschaften genügen folgenden Kriterien:
a) Sie werden in den Fällen gegründet, in denen die Ziele des Euratom-Programms – im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung im Rahmen des Euratom-Programms – effizienter erreicht würden als durch die Gemeinschaft allein; ein angemessener Anteil am Haushalt des Euratom-Programms wird für diese Teile bereitgestellt;
b) sie genügen den Grundsätzen des Unionsmehrwerts, der Transparenz und der Offenheit, der Wirkung innerhalb Europas und für Europa, des Mobilisierungseffekts in ausreichendem Maßstab, der langfristigen Verpflichtung aller Beteiligten, der Flexibilität bei der Durchführung, der Kohärenz, der Koordinierung und der Komplementarität mit Initiativen der Union sowie mit lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen oder anderen Europäischen Partnerschaften;
c) sie verfolgen ein klares Lebenszykluskonzept, sind zeitlich befristet und enthalten auch die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Euratom-Programm.
(4) Die Bestimmungen und Kriterien für die Auswahl, die Umsetzung, die Überwachung, die Bewertung und die stufenweise Beendigung der Europäischen Partnerschaften sind in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt.
Artikel 8
Offene Wissenschaft
Für das Euratom-Programm gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 über offene Wissenschaft.
Artikel 9
Förderfähige Maßnahmen und Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse
(1) Nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen, sind förderfähig.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gilt Titel II (Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse) der Verordnung (EU) 2021/695 für die im Rahmen des Euratom-Programms geförderten Maßnahmen. Gegebenenfalls sind in der Verordnung (EU) 2021/695 enthaltene Bezugnahmen auf die Union und Horizont Europa als Bezugnahmen auf die Gemeinschaft und das Euratom-Programm zu verstehen. In der Verordnung (EU) 2021/695 enthaltene Bezugnahmen auf „Sicherheitsvorschriften“ schließen die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 Euratom-Vertrag ein.
(3) Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Recht, Einwände gegen die Übertragung von Eigentumsrechten an Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung von Ergebnissen zu erheben, auch für die Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen gelten.
(4) Abweichend von Artikel 41 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/695 muss ein Begünstigter, der Fördermittel der Gemeinschaft erhalten hat, den Organen und Fördereinrichtungen der Gemeinschaft und dem mit der Verordnung 2007/198/Euratom errichteten Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy“) für die Konzipierung, die Durchführung und das Monitoring von Strategien und Programmen der Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung der im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen eingegangenen Verpflichtungen unentgeltlich Zugang zu seinen Ergebnissen gewähren. Solche Zugangsrechte beinhalten auch das Recht, Dritten bei der öffentlichen Auftragsvergabe die Nutzung der Ergebnisse zu gestatten, sowie das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht-kommerzielle und nicht-wettbewerbsorientierte Nutzung.
(5) Der gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichtete, auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus deckt die Risiken ab, die sich aus der erfolglosen Rückforderung von Beträgen ergeben, die Begünstigte der Kommission oder Fördereinrichtungen im Rahmen dieser Verordnung schulden.
Artikel 10
Kumulative, alternative und kombinierte Förderung
(1) Bei der Durchführung des Euratom-Programms werden Synergien mit Horizont Europa und anderen Programmen der Union genutzt.
(2) Zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Programms und zur Bewältigung der dem Euratom-Programm und Horizont Europa gemeinsamen Herausforderungen können gemäß Artikel 9 für Tätigkeiten, die die Ziele des Euratom-Programms, die Ziele von Horizont Europa oder die Ziele beider Programme betreffen, finanzielle Mittel der Gemeinschaft gewährt werden. Insbesondere kann das Euratom-Programm zur Unterstützung von Tätigkeiten, die für die Nuklearforschung relevant sind, einen finanziellen Beitrag zu den Marie-Sklodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) leisten.
(3) Maßnahmen, die einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus dem Euratom-Programm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des einschlägigen Programms finden auf den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme Anwendung. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(4) Maßnahmen können gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für 2021–2027 Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus erhalten, wenn sie im Rahmen des Euratom-Programms für die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden:
a) sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Euratom-Programm bewertet;
b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,
c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
KAPITEL II
Programmplanung, Überwachung, Bewertung und Kontrolle
Artikel 11
Arbeitsprogramme
(1) Die indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms werden durch die Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 genannten Prüfverfahren angenommen.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten Anforderungen enthalten die Arbeitsprogramme, soweit angezeigt, Folgendes:
a) Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;
b) bei Finanzhilfen die Schwerpunkte, die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die relative Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien sowie den Höchstsatz der Finanzierung der gesamten förderfähigen Kosten;
c) etwaige weitere Verpflichtungen für Begünstigte gemäß den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2021/695;
d) einen mehrjährigen Ansatz und strategische Leitlinien für die folgenden Jahre der Durchführung.
(3) Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für direkte Maßnahmen, die von der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom durchgeführt werden.
Artikel 12
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht die Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms kontinuierlich. Um die Transparenz zu verbessern, werden diese Daten mit dem jeweils aktuellen Stand auf der Website der Kommission der Öffentlichkeit in zugänglicher Form zur Verfügung gestellt.
Die Indikatoren, anhand deren jährlich über die Fortschritte des Euratom-Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang II entlang von Wirkungspfaden festgelegt.
(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Euratom-Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte für die Umsetzung des Überwachungs- und Bewertungsrahmens, insbesondere indem gemäß Anhang II Ausgangs- und Zielwerte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Euratom-Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, ohne dass sich der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten erhöht. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Gemeinschaftsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Artikel 13
Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse
(1) Die Empfänger von Mitteln aus dem Euratom-Programm machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Gemeinschaftsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Förderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Euratom-Programm, die Maßnahmen gemäß dem Euratom-Programm und die erzielten Ergebnisse durch. Ferner übermittelt sie den Mitgliedstaaten und den Begünstigten rechtzeitig ausführliche Informationen. Faktengestützte Anbahnungsdienste auf der Grundlage von Analysedaten und Netzaffinitäten werden für interessierte Rechtsträger bereitgestellt, damit sie Konsortien für kooperative Projekte bilden können; dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Ermittlung von Vernetzungsmöglichkeiten für Rechtsträger aus den Mitgliedstaaten gelegt, die im Bereich Forschung und Innovation weniger leistungsstark sind. Auf der Grundlage dieser Analysen können gezielte Anbahnungsveranstaltungen für einzelne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisiert werden.
(3) Außerdem legt die Kommission eine Verbreitungs- und Nutzungsstrategie fest, damit die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Euratom-Programms in größerem Umfang zur Verfügung stehen und weitergegeben werden, um die Nutzung mit dem Ziel der Markteinführung zu beschleunigen und die Wirkung des Euratom-Programms zu verstärken.
(4) Die dem Euratom-Programm zugewiesenen finanziellen Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Schwerpunkte der Gemeinschaft bei, ebenso wie die Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, sofern sie mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.
Artikel 14
Bewertung
(1) Die Bewertungen des Euratom-Programms werden so frühzeitig vorgenommen, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung über das Euratom-Programm, sein Nachfolgeprogramm und andere für Forschung und Innovation relevante Initiativen einfließen können.
(2) Die Zwischenbewertung des Euratom-Programms wird mit Unterstützung unabhängiger, in einem transparenten Verfahren ausgewählter Experten vorgenommen, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Euratom-Programms vorliegen, jedoch nicht später als drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Euratom-Programms. Sie enthält eine Bewertung der langfristigen Wirkung der vorhergehenden Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme und bildet die Grundlage für eine etwaige Anpassung der Durchführung des Euratom-Programms oder Überprüfung des Euratom-Programms. Bewertet werden die Wirksamkeit, die Effizienz, die Relevanz, die Kohärenz und der europäische Mehrwert des Euratom-Programms.
(3) Am Ende der Durchführung des Euratom-Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung des Euratom-Programms vor. Diese enthält eine Bewertung der langfristigen Wirkung vorhergehender Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
Artikel 15
Prüfungen
(1) Das Kontrollsystem für das Euratom-Programm gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung der auf allen Ebenen – insbesondere bei den Begünstigten – anfallenden administrativen und sonstigen Kosten der Kontrollen. Die Regeln für Prüfungen sind innerhalb des gesamten Euratom-Programms klar, in sich geschlossen und kohärent.
(2) Maßnahmen, die gleichzeitig Fördermittel aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal überprüft, wobei alle beteiligten Programme und deren jeweils geltende Regeln berücksichtigt werden.
(3) Darüber hinaus kann die Kommission oder die zuständige Fördereinrichtung auf kombinierte Systemüberprüfungen auf Ebene der Begünstigten zurückgreifen. Diese kombinierten Überprüfungen sind für bestimmte Arten von Begünstigten fakultativ und bestehen aus einem System- und Verfahrensaudit, ergänzt durch ein Transaktionsaudit. Diese Transaktionsaudits werden von einem befähigten unabhängigen Prüfer vorgenommen, der nach der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1) zur Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen befähigt ist. Die System- und Verfahrensaudits können von der Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung für die Feststellung verwendet werden, dass die Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung getätigt wurden, sowie für die Überprüfung des Umfangs von Ex-post-Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Finanzaufstellungen.
(4) Nach Artikel 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die Fördereinrichtung auf Prüfungen der Verwendung der Beiträge der Gemeinschaft zurückgreifen, die von anderen unabhängigen und befähigten Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, durchgeführt wurden.
(5) Prüfungen können bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden.
(6) Die Kommission veröffentlicht Prüfungsleitlinien, die darauf abzielen, während der gesamten Laufzeit des Euratom-Programms eine zuverlässige und einheitliche Anwendung und Auslegung der Prüfverfahren und -vorschriften zu gewährleisten.
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Der Ausschuss tritt in zwei unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammen, die sich mit Aspekten der Kernspaltung und bzw. denen der Kernfusion des Euratom-Programms beschäftigen.
Um die Durchführung des Euratom-Programms zu erleichtern, erstattet die Kommission gemäß ihren geltenden Leitlinien für jede Tagung des Ausschusses im Sinne der Festlegung in der Tagesordnung die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie für diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Experten oder Berater je Mitgliedstaat.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird dieses Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses das innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.
(6) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Euratom-Programms und legt dem Ausschuss rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen des Euratom-Programms vorgeschlagenen oder finanzierten Maßnahmen vor.
Artikel 17
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Euratom-Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
KAPITEL III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 18
Aufhebung
Die Verordnung (Euratom) 2018/1563 wird aufgehoben.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) 2018/1563 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Etwaige noch bestehende Aufgaben des Ausschusses, der mit der Verordnung (Euratom) 2018/1563 eingesetzt wurde, werden von dem in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss wahrgenommen.
(3) Die Finanzausstattung des Euratom-Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Euratom-Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) 2018/1563 eingeführt wurden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2021.
1) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
Anhang I
TÄTIGKEITEN
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einzelziele werden im Rahmen des Euratom-Programms entsprechend den in diesem Anhang beschriebenen Grundzügen der Tätigkeiten verfolgt. Durch die Verwirklichung dieser Einzelziele unterstützt das Euratom-Programm die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Euratom-Rechtsvorschriften1) und stärkt ihre Forschungsanstrengungen und die des Privatsektors. Diese Einzelziele sollten zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Technologieführerschaft im Nuklearbereich beitragen.
Zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einzelziele werden im Rahmen des Euratom-Programms bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützt, die sicherstellen, dass bei den Forschungsanstrengungen zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen Synergien genutzt werden. Mit Horizont Europa wird für geeignete Verbindungen und Schnittstellen, wie gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, gesorgt. Einschlägige Forschungs- und Innovationstätigkeiten können auch durch die unter die Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für 2021–2027 fallenden Fonds finanziell unterstützt werden, soweit das mit den Vorschriften und Zielen der jeweiligen Fonds vereinbar ist.
Zu den in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten gehört auch die internationale Zusammenarbeit in der nuklearen Forschung und Innovation für friedliche Zwecke auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und gegenseitigen Vertrauens, mit der ein klarer und spürbarer Nutzen für die Union, ihre Bürger und die Umwelt angestrebt wird. Das schließt die internationale Zusammenarbeit in multilateralen Rahmen ein. Als offiziell anerkanntes Durchführungsorgan von Euratom im Rahmen des Internationalen Forums „Generation IV“ (GIF)2) wird die JRC auch in Zukunft den Beitrag der Gemeinschaft zu den Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten des GIF und ihre Teilnahme an diesen Tätigkeiten erleichtern und koordinieren. Der Beitrag zu den Tätigkeiten des GIF im Rahmen des Euratom-Programms konzentriert sich auf Sicherheit, Strahlenschutz, Sicherungsmaßnahmen und Forschung auf dem Gebiet der Nichtverbreitung sowie auf Ausbildungsmaßnahmen, die für Systeme der vierten Generation spezifisch sind.
Jede neue Tätigkeit, die der JRC übertragen wird, wird vom Verwaltungsrat der JRC geprüft, um die Kohärenz mit den bestehenden Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten zu prüfen und Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich in der Union zu vermeiden.
Die Prioritäten der Arbeitsprogramme werden von der Kommission auf der Grundlage der Beiträge der Behörden, der Interessenträger in der Nuklearforschung und anderen relevanten Organisationen oder Foren für Interessenträger im Nuklearbereich festgelegt.
Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen in folgenden Bereichen kommen für eine Finanzierung aus dem Euratom-Programm in Frage:
a) Verbesserung und Unterstützung der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Sicherungsmaßnahmen, des Strahlenschutzes, der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der Stilllegung, einschließlich der sicheren Nutzung der Kernkraft und der der sicheren und effizienten Nutzung von Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung3):
i) Nukleare Sicherheit: Sicherheit der Reaktorsysteme und Brennstoffkreisläufe, die in der Gemeinschaft eingesetzt werden, oder, soweit zum Erhalt eines breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Gemeinschaft erforderlich, der Reaktortypen und ihrer gesamten Brennstoffkreisläufe – wie etwa Trennung und Transmutation –, die möglicherweise in Zukunft eingesetzt werden;
ii) Sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle: Entsorgung, insbesondere Zwischen- und Endlagerung mittelaktiver, hochaktiver und langlebiger radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, sowie sonstiger radioaktiver Abfallströme und -arten, für die es derzeit noch keine ausgereiften industriellen Verfahren gibt oder für die diese Verfahren verbessert werden könnten; Minimierung radioaktiver Abfälle und Verringerung ihrer Radiotoxizität; Management und Transfer von Wissen und Kompetenzen im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zwischen den Generationen und zwischen den Programmen der Mitgliedstaaten;
iii) Stilllegung: Forschung zur Entwicklung und Bewertung von Technologien für die Stilllegung und ökologische Sanierung kerntechnischer Anlagen; Unterstützung für den Austausch von bewährten Praktiken und Wissen über die Stilllegung;
iv) Anwendungen der Nuklearwissenschaft und der ionisierenden Strahlung, Strahlenschutz, Notfallvorsorge:
- Anwendungen nuklearwissenschaftlicher Technologien und von Technologien, die ionisierende Strahlung nutzen, in Medizin, Industrie und anderen Forschungsgebieten;
- Auswirkungen und Risiken niedriger Strahlendosen aufgrund industrieller, medizinischer oder umweltbedingter Exposition;
- Notfallvorsorge für Unfälle mit Strahlungsfreisetzung und Radioökologieforschung;
- sichere Versorgung mit und sicherer Einsatz von Radioisotopen;
- Modelle für die Dispersion radioaktiver Stoffe in der Umwelt und Unterstützung für den Austausch von Daten, Warnsysteme und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Messverfahren4) (durchzuführen durch direkte Maßnahmen);
v) Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, Sicherungsmaßnahmen und Nichtverbreitung (durchzuführen durch direkte Maßnahmen):
- Verfahren und Technologien zur Unterstützung und Stärkung der Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft und der Sicherungsmaßnahmen auf internationaler Ebene;
- operative Unterstützung sowie Aus- und Weiterbildung für das System der Euratom-Sicherungsmaßnahmen;
- technische Unterstützung für die Umsetzung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Bereich der nuklearen Sicherungsmaßnahmen, u.a. für die Stärkung der Ausfuhrkontrollregelung der Union;
- Forschung und Unterstützung zur Verstärkung der nuklearen und radiologischen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Kontext des globalen CBRN-Rahmens (chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen betreffend) und der entsprechenden Strategien der Union;
- Methoden und Technologien für das Aufspüren von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen außerhalb der regulatorischen Kontrolle sowie für die Prävention von Vorfällen mit derartigen Stoffen und Reaktionen auf derartige Vorfälle, einschließlich Nuklearforensik;
- Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten der nuklearen Sicherung unter Nutzung des Europäischen Ausbildungszentrums für nukleare Sicherung;
b) Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz im Nuklearbereich in der Gemeinschaft:
i) Aus- und Weiterbildung und Mobilität, unter anderem Aus- und Weiterbildungsprogramme wie Marie-Sklodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA);
ii) Förderung von Innovation und Wissensmanagement sowie der Verbreitung und Nutzung von Nukleartechnologien und nuklearwissenschaftlichen Kenntnissen, insbesondere für Sicherheit, Gefahrenabwehr und Schutzmaßnahmen im Nuklearbereich sowie auf Strahlenschutz;
iii) Förderung des Technologietransfers von der Forschung an die Industrie;
iv) Unterstützung der Vorbereitung und Entwicklung wettbewerbsfähiger europäischer industrieller Kapazitäten im Bereich Kernfusion;
v) Unterstützung für die Bereitstellung und Verfügbarkeit europäischer und internationaler Forschungsinfrastrukturen und den angemessenen Zugang zu ihnen, auch zu den Infrastrukturen der JRC5);
vi) zur Förderung der Nuklearwissenschaft als Grundlage für die Normung werden im Rahmen direkter Maßnahmen auf dem neuesten Stand der Technik beruhende Referenzdaten, -materialien und -messungen im Zusammenhang mit nuklearer Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr sowie weiteren Anwendungen etwa in der Nuklearmedizin gewonnen;
c) Unterstützung der Entwicklung der Fusionsenergie und Beitrag zur Umsetzung des europäischen Fahrplans für die Kernfusion:
Im Rahmen einer kofinanzierten Europäischen Partnerschaft für die Fusionsforschung wird der Fahrplan mit dem Endziel der Stromgewinnung durch Kernfusion in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts verwirklicht werden. Das kann unter anderem Folgendes beinhalten:
i) Nutzung bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen, einschließlich der Zuweisung von Betriebskostenzuschüssen für Fusionsforschungsinfrastrukturen, soweit zweckmäßig;
ii) Vorbereitung künftiger Fusionskraftwerke durch Entwicklung aller relevanten Aspekte, einschließlich Werkstoffen, Technologien und Entwürfen;
iii) Durchführung eines gezielten Aus- und Weiterbildungsprogramms, zusätzlich zu den Tätigkeiten in Buchstabe b Nummer 1;
iv) Koordinierung gemeinsamer Tätigkeiten mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Fusion for Energy“;
v) Zusammenarbeit mit der ITER-Organisation;
vi) wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Übereinkommen, an denen Euratom beteiligt ist.
Die kofinanzierte europäische Partnerschaft im Bereich der Kernfusion wird im Wege einer Finanzhilfe an die Rechtsträger verwirklicht, die von den Mitgliedstaaten und von mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittländern eingerichtet bzw. benannt werden. Die Finanzhilfe kann auch Sachleistungen der Gemeinschaft oder die Abstellung von Kommissionspersonal beinhalten.
d) Unterstützung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich:
Die direkten Maßnahmen werden die Politik auf dem Gebiet der Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich sowie die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützen, indem unabhängige wissenschaftliche und technische Informationen und Know-how bereitgestellt werden.
1) Insbesondere: Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21); Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18); Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates; Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12); Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) und Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 and (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).
2) Gemäß Artikel III.2 des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems).
3) Abgesehen von Sicherheit, Schutzmaßnahmen und Nichtverbreitung im Nuklearbereich können diese Tätigkeiten durch direkte und durch indirekte Maßnahmen durchgeführt werden.
4) Artikel 35, 36 und 38 Euratom Vertrag; Beschluss 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76).
5) Auf der Grundlage des fortlaufenden Investitionsplans für die Infrastrukturen der JRC.