Förderprogramm

InvestEU (2021–2027)

Förderart:
Bürgschaft, Darlehen, Garantie
Förderbereich:
Digitalisierung, Infrastruktur, Unternehmensfinanzierung, Forschung & Innovation (themenoffen), Gesundheit & Soziales, Umwelt- & Naturschutz, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Europäische Kommission

Rue de la Loi/ Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Tel: 00800 67891011

Europäische Kommission

Weiterführende Links:
InvestEU – Weiterführende Informationen InvestEU – Teilnehmende Finanzinstitute 

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Das InvestEU-Programm stellt langfristige Finanzmittel bereit und soll damit die Erholung aus tiefen wirtschaftlichen und sozialen Krisen unterstützen. Wenn Sie sich als Durchführungspartner beteiligen, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine EU-Garantie erhalten. Die EU-Garantie kann bei zahlreichen Arten von Finanzierungen zur Absicherung der Risiken eingesetzt werden.

Volltext

InvestEU zielt darauf ab,

  • die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft in den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung zu stärken,
  • nachhaltiges Wachstum unter ökologischen und klimabezogenen Aspekten zu fördern,
  • wissenschaftlich-technischen Fortschritt zu fördern,
  • die Kapitalmärkte zu integrieren und
  • eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft nach der COVID-19-Krise zu unterstützen.

Das Programm besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • InvestEU-Fonds
  • InvestEU-Beratungsplattform
  • InvestEU-Portal

Als Durchführungspartner wenden Sie sich mit Ihren Projekten an den unabhängigen Investitionsausschuss für InvestEU, der die geplanten Investitionen und Finanzierungen bewertet und genehmigt. Wollen Sie investieren oder ein Projekt starten, registrieren Sie sich über das InvestEU-Portal.

Für andere Teilnehmer erfolgt die Förderung über die teilnehmenden Finanzinstitute und deren Produkte. 

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt als Durchführungspartner sind nationale Förderbanken und internationale Finanzierungsinstitutionen.

Projektträger können öffentliche oder private Einrichtungen sein.

Antragsberechtigt im InvestEU-Fonds sind privatrechtliche Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und andere Wirtschaftsakteure aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem förderfähigen Drittland.

Es müssen ein Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen bestehen, die die EU beziehungsweise einzelne Mitgliedsstaaten als Ganzes betreffen.

Vorhaben müssen von herausragender Bedeutung sein, insbesondere im Hinblick auf

  • den ökologischen und digitalen Wandel,
  • eine optimierte Anpassungsfähigkeit der handelnden Akteure und
  • die Stärkung der strategischen Wertschöpfungsketten.

Das Vorhaben darf nicht von der Förderung ausgeschlossen sein. Förderausschlüsse sind in Anhang V Abschnitt B zusammengefasst.

 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union […] haben folgende Verordnung erlassen:

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt wird, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.

Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung ein Mechanismus für beratende Unterstützung eingerichtet, durch den die Entwicklung investitionswürdiger Projekte und der Zugang zu Finanzierungen unterstützt und Hilfe für einen diesbezüglichen Kapazitätsaufbau bereitgestellt wird (im Folgenden „InvestEU-Beratungsplattform“). Ferner wird mit dieser Verordnung eine Datenbank eingerichtet, durch die Projekte, für die Projektträger Finanzierungsmöglichkeiten suchen, in der Öffentlichkeit erkennbar gemacht und Investoren über Investitionsmöglichkeiten informiert werden (im Folgenden „InvestEU-Portal“).

Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms „InvestEU“, dessen Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Programm ‚InvestEU‘“ den Fonds „InvestEU“ zusammen mit der InvestEU-Beratungsplattform, dem InvestEU-Portal und den Mischfinanzierungsmaßnahmen;

2. „EU-Garantie“ eine unbedingte, unwiderrufliche und auf Abruf aus dem Unionshaushalt bereitgestellte Gesamtgarantie, in deren Rahmen die Haushaltsgarantien gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung mit Inkrafttreten der einzelnen, mit Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen wirksam werden;

3. „Politikbereich“ einen in Artikel 8 Absatz 1 niedergelegten Zielbereich für die Unterstützung durch die EU-Garantie;

4. „Komponente“ einen Teil der EU-Garantie, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die sie sich stützt, definiert ist;

5. „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung bzw. rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der EU-EHS-Innovationsfonds, den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;

6. „EIB-Gruppe“ die EIB, ihre Tochtergesellschaften und andere Rechtsträger, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“) gegründet wurden;

7. „Finanzbeitrag“ den Beitrag eines Durchführungspartners in Form einer eigenen Kapazität zur Übernahme von Risiken, die zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie die EU-Garantie oder in einer anderen Form bereitgestellt wird, die eine effiziente Durchführung des Programms „InvestEU“ ermöglicht und mit der gleichzeitig eine angemessene Abstimmung der Interessen sichergestellt wird;

8. „Beitragsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 10 festlegen;

9. „Finanzprodukt“ einen Finanzmechanismus oder eine Finanzvereinbarung, dem bzw. der zufolge der Durchführungspartner den Endempfängern eine Finanzierung entweder direkt oder über einen Finanzintermediär in einer der in Artikel 16 genannten Formen bereitstellt;

10. „Finanzierungen und Investitionen“ oder „Finanzierungen oder Investitionen“ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder erforderlichenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden;

11. „Fonds mit geteilter Mittelverwaltung“ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds für die Jahre 2021–2027 eingerichtet werden sollen, der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (im Folgenden „ESF+-Verordnung für 2021–2027“) eingerichtet werden soll, der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 eingerichtet werden soll, und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über die GAP-Strategiepläne“), eingerichtet werden soll;

12. „Garantievereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen und Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;

13. „Durchführungspartner“ die förderfähige Gegenpartei, etwa eine Finanzierungsinstitution oder ein anderer Finanzintermediär, mit der die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat;

14. „wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ ein Vorhaben, das alle Kriterien aus der Mitteilung der Kommission über Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt oder einer späteren Überarbeitung dieser Mitteilung erfüllt;

15. „Beratungsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und der Beratungspartner die Bedingungen für die Implementierung der InvestEU-Beratungsplattform festlegen;

16. „Beratungsinitiative“ technische Hilfe und Beratungsdienste zur Unterstützung von Investitionen, einschließlich Kapazitätsaufbaumaßnahmen, die von Beratungspartnern, von externen, von der Kommission beauftragten Dienstleistern, oder von einer Exekutivagentur erbracht werden;

17. „Beratungspartner“ die förderfähige Einrichtung, etwa eine Finanzierungsinstitution oder eine andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Vereinbarung zur Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit Ausnahme der Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission beauftragte Dienstleister, oder über Exekutivagenturen durchgeführt werden;

18. „Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungs- oder Risikoteilungsvereinbarungen oder auf andere Weise getroffene Vereinbarungen, über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsprojekten leisten und die Folgendes umfassen können:

a) nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsprojekte im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,

b) grenzübergreifende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländern zusammengefasst sind, die an Investitionsprojekten in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,

c) thematische Plattformen, in denen Investitionsprojekte in einem bestimmten Wirtschaftszweig zusammengefasst sind;

19. „Mikrofinanzierung“ Mikrofinanzierung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der ESF+-Verordnung für 2021–2027;

20. „nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

21. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1);

22. „kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;

23. „Sozialunternehmen“ ein Sozialunternehmen im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der ESF+-Verordnung für 2021–2027.

Artikel 3
Ziele des Programms „InvestEU“

(1) Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen, die zu Folgendem beitragen:

a) zur Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch in den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung;

b) zu Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und zur Nachhaltigkeit und ökologischen und klimabezogenen Dimension der Wirtschaft der Union, wodurch die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Ziele des Pariser Übereinkommens sowie die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze vorangebracht werden;

c) zu sozialer Widerstandsfähigkeit, Integration und Innovationskraft der Union;

d) zu wissenschaftlichem und technischem Fortschritt, Kultur und allgemeiner und beruflicher Bildung;

e) zur Integration der Kapitalmärkte der Union und zur Stärkung des Binnenmarkts, auch zu Lösungen, mit denen der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union entgegengewirkt wird, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifiziert werden und nachhaltige Finanzierungen gefördert werden;

f) zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts oder

g) zur nachhaltigen und integrativen Erholung der Wirtschaft der Union nach der COVID-19-Krise, auch durch die Bereitstellung von Kapitalunterstützung für KMU, die durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wurden und sich Ende 2019 aus beihilferechtlicher Sicht noch nicht in Schwierigkeiten befanden, durch Aufrechterhaltung und Stärkung der bestehenden strategischen Wertschöpfungsketten materieller oder immaterieller Vermögenswerte und die Entwicklung neuer Wertschöpfungsketten sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung von Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union, einschließlich wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse in Bezug auf kritische Infrastruktur physischer oder virtueller Art, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher sowie die Unterstützung eines nachhaltigen Übergangs;

(2) Mit dem Programm „InvestEU“ werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

a) die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen;

b) die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung, darunter auch Unterstützung für den Ausbau innovativer Unternehmen und die Markteinführung von Technologien, in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bereichen;

c) die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie die Verbesserung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit;

d) die Verbesserung des Zugangs zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Sozialunternehmen, die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen, Kompetenzen und Fertigkeiten sowie die Entwicklung und Konsolidierung der Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen.

Artikel 4
Mittelausstattung und Betrag der EU-Garantie

(1) Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 26.152.310.073 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40% dotiert. Der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt.

Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (im Folgenden „Dachverordnung für 2021–2027“) und der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zuweisen.

Für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente kann auch ein zusätzlicher Betrag der EU-Garantie von den Mitgliedstaaten in Form einer Geldleistung oder Garantie bereitgestellt werden. Der als Geldleistung erbrachte Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung dar.

Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung erbracht wird.

(2) Für die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele wird ein Betrag von 14.825.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Betrags für Finanzierungen und Investitionen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 bereitgestellt.

Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 11.327.310.073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beträge stehen erst ab dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt zur Verfügung.

Die voraussichtliche Aufteilung des Restbetrags der EU-Garantie für die EU-Komponente ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Kommission kann von den in Anhang I festgelegten Beträgen bei Bedarf für jedes in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Ziel um bis zu 15% abweichen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von solchen Abweichungen.

(3) Die Finanzausstattung für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII vorgesehenen Maßnahmen beträgt 430.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „InvestEU“ eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Artikel 5
Mit dem Fonds „InvestEU“ assoziierte Drittländer

Die folgenden Drittländer können für die EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und für jeden der Politikbereiche nach Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Beiträge leisten, um sich an bestimmten Finanzprodukten gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu beteiligen:

a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b) beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.Die in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Die EU-Garantie wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Haushaltsordnung durchgeführt. Andere Formen der Unionsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung so reibungslos wie möglich und unter Sicherstellung einer effizienten und kohärenten Unterstützung der Unionspolitik durchgeführt, einschließlich Finanzhilfen, die gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung durchgeführt werden, und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführt werden.

(2) Durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen und Investitionen, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme sind, bei der eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung mit einer Unterstützung im Rahmen eines oder mehrerer Unionsprogramme oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds kombiniert wird, müssen

a) den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind;

b) mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

(3) Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Finanzierungsinstrumente umfassen, die ohne Rückgriff auf die EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung vollständig aus anderen Unionsprogrammen oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds finanziert werden, müssen den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind.

(4) Im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels werden die nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind, nach Maßgabe der in dem Rechtsakt des jeweiligen Unionsprogramms festgelegten Vorschriften beschlossen und im Rahmen der Mischfinanzierungsmaßnahme im Einklang mit dieser Verordnung und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Die Berichterstattung über solche Mischfinanzierungsmaßnahmen erstreckt sich auch auf deren Übereinstimmung mit den politischen Zielen und Förderkriterien, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung beschlossen wird, festgelegt sind, sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch sie.

Artikel 7
Kombination von Portfolios

(1) Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels im Programmplanungszeitraum 2014–2020 durch die Programme eingerichteter Finanzierungsinstrumente und die Unterstützung der Union im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1017 der Kommission eingerichteten EU-Garantie können bei Finanzprodukten kombiniert werden, die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden sollen.

(2) Abweichend von Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 können mit der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung auch die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verluste in Bezug auf das gesamte Portfolio von Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden, die über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Finanzprodukte unterstützt werden.

Ungeachtet der Ziele der in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente können mit den Dotierungen für die Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus den in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumenten ergeben, Verluste im Zusammenhang mit dem gesamten Portfolio von Finanzierungen und Investitionen, die über die in Absatz 1 genannten Finanzprodukte unterstützt werden, gedeckt werden.

(3) Verluste, Einnahmen und Rückzahlungen aus den in Absatz 1 genannten Finanzprodukten sowie etwaige Einziehungen werden anteilig auf die Finanzierungsinstrumente und in jenem Absatz genannten EU-Garantien verteilt, über die die kombinierte Unterstützung der Union für das entsprechende Finanzprodukt geboten wird.

(4) Die Bedingungen für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Finanzprodukte, einschließlich der jeweiligen quotalen Anteile an Verlusten, Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen, werden in der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung festgelegt.

KAPITEL II
Fonds „InvestEU“

Artikel 8
Politikbereiche

(1) Der Fonds „InvestEU“ ist für die folgenden vier Politikbereiche einsetzbar, wobei es darum geht, in jedem spezifischen Bereich Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

a) Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr, einschließlich multimodaler Verkehr, Straßenverkehrssicherheit – auch im Einklang mit dem Ziel der Union, die Zahl tödlicher Unfälle und schwerer Verletzungen im Straßenverkehr bis 2050 auf null zu reduzieren –, Erneuerung und Instandhaltung der Schienen- und Straßeninfrastruktur, Energie, insbesondere Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz im Einklang mit dem Rahmen für die Energiepolitik bis 2030, Projekte für die Renovierung von Gebäuden mit Schwerpunkt auf Energieeinsparungen und Einbindung von Gebäuden in ein vernetztes Energie-, Speicherungs-, Digital- und Transportsystem, Verbesserung der Verbundgrade, der digitalen Verbindungsfähigkeit und des digitalen Zugangs auch im ländlichen Raum, Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Wasser und Meere, einschließlich Binnenwasserstraßen, Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie und der Kreislaufwirtschaft, Natur und sonstige Umweltinfrastruktur, Kulturerbe, Tourismus, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die Ziele der Union in den Bereichen Umwelt- oder Klimaresilienz oder soziale Nachhaltigkeit befördern und die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.

b) Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Produktentwicklung und Innovation, den Technologietransfer und die Weitergabe von Forschungsergebnissen an den Markt zur Unterstützung von Marktkatalysatoren und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die Demonstration und Verbreitung von innovativen Lösungen, die Unterstützung der Expansion innovativer Unternehmen und die Digitalisierung der Wirtschaft in der Union.

c) Der Politikbereich „KMU“ umfasst den Zugang zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit hauptsächlich für KMU, darunter auch für innovative und in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätige KMU, sowie für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.

d) Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ umfasst Mikrofinanzierung, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft sowie Fördermaßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, Qualifikationen, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur einschließlich Infrastruktur für Gesundheit und Bildung sowie Sozial- und Studierendenwohnungen, soziale Innovation, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle und kreative Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.

(2) In allen Politikbereichen wird ein Querschnittsprogramm für einen gerechten Übergang eingerichtet. Dieses Programm umfasst Investitionen, mit denen soziale, wirtschaftliche und umweltbezogene Herausforderungen angegangen werden, die sich aus der Phase des Übergangs hin zur Verwirklichung des Klimaschutzziels der Union bis 2030 und der von ihr angestrebten Klimaneutralität 2050 ergeben, und kommt Gebieten zugute, die in einem von einem Mitgliedstaat gemäß der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang erstellten Plan für einen gerechten Übergang benannt wurden.

(3) Alle Politikbereiche können strategische Investitionen – auch in wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse – umfassen, die der Unterstützung von Endempfängern dienen, deren Tätigkeiten für die Union, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und den digitalen Wandel, verbesserte Resilienz und die Stärkung strategischer Wertschöpfungsketten von strategischer Bedeutung sind.

Um die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, müssen im Fall von strategischen Investitionen in den Bereichen Verteidigung Raumfahrt und Cybersicherheit sowie bei bestimmten Arten von Projekten mit konkreten, direkten Auswirkungen auf die Sicherheit in systemrelevanten Wirtschaftszweigen in den gemäß Absatz 9 dieses Artikels angenommenen Investitionsleitlinien (im Folgenden „Investitionsleitlinien“) Beschränkungen für Endempfänger, die der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen, und für Endempfänger, deren Geschäftsleitung außerhalb der Union angesiedelt ist, festgelegt werden. Diese Beschränkungen werden im Einklang mit den Grundsätzen für förderfähige Rechtspersonen festgelegt, die in den entsprechenden Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 und in den entsprechenden Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU festgelegt sind.

Durch die Investitionsleitlinien werden unter Berücksichtigung aller einschlägigen Erwägungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen an die Kontrolle der Finanzintermediäre sowie die Anforderungen an die Kontrolle und die Geschäftsführung der Endempfänger in anderen Teilbereichen festgelegt. Unter Berücksichtigung jener Anforderungen, legt der Lenkungsausschuss notwendige weitere Anforderungen fest.

(4) Lässt sich eine dem Investitionsausschuss vorgeschlagene Finanzierung oder Investition mehreren Politikbereichen zuordnen, so wird sie dem Politikbereich zugeordnet, der ihrem Hauptziel oder dem Hauptziel der Mehrheit ihrer Teilprojekte entspricht, sofern in den Investitionsleitlinien nichts anderes festgelegt ist.

(5) Finanzierungen und Investitionen werden auf ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen geprüft. Falls solche Auswirkungen bestehen, erfolgt eine Prüfung der klimabezogenen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit, um möglichst geringe negative und möglichst große positive Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Soziales sicherzustellen. Die Projektträger, die eine Finanzierung beantragen, legen zu diesem Zweck geeignete Informationen auf der Grundlage des in Absatz 6 genannten Leitfadens vor. Projekte unterhalb einer im Leitfaden festgelegten Größe sind von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen. Projekte, die nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, kommen für eine Förderung nach dieser Verordnung nicht in Betracht. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist, muss er dies gegenüber dem Investitionsausschuss begründen.

(6) Die Kommission erstellt einen Nachhaltigkeitsleitfaden, der im Einklang mit den ökologischen und sozialen Zielen und Standards der Union und unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Folgendes ermöglicht:

a) in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Widerstandsfähigkeit gegen die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken, auch mittels entsprechender Anpassungsmaßnahmen, sicherzustellen und in Bezug auf den Klimaschutz die Kosten der Treibhausgasemissionen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen;

b) die Gesamtauswirkungen eines Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile wie Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt zu berücksichtigen;

c) die sozialen Auswirkungen eines Projekts auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen – auch auf die Gleichstellung der Geschlechter – und auf die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen und Wirtschaftszweigen, die vor strukturellen Herausforderungen wie der notwendigen Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen, zu bewerten;

d) Projekte zu ermitteln, die mit den Klimaschutzzielen nicht vereinbar sind;

e) Durchführungspartnern Leitlinien für die in Absatz 5 vorgesehene Prüfung an die Hand zu geben.

(7) Die Durchführungspartner legen nach den Vorgaben der Kommission die Informationen vor, die erforderlich sind, um Investitionen nachzuverfolgen, die zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

(8) Die Durchführungspartner wenden als Zielvorgabe an, dass mindestens 60% der Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ bestimmte Anteil der EU-Garantie so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Investitionsleitlinien für die einzelnen Politikbereiche festzulegen. In den Investitionsleitlinien werden auch die Modalitäten für die Umsetzung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Programms für einen gerechten Übergang festgelegt. Die Investitionsleitlinien werden in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.

(10) Für strategische Finanzierungen und Investitionen können in den Investitionsleitlinien für die Bereiche Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung und Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums an systemrelevanten Technologien sowie an Technologien festgelegt werden, die für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu achten ist.

(11) Die Kommission stellt den Durchführungspartnern, dem Investitionsausschuss und den Beratungspartnern die Informationen zur Anwendung und Auslegung der Investitionsleitlinien zur Verfügung.

Artikel 9
Komponenten

(1) Jeder in Artikel 8 Absatz 1 genannte Politikbereich besteht aus zwei Komponenten: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Komponenten sind darauf ausgerichtet, Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen wie folgt entgegenzuwirken:

a) Die EU-Komponente schafft Abhilfe bei

i) Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen,

ii) Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die die gesamte Union oder bestimmte Mitgliedstaaten betreffen, oder

iii) Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen‚ für die innovative finanzielle Lösungen und Marktstrukturen entwickelt werden müssen‚ insbesondere bei neuen oder komplexen Fällen von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen;

b) die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.

(2) Die Komponenten gemäß Absatz 1 werden bei Bedarf komplementär zur Unterstützung eines bestimmten Finanzierungs- oder Investitionsprojekts eingesetzt, auch durch Kombination einer Unterstützung aus beiden Komponenten.

Artikel 10
Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente

(1) Beträge, die ein Mitgliedstaat gemäß der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 oder der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne freiwillig zuweist oder Beträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung als Geldleistung erbracht werden, werden für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, aus dem Finanzierungen und Investitionen in dem jeweiligen Mitgliedstaat gefördert werden, oder für den möglichen Beitrag zur InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den politischen Zielen der in den Bestimmungen über die Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 genannten Partnerschaftsvereinbarung, der Programme oder des GAP-Strategieplans, die zum Programm „InvestEU“ beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die im Aufbau- und Resilienzplan gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 oder in anderen Fällen – je nach Herkunft des geleisteten Beitrags – für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind.

(2) Die Einrichtung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente setzt voraus, dass eine Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission geschlossen wurde.

Unterabsatz 4 dieses Absatzes und Absatz 5 dieses Artikels gelten nicht für den zusätzlichen Betrag, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellt wird.

Die Bestimmungen dieses Artikels über die gemäß der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 oder der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesenen Beträge gelten nicht für eine Beitragsvereinbarung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung, die einen von einem Mitgliedstaat bereitgestellten zusätzlichen Betrag betrifft.

Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen binnen vier Monaten nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß den Bestimmungen über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 oder des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne odergleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 oder eines GAP-Strategieplans gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne eine Beitragsvereinbarung oder eine Änderung der Beitragsvereinbarung.

Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.

Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird die Dotierungsquote der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 40% festgesetzt, wobei diese Quote in jeder Beitragsvereinbarung je nach den mit den zu verwendenden Finanzprodukten verbundenen Risiken nach unten oder oben angepasst werden kann.

(3) Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens

a) den Gesamtbetrag des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, der dem jeweiligen Mitgliedstaat zuzuordnen ist, die Dotierungsquote, den Beitrag aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellte Beträge, den Zeitraum der Bildung der Dotierung und den Betrag der entsprechenden Eventualverbindlichkeit, der durch eine Rückgarantie des jeweiligen Mitgliedstaats zu decken ist;

b) die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzprodukte und ihrer Mindesthebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der etwaigen regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzintermediäre;

c) den oder die potenziellen Durchführungspartner, der oder die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 vorgeschlagen wurden, und die Verpflichtung der Kommission, dem jeweiligen Mitgliedstaat mitzuteilen, welchen bzw. welche Durchführungspartner sie ausgewählt hat;

d) etwaige Beiträge von Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellte Beträge für die InvestEU-Beratungsplattform;

e) die jährlichen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, einschließlich der Berichterstattung anhand der in der Beitragsvereinbarung genannten einschlägigen Indikatoren in Bezug auf die politischen Ziele, die in der Partnerschaftsvereinbarung, dem Programm oder dem GAP-Strategieplan oder den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt sind;

f) die Bestimmungen über die Entgelte für den Teil der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente;

g) eine etwaige Kombination mit Mitteln der EU-Komponente gemäß Artikel 9 Absatz 2, unter anderem in einer mehrschichtigen Struktur, um eine bessere Risikoabdeckung zu erreichen.

(4) Die Beitragsvereinbarungen werden von der Kommission mittels Garantievereinbarungen, die im Einklang mit Artikel 17 mit Durchführungspartnern geschlossen werden, und Beratungsvereinbarungen, die im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit Beratungspartnern geschlossen werden, umgesetzt.

Wurde binnen neun Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen neun Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.

Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder – im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Beträgen – im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.

(5) Für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, für den eine Beitragsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung werden am Ende des Jahres verbleibende Dotierungsüberschüsse, die durch Vergleich des nach der in der Beitragsvereinbarung festgelegten Dotierungsquote erforderlichen Betrags mit der tatsächlichen Dotierung ermittelt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021–2027 und der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne wiederverwendet;

b) abweichend von Artikel 213 Absatz 4 der Haushaltsordnung wird die Dotierung nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung während des Verfügbarkeitszeitraums dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nicht jährlich aufgefüllt;

c) fällt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente infolge der Inanspruchnahme dieses Teils der EU-Garantie unter 20% der ursprünglichen Dotierung, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis;

d) sinkt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 10% der ursprünglichen Dotierung, so zahlt der jeweilige Mitgliedstaat auf Ersuchen der Kommission bis zu 5% der ursprünglichen Dotierung in den in Artikel 212 der Haushaltsordnung genannten gemeinsamen Dotierungsfonds ein.

(6) In der Beitragsvereinbarung werden in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Beträge nach der Konstituierungsphase die Verwaltung der jährlichen Überschüsse und die Auffüllung festgelegt.

KAPITEL III
Partnerschaft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe

Artikel 11
Umfang der Partnerschaft

(1) Die Kommission und die EIB-Gruppe gehen im Rahmen dieser Verordnung eine Partnerschaft ein, die darauf abzielt, die Durchführung und Kohärenz des Programms „InvestEU“ sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. Im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß den detaillierten Festlegungen in den in Absatz 3 genannten Übereinkünften übernimmt die EIB-Gruppe folgende Aufgaben:

a) Sie führt den Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 4 aus;

b) sie unterstützt die Durchführung der EU-Komponente und der etwaigen Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“, indem sie insbesondere

i) gemeinsam mit potenziellen Durchführungspartnern zu den Investitionsleitlinien gemäß Artikel 8 Absatz 9 beiträgt und außerdem einen Beitrag zur Ausarbeitung der Bewertungsmatrizen gemäß Artikel 22 und zu anderen Dokumenten leistet, in denen die operativen Leitlinien für den Fonds „InvestEU“ festgelegt sind;

ii) gemeinsam mit der Kommission und potenziellen Durchführungspartnern das System für die Ermittlung und Erfassung von Risiken der Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner ausarbeitet, damit diese Finanzierungen und Investitionen anhand einer gemeinsamen Ratingskala bewertet werden können;

iii) auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem jeweiligen potenziellen Durchführungspartner die Systeme dieses potenziellen Durchführungspartners bewertet und maßgeschneiderte technische Beratung hierzu anbietet, sofern und soweit dies aufgrund der Schlussfolgerungen der Prüfung der Säulenbewertung mit Blick auf die Umsetzung der von diesem potenziellen Durchführungspartner vorgesehenen Finanzprodukte erforderlich ist;

iv) eine unverbindliche Stellungnahme zu den bankbezogenen Aspekten und insbesondere zu den finanziellen Risiken und finanziellen Bedingungen mit Blick auf den Anteil der EU-Garantie abgibt, der dem Durchführungspartner, bei dem es sich nicht um die EIB handelt, gemäß der mit ihm abzuschließenden Garantievereinbarung zugewiesen wird;

v) auf der Grundlage von mit der Kommission vereinbarten Annahmen Simulationen und Projektionen bezüglich des finanziellen Risikos und der Einnahmen aus dem Gesamtportfolio durchführt;

vi) das finanzielle Risiko des Gesamtportfolios ermittelt und die Finanzberichterstattung hierfür vornimmt;

vii) auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem Durchführungspartner gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Umschuldungs- und Einziehungsdienste für die Kommission erbringt, wenn der Durchführungspartner nicht mehr für die Umschuldungs- und Einziehungstätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Garantievereinbarung zuständig ist;

c) sie kann auf Ersuchen einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts für diese Bank oder dieses Institut Dienste im Bereich des Kapazitätsaufbaus gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h und andere Dienste im Zusammenhang mit der Umsetzung von durch die EU-Garantie geförderten Finanzprodukten leisten;

d) im Zusammenhang mit der InvestEU-Beratungsplattform

i) wird ihr ein Betrag von höchstens 300.000.000 EUR aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung der in Artikel 25 genannten Beratungsinitiativen und der unter der Ziffer ii dieses Buchstabens genannten operativen Aufgaben zugewiesen;

ii) berät sie die Kommission und übernimmt operative Aufgaben, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe c festgelegt werden, indem sie

– die Kommission bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der InvestEU-Beratungsplattform unterstützt,

– Anträge auf beratende Unterstützung, die nach Auffassung der Kommission nicht unter bestehende Beratungsinitiativen fallen, bewertet, um die Kommission bei ihrer Zuweisungsentscheidung in Bezug auf Beratungsanträge zu unterstützen, die über die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a definierte zentrale Anlaufstelle eingegangen sind,

– nationale Förderbanken und -institute unterstützt, indem sie auf deren Ersuchen Dienste im Bereich Kapazitätsaufbau gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h leistet, um die Beratungsfähigkeiten dieser Banken oder Institute auszubauen, damit sich diese an Beratungsinitiativen beteiligen können,

– auf Ersuchen der Kommission und eines potenziellen Beratungspartners, vorbehaltlich der Zustimmung der EIB-Gruppe, im Namen der Kommission Verträge mit Beratungspartnern über die Durchführung von Beratungsinitiativen abschließt.

Die EIB-Gruppe trägt dafür Sorge, dass ihre Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii in jeder Beziehung unabhängig von ihrer Funktion als Beratungspartner wahrgenommen werden.

Die Kommission tritt erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der Stellungnahme der EIB-Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv mit dem Durchführungspartner in Kontakt. Die Kommission unterrichtet die EIB-Gruppe über das Ergebnis ihrer Beschlussfassung.

(2) Die von der Kommission an die EIB-Gruppe gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv, v und vi übermittelten bankbezogenen Informationen beschränken sich auf die Informationen, die die EIB-Gruppe unbedingt benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß diesen Ziffern nachzukommen. Die Kommission legt in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und potenziellen Durchführungspartnern Art und Umfang der bankbezogenen Informationen fest und berücksichtigt hierbei die Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf die EU-Garantie, die legitimen Interessen der Durchführungspartner mit Blick auf sensible Geschäftsinformationen und die Erfordernisse der EIB-Gruppe, damit sie ihre Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Ziffern erfüllen kann.

(3) Die Bedingungen der Partnerschaft werden in Übereinkünften festgelegt:

a) bezüglich der Gewährung und Ausführung des Anteils der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 4

i) in einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe oder

ii) in gesonderten Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und der EIB bzw. einer Tochtergesellschaft oder einem anderen Rechtsträger gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Satzung der EIB;

b) in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c;

c) in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe über die InvestEU-Beratungsplattform;

d) in Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der EIB-Gruppe und nationalen Förderbanken und -institute über den Kapazitätsaufbau und andere Dienste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c.

(4) Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 3 und des Artikels 25 Absatz 4 erfüllen die Kosten, die der EIB-Gruppe für die Wahrnehmung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben entstehen, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vereinbarten Bedingungen und können nach Maßgabe von Artikel 211 Absätze 4 und 5 der Haushaltsordnung aus den Rückzahlungen oder Einnahmen aus der EU-Garantie oder aus der Dotierung gedeckt werden oder auf die Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung angerechnet werden, wenn die EIB-Gruppe diese Kosten belegt, wobei die Obergrenze bei insgesamt 7.000.000 EUR liegt.

(5) Die Kosten, die der EIB-Gruppe für die Wahrnehmung der operativen Aufgaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii entstehen, werden vollständig gedeckt und bis zu einer Obergrenze von insgesamt 10.000.000 EUR aus dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten Betrag entrichtet, wenn die EIB-Gruppe diese Kosten belegt.

Artikel 12
Interessenkonflikte

(1) Die EIB-Gruppe ergreift im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 11 alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit anderen Durchführungspartnern zu verhindern, indem sie unter anderem ein gesondertes und unabhängiges Team für die Wahrnehmung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Aufgaben aufstellt. Dieses Team unterliegt strengen Vertraulichkeitsbestimmungen, die auch für ehemalige Angehörige des Teams gelten.

(2) Die EIB-Gruppe und andere Durchführungspartner setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis, wenn ein Sachverhalt einen Interessenkonflikt darstellt oder voraussichtlich in einen Interessenkonflikt mündet. Im Zweifelsfall entscheidet die Kommission, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, und unterrichtet die EIB-Gruppe entsprechend. Die EIB-Gruppe ergreift bei einem Interessenkonflikt geeignete Maßnahmen. Die EIB-Gruppe informiert den Lenkungsausschuss über die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse.

(3) Die EIB-Gruppe trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um bei der Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform und insbesondere hinsichtlich ihrer operativen Aufgaben bei der Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii Situationen zu verhindern, die in einen Interessenkonflikt münden könnten. Die EIB-Gruppe ergreift bei einem Interessenkonflikt geeignete Maßnahmen.

KAPITEL IV
EU-Garantie

Artikel 13
EU-Garantie

(1) Die EU-Garantie wird den Durchführungspartnern nach Maßgabe des Artikels 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung als unwiderrufliche, unbedingte und auf Abruf gewährte Garantie bereitgestellt und nach Maßgabe des Titels X der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt.

(2) Die Vergütung für die EU-Garantie ist mit den Merkmalen und dem Risikoprofil der Finanzprodukte verknüpft, wobei der Art der zugrunde liegenden Finanzierungen und Investitionen und der Verwirklichung der mit den Finanzprodukten angestrebten politischen Ziele Rechnung zu tragen ist.

Wenn dies aufgrund der Art der mit dem Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele und der Notwendigkeit, dass die Finanzprodukte für die angestrebten Endempfänger bezahlbar sein müssen, hinreichend gerechtfertigt ist, können die Kosten der dem Endempfänger gewährten Finanzierung gesenkt oder die Finanzierungsbedingungen verbessert werden, indem das Entgelt für die EU-Garantie reduziert wird oder indem bei Bedarf die ausstehenden vom Durchführungspartner getragenen administrativen Kosten aus dem Unionshaushalt gedeckt werden, und zwar insbesondere

a) in Fällen, in denen die Gewährung einer Finanzierung oder die Durchführung einer Investition zu Marktpreisen durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde, oder

b) in Fällen, in denen es notwendig ist, Finanzierungen und Investitionen in Wirtschaftszweigen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu fördern und die Errichtung von Investitionsplattformen voranzubringen.

Die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie oder die Deckung der ausstehenden von Durchführungspartnern getragenen administrativen Kosten darf gemäß Unterabsatz 2 nur insoweit erfolgen als sie die Dotierung der InvestEU-Garantie nicht in erheblichem Maße beeinflusst.

Die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie kommt uneingeschränkt den Endempfängern zugute.

(3) Die in Artikel 219 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannte Bedingung gilt für jeden Durchführungspartner auf Portfoliobasis.

(4) 75% der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 19 614 232 554 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von 4 903 558 139 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds „InvestEU“ und die Verwirklichung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.

(5) Die verbleibenden 25% der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen müssen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist.

(6) Es werden alle Anstrengungen unternommen, damit am Ende des Investitionszeitraums ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen und Regionen abgedeckt und keine übermäßige Konzentration auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Regionen entstanden ist. Die Anstrengungen umfassen Anreize für kleinere oder weniger erfahrene nationale Förderbanken und -institute, die aufgrund ihrer Präsenz vor Ort, ihres Wissens und ihrer Investitionskompetenzen einen komparativen Vorteil haben. Die Kommission entwickelt ein kohärentes Konzept zur Unterstützung dieser Anstrengungen.

(7) Die Unterstützung durch die EU-Garantie im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung wird gemäß den in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/2094 festgelegten Bedingungen gewährt. In anderen Fällen kann die Förderung mittels der EU-Garantie für unter die vorliegende Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für Investitionszeiträume gewährt werden, die am 31. Dezember 2027 enden.

Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens ein Jahr nach der Genehmigung der relevanten Finanzierung oder Investition vom Durchführungspartner unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung spätestens am 31. Dezember 2028 unterzeichnet.

Artikel 14
Förderfähige Finanzierungen und Investitionen

(1) Mit dem Fonds „InvestEU“ werden lediglich Finanzierungen und Investitionen gefördert, die

a) den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, insbesondere den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung und in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich Marktversagen, suboptimalen Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit, und – falls anwendbar – der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung festgelegten Anforderung der Maximierung von Privatinvestitionen;

b) zu den politischen Zielen der Union beitragen und einem der Bereiche zuzuordnen sind, die im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden können;

c) keine finanzielle Förderung der in Anhang V Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannten ausgeschlossenen Tätigkeiten darstellen;

d) mit den Investitionsleitlinien im Einklang stehen.

(2) Neben Projekten in der Union oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV können die folgenden Projekte und Vorhaben mittels Finanzierungen und Investitionen aus dem Fonds „InvestEU“ gefördert werden:

a) Projekte mit Beteiligung von Einrichtungen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung oder ihren Sitz haben, und die sich auf ein oder mehrere Drittländer erstrecken – einschließlich beitretender Staaten, Bewerberländer und potenzieller Bewerberländer, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, EWR oder EFTA – oder auf überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Anhangs II AEUV oder auf assoziierte Drittländer, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten einen Partner gibt;

b) Finanzierungen und Investitionen in Drittländern gemäß Artikel 5, die zu einem bestimmten Finanzprodukt beigetragen haben.

(3) Der Fonds „InvestEU“ kann zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, mit denen Finanzmittel für Endempfänger bereitgestellt werden, bei denen es sich um Rechtsträger handelt, die in einem der folgenden Länder oder Gebiete niedergelassen sind:

a) einem Mitgliedstaat oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV;

b) einem mit dem Programm „InvestEU“ assoziierten Drittland im Sinne des Artikels 5;

c) einem Drittland im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a, falls zutreffend,

d) einem anderen Drittland, sofern dies erforderlich ist, um ein Projekt in einem Land oder Gebiet im Sinne der Buchstaben a, b oder c zu finanzieren.

Artikel 15
Auswahl anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe

(1) Die Kommission wählt im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe aus.

Die Durchführungspartner können eine Gruppe bilden. Ein Durchführungspartner kann einer oder mehreren Gruppen angehören.

Für eine Förderung aus der EU-Komponente müssen die förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse am Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 5 bekundet haben.

Für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-Komponente kann der jeweilige Mitgliedstaat aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen. Der jeweilige Mitgliedstaat kann außerdem die EIB-Gruppe als Durchführungspartner vorschlagen und die EIB-Gruppe auf eigene Kosten mit der Erbringung der in Artikel 11 aufgeführten Dienste beauftragen.

Schlägt der jeweilige Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, so wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 3 förderfähige Gegenparteien, die die Finanzierungen und Investitionen in den jeweiligen geografischen Gebieten abdecken können, als Durchführungspartner aus.

(2) Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU“ folgende Ziele erfüllt:

a) die optimale Ausrichtung auf die in Artikel 3 genannten Ziele,

b) die Optimierung der Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel,

c) die Maximierung etwaiger Privatinvestitionen,

d) die Förderung innovativer Finanzierungslösungen und Risikoansätze, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken,

e) die geografische Diversifizierung durch die Zuweisung der EU-Garantie in mehreren Schritten und die Ermöglichung der Finanzierung kleinerer Projekte,

f) eine ausreichende Risikostreuung.

(3) Bei der Auswahl der Durchführungspartner berücksichtigt die Kommission ferner

a) etwaige Aufwendungen und Erträge für den Haushalt der Union,

b) die Fähigkeit des Durchführungspartners, die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen.

(4) Nationale Förderbanken und -institute können als Durchführungspartner gewählt werden, sofern sie die im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 16
Förderfähige Finanzierungsarten

(1) Die EU-Garantie kann bei folgenden Arten von Finanzierungen der Durchführungspartner zur Absicherung der Risiken eingesetzt werden:

a) Darlehen, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Kapitalmarktinstrumente, andere Finanzierungsformen oder Instrumente zur Verbesserung der Kreditqualität, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, oder Eigenkapital- oder Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die direkt oder indirekt über Finanzintermediäre, Fonds, Investitionsplattformen oder sonstige Instrumente erbracht werden und an die Endempfänger weitergeleitet werden sollen;

b) Finanzierungen oder Bürgschaften, die ein Durchführungspartner für eine andere Finanzierungsinstitution leistet, damit es die in Buchstabe a genannten Finanzierungen durchführen kann.

Um von der EU-Garantie gedeckt werden zu können, müssen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen und Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung, die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde, unterzeichnet oder geschlossen hat.

(2) Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Unterstützung durch die EU-Garantie nach Bestimmungen, die in den Investitionsleitlinien festzulegen sind, selbst wenn ein geringer Teil der von diesen Strukturen investierten Beträge außerhalb der Union und in Drittländern nach Artikel 14 Absatz 2 oder in Vermögenswerten angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.

Artikel 17
Garantievereinbarungen

(1) Die Kommission schließt mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie und legt darin deren Höchstbetrag fest.

Falls die Durchführungspartner eine Gruppe bilden, wird die Garantievereinbarung entweder zwischen der Kommission und jedem einzelnen Durchführungspartner der Gruppe oder zwischen der Kommission und einem Durchführungspartner, der die gesamte Gruppe vertritt, geschlossen.

(2) Die Garantievereinbarung enthält Bestimmungen über

a) die Höhe und die Bedingungen des vom Durchführungspartner zu leistenden finanziellen Beitrags;

b) die Bedingungen der Finanzierung oder der Garantien, die der Durchführungspartner für einen anderen an der Durchführung beteiligten Rechtsträger zu leisten hat, falls dies zutrifft;

c) detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 19, einschließlich der Deckung der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen;

d) die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte, die der Union und den Durchführungspartnern ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend oder – in hinreichend begründeten Fällen – mit den Reduzierungen nach Artikel 13 Absatz 2 zuzuweisen sind;

e) die Zahlungsbedingungen;

f) die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie unberührt bleibt;

g) die Vorschriften und Verfahren für die Einziehung von Forderungen, die dem Durchführungspartner zu übertragen ist;

h) die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung;

i) die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 8 und 14 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;

j) die für etwaige Mischfinanzierungen geltenden Vorschriften und Verfahren;

k) die sonstigen relevanten Vorschriften gemäß den Anforderungen des Artikels 155 Absatz 2 und des Titels X der Haushaltsordnung;

l) das Vorhandensein geeigneter Mechanismen für den Umgang mit etwaigen Bedenken von Privatinvestoren.

(3) In der Garantievereinbarung wird außerdem festgelegt, dass die der Union zustehenden Entgelte aus unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen bereitzustellen sind.

(4) Ferner wird in der Garantievereinbarung festgelegt, dass Beträge, die dem Durchführungspartner im Zusammenhang mit der EU-Garantie zustehen, vom Gesamtbetrag der Entgelte, Einnahmen und Rückzahlungen in Abzug gebracht werden, die der Durchführungspartner der Union für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung schuldet. Reicht dieser Gesamtbetrag nicht aus, um den Betrag abzudecken, der dem Durchführungspartner nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 3 zusteht, so wird für den fehlenden Restbetrag die Dotierung der EU-Garantie in Anspruch genommen.

(5) Wird die Garantievereinbarung im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente geschlossen, so kann darin vorgesehen werden, dass Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats oder der jeweiligen Region in die Überwachung der Umsetzung der Garantievereinbarung eingebunden werden.

Artikel 18
Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

(1) Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem jeweiligen Durchführungspartner.

(2) Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und in den einschlägigen Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie erfüllen. Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien eingehalten werden.

(3) Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten aus dem Unionshaushalt ist auf den Betrag begrenzt, der für die Durchführung der jeweiligen Finanzierungen und Investitionen unbedingt erforderlich ist, und wird nur insoweit gewährt, als diese Kosten nicht aus den Einnahmen der Durchführungspartner aus den jeweiligen Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden. Die Gebührenregelungen werden in der Garantievereinbarung festgelegt und müssen mit Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe g der Haushaltsordnung im Einklang stehen.

(4) Darüber hinaus kann der Durchführungspartner mit der EU-Garantie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abdecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

Artikel 19
Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1) Die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte werden der Union und dem Durchführungspartner entsprechend dem Risikoübernahmeanteil zugewiesen, den sie in Bezug auf ein Portfolio von Finanzierungen und Investitionen oder in Bezug auf etwaige einzelne Finanzierungen oder Investitionen übernehmen. Das Entgelt für die EU-Garantie kann in den in Artikel 13 Absatz 2 genannten hinreichend begründeten Fällen gesenkt werden.

Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn, die mit dem umzusetzenden Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.

(2) Die EU-Garantie deckt Folgendes ab:

a) im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel

i) den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,

ii) Verluste aus Umschuldungen,

iii) Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,

b) im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;

c) im Fall von Finanzierungen oder Garantien des Durchführungspartners zugunsten einer anderen Finanzierungsinstitution im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall.

(3) Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an den Durchführungspartner, so tritt sie in die entsprechenden Rechte des Durchführungspartners im Zusammenhang mit sämtlichen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen oder Investitionen ein, sofern diese Rechte fortdauern.

Der Durchführungspartner zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der Beträge ein, die auf die Union übergegangen sind, und erstattet ihr die eingezogenen Summen.

KAPITEL V
Leitungsstruktur

Artikel 20
Beratungsausschuss

(1) Die Kommission und der gemäß Artikel 21 eingerichtete Lenkungsausschuss werden von einem Beratungsausschuss beraten (im Folgenden „Beratungsausschuss“).

(2) Der Beratungsausschuss bemüht sich um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und besteht aus

a) einem Vertreter jedes Durchführungspartners,

b) einem Vertreter jedes Mitgliedstaats,

c) einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ernannten Sachverständigen,

d) einem vom Ausschuss der Regionen ernannten Sachverständigen.

(3) Den Vorsitz im Beratungsausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Der Vertreter der EIB-Gruppe übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.

Der Beratungsausschuss tritt regelmäßig mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzes zusammen.

(4) Der Beratungsausschuss

a) berät die Kommission und den Lenkungsausschuss bei der Gestaltung von Finanzprodukten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung zum Einsatz kommen sollen;

b) berät die Kommission und den Lenkungsausschuss zu Marktentwicklungen, Marktbedingungen, Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen;

c) tauscht sich über Marktentwicklungen und bewährte Verfahren aus.

(5) Die Kommission ernennt nach Anhörung potenzieller Durchführungspartner die ersten Beratungsausschussmitglieder, die andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe vertreten. Ihre Amtszeit ist auf ein Jahr begrenzt.

(6) Ebenso werden mindestens zweimal jährlich in einer separaten Formation Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten abgehalten, bei denen die Kommission den Vorsitz führt.

(7) Der Beratungsausschuss und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die in der in Absatz 6 genannten Formation zusammentreten, können Empfehlungen für den Lenkungsausschuss zur Durchführung des Programms „InvestEU“ abgeben.

(8) Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Beratungsausschusses sind so schnell wie möglich zu veröffentlichen, nachdem sie vom Beratungsausschuss genehmigt wurden.

Die Kommission legt die Vorschriften und Verfahren für die Tätigkeit des Beratungsausschusses fest und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Damit der Beratungsausschuss seine Aufgaben wahrnehmen kann, sind ihm alle einschlägigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Vertreter der im Beratungsausschuss vertretenen nationalen Förderbanken und -institute wählen aus ihrer Mitte die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe in dem gemäß Artikel 21 eingerichteten Lenkungsausschuss. Die nationalen Förderbanken und -institute wirken auf eine in Bezug auf ihre Größe und geografische Verteilung ausgewogene Vertretung im Lenkungsausschuss hin. Die ausgewählten Vertreter vertreten den von allen anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe vereinbarten gemeinsamen Standpunkt.

Artikel 21
Lenkungsausschuss

(1) Ein Lenkungsausschuss für das Programm „InvestEU“ (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) wird eingerichtet. Er setzt sich aus vier Vertretern der Kommission, drei Vertretern der EIB-Gruppe und zwei Vertretern anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe sowie einem Sachverständigen zusammen, der als nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament ernannt wird. Der als nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament ernannte Sachverständige darf keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten oder sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen und hat seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit auszuüben. Der Sachverständige nimmt seine Aufgaben unparteiisch und im Interesse des Programms „InvestEU“ wahr.

Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann; dies gilt nicht für die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe, die für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt werden.

(2) Der Lenkungsausschuss wählt aus der Mitte der Vertreter der Kommission einen Vorsitz, dessen Amtszeit vier Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann. Der Vorsitz erstattet den Vertretern der Mitgliedstaaten im Beratungsausschuss halbjährlich über die Durchführung des Programms „InvestEU“ Bericht.

Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsausschusses werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsausschuss genehmigt wurden.

(3) Der Lenkungsausschuss

a) legt strategische und operative Leitlinien für die Durchführungspartner fest, darunter auch Leitlinien für die Gestaltung von Finanzprodukten sowie für andere für die Tätigkeit des Fonds „InvestEU“ erforderliche operative Strategien und Verfahren;

b) nimmt den von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern entwickelten risikomethodischen Rahmen an;

c) beaufsichtigt die Durchführung des Programms „InvestEU“;

d) wird vor der Auswahl gemäß Artikel 24 Absatz 2 zur Auswahlliste der Bewerber für den Investitionsausschuss angehört, wobei er die Meinungen aller seiner Mitglieder berücksichtigt;

e) nimmt die in Artikel 24 Absatz 4 genannte Geschäftsordnung des Sekretariats des Investitionsausschusses an;

f) erlässt die Vorschriften, die für Geschäfte mit Investitionsplattformen gelten.

(4) Der Lenkungsausschuss verfolgt bei seinen Beratungen einen konsensorientierten Ansatz und berücksichtigt daher so weit wie möglich die Standpunkte aller Mitglieder. Gelingt es den Mitgliedern nicht, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen, so fasst der Lenkungsausschuss seine Beschlüsse mit der qualifizierten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, für deren Erreichen mindestens sieben Stimmen erforderlich sind.

Artikel 22
Bewertungsmatrix

(1) Es wird eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden „Bewertungsmatrix“) erstellt, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für eine von einem Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung und Investition vornehmen kann.

(2) Die Durchführungspartner füllen die Bewertungsmatrix für ihre vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen aus.

(3) Die Bewertungsmatrix umfasst folgende Elemente:

a) Beschreibung der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition

b) Beitrag der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union

c) Beschreibung der Zusätzlichkeit

d) Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen

e) finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners

f) Investitionsauswirkungen

g) Finanzprofil der Finanzierung oder Investition

h) ergänzende Indikatoren

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung zusätzlicher Elemente der Bewertungsmatrix, darunter auch detaillierte Vorschriften für die von den Durchführungspartnern zu verwendende Bewertungsmatrix, zu erlassen.

Artikel 23
Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen

(1) Die Kommission prüft, ob die von anderen Durchführungspartnern als der EIB vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen mit dem Recht und der Politik der Union im Einklang stehen.

(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme abgibt.

Artikel 24
Investitionsausschuss

(1) Es wird ein völlig unabhängiger Investitionsausschuss für den Fonds „InvestEU“ eingerichtet (im Folgenden „Investitionsausschuss“). Der Investitionsausschuss

a) prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, die eine von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten haben,

b) überprüft die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien durch den Vorschlag gemäß Buchstabe a, und

c) überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes widmet der Investitionsausschuss dem in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung und in Anhang V dieser Verordnung genannten Kriterium der Zusätzlichkeit sowie der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Anforderung, möglichst viele Privatinvestitionen zu gewinnen, besondere Aufmerksamkeit.

(2) Der Investitionsausschuss tritt in vier verschiedenen Formationen zusammen, die den vier in Artikel 8 Absatz 1 genannten Politikbereichen entsprechen.

Jede Formation des Investitionsausschusses umfasst sechs vergütete externe Sachverständige. Die Sachverständigen werden von der Kommission auf Empfehlung des Lenkungsausschusses ausgewählt und bestellt. Die Sachverständigen werden für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren bestellt, der einmal verlängert werden kann. Sie werden von der Union vergütet. Die Kommission kann auf Empfehlung des Lenkungsausschusses beschließen, die Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Investitionsausschusses zu verlängern, ohne das in diesem Absatz dargelegte Verfahren anzuwenden.

Die Sachverständigen müssen über umfangreiche einschlägige Markterfahrung mit der Strukturierung und Finanzierung von Projekten oder der Finanzierung von KMU oder größeren Unternehmen verfügen.

Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist sicherzustellen, dass er über eine umfassende Kenntnis der Wirtschaftszweige der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Politikbereiche und der geografischen Märkte in der Union verfügt und dass Frauen und Männer insgesamt ausgewogen vertreten sind.

Vier Mitglieder des Investitionsausschusses sind ständige Mitglieder aller vier Formationen des Investitionsausschusses. Mindestens eines der ständigen Mitglieder muss über Fachkenntnisse in Bezug auf nachhaltige Investitionen verfügen. Zudem müssen in allen vier Formationen jeweils zwei Sachverständige über Erfahrung mit Investitionen in den Wirtschaftszweigen des jeweiligen Politikbereichs verfügen. Der Lenkungsausschuss weist die Mitglieder des Investitionsausschusses der geeigneten Formation oder den geeigneten Formationen zu. Der Investitionsausschuss wählt aus den Reihen seiner ständigen Mitglieder einen Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des Investitionsausschusses nehmen ihre Ausschusstätigkeiten unparteiisch und im alleinigen Interesse des Fonds „InvestEU“ wahr. Sie dürfen keine Weisungen der Durchführungspartner, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses übermittelt der Kommission und dem Lenkungsausschuss unverzüglich alle Informationen, die erforderlich sind, um laufend zu bestätigen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Bei Nichterfüllung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss der Kommission empfehlen, ein Ausschussmitglied von seinen Aufgaben zu entbinden.

(4) Der Investitionsausschuss wird bei seiner Tätigkeit nach diesem Artikel von einem Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat ist unabhängig und dem Vorsitz des Investitionsausschusses unterstellt. Das Sekretariat ist verwaltungstechnisch bei der Kommission angesiedelt. In der Geschäftsordnung des Sekretariats muss sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeit des Austauschs von Informationen und Dokumenten zwischen den Durchführungspartnern und den jeweiligen Leitungsgremien gewahrt wird. Die EIB-Gruppe kann ihre Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen direkt dem Investitionsausschuss unterbreiten und teilt sie dem Sekretariat mit.

Die von den Durchführungspartnern vorzulegenden Unterlagen müssen Folgendes umfassen: ein standardisiertes Antragsformular, die in Artikel 22 genannte Bewertungsmatrix und alle sonstigen Unterlagen, die der Investitionsausschuss für relevant hält, insbesondere eine Beschreibung der Art des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und wie dies durch die Finanzierung oder Investition behoben werden kann, sowie eine gründliche Bewertung, aus der die Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition hervorgeht. Das Sekretariat überprüft die von anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Der Investitionsausschuss kann den jeweiligen Durchführungspartner um Klarstellungen zu vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen ersuchen und zu diesem Zweck auch die direkte Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Durchführungspartners bei der Erörterung der vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen verlangen. Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.

Der Investitionsausschuss verwendet für die Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen die in Artikel 22 genannte Bewertungsmatrix.

(5) Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses werden mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder angenommen, sofern dieser einfachen Mehrheit mindestens eines der nichtständigen Mitglieder der Formation für den Politikbereich angehört, für den der Vorschlag unterbreitet wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes des Investitionsausschusses den Ausschlag.

Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen die Deckung einer Finanzierung oder Investition durch die EU-Garantie genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die Genehmigung, Informationen über die Finanzierung oder Investition, insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder Finanzintermediäre und die Ziele der Finanzierung oder Investition enthalten. In den Schlussfolgerungen wird auch auf die Gesamtbewertung verwiesen, die sich aus der Bewertungsmatrix ergibt.

Die jeweilige Bewertungsmatrix muss nach Unterzeichnung einer Vereinbarung über eine Finanzierung, eine Investition oder ein Teilprojekt öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Informationen, die gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, dürfen keine sensiblen Geschäftsinformationen oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Datenschutzbestimmungen der Union nicht offengelegt werden dürfen. Die Teile der Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden von der Kommission auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

Zweimal jährlich übermittelt der Investitionsausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste aller Schlussfolgerungen der vergangenen sechs Monate sowie die dazugehörigen veröffentlichten Bewertungsmatrizen. Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie. Diese Beschlüsse unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen.

Die Schlussfolgerungen werden dem jeweiligen Durchführungspartner vom Sekretariat des Investitionsausschusses rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Das Sekretariat des Investitionsausschusses speichert alle Informationen, die dem Investitionsausschuss vorgelegte Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen betreffen, und die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses zu diesen Vorschlägen in einem zentralen Archiv.

(6) Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht sich die Genehmigung auch auf diese Teilprojekte, sofern der Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese separat zu genehmigen. Der Investitionsausschuss ist nicht berechtigt, Teilprojekte mit einem Wert von weniger als 3.000.000 EUR separat zu genehmigen.

(7) Der Investitionsausschuss kann die Kommission, wenn er es für erforderlich hält, mit jeder operativen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung der Investitionsleitlinien befassen.

KAPITEL VI
InvestEU-Beratungsplattform

Artikel 25
InvestEU-Beratungsplattform

(1) Die Kommission richtet die InvestEU-Beratungsplattform ein. Die InvestEU-Beratungsplattform bietet beratende Unterstützung für die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten sowie zur Stärkung der Fähigkeit von Projektträgern und Finanzintermediären, Finanzierungen und Investitionen durchzuführen. Eine solche Unterstützung kann in jeder Phase des Lebenszyklus eines Projekts oder der Finanzierung einer geförderten Einrichtung erfolgen.

Die Kommission schließt Beratungsvereinbarungen mit der EIB-Gruppe und anderen infrage kommenden Beratungspartnern und beauftragt diese mit der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten beratenden Unterstützung und den in Absatz 2 genannten Dienstleistungen. Die Kommission kann zudem Beratungsinitiativen durchführen, und zwar auch im Wege der Hinzuziehung externer Dienstleister. Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle für die InvestEU-Beratungsplattform ein und weist die Anträge auf beratende Unterstützung der entsprechenden Beratungsinitiative zu. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Beratungspartner arbeiten eng zusammen, um Effizienz, Synergieeffekte und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union sicherzustellen, wobei sie bestehende Strukturen und Arbeiten gebührend berücksichtigen.

Beratungsinitiativen stehen als Komponente aller in Artikel 8 Absatz 1 genannten Politikbereiche für Wirtschaftszweige des jeweiligen Politikbereichs zur Verfügung. Darüber hinaus stehen Beratungsinitiativen im Rahmen einer branchenübergreifenden Komponente zur Verfügung.

(2) Die InvestEU-Beratungsplattform hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bereitstellung einer von der Kommission verwalteten und betriebenen zentralen Anlaufstelle, an die sich Behörden und Projektträger wenden können, um von der InvestEU-Beratungsplattform Unterstützung bei der Projektentwicklung zu erhalten;

b) Weitergabe aller verfügbaren zusätzlichen Informationen über die Investitionsleitlinien, darunter auch Informationen über ihre Anwendung und Auslegung, an Behörden und Projektträger;

c) etwaige Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3 und 8 festgelegten Ziele und die in Artikel 14 festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung u.a. der Entwicklung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von Sammelstellen für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie nicht vorgreift;

d) Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen Wissens, um die Inanspruchnahme der Förderung durch den Fonds „InvestEU“ in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, aktive Unterstützung des Ziels der branchenbezogenen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU“ durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Entwicklung möglicher Finanzierungen und Investitionen;

e) Erleichterung der Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Daten, Know-how und bewährten Verfahren, mit denen die Erweiterung des Projektbestands und die Weiterentwicklung der Wirtschaftszweige unterstützt wird;

f) vorausschauende beratende Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, einschließlich grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen und Investitionsplattformen, die kleine und mittelgroße Projekte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Thema oder Region bündeln;

g) Unterstützung der Kombination mit Finanzhilfen oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Quellen finanziert werden, um Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen Instrumenten der Union zu verstärken und die Hebelwirkung des Programms „InvestEU“ zu maximieren;

h) Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verfahren im Bereich Organisation zu entwickeln und rascher die Investitionsbereitschaft von Einrichtungen herbeizuführen, damit Behörden und Projektträger einen Bestand an Investitionsprojekten aufbauen, Finanzierungsmechanismen und Investitionsplattformen entwickeln und Projekte verwalten können bzw. Finanzintermediäre Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen tätigen können, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen haben; darunter fällt auch die Unterstützung des Aufbaus von Risikobewertungskapazitäten oder branchenspezifischen Kenntnissen;

i) Leistung beratender Unterstützung für Start-up-Unternehmen, insbesondere dann, wenn diese ihre Investitionen in Forschung und Innovation durch den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums, etwa Patente, schützen lassen wollen.

(3) Die InvestEU-Beratungsplattform steht öffentlichen und privaten Projektträgern, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, sowie Behörden, nationalen Förderbanken und -instituten und Finanz- und Nichtfinanzintermediären offen.

(4) Die Kommission schließt mit jedem Beratungspartner eine Beratungsvereinbarung über die Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen. Die InvestEU-Beratungsplattform kann für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen Entgelte berechnen, um einen Teil der Kosten der Erbringung dieser Dienstleistungen zu decken; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen für öffentliche Projektträger oder Organisationen ohne Erwerbszweck, die kostenlos erbracht werden, soweit dies gerechtfertigt ist. Die den KMU für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen berechneten Entgelte sind auf ein Drittel der Kosten der Erbringung dieser Dienstleistungen begrenzt.

(5) Um die Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und die Erbringung von beratender Unterstützung zu erleichtern, stützt sich die InvestEU-Beratungsplattform auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB-Gruppe und der anderen Beratungspartner.

(6) Jede Beratungsinitiative umfasst ein Verfahren zur Kostenteilung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Beratungspartner, es sei denn, die Kommission akzeptiert in hinreichend begründeten Fällen, wenn die Besonderheiten der Beratungsinitiative dies erfordern und eine kohärente und gerechte Behandlung aller Beratungspartner sichergestellt ist, dass sie alle Kosten der Beratungsinitiative trägt.

(7) Die InvestEU-Beratungsplattform ist bei Bedarf vor Ort präsent. Diese lokale Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ Schwierigkeiten bestehen. Die InvestEU-Beratungsplattform leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf diesen Ebenen die erforderlichen Kapazitäten und Kompetenzen entstehen, um die in Absatz 1 genannte beratende Unterstützung, darunter eine Unterstützung bei der Umsetzung und Berücksichtigung kleiner Projekte, bereitstellen zu können.

(8) Um die in Absatz 1 genannte beratende Unterstützung leisten zu können und die Bereitstellung dieser Unterstützung auf lokaler Ebene zu erleichtern, arbeitet die InvestEU-Beratungsplattform, soweit möglich, mit nationalen Förderbanken und -instituten zusammen und nutzt deren Fachkompetenz. Im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform werden erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit nationalen Förderbanken und -instituten geschlossen, und zwar mit mindestens einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut je Mitgliedstaat.

(9) Die Durchführungspartner empfehlen Projektträgern, die einen Finanzierungsantrag stellen, bei Bedarf, für ihre Projekte Unterstützung durch die InvestEU-Beratungsplattform zu beantragen, damit ihre Projekte besser vorbereitet werden können und geprüft werden kann, ob Projekte gebündelt werden können; dies gilt insbesondere für kleine Projekte.

Die Durchführungs- und Beratungspartner unterrichten die Projektträger bei Bedarf auch über die Möglichkeit, ihre Projekte bei dem in Artikel 26 genannten InvestEU-Portal zu registrieren.

KAPITEL VII
InvestEU-Portal

Artikel 26
InvestEU Portal

(1) Die Kommission richtet das InvestEU-Portal ein. Das InvestEU-Portal ist eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Projektdatenbank, in der relevante Informationen über die einzelnen Projekte bereitgestellt werden.

(2) Das InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, für Investoren besser erkennbar zu machen. Die Aufnahme der Projekte in das InvestEU-Portal hat weder Einfluss auf Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Projekte für eine Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen eines anderen Unionsinstruments noch auf Beschlüsse über eine öffentliche Förderung. Nur Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, werden auf dem InvestEU-Portal registriert.

(3) Die Kommission übermittelt Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, an die jeweiligen Durchführungspartner. Wenn dies angezeigt ist und eine Beratungsinitiative besteht, übermittelt die Kommission solche Projekte auch an die InvestEU-Beratungsplattform.

(4) Die Durchführungspartner prüfen Projekte, die nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

KAPITEL VIII
Rechenschaftspflicht; Überwachung und Berichterstattung; Evaluierung und Kontrolle

Artikel 27
Rechenschaftspflicht

(1) Der Vorsitz des Lenkungsausschusses erstattet auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des Fonds „InvestEU“, unter anderem im Rahmen einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.

(2) Der Vorsitz des Lenkungsausschusses beantwortet vom Europäischen Parlament oder vom Rat in Bezug auf den Fonds „InvestEU“ gestellte Fragen mündlich oder schriftlich binnen fünf Wochen nach deren Eingang.

Artikel 28
Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms „InvestEU“ zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang III festgelegt.

(2) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms „InvestEU“ effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden und dass das Risiko- und Garantieportfolio anhand dieser Daten angemessen überwacht werden kann. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Durchführungspartner, die Beratungspartner und etwaige andere Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

(3) Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms „InvestEU“ gemäß den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält der Jahresbericht Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele und die Erreichung der Leistungsindikatoren. Zu diesem Zweck übermittelt jeder Durchführungspartner jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann, so auch Informationen über den Einsatz der EU-Garantie.

(4) Alle sechs Monate übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach Bedarf nach der EU-Komponente und nach der Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus übermittelt jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen oder Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf der Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds „InvestEU“. Der Bericht der EIB-Gruppe und etwaiger anderer Durchführungspartner umfasst zudem einmal jährlich Informationen zu den Investitionshemmnissen, die bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten. Die Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorzulegenden Informationen.

(5) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms „InvestEU“ zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III in Bezug auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

Artikel 29
Evaluierung

(1) Die Evaluierungen des Programms „InvestEU“ werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2024 einen Bericht über die unabhängige Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“, insbesondere über den Einsatz der EU-Garantie, die Einhaltung der Verpflichtungen der EIB-Gruppe gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, die Zuweisung der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absätze 4 und 5, die Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform, die Mittelzuweisung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i sowie über Artikel 8 Absatz 8. In der Evaluierung soll in erster Linie aufgezeigt werden, wie die Einbeziehung der Durchführungspartner und der Beratungspartner in die Durchführung des Programms „InvestEU“ zur Verwirklichung der Ziele des Programms und der politischen Ziele der EU, insbesondere in Bezug auf den Mehrwert und die Ausgewogenheit im Hinblick auf die geografische und branchenbezogene Verteilung der unterstützten Finanzierungen und Investitionen, beigetragen hat. Bei der Evaluierung wird ferner die Anwendung der Nachhaltigkeitsprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 5 und die im Politikbereich „KMU“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erreichte Ausrichtung auf KMU bewertet.

(3) Am Ende der Durchführung des Programms „InvestEU“, spätestens aber zum 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die unabhängige Abschlussevaluierung des Programms „InvestEU“ vor, der insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen.

(5) Die Durchführungspartner und die Beratungspartner leisten einen Beitrag zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Evaluierungen und übermitteln der Kommission die dafür benötigten Informationen.

(6) Im Einklang mit Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung enthält der jährliche Bericht der Kommission nach Artikel 250 der Haushaltsordnung alle drei Jahre eine Überprüfung, in der festgestellt wird, ob die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Dotierungsquote dem tatsächlichen Risikoprofil der durch die EU-Garantie gedeckten Finanzierungen und Investitionen angemessen Rechnung trägt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie auf Grundlage der Überprüfung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dotierungsquote um bis zu 15% anpasst.

Artikel 30
Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung der Unionsmittel, die von Personen oder Stellen, einschließlich von Personen und Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind, durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 31
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm „InvestEU“ teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL IX
Transparenz und Aussenwirkung

Artikel 32
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Durchführungspartner und Beratungspartner machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

Die Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 auf Projekte in den Bereichen Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit, ist von der Einhaltung etwaiger Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungspflichten abhängig.

(2) Die Durchführungspartner und die Beratungspartner informieren die Endempfänger, auch KMU, über das Vorhandensein der Unterstützung aus dem Programm „InvestEU“ oder verpflichten andere Finanzintermediäre dazu, die Endempfänger über diese Unterstützung zu unterrichten, indem sie die jeweiligen Informationen in der einschlägigen Vereinbarung über die Gewährung von Unterstützung aus dem Programm „InvestEU“, insbesondere im Fall von KMU, deutlich erkennbar machen, um so das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und die Außenwirkung zu verbessern.

(3) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm „InvestEU“, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm „InvestEU“ zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

KAPITEL X
Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds

Artikel 33
Beteiligung an der Kapitalerhöhung des EIF

Die Union zeichnet zusätzlich zu der EIF-Beteiligung, die sie am 3. Dezember 2020 hält, bis zu 853 Anteile am EIF mit einem Nennwert von jeweils 1.000.000 EUR, damit ihr prozentualer Anteil am Kapital auf einem Niveau bleibt, das dem vom 3. Dezember 2020 entspricht. Die Zeichnung der Anteile und die Zahlung von bis zu 375.000.000 EUR für den eingezahlten Teil der Anteile und für das Agio erfolgen gemäß den Bedingungen, die von der Generalversammlung der Anteilseigner des EIF genehmigt werden, und vor dem 31. Dezember 2021. Der sich daraus ergebende gezeichnete, aber noch nicht eingezahlte Teil der nach diesem Artikel erworbenen Anteile darf 682.400.000 EUR nicht übersteigen.

KAPITEL XI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 34
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Vor der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte, die Tätigkeiten betreffen, die von der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern oder unter deren Einbeziehung durchgeführt werden, konsultiert die Kommission die EIB-Gruppe und die anderen potenziellen Durchführungspartner.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor jenem Datum einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 35
Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 der Haushaltsordnung können jedwede Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Programme geschaffen wurden, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Haushalts gemäß der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor für 2021–2027 für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(2) Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung können Dotierungsüberschüsse der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführten EU-Garantie unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Haushalts gemäß der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor für 2021–2027 für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(3) Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/2094 genannte Betrag von 6.074.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen wird verwendet für

a) die Dotierung der EU-Garantie im Sinne der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 5.930.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen, zusätzlich zu den in Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung genannten Mitteln,

b) für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII der vorliegenden Verordnung festgelegten sowie der in Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen, vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung mit einem Betrag von 142.500.000 EUR zu jeweiligen Preisen.

Dieser Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

(4) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können Finanzierungen und Investitionen, die von einem Durchführungspartner im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zur Unterzeichnung der jeweiligen Garantievereinbarungen unterzeichnet oder getätigt werden, durch die EU-Garantie gedeckt werden, sofern diese Maßnahmen in der Garantievereinbarung angegeben sind, die in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen bestehen oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten sowie in beiden Fällen jeweils vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden.

Artikel 36
Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

In die Verordnung (EU) 2015/1017 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 11a
Kombination des EFSI-Portfolios mit anderen Portfolios

Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können mit der EU-Garantie auch die in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verluste in Bezug auf das gesamte Portfolio von Finanzierungen oder Investitionen gedeckt werden, die über die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Finanzprodukte unterstützt werden.

Artikel 37
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

                        

1) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

 

Anhang I
BETRÄGE DER EU-GARANTIE NACH SPEZIFISCHEM ZIEL

Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende vorläufige Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4:

a) bis 9.887.682.891 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele;

b) bis 6.575.653.460 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele;

c) bis 6.906.732.440 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziele;

d) bis 2.782.241.282 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziele;

 

Anhang II
FÖRDERFÄHIGE BEREICHE FÜR FINANZIERUNGEN UND INVESTITIONEN

Die Finanzierungen und Investitionen können strategische Investitionen zur Unterstützung von Endempfängern umfassen, deren Tätigkeiten für die Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel, verbesserte Resilienz und die Stärkung der strategischen Wertschöpfungsketten. Sie können wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse umfassen. Die Finanzierungen und Investitionen können einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

1. Die Entwicklung der Energiewirtschaft im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung und der Energiewende, und den im Rahmen der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch

a) Ausbau der Erzeugung, Bereitstellung und Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer sowie sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energiequellen und -lösungen;

b) Energieeffizienz und Energieeinsparung (mit Schwerpunkt auf der Reduzierung der Nachfrage durch Nachfragesteuerung und Sanierung von Gebäuden);

c) die Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur, insbesondere der Speichertechnologien, der Stromverbünde zwischen Mitgliedstaaten und der intelligenten Netze, sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Verteilungsebene;

d) die Entwicklung innovativer emissionsfreier und emissionsarmer Wärmeerzeugungssysteme und von Kraft-Wärme-Kopplung;

e) die Herstellung und Lieferung von nachhaltigen synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren/CO2-neutralen Quellen und anderen sicheren und nachhaltigen emissionsfreien und emissionsarmen Quellen, Biokraftstoffen, Biomasse und alternativen Kraftstoffen, einschließlich Kraftstoffen für alle Verkehrsträger, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2018/2001

f) Infrastruktur für die CO2-Abscheidung und die CO2-Speicherung bei Industrieprozessen, Bioenergieanlagen und Produktionsstätten im Hinblick auf die Energiewende und

g) kritische Infrastruktur physischer oder virtueller Art einschließlich als kritisch eingestufter Infrastrukturelemente sowie Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der kritischen Infrastruktur und die Bereitstellung von für den Betrieb und die Instandhaltung der kritischen Infrastruktur erforderlichen Gütern und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind.

2. Die Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastruktur und Mobilitätslösungen, Ausrüstungen und innovativer Technologien im Einklang mit den Verkehrsprioritäten der Union und den im Rahmen des Pariser Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch

a) Projekte zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), einschließlich Instandhaltung und Sicherheit der Infrastruktur, der städtischen Knoten des TEN-V, der See- und Binnenhäfen, Flughäfen, multimodalen Terminals und der Anbindung dieser multimodalen Terminals an die TEN-V-Netze sowie der Telematikanwendungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1);

b) TEN-V-Infrastrukturprojekte, in denen die Nutzung von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern vorgesehen wird, insbesondere multimodale Güterumschlaganlagen und Verkehrsknotenpunkte des Personenverkehrs;

c) Projekte für intelligente und nachhaltige städtische Mobilität, die auf emissionsarme städtische Verkehrsträger ausgerichtet sind, einschließlich Binnenwasserstraßenlösungen und innovativer Mobilitätslösungen, diskriminierungsfreier Barrierefreiheit, Verringerung der Luftverschmutzung und des Lärms, Energieverbrauch, Netze intelligenter Städte, Instandhaltung und Erhöhung des Sicherheitsniveaus sowie Verringerung der Unfallhäufigkeit, auch für Radfahrer und Fußgänger;

d) Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung des rollenden Materials mit dem Ziel, emissionsarme und emissionsfreie Mobilitätslösungen zu ermöglichen, z.B. Verwendung alternativer Kraftstoffe in Fahrzeugen aller Verkehrsträger;

e) Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte, Binnenwasserstraßen-Infrastruktur, Projekte des öffentlichen Verkehrs, Seehäfen und Meeresautobahnen;

f) Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, einschließlich Ladeinfrastruktur;

g) sonstige Projekte für intelligente und nachhaltige Mobilität, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:

i) Straßenverkehrssicherheit,

ii) Barrierefreiheit,

iii) Emissionsminderung oder

iv) Entwicklung und Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, etwa im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Verkehrsträgern oder integrierten Fahrscheinsystemen;

h) Projekte zur Erhaltung oder Verbesserung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Autobahnen im TEN-V – falls erforderlich –, um die Straßenverkehrssicherheit zu steigern, zu erhalten oder zu verbessern, IVS-Dienste zu entwickeln oder die Vollständigkeit und die Standards der Infrastruktur – sichere Rast- und Parkplätze, Ladestationen und Tankstellen für alternative Kraftstoffe – sicherzustellen; und

i) kritische Infrastruktur, einschließlich als kritisch eingestufter Infrastrukturelemente sowie Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der kritischen Infrastruktur und die Bereitstellung von für den Betrieb und die Instandhaltung der kritischen Infrastruktur erforderlichen Gütern und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind.

3. Umwelt und Ressourcen, insbesondere durch

a) Maßnahmen in Bezug auf Wasser einschließlich Trinkwasser-und Abwasserentsorgung sowie Effizienz der Netze, Verringerung von Leckagen, Infrastruktur für die Sammlung und Aufbereitung von Abwasser, Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur;

b) Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung;

c) Projekte und Unternehmen in den Bereichen Bewirtschaftung der Umweltressourcen und nachhaltige Technologien;

d) die Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Leistungen, beispielsweise im Wege der Förderung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte;

e) nachhaltige Stadt-, Land- und Küstenentwicklung;

f) Maßnahmen im Bereich Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen;

g) Projekte und Unternehmen, mit denen die Kreislaufwirtschaft umgesetzt wird, insbesondere durch Berücksichtigung von Aspekten der Ressourceneffizienz in der Produktion und im Produktlebenszyklus, einschließlich der nachhaltigen Versorgung mit Primär- und Sekundärrohstoffen;

h) die Dekarbonisierung energieintensiver Industriezweige und erhebliche Verringerung der Emissionen energieintensiver Industriezweige, einschließlich der Demonstration innovativer emissionsarmer Technologien und deren Verbreitung;

i) die Dekarbonisierung der Energieerzeugungs- und -versorgungskette durch schrittweisen Verzicht auf Kohle und Erdöl und

j) Projekte zur Förderung des nachhaltigen Kulturerbes.

4. Die Entwicklung der digitalen Vernetzungsinfrastruktur physischer oder virtueller Art, insbesondere durch Projekte zur Unterstützung des Aufbaus digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität oder der 5G-Netzanbindung oder der Verbesserung der digitalen Anbindung und des digitalen Zugangs, insbesondere in ländlichen Gebieten und Randgebieten.

5. Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch

a) Forschungs- und Innovationsprojekte, die zu den Zielen von Horizont Europa beitragen, einschließlich der Forschungsinfrastruktur und der Unterstützung von Hochschulen;

b) Unternehmensprojekte, einschließlich Ausbildung und Förderung der Bildung von Clustern und Unternehmensnetzen;

c) Demonstrationsprojekte und -programme sowie der Einsatz entsprechender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren;

d) gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte, an denen Hochschulen, Forschungs- und Innovationsorganisationen und die Industrie beteiligt sind; öffentlich-private Partnerschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft;

e) Wissens- und Technologietransfer;

f) Forschung im Bereich der Schlüsseltechnologien (KET) und ihrer industriellen Anwendungen einschließlich neuer und fortschrittlicher Werkstoffe und

g) neue wirksame und erschwingliche Gesundheitsprodukte, was auch Forschung, Entwicklung, Innovation und Herstellung in den Bereichen Arzneimittel, Medizinprodukte, Diagnostika und Arzneimittel für neuartige Therapien und neue antimikrobielle Wirkstoffe sowie innovative Entwicklungsverfahren, bei denen keine Tierversuche vorgenommen werden, einschließt.

6. Die Entwicklung, Verbreitung und der Ausbau digitaler Technologien und Dienste (einschließlich Medien, Plattformen für Online-Dienste und sichere Digitalkommunikation), die vor allem zur Verwirklichung der Ziele des Programms „Digitales Europa“ beitragen, insbesondere durch

a) künstliche Intelligenz;

b) Quantentechnologie;

c) Infrastruktur für die Cybersicherheit und den Netzwerkschutz;

d) das Internet der Dinge;

e) die Blockchain und andere Distributed-Ledger-Technologien;

f) fortgeschrittene digitale Kompetenzen;

g) Robotik und Automatisierung;

h) Photonik;

i) sonstige fortschrittliche digitale Technologien und Dienste, die zur Digitalisierung der Wirtschaft der Union und zur Eingliederung digitaler Technologien, Dienste und Kompetenzen in das Verkehrswesen der Union beitragen; und

j) Recycling- und Produktionsanlagen für die Produktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologien in der Union.

7. Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten, in erster Linie für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, insbesondere durch

a) Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen;

b) Bereitstellung von Risikofinanzierungen von der Gründungs- bis zur Expansionsphase zur Sicherung ihrer technologischen Führungsposition in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftszweigen, indem beispielsweise ihre Digitalisierungs- und Innovationsfähigkeit verbessert wird, und ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit;

c) Bereitstellung von Finanzierungen für den Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Beschäftigten.

8. Kultur- und Kreativwirtschaft, Kulturerbe, Medien, audiovisuelle Branche, Journalismus und Presse, insbesondere durch die Entwicklung neuer Technologien, den Einsatz digitaler Technologien und das technologische Management der Rechte des geistigen Eigentums.

9. Tourismus.

10. Die Sanierung von Industriestandorten (einschließlich kontaminierter Standorte) und ihre Wiederherstellung für eine nachhaltige Nutzung.

11. Nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie weitere Elemente der umfassenderen nachhaltigen Bioökonomie.

12. Soziale Investitionen, einschließlich Investitionen zur Förderung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere durch

a) Mikrofinanzierung, ethische Finanzierung, Finanzierung von sozialen Unternehmen und Sozialwirtschaft;

b) Nachfrage und Angebot von Qualifikationen;

c) allgemeine und berufliche Bildung und verbundene Dienstleistungen, auch für Erwachsene;

d) soziale Infrastruktur, insbesondere

i) integrative allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich frühkindlicher Betreuung und Bildung, und damit verbundene Bildungsinfrastruktur und -einrichtungen, alternative Kinderbetreuung, Wohnungen für Studierende und digitale Ausrüstung, die für alle barrierefrei sind;

ii) Sozialwohnungen2);

iii) Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häusliche Pflege, sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;

e) soziale Innovation, einschließlich innovativer sozialer Lösungen und Programme zur Förderung der sozialen Auswirkungen und Ergebnisse in den unter den Buchstaben a bis d und f bis j erwähnten Bereichen;

f) kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung;

g) Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;

h) die Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger;

i) innovative Lösungen in der medizinischen Versorgung, einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste, Gesundheitsdienstleistungen und neuer Pflegemodelle;

j) Inklusion von und Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen.

13. Die Entwicklung der Verteidigungsindustrie und dadurch Leistung eines Beitrags zur strategischen Autonomie der Union, insbesondere durch Unterstützung für folgende Bereiche:

a) die Lieferkette der Verteidigungsindustrie der Union, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung;

b) Unternehmen, die an disruptiven Innovationen in der Verteidigungsindustrie sowie eng damit zusammenhängenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck arbeiten;

c) die Lieferkette der Verteidigungsindustrie bei gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich, einschließlich Projekten, die durch den Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden;

d) Infrastruktur für Forschung und Ausbildung im Bereich Verteidigung.

14. Weltraum, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der Raumfahrtbranche in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Weltraumstrategie für Europa, um

a) den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren;

b) die Wettbewerbsfähigkeit der Raumfahrtsysteme und -technologien auszubauen und dabei insbesondere der Anfälligkeit der Lieferketten entgegenzuwirken;

c) das Unternehmertum im Raumfahrtbereich, auch in der nachgelagerten Entwicklung, zu unterstützen;

d) die Autonomie der Union im Hinblick auf einen sicheren und geschützten Zugang zum Weltraum auszubauen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit doppeltem Verwendungszweck.

15. Meere und Ozeane, durch die Entwicklung von Projekten und Unternehmen im Bereich der blauen Wirtschaft und deren Finanzierungsgrundsätzen, insbesondere im Wege des maritimen Unternehmertums und der maritimen Industrie, der Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen und der Kreislaufwirtschaft.

 

Anhang III
ZENTRALE LEISTUNGS- UND ÜBERWACHUNGSINDIKATOREN

1. Volumen der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierungen im Rahmen des (nach Politikbereichen)

1.1 Volumen der gezeichneten Finanzierungen und Investitionen

1.2 Mobilisierte Investitionen

1.3 Umfang der mobilisierten privaten Finanzierungen

1.4 Erreichte Hebel- und Multiplikatoreffekte

2. Geografische Abdeckung der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierungen (aufgeschlüsselt nach Politikbereich‚ Land und Region auf Ebene der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 2))

2.1 Zahl der von den Maßnahmen betroffenen Länder (Mitgliedstaaten und Drittländer)

2.2 Anzahl der von Finanzierungen oder Investitionen betroffenen Regionen

2.3 Volumen der Finanzierungen oder Investitionen nach Land (Mitgliedstaat und Drittland) sowie Region

3. Auswirkungen der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierung

3.1 Anzahl der geschaffenen oder geförderten Arbeitsplätze

3.2 Investitionen zur Förderung von Klimazielen, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Politikbereich

3.3 Investitionen zur Förderung der Digitalisierung

3.4 Investitionen zur Förderung des industriellen Wandels

3.5 Investitionen zur Förderung des gerechten Übergangs

3.6 Strategische Investitionen

  • Anzahl und Umfang der Finanzierungen oder Investitionen, die zur Bereitstellung kritischer Infrastruktur beitragen
  • Anzahl und Umfang der Finanzierungen oder Investitionen, die zu Investitionen in den Bereichen Cybersicherheit, Weltraum und Verteidigung beitragen

4. Nachhaltige Infrastruktur

4.1 Energie: zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und sonstigen sicheren und nachhaltigen emissionsfreien und emissionsarmen Quellen (in MW)

4.2 Energie: Zahl der Privathaushalte sowie der öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch

4.3 Energie: geschätzte durch die Projekte bewirkte Energieeinsparung (in Kilowattstunden (kWh))

4.4 Energie: Verringerung/Vermeidung der jährlichen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent

4.5 Energie: Investitionsvolumen für Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der nachhaltigen Energieinfrastruktur

4.6 Digitales: zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots

4.7 Verkehr: mobilisierte Investitionen insbesondere in TEN-V

  • Zahl der Projekte mit Blick auf grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen (auch Projekte für städtische Knotenpunkte, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Plattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Anbindungen an Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des TEN-V-Kern- und -Gesamtnetzes)
  • Zahl der Projekte, die zur Digitalisierung des Verkehrs beitragen, insbesondere durch die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), des Binnenschifffahrtsinformationssystems (RIS), des intelligenten Verkehrssystems (IVS), des Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (VTMIS)/des elektronischen Seeverkehrs und der ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)
  • Zahl der aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe
  • Zahl der Projekte, die zur Verkehrssicherheit beitragen.

4.8 Umwelt: Investitionen zur Durchführung von Plänen und Programmen, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden.

5. Forschung, Innovation und Digitalisierung

5.1 Beitrag zum Ziel, 3% des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren

5.2 Anzahl der unterstützten Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen, nach Größe

6. KMU

6.1 Zahl der unterstützten Unternehmen nach Größe (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung)

6.2 Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Phase (Früh-, Wachstums- bzw. Expansionsphase)

6.3 Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Mitgliedstaat und Region auf NUTS-2-Ebene

6.4 Zahl der Unternehmen, die nach Branchen nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) unterstützt werden

6.5 Anteil des Investitionsvolumens für KMU im Rahmen des Politikbereichs „KMU“

7. Soziale Investitionen und Kompetenzen

7.1 Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Wirtschaftszweig und Zugang dazu: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges

7.2 Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Zahl der Empfänger von Mikrofinanzierungen und der unterstützten Unternehmen der Sozialwirtschaft

7.3 Kompetenzen: Zahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert und bescheinigt werden: formale, allgemeine und berufliche Bildung

8. InvestEU-Beratungsplattform

8.1. Anzahl der erbrachten Beratungsleistungen der InvestEU-Beratungsplattform nach Wirtschaftszweig und Mitgliedstaat

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

2) Erschwinglicher sozialer Wohnungsbau ist so zu verstehen, dass er sich an benachteiligte Personen oder sozial schwächere Gruppen richtet, die aufgrund von Solvabilitätsengpässen mit schweren wohnungsbezogenen Entbehrungen leben oder nicht in der Lage sind, Wohnraum zu Marktbedingungen zu erhalten.

 

Anhang IV
VORLÄUFERINSTRUMENTE DES PROGRAMMS „INVESTEU“

A. Eigenkapitalinstrumente:

  • Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) – Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).
  • Technologietransfer-Pilotprojekt (TTP): Beschluss der Kommission zur Annahme eines ergänzenden Finanzierungsbeschlusses zur Finanzierung von Aktionen der Aktivität „Binnenmarkt für Waren und sektorale Politiken“ der Generaldirektion Unternehmen und Industrie für das Jahr 2007 und Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Finanzierung der vorbereitenden Maßnahme „Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt“ und der vier Pilotprojekte „Erasmus für junge Unternehmer“, „Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Kleinstunternehmen und KMU“, „Technologietransfer“ und „Herausragende europäische Reiseziele“ der Generaldirektion Unternehmen und Industrie für das Jahr 2007.
  • Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001–2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).
  • Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Fazilität für Wachstum und innovative KMU (CIP GIF): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).
  • Fazilität „Connecting Europe“ (CEF): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
  • COSME-Eigenkapitalfazilität für Wachstum (COSME EFG): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
  • InnovFin-Eigenkapitalfazilität:
    • Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);
    • Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);
    • Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
  • EaSI-Investitionen zum Kapazitätsaufbau: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

B. Garantieinstrumente:

  • KMU-Bürgschaftsfazilität '98 (SMEG98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) – Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).
  • KMU-Bürgschaftsfazilität '01 (SMEG01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001–2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).
  • Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation KMU-Bürgschaftsfazilität '07 (CIP SMEG07)): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).
  • Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Garantie (EPMF-G): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).
  • Risikoteilungsinstrument der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSI):
    • Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);
    • Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86);
    • Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm: „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).
  • EaSI-Bürgschaftsinstrument: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
  • COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (COSME LGF): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
  • InnovFin-Fremdkapitalfazilität:
    • Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);
    • Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);
    • Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
  • Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (BKK): Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).
  • Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (SLGF): Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
  • Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

C. Risikoteilungsinstrumente:

  • Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF): Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);
  • InnovFin:
    • Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);
    • Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);
  • Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
  • Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

D. Zweckgebundene Anlageinstrumente:

  • Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Fonds commun de placement – Fonds d'investissement spécialisé (EPMF FCP-FIS): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).
  • Fonds Marguerite:
    • Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1);
    • Beschluss C(2010)0941 der Kommission vom 25. Februar 2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“).
  • Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF): Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).

 

Anhang V
MARKTVERSAGEN, SUBOPTIMALE INVESTITIONSBEDINGUNGEN, ZUSÄTZLICHKEIT UND AUSGESCHLOSSENE TÄTIGKEITEN

A. Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit

Gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung dient die EU-Garantie dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung) und eine Zusätzlichkeit dadurch zu bewirken, dass die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen vermieden wird (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung).

Um Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen, müssen die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, die unter den Nummern 1 und 2 dargelegten Anforderungen erfüllen:

1. Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen

Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung ausgeglichen werden, müssen die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a) Sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung sowie kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellte Infrastruktur) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt;

b) sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann;

c) sie sollten Informationsasymmetrie aufweisen, insbesondere bei KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind;

d) es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um die Fragmentierung des Binnenmarkts auszugleichen und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts der EU zu verbessern;

e) es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde;

f) es sollte sich um neue oder komplexe Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung handeln.

2. Zusätzlichkeit

Finanzierungen und Investitionen müssen beiden in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung dargelegten Aspekten der Zusätzlichkeit gerecht werden. Das bedeutet, dass die Finanzierungen und Investitionen ohne eine Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht im selben Umfang aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen hätten getätigt werden können. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind hier Finanzierungen und Investitionen gemeint, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

1. Im Sinne der Zusätzlichkeit zu den privaten Quellen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden mit dem Fonds „InvestEU“ Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner unterstützt, die auf Investitionen abzielen, mit denen aufgrund ihrer Merkmale (darunter öffentliche Güter, externe Effekte, Informationsasymmetrie und Überlegungen zum sozioökonomischen Zusammenhalt oder andere) keine ausreichenden marktüblichen finanziellen Erträge erzielt werden können oder die (im Vergleich zu dem Risiko, das die einschlägigen privatrechtlichen Rechtsträger einzugehen bereit sind) als zu risikobehaftet angesehen werden. Aufgrund dieser Merkmale besteht für solche Finanzierungen und Investitionen daher kein Zugang zu einer Marktfinanzierung auf der Grundlage annehmbarer Bedingungen im Hinblick auf die Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten, die Art der Finanzierung, die Laufzeit der Finanzierung und andere Faktoren, weshalb sie ohne öffentliche Unterstützung nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würden.

2. Im Sinne der Zusätzlichkeit zu bestehender Unterstützung aus anderen öffentlichen Quellen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden aus dem Fonds „InvestEU“ nur Finanzierungen und Investitionen unterstützt, auf die Folgendes zutrifft:

a) Die Finanzierungen und Investitionen würden oder hätten vom Durchführungspartner ohne eine Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht im selben Umfang getätigt werden können und

b) die Finanzierungen und Investitionen würden oder hätten nicht in demselben Umfang getätigt werden können, in dem die Union im Rahmen der bestehenden öffentlichen Instrumente, etwa gemeinsames Management von regionalen oder nationalen Finanzinstrumente tätig ist, obwohl zusätzlich auf den Fonds InvestEU und andere öffentliche Instrumente zurückgegriffen werden konnte, um die öffentlichen Ziele effizient zu erzielen.

Um zu belegen, dass die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, zusätzlich zu bestehenden Marktstützungsmaßnahmen und zu sonstiger bestehender öffentlicher Unterstützung getätigt werden, legen die Durchführungspartner Informationen vor, mit denen mindestens das Vorliegen eines der folgenden Merkmale nachgewiesen wird:

a) Unterstützung durch gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Kreditgebern nachrangige Positionen, oder Unterstützung innerhalb der Finanzierungsstruktur;

b) Unterstützung, die in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital oder Krediten mit langer Laufzeit, Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten oder anderen Bedingungen gewährt wird, die auf dem Markt oder bei anderen öffentlichen Quellen nicht ausreichend zur Verfügung stehen;

c) Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Risikoprofil gegenüber dem Risiko, das im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Durchführungspartners generell eingegangen wird, oder Unterstützung für die Durchführungspartner, wenn die Unterstützung solcher Finanzierungen und Investitionen ihre Kapazitäten übersteigt;

d) Beteiligung an Risikoteilungsmechanismen, mit denen auf Politikbereiche abgezielt wird, in denen die Durchführungspartner einem höheren Risiko als dem üblicherweise von ihnen eingegangenen bzw. als dem Risiko ausgesetzt sind, das private Finanzakteure eingehen können bzw. einzugehen bereit sind;

e) Unterstützung, mit der zusätzliche private oder öffentliche Finanzierung katalysiert oder mobilisiert wird und die andere private oder kommerzielle Quellen ergänzt – insbesondere Unterstützung von Investorengruppen mit traditionell geringer Risikobereitschaft oder institutionellen Anlegern aufgrund der Signalwirkung der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“;

f) Unterstützung in Form von Finanzprodukten, die in den Ländern oder Regionen, auf die abgezielt wird, nicht verfügbar sind oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, weil die Märkte entweder nicht vorhanden, unterentwickelt oder unvollkommen sind.

Für Finanzierungen und Investitionen über einen Finanzintermediär, insbesondere für die Unterstützung von KMU, wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene des Finanzintermediärs und nicht auf jener des Endempfängers überprüft. Es wird davon ausgegangen, dass Zusätzlichkeit vorliegt, wenn mit dem Fonds „InvestEU“ ein Finanzintermediär bei der Erstellung eines neuen Portfolios mit einem höheren Risiko oder beim Ausbau der Tätigkeiten unterstützt wird, die im Vergleich zu dem Risiko, das private und öffentliche Finanzakteure in den Mitgliedstaaten oder Regionen, auf die abgezielt wird, gegenwärtig einzugehen bereit sind, bereits risikoreich sind.

Die EU-Garantie darf nicht für die Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften (etwa die Ersetzung bestehender Darlehensvereinbarungen oder anderer Formen finanzieller Unterstützung für Projekte, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden) gewährt werden, außer in spezifischen außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, in denen belegt wird, dass das Projekt im Rahmen der EU-Garantie – zusätzlich zu dem üblichen Umfang der Tätigkeiten des Durchführungspartners oder des Finanzintermediärs – eine neue Investition in einem nach Anhang II für Finanzierungen und Investitionen und förderfähigen Politikbereich in einer Höhe ermöglichen wird, die mindestens dem Betrag der Finanzierung oder Investition entspricht, die die in dieser Verordnung dargelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllt. Solche Refinanzierungen müssen die Anforderungen in Abschnitt A dieses Anhangs in Bezug auf das Marktversagen, die suboptimale Investitionssituationen und die Zusätzlichkeit erfüllen.

B. Ausgeschlossene Tätigkeiten

Nicht unterstützt werden dürfen aus dem Fonds „InvestEU“:

1. Tätigkeiten, mit denen die individuellen Rechte und Freiheiten von Menschen eingeschränkt oder die Menschenrechte verletzt werden;

2. im Bereich der Verteidigungsmaßnahmen der Einsatz, die Entwicklung oder die Herstellung von Gütern und Technologien, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind;

3. Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel);

4. Tätigkeiten, die gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über Horizont Europa von der Förderung ausgeschlossen sind: Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken; Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten, sowie Tätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen.

5. Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produktion, Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung, Handel und Software);

6. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und die entsprechende Infrastruktur und die entsprechenden Dienste und Medien;

7. Tätigkeiten, bei denen lebende Tiere für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sofern nicht garantiert werden kann, dass dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere Rechnung getragen wird1);

8. Tätigkeiten im Bereich Immobilienentwicklung, d.h. Tätigkeiten, deren einziger Zweck in der Renovierung bestehender Gebäude und ihrer anschließenden Weitervermietung oder ihres Weiterverkaufs und in der Durchführung neuer Bauprojekte liegt; Tätigkeiten in der Immobilienwirtschaft, die sich auf die in Artikel 3 Absatz dargelegten spezifischen Ziele des Programms „InvestEU“ und/oder auf die förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen gemäß Anhang II beziehen, etwa Investitionen in Energieeffizienzprojekte oder sozialen Wohnungsbau, sind jedoch förderfähig;

9. Finanzierungstätigkeiten wie der Kauf von Finanzierungsinstrumenten und der Handel damit; insbesondere sind Tätigkeiten ausgeschlossen, mit denen auf Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen („Asset-Stripping“) abgezielt wird;

10. Tätigkeiten, die nach geltenden nationalen Rechtsvorschriften untersagt sind;

11. Stilllegung, Betrieb, Anpassung oder Bau von Kernkraftwerken;

12. Investitionen im Zusammenhang mit der Gewinnung oder dem Abbau, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Lagerung oder der Verbrennung fester fossiler Brennstoffe und von Erdöl und Investitionen im Zusammenhang mit der Erdgasförderung. Dieser Ausschluss gilt nicht für

a) Projekte, für die es keine geeignete Alternativtechnologie gibt;

b) Projekte im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

c) mit Anlagen für die CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung verbundene Projekte; Industrie- oder Forschungsprojekte, mit denen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den EU-Richtwerten des geltenden Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen deutlich verringert werden;

13. Investitionen in Anlagen für die Abfallentsorgung in Mülldeponien. Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in

a) Mülldeponien vor Ort, die Nebenbestandteil eines Investitionsprojekts in den Bereichen Industrie oder Bergbau sind und bei denen nachgewiesen wurde, dass Deponierung die einzige geeignete Möglichkeit ist, die durch die jeweilige Tätigkeit anfallenden Industrie- oder Bergbauabfälle zu behandeln;

b) bestehende Mülldeponien, bei denen dafür gesorgt wird, dass Deponiegas genutzt wird, und die Rückgewinnung von Wertstoffen aus Abfällen und die Wiederaufbereitung von Bergbauabfällen gefördert werden;

14. Investitionen in Anlagen für die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA). Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in die Sanierung bestehender Anlagen für die MBA zum Zwecke der Energierückgewinnung oder für Recyclingbetriebe, in denen getrennte Abfälle aufbereitet werden, etwa durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung;

15. Investitionen in Verbrennungsanlagen im Hinblick auf die Abfallbehandlung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in

a) Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung gefährlicher, nicht wiederverwertbarer Abfälle bestimmt sind;

b) bestehende Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Abscheidung von Abgasen für die Speicherung oder Nutzung oder zur Rückgewinnung von Stoffen aus Verbrennungsrückständen, sofern mit diesen Investitionen nicht die Abfallaufbereitungskapazitäten der Anlage erhöht werden.Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, die Einhaltung der Ausschlusskriterien bei den Finanzierungen und Investitionen im Sinne dieses Anhangs bei Unterzeichnung des einschlägigen Abkommens während der Umsetzung des Projekts zu überwachen und erforderlichenfalls angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

                        

1) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 31.

 

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