Richtlinie
Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 eingerichtet.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie andere Angehörige der Justizberufe mit Verbindungen zur Rechtspflege.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit – einschließlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz –, auf gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen sowie auf justizieller Zusammenarbeit beruht, und dadurch auch die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Grundrechte zu stärken.
(2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung gemäß Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele:
a) Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, u.a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der wirksamen Vollstreckung von Entscheidungen;
b) Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts und der Justiz sowie einer Kultur, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, und Unterstützung und Förderung der einheitlichen und wirksamen Umsetzung der für das Programm relevanten Rechtsinstrumente der Union;
c) Erleichterung eines wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege (E-Justiz), durch Förderung effizienter Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte aller Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren.
Artikel 4
Durchgängige Berücksichtigung
Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Programms wird im Einklang mit Artikel 51 der Charta und innerhalb der dort vorgegebenen Grenzen angestrebt, die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte des Kindes, unter anderem durch eine kinderfreundliche Justiz, den Opferschutz und die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Verbots der Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe zu fördern.
Artikel 5
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 305.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Der in Absatz 1 festgelegte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, u.a. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.
(4) Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel nach den im Anhang I genannten Prozentsätzen auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt.
(5) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung 2021–2027“) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Artikel 6
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittländer können am Programm teilnehmen:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
d) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
i) gewährleistet, dass die Beiträge des an den Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;
iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;
iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 7
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Beiträge zu einem gegenseitigen Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern zu entrichtenden Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 findet Anwendung.
Artikel 8
Arten von Maßnahmen
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere folgende Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage:
a) Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Rechtsvergleichung sowie über europäische und internationale Normen, einschließlich des Verständnisses der Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Bereichen des Rechts;
b) gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs zur Justiz, zu verbessern, und um das gegenseitige Vertrauen zu stärken;
c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern, wie etwa Tätigkeiten einschließlich der Erhebung von Daten und Statistiken, die Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen und die Entwicklung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;
d) Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über das Unionsrecht und die Unionspolitik, einschließlich über das materielle Recht und das Verfahrensrecht, die Grundrechte, die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der Union, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Rechtssprache und die Rechtsvergleichung;
e) Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der E-Justiz unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, um die Effizienz der Justizsysteme sowie ihre Zusammenarbeit mittels IKT zu steigern, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen;
f) Ausbau der Kapazitäten wichtiger europäischer Netzwerke und europäischer justizieller Netze, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die effektive Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen und das Unionsrecht, die Werte, die politischen Ziele und die Strategien der Union in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln;
g) Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützigen Akteuren, die in den Programmbereichen tätig sind, damit deren Fähigkeit verbessert wird, zu reagieren und ihre Anliegen zu vertreten und damit für alle Bürgerinnen und Bürger ein angemessener Zugang zu ihren Dienstleistungen und ihren Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten sichergestellt wird, womit auch ein Betrag zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Grundrechte geleistet wird;
h) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und die Verbreitung, Übertragbarkeit und Transparenz seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, unter anderem durch die Organisation von Diskussionsforen für die Akteure.
KAPITEL II
FINANZHILFEN
Artikel 9
Finanzhilfen
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(2) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein.
Artikel 10
Kumulative und kombinierte Finanzierung
(1) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des einschlägigen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann gemäß den Dokumenten, in denen die Bedingungen für Hilfen dargelegt sind, anteilsmäßig berechnet werden.
(2) Maßnahmen, die im Rahmen des Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung 2021–2027 für eine Finanzierung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder den Europäischen Sozialfonds Plus in Betracht kommen, wenn sie die nachfolgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,
b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,
c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
Artikel 11
Förderfähige Stellen
(1) Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2) Folgende Stellen sind förderfähig:
a) jegliche Rechtsträger mit Sitz in:
i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
ii) einem mit dem Programm assoziierten Drittland;
b) jegliche nach Unionsrecht gegründeten Rechtsträger oder internationale Organisationen.
(3) Das Programm unterstützt die Ausgaben des EJTN, die mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbunden sind, und etwaige diesbezügliche Beiträge zu den Betriebskosten werden im Einklang mit der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
KAPITEL III
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel 12
Arbeitsprogramm
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Überwachung und Berichterstattung
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.
Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen bestehender Berichterstattungsmechanismen, insbesondere des EU-Justizbarometers, alljährlich Bericht über die Leistungsbilanz des Programms. Insbesondere erstattet die Kommission Bericht über die Verwendung der Mittel, die den einzelnen spezifischen Zielen zugewiesen wurden. In ihrem Bericht gibt sie an, welche Arten von Maßnahmen Fördermittel erhalten haben, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Geschlechtergleichstellung. Das Europäische Parlament kann auf der Grundlage dieses Berichts Empfehlungen aussprechen. Die Kommission trägt diesen Empfehlungen gebührend Rechnung.
Artikel 14
Evaluierung
(1) Evaluierungen des Programms werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Die Kommission nimmt eine Zwischenevaluierung des Programms vor, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
(3) Die Kommission nimmt am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 16
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Artikel 18
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 19
Aufgehobener Rechtsakt
Die Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 eingeführt wurden.
(3) Falls erforderlich, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.