Richtlinie
Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgenden Beschluss erlassen:
KAPITEL I
ALLGEMEINES ZIEL UND SPEZIFISCHE ZIELE, GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Allgemeines Ziel und Gegenstand
(1) Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung, hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.
(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können
(4) Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen für das Unionsverfahren und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens.
(5) Das Unionsverfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsakten der Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben.
(6) Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder des Unionsrechts für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz durchgeführt werden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieser Beschluss gilt für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zusammenarbeit umfasst
a) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen innerhalb der Union und – insoweit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 betroffen sind – auch außerhalb der Union, und
b) Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der unmittelbaren schädlichen Folgen einer Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich in den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ländern, nach Eingang eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens.
(2) Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union in Bezug auf Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sowie den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Länder und Gebiete in Bezug auf die Katastrophenbewältigung Rechnung.
Artikel 3
Spezifische Ziele
(1) Mit dem Unionsverfahren werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und ihre Koordinierung erleichtert, wobei die folgenden gemeinsamen spezifischen Ziele verfolgt werden:
a) hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen, durch Förderung einer Präventionskultur und durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten;
b) bessere Vorsorge auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union zur Reaktion auf Katastrophen;
c) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe, sowie Aufforderung der Mitgliedstaaten, auf die Beseitigung bürokratischer Hindernisse hinzuwirken;
d) Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen,
e) Erhöhung der Verfügbarkeit und des Einsatzes wissenschaftlicher Erkenntnisse über Katastrophen; und
f) Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierungsmaßnahmen auf grenzüberschreitender Ebene und zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für die gleichen Katastrophenarten sind.
(2) Indikatoren werden gegebenenfalls für die Beobachtung, die Evaluierung und die Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses herangezogen. Diese Indikatoren erfassen
a) die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission die Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d zur Verfügung gestellt haben;
b) die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Katastrophen, gemessen am Umfang der Bewältigungskapazitäten im Europäischen Katastrophenschutz-Pool im Verhältnis zu den Kapazitätszielen nach Artikel 11, der Zahl der im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS) registrierten Module und der Zahl der zur Hilfeleistung in Überforderungssituationen eingerichteten rescEU-Kapazitäten;
c) die Fortschritte bei der Verbesserung der Katastrophenbewältigung, gemessen an der Schnelligkeit der Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens und am Ausmaß des Beitrags der geleisteten Hilfe zum Bedarf vor Ort und
d) die Fortschritte bei der Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen, gemessen am Kenntnisstand der Unionsbürger über die Risiken in ihrer Region.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. 'Katastrophe' jede Situation, die ernsthafte Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum, einschließlich Kulturgütern, hat oder haben kann;
2. 'Bewältigung' jede Maßnahme, die aufgrund eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens bei einer unmittelbar drohenden Katastrophe oder während oder nach einer Katastrophe zur Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen Folgen getroffen wird;
3. 'Vorsorge' das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Gemeinschaften und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Katastrophenbewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen;
4. 'Prävention' jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder die schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, Umwelt und Eigentum, einschließlich Kulturgütern, abzuschwächen;
4a 'Unionsziele für Katastrophenresilienz‘ unverbindliche Ziele, die im Bereich des Katastrophenschutzes zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die mehrere Länder betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann;
5. 'Frühwarnung' die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken und schädlichen Folgen einer Katastrophe und zur Erleichterung der Vorsorge im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung ermöglicht;
6. 'Modul' eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist;
7. 'Risikobewertung' den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;
8. 'Risikomanagementfähigkeit' die Fähigkeit eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen zur Verringerung, zur Anpassung an oder zur Abschwächung der in seinen Risikobewertungen ermittelten Risiken (Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe) auf ein in diesem Mitgliedstaat annehmbares Maß. Die Risikomanagementfähigkeit wird beurteilt anhand der technischen, finanziellen und administrativen Fähigkeit zur Durchführung
a) von angemessenen Risikobewertungen,
b) einer angemessenen Risikomanagementplanung zur Prävention und Vorsorge und
c) angemessener Maßnahmen zur Risikoprävention und -vorsorge;
9. 'Unterstützung durch den Gastgeberstaat' jede in den Vorsorge- und Bewältigungsphasen von dem Land, das Hilfe erhält oder leistet, oder von der Kommission getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die im Rahmen des Unionsverfahrens angebotene internationale Hilfe dient. Dies schließt die Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Transits dieser Hilfe durch ihr Hoheitsgebiet ein;
10. 'Bewältigungskapazität' die Hilfe, die auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden kann;
11. 'logistische Unterstützung' die wesentliche Ausrüstung bzw. die wesentlichen Dienstleistungen, die erforderlich ist bzw. sind, damit die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Expertenteams ihre Aufgaben wahrnehmen können, unter anderem Kommunikation, vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und inländische Beförderung.
12. 'Teilnehmerstaat' ein Drittland, das im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 an dem Unionsverfahren teilnimmt.
KAPITEL II
PRÄVENTION
Artikel 5
Präventionsmaßnahmen
(1) Zur Erreichung der Präventionsziele und zur Ausführung der Präventionsmaßnahmen geht die Kommission wie folgt vor:
a) Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern, sowie die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen, Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und Innovation, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, weiter zu erleichtern und zu fördern;
b) sie unterstützt und fördert die Risikobewertungs- und Risikokartierungstätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;
c) sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, darunter Risiken für Katastrophen, die mehrere Staaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;
d) sie hält zum Austausch bewährter Vorgehensweisen darüber an, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme in die Lage versetzt werden können, die Folgen des Klimawandels zu bewältigen;
e) sie fördert und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung der Risikomanagementtätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;
f) sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;
g) sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig innerhalb der Fristen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 6;
h) sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;
i) sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, und sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Information der Öffentlichkeit über Alarmsysteme, indem sie Leitlinien zu diesen Systemen bereitstellt – auch auf grenzüberschreitender Ebene;
j) sie fördert Präventionsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und den in Artikel 28 genannten Drittländern durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse und
k) sie ergreift in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Präventionsmaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel erreicht werden kann.
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Präventionsmaßnahmen zu leisten.
Artikel 6
Risikomanagement
(1) Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen – namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde –, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a) sie entwickeln die Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter;
b) sie entwickeln die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter;
c) sie entwickeln und verfeinern weiter die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, auch bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Unionsziele der Katastrophenresilienz, sobald diese festgelegt wurden, und der Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen, die mehrere Saaten betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können;
d) sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäß Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Risiken in Verbindung mit Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Staaten haben oder haben können, sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre – und wann immer es zu bedeutenden Änderungen kommt – zur Verfügung;
e) sie nehmen freiwillig an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil;
f) sie verbessern im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die Ermittlung von Lücken bei Katastrophenbewältigungskapazitäten sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, die dazu dienen, die angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für ähnliche Katastrophenarten sind, zu verbessern, auch in Bezug auf gemäß Absatz 1 Buchstabe d ermittelte grenzüberschreitende Risiken sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen.
(3) Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 Leitlinien für die Vorlage der Zusammenfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe d weiterentwickeln.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat über das Unionsverfahren häufig Hilfeersuchen für dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart, so kann die Kommission – nach einer sorgfältigen Analyse der Gründe für die Aktivierung und deren Umstände und mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Verbesserung seines Präventions- und Vorsorgeniveaus zu unterstützen – folgende Maßnahmen treffen:
a) sie kann den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, zusätzliche Informationen zu bestimmten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Risiko für diese Katastrophenart zu übermitteln und
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der übermittelten Informationen
i) die Entsendung eines Expertenteams vor Ort vorschlagen, das Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anbietet, oder
ii) Empfehlungen zur Verbesserung des Präventions- und Vorsorgeniveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat geben. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat informieren einander über alle Maßnahmen, die gemäß diesen Empfehlungen getroffen werden.
Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Unionsverfahrens dreimal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart ersucht, gelten die Buchstaben a und b, es sei denn, eine sorgfältige Analyse der Gründe für die häufige Aktivierung und deren Umstände ergibt, dass dies nicht erforderlich ist.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes fest und arbeitet diese Ziele aus, und sie nimmt Empfehlungen zur Festlegung dieser Ziele als unverbindliche gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bei Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, an. Diese Ziele stützen sich auf aktuelle und vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, der Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifender Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen. Bei der Ausarbeitung von Unionszielen für Katastrophenresilienz berücksichtigt die Kommission wiederkehrende Katastrophen, die die Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den Mitgliedstaaten vor, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, darunter alle Maßnahmen, die unter Inanspruchnahme von Unionsmitteln umzusetzen sind, um die Resilienz gegenüber solchen Katastrophen zu stärken.
KAPITEL III
VORSORGE
Artikel 7
Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen
(1) Es wird ein Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, im Folgenden „ERCC“) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung.
Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union, um bei dem Katastrophenmanagement einen sektorübergreifenden Ansatz zu fördern.
(2) Das ERCC hat Zugang zu operativen Kapazitäten sowie zu Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten, um auf ein breites Spektrum von Notfällen innerhalb und außerhalb der Union zu reagieren.
Artikel 8
Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission
Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen:
a) Verwaltung des ERCC;
b) Verwaltung des CECIS, das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;
c) Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um
i) transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln, damit die unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen eingedämmt werden;
ii) bestehende transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes und zur Verringerung der Reaktionszeit im Katastrophenfall besser zu integrieren;
iii) die Lageeinschätzungs- und Lageanalysekapazität aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln;
iv) Katastrophen und gegebenenfalls Auswirkungen des Klimawandels zu beobachten und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse darüber zu beraten;
v) wissenschaftliche Informationen in operative Informationen umzusetzen;
vi) europäische wissenschaftliche Partnerschaften zur Beobachtung natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren zu schaffen, zu pflegen und zu entwickeln, die wiederum die Verknüpfungen der nationalen Frühwarn- und Alarmsysteme und die Verbindung dieser Systeme mit dem ERCC und dem CECIS fördern sollten;
vii) die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der entsprechend beauftragten internationalen Organisationen bei der Weiterentwicklung ihrer Frühwarnsysteme durch wissenschaftliche Erkenntnisse, innovative Technologien und Fachwissen zu unterstützen, auch durch das in Artikel 13 genannte Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz;
d) Schaffung und Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben,
i) den in dem hilfeersuchenden Land bestehenden Bedarf zu bewerten, der im Rahmen des Unionsverfahrens möglicherweise bewältigt werden kann,
ii) bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenbewältigungshilfe vor Ort zu erleichtern und die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen und
iii) das hilfeersuchende Land durch Fachwissen über Präventions-, Vorsorge- oder Bewältigungsmaßnahmen zu unterstützen;
e) Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung für die in Buchstabe d genannten Expertenteams;
f) Aufbau und Aufrechterhaltung eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um das ERCC bei der Beobachtung von Informationen und der Erleichterung der Koordinierung zu unterstützen;
g) Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union;
h) Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird;
i) Durchführung – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen,
j) Unterstützung der Aufstellung von Programmen für die freiwillige gegenseitige Begutachtung der Vorsorgestrategien der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, die die Abfassung von Empfehlungen zur Erhöhung des Maßes an Vorsorge der Union ermöglichen;
k) Durchführung – in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten – zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann.
Artikel 9
Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis am Aufbau von Modulen, insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Unionsverfahrens.
Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module, die sonstigen Bewältigungskapazitäten sowie die Experten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen Bewältigungskapazitäten von der Art der Katastrophe und von den besonderen, mit der Katastrophe zusammenhängenden Erfordernissen abhängen kann.
(2) Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und
a) sie können vorab festgelegte Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien erfüllen, so dass sie
i) sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und
ii) während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können;
b) sie sind mit anderen Modulen interoperabel;
c) es werden zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität Ausbildungen und Übungen durchgeführt;
d) sie werden einer für den Einsatz von Modulen verantwortlichen Person unterstellt und
e) sie sind in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten.
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln auf freiwilliger Basis vorab Experten, die als Mitglieder von Expertenteams im Sinne des Artikels 8 Buchstabe d entsandt werden könnten.
(4) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige Bewältigungskapazitäten bereitzustellen, die in den zuständigen Diensten verfügbar sein könnten oder die von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen bereitgestellt werden können.
Die sonstigen Bewältigungskapazitäten können Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und sind gegebenenfalls
a) in der Lage, Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien zu erfüllen, so dass sie
i) sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und
ii) erforderlichenfalls während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können;
b) in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Kapazitäten bereitstellen, die als Teil der Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten, wie z.B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten, die sie zur Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 zur Verfügung stellen, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls.
(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontaktstellen gemäß Artikel 8 Buchstabe b und unterrichten die Kommission darüber.
(8) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, um die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.
(9) Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 23 die geeigneten Maßnahmen, um den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe sicherzustellen.
(10) Werden durch Galileo, Copernicus, GovSatCom oder andere Komponenten des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Weltraumprogramms Notfalldienste bereitgestellt‚ so kann jeder Mitgliedstaat beschließen, sie zu nutzen.
Beschließt ein Mitgliedstaat die Nutzung der in Unterabsatz 1 genannten von Galileo bereitgestellt Notfalldienste, so bestimmt er die nationalen Behörden, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und meldet diese der Kommission.
Artikel 10
Erstellung von Szenarien und Katastrophenmanagementplanung
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Katastrophenrisikomanagementplanung auf Unionsebene sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Planung umfasst, unter Berücksichtigung der Arbeit im Zusammenhang mit den Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Arbeit des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage
i) der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
ii) der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c,
iii) der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b,
iv) der verfügbaren Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f,
v) des freiwilligen Austauschs bestehender Informationen über die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene,
vi) der Kartierung von Einsatzmitteln, und
vii) der Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.
(2) Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.
Artikel 11
Europäischer Katastrophenschutz-Pool
(1) Es wird ein Europäischer Katastrophenschutz-Pool geschaffen. Er besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Kategorien von Experten.
(1a) Die von einem Mitgliedstaat durch den Europäischen Katastrophenschutz-Pool geleistete Hilfe ergänzt die bestehenden Kapazitäten in dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und lässt die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Katastrophenprävention und -bewältigung in ihrem Hoheitsgebiet unberührt.
((2) Die Kommission legt auf Grundlage der ermittelten Risiken, der Gesamtkapazitäten, der Lücken und einer etwaig bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden ‚Kapazitätsziele‘). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der durch die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool. Wurden potenziell signifikante Lücken ermittelt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung stehen. Die Kommission regt die Mitgliedstaaten dazu an, signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zu beseitigen. Sie kann die Mitgliedstaaten dabei nach Maßgabe des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe i und des Artikels 21 Absatz 2 unterstützen.
(3) Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die Bewältigungskapazitäten fest, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereithalten. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität ihrer Bewältigungskapazitäten.
(4) Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen.
(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren auf freiwilliger Basis die Bewältigungskapazitäten, die sie für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.
(6) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, stehen ihnen jederzeit für nationale Zwecke zur Verfügung.
(7) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin grundsätzlich für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von den Mitgliedstaaten getroffen, die die betreffende Bewältigungskapazität registriert haben. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Bewältigungskapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.
(8) Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und können jederzeit im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten zur Verfügung zu halten. Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.
(9) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Einsätze im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutz-Pools.
Artikel 12
rescEU
(1) rescEU wird eingerichtet, um in Überforderungssituationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um die verschiedenen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Katastrophen wirksam zu bewältigen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten, damit eine wirksame Katastrophenbewältigung garantiert ist.
(2) Unter anderem auf der Grundlage einer etwaig bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle, der medizinischen Notfallbewältigung sowie in den Bereichen Transport und Logistik, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Informationen über Art und Umfang der rescEU-Kapazitäten und stellt diese Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat unmittelbar zur Verfügung.
(3) Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft.
(3a) Die – im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, festgelegten – rescEU-Kapazitäten können von der Kommission gemietet, geleast oder anderweitig beschafft werden, soweit das erforderlich ist, um Lücken im Bereich Verkehr und Logistik zu schließen.
(3b) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann die Kommission Kapazitäten, die im Wege von – nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassenen – Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten
i) wird die erforderliche Art und Menge der materiellen Mittel und jeglicher für deren Einsatz notwendiger Unterstützungsdienste festgelegt, die bereits als rescEU-Kapazitäten definiert sind, und/oder
ii) werden zusätzliche materielle Mittel und jegliche für deren Einsatz notwendige Unterstützungsdienste als rescEU- Kapazitäten definiert und wird die erforderliche Art und Menge dieser Kapazitäten festgelegt.
(3c) Werden rescEU-Kapazitäten durch die Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so findet die Haushaltsordnung der Union Anwendung. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Die Kommission und alle Mitgliedstaaten, die es wünschen, können sich an einem gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden ‚Haushaltsordnung‘) durchgeführten gemeinsamen Auftragsvergabeverfahren für den Erwerb von rescEU-Kapazitäten beteiligen.Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen.
(4) Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, gewährleisten die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.
Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.
Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.
(6) Die Kapazitäten von rescEU werden auf ein über das ERCC im Einklang mit Artikel 15 oder Artikel 16 Absätze 1 bis 9 und 11, 12 und 13 gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Kommission entscheidet über die Entsendung der Kapazitäten und über die Beendigung der Entsendung sowie im Falle konkurrierender Hilfeersuchen; dies geschieht in enger Abstimmung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, und im Einklang mit den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die rescEU-Kapazitäten entsandt werden, ist für die Leitung der Bewältigungsmaßnahmen verantwortlich. Im Falle einer Entsendung außerhalb der Union sind die Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben, dafür verantwortlich, dass diese Kapazitäten vollständig in die Gesamtheit der Bewältigungsmaßnahmen integriert sind.
(7) Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission über das ERCC die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat. Während der Einsätze unterstützt der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen seinen eigenen Kapazitäten und den rescEU-Kapazitäten.
(8) Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.
(9) Die Mitgliedstaaten werden durch das CECIS über die Einsatzbereitschaft der rescEU-Kapazitäten informiert.
(10) Für den Fall, dass eine Katastrophe, die sich außerhalb der Union ereignet hat, erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren Bürgerinnen und Bürger haben könnte, können rescEU-Kapazitäten im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 entsandt werden.
Werden die rescEU-Kapazitäten in Drittländer entsandt, so können die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen im Einklang mit dem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakt und mit den weiteren Bestimmungen in den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels die Entsendung ihres eigenen Personals ablehnen.
Artikel 13
Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz
(1) Die Kommission richtet ein Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz (im Folgenden ‚Netz‘) ein, um auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes Wissen und Informationen, die für das Unionsverfahren relevant sind, zusammenführen, zu verarbeiten und zu verbreiten, wobei einschlägige Akteure des Zivil- und Katastrophenschutzes, Exzellenzzentren, Hochschulen und Forschende einbezogen werden.
Mit Hilfe des Netzes berücksichtigt die Kommission auf gebührende Weise das Fachwissen, das in den Mitgliedstaaten, auf Unionsebene, auf der Ebene anderer internationaler Organisationen und Stellen, auf der Ebene von Drittländern und auf der Ebene von Organisationen, die vor Ort tätig sind, zur Verfügung steht.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an der Einrichtung und der Funktionsweise des Netzes.
Mit Hilfe des Netzes unterstützt die Kommission die Kohärenz der Planungs- und Entscheidungsprozesse, indem sie den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Unionsverfahrens erleichtert.
Zu diesem Zweck sorgt die Kommission mit Hilfe des Netzes für Folgendes:
a) Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungs- und Übungsprogramms für Akteure des Zivil- und Katastrophenschutzes in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Programm konzentriert sich auf – und regt an – den Austausch bewährter Verfahren im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement – auch im Zusammenhang mit Katastrophen, die durch den Klimawandel entstehen –, und umfasst auch gemeinsame Lehrgänge sowie ein System für den Austausch von Fachwissen im Bereich des Katastrophenmanagements, wozu unter anderem auch der Austausch von Fachkräften und erfahrenen Freiwilligen und die Entsendung von Experten aus den Mitgliedstaaten zählt.
Das Ausbildungs- und Schulungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität der in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;
b) Einrichtung und Verwaltung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus den im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführten Katastrophenschutzmaßnahmen, einschließlich der Aspekte des gesamten Katastrophenmanagement-Zyklus, um eine breite Basis für Lernprozesse und die Entwicklung von Fachwissen zu schaffen. Das Programm umfasst Folgendes:
i) Beobachtung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens,
ii) Förderung der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, um eine erfahrungsgestützte Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagement-Zyklus zu erhalten, und
iii) Entwicklung von Methoden und Instrumenten für das Sammeln, die Analyse, die Förderung und die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse.
Das Programm umfasst gegebenenfalls auch die bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnenen Erkenntnisse für die Nutzung von Wechselwirkungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und der humanitären Hilfe;
c) Förderung von Forschung und Innovation und Schaffung von Anreizen für die Einführung und den Einsatz relevanter neuer Ansätze oder Technologien oder beidem, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind;d)Einrichtung und Pflege einer Online-Plattform für das Netz zur Unterstützung und Erleichterung der Durchführung der verschiedenen in den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben.
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind, sowie der Notwendigkeit, den Schutz der biologischen Vielfalt und des kulturellen Erbes zu stärken.
(3) Die Kommission sorgt für stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und fördert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem Netz, internationalen Organisationen und Drittstaaten, um so insbesondere zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, insbesondere der im Rahmen des Sendai-Rahmenwerks für Katastrophenvorsorge 2015–2030 beizutragen.
KAPITEL IV
BEWÄLTIGUNG
Artikel 14
Mitteilung über Katastrophen in der Union
(1) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder hat oder haben kann oder andere Mitgliedstaaten betrifft oder betreffen kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten und, wenn die Auswirkungen potenziell erheblich sind, auch die Kommission.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits gemäß anderem einschlägigen Unionsrecht, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß bestehenden internationalen Übereinkünften geregelt ist.
(2) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die wahrscheinlich zu einem Hilfeersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die Kommission darüber, dass mit einem möglichen Hilfeersuchen über das ERCC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten informieren und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen gegebenenfalls über das CECIS.
Artikel 15
Bewältigung von Katastrophen innerhalb der Union
(1) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der betroffene Mitgliedstaat über das ERCC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.
(2) In Ausnahmesituationen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, kann ein Mitgliedstaat auch um Hilfe durch vorübergehende Vorabverlegung von Bewältigungskapazitäten ersuchen.
(3) Bei Eingang eines Hilfeersuchens wird die Kommission je nach Lage unverzüglich wie folgt tätig:
a) Sie leitet das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiter;
b) sie sammelt und analysiert in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage, um ein gemeinsames Bewusstsein der Lage zu schaffen und die Reaktion darauf zu formulieren, und leitet diese Informationen direkt an die Mitgliedstaaten weiter;
c) sie gibt in Absprache mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat Empfehlungen für die Bereitstellung von Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und einschlägiger vorab entwickelter Pläne gemäß Artikel 10 Absatz 1 ab, fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Kapazitäten zu entsenden, und erleichtert die Koordinierung der erforderlichen Hilfe, und
d) sie ergreift zusätzliche Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung zu erleichtern.
(4) Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang, unter welchen Bedingungen und gegebenenfalls zu welchen Kosten er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.
(5) Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Modulen oder sonstigen Bewältigungskapazitäten übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat kann auch die Entsendung eines Expertenteams zur Unterstützung bei der Bewertung, zur Erleichterung der Koordinierung vor Ort zwischen den Teams der Mitgliedstaaten oder zur technischen Beratung beantragen.
(6) Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ergreift die geeigneten Maßnahmen, um für die eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.
(7) Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
Artikel 16
Förderung einer kohärenten Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union
(1) Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann das betroffene Land über das ERCC um Hilfe ersuchen. Hilfe kann auch über oder durch die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen angefordert werden. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.
(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe und die Achtung der humanitären Grundsätze.
(3) Die Kommission unterstützt folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe:
a) durch einen Dialog mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Unionsverfahrens einen wirksamen und kohärenten Beitrag der Katastrophenbewältigung der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört:
i) unverzügliche Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Hilfeersuchen und deren vollen Umfang,
ii) Unterstützung der gemeinsamen Lage- und Bedarfsbewertung, technische Beratung und/oder Erleichterung der Koordinierung der Hilfe vor Ort durch die Präsenz eines Katastrophenschutz-Expertenteams vor Ort,
iii) Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren,
iv) Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren angebotene Hilfe,
v) Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Hilfe den Bedarfsanalysen entspricht, und
vi) Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;
b) durch unverzügliche Abgabe von Empfehlungen – soweit möglich in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Land – auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und einschlägiger vorab entwickelter Pläne, durch Aufforderung an die Mitgliedstaaten, spezifische Kapazitäten zu entsenden, und durch Erleichterung der Koordinierung der erbetenen Hilfe,
c) durch Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Land zu technischen Details wie genauer Hilfebedarf, Annahme von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;
d) durch Kontakte mit dem OCHA oder Unterstützung des OCHA und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Akteuren, die zur Gesamtheit der Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden; und
e) durch Kontakte mit allen relevanten Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Unionsverfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern.
(4) Unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Rolle der Kommission und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer unmittelbaren operativen Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens unterrichtet die Kommission bei der Aktivierung des Unionsverfahrens den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen den Katastrophenschutzmaßnahmen und den gesamten Beziehungen der Union zu dem betroffenen Land zu sorgen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten umfassend und fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 3.
(5) Vor Ort wird gegebenenfalls die Unionsdelegation eingeschaltet, damit diese die Kontakte zur Regierung des betroffenen Landes erleichtern kann. Bei Bedarf leistet die Unionsdelegation den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Katastrophenschutz-Expertenteams logistische Unterstützung.
(6) Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem ERCC seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.
(7) Das Unionsverfahren kann auch dazu genutzt werden, im Rahmen des Katastrophenschutzes Unterstützung bei konsularischer Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern zu leisten, sofern dies von den konsularischen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beantragt wird.
(8) Die Kommission kann aufgrund eines Hilfeersuchens zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Maßnahmen ergreifen, um eine kohärente Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten.
(9) Die Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens zu leisten.
(10) Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und andere Unterstützung, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
(11) Es werden Synergien mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert werden. Die Kommission gewährleistet die Abstimmung zwischen den Instrumenten und trägt gegebenenfalls dafür Sorge, dass die Katastrophenschutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die zu umfassenderen humanitären Maßnahmen beitragen, so weit wie möglich im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden.
(12) Wird das Unionsverfahren aktiviert, so informieren die Mitgliedstaaten, die im Falle einer Katastrophe Hilfe leisten, das ERCC umfassend und fortlaufend über ihre Tätigkeiten.
(13) Die Teams und Module der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Unionsverfahrens an dem Einsatz vor Ort teilnehmen, halten enge Verbindung zum ERCC und zu den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Expertenteams vor Ort.
Artikel 17
Unterstützung vor Ort
(1) Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die
a) auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2,
b) auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 8 Absatz 2,
c) im Falle einer Katastrophe innerhalb der Union gemäß Artikel 15 Absatz 5,
d) im Falle einer Katastrophe außerhalb der Union gemäß Artikel 16 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten gestellt werden.
Experten der Kommission und anderer Dienste der Union können in das Team zu dessen Unterstützung und zur Erleichterung der Kontakte zum ERCC integriert werden. Von VN-Einrichtungen oder anderen internationalen Organisationen entsandte Experten können in das Team zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erleichterung gemeinsamer Bewertungen integriert werden.
Aus Gründen der operativen Wirksamkeit kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einbeziehung weiterer Experten durch deren Entsendung und fachliche, technische und wissenschaftliche Unterstützung sowie den Rückgriff auf wissenschaftliches, notfallmedizinisches und sektorspezifisches Expertenwissen erleichtern.
(2) Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:
a) Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich Experten, die als Mitglieder von Expertenteams entsandt werden können;
b) Kommission wählt die Experten und den Leiter dieser Teams auf der Grundlage ihrer Befähigung und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der auf das Unionsverfahren bezogenen absolvierten Ausbildung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Unionsverfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze; die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen Fähigkeiten verfügt;
c) die Kommission bestellt Experten und Teamleiter für eine Mission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, von dem sie benannt wurden.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über gemäß Absatz 1 bereitgestellte zusätzliche Expertenunterstützung.
(3) Werden Expertenteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams der Mitgliedstaaten und halten Verbindung zu den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes nach Maßgabe des Artikels 8 Buchstabe d. Das ERCC hält enge Kontakte zu den Expertenteams und bietet ihnen Beratung und logistische Unterstützung.
Artikel 18
Transport und Ausrüstung
(1) Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transportressourcen unterstützen durch
a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern;
b) Entwicklung von Kartenmaterial für die rasche Entsendung und Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten grenzüberschreitender Regionen, im Falle grenzüberschreitender Risiken für mehrere Länder;
c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; oder
d) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können.
(2) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transport- und Logistikressourcen durch die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen ergänzen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind.
(3) Die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erbetene Hilfe kann nur in Transport- und Logistikressourcen bestehen, die benötigt werden, um Katastrophen mit Hilfsgütern oder Ausrüstungen zu bewältigen, die der hilfeersuchende Mitgliedstaat oder das hilfeersuchende Drittland in einem Drittland beschafft hat.
KAPITEL V
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 19
Haushaltsmittel
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 574.028.000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
425.172.000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft' des mehrjährigen Finanzrahmens und 148.856.000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 Europa in der Welt' bereitgestellt.
(1a) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 1.263.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2) Mittel, die von Empfängern im Rahmen von Katastrophenbewältigungsmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(3) Aus den in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels und in Artikel 19a genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen des Unionsverfahrens stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung, sowie alle sonstigen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung bei der Verwaltung des Programms.
(4) Die in Absatz 1a dieses Artikels genannte Finanzausstattung und der in Artikel 19a Absatz 1 genannte Betrag werden im Zeitraum 2021–2027 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt.
(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 34 Absatz 3.
(6) Wenn es zur Katastrophenbewältigung aus Gründen äußerster Dringlichkeit oder angesichts unerwarteter Ereignisse, die sich auf die Ausführung des Haushaltsplans oder die Schaffung von rescEU-Kapazitäten auswirken, erforderlich ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um Anhang I im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren des Artikels 31 zu ändern.
Artikel 19a
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (*) genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Aufwendung eines Betrags von bis zu 2.056.480.000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung in Preisen von 2018 – vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 jener Verordnung – durchgeführt.
(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als externe zweckgebundene Einnahme.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen kommen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses für eine finanzielle Unterstützung in Betracht und werden unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt.
(4) Unbeschadet der Bedingungen i dieses Beschlusses für die Förderfähigkeit von Maßnahmen zugunsten von Drittstaaten kann die in diesem Artikel genannte finanzielle Unterstützung einem Drittstaat nur gewährt werden, wenn diese Unterstützung unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Drittstaat am Unionsverfahren teilnimmt oder nicht.
Artikel 20
Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen
Die folgenden allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der Katastrophenprävention, der Vorsorge für Katastrophen und wirksamen Katastrophenbewältigung kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
a) Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, um den Austausch von Wissen, bewährten Vorgehensweisen und Informationen zu erleichtern;
b) Ausbildung, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten, Aufbau von Netzwerken, Demonstrationsprojekte und Technologietransfer;
c) Beobachtungs-, Bewertungs- und Evaluierungstätigkeiten;
d) Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit verbundene Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die Bürger in die Prävention und Minimierung der Auswirkungen von Katastrophen in der Union einzubinden und den Unionsbürgern zu helfen, sich selbst wirksamer und nachhaltiger zu schützen;
e) Auflage und Umsetzung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Unionsverfahrens, einschließlich in für die Prävention und Vorsorge relevanten Bereichen; und
f) Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Katastrophenschutzarbeit der Mitgliedstaaten und der Union in den Bereichen Katastrophenprävention, Katastrophenvorsorge und Katastrophenbewältigung.
Artikel 20a
Sichtbarkeit und Auszeichnungen
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln sowie die Empfänger der bereitgestellten Hilfe machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
Jede Finanzierung oder Hilfe, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,
a) geeignete Verweise auf das Unionsverfahren beinhaltet;
b) die visuelle Kennzeichnung der im Rahmen des Unionsverfahrens finanzierten oder kofinanzierten Kapazitäten einschließt;
c) die Verwendung des Emblems der Union bei der Durchführung der Maßnahmen sicherstellt;
d) Einzelheiten zu von der Union geleisteter Unterstützung proaktiv bei den nationalen Medien und Interessenträgern sowie über deren eigene Kommunikationskanäle bekannt macht; und
e) die Kommunikationsmaßnahmen der Kommission zu den einzelnen Maßnahmen unterstützt.
Werden rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, so machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information- und Kommunikation über diesen Beschluss sowie die damit verbundenen Tätigkeiten und Ergebnisse durch und unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Kommunikationsmaßnahmen. Mit den diesem Beschluss zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen betreffen.
(3) Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.
Artikel 21
Förderfähigkeit von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen
(1) Die folgenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
a) Kofinanzierung von Projekten, Studien, Workshops, Erhebungen und ähnlichen Maßnahmen und Tätigkeiten nach Artikel 5;
b) Kofinanzierung von gegenseitigen Begutachtungen nach Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 8 Buchstabe j;
c) Aufrechterhaltung der Funktionen des ERCC nach Artikel 8 Buchstabe a;
d) Vorbereitung der Mobilisierung und Entsendung der in Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 17 genannten Expertenteams und Aufbau und Aufrechterhaltung von Kapazitäten für Spitzenbedarf in Form eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe f;
e) Einrichtung und Aufrechterhaltung des CECIS und von Instrumenten, die die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der anderen Teilnehmer im Rahmen des Unionsverfahrens ermöglichen;
f) Beitrag zur Entwicklung von transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen von europäischem Interesse, um rasche Bewältigungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Verknüpfungen zwischen den nationalen Frühwarn- und Alarmsystemen und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und die künftigen Informations-, Beobachtungs- und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf;
g) Entwicklung einer Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 10;
h) Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen;
i) Entwicklung des in Artikel 11 genannten Europäischen Katastrophenschutz-Pools im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels;
j) Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12;
k) Gewährleistung der Verfügbarkeit der logistischen Unterstützung für die Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1;
l) Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung seitens der Mitgliedstaaten von Katastrophenbewältigungskapazitäten innerhalb der Union nach Artikel 8 Buchstabe g;
m) auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen Unterstützung der Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3.
(2) Die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe i ist beschränkt auf:
a) die Kosten auf Unionsebene für die Einrichtung und Verwaltung des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und die damit verbundenen Verfahren nach Artikel 11;
b) die Kosten für obligatorische Ausbildungen, Übungen und Workshops, die für die Zertifizierung der Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Europäischen Katastrophenschutz-Pools erforderlich sind (im Folgenden „Zertifizierungskosten“). Bei den Zertifizierungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100% der förderfähigen Kosten handeln;
c) Kosten für die Nachrüstung oder Reparatur von Bewältigungskapazitäten, sodass sie ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools im Einklang mit den Qualitätsanforderungen dieses Pools und gegebenenfalls den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden Anpassungskosten'). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Operabilität und Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie-, Autarkie-, Transportfähigkeits-, Verpackungs- und andere notwendige Kosten umfassen, sofern diese in konkretem Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am Europäischen Katastrophenschutz-Pool stehen.
Die Anpassungskosten können Folgendes umfassen:
i) 75% der förderfähigen Kosten im Falle einer Nachrüstung, sofern dieser Betrag 50% der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschreitet; und
ii) 75% der förderfähigen Kosten im Falle einer Reparatur.
Die nach den Ziffern i und ii finanzierten Bewältigungskapazitäten werden für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools dauern kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt, es sei denn, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist kürzer.
Bei Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie handeln.
(3) Die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst alle Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zu gewährleisten. Die Kategorien der förderfähigen Kosten, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten zu gewährleisten, sind in Anhang Ia festgelegt.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen
(3a) Die finanzielle Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel kann im Wege von Mehrjahresarbeitsprogrammen umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.
(5) Bei den Kosten gemäß Absatz 3 kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kapazitätskategorie oder -art handeln.
Artikel 22
Förderfähigkeit von Bewältigungsmaßnahmen
Die folgenden Bewältigungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
a) Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1 mit der logistischen Unterstützung und der Entsendung von Experten nach Artikel 8 Buchstaben d und e;
b) im Katastrophenfall Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen nach Artikel 23; und
c) nach Eingang eines Hilfeersuchens Ergreifung zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung auf die wirksamste Weise zu erleichtern.
Artikel 23
Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen
(1) Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transportressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht:
a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern;
b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen;
c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können;
d) Finanzierung von Transport- und Logistikressourcen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
i) Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt;
ii) ie zusätzlichen Transportressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten;
iii) die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet;
iv) die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Land direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert, und
v) die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittländern die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union.
(1a) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, sowie für jede sonstige zur Katastrophenbewältigung notwendige Transportunterstützung darf 75% der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75% der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich des Transports, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union nicht überschreiten.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport darf 75% der gesamten förderfähigen Kosten, die in Zusammenhang mit dem Transport von für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten anfallen, wenn diese im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe gemäß Artikel 16 außerhalb der Union entsandt werden, nicht überschreiten.
(4) Die finanzielle Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen kann bis zu 100% der in den Buchstaben a bis d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn das erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:
a) die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zur Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird;
b) den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt;
c) die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können; oder
d) Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.
(4a) Werden die rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt, so werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt.
(4b) Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75% der operativen Kosten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100% der operativen Kosten für rescEU- Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.
(4c) Bei einer Entsendung außerhalb der Union nach Artikel 12 Absatz 10 deckt die finanzielle Unterstützung der Union 100% der operativen Kosten.
(4d) Deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel nicht 100% der Kosten, so werden die Restkosten von demjenigen übernommen, der die Unterstützung angefordert hat, sofern mit dem die Unterstützung anbietenden Mitgliedstaat oder dem die rescEU-Kapazitäten betreibenden Mitgliedstaat keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
(4e) Bei der Entsendung von rescEU-Kapazitäten kann die finanzielle Unterstützung der Union 100% aller direkten Kosten decken, die beim Transport von Fracht, logistischen Mitteln und Diensten sowohl innerhalb der Union als auch aus Drittstaaten in die Union anfallen.
(5) Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.
(6) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 1a, 2, und 4 genannten Finanzierungssätze.
(6a) Unbeschadet der Absätze 1a und 2 kann die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe, die im Falle von Umweltkatastrophen benötigt wird, bei denen das Verursacherprinzip Anwendung findet, bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten decken. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
a) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe wird von dem betroffenen oder dem unterstützenden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten Bedarfsbewertung beantragt;
b) der betroffene oder gegebenenfalls der unterstützende Mitgliedstaat unternimmt alle erforderlichen Schritte, um nach Maßgabe aller geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften eine Entschädigung vom Verursacher zu verlangen und zu erhalten;
c) gegebenenfalls erstattet der betroffene bzw. der unterstützende Mitgliedstaat der Union nach Erhalt einer Entschädigung durch den Verursacher unverzüglich die Kosten.
Im Falle einer Umweltkatastrophe gemäß Unterabsatz 1, von der kein Mitgliedstaat betroffen ist, werden die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen von dem unterstützenden Mitgliedstaat durchgeführt.
(7) Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transport- und Logistikressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.
(8) Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenart handeln.
Artikel 24
Empfänger
Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.
Artikel 25
Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren
(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.
(2) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder, sofern das aufgrund der Art und des Inhalts der betreffenden Maßnahme gerechtfertigt ist, im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iv, v und vi der Haushaltsordnung aus.
(3) Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Haushaltsordnung festgelegten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.
(4) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gewährleistung der Kontinuität, können Kosten, die in Bezug auf im Rahmen dieses Beschlusses unterstützte Maßnahmen entstanden sind, in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.
(5) Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Zu der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder
Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.
(6) Für die Zwecke der Transparenz und der Berechenbarkeit werden jedes Jahr in dem in Artikel 33 genannten Ausschuss der Haushaltsvollzug und die veranschlagten künftigen Zuweisungen vorgestellt und erörtert. Das Europäische Parlament wird regelmäßig unterrichtet.
(7) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.
Artikel 26
Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen
(1) Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt. Im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 steht jedoch eine finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 21, 22 und 23 dieses Beschlusses einer Unterstützung durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unter den darin festgelegten Bedingungen nicht entgegen.
Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über finanzielle Unterstützung aus anderen Quellen, einschließlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, sowie über laufende Anträge auf solche Unterstützung informieren.
(2) Es sind Synergien, Komplementarität und eine verstärkte Koordinierung mit anderen Instrumenten der Union – etwa den Instrumenten zur Unterstützung der Kohäsion, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Forschung, der Gesundheit sowie der Migrations- und Sicherheitspolitik – und mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu entwickeln. Im Falle einer Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind, und dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe umgesetzt werden.
(3) Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, der festgestellte Bedarf zugrunde zu legen und die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.
Artikel 27
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittstaat mittels eines Beschlusses am Unionsverfahren teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittstaat dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
KAPITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Drittländer und internationale Organisationen
(1) Das Unionsverfahren steht folgenden Ländern offen:
a) den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den Bedingungen des EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen und Verfahren dies vorsehen;
b) den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union.
(1a) Die Teilnahme am Unionsverfahren schließt eine Teilnahme an den Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens im Einklang mit den im vorliegenden Beschluss festgelegten Zielen, Anforderungen, Kriterien, Verfahren und Fristen ein und erfolgt gemäß den besonderen Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Union und dem teilnehmenden Staat festgelegt wurden.
(2) Die in Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und h genannte finanzielle Unterstützung kann auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern gewährt werden, soweit sie die Finanzierung aus einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) und einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments ergänzt.
(3) Internationale oder regionale Organisationen oder Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebunden sind, können an Aktivitäten im Rahmen des Unionsverfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen diesen Organisationen oder Ländern und der Union dies zulassen.
Artikel 29
Zuständige Behörden
Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und informieren die Kommission darüber.
Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027übertragen.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 21. März 2019 übertragen.
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 6 oder Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 31
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 32
Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen:
a) Zusammenwirken des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a; operative Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb der Union nach Artikel 15 sowie außerhalb der Union nach Artikel 16, einschließlich der Benennung einschlägiger internationaler Organisationen;
b) Komponenten des CECIS sowie Organisation des Informationsaustauschs über dieses System nach Artikel 8 Buchstabe b;
c) Verfahren für die Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17;
d) Ermittlung von Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten nach Artikel 9 Absatz 1;
e) operative Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module nach Artikel 9 Absatz 2, einschließlich ihrer Aufgaben, Kapazitäten, Hauptbestandteile, Autarkie und ihrer Entsendung;
f) Kapazitätsziele, Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren, die für das Funktionieren des Europäischen Katastrophenschutz-Pools erforderlich sind, nach Artikel 11, sowie finanzielle Vorkehrungen nach Artikel 21 Absatz 2;
g) Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung von rescEU gemäß Artikel 12, einschließlich Kriterien für Entsendebeschlüsse, Einsatzverfahren sowie Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3;
h) Einrichtung und Organisation des EU-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13;
ha) Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen und die entsprechenden Kapazitäten zur ihrer Bewältigung gemäß Artikel 21 Absatz 4;
hb) Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langfristigen Engagements für den Katastrophenschutz der Union und außerordentlicher Beiträge dazu, im Einklang mit Artikel 20a.
i) Organisation von Unterstützung für Transport- und Logistikressourcen nach den Artikeln 18 und 23.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 34
Bewertung
(1) Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überprüft, um ihre Durchführung zu verfolgen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 5 sowie die Artikel 11 und 12 vor. Der Bericht enthält Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Union für Katastrophenresilienz, der Kapazitätsziele und der Beseitigung der verbleibenden Lücken gemäß Artikel 11 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Einrichtung der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12. Der Bericht enthält ferner einen Überblick über die Haushalts- und Kostenentwicklungen im Zusammenhang mit den Bewältigungskapazitäten sowie eine Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus dieser Kapazitäten.
(3) Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre eine Mitteilung über die Wirksamkeit, die Kosteneffizienz, die laufende Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere des Artikels 6 Absatz 4, die rescEU- Kapazitäten sowie den Grad der erreichten Koordinierung und Synergien mit anderen Strategien, Programmen und Fonds der Union, einschließlich medizinischer Notfälle, vor. Dieser Mitteilung sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses beizufügen.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2025 kann finanzielle Unterstützung der Union geleistet werden, um 75% der Kosten zu decken, die anfallen, um den raschen Zugang zu den nationalen Kapazitäten sicherzustellen, die den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kapazitäten entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
Die in Absatz 1 genannten Kapazitäten werden bis zum Ende des Übergangszeitraums als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 6 wird die Entscheidung zur Entsendung der in Absatz 1 genannten Kapazitäten von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Kapazitäten als rescEU-Kapazitäten zur Verfügung gestellt hat. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Kapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.
Artikel 36
Aufhebung
Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieses Beschlusses zu lesen.
Artikel 37
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014.
Anhang I
Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1
Prävention: 20% +/- 8 Prozentpunkte
Vorsorge: 50% +/- 8 Prozentpunkte
Bewältigung: 30% +/- 8 Prozentpunkte
Grundsätze
Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.
Anhang Ia
Kategorien förderfähiger Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3
1. Ausrüstungskosten
2. Wartungskosten, einschließlich Reparaturkosten
3. Versicherungskosten
4. Ausbildungskosten
5. Lagerkosten
6. Registrierungs- und Zertifizierungskosten
7. Kosten für Verbrauchsgüter
8. Kosten für Personal, das notwendig ist, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten sicherzustellen.
Anhang II
Entsprechungstabelle
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 1 Absatz 1 | | – |
Artikel 1 Absatz 2 | | Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 3 | | – |
Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
| Artikel 1 Absatz 1 | – |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 1 Absatz 2 |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 2 Absatz 1 | | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 2 | | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 3 | | Artikel 1 Absatz 6 |
| Artikel 2 Nummer 1 | |
| Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 20 Buchstabe b |
| Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 8 Buchstabe d |
| Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 7 und Artikel 8 Buchstabe a |
| Artikel 2 Nummer 6 | Artikel 8 Buchstabe b |
| Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 8 Buchstabe c |
| Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 18 Absatz 1 |
| Artikel 2 Nummer 9 | Artikel 18 Absatz 2 |
| Artikel 2 Nummer 10 | Artikel 16 Absatz 7 |
| Artikel 2 Nummer 11 | – |
Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 | | Artikel 20 und Artikel 21 |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a | | Artikel 22 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b | | Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c | | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 4 Absatz 3 | | Artikel 23 Absätze 2 und 4 |
Artikel 4 Absatz 4 | | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 5 |
| Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 9 Absatz 6 |
| Artikel 4 Absatz 7 | Artikel 9 Absatz 9 |
| Artikel 4 Absatz 8 | Artikel 9 Absatz 7 |
Artikel 5 | | Artikel 24 |
| Artikel 5 Nummer 1 | Artikel 8 Buchstabe a |
| Artikel 5 Nummer 2 | Artikel 8 Buchstabe b |
| Artikel 5 Nummer 3 | Artikel 8 Buchstabe c |
| Artikel 5 Nummer 4 | Artikel 8 Buchstabe d |
| Artikel 5 Nummer 5 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 5 Nummer 6 | – |
| Artikel 5 Nummer 7 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 5 Nummer 8 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f |
| Artikel 5 Nummer 9 | Artikel 18 |
| Artikel 5 Nummer 10 | Artikel 8 Buchstabe e |
| Artikel 5 Nummer 11 | Artikel 8 Buchstabe g |
Artikel 6 Absatz 1 | | Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 | | Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 | | Artikel 25 Absatz 3 Sätze 3 und 4 |
Artikel 6 Absatz 4 | | – |
Artikel 6 Absatz 5 | | Artikel 25 Absatz 3 Sätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 6 | | – |
| Artikel 6 | Artikel 14 |
Artikel 7 | | Artikel 28 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a |
| Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b |
| Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c |
| Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3 | Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 6 |
| Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 15 Absatz 5 |
| Artikel 7 Absatz 5 | – |
| Artikel 7 Absatz 6 | Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 8 | | Artikel 26 |
| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 16 Absatz 1 |
| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 |
| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 | – |
| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 | – |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 4 |
| Artikel 8 Absatz 3 | – |
| Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a |
| Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c |
| Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d |
| Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e |
| Artikel 8 Absatz 5 | Artikel 16 Absatz 8 |
| Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 | Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 |
| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 | – |
| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 |
| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3 | Artikel 16 Absatz 9 |
| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4 | Artikel 16 Absatz 11 |
| Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5 | – |
| Artikel 8 Absatz 8 | Artikel 16 Absatz 10 |
| Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 12 |
| Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 13 |
Artikel 9 | | Artikel 16 Absatz 2 |
| Artikel 9 | Artikel 18 |
Artikel 10 | | Artikel 19 Absatz 3 |
| Artikel 10 | Artikel 28 |
Artikel 11 | | – |
| Artikel 11 | Artikel 29 |
Artikel 12 Absatz 1 | | Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 | | – |
Artikel 12 Absatz 3 | | – |
Artikel 12 Absatz 4 | | – |
Artikel 12 Absatz 5 | | |
| Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 12 Absatz 5 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h |
| Artikel 12 Absatz 6 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 12 Absatz 7 | – |
| Artikel 12 Absatz 8 | – |
| Artikel 12 Absatz 9 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz |
Artikel 13 | Artikel 13 | Artikel 33 |
Artikel 14 | | Artikel 19 |
Artikel 15 | Artikel 14 | Artikel 34 |
| Artikel 15 | Artikel 36 |
Artikel 16 | | Artikel 37 Satz 2 |
Artikel 17 | Artikel 16 | Artikel 38 |