Richtlinie
Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Einrichtung der Aktion
Hiermit wird eine Aktion der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020 bis 2033 eingerichtet (im Folgenden „Aktion“).
Artikel 2
Ziele
(1) Die allgemeinen Ziele der Aktion sind:
a) Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum;
b) Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte entsprechend ihrer jeweiligen Strategien und Prioritäten.
(2) Die Einzelziele der Aktion sind:
a) Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u.a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit;
b) Erweiterung des Zugangs zur Kultur sowie der Teilhabe an der Kultur;
c) Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen;
d) Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur.
Artikel 3
Zugang zur Aktion
(1) Um den Titel können sich Städte bewerben, die auch umliegende Regionen miteinbeziehen können.
(2) Pro Jahr (im Folgenden ‚Veranstaltungsjahr‘) können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen.
Der Titel wird pro Jahr höchstens einer Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist („EFTA-/EWR-Staaten“), einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5. Im Jahr 2023 trägt den Titel jedoch höchstens eine Stadt in jedem der drei Mitgliedstaaten, die im Zeitplan aufgeführt sind.
(3) Städte in den Mitgliedstaaten können den Titel für ein Jahr gemäß der Reihenfolge der Mitgliedstaaten im Zeitplan tragen. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, können den Titel bis zum 30. April 2021 tragen, ohne dass sich das Ernennungsjahr ändert.
(4) Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm ‚Kreatives Europa‘ oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem im Anhang festgelegten Zeitplan veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben.
Städte in EFTA-/EWR-Staaten, in Kandidatenländern und in potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen.
Jeder EFTA-/EWR-Staat, jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.
(5) Tritt ein Land der Union nach dem 4. Mai 2014, jedoch vor dem 1. Januar 2027, bei, so darf es die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ sieben Jahre nach dem Beitritt gemäß den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Verfahren ausrichten. Der Zeitplan wird entsprechend aktualisiert. Tritt ein Land der Union am oder nach dem 1. Januar 2027 bei, so darf es sich nicht als Mitgliedstaat an der Aktion beteiligen.
Im Falle von Jahren, in denen bereits drei Städte den Titel gemäß dem Zeitplan tragen, dürfen Städte in den in Unterabsatz 1 genannten Ländern den Titel erst im nächsten laut Zeitplan verfügbaren Jahr ausrichten, und zwar in der Reihenfolge des Beitritts dieser Länder.
Hat eine Stadt in einem in Unterabsatz 1 genannten Land zuvor an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilgenommen, so darf sie später nicht an einem Wettbewerb für Mitgliedstaaten teilnehmen. Wurde im Zeitraum 2020 bis 2033 einer Stadt eines Beitrittslandes der Titel im Einklang mit Absatz 4 verliehen, so darf dieses Land nach seinem Beitritt in diesem Zeitraum keinen weiteren Wettbewerb abhalten.
Tritt mehr als ein Land der Union am gleichen Tag bei und besteht keine Einigung über die Reihenfolge der Teilnahme dieser Länder an der Aktion, entscheidet der Rat per Los.
Artikel 4
Bewerbungen
(1) Die Kommission erstellt ein von allen Bewerberstädten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht.
Bezieht eine Bewerberstadt die umliegenden Regionen ein, so wird die Bewerbung unter dem Namen dieser Stadt eingereicht.
(2) Jeder Bewerbung muss ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde liegen.
Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des Artikels 5 eigens für den Titel erstellt. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, können jedoch die Durchführung ihres Kulturprogramms bis zum 30. April 2021 fortsetzen.
Artikel 5
Kriterien
Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien (im Folgenden „Kriterien“) bewertet, die sich in die Kategorien: „Beitrag zur Langzeitstrategie“, „Europäische Dimension“, „Kulturelle und künstlerische Inhalte“, „Umsetzungsfähigkeit“, „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ und „Verwaltung“ untergliedern.
(1) In der Kategorie „Beitrag zur Langzeitstrategie“ werden folgende Aspekte berücksichtigt:
a) Vorhandensein einer Kulturstrategie zum Zeitpunkt der Bewerbung, die die Aktion abdeckt und Pläne für die Fortführung kultureller Aktivitäten über das Veranstaltungsjahr hinaus umfasst;
b) Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kultur- und Kreativbereichs, einschließlich der langfristigen Verzahnung der Sektoren Kultur, Wirtschaft und Soziales in der Bewerberstadt;
c) vorgesehene kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des Titels auf die Bewerberstadt und seine Folgen für die Stadtentwicklung;
d) Pläne für Monitoring und Bewertung der Auswirkungen des Titels auf die Bewerberstadt und für die Verbreitung der Ergebnisse der Bewertung.
(2) In der Kategorie „Europäische Dimension“ werden folgende Aspekte bewertet:
a) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa, des interkulturellen Dialogs und des besseren gegenseitigen Verstehens der europäischen Bürger;
b) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung und aktueller europäischer Themen;
c) Umfang und Qualität der Aktivitäten, die von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren in verschiedenen Ländern, wozu gegebenenfalls Städte, die den Titel tragen, zählen, sowie von länderübergreifenden Partnerschaften;
d) Strategie zur Erreichung eines breiten europäischen und internationalen Publikums.
(3) In der Kategorie „Kulturelle und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet:
a) klare und in sich stimmige künstlerische Vision und Strategie für das Kulturprogramm;
b) Einbeziehung von örtlichen Künstlern und Kulturorganisationen bei der Gestaltung und Durchführung der Kulturprogramme;
c) Umfang und Vielfalt der vorgeschlagenen Aktivitäten einschließlich ihrer künstlerischen Gesamtqualität;
d) Fähigkeit, das lokale Kulturerbe und traditionelle Kunstarten mit neuen, innovativen und experimentellen künstlerischen Ausdrucksformen zu verknüpfen.
(4) In der Kategorie „Umsetzungsfähigkeit“ müssen die Bewerberstädte Folgendes nachweisen:
a) Die Bewerbung wird politisch auf breiter Ebene und in starkem Maße unterstützt, und die lokalen, regionalen und nationalen Behörden beteiligen sich dauerhaft daran;
b) die Bewerberstadt verfügt über eine zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um die Veranstaltung durchführen zu können, bzw. richtet eine solche ein.
(5) In der Kategorie „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ werden folgende Aspekte bewertet:
a) Einbindung der örtlichen Bevölkerung und Zivilgesellschaft bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Aktion;
b) Schaffung neuer, nachhaltiger Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von jungen Menschen, Freiwilligen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten, wobei besonders darauf zu achten ist, dass diese Aktivitäten auch älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen offenstehen;
c) Gesamtstrategie zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung mit dem Bildungsbereich und zur Einbeziehung von Schulen.
(6) In der Kategorie „Verwaltung“ werden folgende Aspekte bewertet:
a) Realisierbarkeit der Mittelbeschaffungsstrategie und des vorgeschlagenen Budgets, was erforderlichenfalls Pläne umfasst, finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds der Union zu beantragen, und Folgendes abdeckt: Vorbereitungsphase, Jahr der Veranstaltung, Bewertung und Reserven für Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung und Notfallpläne;
b) die geplante Steuerungs- und Durchführungsstruktur für die Aktion, die auch einen Mechanismus für eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und der Durchführungsstruktur, zu der das künstlerische Team gehört, umfasst;
c) Verfahren zur Ernennung der allgemeinen und der künstlerischen Leitung und deren Tätigkeitsbereiche;
d) dass die Marketing- und Kommunikationsstrategie umfassend ist und aus ihr hervorgeht, dass die Aktion auf die Union zurückgeht;
e) dass das Personal der Struktur zur Durchführung über ausreichende Qualifikationen und Erfahrung für die Planung, Verwaltung und Durchführung des Kulturprogramms des Veranstaltungsjahres verfügt.
Artikel 6
Expertenjury
(1) Es wird eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) eingerichtet, die für die Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist.
(2) Die Jury besteht aus zehn Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Absatz 3 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“).
(3) Nach der öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung erstellt die Kommission einen Pool potenzieller europäischer Experten. Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen.
Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus dem Pool aus, den er gemäß seinen eigenen Verfahren ernennt.
Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union darum, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
(4) Zusätzlich zu den europäischen Experten darf der betreffende Mitgliedstaat für die Auswahl und das Monitoring einer Stadt in diesem Mitgliedstaat für die Jury bis zu zwei Experten nach seinen eigenen Verfahren und in Abstimmung mit der Kommission ernennen.
(5) Alle Experten müssen
a) die Unionsbürgerschaft besitzen,
b) unabhängig sein,
c) über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz in folgenden Bereichen verfügen:
i) im Kulturbereich,
ii) auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder
iii) der Organisation einer Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ oder einer internationalen Kulturveranstaltung vergleichbaren Umfangs und Ausmaßes,
d) in der Lage sein, der Arbeit in der Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen.
(6) Die Jury benennt ihren Vorsitz.
(7) Die europäischen Experten werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Abweichend von Absatz 1 gilt für die erste Bestellung der Jury, dass die Experten vom Europäischen Parlament für drei Jahre, von der Kommission für zwei Jahre und vom Rat sowie vom Ausschuss der Regionen für ein Jahr ernannt werden.
(8) Alle Experten müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Wird ein solcher Interessenkonflikt gemeldet oder tritt ein solcher Konflikt zutage, so tritt der betreffende Experte zurück, und das betreffende Organ, die Einrichtung oder der Mitgliedstaat ersetzt diesen Experten für die verbleibende Amtszeit nach dem einschlägigen Verfahren.
Artikel 7
Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat organisiert eigenverantwortlich den Wettbewerb der Städte gemäß dem Zeitplan.
(2) Hierzu veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.
Abweichend vom ersten Unterabsatz veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Aufforderung so bald wie möglich nach dem 4. Mai 2014.
Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten.
Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen von Städten im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis.
Artikel 8
Vorauswahl in den Mitgliedstaaten
(1) Spätestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein. Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
(2) Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden.
(3) Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission ihren Vorauswahlbericht vor.
(4) Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte Auswahlliste förmlich.
Artikel 9
Auswahl in den Mitgliedstaaten
(1) Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und legen sie den betreffenden Mitgliedstaaten vor, die sie ihrerseits der Kommission übermitteln.
(2) Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.
Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
(3) Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.
(4) Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der Bewerberstädte auf der Auswahlliste, in dem sie empfiehlt, maximal eine der Städte des betreffenden Mitgliedstaats zu ernennen.
Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Auswahlbericht vor.
(5) Sollte keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllen, so kann die Jury unbeschadet des Absatzes 4 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.
Artikel 10
Vorauswahl und Auswahl in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern
(1) Für die Organisation des Städtewettbewerbs zwischen den EFTA-/EWR-Staaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.
(2) Hierzu veröffentlicht sie mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten.
Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.
(3) Die Jury trifft mindestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr anhand der entsprechenden Bewerbungen eine Vorauswahl der Städte. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten statt.
Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden.
Die Jury legt der Kommission den Vorauswahlbericht vor.
(4) Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und übermitteln sie der Kommission.
Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft die Kommission die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.
Gegebenenfalls kann die Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
(5) Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.
(6) Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung empfiehlt.
Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Die Jury legt der Kommission den Auswahlbericht vor.
(7) Sofern keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllt, kann die Jury unbeschadet des Absatzes 6 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.
Artikel 11
Ernennung
(1) Jeder betroffene Mitgliedstaat ernennt anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis.
Abweichend vom ersten Unterabsatz hiervon können die Mitgliedstaaten, die zur Ernennung von Städten zum Tragen des Titels im Jahr 2020 berechtigt sind, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
(2) Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen im Auswahlbericht der Jury eine Stadt, die den Titel im jeweiligen Jahr trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr von der Ernennung in Kenntnis.
(3) Den Ernennungen nach den Absätzen 1 und 2 wird eine Begründung beigefügt, die sich auf die Berichte der Jury stützt.
(4) Bezieht eine Stadt die umliegenden Regionen ein, so gilt die Ernennung für die Stadt.
(5) Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung der Ernennung veröffentlicht die Kommission die Liste der zu „Kulturhauptstädten Europas“ ernannten Städte im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 12
Zusammenarbeit der ernannten Städte
Die für dasselbe Jahr ernannten Städte sind gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen, und diese Zusammenarbeit kann im Rahmen des in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahrens berücksichtigt werden.
Artikel 13
Monitoring
(1) Die Jury sorgt für das Monitoring der Vorbereitungen auf das Veranstaltungsjahr in den ernannten Städten und unterstützt und berät die Städte ab ihrer Ernennung bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres.
(2) Zu diesem Zweck beruft die Kommission folgende drei Monitoring-Besprechungen ein, an denen die Jury und die ernannten Städte nach folgendem Zeitplan teilnehmen:
a) drei Jahre vor dem Veranstaltungsjahr,
b) achtzehn Monate vor dem Veranstaltungsjahr,
c) zwei Monate vor dem Veranstaltungsjahr.
Der betreffende Mitgliedstaat, der betreffende EFTA-/EWR-Staat, das betreffende Kandidatenland oder das betreffende potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden.
Die ernannten Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen vor der jeweiligen Monitoring-Besprechung ihren Fortschrittsbericht.
Während der Monitoring-Besprechungen nimmt die Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die ernannten Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms und einer wirksamen Strategie zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie jeglichen vorhergehenden Monitoringberichten gemäß Absatz 3 besondere Aufmerksamkeit.
(3) Nach jeder Monitoring-Besprechung veröffentlicht die Jury einen Monitoringbericht über den Stand der Vorbereitungen und die zu unternehmenden Schritte.
Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission, den ernannten Städten und deren Mitgliedstaaten sowie den ernannten Städten und dem betreffenden EFTA-/EWR-Staat, dem betreffenden Kandidatenland oder dem betreffenden potenziellen Kandidatenland.
(4) Zusätzlich zu den Monitoringbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche der Jury in den ernannten Städten organisieren.
Artikel 14
Preisverleihung
(1) Die Kommission kann vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln aus dem einschlägigen mehrjährigen Finanzrahmen den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten Preis zu Ehren von Melina Mercouri (im Folgenden „Preis“) verleihen.
Die rechtlichen und finanziellen Aspekte dieser Auszeichnung werden in den betreffenden EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt.
(2) Das Preisgeld wird bis Ende März des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält, den Kriterien entspricht und den Empfehlungen in den Auswahl- und Monitoringberichten Rechnung trägt.
Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt eingehalten, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden, insbesondere unter folgenden Bedingungen:
a) Das Budget wurde auf einem Niveau gehalten, das ein hochwertiges Kulturprogramm in Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht;
b) die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde auf angemessene Weise gewahrt;
c) die europäische Dimension ist in der endgültigen Fassung des Kulturprogramms stark genug ausgeprägt;
d) die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial die Tatsache, dass die Aktion auf die Union zurückgeht, deutlich hervor;
e) es liegen Pläne für Monitoring und Bewertung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die ernannte Stadt vor.
Artikel 15
Praktische Vorkehrungen
Die Kommission trifft insbesondere folgende Vorkehrungen:
a) Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion;
b) sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury;
c) in enger Zusammenarbeit mit der Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien zugrunde legt;
d) sie leistet der Jury technische Unterstützung;
e) sie veröffentlicht alle Berichte der Jury auf ihrer Website.
f) sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene;
g) sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städte, die den Titel tragen, und Bewerberstädten und setzt sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und die der daraus gewonnenen Erfahrungen ein.
Artikel 16
Bewertung
(1) Jede Stadt ist für die Ergebnisbewertung in dem Jahr, in dem sie „Kulturhauptstadt Europas“ ist, verantwortlich.
Um ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu gewährleisten, legt die Kommission gemeinsame Leitlinien und Indikatoren für die betreffenden Städte fest, wobei sie sich auf die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien stützt.
Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission jedoch bis zum 30. April 2022 vor.
Die Kommission veröffentlicht diese Bewertungsberichte auf ihrer Website.
(2) Neben der Bewertung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen externe und unabhängige Bewertungen der Ergebnisse der Aktion.
Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Bewertungen steht eine Betrachtung aller früheren „Kulturhauptstädte Europas“ im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche hergestellt und wichtige Lehren für künftige „Kulturhauptstädte Europas“ sowie alle Städte Europas gezogen werden können. Diese Bewertungen umfassen auch eine Gesamtbeurteilung der Aktion, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die positiven Effekte der Aktion und Wege für mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind:
a) spätestens zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenbericht,
b) spätestens zum 31. Dezember 2029 einen zweiten Zwischenbericht,
c) spätestens zum 31. Dezember 2034 einen Ex-post-Bericht.
Artikel 17
Aufhebung und Übergangsbestimmung
Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die „Kulturhauptstädte Europas“, die für den Zeitraum von 2013 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang
Zeitplan
2020 Kroatien, Irland
2021
2022 Litauen, Luxemburg, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
2023 Ungarn, Rumänien, Griechenland
2024 Estland, Österreich, EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
2025 Slowenien, Deutschland
2026 Slowakei, Finnland
2027 Lettland, Portugal
2028 Tschechien, Frankreich, EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
2029 Polen, Schweden
2030 Zypern, Belgien, EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland
2031 Malta, Spanien
2032 Bulgarien, Dänemark
2033 Niederlande, Italien, EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland