Richtlinie
Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz
Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 14.12.2023)
Die Programmfamilie Agrar- und Ernährungswirtschaft richtet sich an wirtschaftlich (gewerblich) tätige Unternehmen, die in vor- und nachgelagerten Stufen der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder Dienstleistungen für die Primärproduktion erbringen. Mit den drei Programmen „Wachstum und Wettbewerb“, „Umwelt- und Verbraucherschutz“ und „Betriebsmittel“ soll die Produktivität in der Wertschöpfungskette landwirtschaftlicher Produkte gesteigert und ihre Nachhaltigkeit erhöht werden. Dazu gehört insbesondere die regionale Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln als Zukunftsfeld. Je höher der Beitrag der Investition zum nachhaltigen Wirtschaften, desto höher die Förderung. So unterscheiden die Programme zwischen Basis-, Top- und Premium-Konditionen. Jedes Programm ist in einem separaten Merkblatt dargestellt.
Im Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz stehen Umweltschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen für eine verbrauchernahe Vermarktung von ökologisch und/oder regional erzeugten Produkten im Vordergrund.
Investitionen speziell zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur Minderung von Emissionen in den Betrieben werden zu Top-Konditionen gefördert. Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wertschöpfungsketten werden zu Premium-Konditionen gefördert. Dazu gehören Investitionen der Ernährungswirtschaft in die Verarbeitung und Vermarktung von in Baden-Württemberg erzeugten Lebensmitteln ebenso wie die Direktvermarktung im landwirtschaftlichen Betrieb.
Die L-Bank bietet Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an. Sie nutzt dabei das gleichnamige Programm der Rentenbank für die Darlehen mit Top-Konditionen sowie das Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ für die Darlehen mit Premium-Konditionen.
1. Was wird gefördert?
1.1 Betrieblicher Umweltschutz und Verbraucherschutz (Top-Konditionen)
Folgende Vorhaben sind zu Top-Konditionen förderfähig:
- Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs wie zum Beispiel Umstellung der Produktionsprozesse, Steuerungstechnologie, Druckluft-, Kälte-, Wärmetechnologie, auch Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung, Beleuchtung sowie Gebäudedämmung. Die Maßnahmen müssen Bestandteil eines Konzeptes zur Energieeinsparung sein.
- Investitionen zur Minderung von Emissionen wie zum Beispiel Wasser sparende Technologien/Abwasseraufbereitungsanlagen; Filtertechnik, Investitionen, die Nutzungspotentiale für Nebenprodukte eröffnen, Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Boden schonende Bearbeitungsgeräte (Direktsaatgeräte) von Lohnunternehmern1)
- Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes wie zum Beispiel Investitionen von Unternehmen der Ernährungswirtschaft in die Verarbeitung und Vermarktung von ökologisch erzeugten Rohstoffen, Investitionen zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Ernährungswirtschaft
- Investitionen in den „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder ähnliche touristische Angebote, die in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsweisen angeboten werden
1.2 Zukunftsfelder Agrar- und Ernährungswirtschaft (Premium-Konditionen)
In dieser Programmvariante fördert die L-Bank gezielt Investitionen in ausgewählten Zukunftsfeldern. Diese haben ein besonders hohes Potential für nachhaltiges und klimafreundlicheres Wirtschaften oder setzen neue Technologien ein.
Regionale Lebensmittelproduktion
In diesem Zukunftsfeld sollen regionale Wertschöpfungsketten für Lebensmittel ausgebaut werden. Eine regionale Lebensmittelproduktion ist Teil einer nachhaltigen und klimafreundlichen Landwirtschaft, in der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse auch in der Region verarbeitet und vermarktet werden. Gesicherte Absatzwege stärken zudem die landwirtschaftlichen Betriebe vor Ort.
Gefördert werden folgende Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (siehe Ziffer 2):
- Investitionen von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion (einschließlich des Wein- und Gartenbaus) in die Verarbeitung und Direktvermarktung von Lebensmitteln, sofern die Investitionen dem gewerblichen Bereich des Unternehmens zugeordnet sind beziehungsweise zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt werden (siehe Ziffer 2)
Direktvermarktung bezeichnet den direkten Verkauf (beispielsweise über Hofläden, Wochenmärkte, Onlineshops oder Abo-Modelle) an den Endverbraucher, die Gastronomie oder im Rahmen lokaler Partnerschaften auch an den Lebensmitteleinzelhandel. Es ist zulässig, dass der Betrieb auch hoffremde Lebensmittel verarbeitet/direktvermarktet.
- Investitionen von Unternehmen in mobile Molkereien und Schlachtanlagen
- Investitionen von Unternehmen der Ernährungswirtschaft (keine Primärproduzenten) in die Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln (außer Fischereierzeugnisse), sofern die in Bezug zur Investition stehenden Hauptrohstoffe zu 75% in der Region erzeugt und weiterverarbeitet werden. Eingeschlossen sind Verbundbetriebe, die zur Direktvermarktung der eigenen Erzeugnisse gegründet wurden.
Als Region gilt in der Regel Baden-Württemberg. Andere insbesondere landschaftlich oder administrativ abgegrenzte Gebiete, auch grenzüberschreitend, sind möglich, wenn der Investitionsort ebenfalls in dieser Region und in Baden-Württemberg liegt.
Die jeweilige Region ist bei Antragstellung abzugrenzen und zu erläutern. Die Nachweise der regionalen Produktion können durch eines der nachfolgenden Kriterien erbracht werden: - Lieferanten-/Kreditorenlisten: Wenn das antragstellende Unternehmen mindestens 75% der in Bezug zur Investition stehenden Hauptrohstoffe direkt von Landwirten aus der Region bezieht
- Teilnahme an einem der Regionalprogramme, sofern ein Bezug zu Baden-Württemberg besteht, zum Beispiel
- Gesicherte Qualität Baden-Württemberg (mit Herkunftsnachweis Baden-Württemberg)
- Bio Baden-Württemberg – Gesicherte Qualität
- Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) der EU
- Weitere Regionalprogramme, die die Rentenbank in ihre Liste „Regionale Siegel und Initiativen“ aufgenommen hat
- Öffentlich zugängliche Produktinformationen: Wenn das antragstellende Unternehmen mit der Regionalität der eigenen Produkte wirbt. Die öffentlich zugänglichen Produktinformationen müssen dabei die Erfüllung der Fördervoraussetzungen erkennen lassen (abgegrenzter Regionenbegriff; mindestens 75% der relevanten Hauptrohstoffe werden in der Region erzeugt; Verarbeitung findet in der Region statt).
- Andere geeignete Nachweise entlang der Lieferkette (zum Beispiel Eigenerklärungen aller Vorlieferanten bis hin zum Landwirt)
Die Nachweise sind bei Antragstellung der Hausbank vorzulegen und verbleiben bei der Hausbank.
Paludikultur und Torfersatzprodukte
In diesem Zukunftsfeld soll indirekt die landwirtschaftliche Nutzung von nassen oder wiedervernässten Moorflächen (Paludikultur) unterstützt werden, in dem die Verarbeitung und Vermarktung von Produkten aus Paludikultur gefördert wird. Durch die Landnutzungsänderungen soll die Kohlenstoffbindung der bewirtschafteten Flächen erhöht und die Biodiversität gestärkt werden. Torfersatzprodukte tragen dazu bei, den Torfabbau zu reduzieren.
Gefördert werden folgende Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (siehe Ziffer 2):
- Investitionen von Unternehmen (keine Primärproduzenten) in die Verarbeitung und Vermarktung von Biomasse aus Paludikulturen
- Investitionen von Unternehmen (keine Primärproduzenten) in die Herstellung von Torfersatzprodukten und torffreien Substraten. Die Investitionen können sowohl der Verarbeitung von Paludikulturen als auch anderen Alternativen, zum Beispiel Grünkompost, Rindenhumus oder Ton, dienen.
Bei Antragstellung sind Umfang (in ha oder verarbeitete Mengen) und Art der Paludikultur (Schilf, Torfmoose, Rohrkolben etc.) anzugeben.
1.3 Weitere Voraussetzungen
Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.
Nicht förderfähig sind folgende Vorhaben:
- Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen
- Erwerb von Betriebsmitteln
- Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 oder jünger oder dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden
- Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.l-bank.de/agrar-umwelt.
Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).
2. Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks. Ebenfalls antragsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen.
Die Unternehmen müssen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln. Bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion (also Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus) oder Unternehmen der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Forstwirtschaft ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zugutekommen.
In Absprache mit der L-Bank können auch forstwirtschaftliche Unternehmen gefördert werden.
Gefördert werden Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):
- Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
- Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro
Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.
Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.
Gefördert werden auch Unternehmen, die das KMU-Kriterium des EU-Beihilferechts nicht erfüllen. Sie können jedoch nur zu beihilfefreien Konditionen gefördert werden (siehe Ziffer 5).
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Ziffer 5.3).
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).
3. Wie wird gefördert?
3.1 Art der Finanzierung
Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten. Für Vorhaben im Zukunftsfeld Agrar- und Ernährungswirtschaft gibt es eine höhere Zinsverbilligung (Premium-Konditionen).
3.2 Umfang der Finanzierung
Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.
3.3 Laufzeitvarianten
- 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
- 8 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 8 Jahre
- 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
- 15 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
- 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 15 Jahre
- 20 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
- 20 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 20 Jahre
- 30 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
3.4 Auszahlung
Das Darlehen wird grundsätzlich zu 100% ausgezahlt.
Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 1.250 Euro.
3.5 Sollzinssätze
3.5.1 Zinsverbilligung
Die Rentenbank verbilligt die Darlehen aus eigenen Mitteln. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.
3.5.2 Sollzinsbindungsfrist
Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.
Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.
3.5.3 Bereitstellungsprovision
Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).
3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem
Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.
Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.
Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.
Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.
3.5.5 Konditionenübersicht
Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.
3.5.6 Zinstermine
Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.
3.6 Tilgung
Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.
3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung
Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte sowie Ansprüche auf Ersatz des Vorfälligkeitsschadens bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.
3.8 Nichtabnahmeentschädigung
Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.
3.9 Sicherheiten
Das Förderdarlehen ist banküblich besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.
Wenn Sicherheiten fehlen, können Unternehmen und Hausbank eine Bürgschaft bei Bürgschaftsbank oder L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 2 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 2 bis 15 Millionen Euro.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie im Internet unter bw.ermoeglicher.de oder unter www.l-bank.de/buergschaft.
4. Wie wird das Darlehen beantragt?
4.1 Hausbankenverfahren
Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Energiefinanzierung, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.
Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.
Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag
Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:
- Kumulierungserklärung (Vordruck WF_1302): Auf diesem Formular bestätigt das Unternehmen, dass es entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze (siehe Ziffer 5) einhält. Das Formular muss spätestens vor Abruf des Darlehens bei der Hausbank vorliegen. Es verbleibt bei der Hausbank.
- De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332), sofern als beihilferechtliche Grundlage die Allgemeine De-minimis-Verordnung beantragt wird (siehe Ziffer 5.2): Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.
Unterlagen für den Antragsteller
Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.
Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/agrar-wachstum heruntergeladen werden.
4.3 Rechtzeitige Antragstellung
Antragstellung bei der Hausbank
Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.
Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.
Antragstellung bei der L-Bank
Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.
Vorhabenbeginn
Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition, der Beginn der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsarbeiten oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgeblich ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
4.4 Mittelabruf
Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.
Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).
4.5 Verwendungsnachweis
Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.
Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form.
Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.
5. EU-Beihilferecht
Darlehen aus dem Programm Agrar- und Ernährungswirtschaft – Umwelt- und Verbraucherschutz können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen entstehen.
Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden.
Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).
Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1))
- Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1))
Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (insbesondere siehe 5.1. und 5.2).
Von der Förderung ausgeschossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
In der Regel gewährt die L-Bank die Darlehen als so genannte KMU-Beihilfe auf Grundlage der AGVO.
5.1 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO
Für Investitionsvorhaben gewährt die L-Bank Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 1 bis 12 und 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Von der Förderung mit KMU-Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (siehe Ziffer 5.3).
Förderfähig sind die Kosten einer Investition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, einschließlich einmaliger nicht amortisierbarer Kosten, die direkt mit der Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sind, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.
Im Rahmen von Betriebsübernahmen ist der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte förderfähig, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die nicht mit dem Käufer in Verbindung stehen, berücksichtigt.
Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
Eine Ersatzinvestition stellt somit keine Investition im obigen Sinne dar.
Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
- sie sind abschreibungsfähig;
- sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;
- sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.
Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung sind nach Artikel 17 AGVO nicht förderfähig.
Bei KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro.
- Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
5.2 Allgemeine De-minimis-Beihilfen
Beihilfen für die unten genannten Vorhaben gewährt die L-Bank unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung:
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
- Investitionen, die die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5.1 nicht erfüllen, wie zum Beispiel reine Ersatzinvestitionen oder der Erwerb von bisher gepachteten Geschäftsräumen
Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung
- Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von 200.000 Euro Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert 100.000 Euro. Diese De-minimis-Beihilfen werden nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr gewährt.
- Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
- Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.
Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.
Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/agrar-umwelt heruntergeladen werden.
5.3 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten
Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren
- betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
- das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
6. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II
Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in den Ziffern 14 und 15.
Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.
7. Geltungsdauer
Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027, befristet.