Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen)
Vom 17. Dezember 2019
– Az.: 33-5270.1/17 –
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Ziel der Landesförderung ist es, landesweit bedarfsgerechte Unterstützungs- und Versorgungsstrukturen zu ermöglichen. Die Zuwendungen sollen zum Erhalt eines differenzierten Netzes von Diensten der Familienpflege und Dorfhilfe (Dienste) beitragen und den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Angebote) und Initiativen im Vor- und Umfeld der Pflege, die maßgeblich von ehrenamtlich Engagierten oder aus der Bürgerschaft Tätigen unterstützt oder getragen werden (Initiativen), fördern und unterstützen. Auch haben sie den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich der Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden widmen, zum Ziel (Selbsthilfe). Die erbrachten Leistungen sollen hilfe- und pflegebedürftigen Menschen ein Leben im vertrauten häuslichen Umfeld ermöglichen sowie individuelle Pflegearrangements unterstützen und ergänzen sowie Familien in Notsituationen helfen.
1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des § 7 des Landespflegestrukturgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1557), der §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) XI vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 685) geändert worden ist, der §§ 12 bis 23 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) vom 17. Januar 2017 (GBl. S. 49), auf Antrag nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO), den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.
1.4 Das Land geht davon aus, dass die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer kommunalen Daseinsvorsorge die Dienste, Angebote, Initiativen und Selbsthilfe fördern. Sofern sich die kommunalen Gebietskörperschaften an einer Förderung beteiligen, soll sich das Land ebenfalls vorrangig an einer Förderung beteiligen.
2 Zuwendungszweck
Das Land fördert nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Maßnahmen zur Versorgung im Vorfeld und Umfeld der Pflegebedürftigkeit sowie Maßnahmen im Rahmen der Familienpflege und Dorfhilfe. Gefördert werden insbesondere Hilfen zur Entlastung pflegender Angehöriger, die Gestaltung von begleitenden Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung der Pflegebedürftigkeit sowie Hilfen bei beginnender Pflegebedürftigkeit.
3 Zuwendungsempfänger und zuwendungsfähige Maßnahmen
3.1 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können gemeinnützige Dienste sowie ehrenamtlich getragene Angebote, Initiativen und Selbsthilfe in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, anderer gemeinnütziger Träger sowie kommunaler Gebietskörperschaften, die den Festsetzungen der kommunalen Sozialplanung entsprechen. Zuwendungsempfänger ist der rechtsfähige Dienst, der rechtsfähige Träger, das rechtsfähige Angebot, die rechtsfähige Initiative oder das rechtsfähige Selbsthilfeangebot.
3.2 Zuwendungsfähige Maßnahmen
3.2.1 Angebote zur Unterstützung im Alltag
Die Förderung erhalten ehrenamtlich getragene Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 6 Absatz 1 UstA-VO.
3.2.2. Initiativen des Ehrenamts
Die Förderung erhalten Initiativen des Ehrenamts nach § 7 UstA-VO, die sich als Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
3.2.3 Selbsthilfe
Die Förderung erhalten Initiativen der Selbsthilfe als Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 8 UstA-VO.
3.2.4 Dienste
Die Förderung erhalten Betriebsteile, die überwiegend Leistungen der Familienpflege im Sinne einer Haushaltshilfe oder Leistungen der Dorfhilfe mit ergänzendem Beitrag zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Beratung, Anleitung und Aufrechterhaltung des Familienverbandes für Menschen anbieten, die krankheitsbedingt oder während der Rekonvaleszenz hilfebedürftig sind. Aufgrund einer Notsituation sind dabei Unterstützungsmaßnahmen förderfähig, die durch ein schwerwiegendes Ereignis, wie zum Beispiel schwere Krankheit oder Tod hervorgerufen wurden und für die kein Ausgleich nach § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) V oder anderweitiger Ersatz erfolgt.
4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Einzugsbereich
Die Dienste, die Angebote, die Initiativen sowie die Selbsthilfe haben den jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften ihre Einzugsbereiche anzuzeigen. Der Förderbehörde ist eine Stellungnahme der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft zur sozialräumlichen quartiersbezogenen Einschätzung beizufügen, in deren Bereich die geförderten Maßnahmen erbracht werden. Bei gleichzeitiger Förderung durch die Kommune entfällt die Stellungnahme.
4.2 Fort- und Weiterbildung
Für Angebote und Initiativen gelten für die Fort- und Weiterbildung die Vorschriften nach der Unterstützungsangebote-Verordnung. Die Träger der Dienste sorgen für eine angemessene Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4.3 Entgelte
Zur Deckung der entstehenden Personal- und Sachausgaben haben die Dienste und Angebote angemessene Entgelte beziehungsweise Beiträge für deren Inanspruchnahme zu erheben. Bei Initiativen und bei der Selbsthilfe können hierfür Beiträge erhoben werden. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Mit Dritten abrechenbare Leistungen sind mit diesen abzurechnen.
4.4 Eigene Mittel
Die Angebote, die Initiativen und die Selbsthilfe sollen in angemessenem Umfang Eigenmittel einsetzen, hierzu können auch Zuweisungen der Fördervereine oder anderweitige Alternativen (zum Beispiel Räume oder Personal) gehören. Diese dienen insbesondere zur Abdeckung für Aufwendungen im Sinne von § 82 Absatz 2 SGB XI. Die Träger haben für ihre Dienste eigene Mittel, in angemessenem Umfang von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen, einzusetzen.
4.5 Nachweispflichten
Die Ausgaben und Einnahmen des geförderten Dienstes oder der geförderten Angebote, Initiativen oder Selbsthilfe sind von der oder dem Antragsstellenden gesondert im Antrag und Verwendungsnachweis zu erfassen und anzugeben.
4.6 Ausschluss der Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung des Landes für dieselbe Zweckbestimmung, mit Ausnahme der Förderung nach § 14 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 184) geändert worden ist, ist nicht zulässig.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart und Finanzierungsart, Zuwendungsform
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage
5.2.1 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Engagierte und aus der Bürgerschaft Tätige, die nicht mit den Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. Aufwendungen im Sinne von § 82 Absatz 2 SGB XI sind nicht förderfähig.
5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- der Erwerb von Büroräumen oder sonstigen Immobilien,
- Abschreibungen für Gebäude,
- Kauf, Leasing-, Reparatur- und Inspektionskosten für Kraftfahrzeuge,
- Darlehen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder andere Einrichtungen,
- Rückstellungen,
- Rücklagenbildung oder Rücklagenzuführung unabhängig davon, ob für eigene oder fremde Zwecke,
- Rückstellungen oder Rücklagenbildung für etwaige Rückforderungen,
- Verlustvortrag oder Verluste früherer Jahre,
- Ausgaben und Aufwendungen für andere Zwecke, Dienste oder Initiativen, als die nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten,
- Zuwendungen an Krankenpflege. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind zum Beispiel Heizungs- und Stromkosten, jedoch keine Mietkosten.
5.3 Höhe der Zuwendung für die Förderbereiche
5.3.1 Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 6 Absatz 1 UstA-VO
5.3.1.1 Angebote zur Unterstützung im Alltag für pflegebedürftige Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten haben, insbesondere kognitive und psychische Einschränkungen, können pro Jahr bezuschusst werden:
- als Betreuungsgruppe höchstens: je Betreuungsgruppe 2.500 Euro,
- als Betreuungs- und Entlastungsangebot in der Häuslichkeit pro Jahr höchstens: 1.250 Euro.
Die Stadt- und Landkreise können je angefangene 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahren am 31. Dezember des Vorvorjahres ein Angebot in der Häuslichkeit nach Satz 1, 2. Spiegelstrich benennen. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erfolgt die Benennung gegenüber dem Regierungspräsidium. Werden die im Rahmen des Staatshaushaltsplans verfügbaren Mittel nicht ausgeschöpft, kann das jeweilige Stadt- und Landkreiskontingent im Rahmen einer Nachbenennung von Angeboten in der Häuslichkeit überschritten werden. Das Verfahren regelt der nach § 5 UstA-VO gebildete Koordinierungsausschuss.
5.3.1.2 Angebote zur Unterstützung im Alltag für pflegebedürftige Personen, die körperlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, können pro Jahr bezuschusst werden:
- als Betreuungsgruppe höchstens: je Betreuungsgruppe 2.500 Euro,
- als Betreuungs- und Entlastungsangebot in der Häuslichkeit pro Jahr höchstens: 1.250 Euro.
Die Stadt- und Landkreise können je angefangene 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahren am 31. Dezember des Vorvorjahres ein Angebot in der Häuslichkeit nach Satz 1, 2. Spiegelstrich benennen. Nummer 5.3.1.1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
5.3.2 Initiativen des Ehrenamts in der Pflege nach § 7 UstA-VO
Für den Aufbau von Initiativen des Ehrenamts, zum Beispiel von Seniorennetzwerken, können Stadt- und Landkreise je angefangene 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahren am 31. Dezember des Vorvorjahres eine Initiative des Ehrenamts in der Pflege benennen. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erfolgt die Benennung gegenüber dem Regierungspräsidium.
Der Zuschuss beträgt in diesen Fällen pro Jahr höchstens: je Initiative des Ehrenamts 1.250 Euro.
Werden die im Rahmen des Staatshaushaltsplans verfügbaren Mittel nicht ausgeschöpft, kann das jeweilige Stadt- und Landkreiskontingent im Rahmen einer Nachbenennung überschritten werden. Das Verfahren regelt der nach § 5 UstA-VO gebildete Koordinierungsausschuss.
5.3.3 Selbsthilfe nach § 8 UstA-VO
5.3.3.1 Pflegebegleiter-Initiativen nach § 8 UstA-VO Für den Aufbau von Pflegebegleiter-Initiativen können Stadt- und Landkreise je angefangene 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahren am 31. Dezember des Vorvorjahres eine Pflegebegleiter-Initiative benennen. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erfolgt die Benennung gegenüber dem Regierungspräsidium.
Der Zuschuss beträgt in diesen Fällen pro Jahr höchstens: je Pflegebegleiter-Initiative 1.250 Euro. Nummer 5.3.2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
5.3.3.2 Sonstige Maßnahmen der Selbsthilfe nach § 8 UstA-VO Im Rahmen der Selbsthilfe sind unter Beteiligung von bürgerschaftlich Engagierten förderbar:
- betreute Mittagstische, Frühstücke oder betreutes Essen zur Unterstützung für Pflegebedürftige und Angehörige und Stärkung der begleitenden Selbsthilfestrukturen im Quartier, zum Beispiel gemeinsame Einkaufsfahrt: Festbetrag bis zu 2.500 Euro,
- betreute Urlaube, Ausflüge oder Freizeiten (Tagesausflüge (Urlaub ohne Koffer)) für Pflegebedürftige und Angehörige als neue Form der begleitenden Selbsthilfe im Quartier: Festbetrag bis zu 2.500 Euro. Das Verfahren regelt der nach § 5 UstA-VO gebildete Koordinierungsausschuss.
5.3.4 Dienste
5.3.4.1 Der Zuschuss wird gewährt zu den notwenigen Sach- und Personalkosten. Zuwendungsfähig sind Dienste mit einer Mindesteinsatzstundenzahl pro Jahr von 5.000 Stunden für Erstanträge und ab dem Jahr 2022 auch für Folgeanträge. Für die Erbringung des Angebots ist zum Zeitpunkt der Antragstellung eine fachlich qualifizierte hauptberufliche oder ehrenamtliche Einsatzleitung sowie eine erforderliche Zahl von mindestens vier insbesondere Krankenfachpflegekräften, Haus- und Familienpflegekräften oder Dorfhelferinnen oder -helfern notwendig (ehrenamtlich oder hauptberuflich). Die erforderliche Stundenzahl sowie erforderliche Zahl an Kräften kann auch dadurch erreicht werden, dass ein entsprechender Pool von mehreren Trägern gebildet oder eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wird.
5.3.4.2 Die Förderung bemisst sich nach der Zahl der tatsächlichen Einsatzstunden des dem Vorjahr vorausgegangenen Jahres (Verwendungsnachweis) und einem jährlich zu ermittelnden Bewilligungskontingent (Maßgabe des Staatshaushaltsplans), das höchstens 2,50 Euro pro Einsatzstunde beträgt. Die Zuwendung wird auf dieser Grundlage als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
5.3.4.3 Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird nur dann eine Rückforderung gegenüber den Diensten geprüft, wenn sich die im Förderjahr erreichten tatsächlichen Einsatzstunden gegenüber dem Antrag erheblich reduzieren und sich daraus ein Rückforderungsbetrag über der Höchstgrenze von 1.000 Euro ergibt. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.
5.3.4.4 Das Nähere zum jährlichen Verfahren wird zwischen dem Sozialministerium und den Regierungspräsidien sowie der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) bestimmt, insbesondere wenn in Ausnahmefällen die Einsatzstunden stark abweichen.
5.3.5 Förderung von Modellprojekten
Für Modellprojekte zur Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepten, an deren Durchführung ein besonderes Landesinteresse besteht, können vom Sozialministerium Zuschüsse gewährt werden.
5.3.6 Maßnahmen zur Sicherstellung aller festgelegten Förderbereiche nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.5
Zur Unterstützung möglichst vieler Förderbereiche können Umschichtungen der nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 genannten zuwendungsfähigen Maßnahmen, beispielsweise durch Festlegung von Kontingenten im Erlasswege, notwendig werden. Dabei können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Gruppen ohne kommunale Mitfinanzierung,
- Gruppen im gleichen Quartier,
- Verteilung der über 65-Jährigen in den Regionen,
- neu hinzugekommene Gruppen,
- gleichmäßig pauschale Reduzierungen.
Das nähere Verfahren regelt das Sozialministerium im Benehmen mit den Regierungspräsidien.
6 Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz des Dienstes, des Angebotes, der Initiative oder der Selbsthilfe örtlich zuständige Regierungspräsidium. Für die Modellprojekte nach Nummer 5.3.5 ist das Sozialministerium Bewilligungsbehörde.
6.2 Die Zuwendung wird auf Antrag für das jeweilige Kalenderjahr gewährt.
6.3 Die Anträge sind schriftlich oder elektronisch über den zuständigen Stadt- oder Landkreis unter Anschluss einer Förderbestätigung der für eine kommunale Förderung in Betracht kommenden kreisangehörigen Gemeinden einzureichen. Bei Anträgen ist vom antragstellenden Träger im Falle einer Förderung durch die Arbeitsverwaltung eine entsprechende Bestätigung der Arbeitsverwaltung beizufügen. Bei Förderanträgen für Angebote ist die Bestätigung der Anerkennung nach der Unterstützungsangebote-Verordnung beizufügen. Der Stadt- oder Landkreis übersendet den Antrag gegebenenfalls mit einer Bestätigung über die Höhe und den Zeitpunkt der kommunalen Mitfinanzierung dem Regierungspräsidium.
Der Antrag muss, wenn der Dienst, das Angebot, die Initiative oder das Selbsthilfeangebot bereits gefördert worden ist, der Bewilligungsbehörde spätestens am 30. April des laufenden Jahres vorliegen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist beim zuständigen Stadt- oder Landkreis eingegangen ist.
Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde oder beim zuständigen Stadt- oder Landkreis eingeht.
Anträge, die nach dem 30. September des laufenden Jahres eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
6.4 Die Bewilligungsbehörde erlässt einen Zuwendungsbescheid.
6.5 Die L-Bank ist für die Auszahlung der Zuwendung zuständig, außer für Modellprojekte nach Nummer 5.3.5. Die Auszahlung erfolgt nach VV Nummer 7 zu § 44 LHO auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers und kann durch die Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung beschleunigt werden.
6.6 Der Zuwendungsempfänger hat der L-Bank bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.7 Die L-Bank ist zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises und für eventuelle Rückforderungen. Nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises übersendet die L-Bank den Prüfungsvermerk an die Bewilligungsbehörde und weitere Zuwendungsgeber (zum Beispiel Kommunale Gebietskörperschaften, Arbeitsverwaltung, Gemeinsame zuständige Stelle der Pflegekassen).
Auf der Homepage des Sozialministeriums (www.sozialministerium-bw.de) stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:
- Antragsformular und
- Verwendungsnachweis.
7 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.