Richtlinie
Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg für das Prämienprogramm „Azubi im Verbund – Ausbildung teilen“
vom 1. September 2021
1. Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Zahl der Ausbildungsverbünde und damit der Zahl der Ausbildungsplätze in Baden-Württemberg. Dafür sollen Ausbildungsbetriebe, die allein eine vollständige Ausbildung nicht durchführen können oder wollen (Stammbetrieb) und deshalb einen Ausbildungsverbund mit einem anderen Betrieb oder einer Bildungseinrichtung (Partnerbetrieb) bilden, unterstützt werden.
Durch Gewährung einer Verbundausbildungs-Prämie soll ein Anreiz geschaffen werden, mehr Ausbildungsverbünde zu bilden.
2. Rechtsgrundlage
Die Prämie wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Mittelstandsförderung (MFG) vom 19.12.2000 (GBl. 2000, S. 745 ff.) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes und des Staatshaushaltsplans entsprechend der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Prämie besteht nicht.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für dieses Programm sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe mit Sitz in Baden-Württemberg und weniger als 500 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente ohne Auszubildende), die einen Ausbildungsvertrag mit einer/m Auszubildenden abgeschlossen haben (sog. Stammbetriebe).
Besteht bei einem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder eine sonstige Zusammengehörigkeit mit einem oder mehreren anderen Unternehmen (verbundene Unternehmen), so ist die Größe der Unternehmensgruppe maßgebend.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
- Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50 Prozent ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen
- Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden;
- Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe;
- öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften;
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Unternehmen, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.
4. Fördervoraussetzungen
Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Antragsberechtigung nach Ziffer 3 ist gegeben.
- Mit dem Stammbetrieb besteht ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung.
- Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonstigen zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eingetragen.
- Es handelt sich um eine förderfähige Verbundausbildung.
- Die Antragsfrist nach Ziffer 6.2 ist eingehalten.
- Entsprechende Haushaltsmittel sind verfügbar.
Eine förderfähige Verbundausbildung liegt vor, wenn
- die Ausbildung in verschiedenen Unternehmen oder in einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam mit einer Bildungseinrichtung stattfindet, die Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung durchführen; das gilt auch, wenn Teile der Ausbildung in einem anderen Unternehmen im Ausland durchgeführt werden;
- der Stammbetrieb Teile der Ausbildung, die er nicht selbst durchführen kann, in dem Partnerbetrieb durchführen lässt,
- die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb während der Gesamtzeit der Ausbildung 20 Wochen oder mehr beträgt (Urlaubszeiten sind nur anteilig im Partnerbetrieb zu absolvieren) und
- der Stammbetrieb mindestens 50 Prozent der Ausbildung durchführt.
Eine Ausnahme gilt für kurzarbeitende Unternehmen: Zur Gewährleistung der Fortsetzung der Ausbildung durch Auslagerung von Ausbildung in einen Partnerbetrieb während der Dauer der Kurzarbeit ist eine Förderung bereits ab einer Dauer von vier Wochen möglich (Urlaubszeiten sind nur anteilig im Partnerbetrieb zu absolvieren).
Eine förderfähige Verbundausbildung liegt nicht vor
- wenn es sich bei den extern vermittelten Ausbildungsinhalten um Teile handelt, die in diesem Beruf üblicherweise nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden;
- bei überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgängen;
- wenn der Partnerbetrieb eine staatliche Bildungseinrichtung ist;
- bei einer Ausbildung in miteinander verbundenen Unternehmen;
- wenn Stammbetrieb und Partnerbetrieb eine Praxisgemeinschaft der Freien Berufe bilden;
- wenn Inhaber des Stammbetriebs und des Partnerbetriebs Angehörige sind (zum Begriff siehe § 20 Absatz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)) bzw. ihnen als Angehörigen mehr als 50 Prozent des Kapitals des jeweiligen Stamm- bzw. Partnerbetriebs gehören
- wenn die/der Auszubildende mit der/dem Unternehmensinhaber/in oder Geschäftsführer/in des Stammbetriebs oder des Partnerbetriebs verheiratet, verpartnert oder in gerader Linie verwandt ist.
Eine Förderung nach diesem Programm ist nur möglich, wenn vom Antragsteller für denselben Zweck keine anderen Zuwendungen des Landes oder des Bundes in Anspruch genommen werden. Eine Förderung wird auch dann nicht gewährt, wenn für denselben Zeitraum Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung in Anspruch genommen werden.
5. Art und Höhe der Förderung
5.1 Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuwendung („Prämie“) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg fördert antragstellende Unternehmen nach Maßgabe dieses Merkblatts.
5.2 Höhe der Förderung
Die Höhe der Prämie beträgt 4.000 Euro pro Auszubildender/Auszubildendem, wenn die Ausbildung im Partnerbetrieb (Betrieb oder Bildungseinrichtung) mindestens 20 Wochen dauert.
Die Höhe der Prämie beträgt 2.000 Euro pro Auszubildender/Auszubildendem, wenn die Ausbildung im Partnerbetrieb (Betrieb oder Bildungseinrichtung) mindestens vier Wochen bis höchstens 19 Wochen dauert und der Stammbetrieb in diesem Zeitraum Kurzarbeit angemeldet hat.
6. Verfahren
6.1 Antrag
Antragsformulare sind über das Internet erhältlich (s. Ziffer 9).
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist mit allen Anlagen vom Stammbetrieb (Antragsteller) postalisch einzureichen beim:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Neues Schloss, Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
Alternativ ist eine Antragstellung per E-Mail an [email protected] möglich, sofern eine digitale Wege-Verschlüsselung gewährleistet ist.1) Die Unterlagen sind einzuscannen und der E-Mail als Anlage beizufügen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten (siehe Antragsformular):
- ausbildender Stammbetrieb
- Partnerbetrieb/e (Betrieb oder Bildungseinrichtung)
- Name der/des Auszubildenden
- Ausbildungsberuf
- Beginn und Dauer des Ausbildungsverhältnisses
- Beginn und Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb
- Inhalt der Ausbildung im Partnerbetrieb.
Mit dem Antrag ist eine Kopie des Ausbildungsvertrags mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle und eine schriftliche Vereinbarung zwischen Stamm- und Partnerbetrieb über die Verbundausbildung vorzulegen.
Kurzarbeitende Unternehmen, die die Prämie für die Verbundausbildungsdauer von vier bis 19 Wochen beantragen, müssen zusätzlich eine Bestätigung der Anzeige von Kurzarbeit durch die zuständige Agentur für Arbeit vorlegen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, vom Antragsteller weitere Unterlagen zu verlangen, soweit dies geboten scheint.
6.2 Antragsfrist
Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Partnerbetrieb zu stellen. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg maßgebend.
6.3 Entscheidung über den Antrag
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg entscheidet über den Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht nicht.
Der Antragsteller erhält einen Bescheid.
6.4 Verwendungsnachweis
Der Empfänger der Prämie hat spätestens zwei Monate nach Ablauf einer insgesamt 20-wöchigen Ausbildung im Partnerbetrieb bzw. nach Abschluss der Ausbildung im Partnerbetrieb bei Kurzarbeit einen Verwendungsnachweis vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis muss Angaben zum Zeitraum und der Dauer der Verbundausbildung enthalten, die von dem Stammbetrieb, dem Partnerbetrieb und der/dem Auszubildenden durch Unterschrift bestätigt sind. Entsprechende Formulare werden mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, die Verwendung der Prämie unmittelbar beim Empfänger zu prüfen.
6.5 Auszahlung der Prämie
Die Auszahlung der Prämie kann frühestens erfolgen, wenn mindestens 20 Wochen der Ausbildung im Partnerbetrieb absolviert sind bzw. bei Kurzarbeit die Ausbildung im Partnerbetrieb abgeschlossen ist, der Verwendungsnachweis vorliegt und der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist.
Die Prämie wird einmalig ausgezahlt, es erfolgen keine Teilzahlungen.
7. Weitere rechtliche Hinweise
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB; Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn das Ministerium über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13, 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können dem beigefügten Dokument entnommen werden.
8. Inkrafttreten und Übergangsregelung
8.1 Inkrafttreten
Dieses Merkblatt zum Prämienprogramm „Azubi im Verbund – Ausbildung teilen“ tritt am 1. September 2021 in Kraft und ersetzt das Merkblatt vom 25. März 2020.
8.2 Übergangsregelung
Für die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschrift ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
9. Informationen und Formulare
Im Internet unter www.wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme/.
1) Der Mailversand wird hier automatisch verschlüsselt, sofern beide beteiligten Mailsysteme (Absender und Empfänger) technisch die Wegeverschlüsselung (Transportprotokoll in der Version TLS 1.2 oder höher) nutzen. Dies ist zumindest beim Mail-System der Landesverwaltung als Empfänger so immer eingestellt.