Richtlinie
Merkblatt für das Prämienprogramm „Azubi transfer – Ausbildung fortsetzen“
vom 1. August 2021
1. Ziel der Förderung
Kleine und mittlere Unternehmen in Baden-Württemberg können vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg eine Prämie erhalten, wenn sie einer oder einem Auszubildenden die Fortsetzung der Berufsausbildung ermöglichen, deren oder dessen Ausbildungsvertrag aufgrund von Insolvenz, nicht vorhersehbarer Stilllegung oder Schließung des bisherigen Ausbildungsbetriebs, Wegfall der Eignung als Ausbildungsstätte oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorzeitig beendet wurde. Damit soll dem aufnehmenden Ausbildungsbetrieb ein Anreiz zur schnellen Übernahme einer oder eines Auszubildenden geboten und der oder dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht werden.
2. Rechtsgrundlage
Die Prämie wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Mittelstandsförderung (MFG) vom 19.12.2000 (GBl. 2000, S. 745 ff) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes und des Staatshaushaltsplans entsprechend der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Prämie besteht nicht.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für dieses Programm sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe mit Sitz in Baden-Württemberg und weniger als 500 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente ohne Auszubildende).
Besteht bei einem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder eine sonstige Zusammengehörigkeit mit einem oder mehreren anderen Unternehmen (verbundene Unternehmen), so ist die Größe der Unternehmensgruppe maßgebend.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen;
- Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50 Prozent ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden;
- Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe;
- öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften;
- Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.
4. Fördervoraussetzungen
4.1 Voraussetzungen
Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Die Antragsberechtigung nach Ziffer 3 ist gegeben.
b) Das vorherige Ausbildungsverhältnis der/des Auszubildenden wurde aus einem der folgenden Gründe vorzeitig aufgelöst:
aa) Für den bisherigen Ausbildungsbetrieb ist Insolvenz im Sinne der §§ 13 bis 16 Insolvenzordnung (InsO) beantragt oder der Antrag auf Insolvenzeröffnung ist nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen worden.
bb) Der Betrieb ist aus nicht vorhersehbarem Grund stillgelegt oder geschlossen worden.
cc) Die Eignung des Betriebs als Ausbildungsstätte ist weggefallen (bspw. wegen Weggang des einzigen Ausbilders).
dd) Der bisherige Betrieb ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Das wird ausschließlich und unwiderleglich vermutet, wenn bei oder nach Einführung von Kurzarbeit das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde.
c) Mit dem aufnehmenden Betrieb besteht ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung.
d) Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonst zuständigen Stelle in Baden-Württemberg eingetragen.
e) Das Ausbildungsverhältnis besteht über die Probezeit hinaus.
f) Die Antragsfrist nach Ziffer 6.2 ist eingehalten.
g) Entsprechende Haushaltsmittel sind verfügbar.
4.2 Ausschlussgründe
Eine Förderung ist nicht möglich bei:
- der rein formalen Übernahme einer/eines Auszubildenden nach Änderung der Rechtsform des Unternehmens,
- der rein formalen Übernahme einer/eines Auszubildenden nach einem Wechsel in den Eigentumsverhältnissen des Unternehmens,
- der Übernahme von Auszubildenden aus einem verbundenen Unternehmen,
- der Übernahme von Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie als Auszubildende.
Eine Förderung nach diesem Programm ist nur möglich, wenn vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb für denselben Zweck keine anderen Zuwendungen des Landes oder des Bundes in Anspruch genommen werden.
5. Art und Höhe der Förderung
5.1 Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuwendung („Prämie“) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Höhe der Förderung
Die Höhe der Prämie beträgt 1.200 EUR für jede/n übernommene/n Auszubildende/n und erfolgt als Einmalzahlung.
6. Verfahren
6.1 Antrag
Antragsformulare sind über das Internet erhältlich (s. Ziffer 9). Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist mit allen Anlagen vom aufnehmenden Ausbildungsbetrieb (Antragsteller) einzureichen beim:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Neues Schloss, Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
Alternativ ist eine Antragstellung per E-Mail an [email protected] möglich, sofern eine digitale Wege-Verschlüsselung gewährleistet ist.1) Die Unterlagen sind einzuscannen und der Mail als Anlage beizufügen.
Mit dem Antrag ist vom Antragsteller eine Kopie des neuen Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle vorzulegen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, vom Antragsteller weitere Unterlagen zu verlangen, soweit dies geboten scheint.
6.2 Antragsfrist
Der Antrag ist vom Antragsteller (neuer Ausbildungsbetrieb) innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden einzureichen. Eine rasche Übernahme des Auszubildenden vor Antragstellung ist förderunschädlich.
6.3 Entscheidung über den Antrag
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg entscheidet über den Antrag. Hierzu muss auch der Grund für die vorzeitige Beendigung des bisherigen Ausbildungsverhältnisses bestätigt werden. Eine entsprechende Bestätigung wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg bei der zuständigen Kammer bzw. der sonst zuständigen Stelle, dem bisherigen Ausbildungsbetrieb oder der Bundesagentur für Arbeit eingeholt.
Der Antragsteller erhält einen Bescheid.
6.4 Verwendungsnachweis
Der Empfänger der Prämie hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Dies geschieht durch Vorlage des Verwendungsnachweises. Als Verwendungsnachweis gilt die Bestätigung über die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden über die Probezeit hinaus. Entsprechende Formulare werden mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.
Der Empfänger der Prämie hat den Verwendungsnachweis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Probezeit vorzulegen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist berechtigt, die Verwendung der Prämie unmittelbar beim Empfänger zu prüfen.
6.5 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Prämie erfolgt frühestens nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Bestandskraft des Bewilligungsbescheids, jedoch nicht vor Ablauf der Probezeit des Auszubildenden. Sie wird in einem Betrag ausbezahlt.
7. Weitere rechtliche Hinweise
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB; Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn das Ministerium über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13, 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können dem beigefügten Dokument entnommen werden.
8. Inkrafttreten und Übergangsregelung
8.1 Inkrafttreten
Dieses Merkblatt zum Prämienprogramm „Azubi transfer – Ausbildung fortsetzen“ tritt am 1. August 2021 in Kraft und ersetzt das Merkblatt vom 1. April 2012.
8.2 Übergangsregelung
Für die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschrift ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang beim Ministerium) maßgebend.
9. Informationen und Vordrucke
Im Internet unter www.wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme/.
1) Der Mailversand wird hier automatisch verschlüsselt, sofern beide beteiligten Mailsysteme (Absender und Empfänger) technisch die Wegeverschlüsselung (Transportprotokoll in der Version TLS 1.2 oder höher) nutzen. Dies ist zumindest beim Mail-System der Landesverwaltung als Empfänger so immer eingestellt.