Richtlinie
Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau für die Gewährung von Zuwendungen für überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)
vom 1. Januar 2014
in der Fassung vom 1. Januar 2017
Az.: 6-6070/149
1. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Stärkung der Ausbildungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen, des Weiterbildungsangebots sowie des Tranfers von Technologien in die Betriebe. Dazu ist ein bedarfsgerechtes Netz überbetrieblicher Berufsbildungsstätten erforderlich.
2. Rechtsgrundlage
Die Zuwendungen werden auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes zur Mittelstandsförderung (MFG) vom 19.12.2000 (GBl. 2000, S. 745ff) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes und des Staatshaushaltsplanes entsprechend der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt.
Soweit die der Förderung nach diesen Richtlinien zugrunde liegenden Maßnahmen nicht im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden, wird die Förderung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI.EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Fördermaßnahmen nach 4. können in der Regel juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen für überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS), Form und Höhe der Zuwendungen
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung
4.1.1 Das Vorhaben muss der Entwicklung oder der Erhaltung eines bedarfsgerechten und ausgewogenen Netzes überbetrieblicher Berufsbildungsstätten bzw. der Weiterentwicklung fachlicher Schwerpunkte in bestehenden überbetrieblichen Berufsbildungsstätten in Baden-Württemberg dienen.
Die ausreichende Auslastung der Einrichtungen muss gewährleistet sein. Außerdem ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Lehrkräfte zur Verfügung stehen und die laufenden Kosten des Lehrbetriebs aufgebracht werden können. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
4.1.2 Zuschüsse für Investitionen in überbetriebliche Berufsbildungsstätten zum Zwecke der Berufsbildung im Sinne der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes (überbetriebliche Aus- und Fortbildung) können gewährt werden für die
- Erstausstattung,
- Modernisierung der Ausstattung,
- Grunderwerb und Erstellung von Gebäuden,
- Erwerb und Erweiterung von Gebäuden,
- bauliche Modernisierung (Substanzerhaltung) und die Umgestaltung von Gebäuden.
Vorrangig gefördert werden Investitionen, die Räumlichkeiten schaffen oder Bereichen zuzurechnen sind, die unmittelbar der Aus- und Fortbildung dienen oder in denen Maßnahmen, die eine Berufsausbildung oder einen Berufsabschluss vorbereiten, ermöglichen oder unterstützen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen (Internate, Hausmeisterflächen, Stellplätze etc.) können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der überbetriebliche Berufsbildungsstätte erforderlich sind und keine anderweitigen organisatorischen oder Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauunterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Verbrauchsmittel und Unterrichtsmaterial.
4.1.3 Zuschüsse zum Zwecke der Weiterentwicklung fachlicher Schwerpunkte in bestehenden überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (z. B. zu Kompetenzzentren) können für Investitionen und Sach- und Personalausgaben gewährt werden.
Näheres hierzu regelt die Gemeinsame Richtlinie für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
4.1.4 Die zuständige baufachtechnische Dienststelle ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen der VV zu § 44 LHO zu beteiligen. Derzeit wenn die für die Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Landes und des Bundes zusammen 1 Mio. Euro übersteigen.
4.1.5 Die Projekte müssen fachlich begründet sein und den örtlichen Erfordernissen entsprechen.
Die zur Beschaffung vorgesehenen Gegenstände können sowohl in organisationseigenen überbetrieblichen Berufsbildungsstätten oder gemieteten Räumen von Aus- und Fortbildungsstätten als auch in Räumen von beruflichen Schulen untergebracht werden.
Im letzteren Fall kann jedoch ein Zuschuss nur gewährt werden, wenn die beschafften Gegenstände überwiegend den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Zuschussempfängers dienen und nicht zur schulischen Grundausstattung gehören. Bei Inanspruchnahme von Räumen Dritter sind alle die Benutzung, Wartung und Instandhaltung der Gegenstände betreffenden Angelegenheiten zwischen Zuwendungsempfänger und Gebäudeeigentümer vertraglich zu regeln. Baumaßnahmen in Räumen Dritter, insbesondere in angemieteten Räumen, können nicht gefördert werden.
4.1.6 Bei Förderungen, die nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, mussder Antragsteller den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für die Maßnahme gestellt haben, um gemäß Artikel 6 AGVO den Anreizeffekt zu belegen.
Förderungen nach Maßgabe der AGVO können nicht gewährt werden an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 AGVO).
Nach Maßgabe der AGVO erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.
4.2 Form und Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss wird als Projektförderung in der Regel in Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bis zum 31.10.2017 können Altfälle, die vor 2014 angezeigt wurden, ausnahmsweise noch nach den Ausführungsbestimmungen vom 01.01.2013 gefördert werden. Voraussetzung für den rechtzeitigen Abschluss des Prüfverfahrens bei Bund und Land ist die frühzeitige Vorlage des bewilligungsfähigen Förderantrags mit allen entscheidungsrelevanten Unterlagen.
Maßnahmen mit Gesamtausgaben von weniger als 50.000 Euro sind nicht förderfähig.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für das Vorhaben unter Berücksichtigung der Nummer 4.1 als notwendig anerkannt werden. Ergänzende Bundesmittel sind grundsätzlich in Anspruch zu nehmen. In jedem Falle ist eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers in Höhe von mindestens 30 % erforderlich.
Soweit die Förderung nach Maßgabe der AGVO gewährt wird, sind die maßgeblichen Schwellenwerte und Beihilfeintensitäten der AGVO zu beachten. Für Förderungen nach Maßgabe der AGVO gelten die Kumulierungsregeln gem. Artikel 8 AGVO.
4.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt in der Regel 25 Jahre, für bauliche Modernisierungen, Umstrukturierungen u. ä. mindestens 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände in der Regel 5 Jahre.
5. Sonstige Bestimmungen
5.1 Mehrfachförderung
Die Förderung der Maßnahmen durch mehrere Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Mehrfachförderung) ist zulässig und erwünscht. Ein angemessener Eigenanteil muss gewährleistet sein. Finanzierungsmöglichkeiten durch andere öffentliche Stellen sind auf Verlangen auszuschöpfen.
5.2 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach diesen Ausführungsbestimmungen sind schriftlich an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zu richten. Die Anträge bzw. die Vorhabensanzeigen sind frühzeitig vor dem geplanten Maßnahmenbeginn einzureichen. Für die Inanspruchnahme der Bundesmittel sind die dabei geltenden Vorschriften zu beachten.
6. Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Bildung vom 1. Januar 2014 tritt zum 31. Dezember 2016 außer Kraft.