Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie von Büros der Freien Berufe (Beratungsrichtlinie)
Vom 7. Januar 2019 – Az.: 4-4231.20/135 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Vom 22. Dezember 2021 – Az.: WM41-42-229/147 –]
1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
Das Wirtschaftsministerium fördert nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen in Baden-Württemberg sowie von Büros der Freien Berufe. Die Beratungsförderung soll Unternehmen insbesondere in technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fragestellungen unterstützen. Die Analysen, Bewertungen und Empfehlungen sollen zur Entscheidungsvorbereitung für bestehende Unternehmen und Büros der Freien Berufe sowie Gründungsvorhaben dienen.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Das Wirtschaftsministerium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungen zu den Beratungskosten werden gewährt nach Maßgabe
- des Gesetzes zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745),
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
- des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a LVwVfG,
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-VO“; EU-ABl. L 352/1 vom 24. Dezember 2013),
in der jeweils geltenden Fassung.
2. Zweck der Förderung
Mit den geförderten Beratungen sollen die Unternehmen in ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Außerdem sollen Existenzgründungen und Betriebsübernahmen mit den Beratungen unterstützt werden. Ziel sind betriebsindividuelle tragfähige Lösungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kammern und weitere Wirtschaftsorganisationen. Die Zuwendungsempfänger sind koordinierende Träger der Förderung.
4. Zielgruppe
4.1 Förderbegünstigte
Die Förderbegünstigten sind baden-württembergische kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handwerk, Handel, Hotellerie und Gastronomie, weiteren Dienstleistungsbereichen sowie Büros der Freien Berufe. Förderbegünstigt sind zudem natürliche Personen, die beabsichtigen ein Unternehmen zu gründen.
Förderfähig sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung. Als kleine und mittlere Unternehmen gelten Unternehmen und Büros mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Sofern in den Wirtschaftsorganisationen keine Pflichtmitgliedschaft besteht, sind auch Nichtmitglieder zu beraten.
4.1.1 Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel, Hotellerie und Gastronomie sowie sonstige Dienstleistungen
Förderbegünstigt sind in Baden-Württemberg ansässige kleine und mittlere Unternehmen
- des Einzelhandels,
- der Industrie,
- des Hotel- und Gaststättengewerbes,
- der Druck- und Medienbranche,
- Handels- und Produktionsunternehmen der agrargewerblichen Wirtschaft,
- Unternehmen aus der Verlags- und Buchhandelsbranche,
- Unternehmen des Groß- und Außenhandels,
- kleine und mittlere Büros der Freien Berufe sowie
- Unternehmen solcher Wirtschaftsbereiche, die über keine eigenen landesgeförderten Beratungsdienste verfügen.
4.1.2 Unternehmen des Handwerks
Förderbegünstigt sind in Baden-Württemberg ansässige, kleine und mittlere Handwerksbetriebe mit folgenden Beratungen:
- flächendeckende Betriebsberatungen in den Handwerkskammerbezirken Reutlingen und Heilbronn-Franken,
- gewerkespezifische Beratungen,
- Beratungen zu Spezialthemen.
Gewerkespezifische Beratungen sind:
Beratungen im Konditorenhandwerk, im Bäckereihandwerk sowie im Kraftfahrzeuggewerbe.
Beratungen zu Spezialthemen sind:
- EU-Beratungen,
- Messen und Kooperationsanbahnungen,
- Formgebung und Weiterbildung im Schreinerhandwerk,
- Umweltschutzberatungen.
4.1.3 Natürliche Personen mit Gründungsabsicht
Förderbegünstigt sind natürliche Personen, sofern sie beabsichtigen in Baden-Württemberg ein kleines oder mittleres Unternehmen im Druck- und Medienbereich, im Buchhandel oder ein Handels- und Produktionsunternehmen der agrargewerblichen Wirtschaft, ein Büro als selbständiger Architekt oder selbständiger Ingenieur oder ein Unternehmen im Handwerk zu gründen, zu übernehmen oder sich tätig zu beteiligen.
4.2 Nicht förderbegünstigt
Nicht förderbegünstigt sind Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Religionsgemeinschaften mit Mehrheit beteiligt sind.
Ausgeschlossen von der Förderung auf Grundlage der De-minimis-VO sind Unternehmen im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-VO.
5. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Beratungen zur Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen sowie deren Anleitungen zur Umsetzung in der Betriebspraxis, insbesondere auch zur Anpassung an sich verändernde Wettbewerbsbedingungen.
Gegenstand der Förderung sind die Beratungen von Unternehmen und Existenzgründern, die über Informationen hinausgehen. Die Mindestdauer für eine geförderte Beratung beträgt grundsätzlich zwei Stunden. Für die Umweltschutzberatungen, die EU-Beratungen und die Beratungen der Leitstelle Messen und Kooperationsanbahnungen beträgt die Mindestdauer für eine geförderte Beratung eine Stunde.
5.1 Geförderte Beratungen
Förderfähig sind Beratungen mit folgenden Themenschwerpunkten:
5.1.1 Konzeptionelle Beratungen
Durch konzeptionelle Beratungen über alle wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Fragestellungen der Unternehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet, konkrete Problemlösungen und Verbesserungsvorschläge entwickelt sowie Anleitungen zu ihrer Umsetzung gegeben werden.
5.1.2 Lotsen- und Erstberatungen
Durch Lotsen- und Erstberatungen soll in der Vorgründungsphase Hilfestellung für die Vorbereitung und Durchführung des beabsichtigten Gründungsvorhabens gegeben werden. Zu Gründungsvorhaben zählen Neugründungen, Betriebsübernahmen, tätige Beteiligungen und Franchisenehmerschaften.
5.1.3 Energieeinsparberatungen
Energieeinsparberatungen sollen sich nach Inhalt und Ablauf an den VDI-Richtlinien "Energieberatung für Industrie und Gewerbe" (VDI 3922) orientieren. In diesem Rahmen sollen insbesondere die Energieverbrauchsschwerpunkte des Unternehmens aufgezeigt und die vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen nach ihrer Wirtschaftlichkeit und den zu erwartenden Einsparerfolgen bewertet werden.
5.1.4 Umweltschutzberatungen
a) Allgemeine Umweltschutzberatungen
Umweltschutzberatungen sollen die Unternehmen in ihrer Aufgabe unterstützen, mit technisch effizienten, betriebswirtschaftlich optimalen Lösungen auf die Anforderungen an den betrieblichen Umweltschutz zu reagieren.
Dies beinhaltet auch nachfolgende überbetriebliche Aktivitäten:
- Organisation von Informationsveranstaltungen,
- Anregung und Begleitung betrieblicher Umweltprojekte (Pilotprojekte, Umfragen et cetera),
- Organisation und Betreuung von Arbeitskreisen sowie Erfahrungsaustausch zwischen den betrieblichen Umweltschutzberaterinnen/Umweltschutzberatern,
- Aktualisierung bestehender und Erstellung neuer Informationsschriften,
- Organisation der betrieblichen Eigenkontrolle - Öko-Audit (branchenweise/überbetrieblich).
Unter Berücksichtigung der Spezialisierung und der praktischen Berufserfahrung der Umweltschutzberaterinnen und Umweltschutzberater kann die Betriebsberatung landesweit als Netzwerk ausgeübt werden.
b) Leitstelle für Umweltschutz
Die Umweltschutzberatungen bei der Leitstelle für Umweltschutz umfassen nachfolgendes Aufgabenspektrum:
Koordination der Umweltberatungsstellen in den baden-württembergischen Handwerksorganisationen:
- Organisation und Betreuung von Arbeitskreisen sowie Erfahrungsaustausch zwischen den betrieblichen Umweltschutzberaterinnen/Umweltschutzberatern,
- Organisation des Federführungssystems zwischen den Umweltschutzberaterinnen/Umweltschutzberatern in den baden-württembergischen Handwerksorganisationen.
Dies beinhaltet auch nachfolgende überbetriebliche Aktivitäten:
- Vorbereitung und Organisation von Informationsveranstaltungen,
- Anregung und Begleitung betrieblicher Umweltprojekte (Pilotprojekte, Umfragen et cetera),
- Initiierung und Begleitung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten/Verbundforschungsprojekten,
- Vermittlung von Firmen, die entsprechende Technologien anbieten,
- Aktualisierung bestehender und Erstellung neuer Informationsschriften,
- Organisation der betrieblichen Eigenkontrolle - Öko-Audit (branchenweise/überbetrieblich),
- Erarbeitung von Stellungnahmen,
- Kooperation mit anderen Wirtschaftsorganisationen und Behörden, die sich mit Umweltschutzfragen befassen.
Die Leitstelle für Umweltschutz stellt eine Anlaufstelle für externe Akteure im betrieblichen Umweltschutz dar. Die Ergebnisse des Austauschs werden an alle Umweltschutzberaterinnen und Umweltschutzberater der Kammern und Fachverbände weitervermittelt.
5.1.5 EU-Beratungen
Die EU-Beratungen umfassen einzelbetriebliche Beratungen über alle EU-relevanten Themen, die die mittelständischen Handwerksbetriebe betreffen sowie Erfahrungsaustausch, Kooperation und Zusammenarbeit mit den Beraterinnen und Beratern des Handwerks der übrigen Themenbereiche.
5.1.6 Leitstelle Messen und Kooperationsanbahnungen
- Beratung der baden-württembergischen Handwerksunternehmen über Messebeteiligungen an internationalen Fachmessen im Inland und an Auslandsmessen,
- Auswahl der für die Unternehmen in Frage kommenden Messen und Kooperationsbörsen sowie möglicher Kooperationspartner im Einvernehmen mit den Handwerksorganisationen und in Absprache mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau,
- Koordinationsaufgaben bei der Bildung von Ausstellungsgruppen auf Messen,
- Koordinationsaufgaben bei der Organisation von Unternehmerreisen ins Ausland,
- Beratung von Handwerksunternehmen vor, während und nach einer Unternehmerreise ins Ausland, insbesondere die Beratung der Unternehmen vor Ort hinsichtlich aktuell auftretender Fragen zur Markterschließungsstrategie, Kooperationsanbahnung und den Rahmenbedingungen der geplanten Geschäftstätigkeit,
- Beratung zu allgemeinen und länderspezifischen Exportabwicklungsthemen im Zuge der oben genannten Beratungstätigkeiten.
Für die Leitstelle Messen und Kooperationsanbahnungen gelten im Hinblick auf den Beratungsbericht und den Tätigkeitsnachweis die Bestimmungen für förderfähige Gruppenberatungen (siehe Nummer 9.2 und 10.1).
5.1.7 Leitstelle für Formgebung und Weiterbildung im Schreinerhandwerk
- Beratung zu Produktentwicklung und Produktgestaltung, mit Schwerpunkt auf veränderte Marktentwicklungen und neuen Technologien, Konstruktion/Design, Materialauswahl und Ergonomie,
- Beratung zu Formgebung, visuelle Darstellung, Marketing und Diversifikation,
- Beratung im Hinblick auf Planung und Gestaltung von Präsentationsräumen bei herstellenden Unternehmen,
- Beratung im Hinblick auf Planung und Gestaltung von Präsentationen von Unternehmen auf Messen und Ausstellungen sowie Sonderschauen, Gemeinschaftswie auch Einzelmessestände,
- Weiterbildungsberatung (-seminare) für Unternehmen, die sich in Formgestaltung/Design und bei Mitarbeiterbildung qualifizieren wollen.
5.1.8 Bürgschaftsbank-Check
Der Bürgschaftsbank-Check im Zusammenhang mit der Vergabe einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg hilft als bezuschusste Unternehmensanalyse, frühzeitig eventuelle erste Fehlentwicklungen zu identifizieren und zu beheben.
5.1.9 Weiterbildungsberatungen
Durch Weiterbildungsberatungen sollen unternehmerische Entscheidungen im Bereich des Personalwesens (zum Beispiel Personalentwicklungskonzepte, Personalentwicklungspläne, Weiterbildungskonzepte, Maßnahmen zur Arbeitszeitflexibilisierung, gezielter Personaleinsatz, Arbeitszeitmodelle und ähnliches) vorbereitet, konkrete Problemlösungen und Verbesserungsvorschläge entwickelt sowie Anleitungen zu ihrer Umsetzung gegeben werden.
5.2 Nicht förderfähige Beratungen und Aufgaben
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Beratungen,
- die sich routinemäßig auf Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen oder auf die Erlangung öffentlicher Hilfen beziehen,
- die aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst werden (Ausschluss von Doppelförderungen),
- deren wesentlicher Zweck der Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen ist,
- gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische oder ähnliche Untersuchungen, sofern sie überwiegender Teil einer Beratung sind.
Über den Rahmen einer Beratung hinausgehende Leistungen wie
- die Aufstellung baureifer Pläne,
- die Übernahme von Ausschreibungen,
- Angebotseinholung und -vermittlung sowie -bearbeitung,
- die Ausarbeitung von Verträgen,
- Aufstellung von Jahresabschlüssen,
- die Erarbeitung/Programmierung von EDV-Software,
- Erstellung von Broschüren, Grafiken, Logos, Plakaten, Geschäftspapieren und vergleichbaren Dienstleistungen,
- Erstellung von Qualitätsmanagement-Handbüchern,
- Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebs (Buchführungs- und Bilanzierungsarbeiten, Management auf Zeit),
- Übernahme administrativer Funktionen für Einzelunternehmen oder kooperative Unternehmensformen,
- Wahrnehmung allgemeiner und spezieller Verwaltungs- und Geschäftsführungsfunktionen für die Organisationen der Wirtschaft,
- Lehr- oder Vortragstätigkeit während der Beschäftigungszeit, sofern sie nicht unmittelbar der Information von Unternehmen im Rahmen der Beratungsaufgabe dienen.
Keine förderfähigen Gruppenberatungen sind:
- Veranstaltungen und Versammlungen, die der Verbandsorganisation dienen,
- Vorträge/Präsentationen ohne interaktive Elemente,
- Durchführung beziehungsweise Moderation einer Veranstaltung ohne eigenen fachlichen Beitrag/Vortrag, mit dem wesentlich zum Veranstaltungsziel beigetragen wird,
- Beratungen von Innungen, Kreishandwerkerschaften und sonstigen Institutionen oder Einrichtungen,
- Schulungen und Unterweisungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Auszubildende und Auszubildenden eines Betriebs.
6. Durchführung der Beratung
Die Beratung erfolgt in Einzelberatungen oder Gruppenberatungen.
6.1 Einzelberatungen
Bei Einzelberatungen werden Unternehmen individuell beraten.
6.2 Gruppenberatungen
Bei Gruppenberatungen werden mehrere Unternehmen über ein Thema von gemeinsamem Interesse gleichzeitig beraten. Die Gruppenberatungen müssen über die Informationsvermittlung hinaus einen überwiegend beratenden Charakter haben und sich eindeutig von anderen Veranstaltungen, zum Beispiel reine Vortragsveranstaltungen, Schulungen (siehe Nummer 5.2), abgrenzen.
7. Art und Umfang, Höhe der Förderung
7.1 Finanzierungsart und –form
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung (Projektförderung) gewährt. Die Förderung erfolgt pro Tagewerk zur anteiligen Finanzierung des Beratungsdienstes.
7.2 Anzahl der geförderten Tagewerke
Bemessungsgrundlage der Förderung ist das Tagewerk. Das Tagewerk umfasst die Beratungsdauer einschließlich Vor- und Nachbereitung, Berichtsabfassung und angemessene Reisezeit – 1 Tagewerk entspricht acht Stunden.
7.2.1 Beratungen bei Industrie, Handel, Hotellerie und Gastronomie sowie sonstige Dienstleistungen
Für Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel, Hotellerie und Gastronomie sowie sonstige Dienstleistungen und Büros der Freien Berufe beträgt die maximal geförderte Beratungsdauer pro Unternehmen und Jahr 2 Tagewerke.
7.2.2 Beratungen bei Unternehmen des Handwerks
Für Unternehmen des Handwerks beträgt die maximal geförderte Beratungsdauer pro Unternehmen und Jahr 4 Tagewerke.
7.2.3 Lotsen- und Erstberatungen
Für Lotsen- und Erstberatungen beträgt die maximal geförderte Beratungsdauer 1,5 Tagewerke pro Gründungs-/Übernahmevorhaben. Diese können in der Vorgründungsphase bis zu einem Jahr nach Beratungsbeginn in Anspruch genommen werden.
7.3 Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss beträgt 350 Euro je Tagewerk. Bei weniger als acht Stunden Einsatz wird die Tagewerkspauschale zeitanteilig angesetzt.
Der Zuschuss umfasst die Beratungstätigkeit, Tagegeld, Übernachtungsgeld und Fahrtkosten des Beraters.
Bei der Gewährung von Förderungen nach der De-minimis-VO ist der Höchstbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 De-minimis-VO zu beachten.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 5 De-minimis-VO sind zu berücksichtigen.
7.3.1 Kostenlose Beratung
Bei kostenloser Beratung übernimmt der Zuwendungsempfänger die übrigen Kosten.
7.3.2 Kostengünstige Beratung
Bei kostengünstiger Beratung wird dem beratenen Unternehmen das Tagewerkshonorar zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. In der Rechnung ist der Zuschuss des Wirtschaftsministeriums aufzuführen. Bei weniger als acht Stunden Einsatz wird das Tagewerkshonorar zeitanteilig angesetzt.
8. Beratungsdienst
Die Beratungen werden bei Handwerkskammern von festangestellten Beraterinnen und Beratern durchgeführt. Bei Verbänden werden die Beratungen von festangestellten Beraterinnen/festangestellten Beratern oder/und freiberuflichen Beraterinnern/freiberuflichen Beratern durchgeführt. Dies kann auch im Rahmen der Beauftragung einer Beratungsgesellschaft erfolgen. Aus dem Förderantrag muss der Beratungsdienst beziehungsweise die Beraterin/der Berater sowie gegebenenfalls die Beratungsgesellschaft hervorgehen.
8.1 Beratungen durch festangestellte Beraterinnen und Berater
Die Wirtschaftsorganisationen beauftragen ihre angestellten Beraterinnen und Berater mit den vom Land Baden-Württemberg nach diesen Bestimmungen geförderten Beratungen.
Die Wirtschaftsorganisationen prüfen die Qualifikation und Eignung der Beraterinnen und Berater und schließen mit ihnen einen Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ab. Vor Abschluss des Arbeitsvertrags ist die Zustimmung des Wirtschaftsministeriums einzuholen.
Eine Liste der Beraterinnen und Berater ist dem Wirtschaftsministerium jährlich mit der Beantragung des Zuschusses vorzulegen.
Die Beraterinnen und Berater dürfen weder am Unternehmen des Mandanten finanziell beteiligt sein beziehungsweise eine finanzielle Beteiligung beabsichtigen, noch in irgendeiner anderen persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Form mit dem Unternehmen beziehungsweise den zu beratenen Personen in einer Beziehung stehen, welche die Neutralität der Beratung in Frage stellt (§ 20 LVwVfG).
8.2 Beratungen durch freiberufliche Beraterinnen und Berater
Die Wirtschaftsorganisationen beauftragen freiberufliche Beraterinnen und Berater mit der Durchführung der vom Land Baden-Württemberg geförderten Beratungen.
Die Wirtschaftsorganisationen prüfen die Qualifikation und Eignung der freiberuflichen Beraterinnen und Berater, schließen mit ihnen eine Vereinbarung in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ab und legen sie dem Wirtschaftsministerium unverzüglich vor.
Eine Liste der Beraterinnen und Berater ist dem Wirtschaftsministerium jährlich mit der Beantragung des Zuschusses vorzulegen.
Die Beraterinnen und Berater dürfen weder am Unternehmen des Mandanten finanziell beteiligt sein beziehungsweise eine finanzielle Beteiligung beabsichtigen, noch in irgendeiner anderen persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Form mit dem Unternehmen beziehungsweise den zu beratenen Personen in einer Beziehung stehen, welche die Neutralität der Beratung in Frage stellt (§ 20 LVwVfG).
8.3 Beratungen durch eine Beratungsgesellschaft
Die Wirtschaftsorganisation kann mit der Durchführung der vom Land Baden-Württemberg geförderten Beratungen eine Beratungsgesellschaft beauftragen. Die Wirtschaftsorganisation prüft deren Qualifikation und Eignung und schließen mit ihr eine Vereinbarung in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ab und legt sie dem Wirtschaftsministerium unverzüglich vor.
Die jeweilige Beratungsgesellschaft prüft die Qualifikation und Eignung der festangestellten Beraterinnen und Berater und schließt mit ihnen einen Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ab. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages ist die Zustimmung des Wirtschaftsministeriums einzuholen.
Die jeweilige Beratungsgesellschaft prüft die Qualifikation und Eignung der freiberuflichen Beraterinnen und Berater, schließt mit ihnen eine Vereinbarung in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ab und legt sie dem Wirtschaftsministerium unverzüglich vor.
Eine Liste der Beraterinnen und Berater ist dem Wirtschaftsministerium jährlich mit der Beantragung des Zuschusses vorzulegen.
Die von den Beratungsgesellschaften eingesetzten Beraterinnen und Berater dürfen weder am Unternehmen des Mandanten finanziell beteiligt sein beziehungsweise eine finanzielle Beteiligung beabsichtigen, noch in irgendeiner anderen persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Form mit dem Unternehmen beziehungsweise den zu beratenen Personen in einer Beziehung stehen, welche die Neutralität der Beratung in Frage stellt (§ 20 LVwVfG).
9. Abwicklung der Beratung
9.1 De-minimis-Erklärung und Auftragsbestätigung
An Beratungen Interessierte wenden sich an die Wirtschaftsorganisation, die Beratungsgesellschaft oder direkt an die Beraterinnen und Berater. Die Wirtschaftsorganisation oder die Beratungsgesellschaft übersendet den Interessenten eine Bestätigung des Beratungsauftrages.
Bei Förderungen nach der De-miminis-VO ist bei Antragstellung eine De-minimis- Erklärung über alle De-minimis-Beihilfen einzureichen, die das antragstellende Unternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
9.2 Beratungsbericht
Die Beraterin oder der Berater erstellt über jede förderfähige Einzelberatung einen Beratungsbericht, zugeschnitten auf das jeweilige Unternehmen und so ausführlich, wie es zum allgemeinen Verständnis notwendig ist, mit folgender Gliederung:
- Firmen (Name)/Branche,
- Datum/Ort der Beratung,
- Aufgabenstellung,
- Ist-Zustand/festgestellte Mängel,
- Soll-Konzept/Verbesserungsvorschläge,
- einzuleitende Maßnahmen,
- Ergebnisse,
- Beratungszeitraum insgesamt.
Im Beratungsbericht muss darauf hingewiesen werden, dass die Beratung vom Wirtschaftsministerium gefördert wurde. Das beratene Unternehmen erhält ein Exemplar des Berichts und unterzeichnet den Beratungsbericht. Die Wirtschaftsorganisation erhält eine Mehrfertigung, wobei die Rücksendung durch das beratene Unternehmen digital (per Scan oder per Telefax) erfolgen kann.
Für förderfähige Beratungen unter zwei Stunden (Umweltschutzberatungen, EU-Beratungen und Beratungen der Leitstelle Messen und Kooperationsanbahnungen) bedarf es keiner Unterzeichnung und Übersendung des Beratungsberichts durch das beratene Unternehmen an die Wirtschaftsorganisation.
Bei Lotsen- und Erstberatungen muss der Bericht ferner eine Information zum weiteren Vorgehen zur Umsetzung des beabsichtigten Gründungsvorhabens enthalten.
Die Beraterin oder der Berater dokumentiert jede förderfähige Gruppenberatung in einem Beratungsbericht mit folgendem Inhalt:
- Themenstellung,
- Tagesordnung,
- von den Teilnehmern unterschriebene Teilnehmerliste mit den Unternehmensnamen,
- Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- Ergebnisbericht oder Veranstaltungsunterlagen (zum Beispiel Präsentation).
9.3 Beurteilungsbogen
Für Beratungen ab zwei Stunden Dauer sind zur Evaluation der geförderten Unternehmensberatung die beratenen Unternehmen aufzufordern, einen Beurteilungsbogen über die durchgeführte Beratung auszufüllen und an den Beratungsdienst zurückzugeben. Der Beurteilungsbogen ist dem Beratungsbericht beizufügen. Eine Auswertung der Beurteilungsbögen mit Angabe der Anzahl der Nennungen der Unternehmen zu den einzelnen Fragen durch den Beratungsdienst ist dem Sachbericht beizufügen (siehe auch Ausführungen zu Nummer 10.1 zum Sachbericht).
Hierfür werden von der Landeskreditbank entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt.
10. Dokumentation und Nachweise
Über die Beratungstätigkeiten ist ein Nachweis zu führen. Der vereinfachte zahlenmäßige Nachweis gem. Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen.
10.1 Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Zuschüsse ist nachzuweisen. Erzielt die Wirtschaftsorganisation durch die Tätigkeit des Beratungsdienstes Einnahmen vom beratenen Unternehmen und/oder von Dritten, so sind diese spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises anzuzeigen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und enthält folgende Angaben:
- Darlegung der Ausgaben für die Beratung und der Finanzierung der Beratung (Ausgaben für die festangestellten Beraterinnen/Berater und/oder Honorare für die freiberuflichen Beraterinnen/Berater sowie sonstige Ausgaben im Rahmen des Beratungsdienstes wie beispielsweise Raum- und Energiekosten, Sekretariatsanteile, Fahrtkosten und so weiter),
- Tätigkeitsnachweis mit den im nächsten Absatz aufgeführten Punkten,
- Personalaufstellung der eingesetzten Beraterinnen/Berater,
- Sachbericht gemäß Nummer 6.3 ANBest-P mit einer summarischen Zusammenfassung und Auswertung hinsichtlich Anzahl, Branchen sowie Beratungsschwerpunkten der beratenen Unternehmen.
In dem vorgenannten Tätigkeitsnachweis sind die abgeleisteten Beratungen in Tagewerken je Beraterin/je Berater darzulegen. Der Tätigkeitsnachweis enthält folgende Angaben:
- Beraterin/Berater,
- Beratenes Unternehmen/Person/Ort,
- Branche,
- Beratungsschwerpunkt,
- Beratungsdatum,
- Beratungsdauer (Tagewerke).
Bei förderfähigen Gruppenberatungen ist in dem Tätigkeitsnachweis die Beratungsdauer auf die Anzahl der beteiligten Unternehmen aufzuteilen. Für jedes Unternehmen ist eine Zeile mit dem ermittelten Zeitanteil und dem Hinweis „G“ anzulegen.
Die Vordrucke für den Verwendungsnachweis werden von der Landeskreditbank zur Verfügung gestellt.
10.2 Zahlungsnachweise und Beratungsberichte
Zahlungsnachweise (Belege) sowie Beratungsberichte der Einzelberatungen und Gruppenberatungen sind nur auf besonderes Verlangen vorzulegen. Sie sind analog Nummer 6.10 ANBest-P bis zu fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Bei Förderungen nach der De-minimis-VO sind die Aufbewahrungspflichten und Prüfrechte nach Nummer 12.2 zu beachten.
11. Verfahren
Die förmlichen Förderanträge der Trägerorganisationen nach Nummer 3 auf Gewährung einer Zuwendung sind beim
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Referat 41 Mittelstand und Handwerk
Schlossplatz 4
(Neues Schloss)
70173 Stuttgart
postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die Förderanträge sollen dem Wirtschaftsministerium bis spätestens 31. Dezember für das Folgejahr vorliegen.
Bewilligungsbehörde ist das Wirtschaftsministerium. Es entscheidet, ob und in welcher Höhe eine Bewilligung erfolgt.
Die Auszahlung der Zuwendung und Prüfung des Verwendungsnachweises übernimmt die Landeskreditbank.
Anforderungen auf Auszahlung der Zuwendung sind an die Landeskreditbank, Bereich Finanzhilfen, 76113 Karlsruhe, zu richten. Für den Mittelabruf wird von der Landeskreditbank ein entsprechender Vordruck zur Verfügung gestellt.
Der Zuschuss wird in höchstens drei Raten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausbezahlt. Beim Abruf des bewilligten Zuschusses ist die Anzahl der bereits geleisteten Beratungen in Tagewerken aufzuzeigen, für die Fördermittel beantragt werden. Bei der letzten Rate, welche spätestens am 30. November des Jahres anzufordern ist, sind neben den bis dahin abgeleisteten Beratungen in Tagewerken zusätzlich die voraussichtlich anfallenden Tagewerke für Dezember aufzuzeigen.
Der Nachweis über die Verwendung der Zuschüsse gemäß Nummer 10.1 erfolgt spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Der Verwendungsnachweis ist ebenfalls an die Landeskreditbank, Bereich Finanzhilfen, 76113 Karlsruhe, zu übersenden.
12. Allgemeines
12.1 Datenschutz
Die bei der Beratung gewonnenen Informationen dürfen ohne schriftliche Einwilligung der beratenen Personen nicht Dritten zugänglich gemacht oder im wirtschaftlichen oder persönlichen Interesse seitens der Kammer, Verbände, Wirtschaftsorganisationen oder der Beraterinnen/der Berater verwertet werden. Dritte sind nicht Mitarbeiter der Bewilligungsstelle oder Prüfer der staatlichen Rechnungsprüfungsstellen oder Mitarbeiter der Landeskreditbank. Die antragstellenden (angehenden) Unternehmer sind im Beratungsauftrag/Zuschussantrag darauf hinzuweisen, dass ihre Angaben EDV-technisch verarbeitet werden, soweit dies für die Zuschussbearbeitung erforderlich ist.
12.2 Aufbewahrungspflichten und Prüfrechte
Die für eine Förderung relevanten Unterlagen sind zehn Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Das Wirtschaftsministerium und Beauftragte, der Rechnungshof und die Europäische Kommission sind gegenüber dem Zuwendungsempfänger zur Prüfung der Fördermaßnahme berechtigt. Dies schließt gegebenenfalls auch Erhebungen vor Ort ein.
12.3 Subventionserhebliche Tatsachen
Im Rahmen dieser Bestimmungen gewährte Zuschüsse sind eine Subvention im Sinne des Subventionsgesetzes. Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können strafbar sein (Subventionsbetrug). Subventionserheblich sind insbesondere:
- Angaben zum Vorhaben (Firmensitz, Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz des beratenen Unternehmens, Anzahl der Beratungstage, Beratungsthemen),
- Mitteilungs- und Nachweispflichten nach Nummer 5 und 6 der ANBest-P in der Fassung, die dem Bewilligungsbescheid beigefügt ist.
Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist dem Wirtschaftsministerium unverzüglich mitzuteilen.
13. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
De-minimis-Beihilfen sind bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Änderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltlichen Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeregelung in Kraft gesetzt werden.