Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung von Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten im Bereich der verbandlichen und offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit (Verwaltungsvorschrift Bildungsreferenten-Programm - VwV BiRef)
Vom 03. September 2018 – Az.: 23-6950.2-002/1 –
1. Zuwendungsziel
Nach § 1 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2015 (GBl. S. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die außerschulische Jugendbildung ein eigenständiger und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Ziel der Jugendbildung im außerschulischen Bereich ist es, entsprechend § 1 Jugendbildungsgesetz junge Menschen bei der Aneignung sozialer Kompetenzen sowie ihrer Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Hierbei erfüllen die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit wichtige Bildungsaufgaben. Um die Förderung und Entwicklung der außerschulischen Jugendbildung zu unterstützen, fördert das Land BadenWürttemberg Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der verbandlichen und offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Geschäftsbereich des Sozialministeriums.
2. Fachliche Grundlagen
2.1 Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind jungen Menschen die zur Förderung und Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Nach § 13 Absatz 1 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Die oberste Landesjugendbehörde hat nach § 82 SGB VIII die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Daher soll die außerschulische Jugendbildung in Baden-Württemberg nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes durch Landesmittel mitfinanziert werden. Nach § 7 des Jugendbildungsgesetzes gewährt das Land auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten der Jugendverbände und überregionaler Zusammenschlüsse anerkannter Träger der freien Jugendarbeit.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind nach § 75 SGB VIII vom Landesjugendamt oder einer der obersten Landesjugendbehörden oder kraft Gesetzes nach § 75 Absatz 3 SGB VIII anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, welche zudem als freie Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 4 des Jugendbildungsgesetzes vom Landesjugendamt oder der obersten Landesjugendbehörde oder kraft Gesetzes nach § 17 Absatz 2 Jugendbildungsgesetz anerkannt sind. Im Einzelnen gefördert werden:
3.1 Landesweit tätige Jugendverbände, die im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII oder § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377), das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung tätig sind.
3.2 Mitgliedschaftlich verfasste überregionale Zusammenschlüsse von Trägern und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, die im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII oder § 14 LKJHG tätig sind. Hierunter fallen:
- die verbandliche Jugendarbeit,
- die offene Jugendarbeit,
- die kulturelle Jugendbildung und
- landesweite Fachorganisationen für genderbezogene Kinder- und Jugendarbeit.
3.3 Landesweit tätige mitgliedschaftlich verfasste Zusammenschlüsse von Trägern und Einrichtungen der Jugendsozialarbeit, die im Sinne von § 13 SGB VIII oder § 15 LKJHG tätig sind.
4. Zuwendungszweck
4.1 Mit der Förderung der Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten bei den Jugendverbänden soll deren Aufgabenwahrnehmung in der Bildungsarbeit des jeweiligen Jugendverbandes vor allem in folgenden Bereichen unterstützt werden:
- Planung, Durchführung und Auswertung von Angeboten der außerschulischen Jugendbildungsarbeit;
- Planung, Durchführung und Auswertung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende des jeweiligen Jugendverbandes;
- jugendpolitische und pädagogische Beratung der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene und gegebenenfalls Begleitung von Jugendgruppen;
- Beratung von Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des jeweiligen Jugendverbands zu organisatorischen, fachlichen und politischen Fragen.
Zu den Aufgaben gehören darüber hinaus insbesondere:
- Organisationsentwicklung;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- verwaltungstechnische Abwicklung;
- statistische Erhebungen insbesondere für Landesbehörden sowie Berichterstattung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit des jeweiligen Jugendverbandes.
4.2 Mit der Förderung der Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten bei überregionalen Zusammenschlüssen der Kinder- und Jugendarbeit soll deren überverbandliche oder trägerübergreifende Aufgabenwahrnehmung vor allem in folgenden Bereichen unterstützt werden:
- Konzeptions- und Qualitätsentwicklung: Beobachtung und Berücksichtigung gesellschaftspolitischer Entwicklungen sowie aktueller Forschungsergebnisse in der außerschulischen Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugendarbeit; Sicherstellung eines regelmäßigen überregionalen Fachaustauschs zu aktuellen fachlichen Fragestellungen der Kinder- und Jugendarbeit; Analysen und Stellungnahmen zu jugendpolitischen und pädagogischen Fragen; Unterstützung bei der Konzept- und Leitbildentwicklung für den Zusammenschluss; Entwicklung von Arbeitsmaterialien für die Kinder- und Jugendarbeit;
- Beratung und Begleitung: Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene; Beratung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden der Mitgliedsorganisationen;
- Bildungsarbeit: Planung, Durchführung und Auswertung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie von Fachveranstaltungen für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende insbesondere aus den Mitgliedsorganisationen; jugendpolitische und pädagogische Beratung und gegebenenfalls Begleitung von Mitgliedsorganisationen;
- Kooperation und Koordination sowie Öffentlichkeitsarbeit: Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im Land; Beratung von Gremien und Funktionsträgern des Zusammenschlusses zu organisatorischen, fachlichen und politischen Fragen; Vertretung des Zusammenschlusses gegenüber Verwaltung, Politik und Wissenschaft; Kooperation innerhalb der landesweiten Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe sowie angrenzender Felder; Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie Publikationstätigkeiten;
- Organisation, Verwaltung, Dokumentation und Berichtswesen: Organisation von Gremien, Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Zusammenschlusses, Aufgaben der Organisations- und Personalentwicklung; verwaltungstechnische Abwicklung, statistische Erhebungen insbesondere für Landesbehörden sowie Berichterstattung zu Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit.
4.3 Mit der Förderung der Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten bei landesweit tätigen Zusammenschlüssen der Jugendsozialarbeit soll deren überverbandliche oder trägerübergreifende Aufgabenwahrnehmung vor allem in folgenden Bereichen unterstützt werden:
- Konzeptions- und Qualitätsentwicklung: Fachliche Auswertung von Befunden und Forschungsergebnissen zu gesellschaftlichen Entwicklungen und zur Lebenslage benachteiligter junger Menschen; Ableitung von Weiterentwicklungsbedarfen der Jugendsozialarbeit; Analysen und Stellungnahmen zu jugendpolitischen und fachlichen Fragen; Sicherstellung eines regelmäßigen überregionalen, trägerübergreifenden Fachaustauschs zu aktuellen Themen und Grundsatzfragen der Jugendsozialarbeit; Entwicklung beziehungsweise Aktualisierung von fachlichen Leitlinien, Handreichungen und Fachpublikationen zur Jugendsozialarbeit; Konzipierung, Initiierung und Begleitung von Modellprojekten zur fachlichen Weiterentwicklung der Jugendsozialarbeit;
- Beratung und Begleitung: Förderung und Unterstützung der Jugendsozialarbeit auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene; Beratung und Prozessbegleitung von Mitarbeitenden und Trägerverantwortlichen der Jugendsozialarbeit in allen fachlichen Fragestellungen;
- Bildungsarbeit: Planung, Durchführung und Auswertung von Fachveranstaltungen und Fortbildungen für Mitarbeitende und Trägerverantwortliche zu handlungsfeldspezifischen und übergreifenden Themen der Jugendsozialarbeit;
- Kooperation und Koordination sowie Öffentlichkeitsarbeit: Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Jugendsozialarbeit im Land; Vertretung des Zusammenschlusses gegenüber Verwaltung, Politik und Wissenschaft; Kooperation innerhalb der landesweiten Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe sowie angrenzender Felder; Förderung der Kooperation von Jugendsozialarbeit und Hochschulen; Beratung von Gremien und Funktionsträgern des Zusammenschlusses zu organisatorischen, fachlichen und politischen Fragen; Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
- Organisation, Verwaltung, Dokumentation und Berichtswesen: Organisation, und Dokumentation von Gremien, Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Zusammenschlusses; Berichterstattung zu Angeboten der Jugendsozialarbeit; verwaltungstechnische Abwicklung, Berichtswesen und öffentliche Darstellung der Arbeit des Zusammenschlusses.
5. Rechtliche Grundlagen
5.1 Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel sowie dieser Verwaltungsvorschrift.
5.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Die Zuwendung erfolgt auf Antrag als Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Sie darf 90 Prozent der anerkannten Personalkosten nicht übersteigen. Der Festbetrag erhöht sich jährlich um 2,5 Prozent des Vorjahreswertes und beträgt pro Vollzeitstelle und Förderjahr bis zu
44 000 EUR im Haushaltsjahr 2018,
45 100 EUR im Haushaltsjahr 2019,
46 228 EUR im Haushaltsjahr 2020,
47 384 EUR im Haushaltsjahr 2021,
48 569 EUR im Haushaltsjahr 2022,
49 783 EUR im Haushaltsjahr 2023,
51 028 EUR im Haushaltsjahr 2024 und
52 304 EUR im Haushaltsjahr 2025.
Bei Teilzeitkräften wird der Festbetrag entsprechend dem Beschäftigungsumfang anteilig gewährt.
6.2 War die Stelle in einem Monat nicht durchgehend besetzt, wird die Zuwendung für diesen Monat anteilig gewährt.
6.3 Förderfähig sind Personalausgaben für Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten, wobei der Stellenumfang bei einem Träger mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle und deren regelmäßiger Arbeitszeit umfassen muss. Die Besetzung einer Stelle durch verschiedene natürliche Personen (Mindestbeschäftigungsumfang jeweils 20 Prozent einer Vollzeitstelle) beim jeweiligen Träger ist möglich.
6.4 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ausnahmen hiervon sind abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 VV-LHO möglich, wenn der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beim Sozialministerium eingereicht wurde, es sich um ein Projekt handelt, dessen Förderung auf Grund einer über längere Zeit geübten Förderpraxis in vergleichbaren Fällen als wahrscheinlich gelten kann, insbesondere bei wiederkehrenden Projekten, und die Verzögerung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.
6.5 Die notwendige berufliche Qualifikation der Bildungsreferentin oder des Bildungsreferenten ist gegeben bei einem Hochschulabschluss (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss; hierzu zählen auch Studienabschlüsse einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Dualen Hochschule) mit pädagogischer Ausrichtung insbesondere in den Fachrichtungen Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Erziehungswissenschaft. Vom Erfordernis der einschlägigen Hochschulausbildung kann abgesehen werden, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber langjährig in der Jugendarbeit oder der Jugendsozialarbeit bewährt hat und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss besitzt und entweder eine erfolgreiche Teilnahme an umfassenden auf längere Dauer angelegten Weiterbildungskursen mit pädagogischem Bezug nachweist oder sich verpflichtet, mit Tätigkeitsbeginn einen derartigen Weiterbildungskurs zu absolvieren.
6.6 Der Letztempfänger der Zuwendung stellt sicher, dass die oder der in seiner Verantwortung tätige Bildungsreferentin oder Bildungsreferent nicht wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.
6.7 Der Zuschuss wird nicht gewährt
- für Fachkräfte, soweit sie Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen und die Personalstelle nicht besetzt ist, Nummer 6.2 gilt entsprechend;
- für Fachkräfte, für die der Anstellungsträger Leistungen nach den §§ 88 bis 92 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erhält;
- für Stellenanteile, für die der Anstellungsträger Leistungen des Landes aus einer anderen Haushaltsstelle des Staatshaushaltsplans erhält.
6.8 Die Kofinanzierung von Bildungsreferentenstellen aus Förderprogrammen anderer Zuwendungsgeber ist im Einzelfall und nach Rücksprache mit dem Sozialministerium möglich, sofern die damit einhergehenden Tätigkeiten den Aufgaben der Bildungsreferentin oder des Bildungsreferenten entsprechen.
7. Verfahren
7.1 Antragsberechtigt sind die unter Nummer 3 genannten Träger. Bewilligungsstelle ist das Sozialministerium.
7.2 Die Anträge von Jugendverbänden nach Nummer 3.1 sind an den Landesjugendring zu richten. Der Landesjugendring beantragt die Zuwendung beim Sozialministerium. Im Rahmen der Zuwendungsbewilligung wird er zur Weitergabe der Zuwendung an die Verbände nach Nummer 3.1 ermächtigt. Die Weitergabe der Zuwendung an die Letztempfänger erfolgt nach Maßgabe der VV Nummer 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form. Grundlage für die Verteilung der Stellen an die Jugendverbände sind die jährlichen Teilnehmenden-Tage bei Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Geschäftsbereich des Sozialministeriums über einen Zeitraum von drei Jahren. Bei der Verteilung sind langfristige Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen.
7.3 Anträge überregionaler Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendarbeit nach Nummer 3.2 sind an das Sozialministerium zu richten. Anträge landesweit tätiger Zusammenschlüsse der Jugendsozialarbeit nach Nummer 3.3 sind über die LAG Jugendsozialarbeit an das Sozialministerium zu richten. Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage jährlicher Zielerreichungs- und Zielvereinbarungsgespräche, die sich an den unter den Nummern 4.2 und 4.3 genannten Aufgaben orientieren, die mitgliedschaftliche Organisation des jeweiligen Trägers berücksichtigen und dessen Eigenverantwortlichkeit wahren. Langfristige Entwicklungen sind bei der Bewilligungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
7.4 Die Verteilung der Stellen ist wie folgt vorgesehen:
- Jugendverbände nach Nummer 3.1: mindestens 46 Stellen,
- überregionale Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendarbeit nach Nummer 3.2: mindestens neun Stellen und
- landesweit tätige Zusammenschlüsse der Jugendsozialarbeit nach Nummer 3.3: mindestens fünf Stellen.
Im Übrigen werden die Stellen nach Bedarf verteilt.
7.5 Förderjahr ist das Kalenderjahr. Der Zuschuss kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag auch für das laufende und das folgende Haushaltsjahr bewilligt werden.
7.6 Der Antrag muss dem Sozialministerium spätestens fünf Monate vor Beginn des Förderjahres vorliegen. Anträge von Jugendverbänden nach Nummer 3.1 müssen dem Landesjugendring spätestens sechs Monate vor Beginn des Förderjahres vorliegen. Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt.
7.7 Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sich entgegen den Angaben im Förderantrag im Verlaufe des Förderjahres herausstellt, dass die Fördervoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder sich geändert haben. Diese Verpflichtung findet in den Fällen der Nummer 7.2 entsprechende Anwendung. Die Information hat insoweit gegenüber dem Landesjugendring zu erfolgen.
8. Verwendungsnachweis, Berichtswesen
8.1 Die Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.2 und 3.3 haben dem Sozialministerium einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Für die Zuwendung nach Nummer 7.2 hat der Landesjugendring dem Sozialministerium einen Verwendungsnachweis vorzulegen.
8.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde für ein Berichtswesen oder sonstige Informationen zur Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, insbesondere tätigkeitsspezifische Angaben zu der geförderten Stelle nach Nummer 4 zur Verfügung zu stellen.
9. Prüfrecht der Rechnungsprüfungsbehörden
9.1 Die Rechnungsprüfungsbehörden des Landes sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen (zum Beispiel Gewinn- und Verlustrechnung, Jahresrechnung, Bücher, Belege) und durch örtliche Feststellungen zu prüfen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Originalbelege sind noch mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Förderzeitraums aufzubewahren. Eine längere Aufbewahrungsfrist nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
9.2 Unabhängig von Nummer 9.1 steht dem Landesrechnungshof das Prüfrecht nach den §§ 91, 94 und 95 LHO zu.
10. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 03. September 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Fördergrundsätze Bildungsreferenten-Programm vom 19. Januar 2016 (GABl. S. 135) außer Kraft.