Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Übernahme von Bürgschaften des Landes und der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (VwV Bürgschaften)
Vom 30. Juni. 2022 , – Az.: WM44-43-320/18 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Vom 24. Januar 2024 – Az.: WM44-43-320/20 –
[…]
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Übernahme von Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) und das Land.
In dieser Verwaltungsvorschrift werden vereinfachend die Begriffe Bürgschaft verwendet für Bürgschaften, Garantien und Haftungsfreistellungen, Kredit für Bankkredite und kreditähnliche Finanzierungsformen (zum Beispiel im Rahmen einer bank-refinanzierten Leasingstruktur) sowie Kreditnehmende für geförderte Unternehmen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Bürgschaften nach dieser Verwaltungsvorschrift werden nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung übernommen. Für Bürgschaften auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift sind unter anderem die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorgaben maßgeblich:
- Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20. Juni 2008, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, nachfolgend Bürgschaftsmitteilung genannt;
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nachfolgend De-minimis-Verordnung genannt;
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, nachfolgend AGVO genannt;
- Mitteilung der Kommission vom 24. März 2022 C (2022) 1890 (ABl. C 131 I/01 vom 24. März 2022, S. 1) Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, in der jeweils geltenden Fassung, nachfolgend Befristeter Krisenrahmen genannt, und die auf dieser Grundlage erlassene Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, in der jeweils geltenden Fassung, nachfolgend BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genannt.
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
1.3 Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften
Eine Bürgschaft darf nur übernommen werden, wenn
- die Hausbank gegenüber der L-Bank bestätigt, dass der Kredit sonst nicht gewährt werden könnte, insbesondere, weil bankmäßige Sicherheiten nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind;
- unter den im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme voraussehbaren betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei den geförderten Unternehmen oder den Angehörigen eines freien Berufes die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits zu erwarten ist;
- die Gesamtfinanzierung der Unternehmen oder der Angehörigen eines freien Berufes gesichert ist und
- die Unternehmen oder die Angehörigen eines freien Berufes ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen und kein Steuerstrafverfahren anhängig ist.
Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Eine Bürgschaft darf nur dann übernommen werden, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. Für bereits ausgereichte Kredite soll eine Bürgschaft grundsätzlich nicht übernommen werden.
1.4 Verwendungszweck
Bürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für das Land von volkswirtschaftlichem Interesse ist. Vorhaben außerhalb Baden-Württembergs können durch Bürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Baden-Württembergs zugutekommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Baden-Württemberg sind. Verbürgt werden grundsätzlich Kredite einschließlich Leasing- und Factoringfinanzierungen von Investitionen (einschließlich der Übernahme eines bestehenden Betriebs), Betriebsmittelkredite und Avalkredite, bei Avalkrediten insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen. Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens ist ausgeschlossen.
Soweit die Finanzierungsstruktur eines Vorhabens dieses erfordert, kann statt einer Bürgschaft auch eine Garantie übernommen werden. Eigene Förderdarlehen der L-Bank können von ihr mit einer Entlastungszusage (Haftungsfreistellung) nach den gleichen materiellen Regeln dieser Verwaltungsvorschrift wie für eine Bürgschaft der L-Bank zugunsten einer Geschäftsbank für deren Endkreditnehmerkredite übernommen werden.
1.5 Kreditgebende
1.5.1 Bürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Leasing-Gesellschaften übernommen werden. Diese müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden. lm Rahmen von Gemeinschaftsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (zum Beispiel Bund-/Länderbürgschaften, Land-/Länderbürgschaften) können auch Rückbürgschaften gegenüber dem Bund oder einem anderen Bundesland übernommen werden. ln solchen Fällen gelten allein die materiellen Vorgaben und Bestimmungen für Bürgschaftsübernahmen der nach außen Bürgenden.
1.5.2 Die Kreditgebenden haben bei Einräumung und Verwaltung des Kredits und der Sicherheiten sowie bei der Verwertung der Sicherheiten die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie bei den unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten, mindestens jedoch die bankübliche Sorgfalt.
1.5.3 Die Kreditgebenden haben jederzeit eine Prüfung durch die bewilligende Stelle oder durch eine von ihr beauftragte Stelle zu dulden, soweit dies im Zusammenhang mit der Bürgschaft notwendig ist (§ 39 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung – LHO). Das Recht zur Prüfung bei den Kreditgebenden nach Satz 1 steht auch dem Rechnungshof zu (§ 91 LHO). Die Kreditgebenden haben den in Satz 1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Die Kreditgebenden haben außerdem die Kreditnehmenden zu verpflichten, sie insoweit von ihrer Schweigepflicht gegenüber den genannten Stellen zu entbinden.
1.5.4 Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Bürgschaft ausgestaltet worden wäre.
1.5.5 Die Kreditgebenden sind verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der sonstigen Bedingungen und Auflagen des Landes beziehungsweise der L-Bank zu überwachen.
1.6 Kreditnehmende
1.6.1 Kreditnehmende können nur Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe sein; diese müssen über ein geordnetes betriebliches Rechnungswesen verfügen, das eine Überprüfung der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage ermöglicht. Die Kreditnehmenden müssen bürgschaftswürdig sein. Bürgschaftswürdigkeit setzt ein Verhalten der Kreditnehmenden beziehungsweise der handelnden Personen voraus, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt oder bei dem die fehlenden Besicherungsmöglichkeiten, welche die Bürgschaftsgewährung erforderlich machen, nicht auf einem darauf gezielt ausgerichteten Verhalten der Kreditnehmenden oder der handelnden Personen selbst beruhen.
1.6.2 Die Kreditnehmenden haben anzuerkennen, dass die bewilligende Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei den Kreditnehmenden zu prüfen (§ 91 LHO).
1.6.3 Die Übernahme einer Bürgschaft kann davon abhängig gemacht werden, dass die Kreditnehmenden technische oder betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch nehmen oder auf ihre Kosten ein Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen über die betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf die künftige Entwicklung, eingeholt wird.
1.7 Sicherheiten
Für die Bürgschaften sind, soweit möglich, Sicherheiten zu stellen. Diese sollen entweder vom Unternehmen selbst gestellt werden, von den im Vermögensverbund stehenden Unternehmen oder von wesentlichem Einfluss ausübenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Sicherheiten können weiterhin von natürlichen Personen, wie zum Beispiel Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gestellt werden, soweit dieses angesichts der Vermögenslage sachgerecht ist und sie ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben. Dabei kann auf die Besicherungsvorschläge der Kreditgebenden abgestellt werden.
1.8 Ausgestaltung von Bürgschaften
1.8.1 Die Bürgschaften werden in der Regel als Ausfallbürgschaften gewährt. Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgelegt, wobei in der Regel 50 Prozent als Bürgschaftsquote nicht überschritten werden sollte. Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmenden durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, durch Erteilung einer Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 Zivilprozessordnung) oder auf sonstige Weise erwiesen ist und wenn wesentliche Eingänge aus der Verwertung der Sicherheiten oder aus dem Vermögen der Kreditnehmenden nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind. Das Land und die L-Bank sind zu Abschlagszahlungen berechtigt, sobald feststeht, dass ein Ausfall eintreten wird; Abschlagszahlungen können im Rahmen der Bürgschaftsübernahme auch fest vereinbart werden.
1.8.2 Die Gewährung einer Bürgschaft kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die sich auch auf die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik des begünstigten Unternehmens erstrecken können.
1.8.3 Bürgschaften der L-Bank erstrecken sich in Höhe der Bürgschaftsquote auf die Kreditforderung (Kapitalforderung zuzüglich vertraglich geschuldeter Kapitalzins), auf die notwendigen Kosten der Kündigung, Rechtsverfolgung und baren Auslagen bei der Verwertung der Sicherheiten. Die Bürgschaft erstreckt sich insbesondere nicht auf Provisionen, Verzugs-, Zinses-, Stundungs-, Provisions-, Straf- und Überziehungszinsen, sonstige Verzugsschäden, Bearbeitungsgebühren, Bürgschaftsprovisionen und Prüfungskosten, die demnach gegenüber der L-Bank auch nicht mittelbar in die Ausfallrechnung einbezogen werden dürfen. Insbesondere dürfen Erlöse aus der Verwertung der für den Kredit bestellten Sicherheiten nicht mit Nebenforderungen nach Satz 2 verrechnet werden.
1.8.4 Bürgschaften und Rückbürgschaften des Landes erstrecken sich in Höhe der Bürgschaftsquote auf die valutierende Kapitalforderung, auf die notwendigen Kosten der Kündigung, Rechtsverfolgung und baren Auslagen bei der Verwertung der Sicherheiten. Die Bürgschaft erstreckt sich insbesondere nicht auf Zinsen und Provisionen, Verzugs-, Zinses-, Stundungs-, Provisions-, Straf- und Überziehungszinsen, sonstige Verzugsschäden, Bearbeitungsgebühren, Bürgschaftsprovisionen und Prüfungskosten, die demnach gegenüber dem Land auch nicht mittelbar in die Ausfallrechnung einbezogen werden dürfen. Insbesondere dürfen Erlöse aus der Verwertung der für den Kredit bestellten Sicherheiten nicht mit Nebenforderungen nach Satz 2 verrechnet werden.
1.8.5 Die Laufzeit der übernommenen Bürgschaften soll 20 Jahre und bei Betriebsmittelkrediten sechs Jahre nicht übersteigen.
2 Beihilferechtliche Voraussetzungen für die Vergabe von Bürgschaften
2.1 Allgemeines
2.1.1 Diese Verwaltungsvorschrift ist eine Beihilferegelung auf deren Basis Bürgschaften ohne vorherige Anmeldung gewährt werden können, da sie je nach zugrundeliegendem Wirtschaftsgut oder Vorhaben
- entweder beihilfefrei vergeben werden, weil sie nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung gewährt werden und daher nicht alle Voraussetzungen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen;
- als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung vergeben werden oder
- als freigestellte Beihilfe auf Grundlage der AGVO oder
- als freigestellte Beihilfe auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens und der auf dessen Grundlage ergangenen BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vergeben werden.
2.1.2 Ist die Gewährung einer Bürgschaft weder beihilfefrei noch auf Basis der De-minimis-Verordnung, der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 oder der AGVO möglich, kann bei Einzelfällen eine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission in Betracht kommen. In diesen Fällen behalten sich die am Bürgschaftsverfahren Beteiligten in Abstimmung mit den Kreditnehmenden eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts und gegebenenfalls auch den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission vor. Deutet sich im Rahmen dieser Gespräche an, dass eine Einzelfallnotifizierung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt.
2.1.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
2.1.4 Sowohl die De-minimis-Verordnung als auch die AGVO schließen für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten die Gewährung von Beihilfen aus. Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift sind die jeweiligen Förderausschlüsse der genannten Verordnungen zu beachten, so dass für diese Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten nach dieser Verwaltungsvorschrift keine Bürgschaften gewährt werden können.
2.1.5 Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ergibt sich aus Anhang I der AGVO.
2.1.6 Für Bürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der AGVO gelten bestimmte Bruttosubventionsäquivalente beziehungsweise Beihilfeintensitäten. Die Berechnung der Bruttosubventionsäquivalente beziehungsweise Beihilfeintensitäten erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der AGVO
- entweder auf der Grundlage von Mindestprämien (Safe-Harbour-Prämien), die in einer Mitteilung der Europäischen Kommission, beispielsweise der Bürgschaftsmitteilung, festgelegt wurden, oder
- auf der Basis von der Europäischen Kommission genehmigter Methoden (Beihilfewertrechner).
2.1.7 Es stehen derzeit folgende genehmigte Methoden zur Verfügung:
- Für Bürgschaften für Investitionskredite an Unternehmen, für die ein Unternehmensrating vorliegt, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 25. September 2007 (ABl. C 248 vom 23. Oktober 2007, S. 3) und mit Entscheidung vom 20. Dezember 2013 (ABl. C 233 vom 18. Juli 2014, S. 6) genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet;
- für Bürgschaften für Betriebsmittelkredite auf Basis der De-minimis-Verordnung an Unternehmen, für die ein Unternehmensrating vorliegt, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 29. November 2007 (ABl. C 16 vom 23. Januar 2008, S. 4) und mit Entscheidung vom 20. Dezember 2013 (ABl. C 233 vom 18. Juli 2014, S. 7) ergänzend genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet;
- für Bürgschaften für Spezialfinanzierungen, wie Kredite für Projektgesellschaften und neu gegründete Unternehmen, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 17. Juni 2008 (ABl. C 187 vom 24. Juli 2008 S. 3) und mit Entscheidung vom 20. Dezember 2013 (ABl. C 233 vom 18. Juli 2014, S. 7) ergänzend genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
Die Beihilfewertrechner stehen im Internet unter www.pwc.de zur Verfügung. Ausgangspunkt der Berechnung ist ein Rating der Kreditnehmenden, das die Kreditinstitute, in der Regel die Hausbanken, auf Basis einer detaillierten Analyse erstellen und ihrer Kreditentscheidung zugrunde legen.
2.1.8 Soweit die beihilfegewährenden Stellen Transparenzvorschriften entsprechend der Transparenzmitteilung der Kommission (ABl. C 198 vom 27. Juni 2014, S. 30) zu beachten haben und zur Veröffentlichung bestimmter Angaben auf den dafür vorgesehenen Plattformen verpflichtet sind, erkennen die Beihilfeempfangenden dies an. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über Einzelbeihilfen auf Grundlage der AGVO von über 100.000 Euro, beziehungsweise bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „Invest EU“ unterstützten Finanzprodukten nach Abschnitt 16 der AGVO von über 500.000 Euro, beziehungsweise bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Fischerei und Aquakultur tätigen Beihilfeempfangenden, die nicht unter Abschnitt 2A der AGVO fallen, von mehr als 10.000 Euro sowie über Einzelbeihilfen auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens und den darauf ergangenen Bundesregelungen von mehr als 100.000 Euro beziehungsweise von mehr als 10.000 Euro in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden..
2.2 Beihilfefreie Bürgschaften
2.2.1 Bürgschaften können nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung beihilfefrei gewährt werden. Voraussetzungen für eine beihilfefreie Einzelbürgschaft sind:
- Die Bürgschaft ist an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag sowie auf eine feste Laufzeit beschränkt;
- die Bürgschaft deckt höchstens 80 Prozent des Kreditbetrages ab;
- die Kreditnehmenden befinden sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten;
- für die Bürgschaft wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. Bei KMU kann das marktübliche Entgelt in Abhängigkeit von der Bonität der Kreditnehmenden anhand der in der Bürgschaftsmitteilung aufgeführten Safe-Harbour-Prämien ermittelt werden.
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
2.3 Bürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung
2.3.1 Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
2.3.2 Vor Gewährung einer staatlichen Bürgschaft auf Basis der De-minimis-Verordnung hat das Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form alle ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen anzugeben. Vor der Bürgschaftsgewährung ist sicherzustellen, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die Bürgschaft nicht überschritten wird.
2.3.3 Bürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung können nur gewährt werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (transparente Beihilfen).
2.3.4 Bürgschaften gelten insbesondere als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
- sich Kreditnehmende weder in einem Insolvenzverfahren befinden noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger erfüllen. Im Falle von groBen Unternehmen müssen sich Kreditnehmende in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und
- die Bürgschaften zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 Prozent des zugrunde liegenden Darlehens abdecken und etwaige Verluste anteilig in der gleichen Weise von den Darlehensgebenden und von den Bürgschaftsgebenden getragen werden und die Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der von den Darlehensnehmenden gestellten Sicherheiten herrühren, die Verluste der Darlehensgebenden und der Bürgschaftsgebenden anteilig verringern und die Bürgschaften einen Betrag von 2.250.000 Euro und eine Laufzeit von 5 Jahren oder einen Betrag von 1.125.000 Euro und eine Laufzeit von 10 Jahren aufweisen; bei Bürgschaften mit einem geringeren Bürgschaftsbetrag oder einer kürzeren Laufzeit als 5 beziehungsweise 10 Jahren wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Nummer 2.3.1 berechnet.
2.3.5 Bürgschaften gelten ebenfalls als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent gemäß den Nummern 2.1.6 und 2.1.7 berechnet wurde.
2.3.6 Bei Gewährung einer De-minimis-Bürgschaft ist dem begünstigten Unternehmen unter Bezugnahme auf die De-minimis-Verordnung der Beihilfebetrag der Bürgschaft in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Diese sogenannte De-minimis-Bescheinigung ist vom Unternehmen zehn Jahre aufzubewahren.
2.4 Bürgschaften auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
2.4.1 Die AGVO stellt Freistellungstatbestände für bestimmte Beihilfegruppen zur Verfügung. Die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift auf Basis der AGVO gewährten Bürgschaften müssen sowohl den gemeinsamen Bestimmungen in Kapitel I der AGVO als auch den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen nach Kapitel III der AGVO genügen.
2.4.2 Die Gewährung von Bürgschaften nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt auf Grundlage von Artikel 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), von Artikel 22 AGVO (Beihilfen für Unternehmensneugründungen) oder von Artikel 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen) oder von Artikel 56d, 56e und/oder Artikel 56f AGVO (Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten).
2.4.3 Bei der Gewährung von Bürgschaften auf Basis der AGVO sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der AGVO maßgeblich.
2.4.4 Bürgschaften auf Basis der AGVO können nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO genannten Bereiche beziehungsweise Beihilfen gewährt werden.
2.4.5 Handelt es sich bei den Kreditnehmenden um Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Gewährung einer Bürgschaft auf Grundlage der AGVO ausgeschlossen, soweit die AGVO von diesem Grundsatz nicht in Ausnahmefällen abweicht. Gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich zu qualifizieren, wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Im Falle von Kapitalgesellschaften: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Dies gilt nicht für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen. Der Begriff Stammkapital umfasst gegebenenfalls alle Agios;
- im Falle von Personengesellschaften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies gilt nicht für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen;
- das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubigerinnen und Gläubiger;
- das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe im Sinn der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1) – nachfolgend: Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien – erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Bürgschaft ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinn der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan;
- im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
2.4.6 Bürgschaften auf Basis der AGVO können nur unter Beachtung der Schwellenwerte gemäß Artikel 4 AGVO gewährt werden. Bürgschaften, deren Bruttosubventionsäquivalent die dort genannten Anmeldeschwellen überschreitet, müssen gemäß Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzeln bei der Kommission angemeldet werden.
2.4.7 Zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der auf Basis der AGVO gewährten Bürgschaften wird auf Nummer 2.1.6 und 2.1.7 verwiesen. Die erforderlichen schriftlichen Anträge sind vor Beginn der zu finanzierenden Vorhaben zu stellen.
2.4.8 Die Bürgschaft darf mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen auf Basis der De-minimis-Verordnung, nur kumuliert werden, wenn andere Beihilfen sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen. Eine Kumulierung ist ebenfalls zulässig, wenn die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Für Finanzierungen, die den Endempfängern im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 16 der AGVO gewährt werden und die durch diese Finanzierungen gedeckten Kosten, gelten besondere Kumulierungsregelungen nach Artikel 8 Absatz 3 AGVO.
2.4.9 Gemäß Artikel 9 AGVO bestehen für die beihilfegewährenden Stellen bei der Gewährung von Bürgschaften Verpflichtungen zur Information und Veröffentlichung. Die Beihilfeempfangenden erkennen an, dass die beihilfegewährenden Stellen zur Veröffentlichung bestimmter Angaben auf dafür vorgesehenen Plattformen verpflichtet sind. Darüber hinaus können gewährte Bürgschaften im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
2.5 Bürgschaften auf Basis der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 können unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden.
3 Verfahren
3.1 Allgemeines
Das Land übernimmt Bürgschaften, wenn das Bürgschaftsvolumen über 15 Millionen Euro liegt (Landesbürgschaften). Bürgschaften bis zu 15 Millionen Euro werden von der L-Bank übernommen. Dabei können Bürgschaften bis zu dem Betrag, der für die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH (Bürgschaftsbank) jeweils geltenden Obergrenze, wie sie in den Rückbürgschaftserklärungen von Bund und Land gegenüber der Bürgschaftsbank definiert ist, grundsätzlich nur dann von der L-Bank übernommen werden, wenn die Bürgschaftsbank diese nach ihren Bestimmungen nicht übernehmen kann. In Ausnahmefällen kann die L-Bank statt der Bürgschaft zusammen mit anderen Finanzierungsinstituten einen Kredit zur Verfügung stellen oder eine Kreditbeteiligung eingehen.
Die L-Bank erlässt eigene Verfahrensregelungen, die in der jeweils gültigen Fassung des Merkblatts zum Bürgschaftsprogramm auf der Homepage der L-Bank einsehbar sind.
Für Landesbürgschaften gelten die nachfolgenden Verfahrensregelungen.
3.2 Antragstellung
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe. Anträge sind auf einem vorgeschriebenen Formblatt bei der L-Bank über die Kreditgebenden einzureichen. Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und § 1 des Landessubventionsgesetzes.
3.3 Bearbeitung der Bürgschaftsanträge
3.3.1 Die L-Bank bearbeitet und prüft die Bürgschaftsanträge im Auftrag des Landes. Die L-Bank kann die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags von der Einholung eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen abhängig machen, das Auskunft über die betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellenden gibt. Das Gutachten wird nach Absprache mit den Antragstellenden eingeholt.
3.3.2 Im Rahmen des Verfahrens können folgende Stellen angehört werden:
- das zuständige Regierungspräsidium;
- die zuständige Kammer.
Im Rahmen des Verfahrens ist beim zuständigen Finanzamt Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse der Antragstellenden einzuholen.
3.3.3 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist in einem Bericht zusammenzufassen. In dem Bericht sind insbesondere auf das Vorliegen der Bürgschaftsvoraussetzungen und die Angemessenheit der Bürgschaft einzugehen sowie auf
- die Sicherung der Gesamtfinanzierung;
- die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellenden;
- die Wettbewerbssituation und Marktaussichten der Antragstellenden;
- die strukturpolitischen, regionalwirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen des Vorhabens;
- die eventuelle Beteiligung anderer Stellen im Anhörungsverfahren;
- den Umfang und die Werthaltigkeit der Sicherheiten und
- gegebenenfalls Stellungnahmen der Fachministerien, insbesondere zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens und zur Risikobeurteilung.
3.4 Entscheidung über Bürgschaftsanträge, Bürgschaftserklärung
3.4.1 Über Anträge auf Übernahme von Bürgschaften und über Änderungsanträge entscheidet das Wirtschaftsministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums.
3.4.2 Bedarf die Bürgschaftsgewährung beziehungsweise die wesentliche Änderung von Bedingungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes der Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags, ist diese vor Zusage der Bürgschaft beziehungsweise Änderung einzuholen.
3.4.3 Die Entscheidung über den Bürgschaftsantrag wird vom Wirtschaftsministerium gegenüber den Antragstellenden schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Gleichzeitig wird die L-Bank beauftragt, die Bürgschaftserklärung abzugeben.
3.4.4 Die Bürgschaftserklärung wird von der L-Bank im Auftrag und im Namen des Landes ausgestellt. Die Allgemeinen Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung sind Teil der Bürgschaftserklärung. Abweichungen von den Allgemeinen Bestimmungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
3.5 Überwachung, Abwicklung und Entgelte
3.5.1 Die L-Bank überwacht im Auftrag des Landes die nach dieser und früheren Bestimmungen übernommenen Bürgschaften. Die L-Bank wendet dabei die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten an. Das Finanzministerium behält sich vor, zur Abwicklung von Einzelfällen Anweisungen zu erteilen und allgemeine Bestimmungen über die Abwicklung von Bürgschaften zu erlassen.
3.5.2 Die für die Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen zu erhebenden einmaligen Bearbeitungsgebühren werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt. In der Regel betragen die Gebühren 0,75 Prozent des Bürgschaftsbetrages. Die Gebühren werden bei Antragstellung fällig. Das jährliche Bürgschaftsentgelt wird unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmenden (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten risikogerecht festgelegt.
4 Schlussbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und tritt mit dem Auslaufen der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten außer Kraft. Sie tritt spätestens am 30. Juni 2027 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Übernahme von Bürgschaften des Landes und der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (VwV Bürgschaften) vom 19. August 2016 (GABl. S. 583) außer Kraft.