Richtlinie
Förderung elektrischer Nutzfahrzeuge (BW-e-Nutzfahrzeuge)
Förderkriterien (Stand: 01.09.2023)
Zuwendungsziel, Zuwendungszweck und erhebliches Landesinteresse
Durch die Umstellung auf elektrische Antriebe können bei den mit hohen Fahrleistungen verkehrenden Nutzfahrzeugen erhebliche CO2-Emissionen vermieden werden. Nutzfahrzeuge können so einen Beitrag zur Umsetzung der klimapolitischen Ziele des Landes leisten. Nutzfahrzeuge können in hohem Maße auch als Multiplikatoren dienen, da beispielsweise Handwerker/innen mit ihren Kunden/innen über das Fahrzeug sprechen und sich über Erfahrungen austauschen können. Da Nutzfahrzeuge oft für nichtvermeidbare Verkehre eingesetzt werden, ist es besonders wichtig, diese beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen.
Das erhebliche Landesinteresse der Förderung begründet sich in der CO2-mindernden Nutzung klimafreundlicher Antriebstechnologien, um so den CO2- und Schadstoffausstoß im Verkehrssektor deutlich zu senken. Das Ziel der Landesregierung für das Jahr 2030 ist, dass u.a. jede zweite Tonne klimaneutral fährt. Die Verkehrswende ist ein wichtiger und notwendiger Bestandteil der Energiewende. Eine Förderung durch das Land soll Anreiz zu einem veränderten Kaufverhalten, insbesondere bei kleinen und mittleren, gemeinnützigen sowie kommunalen Unternehmen bieten.
Gleichzeitig unterstützt die Förderung die Verbesserung der Luftqualität und den Lärmschutz. Die Verkehrssicherheit soll hierbei ebenfalls Beachtung finden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Zuwendungen sind §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur LHO (VV-LHO) sowie die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a LVwVfG.
Bei der vorliegenden Förderung handelt es sich um De-minimis-Beihilfen. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Antragsteller müssen dazu eine Erklärung abgeben, dass sie in den vergangenen drei Steuerjahren keine bzw. die angegebenen Beihilfen von staatlicher Seite erhalten haben (De-minimis-Erklärung).
Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wird die Förderung über die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor), geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21.02.2019 abgegolten.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Zuwendung sind Unterhaltungs- und Betriebskosten (Wartung, Versicherungen (keine Beiträge zur gesetzlich nicht vorgeschriebenen bspw. Vollkaskoversicherung), Stromkosten etc.) von gekauften, geleasten oder gemieteten neuen1) batterieelektrisch betriebenen (BEV) und Brennstoffzellen (FCEV) Nutzfahrzeugen (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen2) (ohne EG-Klassen, wie bspw. Kehrmaschinen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h), die überwiegend auf öffentlichen Straßen in Baden-Württemberg im Einsatz (Fahrleistung) sind. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten von umgerüsteten Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sind ebenfalls zuwendungsfähig. Nicht zu den Unterhalts- und Betriebskosten zählen der Wertverlust und die Absetzung für Abnutzung. Gefördert werden nur Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen mit höchstens drei Sitzplätzen.3)
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen/innen, Einzelkaufmänner/frauen, Freiberufler/innen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg. Bei allen Unternehmen muss es sich um kleine und mittlere Unternehmen nach der KMU-Definition der EU handeln (KMU-Definition gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36).
Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt. Kommunale Unternehmen sind ungeachtet des KMU-Kriteriums antragsberechtigt.
Leasing- und Mietnehmer/innen sind förderfähig, da eben bei diesen die Unterhaltungs- und Betriebskosten auflaufen. Das anbietende Leasing oder Mietunternehmen (/-geber/in) kann keine Fördermittel beantragen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Elektro-Nutzfahrzeug muss bei Kauf mindestens drei Jahre, bei Leasing und Miete während der kompletten Leasing-/Mietdauer in Baden-Württemberg auf den Förderantragsteller zugelassen und überwiegend (mehr als 50%) dort auf öffentlichen Straßen in Betrieb (Fahrleistung) sein. Dies ist durch eine Eigenerklärung nachzuweisen.
Bei den Fahrzeugklassen N2 und N3 ist ein Rechtsabbiegeassistent Zuwendungsvoraussetzung.
Pro Zuwendungsempfänger/in werden die Unterhaltungs- und Betriebskosten von max. 50 Fahrzeugen gefördert.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsförderung bei Kauf, Leasing oder Miete von neuen Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeugen bzw. Umrüstungen sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen genehmigt. Bei einer geringeren Leasing- und Mietdauer als drei Jahre wird der Förderanteil entsprechend reduziert.
Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen werden gemäß Gewichtsklasseneinordnung den untenstehenden EG-Fahrzeugklassen zugeordnet.
Beim Mittelabruf muss bestätigt werden, dass Kosten mindestens in Höhe der Förderung angefallen sind bzw. anfallen werden.
Eine Kombinationsmöglichkeit mit Bundesförderprogrammen zur e-Mobilität ist möglich und explizit gewünscht. Die Bundesförderungen bezuschussen die Anschaffung der Fahrzeuge und die dazugehörige Ladeinfrastruktur, die vorliegende Förderung hingegen die Betriebs- und Unterhaltungskosten. Es handelt sich dementsprechend um unterschiedliche Fördertatbestände. Sollte derselbe Fördergegenstand betroffen sein, ist eine Förderung nicht möglich.
EG-Fahrzeugklasse | Mit Bundesförderung | Ohne Bundesförderung |
---|
N1 | 2.000 | 4.000 |
N2 | 20.000 | 30.000 |
N3 | 50.000 | 60.000 |
Variante 1: Bundesförderung erhalten
Sollte der/die Fördernehmer/in bereits von einer Bundesförderung profitieren, beträgt die Förderung
gemäß obenstehender Tabelle 2.000 EUR/20.000 EUR/50.000 EUR
Variante 2: Keine Bundesförderung erhalten
Sollte der/die Fördernehmer/in nicht von einer Bundesförderung profitieren (nicht antragsberechtigt, kein aktiver Förderaufruf etc.; Das Bemühen um eine Bundesförderung muss mit einer Eigenerklärung bestätigt werden.), beträgt die Förderung
gemäß obenstehender Tabelle 4.000 EUR/30.000 EUR/60.000 EUR
Erfolgskontrolle
Der Erfolg der Förderung tritt ein, wenn das Fahrzeug beschafft und innerhalb der dreijährigen Zweckbindungsfrist bzw. der Leasing-/Mietdauer während der entsprechenden Nutzung mindestens 30% an CO2 im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor eingespart wurde. Entscheidend hierbei ist die jährliche Laufleistung des Fahrzeugs und sein Energieverbrauch unter Zugrundelegung des durchschnittlichen deutschen Strommix. Der/die Zuwendungsempfänger/in hat daher drei Jahre nach Inbetriebnahme einen entsprechenden Nachweis durch Vorlage eines kurzen Sachberichts mit entsprechender Berechnung zu erbringen.
Sonstiges
Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
In Abweichung von Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO kann mit der Maßnahme vor Bewilligung begonnen werden mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Förderung nach diesem Programm vor Vertragsschluss (Kauf, Miete, Leasing oder Umrüstung) über das e-Nutzfahrzeug erfolgt Der vorzeitige Maßnahmenbeginn soll ab Veröffentlichung der Förderung erfolgen. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Antragstellers und ist nicht mit einem Anspruch auf Förderung verbunden.
Der/die Zuwendungsempfänger/in ist verpflichtet, bei der Kommunikation auf die Förderung des Landes hinzuweisen. Dabei sind insbesondere das Förderprogramm und die Höhe der Förderung zu nennen.
Die Kommunikation bezieht sich auf alle internen und externen Informationskanäle wie Printmedien, Hörfunk, Fernsehen sowie Webinhalte und Social Media.
Der/die Zuwendungsgeber/in ist berechtigt nach Erteilung des Zuwendungsbescheids den Namen des/der Zuwendungsempfängers/in und Höhe der Zuwendung im Rahmen von eigenen PR-Maßnahmen zu verwenden.
Auf Wunsch des/der Zuwendungsgebers/in findet im Rahmen der geförderten Objekte oder Leistungen eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung statt. Plant der/die Zuwendungsempfänger/in dazu eigene Veranstaltungen wird der Zuwendungsgeber darüber informiert und die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben.
Fernen müssen geförderte Objekte über die Dauer der Zweckbindung mit Logos des Zuwendungsgebers gut sichtbar gekennzeichnet werden.
Eine gesicherte Gesamtfinanzierung ist Grundvoraussetzung für die Ausreichung einer Förderung.
Für den Verwendungsnachweis gelten die Bestimmungen der § 23 und § 44 LHO sowie der VV zur LHO.
Es gilt das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 91 LHO.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die Förderanträge sind unter Verwendung eines Antragsformulars, welches auf der Webseite des Dienstleisters abrufbar ist, zu stellen. Informationen über Fördermodalitäten und -verfahren sowie der Verweis auf das Antragsformular sind über die Internetseite www.elektromobilitaet-bw.de erreichbar.
Anträge, die unvollständig sind, können von der Bewilligungsstelle nicht bearbeitet werden.
Die Förderanträge werden in der Reihenfolge gemäß dem Zeitpunkt des Antrageingangs bearbeitet. Die Bewilligungen erfolgen nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragseingänge bis das vorhandenen Bewilligungsvolumen aufgebraucht ist. Ein Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig eingegangen ist und das Vorhaben den Zuwendungsvoraussetzungen entspricht.
Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Nutzfahrzeuge wird empfohlen.
Inkrafttreten
Die Förderkriterien treten mit Ihrer Veröffentlichung, bis längstens Ende 2023 in Kraft.
1) Ausschließlich Neufahrzeuge. Tageszulassungen, Gebrauchtfahrzeuge etc. sind nicht förderfähig.
2) selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.
3) Prüfbar durch Nr. S1 im Fahrzeugschein.