Richtlinie
Merkblatt zum Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg
„Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen“
vom 1. März 2024, Az.: WM43-43-429/8/1
1. Ziel des Programms
Mit dem Förderprogramm Innovationsgutscheine wird die Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (FuE-Dienstleistungen) im Rahmen von Produktinnovationen, Dienstleistungsinnovationen und Verfahrensinnovationen gefördert.
Innovationsgutscheine sollen die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche qualitative Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen unterstützen.
Auftragsarbeiten/-entwicklungen werden durch die Innovationsgutscheine nicht gefördert.
2. Zielgruppe/Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Es gilt eine maximale Unternehmensgröße von bis zu 100 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und ein Vorjahresumsatz oder eine Vorjahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. Euro.
Im Rahmen der Innovationsgutscheine BW und Start-up BW sind Existenzgründerinnen und -gründer antragsberechtigt, die in Baden-Württemberg gründen werden. Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein.
Für den Innovationsgutschein Hightech BW muss das Unternehmen älter als fünf Jahre sein.
Bei der Berechnung der Daten sind die Daten von Partner- und / oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen. Partner- und verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zu 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen. Partner- und verbundene Unternehmen gelten grundsätzlich im Rahmen des Förderprogramms Innovationsgutscheine als ein Unternehmen.
Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (2003/361/EG).
Hilfestellung gibt der Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der EU aus 2015.
3. Gegenstand, Art und Höhe der Förderung
Innovationsgutschein BW
(max. 7.500 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%)
für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung innovativer Vorhaben sowie für umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten.
Innovationsgutschein Hightech BW
(max. 20.000 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%)
für KMU älter als fünf Jahre zur Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten, umsetzungsorientierter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie von Materialkosten im Rahmen der Entwicklung besonders anspruchsvoller innovativer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen.
Innovationsgutschein Start-up BW
(max. 20.000 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%)
für Start-ups bis maximal fünf Jahre nach Gründung (Stichtag: Datum des Antragseingangs) zur Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten, umsetzungsorientierter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie von Materialkosten im Rahmen der Entwicklung besonders anspruchsvoller innovativer Vorhaben aus den Wachstumsfeldern der Zukunft:
- Digitalisierung
- Green Economy
- Life Science
- Social Innovation
- GovTech
Mit dem Innovationsgutschein BW und dem Innovationsgutschein Start-up BW können auch Innovationsvorhaben in der Vorgründungsphase gefördert werden. Ein Nachweis über die Gründung muss erst bei Einreichung des Verwendungsnachweises vorgelegt werden.
4. Förderbedingungen
Im Rahmen des Förderprogramms Innovationsgutscheine kann pro Unternehmen einmal pro Kalenderjahr ein Innovationsgutschein gewährt werden. Insgesamt können pro Unternehmen maximal zwei Innovationsgutscheine Hightech BW bzw. Innovationsgutscheine Start-up BW vergeben werden.
Eine wiederholte Vergabe von Innovationsgutscheinen ist nur möglich, sofern das beantragte Vorhaben/die Weiterentwicklung einen hohen Innovationsgrad aufweist.
Dabei ist darauf zu achten, dass ein neuer Innovationsgutschein erst dann beantragt werden kann, wenn die Förderung durch einen vorherig gewährten Innovationsgutschein gänzlich abgeschlossen ist.
Mit den Innovationsgutscheinen werden grundsätzlich nur Entwicklungsleistungen im vorwettbewerblichen Bereich gefördert. Durch den Zuschuss geförderte Funktionsmuster oder beispielsweise Prototypen dürfen daher nicht kommerziell verwertbar sein. Eine Veräußerung zieht den Widerruf der Bewilligung nach sich.
Besondere Förderbedingungen Innovationsgutscheine Start-up BW
Antragsberechtigt für einen Innovationsgutschein Start-up BW sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie junge Unternehmen bis maximal fünf Jahre nach Gründung (Stichtag: Datum des Antragseingangs), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Als Zeitpunkt der Unternehmensgründung gelten insbesondere Gewerbeanmeldung, Eintrag im Handelsregister, Meldung beim Finanzamt, o. Ä.
Das Alter des ältesten Unternehmens eines verbundenen oder Partnerunternehmens ist entscheidend.
5. Förderfähige Forschungs- und Entwicklungseinrichtung sowie förderfähige Kosten
Gefördert werden ausschließlich Kosten, die von externen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt werden.
Die Förderung durch die Innovationsgutscheine deckt bis max. 50% der Ausgaben ab, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Rechnung gestellt werden.
Förderfähige Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche und privatwirtschaftliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie vergleichbare privatwirtschaftliche Anbieter von Entwicklungsdienstleistungen.
Zum Beispiel:
- Hochschul-Institute,
- Institute und Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft, der Max-Planck-Gesellschaft sowie der Leibniz-Gemeinschaft,
- Institute der Innovationsallianz Baden-Württemberg,
- Forschungszentren der Helmholtz-Gemeinschaft,
- Unternehmen der Steinbeis-Stiftung für Wirtschaftsförderung und
- privatwirtschaftliche FuE-Unternehmen sowie Ingenieur- und Designbüros
Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden.
Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50% des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt.
Das antragstellende Unternehmen darf in keiner Weise mit der FuE-Einrichtung in Verbindung stehen. Von der Förderung ausgeschlossen sind beispielsweise FuE-Dienstleistungen, die von Betriebsangehörigen oder Familienmitgliedern durchgeführt werden. Außerdem dürfen Anteilshabende, Geschäftsführende oder Beschäftigte der FuE-Einrichtung oder des antragstellenden Unternehmens nicht, auch nicht zu geringen Teilen, am jeweils anderen Unternehmen beteiligt sein. Die FuE-Einrichtungen dürfen des Weiteren in keiner Weise an der Verwertung und Vermarktung der Innovation beteiligt sein.
Bereits bei Antragstellung muss die FuE-Einrichtung/en bekannt sein und im Antragsformular genannt werden. Es dürfen jedoch erst nach Erhalt der Innovationsgutscheine verbindliche Verträge abgeschlossen und Aufträge erteilt werden.
Eine Änderung bzw. ein Wechsel der in der Bewilligung genannten FuE-Einrichtung/en während des Vorhabens muss der L-Bank noch vor Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden. Während des Bewilligungszeitraums sind im Rahmen vom Innovationsgutschein BW max. ein Änderungsantrag bzw. im Rahmen der Innovationsgutscheine Start-up BW und Hightech BW zwei Änderungsanträge gestattet. Rechnungen von anderen, nicht vor Beauftragung anerkannten FuE-Einrichtungen werden bei der Abrechnung nicht akzeptiert.
Besondere Förderbedingungen Innovationsgutscheine Hightech BW und Start-up BW
Im Rahmen der Förderentscheidung wird bei den Innovationsgutscheinen Hightech BW und Start-up BW neben der Innovationshöhe des Vorhabens die Qualifikation des/der F&E-Partner(s) im Hinblick auf das zu fördernde Vorhaben besonders hoch gewichtet. Wissensbasierte oder handwerkliche Dienstleister mit branchenüblichem Leistungsprofil, wie z.B. Ingenieurbüros, Softwareentwickler oder Modellbauer, werden nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert. Der Innovationsausschuss (s. u.: Verfahren) bewertet in Grenzfällen die Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und gibt der L-Bank eine entsprechende Empfehlung bezüglich Akzeptanz bzw. Ausschluss.
Förderfähige Kosten
Bereits bei Antragstellung muss ein Kosten- und Finanzierungsplan mit eingereicht werden. Auf Grundlage dieses Kosten- und Finanzierungsplans wird die Bewilligungssumme berechnet. Förderfähige Leistungen sind wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung innovativer Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen, wie beispielsweise Technologie-, Patent- oder Marktrecherchen, Machbarkeits-, Werkstoff- oder Designstudien oder Studien zur Fertigungstechnik sowie umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, wie beispielsweise Design und Konstruktion, Service Engineering, Prototypenbau und Produkttests zur Qualitätssicherung oder Umweltverträglichkeit.
Keine förderfähigen Leistungen sind unter anderem:
- Klassische Unternehmensberatungen (z.B. Strategie- oder Organisationsberatung bzw. betriebswirtschaftliche Beratung) und -coachings
- Beratungen, die sich auf die Erlangung öffentlicher Hilfen beziehen
- Outsourcing von FuE-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden
- branchenübliche Konstruktions- und Programmierdienstleistungen
- Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen
- Bachelor-, Master-, Promotions- und Habilitationsstudien sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs, etc.)
- Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software
- betriebsinterner Aufwand, z.B. interne Personal-, Sach- und Reisekosten (Ausnahme: Materialkosten bei den Innovationsgutscheinen Hightech BW und Start-up BW)
- Gebühren im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten
- Aufwendungen für Vertrieb und Marketing
Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
Besondere Förderbedingungen Innovationsgutscheine Hightech BW und Start-up BW
Im Rahmen der Innovationsgutscheine Start-up BW und Hightech BW sind zudem Materialkosten förderfähig, die im Rahmen von betriebsinternen Entwicklungsleistungen, beispielsweise dem Prototypenbau, anfallen. In diesem Fall ist bei Antragstellung eine Aufstellung mit den jeweiligen Kosten (mit einzelnen Komponenten und Umfang) anzugeben.
6. Verfahren
Anträge auf einen Innovationsgutschein können fortlaufend online unter www.l-bank.de/innovationsgutschein eingereicht werden.
Die Anträge auf die Innovationsgutscheine werden fortlaufend bearbeitet und entschieden. Die Anträge werden nach den formalen Antragskriterien geprüft. Anschließend bewertet der Innovationsausschuss die Anträge inhaltlich und spricht eine Förderempfehlung aus. Das L-Bank entscheidet auf Basis der Förderempfehlung des Innovationsausschusses final über den Antrag.
Der Innovationsausschuss setzt sich aus 7 Experten (1 Unternehmer, 2 Wissenschaftler, 3 Innovationsberater der Kammern und 1 Vertreter des Wirtschaftsministeriums) zusammen und wird vom Wirtschaftsministerium bestellt. Er wird bei den Förderlinien Hightech BW und Start-up BW um weitere Technologie- und Finanzexperten ergänzt. Die Mitglieder des Innovationsausschusses sind zur Neutralität und Verschwiegenheit verpflichtet.
Abgelehnte Anträge können erneut gestellt werden, sofern der Innovationsausschuss eine inhaltliche Nachbesserung empfohlen hat.
7. Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Nach Zugang des Zuwendungsbescheids kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Verträge und Aufträge über die vorgesehenen FuE-Dienstleistungen dürfen nicht vor der Entscheidung über den Antrag und Zugang des Zuwendungsbescheides geschlossen bzw. erteilt werden. Eine vorzeitige Auftragsvergabe führt zum Widerruf der Bewilligung.
8. Abrechnung
Der Bewilligungszeitraum beträgt zehn Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums um 2 Monate ist auf Antrag möglich.
Abgerechnet werden können Innovationsgutscheine auf Rechnungen von im Bewilligungsbescheid genannten oder während des Bewilligungszeitraums auf Antrag akzeptierten FuE-Dienstleistern über Kosten für bewilligte Leistungen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht und abgerechnet wurden. Im Rahmen Innovationsgutscheinen Start-up BW und Hightech BW können auch die Rechnungen über die bewilligten Materialkosten abgerechnet werden.
Nach Abschluss des Vorhabens sind im Rahmen des Verwendungsnachweises die Rechnung/en der FuE-Einrichtung/en und ggf. über Materialkosten, zugehörige Zahlungsnachweise (bspw. Kopie von Kontoauszügen) sowie ein Sachbericht über die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahme vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis ist vor Ablauf des Bewilligungszeitraum (abweichend von ANBest-P Ziffer 6.1) einzureichen. Der Verwendungsnachweis wird auf der Internetseite der L-Bank zur Verfügung gestellt.
Eigenbelege und Aufrechnungen können nicht anerkannt werden.
Zum Zeitpunkt der Abrechnung müssen die Antragsvoraussetzungen (z.B. Umsatz des Unternehmens, Beschäftigtenzahl, Hauptsitz des Unternehmens in Baden-Württemberg) weiterhin bestehen. Eine Verlegung des Hauptsitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland während des Bewilligungszeitraums hat den Wider- ruf der Bewilligung zur Folge.
9. Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind.
Gleiches gilt, wenn L-Bank über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
Subventionserheblich sind:
- Angaben zur beabsichtigten Innovation und zum Vor- haben (genaue Beschreibung)
- Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Maßnahmenbeginns, der ausnahmslos erst nach Zugang des Bewilligungsbescheids erfolgen darf
- Angaben zum Unternehmen (Sitz, Größe, Alter, Umsatz bzw. Bilanzsumme)
- Angaben zu den FuE-Einrichtungen
- Angaben zu den im Rahmen von Innovationsgutschein BW bzw. Hightech BW oder Start-up BW geplanten und durchgeführten FuE-Tätigkeiten, sowie zu gegebenenfalls zu beschaffenden Materialien und technischen Komponenten
- Mitteilungs- und Nachweispflichten nach Nr. 5 und 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Grundlagen der De-minimis-Verordnung
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist die L-Bank unverzüglich mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen sind § 264 Strafgesetzbuch und §§ 3 und 4 Subventionsgesetz vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 01.03.1977 (GBl. S. 42).
10. Förderrechtliche Rahmenbedingungen
Das Land Baden-Württemberg unterstützt kleine und mittlere Unternehmen in Form von Zuschüssen bei der Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Rahmen der Planung, Entwicklung und Umsetzung innovativer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der §§ 10, 12 III und 18 i. V. m. § 7 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg (MFG BW) vom 19.12.2000.
Die Durchführung der Maßnahme wird nach § 4 III MFG BW in der jeweilig aktuellen Fassung des Merkblatts zum Förderprogramm Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen geregelt. Die Zuwendung wird gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW), jeweils in der gültigen Fassung. Außerdem gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung.
Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2020.
Eine entsprechende Erklärung ist im Rahmen der Antragstellung abzugeben.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Vergabe der Innovationsgutscheine erfolgt im Rahmen der verfügbaren Hausmittel.
Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und -gründern personenbezogen.
Zuschüsse aus Innovationsgutscheinen sind grundsätzlich Betriebseinnahmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie für laufende Ausgaben gewährt werden. Sind die in Anspruch genommenen Dienstleistungen hingegen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Anlageguts, müssen die Zuschüsse nicht zwingend als Betriebseinnahmen angesetzt werden. In diesem Fall mindern die Zuschüsse die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit bei einem der Abschreibung unterliegenden Anlagegut die Abschreibungsbemessungsgrundlage.
Die Vorhaben werden nicht veröffentlicht.
Neben dieser Förderung darf für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuE-Dienstleistungen sowie ggf. Materialkomponenten keine weitere Förderung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden.
11. Datenschutz
Die Informationen zum Datenschutz, insbesondere die Informationen gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier https://wm.baden-wuerttemberg.de/ds-info.