Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Stadt- und Landkreise zur Förderung von Deutschkenntnissen sowie zur Sprachmittlung bei Geflüchteten und anderen Menschen mit Migrationshintergrund in Baden-Württemberg (VwV Deutsch)
Vom 1. Januar 2021 – Az.: 4-5913.1-002.04 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Vom 25. Januar 2022 – Az.: 4-5913.1-002.06 –]
1 Grundsätze
1.1 Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1.1 Sprache ist der Schlüssel zur Integration. Sie ist die Basis für die Aufnahme und Gestaltung sozialer Kontakte, für die Teilhabe in der Gesellschaft sowie für den Beginn einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. Sprache lässt die Persönlichkeit sichtbar werden, weil Gefühle, Haltungen und Meinungen leichter zum Ausdruck gebracht und verstanden werden können. Sprache ist notwendig für die Meinungsbildung und Auseinandersetzung mit anderen Meinungen sowie ein Mittel zur Beilegung von Konflikten. Sie ist eine herausragend wichtige Voraussetzung des Zusammenlebens und des Zusammenhalts in einem demokratisch organisierten Gemeinwesen. Solange die eigenen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, kann in bestimmten Situationen eine Unterstützung durch Sprachmittlung erforderlich sein.
1.1.2 Zweck der Zuwendung ist die Förderung der kontinuierlichen Teilnahme insbesondere Geflüchteter, aber auch anderer Menschen mit Migrationshintergrund in Baden-Württemberg an professionellen, curricular aufgebauten und zertifikatsorientierten Kursen zum Spracherwerb oder der Verbesserung der Sprachkenntnisse (Nummer 2), die Förderung von ergänzenden Maßnahmen der Sprachförderung (Nummer 3) sowie der Sprachmittlung (Nummer 4).
1.1.3 Das Sozialministerium greift den Fördergedanken des § 5 Nummer 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes Baden-Württemberg (PartIntG BW) auf, wonach es zu den Aufgaben des Landes zählt, Menschen mit Migrationshintergrund in Baden-Württemberg beim Erlernen der deutschen Sprache zu fördern. Des Weiteren wird hierdurch die Vereinbarung zum Förderbereich Spracherwerb im Pakt für Integration zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kommunalen Landesverbänden vom 27. April 2017 konkretisiert und umgesetzt, die Finanzmittel für einen Mehrbedarf und eine Weiterentwicklung der Sprachförderung um zusätzliche spezifische Kursformate vorsieht.
1.1.4 Zuwendungen werden nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO) und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift gewährt. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a LVwVfG Anwendung.
1.2 Zuwendungsempfänger
1.2.1 Zuwendungsempfänger sind die Stadt- und Landkreise, die mit freien Trägern, zum Beispiel Verbänden, Vereinen, Stiftungen, juristischen Personen und Projektpartnerschaften aus diesen zusammenarbeiten können. Die Landkreise können die Zuwendungen in öffentlich-rechtlicher Form ganz oder teilweise an kreisangehörige Gemeinden weitergeben, insbesondere Förderungen der Sprachmittlung (Nummer 4). Dabei ist Nummer 12 der VV-LHO zu § 44 zu beachten, insbesondere die Verantwortlichkeit der Landkreise für den Verwendungsnachweis gegenüber dem Sozialministerium. Bei Weitergabe der Mittel an kreisangehörige Gemeinden ist die Beteiligung der Gemeinden an den Netzwerken durch entsprechende Vereinbarungen (Nummern 2.2.1.1 und 2.2.1.2) sicherzustellen.
1.2.2 Insbesondere bei den zusätzlichen spezifischen Kursformaten (siehe Nummer 2.2.4) sollen kreisangehörige Gemeinden in die Planung einbezogen und ihr Bedarf bei der Antragstellung und Mittelverwendung berücksichtigt werden.
1.3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für die Nummern 2 bis 4
1.3.1 Auf Teilnahme an nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Sprachkursen und anderen Maßnahmen der Sprachförderung und Sprachmittlung besteht kein Rechtsanspruch.
1.3.2 Zuwendungen für Maßnahmen, die aus anderen Programmen des Landes oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefördert werden, sind ausgeschlossen.
1.3.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der Maßnahme bereits begonnen wurde oder der Bewilligungszeitraum nicht eingehalten wird.
1.3.4 Die geförderten Maßnahmen oder Projekte dürfen keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder herabwürdigenden Inhalte aufweisen.
1.3.5 Das Sozialministerium kann Erfahrungen und Ergebnisse aus geförderten Maßnahmen auswerten und veröffentlichen.
1.3.6 Die Zuwendungsempfänger haben darauf zu achten, umsatzsteuerbefreite Angebote auszuwählen.
1.3.7 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen des Projekts das Sozialministerium als Förderer beziehungsweise Unterstützer zu benennen und darauf hinzuweisen (Öffentlichkeitsarbeit).
1.4 Datenschutz
1.4.1 Diese Verwaltungsvorschrift kann keine Rechtsgrundlagen für Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) schaffen. Es gelten die allgemeinen und besonderen Datenschutzregelungen.
1.4.2 Die Teilnahme an den Fördermaßnahmen der Nummern 2 bis 4 setzt voraus, dass die in den Nummern 2.5, 3.4 und 4.4 genannten personenbezogenen Daten der Teilnehmenden zu den dort genannten Zwecken erhoben und verarbeitet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. Abl. L 127 vom 23.5.2018, S.2 in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit § 4 des Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 Nummer 1 PartIntG BW und den Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift.
1.4.3 Die Zuwendungsempfänger haben als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 die dort genannten Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Pflicht, die Teilnehmenden mit dem Hinweisblatt nach Nummer 1.4.4 über die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu informieren sowie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten umzusetzen. Sie können mit der Datenerhebung und -verarbeitung ihre Kooperationspartner (Nummer 2: Kursträger, Nummern 3 und 4: Verbände, Kursträger) beauftragen. Gegebenenfalls ist hierüber eine Datenschutzvereinbarung gemäß Artikel 28 Absatz 3 DSGVO abzuschließen.
1.4.4 Die Teilnehmenden sind vorab auf die Datenverarbeitung in verständlicher Form hinzuweisen. Ihnen ist ein Hinweisblatt mit den in Artikel 13 DSGVO genannten Angaben auszuhändigen. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass keine Pflicht zur Auskunft besteht, diese aber gemäß Nummer 1.4.2 Voraussetzung für die Teilnahme ist. Eine Bestätigung der Kenntnisnahme durch Unterschrift kann verlangt werden.
1.4.5 Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Sozialministerium als Zuwendungsgeber im Rahmen der Rechnungsprüfung auf Anforderung die Belege, die Grundlage des Verwendungsnachweises (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht) sind, zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 3 und 4 DSGVO in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz.
1.4.6 Belege sind gemäß Nummer 2.1 der Anlage 7 zu Nummer 19.3 zu §§ 70 bis 79 LHO sechs Jahre aufzubewahren und anschließend, sofern sie personenbezogene Daten enthalten, zu löschen sowie entsprechende Aufzeichnungen in papiermäßiger Form zu vernichten, sofern sich aus den Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts nichts Anderes ergibt.
1.5 Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1 Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die festgelegten Förderhöhen für Stadt- und Landkreise berücksichtigen bereits deren Verwaltungskosten einschließlich der Steuerung der Netzwerke.
1.5.2 Als Grundlage für seine Planungen wird jedem Stadt- oder Landkreis zunächst der in der Regel für ein Jahr zur Verfügung stehende jeweilige Höchstbetrag für die Förderung der nach den Nummern 2 bis 4 förderfähigen Maßnahmen mitgeteilt (Planungsrahmen). Dieser Planungsrahmen wird entsprechend der jeweils aktuellen Zuteilungsquote nach § 1 Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ohne Landeserstaufnahmeeinrichtungsprivileg, errechnet.
1.5.3 Die tatsächliche Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der nachgewiesenen Ausgaben, und wird in Abweichung von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (AN-Best-K) nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
1.6 Verfahren
1.6.1 Antrag
Anträge sind beim Sozialministerium unter Verwendung des auf seiner Internetseite veröffentlichten oder per E-Mail übersandten Antragsformulars in Schriftform zu stellen und ausschließlich per E-Mail als Datei mit eingescannter Unterschrift zu übersenden. Der Antragszeitraum wird durch einen Aufruf per E-Mail an die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise festgelegt.
1.6.2 Restmittel
Restmittel aus dem Fördervolumen des jeweiligen Planungsrahmens, die nicht mit Zuwendungsbescheid bewilligt wurden, kann das Sozialministerium im letzten Quartal eines Kalenderjahres nach Aufruf auf Antrag ohne Berücksichtigung der Zuteilungsquote vergeben.
1.6.3 Bewilligung
Die Mittel werden entsprechend der im Antrag prognostizierten Zahl der Teilnehmenden an den Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 4 höchstens bis zum mitgeteilten Planungsrahmen nach Nummer 1.5.2 bewilligt. Bei Bedarf können beantragte Kursformate in Abstimmung mit dem Sozialministerium in andere Formate geändert werden. Regelformate (Nummer 2.2.3) können nicht in spezifische Formate der Sprachförderung (Nummer 2.2.4) geändert werden.
1.6.4 Verwendungsnachweis
Der Stadt- oder Landkreis hat dem Sozialministerium einen Zwischen- und einen Schlussverwendungsnachweis, bestehend aus je einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht mit einer Darstellung der Durchführung und der Ergebnisse des Vorhabens (Kennzahlen) vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen. In Abweichung von Nummer 7.1 ANBest-K ist der Zwischenverwendungsnachweis nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids, der Schlussverwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dem Sozialministerium vorzulegen. Beträgt die Laufzeit des Projekts nicht mehr als ein Jahr, wird auf die Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises verzichtet.
1.6.5 Auszahlung
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Verwendungsnachweise (Zwischenverwendungsnachweis und Schlussverwendungsnachweis) auf Basis der jeweils anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben sowie unter Anrechnung bereits erfolgter Auszahlungen ausbezahlt unter Berücksichtigung von Nummer 2.3 ANBest-K.
1.6.6 Übertragung der Zuständigkeit
Das Sozialministerium kann die Ausführung dieser Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise auf das Regierungspräsidium Stuttgart übertragen.
2 Sprachkurse
2.1 Teilnahmeberechtigter Personenkreis, förderfähige Kursformate
2.1.1 An den Sprachkursen können insbesondere Geflüchtete, aber auch andere Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne von § 4 Absatz 1 PartIntG BW, die die deutsche Sprache erlernen oder ihre bestehenden deutschen Sprachkenntnisse verbessern wollen, teilnehmen, soweit sie keinen oder noch keinen Zugang zu den Sprachkursen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) haben. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Schule besuchen, sind mit Ausnahme von den Nummern 2.2.4.3 und 2.2.4.5 nicht teilnahmeberechtigt, ebenso nicht Personen, die zum Besuch eines Integrationskurses des BAMF verpflichtet sind. Personen, die als Geduldete aus einem sicheren Herkunftsland stammen, sind nur teilnahmeberechtigt, sofern ihre Aufenthaltsbeendigung aus Gründen, die von ihnen nicht selbst zu vertreten sind, bis auf Weiteres nicht zu erwarten ist. Für die speziellen Kursformate nach Nummer 2.2.4 gelten zusätzlich besondere Teilnahmevoraussetzungen.
2.1.2 Zuwendungsfähige Kursformate sind
- Alphabetisierungskurse, Grund- und Aufbaukurse bis zum Sprachniveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) als Regelformate (Nummer 2.2.3);
- spezifische aufgrund des Pakts für Integration eingerichtete Kursformate, die besonderen Teilnahmeeinschränkungen (familiäre Verpflichtungen, bestehendes oder bevorstehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, selbstständige Erwerbstätigkeit) durch besondere Angebote (Teilzeitkurse, Intensivkurse, reduzierte Mindestteilnehmerzahlen, berufsbegleitende Kurse zu Randzeiten) Rechnung tragen (Nummer 2.2.4);
- zertifizierte Abschlusstests (Nummer 2.2.5.1) und Einstufungstests für Intensivsprachkurse (Nummer 2.2.5.2).
2.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zuwendung zur Förderung von Deutschkenntnissen bei Menschen mit Migrationshintergrund ist die Einbindung aktiver Netzwerke in den Stadt- und Landkreisen (Nummer 2.2.1), das Erfüllen der Anforderungen an die Kursträger (Nummer 2.2.2), an die Regelformate (Nummer 2.2.3) und an die spezifischen Formate der Sprachkurse (Nummer 2.2.4) sowie an die Zuwendungsfähigkeit sonstiger Kosten (Nummer 2.2.5).
2.2.1 Netzwerkarbeit
2.2.1.1 Die Stadt- und Landkreise nutzen vorhandene oder neu eingerichtete Netzwerke zur Steuerung der Sprachförderung nach dieser Verwaltungsvorschrift.
2.2.1.2 Partner in den Netzwerken der Stadt- und Landkreise, die von der oder dem Integrations-, Flüchtlings- oder Eingliederungsbeauftragten koordiniert werden sollen, sollen sein: Vertretungen von kreisangehörigen Gemeinden, von Kursträgern, der regionalen Bildungsbüros und der Bildungskoordinatoren, der Flüchtlingssozialarbeit, der Migrationsberatungsdienste, der Integrationsmanagerinnen und -manager oder anderer professioneller Integrationsbegleiterinnen und -begleiter, der bürgerschaftlich in der Flüchtlingshilfe Engagierten, der Arbeitsagentur und des Jobcenters (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger), der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer, der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Ferner können die geschäftsführenden Schulleitungen der beruflichen Schulen eingebunden werden. Im Übrigen entscheiden die Netzwerke selbst, ob sie noch weitere Akteure in die Netzwerkarbeit einbinden, zum Beispiel Welcome Center, regionale Fachkräfteallianzen, Beschäftigungsträger, die regelmäßig Erfahrungen im Umgang mit Menschen mit Unterstützungsbedarf und Zugang zu potenziellen Arbeitgeberinnen und -gebern haben, sowie Bildungsträger.
2.2.1.3 Die Partner in den Netzwerken ermitteln nach den für sie geltenden Regelungen den vor Ort bestehenden Bedarf an Sprachförderung sowie die unterschiedlichen Angebote für Sprachfördermaßnahmen und entwickeln gegebenenfalls passende Sprachkursformate im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift mit dem Ziel eines aufeinander aufbauenden Sprachkurskonzepts. Sie machen die Angebote bei den potentiellen Teilnehmenden bekannt. Maßnahmen im Rahmen der Nationalen Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung können berücksichtigt werden. Soweit neben dem Spracherwerb oder je nach vorhandenem Sprachkenntnisstand auch die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ins Auge gefasst wird, können die Netzwerke in Abstimmung mit den Integrationsmanagerinnen und -managern und anderen professionellen Integrationsbegleiterinnen und -begleitern auch in diese Richtung beratend oder vermittelnd tätig werden (zum Beispiel Beratung zu Bildungsgängen und Externenprüfungen, Vermittlung von Praktikumsplätzen, Jobbörse). Sofern die Teilnehmenden von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) betreut werden, sind die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner frühzeitig einzubinden.
2.2.1.4 Nach Abstimmung mit dem Netzwerk sind die Stadt- und Landkreise verantwortlich für die endgültige Auswahl der Kursträger und der Teilnehmenden sowie für die Vermittlung in die für die Teilnehmenden geeigneten Maßnahmen oder Angebote. Die Stadt- und Landkreise rechnen die Teilnehmerbeiträge und Ausgaben für Einstufungstests bei Intensivsprachkursen und Abschlusstests mit den Kursträgern ab, bewirtschaften die Mittel insgesamt und legen die Verwendungsnachweise vor.
2.2.1.5 Der Besuch des ausgewählten Sprachkurses durch eine Geflüchtete oder einen Geflüchteten soll mit der zuständigen Integrationsmanagerin oder dem zuständigen Integrationsmanager im Integrationsplan dokumentiert und vereinbart werden.
2.2.1.6 Der Besuch des ausgewählten Sprachkurses soll bei Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch in die Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters aufgenommen werden.
2.2.2 Anforderungen an die Kursträger
2.2.2.1 Die Kursträger sollen grundsätzlich nach den Standards des BAMF (Kursformate und Qualifikation der Lehrkräfte, systematische Sprachvermittlung anhand von zugelassenen Lehrwerken, zertifikatsorientiert) arbeiten und dies gegenüber den Stadt- und Landkreisen mit einer Verpflichtungserklärung nach Anlage erklären, falls sie nicht vom BAMF zugelassene Kursträger, bisher berechtigte Träger von ESF-BAMF-Kursen oder zugelassene Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45 a des Aufenthaltsgesetzes sind. Die Kursinhalte sind so anzulegen, dass sie in Umfang, Niveau und Übergängen anschlussfähig zu regulären BAMF-Kursen und ihre Zielniveaus zertifizierbar sind.
2.2.2.2 Der Kursträger hat die Anwesenheit der Kursteilnehmenden durch Anwesenheitslisten (Nummer 2.4.4) zu dokumentieren und unter den Voraussetzungen von Nummer 2.5.2 Fehlzeiten an die dort genannten Empfängerinnen und Empfänger zu melden. Er soll auf eine regelmäßige Teilnahme hinwirken. Er hat die Zahl der betreuten Kinder von Teilnehmenden an spezifischen Eltern- und Frauenkursen zu erfassen. Er erklärt dies in der Verpflichtungserklärung nach Anlage.
2.2.2.3 Der Kursträger muss für alle Kursformate mit Ausnahme von Alphabetisierungskursen und Grundkursen den Teilnehmenden die Gelegenheit bieten, an zertifizierten Abschlusstests über das angestrebte Sprachniveau teilzunehmen. Er kann dafür mit einem zertifizierten Träger kooperieren.
2.2.2.4 Wenn der Kursträger im Auftrag des Zuwendungsempfängers personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder übermittelt, hat er die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2, 1.4.3 und 2.5.3 einzuhalten sowie die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen. Er erklärt dies in der Verpflichtungserklärung nach Anlage.
2.2.3 Anforderungen an die Regelformate der Sprachkurse
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an folgenden Regelformaten:
2.2.3.1 Alphabetisierungskurs mit 600 Unterrichtseinheiten (UE), der es ermöglichen soll, das Niveau A1 GER zu erreichen;
2.2.3.2 Grundkurs von 300 UE, der es ermöglichen soll, das Sprachniveau A1 GER (gegebenenfalls mit integriertem Zweitschrifterwerb) oder A2 GER zu erreichen;
2.2.3.3 Aufbaukurse von je 300 UE mit dem Ziel, das jeweils nächsthöhere Sprachniveau des GER zu erreichen (A2 bis C1 GER). Aufbaukurse mit Ziel B1 werden um einen Orientierungsteil von 100 UE auf 400 UE erweitert, der Besuch dieses ergänzenden Moduls ist Voraussetzung für die Teilnahme an der B1 Zertifikatsprüfung. Aufbaukurse mit Ziel Niveau B2 GER können auch mit 400 UE angeboten werden. Voraussetzung ist, dass die oder der Teilnehmende erfolgreich den Kurs über das jeweils vorausgehende Sprachniveau absolviert hat oder anderweitig nachweist, dass sie oder er bereits über Deutschkenntnisse des entsprechenden Sprachniveaus (mindestens des Sprachniveaus A1 GER) verfügt;
2.2.3.4 Aufbaukurse Beruf mit je 400 UE berufsbezogener Sprachförderung mit Zielsprachniveau B1 GER, wenn Teilnehmende mindestens das Sprachniveau A2 GER nachweisen können, und mit Zielsprachniveau B2 GER, wenn Teilnehmende mindestens das Sprachniveau B1 GER nachweisen können. Die berufsbezogene Sprachförderung kann allgemein auf den Berufsalltag vorbereiten oder ein Basiswissen an Fachsprache bestimmter Tätigkeitsfelder (zum Beispiel Pflege) vermitteln.
2.2.3.5 Teilnehmerzahl, Gruppengröße
Förderfähig ist die Einrichtung kompletter Kurse für eine ausreichend große Gruppe von Personen oder die Teilnahme einzelner Personen an bestehenden Sprachkursen des BAMF (Grund- und Aufbaukurse, Alphabetisierungskurse, Integrationskurse für Eltern, Frauen und Jugendliche, soweit die Jugendlichen keine Schule besuchen) oder sonstigen zertifikatsorientierten Sprachkursen. Als ausreichende Gruppengröße werden bei Grund- und Aufbaukursen mindestens zwölf Personen angesehen; sie darf 25 Personen nicht überschreiten.
Die Höchstteilnehmerzahl in Alphabetisierungskursen beträgt 15 Personen, die Mindestteilnehmerzahl zehn Personen. Sofern die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, können kreisübergreifende Sprachkurse angeboten werden. Diese sind im jeweiligen Verwendungsnachweis (Nummer 2.4.3) als Kooperationskurse zu kennzeichnen. Jeder Zuwendungsempfänger hat die Teilnehmenden aus dem eigenen Kreis abzurechnen.
2.2.3.6 Die Regelformate sollen grundsätzlich mit 20 bis 25 UE pro Woche angeboten werden, Alphabetisierungskurse können regelhaft mit geringerer Wochenstundenzahl durchgeführt werden. Eine UE umfasst 45 Minuten.
2.2.3.7 Die Wiederholung von Kursen durch einzelne Teilnehmende ist grundsätzlich nicht förderfähig. In begründeten Einzelfällen sind Wiederholungen jeweils einmalig möglich und bei den Kennzahlen nach Nummer 1.6.4 zu dokumentieren.
2.2.4 Anforderungen an die spezifischen Kursformate
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an folgenden spezifischen Kursformaten, die aufgrund des Pakts für Integration eingerichtet werden:
2.2.4.1 Eltern- oder Frauen-Teilzeitkurse einer der Kursarten nach den Nummern 2.2.3.1 bis 2.2.3.4 mit grundsätzlich acht bis zwölf UE pro Woche. Eine UE umfasst 45 Minuten. An dem Kurs sollen mindestens zehn und höchstens 15 Personen teilnehmen. Vom Kursträger soll begleitende Kinderbetreuung für nicht schulpflichtige Kinder der Kursteilnehmenden während deren Teilnahme für sie kostenfrei angeboten werden. Die reduzierte Mindestteilnehmerzahl soll ein Zustandekommen von Kursen an Standorten in unterschiedlichen kreisangehörigen Gemeinden und damit einen einfachen, wohnortnahen Zugang zu Sprachkursen begünstigen. Es ist auch eine Einzelförderung (Teilnahme am Integrationskurs des BAMF für Frauen und Eltern) möglich, in diesem Fall wird auch die Kinderbetreuung durch den Integrationskursträger im Rahmen des Kurses nach Nummer 2.2.5.3 gefördert.
2.2.4.2 Berufsbegleitende Teilzeit-Sprachkurse für Erwerbstätige mit je 300 UE mit dem Ziel, das Sprachniveau B1 GER, B2 GER oder C1 GER zu erreichen, wenn die oder der Teilnehmende nachweislich über Deutschkenntnisse des unmittelbar darunterliegenden Sprachniveaus verfügt. Der Kurs mit Ziel B2 GER ist auch mit 400 UE förderfähig. Der berufsbegleitende Teilzeit-Sprachkurs ist mit grundsätzlich zehn bis 15 UE pro Woche vor allem in den Randzeiten (Spätnachmittag, Abend, Samstag) anzubieten; er kann Blöcke mit mindestens 25 UE pro Woche enthalten. Eine UE umfasst 45 Minuten.
2.2.4.3 Intensivsprachkurse für Jugendliche und Erwachsene, die eine Ausbildung oder einen vollzeitschulischen beruflichen Bildungsgang (insbesondere Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, Ausbildungsvorbereitung dual, Berufseinstiegsjahr und Berufsfachschulen) beginnen oder sich im ersten Ausbildungsjahr befinden. Die Kurse sollen während der Ferien mit 25 bis 30 UE pro Woche (insgesamt 150 UE) durchgeführt werden. Bei der Anmeldung sind durch einen Einstufungstest deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau A2 GER nachzuweisen. Die Kurse sind in zwei Varianten förderfähig:
- Der Sommerintensivkurs endet nach einem Gesamtumfang von 150 UE mit einer zertifizierten Prüfung (Variante 1). Je nach Sprachstand der Teilnehmenden können die Kurse auf das Zielsprachniveau B1 oder B1+ Beruf GER hinführen, bei Teilnehmenden mit einer durch einen Test nachgewiesenen Einstufung auf dem Niveau B1 GER auch auf das Zielniveau B2 GER. Aufgenommen werden können auch Personen, die danach eine Einstiegsqualifizierung beginnen.
- Der Jahresintensivkurs beginnt mit 150 UE in den Sommerferien und wird im jeweils anschließenden ersten oder zweiten Schul- oder Ausbildungsjahr mit in der Regel vier UE pro Woche fortgesetzt und nach insgesamt 300 UE mit einer zertifizierten Prüfung abgeschlossen (Variante 2). Je nach Sprachstand der Teilnehmenden können die Kurse auf das Zielsprachniveau B1, B1+ Beruf oder B2 GER hinführen.
Termine für die jeweilige Laufzeit werden im Förderaufruf festgelegt.
2.2.4.4 Sprachkurse begleitend zur Einstiegsqualifizierung für Jugendliche und junge Erwachsene, die nach der Entscheidung durch die zuständigen Arbeitsagenturen oder Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) die Voraussetzungen für eine Einstiegsqualifizierung (EQ) erfüllen und einen entsprechenden Vertrag mit einem Betrieb haben oder gute Vermittlungsaussichten sowie Deutschkenntnisse unterhalb des Niveaus B2 GER aufweisen. Die Kurse sind an die Laufzeit der EQ (mindestens sechs Monate, maximal zwölf Monate) und an die Zeiten im Betrieb (drei Tage pro Woche) anzupassen und entsprechend mit 300 oder 400 UE (zwölf UE pro Woche) zu planen. Je nach Sprachstand der Teilnehmenden können die Kurse auf das Zielsprachniveau B1 GER oder B2 GER hinführen und als Aufbaukurse nach Nummer 2.2.3.3 oder Nummer 2.2.3.4 durchgeführt werden. Soweit Kursplätze verfügbar sind oder ein Kurs andernfalls nicht zustande käme, können auch Erwerbstätige, die einen Teilzeitkurs benötigen, aufgenommen werden.
2.2.4.5 Teilnahme von einzelnen Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an den Sprachkursen des Bundes für Auszubildende in der Berufsschule, sofern sie keine Zugangsberechtigung zu den Berufssprachkursen des Bundes haben.
2.2.4.6 Die Wiederholung von Kursen durch einzelne Teilnehmende ist grundsätzlich nicht förderfähig. In begründeten Einzelfällen sind Wiederholungen jeweils einmalig möglich und bei den Kennzahlen nach Nummer 2.4.3 zu dokumentieren.
2.2.4.7 Sofern die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, können kreisübergreifende Sprachkurse angeboten werden. Diese sind im Verwendungsnachweis (Nummer 2.4.3) als Kooperationskurse zu kennzeichnen. Jeder Zuwendungsempfänger hat die Teilnehmenden aus dem eigenen Kreis abzurechnen.
2.2.5 Zuwendungsfähigkeit sonstiger Kosten
2.2.5.1 Die Kosten für einen einmaligen zertifizierten Abschlusstest pro Teilnehmenden und Kursstufe sind förderfähig ebenso für den Test „Leben in Deutschland“. In begründeten Einzelfällen ist auch die einmalige Wiederholung eines Abschlusstests zuwendungsfähig.
2.2.5.2 Die Kosten für einen Einstufungstest pro Teilnehmenden an einem Intensivsprachkurs (Nummer 2.2.4.3) sind förderfähig.
2.2.5.3 Fahrtkosten und Kinderbetreuung sind in den Zuwendungsfestbetrag für die Kurse eingerechnet (siehe Nummer 2.3.1). Darüber hinaus ist in den Kursen nach Nummer 2.2.4.1 Kinderbetreuung zusätzlich mit 3,60 Euro pro Betreuungsplatz und -stunde förderfähig, soweit keine Zuschüsse von Dritten geleistet werden. Regelfinanzierungen durch das örtliche Jugendamt sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2.3 Umfang und Höhe der Zuwendungen
2.3.1 Der Festbetrag für einen der Kurse der Regelformate nach den Nummern 2.2.3.1 bis 2.2.3.3 und der spezifischen Kursformate nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.5 beträgt 2,90 Euro pro Teilnehmenden und UE. Aufbaukurse Beruf nach Nummer 2.2.3.4 werden mit 3,06 Euro pro Teilnehmenden und UE vergütet. Im Festbetrag ist jeweils eine Zuwendung für Fahrtkostenerstattung und für Kinderbetreuung bereits enthalten.
2.3.2 Bei Kursen mit einer zuwendungsfähigen Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen und einer Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen (Alphabetisierungskursen und Eltern- oder Frauen-Teilzeitkursen) wird eine Garantievergütung auf der fiktiven Basis von 15 Teilnehmenden gewährt, wenn zu Kursbeginn die Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde und an den einzelnen Kursabschnitten zu je 100 UE mindestens zehn Personen mehr als 50 Prozent der Unterrichtszeit anwesend waren. Die Garantievergütung berechnet sich pro Kursabschnitt wie folgt: 15 Teilnehmende multipliziert mit 100 UE und dem Festbetrag von 2,53 Euro. Module mit weniger als zehn Teilnehmenden werden auf Basis der Anzahl der tatsächlich Teilnehmenden abgerechnet. Die Regelungen zur Garantievergütung sind auf die Kinderbetreuung in den Eltern- oder Frauenkursen entsprechend anzuwenden, als Höchstteilnehmerzahl werden zehn Kinder und als Mindestteilnehmerzahl fünf Kinder festgesetzt. Die Kosten der Kinderbetreuung sind förderfähig, soweit keine Zuschüsse von Dritten geleistet werden. Regelfinanzierungen durch das örtliche Jugendamt sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2.3.3 Wenn das BAMF seine Fördersätze erhöht, kann das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Festbeträge entsprechend anpassen und dies im Aufruf durch E-Mail mitteilen.
2.3.4 Die Kursträger haben mit einem Formular nach Anlage zu bestätigen, dass sie den in den Kursen oder Kursabschnitten eingesetzten Lehrkräften ein Honorar mindestens in Höhe der jeweils vom BAMF festgesetzten Untergrenze je UE während der gesamten Laufzeit der maßgeblichen Kurse oder Kursabschnitte zahlen oder sie in einem festen Anstellungsverhältnis beschäftigen mit einem Bruttogehalt,das dem Honorar mindestens in Höhe der genannten Untergrenze je UE oder tarifrechtlichen Regelungen entspricht. Das Sozialministerium kann den im Formular nach Anlage genannten Betrag an die jeweils vom BAMF festgesetzte Untergrenze anpassen und dies im Aufruf durch E-Mail mitteilen.
2.3.5 Zuwendungsfähig sind nur Sprachkurse, die innerhalb des Bewilligungszeitraums begonnen und abgeschlossen wurden. Auch der Abschlusstest muss innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt worden sein. Ein Alphabetisierungskurs kann zum Zweck der Abrechnung in zwei Kursteile (Alphabetisierung von je 300 UE und Grundkurs bis A1 von je 300 UE) aufgegliedert und in zwei aufeinanderfolgenden Bewilligungszeiträumen abgerechnet werden. Der Integrationskurs des BAMF für Analphabeten (Einzelförderung) kann ebenfalls in Kursteile von je 300 UE aufgegliedert und in zwei Bewilligungszeiträumen abgerechnet werden. Die Teilzeitkurse nach Nummer 2.2.4.1 und 2.2.4.2 können zum Zwecke der Abrechnung in zwei Kursteile aufgegliedert und in zwei aufeinanderfolgenden Bewilligungszeiträumen abgerechnet werden, der Abschlusstest erfolgt nach dem Ende des zweiten Kursteils.
2.3.6 Scheiden Kursteilnehmende aus einem Kurs aus oder besuchen sie den Kurs nicht regelmäßig, wird die Zuwendung gewährt, wenn die oder der Teilnehmende mindestens 50 Prozent eines Kursabschnitts von je 100 UE absolviert hat. Es ist hierbei unerheblich, ob die oder der Teilnehmende entschuldigt oder unentschuldigt gefehlt hat.
2.3.7 Die tatsächliche Zuwendung für Sprachkurse und sonstige Kosten nach den Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 erfolgt, außer in den in Nummer 2.3.4 genannten Fällen, auf der Grundlage der nachgewiesenen Ausgaben und wird in Abweichung von Nummer 1.4 ANBest-K nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
2.3.8 Die Zuwendung für Kosten nach Nummer 2.2.5.1 richtet sich nach den Sätzen, die das BAMF für Abschlusstests bezahlt. Sofern andere Tests eingesetzt werden (zum Beispiel TestDaF, DTZ, Goethe-Zertifikat, telc, BULATS), legt das Sozialministerium die Höhe fest. Kosten über 150 Euro pro Test sind zu begründen.
2.3.9 Die Zuwendung für Kosten nach Nummer 2.2.5.2 richtet sich nach den Sätzen, die das BAMF für Einstufungstests bezahlt. Sofern andere Tests eingesetzt werden, legt das Sozialministerium die Höhe fest. Kosten über 30 Euro pro Test sind zu begründen.
2.3.10 Die gesamte Zuwendung nach den Nummern 2.2.3.1 und 2.2.3.2 verringert sich je Teilnehmender oder Teilnehmendem, die oder der vom Geltungsbereich des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) erfasst ist und dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis
- seit dem 1. Januar 2014 zugewiesen wurde, um 91,36 Euro,
- seit dem 1. Januar 2015 zugewiesen wurde, um 92,73 Euro,
- seit dem 1. Januar 2016 zugewiesen wurde, um 94,12 Euro,
- seit dem 1. Januar 2017 zugewiesen wurde, um 95,53 Euro,
- seit dem 1. Januar 2018 zugewiesen wurde, um 96,96 Euro,
- seit dem 1. Januar 2019 zugewiesen wurde, um 98,42 Euro,
- seit dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurde, um 99,90 Euro,
- seit dem 1. Januar 2021 zugewiesen wurde, um 101,40 Euro,
wenn die Person bisher an keiner Maßnahme nach § 13 Absatz 2 FlüAG teilgenommen hat. Für die weiteren Jahre sind die Beträge für Sprachförderung maßgeblich, die in den vom Innenministerium jährlich festgesetzten Pauschalen nach § 15 Absatz 3 FlüAG enthalten sind. Sofern ein individueller Teilnehmernachweis nicht möglich ist, kann der Minderungsbetrag pauschal ermittelt werden. Dabei wird die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Ausgabenerstattung des Landes für Sprachangebote nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 FlüAG im maßgeblichen Zeitraum und den in diesem Zeitraum tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben gebildet. Maßgeblicher Zeitraum sind die letzten zehn Monate vor dem Ende des Monats vor Antragstellung.
2.4 Besondere Zuwendungsbestimmungen und Verfahrensregelungen
2.4.1 Bei der Teilnahme einzelner Personen an den Sprachkursen des BAMF (Nummer 2.2.3.5) erfolgt die Förderung dieser Teilnehmenden durch das Land nach den Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift. Die Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Abrechnung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach der Integrationskursverordnung (Abrechnungsrichtlinien) finden insoweit keine Anwendung.
2.4.2 Die Stadt- oder Landkreise stellen entweder den Teilnahmeberechtigten einen Nachweis zur Vorlage beim Kursträger aus oder melden die Teilnahmeberechtigten unmittelbar an.
2.4.3 Es sind Kennzahlen als Erfolgskriterien zu Kursbeginn und Kursende zu erheben, anhand derer die Wirksamkeit der bezuschussten Maßnahme beurteilt werden kann (Sachbericht als Teil des Verwendungsnachweises). Kennzahlen sind insbesondere die Zahl der Teilnehmenden zu Kursbeginn und zu Kursende, Zahl der Teilnehmenden an der Abschlussprüfung, Zahl der bestandenen Prüfungen, Weiterentwicklung nach Abschluss des Sprachkurses. Zur Weiterentwicklung gehören insbesondere der Besuch des nächsthöheren Sprachkurses sowie die Aufnahme von arbeitsmarktrelevanten Betätigungen. Auf die Übereinstimmung der Zahlen im Sachbericht und im zahlenmäßigen Nachweis (Grundlage der Abrechnung) ist zu achten. Im Rahmen des Fördercontrollings erfolgt eine Auswertung der Sachberichte.
2.4.4 Grundlage der Verwendungsnachweise für Zuwendungen für die Regelformate und die spezifischen Kursformate sind durch Unterschrift der Teilnehmenden abgezeichnete Anwesenheitslisten pro Unterrichtstag, die den Vor- und Nachnamen sowie bei Namensgleichheit auch das Geburtsdatum enthalten. Sofern einzelne Teilnehmende an einem Kurs des BAMF teilgenommen haben, reichen Kopien der für das BAMF geführten Listen mit einer Kennzeichnung der Teilnehmenden aus dem vorliegenden Programm aus. Eine Bestätigung des Kursträgers darüber, dass das Mindesthonorar in der sich aus Nummer 2.3.4 ergebenden Höhe während der gesamten Laufzeit der maßgeblichen Kurse oder Kursabschnitte gezahlt worden ist, ist vorzulegen.
2.4.5 Grundlage des Verwendungsnachweises für Zuwendungen nach Nummer 2.2.5.1 (Abschlusstests) und 2.2.5.2 (Einstufungstests) sind einschlägige Ausgabenbelege. Grundlage für Zuwendungen nach Nummer 2.2.5.3 (Kinderbetreuung bei Frauen- und Eltern-Teilzeitkurs) sind durch den Kursträger mit Unterschrift bestätigte Listen über die Zahl der wöchentlich betreuten Kinder und Zuordnung zur Zahl der Betreuungsplätze.
2.5 Besondere Datenschutzregelungen
2.5.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, folgende personenbezogenen Daten bei den Kursteilnehmenden und den betreuten Kindern zu erheben und zu verarbeiten:
- Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Aufenthaltsstatus, Herkunftsland, Sprachniveau zum Zweck der Vermittlung in einen passenden Sprachkurs (Nummern 2.1.1, 2.2.1.4, 2.2.3 und 2.2.4), bei den betreuten Kindern Vor- und Nachname, Zugehörigkeit zu Kursteilnehmenden, Adresse und Geburtsdatum,
- besondere Teilnahmevoraussetzungen nach den Nummern 2.2.4:1 bis 2.2.4.5 (Frauen, Eltern, Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvertrag oder -zusage, vollzeitschulische Bildungsgänge, Teilnahme oder begründete Aussicht auf Einstiegsqualifizierung),
- durch Unterschrift auf einer Teilnehmerliste dokumentierte Anwesenheit im Unterricht zum Zweck der Überprüfung der Mitwirkung und der Abrechnung (Nummern 2.2.1.6, 2.2.2.2, 2.3.7 und 2.4.4) sowie Teilnahme von zu betreuenden Kindern an der Kinderbetreuung,
- Teilnahme an FlüAG-Kursen zum Zweck des Ausschlusses einer Doppelförderung (Nummer 2.3.10) und
- Kennzahlen für den Sachbericht nach Nummer 2.4.3 zum Zweck der anonymisierten Überprüfung der Wirksamkeit der Sprachfördermaßnahme.
2.5.2 Die Zuwendungsempfänger sollen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist, auf Ersuchen Daten zum Kursbesuch (Beginn, Ende, Fehlzeiten) und zur Prüfung (Teilnahme, Erfolg) einzelner Teilnehmender übermitteln an
- die jeweilige Integrationsmanagerin oder den jeweiligen Integrationsmanager zum Zweck der individuellen Begleitung des Sprachlernprozesses,
- die jeweilige vom Wirtschaftsministerium geförderte Person (Kümmererin oder Kümmerer) nach dem Förderprogramm „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Flüchtlinge“ zum Zweck der Begleitung der ausbildungsvorbereitenden Sprachkurse,
- die jeweilige Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger), wenn die Teilnehmenden an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen und
- das jeweilige Jobcenter, wenn der Besuch des Sprachkurses Teil der Eingliederungsvereinbarung ist.
Die Agenturen für Arbeit, Jobcenter und zugelassenen kommunalen Träger haben im Ersuchen Zweck und Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung mitzuteilen. Die Zuwendungsempfänger können die Kursträger mit der Übermittlung beauftragen.
2.5.3 Die Teilnahme an Intensivsprachkursen nach Nummer 2.2.4.3 setzt unter den in Nummer 2.5.2 genannten Bedingungen zusätzlich einen gegenseitigen Datenaustausch mit den Schulen voraus, die die Teilnehmenden bei der Anmeldung zu den Sprachkursen besuchen, und mit den für die Ausbildungsbetriebe zuständigen Kammern. Die Teilnahme an einem Sprachkurs begleitend zur Einstiegsqualifizierung nach Nummer 2.2.4.4 setzt zusätzlich einen gegenseitigen Datenaustausch mit der jeweiligen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) und dem Betrieb voraus. Soweit es sich hierbei um Auftragsdatenverarbeitung handelt, hat der Zuwendungsempfänger hierzu eine Datenschutzvereinbarung gemäß Artikel 28 Absatz 3 DSGVO abzuschließen. Seine datenschutzrechtliche Verantwortung bleibt unberührt.
3 Ergänzende Maßnahmen der Sprachförderung
3.1 Fördertatbestände:
3.1.1 Niedrigschwellige Sprachangebote (zum Beispiel Sprachcafé, Frauensprachtreff)
3.1.1.1 Diese Angebote haben das Ziel, an zertifizierte Sprachkurse heranzuführen oder die bereits bestehende deutsche Sprachkompetenz zu erhalten, zu verbessern und zu vertiefen.
3.1.1.2 Die Maßnahmen müssen in der Regel an zwei Tagen in der Woche mit mindestens je zwei UE angeboten werden. Förderfähig ist ein Umfang von 200 UE im Jahr. Das Angebot richtet sich insbesondere an Geflüchtete, ist aber auch offen für andere Menschen mit Migrationshintergrund. Die Mindestteilnehmendenzahl liegt in der Regel bei acht Personen. Die Leitung des Sprachangebots muss über pädagogische Erfahrung und ein Sprachniveau in Deutsch von mindestens B2 verfügen. Sie kann ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sein und durch ehrenamtlich tätige Personen unterstützt werden.
3.1.2 Sprachkursbegleitendes Coaching
3.1.2.1 Dieses Coaching hat das Ziel, in Kleingruppen von vier bis sechs Teilnehmenden, begleitend zu einem Sprachkurs nach Nummer 2, zu einzelnen Lern- und Sprachthemen (insbesondere Lernstrategien, Zeitmanagement, Schreiben, Lesen, Grammatik, Kommunikationsstrategien, Aussprache, Prüfungsvorbereitung) teilnehmerorientiert zu trainieren und zu vertiefen, sofern nach den Lernfortschritten der Teilnehmenden eine solche gezielte Unterstützung zur Vermeidung eines Kursabbruchs oder im Rahmen einer Kurswiederholung erforderlich ist.
3.1.2.2 Das Coaching kann auch erst nach Abschluss des ersten Moduls beginnen und bei Bedarf bis zum Ende des Kurses fortgesetzt werden. Es soll in der Regel mit drei UE pro Woche angeboten werden. Pro Sprachkurs kann maximal eine Coaching-Gruppe gefördert werden. Die Teilnehmenden an der Coaching-Gruppe können wechseln, wenn Bedarf auf der einen und Fortschritte auf der anderen Seite dies rechtfertigen.
3.1.3 Zusatzqualifikation von und Fortbildung für Lehrende in landesgeförderten Sprachkursen
3.1.3.1 Förderfähig sind Fortbildungen nach den Konzepten des BAMF für maximal zwei Tage pro Lehrkraft und Förderjahr. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft in mindestens einem Sprachkurs nach dieser Verwaltungsvorschrift, der VwV Deutsch vom 7. Dezember 2018 (GABl. S.748), der VwV Deutsch für Flüchtlinge vom 11. Mai 2016 (GABl. S.478), der Integrationskursverordnung oder der Deutschsprachförderverordnung unterrichtet hat und sich für mindestens einen weiteren Sprachkurs nach dieser Verwaltungsvorschrift verpflichtet oder nach der Fortbildung in einem weiteren Sprachkurs nach dieser Verwaltungsvorschrift unterrichtet hat.
3.1.3.2 Pro Sprachkursträger sind maximal zwei Fortbildungen pro Förderjahr abrechnungsfähig.
3.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
3.2.1 Die Leitungen der niedrigschwelligen Sprachangebote sind als Honorarkraft mit mindestens 25 Euro pro UE zu vergüten, ehrenamtlich Tätige dürfen höchstens mit dem in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag vergütet werden.
3.2.2 Es können pro Zuwendungsempfänger nicht mehr Teilnehmende an Angeboten nach Nummer 3.1.1 gefördert werden als Teilnehmende an Sprachkursen nach Nummer 2. Die Sprachangebote nach Nummer 3.1.1 sind in der Regel für ein Jahr anzubieten, mindestens aber für sechs Monate.
3.2.3 Die Regelungen zur Netzwerkarbeit nach Nummer 2.2.1 gelten entsprechend.
3.2.4. Für die fachlichen Anforderungen an die Person, die coacht nach Nummer 3 .1.2 gelten grundsätzlich die Anforderungen des BAMF für Lehrkräfte. Das Coaching ist mindestens in Höhe der jeweils vom BAMF für Sprachkurse festgesetzten Untergrenze pro UE zu vergüten. Sofern die Lehrkräfte in einem festen Anstellungsverhältnis beschäftigt sind, sind sie mit einem Brnttogehalt, das dem Honorar nach Satz 2 oder tarifrechtlichen Regelungen entspricht, zu vergüten. Das Sozialministerium teilt die jeweils vom BAMF festgesetzte Untergrenze im Aufruf durch E-Mail mit.
3.3 Umfang der Zuwendung
3.3.1 Niedrigschwellige Angebote im Sinne der Nummer 3.1.1 werden je nach Personaleinsatz pro Angebot und Jahr gefördert
- mit 3.500 Euro für eine Honorarkraft und
- mit 1.500 Euro für eine ehrenamtlich tätige Person,
insgesamt maximal 5.000 Euro. Liegt die Teilnehmerzahl in mehr als sechs Monaten unter acht Personen, reduziert sich die Förderung auf jeweils 60 Prozent. Wird das Angebot nach sechs Monaten eingestellt, halbiert sich der Förderbetrag.
3.3.2 Sprachcoaching im Sinne der Nummer 3.1.2 wird pro Coaching-Gruppe gefördert
- mit 750 Euro bei einem Sprachkurs mit 300 UE und
- mit 1.000 Euro bei einem Sprachkurs mit 400 UE.
3.3.3 Fortbildungen und der Erwerb von Zusatzqualifikationen im Sinne der Nummer 3.1.3 werden in Höhe der Fortbildungsgebühr, maximal jedoch mit 400 Euro pro Fortbildung und Lehrkraft gefördert.
3.4 Besondere Bestimmungen zum Datenschutz und Verwendungsnachweis
3.4.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, folgende personenbezogenen Daten bei den Teilnehmenden zu erheben und zu verarbeiten:
- Vor- und Nachname, bei den Teilnehmenden nach Nummer 3.1.2 und 3.1.3 zusätzlich Adresse, Geburtsdatum und Sprachniveau und
- durch Unterschrift auf einer Teilnehmerliste dokumentierte Anwesenheit.
3.4.2 Es sind Kennzahlen als Erfolgskriterien zu erheben, anhand derer die Wirksamkeit der bezuschussten Maßnahme beurteilt werden kann (Sachbericht als Teil des Verwendungsnachweises). Kennzahlen sind insbesondere die Zahl der Personen, die im Anschluss an eine Maßnahme nach Nummer 3.1.1 einen zertifikatsorientierten Sprachkurs des Bundes oder nach Nummer 2 besuchen, das Prüfungsergebnis der nach Nummer 3.1.2 geförderten Personen und das Thema der nach Nummer 3.1.3 geförderten Fortbildung. Im Rahmen des Fördercontrollings erfolgt eine Auswertung der Sachberichte.
3.4.3 Grundlage der Verwendungsnachweise für Zuwendungen sind durch Unterschrift der Teilnehmenden abgezeichnete Anwesenheitslisten pro Schulungs- oder Angebotstag, die den Vor- und Nachnamen der Teilnehmenden sowie bei Namensgleichheit auch das Geburtsdatum enthalten.
4 Sprachmittlung
Sprachmittlung ist für viele Migrantinnen und Migranten trotz der bestehenden Angebote zur Sprachförderung unerlässlich. Dies gilt insbesondere zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland. Aber auch später und trotz Vorliegens erster grundlegender Deutschkenntnisse kann Sprachmittlung zur Gewährleistung einer guten Verständigung häufig wichtig sein. Es gibt bereits einige, meist ehrenamtlich tätige Dolmetscherpools. Eine landesweit flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung ist jedoch noch nicht gewährleistet. Häufig erfolgt daher die Sprachmittlung noch durch Verwandte oder Bekannte. Auch die Qualifikation der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler ist unterschiedlich. Durch die nachfolgenden Fördertatbestände sollen daher der Ausbau und eine angemessene Qualifikation von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern unterstützt werden. Dies entspricht auch dem in § 3 Absatz 1 Nr. 5 PartIntG festgelegten Grundsatz.
4.1 Fördertatbestände
4.1.1 Qualifizierung eines kommunal, von Wohlfahrtsverbänden oder von Migrantenorganisationen getragenen bestehenden oder neu aufzubauenden Pools ehrenamtlich oder auf Honorarbasis nebenberuflich tätiger Sprachmittlerinnen und Sprachmittler. Förderfähig sind pro Mitglied eines Pools:
4.1.1.1 Basis-Schulung (einmalig)
- drei Tage für ehrenamtlich tätige Sprachmittlerinnen und Sprachmittler und
- fünf Tage für auf Honorarbasis tätige Sprachmittlerinnen und Sprachmittler;
4.1.1.2 Ein oder zwei Tage Aufbauschulung für den Einsatz in bestimmten Fachbereichen (insbesondere Jugendhilfe, Sozialwesen, Kinderbetreuung, Gesundheitswesen, Schulverwaltung, Arbeitsmarktintegration).
4.1.1.3 Pro Jahr insgesamt sechs Stunden Austausch und Supervision in Kleingruppen bis maximal zehn Personen.
4.1.2 Schulung für Mitarbeitende öffentlich-rechtlicher Einrichtungen auf kommunaler Ebene, von Wohlfahrtsverbänden oder von Migrantenorganisationen zur Zusammenarbeit mit Sprachmittlerinnen und Sprachmittler. Förderfähig sind einmalig vier Stunden Schulung pro Person.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Beim Zuwendungsempfänger ist eine Anlaufstelle für die Pools einzurichten.
4.2.2 Die Basisschulungen nach Nummer 4.1.1.1 sollen mindestens folgende Standardthemen behandeln: Rollenverständnis und Aufgaben der Sprachmittlung, Distanz, Neutralität, Schweigepflicht, Gesprächstechniken, Vor- und Nachgespräch mit der Fachkraft, die das Gespräch führt, kulturelle Unterschiede in der Kommunikation, Tabuthemen). Die Schulung nach Nummer 4.1.2 soll vor allem die Themen Rollenverständnis und Aufgaben der Sprachmittlung, Gesprächstechniken sowie Vor- und Nachgespräch mit der Fachkraft, die das Gespräch führt, behandeln.
4.2.3 Die Leitungen der Schulungen und der Supervision nach Nummer 4.1.1 haben Erfahrung in der Erwachsenenbildung, und möglichst Erfahrungen im Bereich Dolmetschen nachzuweisen. Interkulturelle Kompetenz ist wünschenswert. Die Leitungen der Schulungen nach Nummer 4.1.2 haben Fachqualifikation und möglichst interkulturelle Kompetenz vorzuweisen.
4.2.4 An den Schulungen nach den Nummern 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.2 können maximal 15 Personen teilnehmen.
4.2.5 Auf Honorarbasis tätige Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die in einen nach Nummer 4.1.1 geförderten Pool eintreten wollen, sind zur Teilnahme an den kostenfreien Schulungen, dem Austausch und den Supervisionen nach Nummer 4.1.1 vertraglich zu verpflichten.
4.3 Umfang der Zuwendung, Verfahren
4.3.1 Die Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 werden pro Teilnehmerin oder Teilnehmer mit
- 120 Euro für drei Tage Basis-Schulung (Ehrenamtliche),
- 200 Euro für fünf Tage Basis-Schulung (Honorarkräfte),
- 40 Euro für ein Tag Aufbauschulung, 80 Euro für zwei Tage Aufbauschulung,
- 30 Euro für insgesamt sechs Stunden Austausch und Supervision
gefördert.
4.3.2 Die Maßnahme nach Nummer 4.1.2 wird mit 40 Euro pro Teilnehmendem gefördert. Dabei wird von einer Freistellung der Teilnehmenden durch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgegangen.
4.4 Besondere Bestimmungen zum Datenschutz und Verwendungsnachweis
4.4.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, folgende personenbezogenen Daten bei den Teilnehmenden zu erheben und zu verarbeiten:
- Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum und
- durch Unterschrift auf einer Teilnehmerliste dokumentierte Anwesenheit.
4.4.2 Es sind Kennzahlen als Erfolgskriterien zu erheben, anhand derer die Wirksamkeit der bezuschussten Maßnahme beurteilt werden kann (Sachbericht als Teil des Verwendungsnachweises). Kennzahlen sind insbesondere die Zahl der Pool-Mitglieder, die Zahl der Teilnehmenden an den einzelnen Schulungen und anderen Maßnahmen sowie die Zahl der von den Teilnehmenden im Bewilligungszeitraum durchgeführten Einsätze in der Sprachmittlung. Im Rahmen des Fördercontrollings erfolgt eine Auswertung der Sachberichte.
4.4.3 Grundlage der Verwendungsnachweise für Zuwendungen sind durch Unterschrift der Teilnehmenden abgezeichnete Anwesenheitslisten pro Schulungstag beziehungsweise Austausch und Supervision, die den Vor- und Nachnamen der Teilnehmenden sowie bei Namensgleichheit auch das Geburtsdatum enthalten.
5 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
5.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die VwV Deutsch vom 7. Dezember 2018 (GABl. S. 748) außer Kraft.
5.2 Die am 31. Dezember 2020 außer Kraft tretende VwV Deutsch vom 7. Dezember 2018 (GABl. S. 748) gilt für die Durchführung und Abrechnung der Sprachförderung nach den Zuwendungsbescheiden an die Stadt- und Landkreise, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift erlassen wurden, weiter.