Richtlinie
Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante
Merkblatt der L-Bank
(Stand: 01.04.2024)
Die Digitalisierung der Wirtschaft ist für die Unternehmen in Baden-Württemberg eine große Chance für effizientere betriebliche Prozesse, neue Produkte und Dienstleistungen oder innovative Geschäftsmodelle. Die Relevanz der Digitalisierung für die Unternehmen und deren Beschäftigten hat sich im Zuge der Corona-Pandemie sehr deutlich gezeigt. Die Nutzung digitaler Technologien hat eine zentrale Rolle gespielt, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzumildern. Mit Blick auf die für die Unternehmen im Land wirtschaftlich weiterhin sehr herausfordernde Situation soll die Digitalisierungsprämie Plus den im Zuge der Krise entstandenen Digitalisierungsschub fortsetzen und verstärken. Sie soll wesentlich dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie möglichst rasch zu überwinden und gleichzeitig Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Land nachhaltig zu unterstützen. Mit angepassten Konditionen, einem erweiterten Kreis der Antragsberechtigten sowie förderfähigen Vorhaben kann mit der Digitalisierungsprämie Plus ein noch stärkerer Schwerpunkt auf die Digitalisierung der gesamten Wertschöpfungs- und Prozesskette gelegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei Programmvarianten wählen:
- Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante (direkter Zuschuss)1)
- Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante (zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss)
In der Darlehensvariante beantragen die Unternehmen die Förderung über ihre Hausbank. Mit der Darlehensvariante wird mittelständischen Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitenden ein komplettes Finanzierungsangebot für ihr Digitalisierungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Gefördert wird vor allem die Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für Produkte, Dienstleistungen, Prozesse, Verbesserung der IKT-Sicherheit sowie Künstliche-Intelligenz-Anwendungen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg setzt die Digitalisierungsprämie Plus gemeinsam mit der L-Bank um. Die L-Bank bietet die Darlehensvariante der Digitalisierungsprämie Plus in Zusammenarbeit mit der KfW an. Basis ist der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW. Die L-Bank verbessert zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg die attraktiven Konditionen der KfW zusätzlich. Ergänzt wird das Darlehen um einen Tilgungszuschuss, um dessen Betrag sich die Rückzahlung des Darlehens mindert. Die Mittel für den Tilgungszuschuss stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zur Verfügung. Finanziert aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.
1. Was wird gefördert?
1.1 Förderfähige Vorhaben
Gefördert werden die unten genannten Vorhaben zur Digitalisierung von Produktion und Verfahren, zur Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen sowie zur Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Digitalisierung. Das Unternehmen bestätigt bei Antragstellung, dass es sich um eines der unten genannten Vorhaben handelt. Die Projekte müssen dabei einen erheblichen Digitalisierungsfortschritt für das Unternehmen bedeuten.
Digitalisierung von Produktion und Verfahren
- Integration von CRM (Customer-Relationship-Management-Systemen) an das MES (Manufacturing Execution System; Digitale Kundenschnittstelle)
- Vernetzung der ERP (Enterprise-Resource-Planning)- und Produktionssysteme (Machine-to-machine-communication) – „Industrie 4.0“
- Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion (zum Beispiel durch künstliche Intelligenz-Anwendungen)
- Einführung medienbruchfreier (Produktions-)Systeme
- Implementierung additiver Fertigungsverfahren (zum Beispiel 3D-Druck)
- Integration mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
- Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen)
- Aufbau und Ausbau innerbetrieblicher Breitbandnetze (> 50 Mbit/s)
- Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion
- Digitalisierung der Wertschöpfungskette; Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden (e-commerce/e-procurement)
- Einführung eines digitalen Abbilds
Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen
- Aufbau von digitalen Plattformen
- Projekte im Bereich der Usability-Verbesserung
- Einführung von predictive-maintenance Anwendungen (zum Beispiel Fernwartung)
- Einführung produktbegleitender und/oder Anwendersteuerungssoftware (Apps, et cetera)
- Anwendung von (digitalen) Standards und Normen
- Einführung datenbasierter Dienstleistungen (zum Beispiel durch künstliche Intelligenz-Anwendungen)
Strategie und Organisation
- Einführung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie
- Initialisierung der Nutzung von Cloudtechnologie
- Implementierung eines IT- und/oder Datensicherheitskonzepts (inklusive Datenschutz)
- Implementierung eines Social-Media-Kommunikationskonzepts
- Einführung digitaler Vertriebskanäle inklusive Aufbau des elektronischen Handels unter Verwendung mobiler Betriebsgeräte (mobile e-commerce)
Gefördert werden Projekte mit einem Kostenvolumen zwischen 15.000 und 100.000 Euro.
Alle Projekte müssen am Standort Baden-Württemberg durchgeführt werden.
Zudem muss das Vorhaben die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Nicht gefördert werden:
- Umschuldungen und Sanierungsfälle
- Projekte in der Land- und Forstwirtschaft (Primärproduktion) sowie in der Fischerei und Aquakultur (Primärproduktion)
- Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.l-bank.de/digiplus-darlehen.
- Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert werden
1.2 Förderfähige Kosten
Finanziert wird die Anschaffung von IKT-Hard- und Software sowie die damit verbundenen Dienstleistungen einschließlich der Migration bisheriger Daten und der Portierung von Softwarekomponenten auf die neuen digitalen Systeme sowie die notwendigen Schulungen der Mitarbeitenden durch externe Anbieter.
Lizenz- und Systemservicegebühren können für maximal 12 Monate berücksichtigt werden. Schulungskosten werden bis zu 50% der Kosten für Hard- und Software (einschließlich Lizenz- und Systemservicegebühren) sowie den damit verbundenen Dienstleistungen gefördert.
Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn die Antragstellenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
1.3 Nicht förderfähige Kosten
Nicht förderfähig sind:
- Eigenleistungen und Personalkosten des geförderten Unternehmens
- reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme ohne wesentlichen Digitalisierungsfortschritt
- die Beschaffung einer IKT-Grundausstattung (Hardware wie zum Beispiel Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie zum Beispiel übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware)
- die Erstellung oder Optimierung einer Website zur reinen Unternehmens- oder Produktdarstellung (also ohne Verknüpfung mit den betrieblichen Abläufen)
- gängige Online-Marketing-Maßnahmen (wie zum Beispiel Suchmaschinenoptimierung)
- Systeme, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen angeschafft werden
- Besuch von reinen Informations- und Messeveranstaltungen
- Schulungen an Hard- und Software ohne direkten Bezug zu den unter Ziffer 1.1 genannten förderfähigen Vorhaben
2. Wer wird gefördert?
Gefördert werden neu gegründete, junge und etablierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitenden. Teilzeitkräfte sind dabei nur anteilig zu berücksichtigen.
Nicht gefördert werden
- Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden oder eine öffentliche Stelle zu 25% oder mehr beteiligt ist.
- Unternehmen, die in der Land- und Forstwirtschaft (Primärproduktion) sowie in der Fischerei und Aquakultur (Primärproduktion) tätig sind.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (siehe www.l-bank.de/uis).
- Unternehmen mit einem Gruppenumsatz über 500 Millionen Euro.
Wenn ein Unternehmen bereits eine Digitalisierungsprämie der L-Bank erhalten hat, ist eine erneute Antragstellung bei der L-Bank erst nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist möglich. Die Frist beginnt in der Darlehensvariante mit der Festsetzung des Tilgungszuschusses durch die L-Bank (siehe Ziffer 4.5). Dies gilt auch für erhaltene Förderungen in der Digitalisierungsprämie der Jahre 2018 und 2019. Für erhaltene Förderungen in der Zuschussvariante der Digitalisierungsprämie Plus beginnt die Frist mit der Vollauszahlung des Zuschusses.
3. Wie wird gefördert?
3.1 Art der Finanzierung
Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten. Außerdem gewährt die L-Bank für die Darlehen einen Tilgungszuschuss aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
Der jeweils aktuell gültige Tilgungszuschuss ist in der Konditionenübersicht (siehe Ziffer 3.5.5) ausgewiesen. Je nach Verfügbarkeit von Fördermitteln kann die Höhe der Tilgungszuschüsse angepasst werden.
Den Tilgungszuschuss erhält das Unternehmen nach Projektende. Er stellt einen Teilschulderlass dar, so dass das Unternehmen das Darlehen nicht vollständig zurückzahlen muss. Im Darlehensvertrag wird der Tilgungszuschuss zunächst unter Vorbehalt zugesagt. Der genaue Betrag wird auf Basis des Bruttodarlehensbetrags berechnet. der sich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch die L-Bank ergibt (siehe Ziffer 4.5).
3.2 Umfang der Finanzierung
Finanzierungsanteil:
- Bis zu 100% der förderfähigen Kosten
Minimaler Bruttodarlehensbetrag:
Maximaler Bruttodarlehensbetrag:
3.3 Laufzeitvarianten
- 5 Jahre, mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
- 7 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 7 Jahre
- 10 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
Investitionskosten und Betriebsmittelbedarf werden mit einem einzigen Darlehen finanziert.
3.4 Auszahlung
Das Darlehen wird zu 100% ausgezahlt.
3.5 Sollzinssätze
3.5.1 Zinsverbilligung
Die KfW verbilligt aus ERP-Mitteln die Darlehen für die gesamte Laufzeit.
3.5.2 Sollzinsbindungsfrist
Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.
Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.
3.5.3 Bereitstellungsprovision
Es fällt keine Bereitstellungsprovision an.
3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem
Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.
Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.
Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in Ziffer 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.
Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.
3.5.5 Konditionenübersicht
Die aktuellen Sollzinssätze und Tilgungszuschüsse sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.
3.5.6 Zinstermine
Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.
3.6 Tilgung
Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.
3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.
Wird das Darlehen innerhalb des Zeitraums der ersten Sollzinsbindung vorzeitig zurückgezahlt, ist der Tilgungszuschuss anteilig zu erstatten.
3.8 Sicherheiten
Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.
Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5).
3.9 Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination mit dem Förderprogramm „Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante“ oder mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen.
Nicht möglich ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem KfW-Programm „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“.
4. Wie wird das Darlehen beantragt und abgerufen?
4.1 Hausbankenverfahren
Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Digitalisierungsprämie – Plus, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.
4.2 Antragsunterlagen
Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.
Förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
Zusätzlich ist einzureichen:
- Bestätigung zum Förderantrag – Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante (Vordruck WF_1104): Dort bestätigt das Unternehmen die Einhaltung der ausgewählten Kriterien für sein Digitalisierungsvorhaben und macht Angaben zu den förderfähigen Kosten. Die Hausbank leitet die Bestätigung zum Förderantrag weiter an die L-Bank.
Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag
Das Unternehmen muss zusätzlich einreichen:
- De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen Deminimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.
Unterlagen für den Antragsteller
Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.
Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/digiplus-darlehen heruntergeladen werden.
4.3 Rechtzeitige AntragsteIlung
Antragstellung bei der Hausbank
Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden.
Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.
Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.
Antragstellung bei der L-Bank
Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Stellung des Förderantrags beziehungsweise nach Stellung des Beihilfeantrags, wenn dieser verwendet wird, an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.
Vorhabenbeginn
Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben beziehen (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
4.4 Mittelabruf
Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Das Darlehen soll innerhalb von 12 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes („Datum der Darlehenszusage“) der L-Bank vollständig abgerufen werden. Diese Frist kann im Einzelfall verlängert werden. Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.
4.5 Verwendungsnachweis
Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Für die förderfähigen Kosten muss es der Hausbank die einzelnen Rechnungen und Zahlungsnachweise vorlegen. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.
Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Das Formular ist von Unternehmen und Hausbank unterschrieben bei der L-Bank einzureichen.
Bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises legt die L-Bank die genaue Höhe des Tilgungszuschusses fest. Drei Monate nach dem nächsten regulären Tilgungstermin erfolgt dann die Gutschrift des Tilgungszuschusses.
4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht
Ein Verzicht auf das Darlehen der L-Bank ist möglich, solange die L-Bank das Darlehen noch nicht an die Hausbank ausgezahlt hat. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Für dieses Darlehen sind die zum Zeitpunkt der neuen Darlehenszusage geltenden Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn maßgeblich.
Eine Antragstellung ohne Sperrfrist ist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
5. Risikoübernahmen
Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank für die Digitalisierungsprämie Plus eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg beantragen.
Die Bürgschaftsbank verbürgt 70 % des Förderdarlehens im etablierten Kombi-Verfahren. Die Bürgschaft kann dabei direkt auf dem Antragsformular der L-Bank beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de.
6. EU-Beihilferecht
Darlehen aus der Digitalisierungsprämie Plus stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen und/oder aufgrund des Tilgungszuschusses entstehen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden. Der Tilgungszuschuss stellt immer in voller Höhe eine Beihilfe dar.
Beihilferechtliche Grundlage für dieses Programm ist die Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1)).
Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben:
Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung
- Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
- Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
- Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.
Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.
Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/digiplus-darlehen heruntergeladen werden.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Beihilfe aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.
7. Hinweis ERP-Vergabebedingungen
Für die Darlehen der Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante gelten auch die Allgemeinen Bedingungen der KfW für die Vergabe von ERP-Mitteln, die in diesem Programmmerkblatt sowie in den Allgemeinen Bestimmungen I und II und dem Darlehensangebot („Darlehenszusage“) der L-Bank verankert sind.
8. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II
Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in den Ziffern 14 und 15.
Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.
9. Sonstiges
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für die Digitalisierungsprämie Plus verfügbaren Haushaltsmittel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, wann der vollständige Antrag bei der L-Bank eingegangen ist.
10. Geltungsdauer
Die Laufzeit dieses Programms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin zum 30.06.2031, befristet.
1) Für die reine Zuschussvariante stehen ein eigenes Merkblatt und eigene Antragsunterlagen zur Verfügung. Die beiden Fördervarianten werden getrennt voneinander in der L-Bank bearbeitet. Das heißt, für Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung gibt es getrennte Verfahren und Ansprechpartner*innen.